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BGH

Gericht: BGH

Aus der Bestimmung der Ziff, 1 Abs. 2 des Erbvertrages, wonach, wenn die vermachten Grundstücke beim Todesfall nicht mehr vorhanden seien, ihr entsprechende Ersatzgrundstücke zu übertragen seien, ergebe sich eindeutig der Wille der Erblasserin, ihr unter allen Umständen einen entsprechenden Verraogenswert zuzuwenden. Die Beklagte habe ihr deshalb entweder den Wert des Grundstücks zu ersetzen, der auf Sie meint: Wenn im Erbvertrag für den einen Pall, daß die Grundstücke bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr vorhanden seien, eine Ersatzleistung vorgesehen sei, so ergebe sich daraus gerade, daß in allen anderen Pallen, in welchen das Vermächtnis nicht ausgeführt werden könne, dieses ersatzlos Wegfälle. Auf die Anachlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht deren Hauptantrag, dem Zahlungsantrag, teilweise 3tattgegeben und die Beklagte in Abänderung des landgerichtlichen Urteils verurteilt, 6.000 DM nebst Zinsen zu zahlen} im übrigen hat es die Klage abgew'iesen (so daß die Verurteilung zur Bestimmung und Auflassung von Ersatzgrundstücken entfallen ist). Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin, wie in der Revisionsverhandlung klargestellt worden ist, nur noch den Zahlungsanspruch weiter, soweit ihn das Berufungsgericht abgewiesen hat. Mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision bittet die Beklagte um Zurückweisung der Berufung der Klägerin, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat, also um vollständige Abweisung des Zahlungsantrags. Hach dem zu ergänzenden Willen der Erblasserin habe die Beklagte der Klägerin Geldersatz dafür zu leisten, daß die Übertragung des vermachten Waldgrundstücks nicht genehmigt worden sei und auch die Zuweisung eines entsprechenden Ersatzgrundstücks nicht stattfinden könne. Die Erblasserin sei Bäuerin gewesen, die Beklagte führe den Hof weiter und habe die Klägerin dafür zu entschädigen, daß aus Gründen des Landwirtschaftsrechts der Klägerin als Uichtlandwirtin ein bestimmtes Grundstück nicht abgegeben werden dürfe. Wie den Mitgliedern des Senats aus ihrer langjährigen Erfahrung als Mitgliedern des Landwirtschaftssenats bekannt sei, pflegten bäuerliche Erblasser in derartigen Fällen keineswegs die Abfindung der weichenden Erben nach Verkehrswerten und auch nicht nach den niedriger liegenden Ertragswerten, sondern ■ nach den sogenannten "Kindkaufswerten" zu bestimmen. Der Senat trage auch keine Bedenken, den von der Klägerin behaupteten und hinsichtlich des Holzwertes mit einem Gutachten belegten Verkehrswert des vermachten Y/aldes seiner Entscheidung zugrunde zu legen. rufungsgericht als hypothetischen Willen der Erblasserin festgestellt hat, die Klägerin solle, wenn sie das zugedachte Grundstück oder ein Ersatzgrundstück nicht erhalten könne, einen Ausgleich in Geld erhalten; das Berufungsgericht konnte zu diesem Ergebnis ohne Verstoß gegen die Benkgesetzo, Erfahrungssätze oder Verfahrensregeln insbesondere auf Grund der Umstände gelegen, daß die Grundstücke der Klägerin anstelle eines zunächst vorgesehenen Geldbetrages zugewendet wurden und für den Fall ihrer zwischenzeitlichen Veräußerung eine ErsatzZuwendung vorgesehen war; in dieser Anordnung hat das Berufungsgericht mit Recht den für die ergänzende Auslegung erforderlichen Anhaltspunkt in der letztwilligen Verfügung gesehen, 2u den weiteren Angriffen der Anschlußrevision ist zu bemerken; Die Regelung des Erbvertrages weist eine Bücke auf, gleichgültig ob der Notar und die Erblasserin beim Vertragsabschluß an die Notwendigkeit der Genehmigung - damals nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 -gedacht haben oder nicht. Im anderen Falle ist die nächstliegende Annahme die, man habe mit der Erteilung der Genehmigung gerechnet; denn andernfalls wären die Anordnungen unverständlich, daß die Klägerin bestimmte Grundstücke und, falls diese nicht mehr vorhanden seien, entsprechende Ersatz-grundatUcko erhalten solle. Entgegen dem Vortrag der Anschlußrevision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, die Erblasserin 1 abe der Klägerin allein für das ihr übertragene kleinere Grundstück 6.000 EM zukenmen lassen wollen. Die Beklagte kann auch nichts daraus herleiten, daß der Erbvertrag von einem Notar beurkundet worden ist, der die Erblasserin beim Abschluß beraten hat. 1. Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Peststellung des Berufungsgerichts, als zu ergänzender Wille der Erblasserin sei anzunehmen, daß die Klägerin anstelle des ihr vermachten, aber nicht übereigneten \7aldgrundStücks nicht dessen Verkehrs-v/ert beanspruchen könne. Dabei geht das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision davon aus, daß die Zahlung des Verkehrsv/erts für die Beklagte eine nicht zu be?/ältigende und den Fortbestand des Hofes vernichtende Belastung darstellen würde. Das hat das Berufungsgericht zwar nicht aus-drücklich gesagt; es ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus den Ausführungen über die Abfindung der weichenden Erben, bei der es regelmäßig darauf erkennt, das Maß von Deutungen zu finden, das einerseits den Fortbestand des Hofes nicht gefährdet, andererseits die Rechte Wäre auch die Übertragung des kleineren Grundstücks an die Klägerin nicht genehmigt worden, dann müßte die Beklagte nach der Auffassung der Klägerin den Verkehrswert beider Grundstücke zu dem Ausgleich an sic zahlen. Wären die Verkehrswerte maßgeblich und wäre die Übertragung des einen Grundstücks nicht genehmigt worden, dann hätte die Beklagte also an die Klägerin nach deren Auffassung mehr als 36.ooo DM herauszuzahlen. Bie Klägerin hat ira Rechtsstreit keine ümatände aufgezeigt - und auch die Revision vermag dies nicht zu tun die für einen hypothetischen Willen der Erblasserin sprechen konnten, den Bestand des Hofes und damit die Existenz der Beklagten und einer weiteren, gebrechlichen, inzwischen verstorbenen Tochter in dieser Weise zugunsten der Klägerin zu gefährden. Ein Rechtsverstoß liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht auf die tatsächlichen Ausführungen des Schriftsatzes der Klägerin vom 27. Juli stattgefunden hatte, eingegangen ist - 2 Tage vor der Urteilsverkündung - und der Klägei’in nicht das Recht eingeräumt worden war, einen Schriftsatz nachzureichen (siehe Sitzungsniederschrift vom 23. verständliche Die Klägerin ist im zweiten Rcchtszug selbst davon ausgegangen, daß die Genehmigung zu dem Erwerb weiterer Grundstücke nicht zu erv/arten sei (Begründung der Anschluß-berufung S. Die Revision rügt weiter, die Klägerin sei durch die Begründung, mit der das Berufungsgericht nur rund ein Viertel des beantragten Wertersatzes zuerkannt habe, völlig überrascht worden? das Oberlandesgericht habe dabei jedoch keine Gründe dafür angegeben, weshalb es gerade auf diesen Betrag komme, insbesondere nicht, daß es sich dabei um den "Kindkaufswertn des Waldgrundstücks handle; die Klägerin hätte sonst demgegenüber geltend gemacht, daß seine Auffassung, landwirtschaftliche Anwesen würden grundsätzlich nur zu einem Viertel ihres Verkehrov/erts übergeben, namentlich bei Grundstücken v/ie denen der Beklagten nicht richtig sei, und sich hierfür auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen, der dies bestätigt hätte? Bas kann nicht nur bei Unklarheit über die Tatsachen und unsachgemäßen Anträgen, sondern auch dann der Pall sein, wenn das Gericht von einer Rechtsauffassung ausgeht, die den Parteien nicht erkennbar ist, und mit der sie nicht rechnen (Stein-Jonas, ZPO 18. Da ihr Betrag gemäß dem hypothetischen Willen der Erblasserin zu bestimmen war, konnte das Berufungsgericht zu dem von ihm genannten Betrage nicht wohl anders als auf Grund seiner Kenntnis der bäuerlichen Gepflogenheiten und Denkweise gekommen sein. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der “Kindkaufewert" sei auf Grund des Verkehrswerts der Gesamtheit der Grundstücke der Beklagten zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 2171 BGB § 139 ZPO
GrundstückErbvertragAnschlußrevisionBerufungsgerichtErblasserinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2042 002
IM NAMEN DES VOLKES
III Zft 17o/65
URTEIL
Vc£a«&eSBer 1967
Schorm» Justiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Prau Lina P
geh* W(
Klägerin» Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof Dr
 und
gegen
 Frau Emma
 Krs.
Landwirtin,
 Beklagte, Revieionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagöndarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3o. Juli 1965 werden zürückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionorechtszuges tragt die Klägerin 3/4 5 die Beklagte 1/4.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien sind Halbschwestern. Ihre Mutter, Luise We£| hat durch ein notarielles Testament vom 2/*. Januar 1957 die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und der Klägerin ein Vermächtnis von 3*000 BM ausgesetzt. Am 25. Pebrusr 1957 hat sie mit der Klägerin einen Erbvertrag folgenden Inhalts geschlossen:
"Ich die erschienene Luise WeflPbestimme, daß nach meinem Ableben meine Tochter Lina 4HV al« Vermächtnis erhalten soll meine Grundstücke der Markung
a)	\7ald und Wiese Schwarzer See, etwa 3 Morgen
b)	Wiese und Acker im Model, etwa 24 ar.
Für den Pall, daß diese Grundstücke bei meinem Tod nicht mehr vorhanden sein sollten, sind entsprechende Ersatzgrundstücke als Vermächtnis an meine Tochter Lina Pfund zu übertragen.
 
Das in meinem Testament vom 23.1.1957 für Lina Pfund angeordnete Geldvermächtnis von 3.ooo,—DM fällt mit der Anordnung vorstehenden Grundstückvermächtnisses weg«"
Die Mutter ist am 2. März 1958 verstorben. Die Beklagte weigerte sich, das Grundstücksvermächtnis zu erfüllen, da ohne die Grundstücke ihr Hof nicht mehr lebensfähig sei. Sie wurde in einem Vorprozeß verurteilt, die Grundstücke an die Klägerin aufzulassen und deren Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Das ist hinsichtlich des kleineren Grundstücks geschehen. Die Genehmigung zur Auflassung des Waldgrundstücks ist vom Landwirtschaftsgericht rechtskräftig versagt worden.
Die Klägerin nacht geltend: Ihr Vermächtnis könne nicht deswegen teilweise ersatzlos wegfallen, weil die Übertragung des einen Grundstücks nicht genehmigt worden sei. Aus der Bestimmung der Ziff, 1 Abs. 2 des Erbvertrages, wonach, wenn die vermachten Grundstücke beim Todesfall nicht mehr vorhanden seien, ihr entsprechende Ersatzgrundstücke zu übertragen seien, ergebe sich eindeutig der Wille der Erblasserin, ihr unter allen Umständen einen entsprechenden Verraogenswert zuzuwenden. Die Beklagte habe ihr deshalb entweder den Wert des Grundstücks zu ersetzen, der auf
24.875	DM anzusetzen sei, oder entsprechende Ersatzgrundstücke aufzulasoen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
24.875	UM nebst Zinsen zu zahlen, hilfs?feise hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die den Flurstücken Nr. 634/1 , 634/2, Wald und Wiese, nach dem Erbvertrag wertmäßig entsprechenden Ersatzgrundstücke zu bestimmen und an die Klägerin aufzulassen.
