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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger sind die ehelichen Kinder eines unehelichen Sohnes Karl der Erblasserin; ihr Vater wurde im Jahre 1915 auf Antrag seines leiblichen Vaters Karl van T^BIM für ehelich erklärt und verstarb am 14» März 1945» Der Beklagte ist nach dem Erbvertrag vom 28» Juli I960 Alleinerbe der Erblasserin; er hat die Erbschaft angenommen, Die Kläger3 die Pflichtteilsansprüche geltend machen wollen, haben vor dem Dandgericht beantragt, den hie Revision beruft sich .nunmehr in erster Linie darauf, daß der Pflichttoilsanspruch der Kläger, soweit ein : solcher überhaupt bestehen sollteim Laufe .des ReVisiohs-recht saug es verjährt sei und damit auch deni anhäugjgeh; Auskunftsanspruch die Einrede der Ver J ähr ung entgegenst he, weil der Auskunftsanspruch - nach BGHZ 33» 373, 379 -nicht später als der Pflichtteilsanspruch verjähre« eine Berücksichtigung des Vortrages also ohne weitere tatsächliche Peststellung möglich wäre« Bas trifft hier nicht zu,denn die Kläger bestreiten die Verjährung sowohl des Pflicht-tcilsanspruchs als auch des Auskunft sanspruchs, und können darauf Hinweisen-, daß der AuskunftsanSpruch schon etwa ein halbes Jahr nach den Erbfall rechtshängig wurde (§ 209 EGB), zu einer Zeit also, als eine. Auch die Prüfung des Vortrages der Revision unter den Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses, der.allerdings auch im Revisionsrochtszuge von Amts wegen zu beachten und zu prüfen ist (IM zu ZPO § 546 Mr« !21; vgl, BGHZ 18, 98), führt die Revision nicht zu dem Erfolg, Denn der Senat vermag der Revision nicht dai’in zu folgen, daß mit einer etwaigen Verjährung des Pflichtteilsanspruchs der Auskunftsanspruch entfallen, die Klage auf Auskunft sinnlos geworden und ein Rechtsschutsbedürfnis nicht mehr gegeben sei. su § 2314 Rn 53; Paländt BGB 28, Auf1., au-§ 2314 Anm* 1 b) - für die Auffassung der Revision sprechen; sie.sind jedoch mißverständlich* Denn der Auskunfts-anspruch ist nicht - wie die Revision meint - ein unselbständiger "Nebenanspruch” derart-, daß sein Sinn und seine Punktion sich in der Vorbereitung des Dflichtteils-(Zahlungs-) Anspruchs erschöpfterer ist materiell vom Bestehen oder von der Durchsetzbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs nicht abhängig und setzt lediglich voraus 9 daß der Auskunftsfordernde die erbrechtliche Steilung eines Pflichtteilsbercchtigten hat (BGH2 28, 177)« Sind die Kläger pflichtteilsberechtigt - was noch zu prüfen sein wird -P so kann ihnen ein schutzwürdiges Interesse,Klarheit über den Bestand des Nachlasses zu erhalten* um ihre rechtlichen Schritte danach einzurichten? nicht abge-sprochen werden* Zunächst steht die Verjährung des Pflichttcilsanspruchs nicht fest3 ebensowenig ist sicher , daß der Beklagte sich gegenüber: einem künftigen Anspruch auf Verjährung berufen wird* Darüber hinaus mag es für das Verhältnis der Kläger zueinander oder für weitere Erwägungen3 die sie im Zusammenhang mit dem Erb“ fall oder mit der Entwicklung. Dac Berufungsurteil stellt als unstreitig fest*daß der Eeklagtc kraft Erbvertrages Alleinerbe der Erblasserin ist und die Erbschaft angenommen hat; es führt so dann hinsichtlich der Ancpruchsberechtigung