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BGH · III ZB 170/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 170/63

Ihre Dortmunder Zweigstelle hatte dazu täglich über 100 Briefe zu verschicken, die sie zur Portoersparnis nicht als Wertsendungen, sondern - gegen zusätzliche Versicherung - als Einschreibesendungen aufgabo Die Klägerin benutzte dazu ein von der Post zugelassenes Einlieferungsbuch und versah die Sendungen als ”Selbstbuchern schon mit den nummerierten Einschreibezetteln«, Der in der Expedition der Klägerin beschäftigte Angestellte Werner be- Sie meint, die Unterschlagungen seien nur durch vorsätzliche Pflichtverletzung der Schalterbeamten möglich gewesen, die die einzelnen Sendungen mit den Eintragungen hätten vergleichen müssen . Das Landgericht hat die Beklagte v/egen Amtspflichtverletzung zur Erstattung nur von einem Drittel des Schadens mit 8 252?51 DM nebst Zinsen verurteilt9 weil die Klägerin sich das mitv/irkende Verschulden ihres Angestellten anrechnon lassen müsse5 für den sie Entlastungsbeweis nicht angetreten habe« Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgev/iesen« Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Klageanspruch weiter« Die Beklagte beantragt-, die Revision zurückzuv/eisen« Die Postbeamten hätten in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt und dabei grob fahrlässig die ihnen der Klägerin gegenüber bestehenden Pflichten verletzt« Sie hätten die Übereinstimmung der angenommenen Briefe mit den Eintragungen im Einlieferungs-buch prüfen müssen9 diese Prüfung jedoch infolge Pahr-lässigkcit versäumtj weil sie die Eintragungen für richtig gehalten hätten« Dadurch sei der Schaden der Klägerin mitverursacht« Die Beamten hätten durch ihr Verhalten die bis dahin noch nicht beendete Unterschlagung erleichtert. Die Klägerin müsse sich aber das mitwirkende Verschulden ihres Angestellten als Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen (§§ 278, 254 BGB). Dem grob fahx'-lässigen Verhalten der Postbeamten stehe das vorsätzliche und sittenwidrige Handeln des Angestellten der Klägerin gegenüber; der Schaden sei so überwiegend durch den Angestellten der Klägerin verursacht, daß diese ihn allein tragen müsse. Ihr ist der Erfolg jedoch zu versagen» Sie meint, das Mitverschulden ihres Angestellten sei ihr nicht zuzurechnen; sie hafte höchstens mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, den sie angetreton habe» 1°) Hach § 254 BGB wird ein mitwirkendes Verschulden des Beschädigten bei Entstehung des Schadens berücksichtigt» Hach Abs »2 Satz 2 findet dabei die Vorschrift des § 278 BGB entsprechende Anwendung, wonach der Schuldner ein Verschulden der Personen wie eigenes zu vertreten hat, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient» Voraussetzung ist danach, daß der Geschädigte ein "Schuldner” ist, also bereits ein Schuldvcrhültnis besteht» Für den Geschädigten muß es sich somit um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handeln, mindestens muß ein einer Verbindlichkeit ähnliches Verhältnis bestehen» Das entspricht ständiger Rechtsprechung und ist auch dann anwendbar-, wenn die Beziehungen der Beteiligten - wie hier - dem öffentlichen Recht angehören, wie der Senat noch kürzlich im Palle des Verlustes eines Schülerarmbandes bestätigt hat (BGH Urt»Vol6» April 1964 III ZK 83/63 - Warn 1964 Nr»127; weitere Nachweise in BGHZ 9* 316 und in BGB RGRK ll.Aufl» p'Ein solches Verhältnis bestand zwischen den Parteien hier schon deshalb, weil die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag durch besonderen Verwaltungsakt das Selbstbuchen von Einschreibesendungen gestattet hatte» Dieses Verfahren ist jetzt in § 43 der neuen Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl I 341) geregelt und war früher in einer ’’Anleitung für das Selbstbuchen von Einschreibesendungen” niedergelegt» Es wird nur besonders vertrauenswürdigen Personen gestattet, die umfangreichen Postverkehr haben» Dem selbstbuchenden Kunden werden die vorgeschriebenen Nummernzettel von der Post geliefert; er muß die Sendungen vorher mit diesen Zetteln bekleben Und die Sendungen mit den Nummern im Einlieferungsbuch eintrageno Er muß mit diesen Unterlagen zur Vermeidung von