Sie betreibt die Apotheke aufgrund eines Exklusivprivilegs, das ihr im Jahre 1590 von dem Regierenden Grafen Adolf von S| SB verliehen und das in der Folgezeit von mehreren Landesherren, so in den Jahren 1793 und 1862, bestätigt v/orden ist. Im Jahre 1957 beantragte der Apotheker dem Regierungspräsidenten in Hannover die Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis in SSHHB* Der Regierungspräsident lehnte den Antrag zunächst unter Hinweis auf das Exklusivrecht der Klägerin ab. Auf die Klage des Antragstellers verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Hannover den Regierungspräsidenten zur Erteilung der Betriebserlaubnis. Uas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Uer das angefochtene Urteil tragenden Auffassung, erstmalig der Regierungspräsident habe durch die Erteilung einer Betriebserlaubnis an einen anderen Apotheker das Exklusivrecht der Klägerin endgültig hinfällig und wertlos gemacht und dadurch einen sich gegen den Beklagten richtenden Entschädigungsanspruch der Klägerin ausgelöst, kann nicht beigepflichtet werden. Das Exklusivprivileg hat als Exklusivrecht der Klägerin das Recht zur alleinigen und ausschließlichen Ausübung des Apöthekengewerbes in einem bestimmten Gebiet gegeben. Art. 12 GG gewährleistet, wie das Berufungsgericht des näheren ausführt, auch für Apotheker die Freiheit der Berufsv/ahl und die Niederlassungsfreiheit, verstanden als das Pehlen jeglicher objektiver Beschränkungen der Zulassung. Spätestens mit dem Erlaß des Art. 12 GG ist daher das Exklusivrecht der Klägerin gegenstandslos geworden. man kann, wie die Revisionsbegründung zutreffend formuliert, nicht von einem Exklusivprivileg sprechen, wenn verfassungsrechtlich bestimmt ist, daß der Staat es nicht mehr aufrecht erhalten darf und der einzelne Bürger ein Verbietungsrocht des Privileginhabers nicht zu beachten braucht. Wenn die Klägerin, worauf das angefochtene Urteil abhebt, ihre Alleinstellung, soweit noch keine Neu Zulassung für erteilt war, voll ausnutzen konnte, und wenn etwa mit Rücksicht darauf ihr Betrieb höher, als dien sonst geschehen wäre, bewertet wurde, so geht es hierbei nur noch um eine bloße Chance und deren Auswirkung. Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst: Wenn der Regierungspräsident nach dem Inkrafttreten von Art. 12 GG dem Apotheker und nach ihm weiteren Apothekern die Betriebs- Er vollzog keine Enteignung an dem bereits inhaltslos gewordenen Exklusivrecht, sondern traf nur Maßnahmen nach einer, wenn überhaupt, durch Art. 12 GG bewirkten Enteignung und nahm der Klägerin höchstens eine ihr verbliebene Chance. Dieser Rechtslage wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es ausführt, die Klägerin habe, so lange noch keine neue Apotheke zugelassen war, ungehindert und ausschließlich ihre Apotheke betreiben können, erst der Regierungspräsident habe erstmalig und tatsächlich sich über das Privileg der Klägerin hinv/eggesetzt, ihrem Anspruch auf Ausschließlichkeit die Anerkennung versagt Ebenso-wenig kann die Erwägung des Berufungsgerichts verfangen, das ISxklusivprivileg der Klägerin sei zwar praktisch nicht mehr durchsetzbar, sei aber nicht ausdrücklich aufgehoben und bestehe daher noch formal. Könnte man einen solchen nur formellen Fortbestand annehmen, so wäre das Recht formal auch nicht durch die Erteilung der Betriebserlaubnis an die weiteren Apotheker neben dem Apotheker er- Der Regierungspräsident hat demnach nicht enteignend noch in enteignungsgleicher Weise in das Exklusivprivileg der Klägerin eingegriffen, als er anderen Apothekern eine Betriebserlaubnis erteilte. Diese Frage bedarf aber keiner Beantwortung5 denn die Klage ist allein darauf gestützt, daß das beklagte Land durch die Nouzulassung von Apotheken rechtswidrig in das Exklusivrecht der Klägerin eingegriffen habe. 11 der Berufungsbegründung, um die Passivlegi- _ timation des beklagten Landes darzutun, auf das bei den Akter befindliche Gutachten von Prof. Das Gutachten bejaht aber eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes für den Pall eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Exklusivrecht der Klägerin durch Konzessionie-rung eines weiteren Apothekenbetriebs, nicht aber für den Pall einer Enteignung durch das Bundes-Apothekengesetz, weil mit ihm die Bundesrepublik von ihrem Recht der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht, einem Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Vereinheitlichung des Apothekenrochts sowie zur Durchführung der Berufsfreiheit entsprochen und damit eine der Bundesrepublik gestellte Aufgabe zu erfüllen gesucht habe derart, daß sie mit Rücksicht hierauf als die zur Entschädigung verpflichtete Begünstigte anzusehen sei.
BUNDESGERICHTSHOF fJ'l IM NAMEN DES VOLKES ni_?JUJ0/6£ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7« Juli 1-966 Scheibl, Ju stizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landes Niedersachsen , durch den Regierungspräsidenten in H( vertreten Beklagten und Revisionsklägers, - Prözeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Stadt S ihren Stadtdirektor, vertreten durch Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Br, 2 r'i Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Juli 1964 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 1963 wird zurückgewieson. Die Klage wird auch hinsichtlich des Zinsanspruchs abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge ^ zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Gemeinde ist Inhaberin der Ratsapotheke in die sie weiter verpachtet hat. Sie betreibt die Apotheke aufgrund eines Exklusivprivilegs, das ihr im Jahre 1590 von dem Regierenden Grafen Adolf von S| SB verliehen und das in der Folgezeit von mehreren Landesherren, so in den Jahren 1793 und 1862, bestätigt v/orden ist. Im Jahre 1957 beantragte der Apotheker dem Regierungspräsidenten in Hannover die Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis in SSHHB* Der Regierungspräsident lehnte den Antrag zunächst unter Hinweis auf das Exklusivrecht der Klägerin ab. Auf die Klage des Antragstellers verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Hannover den Regierungspräsidenten zur Erteilung der Betriebserlaubnis. Daraufhin erteilte der Regierungspräsident die beantragte Erlaubnis. In dem durch die Klägerin als Beigeladene eingeleiteten Berufungsverfahren erklärte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Hauptsache für erledigt und stellte das Verfahren ein. Apotheker U|BHI eröffnete am 1. November 1958 in Stadthsgen eine zweite Apotheke. Eine dritte Apotheke wurde am 8. Mai 1959, eine vierte am 13. April I960 eröffnet. Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung gingen die Einnahmen der Klägerin aus der Apotheke zurück. Sie hatte bisher einen Pachtzins in Höhe von 12,5 # des Umsatzes bezogen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1959 vereinbarte sie mit ihrem Pächter, daß er künftig einen Pachtzins von 6 io des Umsatzes sowie eine Miete von 1 000 UM monatlich zahlen solle. Mit der Behauptung, sie habe durch die Beeinträchtigung ihres Exklusivprivilegs einen Substanzverlust von 1.29 Millionen UM erlitten, verlangt die Klägerin von dem beklagten Land einen Teilbetrag von 7000 UM - ab Berufungsrechtszug zuzüglich 4 # Zinsen seit Zustellung der Klage - ersetzt, weil der Beklagte durch die Nouzulassung von Apotheken enteignungsgleich in ihr Exklusivrecht eingegriffen habe. Uer Beklagte ist der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten, hat sich auch darauf berufen, der Schaden der Klägerin sei durch die Mehreinnahmen, die sie aus der Umsatzsteuer der neuen Apotheken erzielt habe, wieder ausgeglichen, die Klägerin habe es auch schuldhaft unterlassen, den Schaden zu mindern. Uas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Uas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichon Urteils. Uie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Uer das angefochtene Urteil tragenden Auffassung, erstmalig der Regierungspräsident habe durch die Erteilung einer Betriebserlaubnis an einen anderen Apotheker das Exklusivrecht der Klägerin endgültig hinfällig und wertlos gemacht und dadurch einen