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Sie hat noch weitere Hilfsanträge gestellt, die nicht in die Revisionsinstanz gelangt sind»
Die Beklagte hat die Abweisung des Haupt- und des ersten Hilfsantrages beantragt. Sie meint: Wenn im Erbvertrag für den einen Pall, daß die Grundstücke bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr vorhanden seien, eine Ersatzleistung vorgesehen sei, so ergebe sich daraus gerade, daß in allen anderen Pallen, in welchen das Vermächtnis nicht ausgeführt werden könne, dieses ersatzlos Wegfälle. Wenn aber schon ein Geldbetrag in Betracht komme, dann niemals der von der Klägerin angegebene Verkehrsv/ert, sondern allenfalls der viel geringere Ertragswert.
Bas Landgericht hat die Beklagte nach dem angeführten Hilfsantrag verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Auf die Anachlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht deren Hauptantrag, dem Zahlungsantrag, teilweise 3tattgegeben und die Beklagte in Abänderung des landgerichtlichen Urteils verurteilt, 6.000 DM nebst Zinsen zu zahlen} im übrigen hat es die Klage abgew'iesen (so daß die Verurteilung zur Bestimmung und Auflassung von Ersatzgrundstücken entfallen ist).
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin, wie in der Revisionsverhandlung klargestellt worden ist, nur noch den Zahlungsanspruch weiter, soweit ihn das Berufungsgericht abgewiesen hat. Mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision bittet die Beklagte um Zurückweisung der Berufung der Klägerin, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat, also um vollständige Abweisung des Zahlungsantrags. Beide Parteien beantragen die Revision dec Gegners zurückzuweisen.
 
Entscheidungs&ründe:
Das Berufungsgericht legt den Erbvertrag dahin aus:
Hach dem zu ergänzenden Willen der Erblasserin habe die Beklagte der Klägerin Geldersatz dafür zu leisten, daß die Übertragung des vermachten Waldgrundstücks nicht genehmigt worden sei und auch die Zuweisung eines entsprechenden Ersatzgrundstücks nicht stattfinden könne. Indessen könne nicht vom Verkehrswert, d.h. vom Zerschlagungsv/ert, des Waldes ausgegangen werden. Vielmehr müsse geprüft werden, was die Erblasserin unter den obwaltonden Umständen zu dem Zwecke der Erreichung ihres Willens vernünftigerweise angeordnet haben würde. Die Erblasserin sei Bäuerin gewesen, die Beklagte führe den Hof weiter und habe die Klägerin dafür zu entschädigen, daß aus Gründen des Landwirtschaftsrechts der Klägerin als Uichtlandwirtin ein bestimmtes Grundstück nicht abgegeben werden dürfe. Der Fall liege in seiner Problematik dom Fall der Abfindung der weichenden Erben außerordentlich ähnlich.
Wie den Mitgliedern des Senats aus ihrer langjährigen Erfahrung als Mitgliedern des Landwirtschaftssenats bekannt sei, pflegten bäuerliche Erblasser in derartigen Fällen keineswegs die Abfindung der weichenden Erben nach Verkehrswerten und auch nicht nach den niedriger liegenden Ertragswerten, sondern ■ nach den sogenannten "Kindkaufswerten" zu bestimmen. Die dem HofÜbernehmer zu dem Zwecke der Berechnung der Abfindungsbeträge für die weichenden Erben angesetzten "Kindkaufswerte" möchten im Verhältnis zu den tatsächlichen Verkehrswerten von Fall zu Fall etwas verschieden liegen, bewegten sich aber im Durchschnitt nach den Erfahrungen des Senats bei einem Viertel des Verkehrswertes. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall die Erblasserin, wenn sie die nunmehr eingetretene Fehlgestaltung vorausgesehen hätte, für die Ersatzleistung einen anderen Maßstab bestimmt hätte als den durchschnittlichen Kindkaufswert,, seien nicht vorhanden.