der Kläger auss Als Enkel seien die Kläger pflichttoilsberechtigte Abkömmlinge der Erblasserin,, da ihr Vater Karl van schon vor der Erblasserin gestorben sei (§§ 2303 1924 BGB), Bio Ehelichkeitserklärung des Vaters der Klä gor habe dessen Erbrecht gegenüber.der-Erblasserin* Denn der Beklagte halt damit dem schlüssig vorgetragenen Auskunftsanspruch der Kläger eine Tatsache entgegen* die - wenn sic zuträfe - das auf Verwandtschaft beruhende Bflichtteilorecht der Kläger und damit deren Auskunftsberechtigung ausräumen würde « Von der Bcwcislast des Beklagten geht richtig auch die Revision aus. Ebenso muß die Revision zugrunde legen* daß die auf Antrag dC3 Beklagten vernommene Zeugin Iiusie van die Huttor der Kläger* einen Brb^ Das Berufungsgericht hat insoweit erwogene Die Kutter der Kläger sei nicht Brozeßgegnorin9sondern eine Dritte; der Beklagte habe- daher den Beweis durch Urkundcn?die sie in Besitz habe9 nur durch den Antrag antreton können? eine Prist zur HerbeischafXung <|er Urkunden in Wege der Klage zu bestimmen (§§ 428,429 ZPO) <• Der Antrag des Beklagten werde aber den Voraussetzungen in den §§ 4305 424 ZPO nicht gerecht* Der Beklagte habe weder die Urkunde? noch ihren Inhalt9 noch die durch sie zu beweisenden Tatsachen genau bezeichnet; er habe nicht glaubhaft gemacht2 daß die Mutter der Kläger die Urkunde in Händen habe und zur Vorlegung verpflichtet sei;* Der Beweisantrag ziele auf eine unzulässige Ausforschung hin* Dieser Vortrag ist schlüssig und offenbar hat ihn auch das Berufungsgericht als schlüssig erachtet, denn es hat darüber Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter der Kläger als Zeugin, Danach geht es hier nicht um die Erage eines Ausforschungsbeweises9 sondern darum? für -die er andere Grundlagen als Vermutungen oder vage Berichte nicht hat (vgl« LM zu ZPO § 282 Hr* 1)« Das ist im Grundsatz zu verneinen» Der Beklagte? gcr die Existenz einer solchen Urkunde bestreiten,nicht ausgeschlossen (RGZ 92, 222) <> Erforderlich ist aber für einen zulässigen Beweisantritt - v/ie das Berufungsurteil richtig .hervorhebt - weiter die Bezeichnung, der;. Öffentlicher Beurkundung auch-, welches Gericht oder welcher Notar die Urkunde gefertigt hat«, -gehöreno Doch dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden und cs darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß cs sich um eine Beurkundung handeln soll, die mehr als 50 Jahre zurückliegt und an der der Beklagte nicht persönlich beteiligt war«. Urkunde es sich handelt und weit che Urkunde gemeint ist (Wieczorek ZPO zu § 424 Arm» A II a l)o Der Revision ist zuzugeben, daß die tatsächlichen Angaben dos Beklagten - formgültiger Erbverzicht des Vaters der Kläger im Zusammenhang mit seiner Ehelichkeitserklärung um die Wende der Jahre 1914^1915 “ keinen Zwo ifcl daran auf kommen lassen, wel che Urkunde ; gemeint ist, und zugleich den Inhalt der Urkunde "möglichst vollständig" bezeichnen (§ 424 Nr° 3 ZPO)» 3. Selbst wenn der Revision darin gefolgt v/ird, daß dem Beklagten als Erben der Erblasserin ein Anspruch auf Einsicht (§ 810 BGB) zusteht,weil die Urkunde auch muß sie sich entgegenhalten las-sen, daß der Beweisantrag des Beklagten den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht Wenn die