sich gegen den Beklagten richtenden Entschädigungsanspruch der Klägerin ausgelöst, kann nicht beigepflichtet werden. /J't Dabei kann offen bleiben, ob das Exklusivprivileg, wie das Berufungsgericht annimmt, zeitlich unbegrenzt und nicht auf die Regierungsdauer des das Privileg erteilenden Landesherrn beschränkt erteilt wurde und bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes bei Bestand geblieben ist, ferner, ob es überhaupt dom Privilegierten einen Besitzstand.vermittelt hat, dessen Beeinträchtigung einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen begründen kann, ob es mit anderen Worten der Ei&ontumsgarantie unterlegen hat. Denn selbst v/enn diese Prägen bei der nur im Rahmen des § 549 ZPO dem Revisionsgericht möglichen Überprüfung des angefochtenen Urteils zugunsten der Klägerin zu bejahen wären, bleibt auf der anderen Seite zu Ungunsten der Klage zu bedenken: Das Exklusivprivileg hat als Exklusivrecht der Klägerin das Recht zur alleinigen und ausschließlichen Ausübung des Apöthekengewerbes in einem bestimmten Gebiet gegeben. .Ein solches Exklusivrecht eines Apothekers hat unter der Geltung dos rochtsvyirksam erlassenen (vgl. dazu unten) Artikels 12 GG seine Ausschließlichkeit eingebüßt. Das kann nach dem Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (E 7, 377), das die Auswirkungen des Art. 12 GG auf Apotheker klarstellte, nicht in Zweifel gezogen werden. Art. 12 GG gewährleistet, wie das Berufungsgericht des näheren ausführt, auch für Apotheker die Freiheit der Berufsv/ahl und die Niederlassungsfreiheit, verstanden als das Pehlen jeglicher objektiver Beschränkungen der Zulassung. Damit richtet sich die Grundgesetzbestimmung notwendig gegen das Fortbestehen eines Exklusivrechts, das in seinem Wirkungsbereich die Niederlassungsfreiheit verhindert. Spätestens mit dem Erlaß des Art. 12 GG ist daher das Exklusivrecht der Klägerin gegenstandslos geworden. Denn man kann, wie die Revisionsbegründung zutreffend formuliert, nicht von einem Exklusivprivileg sprechen, wenn verfassungsrechtlich bestimmt ist, daß der Staat es nicht mehr aufrecht erhalten darf und der einzelne Bürger ein Verbietungsrocht des Privileginhabers nicht zu beachten braucht. Das Exklusivrecht stellte spätestens von da ab keine Vermögenswerte Rechtsposition mehr dar. Wenn die Klägerin, worauf das angefochtene Urteil abhebt, ihre Alleinstellung, soweit noch keine Neu Zulassung für erteilt war, voll ausnutzen konnte, und wenn etwa mit Rücksicht darauf ihr Betrieb höher, als dien sonst geschehen wäre, bewertet wurde, so geht es hierbei nur noch um eine bloße Chance und deren Auswirkung. Die Beeinträchtigung einer solchen Chance begründet aber keine Entschädigungspflicht. Soweit Porsthoff in Staatsbürger und Staatsgewalt, Bd. II 19» einen anderen Gedankengang vertritt, kann ihm der Senat nicht folgen. Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst: Wenn der Regierungspräsident nach dem Inkrafttreten von Art. 12 GG dem Apotheker und nach ihm weiteren Apothekern die Betriebs- erlaubnis erteilte, so zog er lediglich und insoweit rechtmäßig Folgerungen aus der bereits eingetretenen Rechtslage. Er vollzog keine Enteignung an dem bereits inhaltslos gewordenen Exklusivrecht, sondern traf nur Maßnahmen nach einer, wenn überhaupt, durch Art. 12 GG bewirkten Enteignung und nahm der Klägerin höchstens eine ihr verbliebene Chance. Dieser Rechtslage wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es ausführt, die Klägerin habe, so lange noch keine neue Apotheke zugelassen war, ungehindert und ausschließlich ihre Apotheke betreiben können, erst der Regierungspräsident habe erstmalig und tatsächlich sich über das Privileg der Klägerin hinv/eggesetzt, ihrem Anspruch auf Ausschließlichkeit die Anerkennung versagt und dadurch ihr Exklusivrecht endgültig entwertet. Ebenso-wenig kann die Erwägung des Berufungsgerichts verfangen, das ISxklusivprivileg der Klägerin sei zwar praktisch nicht mehr durchsetzbar, sei aber nicht ausdrücklich aufgehoben und bestehe daher noch formal. Könnte man einen solchen nur formellen Fortbestand