* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 107/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 107/78

Abs. 2 Nr. 2, §§ 6, 7, 8, 19 Abs. 3, § 20 Die rechtmäßige Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zur Kiesentnahme im Grundwasser (sog. Dasselbe gilt für die rechtmäßige Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zur Kiesentnahme oberhalb des Grundwassers (sog. Trockenauskiesung), wenn diese Maßnahme die nicht nur ganz entfernte (theoretische) Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringt (vgl. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer eines 18,5 ha großen Grundstücks in Mit Verträgen vom 9./12. Juni 1964 erteilte Erlaubnis zur Kiesentnahme aus dem Grundwasser werde deshalb insoweit widerrufen, als sie durch die Baugenehmigung nicht gedeckt sei. Dezember 1975 befristete, auf den nordwestlichen Teil des Grundstücks und auf eine bestimmte Abbautiefe beschränkte Baugenehmigung zu dem Abbau von Kies. Mit der Klage verlangt der Kläger vom beklagten Land die Zahlung einer EnteignungsentSchädigung. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 82.000 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % über dem Jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 1. Es hat vorgetragen: Ein über die erteilte Erlaubnis hinausgehender Kiesabbau könne wegen Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zugelassen werden. Die Entfernung der Schutzschichten würde die - auch bei Anwendung aller denkbaren SicherheitsVorkehrungen nicht auszuschließende - Gefahr mit sich bringen, daß das Trinkwasservorkommen HM^ das drittgrößte des Landes, verunreinigt und damit ungenießbar werden könnte. Mit der Revision, um deren Zurückweisung das beklagte Land bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren um Zahlung einer Entschädigung wegen Einschränkung des Kiesab-baues weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat Entschädigungsansprüche mit der Begründung verneint, die rechtmäßige Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu dem Kiesabbau auf Grund des § 6 WHG sei Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums und deshalb vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen. Insoweit ist auch der Kläger als Eigentümer durch die Versagung der Abbaugenehmigving unmittelbar betroffen. Die Passivlegitimation des beklagten Landes als Begünstigter ist ebenfalls zu bejahen, weil das zu schütztende Grundwasservorkommen eine überörtliche Bedeutung hat. Der teilweise Widerruf dieser Erlaubnis durch Bescheid des Landratsamts vom 31. 385), hat sich demnach der teilweise Widerruf auf die durch die wasserrechtliche Erlaubnis vermittelte Rechtsposition nicht fühlbar ausgewirkt. 3. Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht mit der Revision davon aus, daß die Kiesgewinnung auf dem gesamten Grundstück eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Ausnutzung darstellte, die sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise anbot und auch in naher Zukunft verwirklicht worden wäre, wenn nicht der weitere Abbau beschränkt worden wäre. Senatsurteile BGHZ 60, 126, 136 und vom 5« Juli 1973 -III ZR 202/71 = ZfW 1975, 45). 4. Darüber hinaus steht hier aber auch fest, daß die Beschränkung weiterer Kiesausbeutung für den Kläger eine enteignende Wirkung nicht gehabt hat, weil sie ihn nicht in einer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition betroffen hat. Vielmehr hält sich die Versagung weiterer Kiesausbeutung (im Grundwasser und oberhalb des Grundwassers) im Rahmen einer zulässigen Inhaltsbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) des Grundeigentums, die der Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen hat. a) Das Bundesverfassungsgericht hat auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 13. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Eingriff die Nutzung des Grundwassers selbst zu dem Ziel habe oder ob er lediglich eine lästige Begleiterscheinung einer Maßnahme sei, die anderen Zwecken diene. Soweit der Kies im Grundwasser liege, stehe dem Eigentümer nur mit wasserrechtlicher Gestattung das Recht zu, ihn abzubauen. b) Daraus ergibt sich zunächst für die Fälle der Naßauskiesung, daß die (rechtmäßige) Versagung des Abbaues aus wasserwirtschaftlichen Gründen eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers nicht berührt. Soweit der Kies im Grundwasser liegt, steht dem Eigentümer nur mit wasserrechtlicher Gestattung das Recht zu, ihn abzubauen. c) Diese eigentumsrechtliche Betrachtung gilt auch für die Trockenauskiesung, soweit sie von der im Wasserhaushaltsgesetz verwirklichten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung erfaßt und im Einzelfall wegen einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung (§6 WHG) nicht zugelassen wird. Der von der Pächterin beabsichtigte Kiesabbau oberhalb des Grundwassers bedurfte hier gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verb, mit § 2 Abs. 1 WHG der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht. Dazu rechnet auch die Trockenauskiesung, wenn sie im Einzelfall die nicht nur ganz entfernte (theoretische) Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringt (Vorlagebeschluß des Senats vom 17. Die unmittelbar auf solche wasserwirtschaftlichen Gründe gestützte Versagung der Trockenauskiesung berührte hiernach keine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition des Klägers, so daß auch in diesem Umfang eine Enteignungswirkung zu verneinen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 3 WHG § 80 VwGO § 19 WHG Art. 14 GG § 31 BVerfGG § 6 WHG
GrundstückWHGVersagungLandErlaubnisGrundwasserKlägerPächterin