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Der Senat trage auch keine Bedenken, den von der Klägerin behaupteten und hinsichtlich des Holzwertes mit einem Gutachten belegten Verkehrswert des vermachten Y/aldes seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
I.
Zur Anachlußrevision der Beklagten:
Die Auslegung dos Erbvertrages, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist als tatrichterliche Feststellung der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen, wenn nicht das Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Auffassungen ausgegangen ist oder gegen die Denkgesetzo, gegen Erfahrungssätze oder Verfahrensregeln verstoßen hat. Solche Fehler vermag die Anschlußreviaion nicht aufzuzeigen. Die Übertragung des Waidgrundstücks ist dadurch nachträglich unmöglich geworden, daß die dazu erforderliche behördliche Genehmigung versagt worden ist (BGHZ 37, 233, 24o). Damit ist das Grundstücksvermächtnis als solches unwirksam geworden (§ 2171 BGB). Da jedoch der Erbvertrag zv/ar diese Möglichkeit der Unerfüllbarkeit des Vermächtnisses nicht berücksichtigt, wohl aber eine andere, nioht eingetretene, nämlich die, daß die vermachten Grundstücke zur Zeit des Erbfalles nicht mehr vorhanden, d.h. veräußert seien, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine Lücke des Vertrags annehmen und prüfen, ob eine ergänzende Auslegung desselben dem Willen der Erblasserin zu dem Erfolge verhelfen könne (§ 2o84 BGB; RGZ 134, 277, 27o; BGHZ 22, 357, 36o$ BayObLG 1954, 27, 36; BGB RGRK 11. Aufl. % 2o64 Anm. 26 ff). In einem solchen Falle sind Tatsachen, die sich unabhängig vom Willen des Erblassers nach seinem Tode ereignen, daraufhin zu prüfen, welchen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er ihren Eintritt vorausgesehen hätte (BGH Urteil von 3o. April 1953 - IV ZR 244/52 = LM § 2o84 BGB Nr. 5). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Be-
 
rufungsgericht als hypothetischen Willen der Erblasserin festgestellt hat, die Klägerin solle, wenn sie das zugedachte Grundstück oder ein Ersatzgrundstück nicht erhalten könne, einen Ausgleich in Geld erhalten; das Berufungsgericht konnte zu diesem Ergebnis ohne Verstoß gegen die Benkgesetzo, Erfahrungssätze oder Verfahrensregeln insbesondere auf Grund der Umstände gelegen, daß die Grundstücke der Klägerin anstelle eines zunächst vorgesehenen Geldbetrages zugewendet wurden und für den Fall ihrer zwischenzeitlichen Veräußerung eine ErsatzZuwendung vorgesehen war; in dieser Anordnung hat das Berufungsgericht mit Recht den für die ergänzende Auslegung erforderlichen Anhaltspunkt in der letztwilligen Verfügung gesehen,
2u den weiteren Angriffen der Anschlußrevision ist zu bemerken; Die Regelung des Erbvertrages weist eine Bücke auf, gleichgültig ob der Notar und die Erblasserin beim Vertragsabschluß an die Notwendigkeit der Genehmigung - damals nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 -gedacht haben oder nicht. Bas ist offensichtlich, wenn ein Übersehen vorliegt. Im anderen Falle ist die nächstliegende Annahme die, man habe mit der Erteilung der Genehmigung gerechnet; denn andernfalls wären die Anordnungen unverständlich, daß die Klägerin bestimmte Grundstücke und, falls diese nicht mehr vorhanden seien, entsprechende Ersatz-grundatUcko erhalten solle. Die ergänzende Auslegung des Erbvertrages war daher in jedem Falle zulässig.