Mutter der Kläger? daß der Antrag, hilfsweise den Klägern die Vorlage der Urkunde'aufzugeben (§ 421 ZK>), nicht, richtig gestellt ist« Zwar kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - von einer ausreichenden Bezeichnung der Urkunde ausgegangen werden* Ber Beweisantrag hätte auch nicht daran zu scheitern brauchen, daß die Kläger . das Vorhandensein einer solchen Urkunde überhaupt bestreiten; das Bestreiten des Vorhandenseins steht dem Bestreiten des Eesitzes gleich, so daß in beiden Bällen gemäß § 426 ZPO zu verfahren ware (RGZ 92:5 222)*Es fehlt jedoch an der Angabe der Umstände,: auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitz der Kläger befinde (§ 424 Nr* 4 ZPG)* Benn der Beklagte hat - gerade nach dem Vortrag der Revision -vorgetragen, Brau van TiflHMi habe die Urkunde in Händen, und sich nur “vorsorglich und subsidiär,“ für den Ball, daß .der Beweisantritt nach- f 428 ZK) nicht zu einen positiven Ergebnis führen.sollte, darauf berufen, daß Frau van dann die Urkunde vielleicht den Klägern übergeben habe* Mit diesem Vortrag muß der Antrag des Beklagten erfoIglos bleiben, solange;-jiiebb * sein eigener Vortrag äusgeräumt ist, Brau van habe die Urkunde in Händen - ein Vortrag, den der Beklagte damit begründet, daß Brau van die Urkun- 4* Richtig weist allerdings die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht, wenn es die Beweisanträge des Beklagten als unrichtig oder unvollständig erkannte.3. Gorung hätte geben müssen (Stein-Jonas-Pohle ZPO 18«Aufl« zu § 424 Ann« I; Wieczorck ZPO zu § 424 Amn« A I)0 Diese Pflicht wurde dadurch nicht berührt, daiB der Beklagte rechtskundig ist und sich selbst anwaltlich vertrat; denn seine Schriftsätze ließen keinen Zweifel daran,daß er von unrichtigen rechtlichen Vorstellungen, ausging,., und es wäre deshalb Sache des Gerichts gewesen,auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und die Ergänzung ungenügend ex" Angaben zu veranlassen« Das Berufungsurteil sowie, die Protokolle ergeben keinen Anhalt dafür, daß diOS ge- . verstoß für die Entscheidung ohne Belang« Wenn -wie die Revision vorträgt - der Beklagte auf einen Hinweis des = Berufungsgerichts vorgetragen hätte, daß sein Antrag, Prau van TtfBl die Vorlage der Urkunde aufzuerlegpn,als Antrag auf Fristgewährung nach § 428 ZPO behandelt werden solle, und der Antrag auf Vorlegung gegenüber .den. Klägern nach § 421 ZPO nur vorsorglich und subsidiär ge- 4 stellt werde, dann hätte das Berufungsgericht auch zu einer sachlich anderen Entscheidung nicht gelangen können; die Gründe hierfür sind bereits dargolegt« Danach ist der denkbare Verfahrensfehlor für die ilntScheidung nicht erheblich geworden, sie beruht nicht hierauf« Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist surückzuv/eisen« Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen

Zitierte Normen: § 2332 BGB § 561 ZPO § 2314 BGB § 428 ZPO § 810 BGB § 424 ZPO
vanBerufungsgerichtErblasserinZPOKlägerUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dera Rechtsstreit
 Verkündet am
23o Januar 1969 Schornip
 Justi^änge stellte:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 deo Rechtsanwalts Georg C-MHi bei	Z
3
- BroseßbevollmUchtigter %
Beklagten und Revision sklägers.? Rechtsanwalt Br,
 gegen
1.