Volltext der Entscheidung

30
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
GG Art, 14 Ba, Cb; VasserhaushaltsG § 3 Abs. 1 Nr. 6,
Abs. 2 Nr. 2, §§ 6, 7, 8, 19 Abs. 3, § 20
Die rechtmäßige Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zur Kiesentnahme im Grundwasser (sog. Naß-auskiesung) stellt keinen enteignenden Eingriff in das Grundeigentum dar.
Dasselbe gilt für die rechtmäßige Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zur Kiesentnahme oberhalb des Grundwassers (sog. Trockenauskiesung), wenn diese Maßnahme die nicht nur ganz entfernte (theoretische) Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 107/78 -).
BGH, Urt. v. 3. Juni 1982 - III ZR 170/77 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 170/77
URTEIL
Verkündet am
3. Juni 1982 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Georg Fürst von Wl Schloß
f
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium >str. ■),
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr. ■■■■I und Dr.
2
y^7
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines 18,5 ha großen Grundstücks in	Mit	Verträgen	vom	9./12.
August I960 und 3./13. April 1970 verpachtete er das Grundstück an die Firma HflHI in	zu dem	Zwecke
 der Kiesausbeutung. Am 10. Juni 1964 erteilte das Landratsamt WflHM der Pächterin die bis 31. Dezember 1974 befristete wasserrechtliche Erlaubnis, aus dem Grundstück "im Grundwasserbereich anstehenden Kies zu entnehmen". Seit I960 betreibt die Pächterin auf dem nördlichen Teil des Grundstücks eine Kiesaufbereitungsanlage.
Um das Jahr 1969 entdeckte man, daß sich im Bereich der LflHHHHI Heide, in der das Grundstück des Klägers
 
liegt, eines der größten Grundwasservorkommen des Landes befindet.
Am 5. August 1970 beantragte die Pächterin bei der Gemeinde L4MHB eine Abbaugenehmigung für weitere Kiesentnahme in der Trockenzone nach Maßgabe der am 1. Januar 1965 in Kraft getretenen Landesbauordnung.
Auf diesen Antrag teilte das Landratsamt FmHOTfc durch Bescheid vom 31. Januar 1974 mit, der Kiesabbau im Grundwasser müsse aus wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt werden. Der Grundwasser ström der LflBHHp HW sei als großes Trinkwasservorkommen von überregionaler Bedeutung; seine Beeinträchtigung oder Gefährdung durch Kiesentnähme müsse unbedingt vermieden werden. Die deshalb erforderliche Einschränkung des Kiesabbaus sei aus der vom Bürgermeisteramt LHHi zu erteilenden Abbaugenehmigung ersichtlich. Die mit Bescheid vom 10. Juni 1964 erteilte Erlaubnis zur Kiesentnahme aus dem Grundwasser werde deshalb insoweit widerrufen, als sie durch die Baugenehmigung nicht gedeckt sei.
Am 12. Februar 1974, geändert durch Bescheid vom 2. Juli 1974, erteilte das Bürgermeisteramt LHOTM der Pächterin eine bis 31. Dezember 1975 befristete, auf den nordwestlichen Teil des Grundstücks und auf eine bestimmte Abbautiefe beschränkte Baugenehmigung zu dem Abbau von Kies.
Mit der Klage verlangt der Kläger vom beklagten Land die Zahlung einer EnteignungsentSchädigung. Er hat geltend gemacht, durch die Erlaubnis des Landratsamts WflBBvom 10. Juni 1964 habe er die Möglichkeit erhalten, das Kiesvorkommen des gesamten Grundstücks auszu-
 