Entgegen dem Vortrag der Anschlußrevision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, die Erblasserin 1 abe der Klägerin allein für das ihr übertragene kleinere Grundstück 6.000 EM zukenmen lassen wollen. Bahingehende Ausführungen sind im Eerufungsurteil nicht enthalten. Bamit entfallen auch die Folgerungen, die die Anschlußrevision aus ihrer unrichtigen Annahme zieht.
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Die Beklagte kann auch nichts daraus herleiten, daß der Erbvertrag von einem Notar beurkundet worden ist, der die Erblasserin beim Abschluß beraten hat. Die Vermutung der Vollständigkeit, die ein notariell geschlossener Vertrag regelmäßig für sich hat, ist hier dadurch widerlegt, daß der Vertrag für den tatsächlich eingetretenen Pall der Verweigerung der Genehmigung eben keine Bestimmung getroffen hat.
Im übrigen laufen die Ausführungen der Anschlußrevision darauf hinaus, an die Stelle der ohne Rechtsverstoß vorge-nomnenen Vertragsauslegung des Berufungsgerichts eine andere zu setzen. Das ist in der Revision nicht möglich.
Zur Höhe des Anspruchs macht die Anschlußrevision keine Ausführungen. Hechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten läßt das Berufungsurteil insoweit nicht erkennen. Die Anschlußrevision erweist sich damit als unbegründet.
II.
Zur Revision der Klägerin:
1. Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Peststellung des Berufungsgerichts, als zu ergänzender Wille der Erblasserin sei anzunehmen, daß die Klägerin anstelle des ihr vermachten, aber nicht übereigneten \7aldgrundStücks nicht dessen Verkehrs-v/ert beanspruchen könne. Dabei geht das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision davon aus, daß die Zahlung des Verkehrsv/erts für die Beklagte eine nicht zu be?/ältigende und den Fortbestand des Hofes vernichtende Belastung darstellen würde. Das hat das Berufungsgericht zwar nicht aus-drücklich gesagt; es ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus den Ausführungen über die Abfindung der weichenden Erben, bei der es regelmäßig darauf erkennt, das Maß von Deutungen zu finden, das einerseits den Fortbestand des Hofes nicht gefährdet, andererseits die Rechte
 
der weichenden Erben nicht allzusehr verkürzt. Die Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dem unstreitigen Tatbestand und den eigenen Vorbringen der Klägerin in Genehmigung^ verfahren vor den Landwirtschaftsgericht. Wäre auch die Übertragung des kleineren Grundstücks an die Klägerin nicht genehmigt worden, dann müßte die Beklagte nach der Auffassung der Klägerin den Verkehrswert beider Grundstücke zu dem Ausgleich an sic zahlen. Der Wert des kleineren Grundstücks - fast 25 ar Bauerwartungsland am Dorf - ist vom Oberlandesgericht in Genehmigungsverfahren mit über 12.ooo DM (- 5 DM je qm, das Landwirtschaftsgericht hatte fast 3o.ooo DM angesetzt) angenommen worden (Akten GR B 23/63 Landwirtschaftsgericht Backnang, Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Februar 1963). Wären die Verkehrswerte maßgeblich und wäre die Übertragung des einen Grundstücks nicht genehmigt worden, dann hätte die Beklagte also an die Klägerin nach deren Auffassung mehr als 36.ooo DM herauszuzahlen. Baß das die Leistungsfähigkeit des kleinen landwirtschaftlichen Betriebes bei weitem übersteigen würde, liegt auf der Hand.