Albert van D
ij
 Han3 van M
Straße
- Broaeßbevollinächtigter s
Kläger und Revisionsbeklagtdjf-
Rechtsanwalt
2
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23, Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundeorichter Dr«. Arndt, Dr, Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision de3 Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 14« Juli 1966 wird zurückgewiesen ,
Der Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtssuges au tragen«.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Kläger fordern von dem Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 21, November 1964 verstorbenen Drau Helene	geb0	ZeVB^B	(Erblasserin),
Die Kläger sind die ehelichen Kinder eines unehelichen Sohnes Karl der Erblasserin; ihr Vater wurde im Jahre 1915 auf Antrag seines leiblichen Vaters Karl van T^BIM für ehelich erklärt und verstarb am 14» März 1945» Der Beklagte ist nach dem Erbvertrag vom 28» Juli I960 Alleinerbe der Erblasserin; er hat die Erbschaft angenommen,
 Die Kläger3 die Pflichtteilsansprüche geltend machen wollen, haben vor dem Dandgericht beantragt, den
 
Beklagten zu verurteilen, ihnen ein Verzeichnis des Nachlasses vorzulegen«
Der Beklagte hat un Abweisung der Klage geboten» Br hat erwidert: her Vater der Kläger habe im Zusammenhang mit seiner Ehelichkeitserklärung auf sein Erbrecht gegenüber der Erblasserin verzichtet und sei mit erheblichen Barbeträgen, einem großen Grundstück und sonstigen Leistungen abgefunden worden; das wirke auch zu hasten der Kläger (§ 2549 EGB)* Erhebliche Leistungen zur Abfindung habe auch die Kutter der Kläger für diese erhalten»
Das I-andgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückge-wiesoiio
 Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage» hie Kläger bitten, das Rechtsmittel
 zurückzuweisen»
I»
hie Revision beruft sich .nunmehr in erster Linie darauf, daß der Pflichttoilsanspruch der Kläger, soweit ein : solcher überhaupt bestehen sollteim Laufe .des ReVisiohs-recht saug es verjährt sei und damit auch deni anhäugjgeh; Auskunftsanspruch die Einrede der Ver J ähr ung entgegenst he, weil der Auskunftsanspruch - nach BGHZ 33» 373, 379 -nicht später als der Pflichtteilsanspruch verjähre«
Damit bleibt die Revision erfolglos., Der erkennende Senat kann auf die Einrede der Verjährung nicht sachlich
 
eingeheru Grundsätzlich kann die Einrede der Verjährung in Revisionsrechtszug nicht nachgeholt werden, weil es sich um den Vortrag einer neuen Tatsache handelt (BGHZ 1, 234)o Ob ausnahmsweise die Einrede im Revisionsrechtszug aus Gründen der Prozeßökonomie zugelassen werden kann/ wenn die Verjährung erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht eingetreten ist, die Einrede also in den Tatsacheninstanzen noch nicht erhoben werden konnte,kann offentleiben« Jedenfalls wäre eine solche Möglichkeit nur gegeben, wenn die Verjährung unstreitig (vgl« IM zu ZPO § 91 a Hr, 4)? eine Berücksichtigung des Vortrages also ohne weitere tatsächliche Peststellung möglich wäre« Bas trifft hier nicht zu,denn die Kläger bestreiten die Verjährung sowohl des Pflicht-tcilsanspruchs als auch des Auskunft sanspruchs, und können darauf Hinweisen-, daß der AuskunftsanSpruch schon etwa ein halbes Jahr nach den Erbfall rechtshängig wurde (§ 209 EGB), zu einer Zeit also, als eine. Verjährung des Pflichtteilsanspruchs noch nicht in Betracht kommen konnte (§ 2332 BGB)« Eine tatsächliche Erörterung und Peststcllungen hierüber sind dem erkennenden Senat versagt (§ 561 ZPO)«
