Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens von 80 000 DM und der angefallenen Darlehens zinsen, insgesamt 108 722,80 DM und weiterer Zinsen ab 1. April 1970 in Anspruch, Die Klägerin hatte der iflBGeseilschaft für und Wohnungsbau mbH (I®-GmbH) zur Zwischenfinanzierung eines Bauvorhabens erhebliche Kredite gewährt. Es wurde vereinbart, daß die Klägerin dem Beklagten 80 000 DM und Augustin 100 000 IM als Darlehen zur Materialbeschaffung für das Bauvorhaben zur Verfügung stellen sollte. Die Rückführung des Kredites soll im Zuge der weiteren Valutierung der der Firma Ifl| Gesellschaft fürlflH^HHBBI und Wohnungsbau mbH, NHjBHTzugesagten und zustehenden ersten Hypothek erfolgen; im übrigen dient uns als zusätzliche Sicherheit eine von Herrn H®B abzugebende selbstschuldnerische Bürgschaft. Ein Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts klingt so, als ob es den Beklagten aus der Vereinbarung vom 16.November 1967 von vornherein nicht verpflichtet ansieht.Denn nach ihnen (S. 8 des BU) sollte die "künftige Rückführung des Barkredits in Höhe von 80 000 DM eindeutig durch das Hypothekendarlehen der Süddeutschen BÜBcreditbank und nicht durch entsprechende Zahlungen des Beklagten an die Klägerin erfolgen". Wenn das Berufungsgericht Jedoch eine Verpflichtung des Beklagten aus dem Darlehen von vornherein hätte verneinen wollen, wäre die nachfolgende Begründung dafür, daß die Klägerin nichts mehr vom Beklagten fordern kann, unverständlich. teiVereinbarung dahin ausgelegt, daß der Beklagte von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nur frei wurde, wenn und soweit der Klägerin nach Vertragsschluß Geld aus der von der Süddeutschen Bfl^creditbank zugesagten Hypothek zufloß. Das Berufungsgericht setzt sich nämlich nicht damit auseinander, wie der Vertrag für den Fall auszulegen ist, daß die nach Hingabe des Darlehens ausgezahlte Hypothekenvaluta nicht ausreichte, um sowohl des Beklagten als auch AflHHB Schuld (80 000 DM und 100 000 DM) zu tilgen. Die Klägerin hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, ihre sonstigen Bedenken gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts geltend zu machen und gegebenenfalls weiter zu begründen. Hierbei wird insbesondere auch - unter Umständen auf Grund eines ergänzenden Vortrags - zu prüfen sein, welche Rolle es für die Auslegung des Vertrages spielt, daß das Darlehen zweckgebunden (nach dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens "zur Materialbeschaffung") gegeben wurde und ob deshalb die Gutschrift eingehender Hypothekenvaluta zugunsten des Beklagten nach dem Vertrage davon abhängig sein sollte, wieweit die Valutierung auf einen von ihm erarbeiteten Baufortschritt zu-rückzuführen war. Schließlich mag in der erneuten Verhandlung auch erörtert werden, daß sich die Klägerin, falls sie den Darlehensvertrag schuldhaft verletzt hat, möglicherweise so behandeln lassen muß, als ob die Hypothek mit weiteren 350 000 DM
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 170/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13* Januar 1977 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bank Albert Fürst KflH^straße haftenc FUrst!TB^MHBu n d T a von^flB und TaflB oHG, AflBstraße NBBB» vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Deutsche Industrie-Gesellschaft mbH, diese handelnd durch ihre gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer Bankdirektoren Jobst Freiherr von und Dr. Jürgen RSft Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Josef eg S, 9 Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. September 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens von 80 000 DM und der angefallenen Darlehens zinsen, insgesamt 108 722,80 DM und weiterer Zinsen ab 1. April 1970 in Anspruch, Die Klägerin hatte der iflBGeseilschaft für und Wohnungsbau mbH (I®-GmbH) zur Zwischenfinanzierung eines Bauvorhabens erhebliche Kredite gewährt. Dafür hatte ihr die iS-GmbH den Anspruch auf Ausz lung der für die endgültige Finanzierung vorgesehenen, von der Süddeutschen Bodencreditbank zugesagten Hypothek in Höhe von 1 050 000 DM abgetreten. Im Oktober 1967 verpflichteten sich der Beklagte und Augustin, die zugleich einen Teil des Objekts erwarben,das gesamte Vorhaben fertigzustellen. Der Veräußerungsgewinn sollte der 3®-GmbH, Augustin und dem Beklagten zu je 1/3 zustehen. Die Finanzierung des weiteren Ausbaues blieb Sache der I®-GmbH. Als der Beklagte und Augustin die Vorfinanzierung ihrer Arbeiten verlangten, kam es am 16. November 1967 zu einer Besprechung zwischen ihnen, der Klägerin und dem allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der IflB-GmbH HflB. Es wurde vereinbart, daß die Klägerin dem Beklagten 80 000 DM und Augustin 100 000 IM als Darlehen zur Materialbeschaffung für das Bauvorhaben zur Verfügung stellen sollte. Das von den Beteiligten bei dieser Besprechung gemeinschaftlich formulierte Bestätigungsschreiben der Klägerin an den Beklagten sowie ein nur im Darlehensbetrag abweichendes Schreiben an Augustin lauteten: "Wir nehmen höflich Bezug auf das heute in unserem Hausemit Ihnen, Herrn AH| und Herrn HflBi geführte Gespräch und bestätigen hiermit, daß wir bereit sind, Ihnen zur Finanzierung der von Ihnen beabsichtigten Materialeinkäufe für das Bauobjekt Bqd reuth nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Barkredit in Höhe von DM 80.000.