ff
 beuten. Die Bescheide des Landratsamts vom 31. Januar 1974 und des Bürgermeisteramts LMHi vom 12. Februar/2. Juli 1974 hätten den bereits begonnenen Abbau in einer Weise eingeschränkt, die einen entschädigungspflichtigen Eingriff in sein Grundeigentum darstelle. Aus der ihm gebührenden Entschädigung mache er lediglich zwei Teilbeträge zu Je 41.000 DM geltend und zwar für die unterbundene Kiesentnahme über und unter Grundwasser.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 82.000 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % über dem Jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 1. Januar 1975 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen: Ein über die erteilte Erlaubnis hinausgehender Kiesabbau könne wegen Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zugelassen werden. Die bislang vom Kiesabbau unberührte südliche Hälfte des Grundstücks liege direkt über einem Grundwasserstrom mit relativ hoher Fließgeschwindigkeit. Die Entfernung der Schutzschichten würde die - auch bei Anwendung aller denkbaren SicherheitsVorkehrungen nicht auszuschließende - Gefahr mit sich bringen, daß das Trinkwasservorkommen	HM^	das	drittgrößte
 des Landes, verunreinigt und damit ungenießbar werden könnte. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 (für den Naßabbau) bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG (für den Trockenabbau) erforderliche Erlaubnis habe deshalb gemäß § 6 WHG versagt werden müssen. Bei diesem Sachverhalt stehe dem Kläger kein Anspruch auf Entschädigung zu. Durch die Versagung des weiteren Kiesabbaus werde lediglich die Sozialgebundenheit seines Grundstücks konkretisiert.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung das beklagte Land bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren um Zahlung einer Entschädigung wegen Einschränkung des Kiesab-baues weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat Entschädigungsansprüche mit der Begründung verneint, die rechtmäßige Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu dem Kiesabbau auf Grund des § 6 WHG sei Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums und deshalb vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1.	Der Kläger macht eine Entschädigung wegen entgangenen Abbauzinses geltend. Dieser laufende Pachtertrag entgeht ihm, weil der Pächterin der weitere Abbau untersagt worden ist. Insoweit ist auch der Kläger als Eigentümer durch die Versagung der Abbaugenehmigving unmittelbar betroffen. Die Passivlegitimation des beklagten Landes als Begünstigter ist ebenfalls zu bejahen, weil das zu schütztende Grundwasservorkommen eine überörtliche Bedeutung hat. Gleichwohl steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
2.	Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann der Kläger sein Entschädigungsbegehren nicht mit Erfolg darauf stützen, daß die der Pachterin am 10. Juni 1964 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Kiesentnahme
 
f*
vorzeitig beschränkt wurde. Der teilweise Widerruf dieser Erlaubnis durch Bescheid des Landratsamts vom 31. Januar 1974 konnte nämlich vor dem 31. Dezember 1974 nicht vollzogen werden, weil die Pächterin Widerspruch eingelegt hatte, über den in dem genannten Zeitpunkt noch nicht entschieden war (§ 80 Abs. 1 VwGO). Da die wasserrechtliche Erlaubnis am 31. Dezember 1974 durch Zeitablauf ohne weiteres erlosch (vgl. Salzwedel in Erichsen/Martens, Allg. VerwR 3. Aufl. § 47 V S. 385), hat sich demnach der teilweise Widerruf auf die durch die wasserrechtliche Erlaubnis vermittelte Rechtsposition nicht fühlbar ausgewirkt.
3.	Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht mit der Revision davon aus, daß die Kiesgewinnung auf dem gesamten Grundstück eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Ausnutzung darstellte, die sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise anbot und auch in naher Zukunft verwirklicht worden wäre, wenn nicht der weitere Abbau beschränkt worden wäre. Bei einem solchen Sachverhalt hat der erkennende Senat bis zu seinem Vorlagebeschluß vom 13. Juli 1978 (III ZR 28/76 = NJW 1978, 2290 = DVB1. 1979, 58) der Versagung der Erlaubnis (Bewilligung) zur Naßauskiesung eine enteignende Wirkung beigemessen und Enteignungsentschädigung in entsprechender Anwendung der für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten geltenden Entschädigungsvorschriften (§§ 19 Abs. 3, 20 WHG) gewährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 60, 126, 136 und vom 5« Juli 1973 -III ZR 202/71 = ZfW 1975, 45). An dieser Auffassung hat er jedoch seitdem aus den in dem Vorlagebeschluß dargelegten Gründen nicht mehr festgehalten. Danach sieht das Wasserhaushaltsgesetz für eine auf § 6 WHG
 