Auch die Prüfung des Vortrages der Revision unter den Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses, der.allerdings auch im Revisionsrochtszuge von Amts wegen zu beachten und zu prüfen ist (IM zu ZPO § 546 Mr« !21; vgl, BGHZ 18, 98), führt die Revision nicht zu dem Erfolg, Denn der Senat vermag der Revision nicht dai’in zu folgen, daß mit einer etwaigen Verjährung des Pflichtteilsanspruchs der Auskunftsanspruch entfallen, die Klage auf Auskunft sinnlos geworden und ein Rechtsschutsbedürfnis nicht mehr gegeben sei. Allerdings mögen einzelne Pormulierungen im Schrifttum - für den Auskunftsanspruch sei "kein Raum mehr” oder er “ent-
falle", wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt sei (vgl* OLG Düsseldorf MDR 1967 5 675; Staudinger-Perid BGB IG*/ 11. Anfl. su § 2314 Rn 53; Paländt BGB 28, Auf1., au-§ 2314 Anm* 1 b) - für die Auffassung der Revision sprechen; sie.sind jedoch mißverständlich* Denn der Auskunfts-anspruch ist nicht - wie die Revision meint - ein unselbständiger "Nebenanspruch” derart-, daß sein Sinn und seine Punktion sich in der Vorbereitung des Dflichtteils-(Zahlungs-) Anspruchs erschöpfterer ist materiell vom Bestehen oder von der Durchsetzbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs nicht abhängig und setzt lediglich voraus 9 daß der Auskunftsfordernde die erbrechtliche Steilung eines Pflichtteilsbercchtigten hat (BGH2 28, 177)« Sind die Kläger pflichtteilsberechtigt - was noch zu prüfen sein wird -P so kann ihnen ein schutzwürdiges Interesse,Klarheit über den Bestand des Nachlasses zu erhalten* um ihre rechtlichen Schritte danach einzurichten? nicht abge-sprochen werden* Zunächst steht die Verjährung des Pflichttcilsanspruchs nicht fest3 ebensowenig ist sicher , daß der Beklagte sich gegenüber: einem künftigen Anspruch auf Verjährung berufen wird* Darüber hinaus mag es für das Verhältnis der Kläger zueinander oder für weitere Erwägungen3 die sie im Zusammenhang mit dem Erb“ fall oder mit der Entwicklung. de#
bcn3 geboten oder auch nur zweckmäßig sein? einen Überblick über den Nachlaß zu erhalten* Es fehlt jeder Anhalt dafür p daß die Klage unnütz oder mißbräuchlich wäret Bin Rechtsschutzbedürfnis läßt sich daher nicht verneinen *
IX*
1* Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe-, so hat ihm dor Erbe auf Verlangen über den Stand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 BGB)*
Dac Berufungsurteil stellt als unstreitig fest*daß der Eeklagtc kraft Erbvertrages Alleinerbe der Erblasserin ist und die Erbschaft angenommen hat; es führt so dann hinsichtlich der Ancpruchsberechtigung der Kläger auss Als Enkel seien die Kläger pflichttoilsberechtigte Abkömmlinge der Erblasserin,, da ihr Vater Karl van
 schon vor der Erblasserin gestorben sei (§§ 2303 1924 BGB), Bio Ehelichkeitserklärung des Vaters der Klä gor habe dessen Erbrecht gegenüber.der-Erblasserin* sei ncr Kutter * - und damit auch das Erb- und, Eflichtteilsrecht der Kläger - nicht berührt (§§ 17055 1737 BGB) *
Biese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Hcchtsfehler nicht erkennen* auch die Revision wendet sich hiergegen nicht,
 Weiter ist da3 Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangcn,, daß der Beklagte einen wirksamen Erbverzicht des Vaters der Kläger zu beweisen habe* wenn er sich gegenüber dem Klageanspruch darauf beruft* daß die Kläger nicht Eflichtteilsberechtigte seien* weil der Vater auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet habe. Denn der Beklagte halt damit dem schlüssig vorgetragenen Auskunftsanspruch der Kläger eine Tatsache entgegen* die - wenn sic zuträfe - das auf Verwandtschaft beruhende Bflichtteilorecht der Kläger und damit deren Auskunftsberechtigung ausräumen würde « Von der Bcwcislast des Beklagten geht richtig auch die Revision aus. Ebenso muß die Revision zugrunde legen* daß die auf Antrag dC3 Beklagten vernommene Zeugin Iiusie van	die Huttor der Kläger* einen Brb^
verzieht nicht bestätigt und der Beklagte den hilfs-weise angebotenen Beweis durch Vorlage von Erkunden (§ 420 ZEO) nicht geführt hat* weil er sich die Br- ... künden nicht zu beschaffen vermochte.