Mißbräuchen sorgfältig umgehen» Die weitere Behandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die Einlicferung von Postsendungen mit Einlieforungs büchern» Das für Selbstbucher vorgeschriebene Einlieferungsbuch weicht dabei von cen allgemeinen Einlicf erungsbüchern ab» Das Verhältnis zwischen Selbst bucher und Post kann noch durch weitere Anweisungen geregelt werden, insbesondere bezüglich der Einlie-ferungszeiten» Das alles zeigt, daß die allgemeine Anleitung für das Selbstbuchen nicht nur eine Gebrauchsanweisung für die Benutzer ist und daß zwischen der Post und einem zu dem Selbstbuchen zugelassenen Postkunden dauernde, rechtlich geordnete Beziehungen bestehen«, die gegenseitige Rechte und Pflichten oder jedenfalls gegenseitige Pflichtenkreise erzeugen» Zwischen ihnen besteht deshalb mindestens ein einem Schuldverhältnis ähnliches Verhältnis» Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht auch diese Voraussetzungen ohne Rechtsfehler bejaht» Denn mitwirkendes Verschulden in diesem Sinne bedeutet nur Verschulden in eigenen Angelegenheiten» Es braucht sich nicht um die Verletzung einer Hauptpflicht, einer Leistungspflicht oder überhaupt einer Rechtspflicht zu handeln, sondern es genügt das Außerachtlaosen derjenigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um Schaden zu vermeiden» Bann genügt es, wenn der Geschädigte sich des Gehilfen zur Wahrnehmung einer ihn im eigenen Interesse also treffenden Obliegenheit bedient, v/enn/der Gehilfe bei Angelegenheiten zur Vermeidung eigenen Schadens des Geschäftsherrn tätig wird» Es ist ausreichend, wenn der mit der Erledigung des einschlägigen Pflichtenkreises betraute Gehilfe bei einer für den Schaden Der Angestellte H^HI^ hat solche Pflichten verletzt, die für die Klägerin auch zur Wahrnehmung ihrer eigenen Vermögensangelegenheiten von Bedeutung waren. Die Klägerin hatte zur Erleichterung des Postverkehrs und zu dem Nachweis der Auflieferung ihrer wertvollen Sendungen - auch ihren Kunden gegenüber -das Posteinlieferungsbuch richtig und sorgfältig zu führen, so daß die Empfänger und die entsprechenden Nummornzettel richtig verzeichnet waren. Der Angestellte hat gerade gegen diese Pflichten verstoßen, indem er anstelle der im Einlieferungsbuch eingetragenen und von ihn aufzuliefernden Sendungen andere Sendungen unterschob, eine Ealschbeurkundung durch die Post bewirkte und gerade diejenigen Briefe unterschlug, die ihm zur Beförderung im Selbstbucherverfahren anvertraut waren. Das ist unrichtig, weil schlechterdings nicht zu leugnen ist, daß die Unterschlagung einen Schaden für die Klägerin verursacht hat; denn wenn der Angestellte die Briefe sich nicht angeeignet hätte, fehlten der Klägerin diese Beträge nicht» Es lag auch ein adäquater Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden vor. Denn dort handelte es sich nicht um Einschreibesendungen, sondern um die Ersatzleistung der Post für Postanweisungen, bei denen ein ungetreuer Angestellter des Einzahlers im Hauptteil anders als im Einlieferungsbuch sich selbst als Empfänger angegeben hatte. Das Oberlandesgericht hat insoweit folgendes auogeführt: Die Klägerin müsse'sich das vorsätzliche und sittenwidrige Handeln ihres Angestellten als eigenes Verschulden anrechnen lassen? so daß auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit oder des Unerlaubten erforderlich ist« Dabei genügt es, wenn; der Täter nur mit der Möglichkeit dos pflichtwidrigen Erfolgs rechnet, deniEintritt aber billigt. § 839 BGB nur auf die Amtspflichtverletzung und nicht etwa auf den Eintritt eines Schadens zu beziehen (BGH Urteil vom 28« November 1955? Gewiß haben die Beamten dabei "bewußt” unterlassen, alle Eintragungen auf den Briefen mit den Bucheintragungen zu vergleichen, v/as das Berufungsgericht in Anführungszeichen als "vorsätzlich" bezeichnet; das genügt aber nicht zur Annahme, die Beamten hätten ihre Pflichten vorsätzlich verletzt. Hach der Allgemeinen Dienstanweisung für das Post-und Fernmeldewesen (Abschnitt V 2 § 10 Hr.XIX) hatten die Beamten zunächst die Pflicht, den Empfang im Einlieferungsbuch "durch Angabe der Stückzahl und durch Abdruck des Tagesstempels zu bescheinigen"; diese Pflicht haben sie erfüllt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß den Beamten im Augenblick der Empfangsbescheinigung überhaupt gegenwärtig war, daß sie außer der Pflicht zur Bescheinigung der angenommenen Stückzahl auch bei Selbstbuchern die Verpflichtung hatten, nochmals jede einzelne Eintragung zu ver- Möglicherweise glaubten sie, sich mit Stichproben begnügen oder es auch als ’’Prüfung” ansehen zu dürfen, v/enn sie m bei einem als zuverlässig bekannten Kinlieferer einer öffentlichrechtlichen Kreditanstalt, der seit Jahren täglich mehr als 100 Einschreibebriefe auf diese Weise einlicferte, die Eintragungen nicht an je-dem einzelnen Tag? daß die entscheidende Ursache für den Schaden der Klägerin die Aneignung der Sendungen durch ihren Angestellten war; dem Berufungsgericht ist insoweit voll zuzustimmen Die Abwägung im einzelnen ist dann Sache des Tatrichters.

Zitierte Normen: § 278 BGB
EinlieferungsbuchPflichtBriefSendungSchadenKlägerinAngestelltePostVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Hf»chschlagewer^c:
Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 254 Ea? 278, 839 Fh Selbstbucher der Foot
 Zwischen der Post und einem zu dem Selbstbuchen von Einschreibesendungen zugolassenen Postkunden besteht ein einem Schuldverhältnis ähnliches Verhältnis. Der Postkunde muß sich in einem derartigen Verhältnis das Verschulden seiner Angestellten«, deren er sich zur Abwicklung des Selbstbuchungsverkehrs bei der Post bedient, wie eigenes Verschulden anrechnen lassen»
BGH, Urto Vo 8. Februar 1965 - III ZB 170/63
OLG Hamm LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR^lJ0/62
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8.Februar 1965 Fieser,Jus t.Ange s t.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Landesbank für Westfalen, Girozentrale, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten d^rch ihren Vorstand, Münster/WesJ;f.,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in Dortmund,
 Beklagte und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagondarm sov/ie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr, Arndt,
 Dr. Beyer und Dr. Reinhardt für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Haümi/Westf. vom 25. Juni 1963 v/ird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
A
/

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der beklagten Bundespost, weil Amtspflichtverletzungen von Postbediensteten dazu raitgewirkt hätten, daß einer ihrer Angestellten Unterschlagungen begehen konntet
 Die klagende Girozentrale versorgt laufend Spar-' kaosen ihres Bezirks mit Goldmünzen und ausländischen Zahlungsmitteln (Sorten). Ihre Dortmunder Zweigstelle hatte dazu täglich über 100 Briefe zu verschicken, die sie zur Portoersparnis nicht als Wertsendungen, sondern - gegen zusätzliche Versicherung - als Einschreibesendungen aufgabo Die Klägerin benutzte dazu ein von der Post zugelassenes Einlieferungsbuch und versah die Sendungen als ”Selbstbuchern schon mit den nummerierten Einschreibezetteln«, Der in der Expedition der Klägerin beschäftigte Angestellte Werner	be-
merkte bei Einlieferungen dieser Sendungen, daß die Schalterbeamten sich regelmäßig darauf beschränkten, die Anzahl der aufgelieferten Stücke zu überprüfen, ohne sich davon zu überzeugen, ob die Briefaufschriften mit den Eintragungen im Einlieferungsbuch und den entsprechenden Einschreibenummern übereinstimmten„ Br nutzte diesen Umstand in der Zeit von November 1959 bis März 1961 aus, um in fünf Pallen Briefe mit Sorten und Goldmünzen zu unterschlagen* Vor der Auflieferung nahm er jeweils einen im Einlieferungsbuch richtig eingetragenen Brief an sich und fügte dafür einen anderen zu dem Postversand fertig gemachten einfachen Brief der Bank ein, den er mit Hilfe eines von eingegangenen Briefen abgelösten Einschreibezettels als Einschreibebrief kenntlich machte«, Nach den sich häufenden Ver-lustmcldungen der Klägerin baute die Post eine heimliche Sicherung ein; sie notierte die Empfänger und Einschreibcnummern der eingelieferten Briefe, so daß
 
bei dem letzten Pall sofort festgestellt wurde, daß der angemahnte verlorene Brief zwar im Einlieferungsbuch, nicht aber in dieser Nebenliste stand: daraus ergab sich, daß Briefe vor der Einlieferung vertauscht sein mußten.