gestützte (rechtmäßige) Versagung der Kiesentnahme eine EnteignungsentSchädigung nicht vor. Es fehlt hiernach in jedem Falle ein den Inhalt und Umfang des Entschädigungsanspruchs regelndes Gesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG. Die Zivilgerichte sind nicht befugt, eine EnteignungsentSchädigung zuzusprechen, für die es an einer vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruchsgrundlage fehlt (BVerfGE 46, 268, 285 - Bayer. Bodenreform; BVerfG Beschl. vom 15. Juli 1981-1 BvL 77/78 = BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 * ZfBR 1982, 80; s. auch Vorlagebeschluß des Senats vom 13. Juli 1978 aaO).
4.	Darüber hinaus steht hier aber auch fest, daß die Beschränkung weiterer Kiesausbeutung für den Kläger eine enteignende Wirkung nicht gehabt hat, weil sie ihn nicht in einer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition betroffen hat. Vielmehr hält sich die Versagung weiterer Kiesausbeutung (im Grundwasser und oberhalb des Grundwassers) im Rahmen einer zulässigen Inhaltsbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) des Grundeigentums, die der Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen hat.
a)	Das Bundesverfassungsgericht hat auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 13. Juli 1978 (aaO) mit Beschluß vom 15. Juli 1981 (1 BvL 77/78 aaO) ausgeführt:
Das Wasserhaushaltsgesetz schließe Eingriffe in das Grundwasser vom Inhalt des Grundeigentums grundsätzlich aus. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Eingriff die Nutzung des Grundwassers selbst zu dem
 Ziel habe oder ob er lediglich eine lästige Begleiterscheinung einer Maßnahme sei, die anderen Zwecken diene. Das Grundstückseigentum umfasse daher nicht die Befugnis zur Nutzung des Erdkörpers, die nur im Rahmen einer zulassungspflichtigen Grundwasserbenutzung verwirklicht werden könne. Soweit der Kies im Grundwasser liege, stehe dem Eigentümer nur mit wasserrechtlicher Gestattung das Recht zu, ihn abzubauen. Die Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis bedeute deshalb auch insoweit, als sie den Eigentümer daran hindere, den ihm gehörenden Kies abzubauen, keinen Rechtsentzug. Diese Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes stelle eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar; sie rechtfertige sich - als öffentlich-rechtliche Ordnung der Bewirtschaftung des Wassers - aus der lebensnotwendigen Bedeutiang des Wassers für Bevölkerung und Gesamtwirtschaft.
Der erkennende Senat ist an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden (§ 31 BVerfGG).
b)	Daraus ergibt sich zunächst für die Fälle der Naßauskiesung, daß die (rechtmäßige) Versagung des Abbaues aus wasserwirtschaftlichen Gründen eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers nicht berührt. Dessen "Rechtsstellung endet in der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem Grundwasser in Berührung kommt” (BVerfG NJW 1982, 745, 748). Soweit der Kies im Grundwasser liegt, steht dem Eigentümer nur mit wasserrechtlicher Gestattung das Recht zu, ihn abzubauen. Die Ablehnung der wasserrechtlichen Erlaubnis stellt deshalb auch insoweit keinen Rechts-
 
entzug dar, als sie den Eigentümer daran hindert, das Kiesvorkommen auszubeuten und zu nutzen (BVerfG aaO
 S.	750).
c)	Diese eigentumsrechtliche Betrachtung gilt auch für die Trockenauskiesung, soweit sie von der im Wasserhaushaltsgesetz verwirklichten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung erfaßt und im Einzelfall wegen einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung (§6 WHG) nicht zugelassen wird.
Der von der Pächterin beabsichtigte Kiesabbau oberhalb des Grundwassers bedurfte hier gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verb, mit § 2 Abs. 1 WHG der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht. Als Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2). Dazu rechnet auch die Trockenauskiesung, wenn sie im Einzelfall die nicht nur ganz entfernte (theoretische) Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringt (Vorlagebeschluß des Senats vom 17. Januar 1980 - III ZR 107/78 - unveröffentlicht -; Sieder/Zeitler WHG § 3 Rdn. 29; Gieseke/Wiedemann WHG 3. Aufl. § 3 Rdn. 11 a, anders noch die Vorauflage; Breuer, öffentl. und privates WasserR Rz. 58; Zeitler, ZfW 1971, 65, 70 f.; Czychowski, DVB1. 1976, 132, 133 und Fn. 15; OVG Münster ZfW 1973, 56 £>§7; VG Würzburg, Umwelt 1973, 46 =
ZfW - Schrifttum und Rspr. - 1973, 40 /Ts/; s. auch Senatsurteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 44/78 = WM 1980, 652 = LM GG Art. 14 Ce Nr. 65: Rechtsposition bejaht,
10 -

wenn die "Möglichkeit der schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser praktisch ausgeschlossen" ist). Solche nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser waren hier auch bei einem Trockenabbau zu besorgen, weil dadurch die Deckschicht abgehoben oder verringert wurde, die das Grundwasser vor dem Eindringen von Schadstoffen schützt (s. dazu BVerfG NJW 1982,
 745, 751). Im Baugenehmigungsverfahren wurde deshalb eingehend geprüft, welche Abbauhöhe unter Berücksichtigung des höchsten angereicherten Grundwasserstandes ohne dessen Gefährdung noch vertretbar war (S. 7/8 der Begründung der Baugenehmigung vom 12. Februar 1974). Die unmittelbar auf solche wasserwirtschaftlichen Gründe gestützte Versagung der Trockenauskiesung berührte hiernach keine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition des Klägers, so daß auch in diesem Umfang eine Enteignungswirkung zu verneinen ist (vgl. BVerfG NJW 1982, 745, 752).
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong	Halstenberg