 
2„ Die Revision hält es jedoch für verfahrensfehler-haft? daß das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten9 den Klägern oder ihrer Mutter? der Zeugin van TfliK? die Vorlage von Urkunden aufzugeben,, zurückgewiesen hat*
Das Berufungsgericht hat insoweit erwogene
 Die Kutter der Kläger sei nicht Brozeßgegnorin9sondern eine Dritte; der Beklagte habe- daher den Beweis durch Urkundcn?die sie in Besitz habe9 nur durch den Antrag antreton können? eine Prist zur HerbeischafXung <|er Urkunden in Wege der Klage zu bestimmen (§§ 428,429 ZPO) <• Der Antrag des Beklagten werde aber den Voraussetzungen in den §§ 4305 424 ZPO nicht gerecht* Der Beklagte habe weder die Urkunde? noch ihren Inhalt9 noch die durch sie zu beweisenden Tatsachen genau bezeichnet; er habe nicht glaubhaft gemacht2 daß die Mutter der Kläger die Urkunde in Händen habe und zur Vorlegung verpflichtet sei;* Der Beweisantrag ziele auf eine unzulässige Ausforschung hin*
Aus den gleichen Gründen scheitere auch der Antrag, den Klagern die Vorlage der Urkunde auf zugeb en(§ 421 2p0)< Auch hier fehle es an der Bezeichnung der vorzulegeriden Urkunde* Der Beklagte könne nicht einmal angeben? ob die Kläger einschlägige Urkunden in Besitz hätten? da er ja auch behaupte? daß Pr au van T4HH sie in Händen habe.*
III 0
io Die Ansicht des Berufungsgerichts? der Beweisantrag sei auf einen Auafor3chungsbeweis gerichtet und deshalb -unzulässig? ist unrichtigo Denn der.Beklagte will nicht durch die Beweiserhebung beweiserhebliche Tatsachen erst erfahren? um sie zur Grundlage eines neuen Prozeßvortra-
gos zu machen? sondern er hat einen schlüssigen Prozeß-vortrag bereits gebrachte Die Hevision faßt den - in den Tatsacheninstanzen allerdings unscharf formulierten - Vortrag des Beklagten richtig dahin .zusammen? Im Zusammen-hang mit der Ehelichkeitserklärung des Vaters der Kläger um die Wende der Jahre 1914/1915 sei - unter Vermittlung und auf Betreiben des damaligen Ehemannes der Erblasserin, Dr» Xflm? ~ ein formgültiger Erbverzichtsvertrag geschlossen worden? und zwar in Verbindung mit Leistungen der Erblasserin an den Vater der Klager., Dieser Vortrag ist schlüssig und offenbar hat ihn auch das Berufungsgericht als schlüssig erachtet, denn es hat darüber Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter der Kläger als Zeugin, Danach geht es hier nicht um die Erage eines Ausforschungsbeweises9 sondern darum? ob etwa der Beklagte rechtsmißbräuchlich handelt? wenn er Behauptungen aufstellt und Beweisanträge anbringt?. für -die er andere Grundlagen als Vermutungen oder vage Berichte nicht hat (vgl« LM zu ZPO § 282 Hr* 1)« Das ist im Grundsatz zu verneinen» Der Beklagte? der an den damaligen Vorgängen nicht selbst beteiligt war? kann von ihnen nur vem Hörensagen - sei es durch Erzählungen der Erblasserin oder durch Berichte der Haushälterin Susanne oder der Er au Bärbel Dn^p - vtxsn&n* Diese Öngunst ncr Prozeßlage ist angemessen zu berücksichtigen« Ange-' sichte der Bedeutung der Sache kann ihm die Möglichkeit von Beweisanträgen? die allerdings zulässigysein: müssenj, : nicht abgeschnitten v/erden»
2o Das Berufungsurteil hat darin recht? daß die Be-weisanträge des Beklagten mangelhaft sind» Immerhin ist die beweisbedürftigo Tatsache nach dem oben wiedergegebenen Vortrag des Beklagten hinreichend klar; das zieht auch das Berufungsurteil nicht in Zweifel« Das Vorlegungsverlangen des Beklagten wird dadurch? daß die Klä-
 