Der Angestellte der Klägerin wurde dann auch bei der fünften Tat im Juli 1961 von der Kriminalpolizei alsbald als Täter ermittelt. Der der Klägerin durch diese Straftaten entstandene Schaden betrug nach Verrechnung einer restlichen G-ehaltsforderung des Täters unter Berücksichtigung des für die ersten Fälle geleisteten Ersatzes für angeblich verloren gegangene Einschreibbriefe noch 24 757?53 EM.
Eie Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt.
Sie meint, die Unterschlagungen seien nur durch vorsätzliche Pflichtverletzung der Schalterbeamten möglich gewesen, die die einzelnen Sendungen mit den Eintragungen hätten vergleichen müssen . Der für die Post teilweise geltende Haftungsausschluß komme hier nicht zur Anwendung, weil die unterschlagenen Sendungen nicht zur Post gelangt seien. Möglichkeiten anderweitigen Ersatzes beständen für sie nicht. Der .Angestellte sei als Arbeiter mit geringem Einkommen tätig und habe hohe andere Verpflichtungen. Die Versicherung habeuich auf Unterschlagungen der den Transport begleitenden Personen nicht erstreckt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung insbesondere vorgetragen: Nach den für die Post geltenden Sondervorschriften bestehe keiiiob.Ersatzpflicht. Die Beamten hätten auch höchstens fahrlässig innerdienstliche Vorschriften mißachtet, auf deren Verletzung die Klägerin sich nicht berufen
 könne« Die Klägerin müsse sich an ihren Angestellten halten und sich dessen Verschulden anrechnen lassen«
Das Landgericht hat die Beklagte v/egen Amtspflichtverletzung zur Erstattung nur von einem Drittel des Schadens mit 8 252?51 DM nebst Zinsen verurteilt9 weil die Klägerin sich das mitv/irkende Verschulden ihres Angestellten anrechnon lassen müsse5 für den sie Entlastungsbeweis nicht angetreten habe« Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgev/iesen« Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Klageanspruch weiter« Die Beklagte beantragt-, die Revision zurückzuv/eisen«
BntScheidungsgründ^;
I«
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung v/ie folgt begründet.*
Die Postbeamten hätten in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt und dabei grob fahrlässig die ihnen der Klägerin gegenüber bestehenden Pflichten verletzt« Sie hätten die Übereinstimmung der angenommenen Briefe mit den Eintragungen im Einlieferungs-buch prüfen müssen9 diese Prüfung jedoch infolge Pahr-lässigkcit versäumtj weil sie die Eintragungen für richtig gehalten hätten«
Dadurch sei der Schaden der Klägerin mitverursacht« Die Beamten hätten durch ihr Verhalten die bis dahin noch nicht beendete Unterschlagung erleichtert. Das sei vorhersehbar gewesen.	^
 
Die haftungsbeschränkenden Bestimmungen des Postgcsetzos seien nicht anwendbar, weil die unterschlagenen Sendungen bei der Post nicht aufgeliefert gewesen seien. Die Klägerin habe auch ausreichend vorgetragen, daß ihre Versicherung sich nicht auf diese Schäden erstrecke. Der Täter selbst könne den Schaden nicht in ihr zu demutbaren Baten ersetzen»
Die Klägerin müsse sich aber das mitwirkende Verschulden ihres Angestellten als Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen (§§ 278, 254 BGB). Dem grob fahx'-lässigen Verhalten der Postbeamten stehe das vorsätzliche und sittenwidrige Handeln des Angestellten der Klägerin gegenüber; der Schaden sei so überwiegend durch den Angestellten der Klägerin verursacht, daß diese ihn allein tragen müsse.
II.