Im Genehmigungsverfahren vor dem Landwirtsehaftsgericht hat die Klägerin dementsprechend vorgetragen (Schriftsatz vom 22. September 1962): “Wenn der Erbvertrag nicht genehmigt wird, muß Frau Welz Geldersatz leisten, wozu sie wiederum nicht in der Lage ist. Bie Zwangsversteigerung ist also bei Niehtgenehmigung unaufhaltsam.“ Bie Klägerin hat ira Rechtsstreit keine ümatände aufgezeigt - und auch die Revision vermag dies nicht zu tun die für einen hypothetischen Willen der Erblasserin sprechen konnten, den Bestand des Hofes und damit die Existenz der Beklagten und einer weiteren, gebrechlichen, inzwischen verstorbenen Tochter in dieser Weise zugunsten der Klägerin zu gefährden.
Bemgegenüber ist es ohne Gewicht, wenn die der Beklagten verbliebenen Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren auf 94.25o BM geschätzt worden sind. Bonn diese Verkehrswerte
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sind ohne die von der Erblasserin nicht gewollte Zerschlagung des Hofes nicht zu erzielen, und es ist nicht behauptet und nicht anzunehnen, daß der landwirtschaftliche Betrieb der Beklagten ein Einkommen abwerfe, das der normalen Verzinsung eines Kapitals von über 94«ooo DM zuzüglich des Lohnes eines Facharbeiters entsprechen und es gestatten würde, einen Kredit zu erlangen und wegzufertigen, mit dem der Klägerin der Verkehrsv/ert der ihr vermachten Grundstücke bezahlt werden könnte.
Ein Rechtsverstoß liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht auf die tatsächlichen Ausführungen des Schriftsatzes der Klägerin vom 27. Juli 1965 nicht eingegangen ist. Die Revision geht daran vorbei, daß dieser Schriftsatz nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, die am 23. Juli stattgefunden hatte, eingegangen ist - 2 Tage vor der Urteilsverkündung - und der Klägei’in nicht das Recht eingeräumt worden war, einen Schriftsatz nachzureichen (siehe Sitzungsniederschrift vom 23.
Juli 1965). Der Schriftsatz enthält zwar eine Wendung, der man die Behauptung entnehmen kann, der Frozeßbevollmächtigte der Klägex»in habe diesen Vortrag schon in der Verhandlung vom 23. Juli 1965 mündlich gebracht. Indessen ist diesbezüglich weder der Sitzungsniederschrift etwas zu entnehmen, noch dem Tatbestand des Berufungsurteils, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht nicht feststellen, ob und inwieweit der Vor-tx*ag ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt (vgl.
 §§ 129, 132, 279, 519? 529 Abs. 2 u. 3 ZPO) und beachtlich ist. Damit entfällt auch die Möglichkeit festuzstellen, daß in der Hichtbeachtung des Vortrags ein Rechtsverstoß liege.