gcr die Existenz einer solchen Urkunde bestreiten,nicht ausgeschlossen (RGZ 92, 222) <> Erforderlich ist aber für einen zulässigen Beweisantritt - v/ie das Berufungsurteil richtig .hervorhebt - weiter die Bezeichnung, der;. Urkunde sowie die möglichst vollständige Bezeichnung ihres Inhalts (§§ 424. Ilro 1 und 2, 450 ZPO). Dazu wird regelmäßig die Angabe von Ort und Datum sowie des Ausstellers - in Falle . Öffentlicher Beurkundung auch-, welches Gericht oder welcher Notar die Urkunde gefertigt hat«, -gehöreno Doch dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden und cs darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß cs sich um eine Beurkundung handeln soll, die mehr als 50 Jahre zurückliegt und an der der Beklagte nicht persönlich beteiligt war«. Das Gesetz läßt, indem es die "Bezeichnung!1 - nicht, wie das Berufungsurteil sagt9die "genaue Bezeichnung0 - der Urkunde voraus setzt., die Berücksichtigung solcher Umstände zu. Entscheidend., ist der Sinn der Be Stimmung» Die Urkunde ist so genau zu bezeichnen, daß ihre "Nämlichkeit" fest steht •(.Baumbach-Xauterbach ZPO 29. Auf 1. zu § 424 Anm. 1)-, doh. 'ier öeg4 ner oder derjenige, der die Urkunde vor legen soll, err-kennen kann9 um welche. Urkunde es sich handelt und weit che Urkunde gemeint ist (Wieczorek ZPO zu § 424 Arm» A II a l)o Der Revision ist zuzugeben, daß die tatsächlichen Angaben dos Beklagten - formgültiger Erbverzicht des Vaters der Kläger im Zusammenhang mit seiner Ehelichkeitserklärung um die Wende der Jahre 1914^1915 “ keinen Zwo ifcl daran auf kommen lassen, wel che Urkunde ; gemeint ist, und zugleich den Inhalt der Urkunde "möglichst vollständig" bezeichnen (§ 424 Nr° 3 ZPO)»
3. Selbst wenn der Revision darin gefolgt v/ird, daß dem Beklagten als Erben der Erblasserin ein Anspruch auf Einsicht (§ 810 BGB) zusteht,weil die Urkunde auch
-10-
im Interesse der Erblasserin errichtet ist und ein zwi-sehen ihr und dem Vater der Kläger bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet? muß sie sich entgegenhalten las-sen, daß der Beweisantrag des Beklagten den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht
 Wenn die Mutter der Kläger? Krau van	die
 Urkunde in Händen hat? was nach den Vortrag der Revision der Beklagte in erster Linie behaupten will? konnte der Beklagte einen Bev/eisantrag gemäß § 420 .210 nur ■ dahin stellen? zur HerbeiSchaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen. Einen solchen -Antrag hat der Beklagte nicht angebracht. Selbst wenn sein Antrag? Frau van TflMft die Vorlage der Urkunde aufzugeben? als Antrag nach § 428 2P0 ausgelegt werden könnte? wäre den Voraussetzungen des § 430 ZPO nicht genügt. Denn der Antrag muß - neben der Bezeichnung der Urkunde? ihres Inhalts? der beweisbedürftigen Tatsachen und des Grundes der Vorlegungspflicht (§ 424 Kr, 1? 2? 3? 5 ZPO) -glaubhaft machen? daß die Urkunde sich in den Händen des Britten befindet. Hieran fehlt es, Der Revision kann nicht darin gefolgt v/erden? daß der.Beklagte den Besitz der Frau van	durch	die Benennung der
 Haushälterin Fräulein KiiMHfc glaubhaft gemacht habe? die bekunden könne? daß Frau van TflHM alle einschlägigen Unterlagen und Urkunden in Besitz gehabt habe? die ursprünglich in den Händen der Erblasserin.gewesen seien. Die Benennung dieser Zeugin allein ist.kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung? die die Gegenwärtigkeit des Beweismittels fordert (§ 294 Abs, 2 ZPO), Unter diesen Umständen bedarf es einer Würdigung der Zeugenaussage der Frau van	die	in	Abrede	ge-
stellt hat? von einen Erbverzicht etwas zu wissen? in diesem Zusammenhänge nicht.
