* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl« hierzu vor allem: DM ZPO § 3 Nr. 27 a NJW 1964, 2061) ist im Palle der Einlegung eines Rechtsmittels des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Rechnungslegung der nach § 3 ZPO zu schätzende Streitwert in der Rechtsmittelinstanz nach dem Interesse des Beklagten zu bemessen, das er daran hat, daß er die Rechnung nicht zu legen braucht. Für das Maß der Bewertung dieses Anspruchs kann dabei vor allem Bedeutung gewinnen, wenn und soweit der Beklagte durch bestimmte Angaben selbst schon gev/isse Unklarheiten über die Höhe des Hauptanspruchs beseitigt hat. Interesse des Beklagten nicht deshalb höher zu bewerten weil - wie dies hier der Pall ist-und worauf der Beklagte in seinem Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 22, November 1966 entscheidend abgehoben hat -die Parteien auch über den Grund des Leistungsan-spruchs streiten und das angefochtene Urteil in seinen Gründen den Grund des Hauptanspruchs bejaht hat. Selbst wenn man entsprechend den vorsichtigen Angaben des Beklagten von einer nicht geringfügigen Erhöhung etwaiger Pflichtteilsansprüche der Kläger ausgeht, so kann nach den bisherigen Darlegungen der Parteien z.Zt. auf keinen Pall der Pflichtteilsanspruch wertmäßig höher als 15,000 DM für jeden Kläger angenommen werden. Nach alledem schätzt der Senat daher das Interesse des Beklagten und damit den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 12.000 DM, indem er einen möglichen Pflichtteilsanspruch jedes Klägers mit höchstens

Zitierte Normen: § 3 ZPO
HauptanspruchsInteresseetwaigZPOKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

2054 081
BUNDESGERICHTSHOF
Hi JE 170*66	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Georg bei
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
o
 
<r
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 2» Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
^DM 12.000
festgesetzt«
G r ü n d e:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl« hierzu vor allem: DM ZPO § 3 Nr. 27 a NJW 1964, 2061) ist im Palle der Einlegung eines Rechtsmittels des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Rechnungslegung der nach § 3 ZPO zu schätzende Streitwert in der Rechtsmittelinstanz nach dem Interesse des Beklagten zu bemessen, das er daran hat, daß er die Rechnung nicht zu legen braucht. Dabei ist die Bewertung zwar nicht schematisch nach einem bestimmten Hundertsatz, sondern nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen, in der Regel jedoch geringer anzusetzen als der Hauptanspruch, dem der Rechnungslegungsanspruch dient. Für das Maß der Bewertung dieses Anspruchs kann dabei vor allem Bedeutung gewinnen, wenn und soweit der Beklagte durch bestimmte Angaben selbst schon gev/isse Unklarheiten über die Höhe des Hauptanspruchs beseitigt hat. Auf jeden Pall ist aber das
 
Interesse des Beklagten nicht deshalb höher zu bewerten weil - wie dies hier der Pall ist-und worauf der Beklagte in seinem Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 22, November 1966 entscheidend abgehoben hat -die Parteien auch über den Grund des Leistungsan-spruchs streiten und das angefochtene Urteil in seinen Gründen den Grund des Hauptanspruchs bejaht hat.
Denn dieser Ausspruch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils schafft keine Rechtskraft über den Hauptanspruch und auch keine Binding im Sinne des § 318 ZPO,
Hier hat der Beklagte in seinem bereits erwähnten Schriftsatz vom 22, November 1966 nun selbst ausgeführt, daß ein etwaiger Pflichtt ei Anspruch der Kläger "nicht unter jo 10,000 DM liegen würde", für beide Kläger also "nicht unter 20,000 DM", so daß damit für die Kläger bereits bestimmte Anhaltspunkte über die Höhe eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs gegeben sind. Selbst wenn man entsprechend den vorsichtigen Angaben des Beklagten von einer nicht geringfügigen Erhöhung etwaiger Pflichtteilsansprüche der Kläger ausgeht, so kann nach den bisherigen Darlegungen der Parteien z.Zt. auf keinen Pall der Pflichtteilsanspruch wertmäßig höher als 15,000 DM für jeden Kläger angenommen werden. Der Beklagte hat ferner trotz Aufforderung bisher nicht substantiiert besondere Umstände dargetan, die sein Interesse an der Nichtlegung der Rechnung besonders hoch erscheinen ließen, nachdem - v/ie ausgeführt-der noch bestehende Streit der Parteien über den Grund des Hauptanspruchs wertmäßig jetzt nicht zu beachten ist. Es kommt schließlich hinzu, daß der Kläger selbst in einem früheren Schriftsatz an das Landgericht vom
 
0
10o September 1965 - also immerhin etwa 10 Monate nach dem Tode der Erblasserin - das Interesse an der Rechnungslegung mit 5 000 DM angegeben hat unter Zugrundelegung eines aktiven Nachlasses von
50.000	DM sowie einer Bewertung des Nachlasses im Erbvertrag vom 28. Juli I960 mit 20.000 DM und durch das Nachlaßgericht mit 50.000 DM.
Nach alledem schätzt der Senat daher das Interesse des Beklagten und damit den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 12.000 DM, indem er einen möglichen Pflichtteilsanspruch jedes Klägers mit höchstens
15.000	DM, mithin einen Hauptanspruch von insgesamt
50.000	DM zugrundelegt, und unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen Umstände des Palles, insbesondere der eigenen Darlegungen des Beklagten sein Interesse an der Nichtlegung der Rechnung mit 40# des Hauptanspruchs annimmt.
Dr. Kreft
 Dr. Beyer