Die Revision wendet sich gegen die Versagung des Anspruchs wegen mitwirkenden Verschuldens ihres Angestellten. Ihr ist der Erfolg jedoch zu versagen» Sie meint, das Mitverschulden ihres Angestellten sei ihr nicht zuzurechnen; sie hafte höchstens mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, den sie angetreton habe»
1°) Hach § 254 BGB wird ein mitwirkendes Verschulden des Beschädigten bei Entstehung des Schadens berücksichtigt» Hach Abs »2 Satz 2 findet dabei die Vorschrift des § 278 BGB entsprechende Anwendung, wonach der Schuldner ein Verschulden der Personen wie eigenes zu vertreten hat, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient» Voraussetzung ist danach, daß der Geschädigte ein "Schuldner” ist, also bereits ein Schuldvcrhültnis besteht» Für den Geschädigten
 
muß es sich somit um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handeln, mindestens muß ein einer Verbindlichkeit ähnliches Verhältnis bestehen» Das entspricht ständiger Rechtsprechung und ist auch dann anwendbar-, wenn die Beziehungen der Beteiligten - wie hier - dem öffentlichen Recht angehören, wie der Senat noch kürzlich im Palle des Verlustes eines Schülerarmbandes bestätigt hat (BGH Urt»Vol6» April 1964 III ZK 83/63 - Warn 1964 Nr»127; weitere Nachweise in BGHZ 9* 316 und in BGB RGRK ll.Aufl»
§ 254 Anm» 59) <>
p'Ein solches Verhältnis bestand zwischen den Parteien hier schon deshalb, weil die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag durch besonderen Verwaltungsakt das Selbstbuchen von Einschreibesendungen gestattet hatte» Dieses Verfahren ist jetzt in § 43 der neuen Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl I 341) geregelt und war früher in einer ’’Anleitung für das Selbstbuchen von Einschreibesendungen” niedergelegt» Es wird nur besonders vertrauenswürdigen Personen gestattet, die umfangreichen Postverkehr haben» Dem selbstbuchenden Kunden werden die vorgeschriebenen Nummernzettel von der Post geliefert; er muß die Sendungen vorher mit diesen Zetteln bekleben Und die Sendungen mit den Nummern im Einlieferungsbuch eintrageno Er muß mit diesen Unterlagen zur Vermeidung von Mißbräuchen sorgfältig umgehen» Die weitere Behandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die Einlicferung von Postsendungen mit Einlieforungs büchern» Das für Selbstbucher vorgeschriebene Einlieferungsbuch weicht dabei von cen allgemeinen Einlicf erungsbüchern ab» Das Verhältnis zwischen Selbst bucher und Post kann noch durch weitere Anweisungen geregelt werden, insbesondere bezüglich der Einlie-ferungszeiten» Das alles zeigt, daß die allgemeine
 
Anleitung für das Selbstbuchen nicht nur eine Gebrauchsanweisung für die Benutzer ist und daß zwischen der Post und einem zu dem Selbstbuchen zugelassenen Postkunden dauernde, rechtlich geordnete Beziehungen bestehen«, die gegenseitige Rechte und Pflichten oder jedenfalls gegenseitige Pflichtenkreise erzeugen» Zwischen ihnen besteht deshalb mindestens ein einem Schuldverhältnis ähnliches Verhältnis»
k) Richtig ist«, worauf die Revision verweist«, daß der Geschädigte sich nur ein mitwirkendes Verschulden eines solchen Gehilfen anzurechnen hat* dessen er sich :,zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit’1 bedient» Es genügt nicht, daß der Gehilfe nur bei Gelegenheit seiner Tätigkeit oder nicht in Ausübung der zur Erfüllung gehörigen Verpflichtungen handelt»
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht auch diese Voraussetzungen ohne Rechtsfehler bejaht» Denn mitwirkendes Verschulden in diesem Sinne bedeutet nur Verschulden in eigenen Angelegenheiten» Es braucht sich nicht um die Verletzung einer Hauptpflicht, einer Leistungspflicht oder überhaupt einer Rechtspflicht zu handeln, sondern es genügt das Außerachtlaosen derjenigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um Schaden zu vermeiden» Bann genügt es, wenn der Geschädigte sich des Gehilfen zur Wahrnehmung einer ihn im eigenen Interesse
 also
treffenden Obliegenheit bedient, v/enn/der Gehilfe bei Angelegenheiten zur Vermeidung eigenen Schadens des Geschäftsherrn tätig wird» Es ist ausreichend, wenn der mit der Erledigung des einschlägigen Pflichtenkreises betraute Gehilfe bei einer für den Schaden