XX -
Bern Berufungsgericht ist auch in dem Ergebnis zu folgen., daß der Antrag, hilfsweise den Klägern die Vorlage der Urkunde'aufzugeben (§ 421 ZK>), nicht, richtig gestellt ist« Zwar kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - von einer ausreichenden Bezeichnung der Urkunde ausgegangen werden* Ber Beweisantrag hätte auch nicht daran zu scheitern brauchen, daß die Kläger . das Vorhandensein einer solchen Urkunde überhaupt bestreiten; das Bestreiten des Vorhandenseins steht dem Bestreiten des Eesitzes gleich, so daß in beiden Bällen gemäß § 426 ZPO zu verfahren ware (RGZ 92:5 222)*Es fehlt jedoch an der Angabe der Umstände,: auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitz der Kläger befinde (§ 424 Nr* 4 ZPG)* Benn der Beklagte hat - gerade nach dem Vortrag der Revision -vorgetragen, Brau van TiflHMi habe die Urkunde in Händen, und sich nur “vorsorglich und subsidiär,“ für den Ball, daß .der Beweisantritt nach- f 428 ZK) nicht zu einen positiven Ergebnis führen.sollte, darauf berufen, daß Frau van	dann die Urkunde vielleicht
 den Klägern übergeben habe* Mit diesem Vortrag muß der Antrag des Beklagten erfoIglos bleiben, solange;-jiiebb * sein eigener Vortrag äusgeräumt ist, Brau van habe die Urkunde in Händen - ein Vortrag, den der Beklagte damit begründet, daß Brau van	die	Urkun-
de als Alleinerbin des Vaters der Kläger erworben habe* Bas Gericht kann e inen V orlegungsantrag nach.: den § § 421 ? 424 ZPO nicht entsprechen, wenn nicht einmal der Vortrag des Beweisführors, als richtig unterstellt, das Vorlegungsverlangen rechtfertigt*
4* Richtig weist allerdings die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht, wenn es die Beweisanträge des Beklagten als unrichtig oder unvollständig erkannte.3. gemäß § 139 ZPO den Beklagten Gelegenheit zur Hachbes-
- 12
Gorung hätte geben müssen (Stein-Jonas-Pohle ZPO 18«Aufl« zu § 424 Ann« I; Wieczorck ZPO zu § 424 Amn« A I)0 Diese Pflicht wurde dadurch nicht berührt, daiB der Beklagte rechtskundig ist und sich selbst anwaltlich vertrat; denn seine Schriftsätze ließen keinen Zweifel daran,daß er von unrichtigen rechtlichen Vorstellungen, ausging,., und es wäre deshalb Sache des Gerichts gewesen,auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und die Ergänzung ungenügend ex" Angaben zu veranlassen« Das Berufungsurteil sowie, die Protokolle ergeben keinen Anhalt dafür, daß diOS ge- . ; schehen wäre« Jedoch ist der darin liegpnde Verfahrens- . verstoß für die Entscheidung ohne Belang« Wenn -wie die Revision vorträgt - der Beklagte auf einen Hinweis des = Berufungsgerichts vorgetragen hätte, daß sein Antrag,
 Prau van TtfBl die Vorlage der Urkunde aufzuerlegpn,als Antrag auf Fristgewährung nach § 428 ZPO behandelt werden solle, und der Antrag auf Vorlegung gegenüber .den. Klägern nach § 421 ZPO nur vorsorglich und subsidiär ge- 4 stellt werde, dann hätte das Berufungsgericht auch zu einer sachlich anderen Entscheidung nicht gelangen können; die Gründe hierfür sind bereits dargolegt« Danach ist der denkbare Verfahrensfehlor für die ilntScheidung nicht erheblich geworden, sie beruht nicht hierauf«
5« Soweit die Bevision höchst vorsorglich rügt, das Berufungsgericht hatte auf den nachgereichten Schriftsatz des Beklagten von 11«Juli 1966 erneut in die münd* liehe Verhandlung cintreten sollen, muß sie sich ent ge ^ genhalten lassen, daß die Wiedereröffnung einet ^er schlossenen Verhandlxmg - sofern nicht ein Pall des § 139 ZPO vorliegt, dessen Verletzung insoweit nicht gerügt ist, - in freien richterlichen Ermessen steht (LH zu ZPO § 156 Kr« 1)« Das Berufungsgericht hat seine Gründe dargelcgt; sie lassen einen Mißbrauch des
 
Err.essena nicht erkennen 0 Es leuchtet ein, v/enn das Berufungsgericht nach einer Prozeßdauer von mehr als einem Jahr, in den es stets nur un den Nachweis des behaupteten Erbverzichts ging, die neuen Bev/cisangebotc des Beklagten als verspätet behandelt hat, 2imal 3io - wie das Berufungsurteil in einzelnen ausführt - in der Tat nicht hinreichen können, eine den Beklagten günstigere Entscheidung herboizuführen0
Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist surückzuv/eisen« Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen
X>r0 Pagcndarn Pr* Arndt Dr» Beyer Gähtgens	Keßler