Was die Revision aus dem Schreiben des Landwirtschaftsamtes Backnang vom 12. Juli 1965 herleiten will, ist nicht
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verständliche Die Klägerin ist im zweiten Rcchtszug selbst davon ausgegangen, daß die Genehmigung zu dem Erwerb weiterer Grundstücke nicht zu erv/arten sei (Begründung der Anschluß-berufung S. 1). Der Zahlungsanspruch, um dessentv/illen die Anschlußberufung eingelegt wurde, hatte zur notwendigen Voraussetzung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß der Vermächtnisanspruch nicht durch die Übertragung von Ersatzgrundstücken befriedigt werden konnte» Da3 Berufungsgericht hat hier also nicht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Im übrigen handelt das Schreiben des Landwirtochaftsamtos entgegen dem Vortrag der Revision nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur von den landwirtschaftlichen, sondern auch von den. forstwirtschaftlichen Grund-stücken der Beklagten* Es verneint die Veräußerungsmöglichkeit für alle Eigentumsflächen der Beklagten*
2. Die Revision rügt weiter, die Klägerin sei durch die Begründung, mit der das Berufungsgericht nur rund ein Viertel des beantragten Wertersatzes zuerkannt habe, völlig überrascht worden? im Termin vom 25* Juli 1965 sei ihr ledig-lieh vorgeschlagen worden, sich vergleichsweise mit einer Zahlung von 7.ooo DM zu begnügen? das Oberlandesgericht habe dabei jedoch keine Gründe dafür angegeben, weshalb es gerade auf diesen Betrag komme, insbesondere nicht, daß es sich dabei um den "Kindkaufswertn des Waldgrundstücks handle; die Klägerin hätte sonst demgegenüber geltend gemacht, daß seine Auffassung, landwirtschaftliche Anwesen würden grundsätzlich nur zu einem Viertel ihres Verkehrov/erts übergeben, namentlich bei Grundstücken v/ie denen der Beklagten nicht richtig sei, und sich hierfür auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen, der dies bestätigt hätte? außerdem könne ein Grundsatz, daß mithelfende Kinder ebenfalls nur mit einem Viertel ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen entschädigt würden, nicht anerkannt werden? die §§ 1599 286 2B0 seien verletzt.
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Auch damit dringt die Revision nicht durch. Ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) kommt nur in Betracht, wenn das Gericht erkennen muß, daß Anlaß zur Ausübung dieser Pflicht besteht. Bas kann nicht nur bei Unklarheit über die Tatsachen und unsachgemäßen Anträgen, sondern auch dann der Pall sein, wenn das Gericht von einer Rechtsauffassung ausgeht, die den Parteien nicht erkennbar ist, und mit der sie nicht rechnen (Stein-Jonas, ZPO 18. Aufl. § 139 Anm. III 1). Hier hat das Berufungsgericht nach den Feststellungen des Berufungsurteils (dort S. 16) "mehrfach darauf hingewiesen, daß allenfalls ein Geldbetrag in dieser ungefähren Höhe (6.000 DM) in Betracht kommt“.
Es hat damit seinen Standpunkt in weitgehender Weise offen-und unmißverständlich klargelegt, daß nach seiner Ansicht die Ausgleichsleistung weit unterhalb des Verkehrswerts des Grundstücks anzusetzen sei. Da ihr Betrag gemäß dem hypothetischen Willen der Erblasserin zu bestimmen war, konnte das Berufungsgericht zu dem von ihm genannten Betrage nicht wohl anders als auf Grund seiner Kenntnis der bäuerlichen Gepflogenheiten und Denkweise gekommen sein. Das war für die Beteiligten unschwer zu erkennen. Wenn beim Frozeßbevoll -nächtigten der Klägerin Zweifel darüber bestanden, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen im einzelnen dem in Aussicht gestellten Ergebnis zugrunde lägen, so wäre es seine Sache gewesen, das Gericht um weitere Aufklärung zu bitten. Das Berufungsurteil beruht daher nicht auf einer Verletzung der Fragepflicht.
Einen Grundsatz, daß mithelfende Kinder mit nur einem Viertel ihrer tatsächlichen Beiatung entschädigt werden, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die Rüge, die diesen Grundsatz angreift, geht daher ins Beere.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der “Kindkaufewert" sei auf Grund des Verkehrswerts der Gesamtheit der Grundstücke der Beklagten zu bestimmen.
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Vielmehr war, wie es das Berufungsgericht zutreffend getan hat, lediglich zu prüfen, was die Mutter der Klägerin anstelle des WaldgrundStücks zugewendet hätte, wenn sie mit der Undurchführbarkeit der Eigentumsüber-tragung gerechnet hätte. Es ist nicht fehlerhaft, sondern entspricht der Sachlage, daß es hierbei vom Wert dieses Grundstücks ausgegangen ist.
Hiernach erweist sich auch die Revision der Klägerin als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Pagendarm	Dr.	Arndt	Br.	Beyer
 Gähtgens
Keßler