annehmen, so wäre das Recht formal auch nicht durch die Erteilung der Betriebserlaubnis an die weiteren Apotheker neben dem Apotheker er- loschen» Der Regierungspräsident hat demnach nicht enteignend noch in enteignungsgleicher Weise in das Exklusivprivileg der Klägerin eingegriffen, als er anderen Apothekern eine Betriebserlaubnis erteilte. Die Verneinung eines enteignungsgleichen Eingriffs setzt allerdings neben anderem voraus, daß der Regierungspräsident rechtmäßig gehandelt hat. Das hätte er nicht, wenn Art. 12 GG nicht rechtmäßig v/äre und mangels Gültigkeit die Rechtsstellung der Klägerin nicht bereits, wie ausgeführt, geschmälert gehabt hätte. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit des Art. 12 GG etwa unter dem Gesichtspunkt, daß er die Inhaber von Exklusivprivilegien enteigne, aber nicht eine ihnen dafür zu gewährende Entschädigung regele (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG), sind indessen nicht zu ersehen, namentlich ist die Geltung dos oben erwähnten Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nur auf Gesetze zu beziehen, die nach dem Inkrafttreten dieser Grundrechtsbestimmung erlassen werden. Sie kann sich aber nicht auf Gesetze,enoch; dazu eine Grundrechtsbestimmung, erstrecken, die gleichzeitig, also nicht erst, nachdem Art. 14 GG seine Wirksamkeit entfalten konnte, ihrerseits wirksam wurden. Die Frage kann nur sein, ob die Klägerin eine Entschädigung für eine gesetzliche Enteignung verlangen kann, die in einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, als erst der erweiterte Eigentumsschutz des Art. 14 GG an die Stelle des Art. 153 WeiniVerf treten sollte. ~ 8 -SL Diese Frage bedarf aber keiner Beantwortung5 denn die Klage ist allein darauf gestützt, daß das beklagte Land durch die Nouzulassung von Apotheken rechtswidrig in das Exklusivrecht der Klägerin eingegriffen habe. Das folgt aus der Klageschrift S. 4, der Berufungsbegründung S. 11, aus dem Tatbestand, hier S. 5, des Berufungsurteils, nicht zuletzt aus der Bemerkung im zweiten Absatz der Gründe des Berufungsurteils, wonach die Klägerin Entschädigungsansprüche aus der Erteilung von Apothekenbetriebserlaubnissen herleite« Schließlich spricht dafür die Überlegung: Die Klägerin hat sich auf S. 11 der Berufungsbegründung, um die Passivlegi- _ timation des beklagten Landes darzutun, auf das bei den Akter befindliche Gutachten von Prof. Dr. PfBHHB bezogen. Das Gutachten bejaht aber eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes für den Pall eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Exklusivrecht der Klägerin durch Konzessionie-rung eines weiteren Apothekenbetriebs, nicht aber für den Pall einer Enteignung durch das Bundes-Apothekengesetz, weil mit ihm die Bundesrepublik von ihrem Recht der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht, einem Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Vereinheitlichung des Apothekenrochts sowie zur Durchführung der Berufsfreiheit entsprochen und damit eine der Bundesrepublik gestellte Aufgabe zu erfüllen gesucht habe derart, daß sie mit Rücksicht hierauf als die zur Entschädigung verpflichtete Begünstigte anzusehen sei. Ein Anspruch aus Aufopferung als Polge der HeuZulassung von Apotheken kommt, anders als das Berufungsgericht annimmt, nicht in Betracht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, betrifft ein Aufopferungsanspruch nur einen hoheitlichen Eingriff in persönliche Rechtsgüter. Bei einem Eingriff in Vermögenswerte Rechte, wie er hier in Präge steht, kann - tyi dagegen nur ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommen (vgl. Urt. v. 5. März 1964 III ZR 5/63 = VersR 1964, 771, 773 mit weiteren Nachweisen) . Da mithin der Klägerin ein Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land nicht zusteht, ist zu Ungunsten der Klage zu erkennen. Zugleich ist die Klägerin als unterlegen (§ 97 ZPO: vgl. Urt. v. 28. Mai 1962 III ZR 1/61 S. 19, 20) zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens zu verurteilen. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Hußla Gähtgens Keßler