— i.W. Achtzigtausend Deutsche Mark zur Verfügung zu stellen. Die Vormerkung dieses Kredites erfolgt zu banküblichen Konditionen und wird vorerst wunschgemäß bis zu dem 15* April 1968 terminiert. Die Rückführung des Kredites soll im Zuge der weiteren Valutierung der der Firma Ifl| Gesellschaft fürlflH^HHBBI und Wohnungsbau mbH, NHjBHTzugesagten und zustehenden ersten Hypothek erfolgen; im übrigen dient uns als zusätzliche Sicherheit eine von Herrn H®B abzugebende selbstschuldnerische Bürgschaft. ..." In der Folgezeit flössen der Klägerin als Zessionarin des Anspruchs auf Auszahlung der Hypothek noch insgesamt 90 275,18 DM zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewie-sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klagean-sprüche weiter. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht gründet seine klagabweisende Entscheidung auf den Inhalt der mündlichen Vereinbarung vom 16. November 1967. Deren Inhalt sieht es als durch das Bestätigungsschreiben vom gleichen Tage belegt an. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Indessen hält die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vereinbarung gegeben hat, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ein Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts klingt so, als ob es den Beklagten aus der Vereinbarung vom 16.November 1967 von vornherein nicht verpflichtet ansieht.Denn nach ihnen (S. 8 des BU) sollte die "künftige Rückführung des Barkredits in Höhe von 80 000 DM eindeutig durch das Hypothekendarlehen der Süddeutschen BÜBcreditbank und nicht durch entsprechende Zahlungen des Beklagten an die Klägerin erfolgen". Wenn das Berufungsgericht Jedoch eine Verpflichtung des Beklagten aus dem Darlehen von vornherein hätte verneinen wollen, wäre die nachfolgende Begründung dafür, daß die Klägerin nichts mehr vom Beklagten fordern kann, unverständlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - so muß sein Urteil verstanden werden - die Par- teiVereinbarung dahin ausgelegt, daß der Beklagte von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nur frei wurde, wenn und soweit der Klägerin nach Vertragsschluß Geld aus der von der Süddeutschen Bfl^creditbank zugesagten Hypothek zufloß. Dann aber bleibt eine für die Entscheidung der Sache erhebliche Auslegungslücke, die vor ihrer Ausfüllung eine Entscheidung im Sinne des Berufungsurteils nicht zuläßt und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Das Berufungsgericht setzt sich nämlich nicht damit auseinander, wie der Vertrag für den Fall auszulegen ist, daß die nach Hingabe des Darlehens ausgezahlte Hypothekenvaluta nicht ausreichte, um sowohl des Beklagten als auch AflHHB Schuld (80 000 DM und 100 000 DM) zu tilgen. Eine Stellungnahme hierzu war notwendig, weil die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich ausgezahlten Beträge (90 275,18 DM) zur Tilgung beider Verbindlichkeiten nicht ausreichten. Auch der mit AfliHHI geschlossene Vertrag, der im Wortlaut mit der von den Prozeßparteien geschlossenen Vereinbarung bis auf die Darlehenssumme übereinstimmte, enthielt die Klausel, daß "die Rückführung ... des Kredits ... im Zuge der weiteren Valutierung der Hypothek" erfolgen sollte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß die Interessenlage eine unterschiedliche Behandlung des Beklagten und rechtfertigt. Sie sprechen vielmehr für eine gleiche Wertung, möglicherweise des Inhalts, daß aus der Hypothek eingehende Gelder - bei gleicher Beteiligung am Baufortschritt - im Verhältnis der Darlehensbeträge anteilig beiden Schulcfctrii gutzuschreiben waren. Auf keinen Fall kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß zunächst allein der Beklagte befriedigt werden sollte, was die Folge der Annahme des Berufungsgerichts ist. 2. Da das Urteil bereits aus diesem Grunde aulzuheben ist, bedarf es einer Erörterung der weiteren Revisionsrü-gen nicht. Die Klägerin hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, ihre sonstigen Bedenken gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts geltend zu machen und gegebenenfalls weiter zu begründen. Hierbei wird insbesondere auch - unter Umständen auf Grund eines ergänzenden Vortrags - zu prüfen sein, welche Rolle es für die Auslegung des Vertrages spielt, daß das Darlehen zweckgebunden (nach dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens "zur Materialbeschaffung") gegeben wurde und ob deshalb die Gutschrift eingehender Hypothekenvaluta zugunsten des Beklagten nach dem Vertrage davon abhängig sein sollte, wieweit die Valutierung auf einen von ihm erarbeiteten Baufortschritt zu-rückzuführen war. In welchem Umfang das der Fall war, ist streitig. Für die Annahme, daß jedenfalls die Süddeutsche Bflücreditbank Zahlungen nur nach Maßgabe des Baufortschritts leisten würde, spricht - für die Vertragsbeteiligten erkennbar - vieles. Schließlich mag in der erneuten Verhandlung auch erörtert werden, daß sich die Klägerin, falls sie den Darlehensvertrag schuldhaft verletzt hat, möglicherweise so behandeln lassen muß, als ob die Hypothek mit weiteren 350 000 DM valutlert worden sei, also sowohl der Kredit des Beklagten als auch der voll abgedeckt wären (vgl. dazu die Parallelsache der Klägerin gegen ~ ^ Nüm- berg-FUrth 1 0 8900/75). In der neuen Verhandlung haben die Parteien Gelegenheit, sich auch hierzu zu äußern. NUßgens Krohn Dr. Tidow Kröner Boujong