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ursächlichen Handlung diejenige allgemeine Sorgfalt außer * acht- läßt, die nach der Sachlage im eigenen
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Interesse des geschädigten Geschäftsherrn geboten war (BGHZ 3? 46; 36, 329/338; vgl. auch BGB RGRK 11 oAuf 1 o § 254 Am. 59)»
Der Angestellte H^HI^ hat solche Pflichten verletzt, die für die Klägerin auch zur Wahrnehmung ihrer eigenen Vermögensangelegenheiten von Bedeutung waren. Die Klägerin hatte zur Erleichterung des Postverkehrs und zu dem Nachweis der Auflieferung ihrer wertvollen Sendungen - auch ihren Kunden gegenüber -das Posteinlieferungsbuch richtig und sorgfältig zu führen, so daß die Empfänger und die entsprechenden Nummornzettel richtig verzeichnet waren. Im Buch wurde die Einlieferung durch die Postbeamten mit einem gewissen öffentlichen Glauben auch für Dritte beurkundet. Die Pflicht zur richtigen und sorgfältigen Rührung des Einlieferungsbuches sowie zur sorgfältigen Behandlung der der Klägerin überlassenen postüblichen Nummernzettel war also eine Verpflichtung, die der Klägerin im eigenen Interesse in vielfältiger Richtung oblag. Der Angestellte	hat
 gerade gegen diese Pflichten verstoßen, indem er anstelle der im Einlieferungsbuch eingetragenen und von ihn aufzuliefernden Sendungen andere Sendungen unterschob, eine Ealschbeurkundung durch die Post bewirkte und gerade diejenigen Briefe unterschlug, die ihm zur Beförderung im Selbstbucherverfahren anvertraut waren.
c) Die Klägerin muß sich daher ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises dieses mitwirkende Verschulden ihres Angestellten entgegenhalten lassen.
Das weitere Vorbringen der Revision dazu ist ebenfalls unerheblich:
 
Die Revision trägt vor, die Handlung des Angestellten H0H sei für den Schaden nicht adäquat ursächlich; sie kommt hei diesen Erwägungen sogar zu dem Ergebnis;, die Handlung des Angestellten scheide als ursächlich für den Schaden aus.
Das ist unrichtig, weil schlechterdings nicht zu leugnen ist, daß die Unterschlagung einen Schaden für die Klägerin verursacht hat; denn wenn der Angestellte die Briefe sich nicht angeeignet hätte, fehlten der Klägerin diese Beträge nicht» Es lag auch ein adäquater Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden vor. Denn der Schaden ist nicht durch das Hinzutreten ganz außergewöhnlicher Umstände eingetreten, sondern entsprach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hei Unterschlagungen von Einschreibesendungen. Der Angestellte der Klägerin konnte nur dann unbemerkt Einschreibesendungen unterschlagen oder unterdrücken, wenn er die zur Kontrolle der Sendungen bei der Post eingeschalteten Sicherungen durch Fälschungen oder auf andere Y/eise außer Kraft setzte»
Fehl geht endlich der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 4-1, 102. Denn dort handelte es sich nicht um Einschreibesendungen, sondern um die Ersatzleistung der Post für Postanweisungen, bei denen ein ungetreuer Angestellter des Einzahlers im Hauptteil anders als im Einlieferungsbuch sich selbst als Empfänger angegeben hatte. Das Reichsgoricht, das nach damaliger Auffassung noch ein privatrechtliches Vertragsverhältnis annahm, bezeichnet als Anspruchsgrundlage nicht - v/ie hier - eine Scha-densorsatzverpflichtung, sondern eine sogenannte Garantieverpflichtung auf Grund des Postgesetzes. Gegenüber Garantieverpflichtungen braucht der Geschädigte sich möglicherweise mitwirkendes Verschulden nicht cntgegenhalten zu lassen, jedenfalls hat das
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Reichsgericht die Anwendung des § 254 BGB damals nicht erörtert»
2.) Die Revision wendet sich v/eiter gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung des beiderseitigen Verhaltens«
Das Oberlandesgericht hat insoweit folgendes auogeführt: Die Klägerin müsse'sich das vorsätzliche und sittenwidrige Handeln ihres Angestellten als eigenes Verschulden anrechnen lassen? während auf seiten der Beklagten ein nur grobfahrlässiges Verhalten ihrer Beamten vorliege? wobei es dahingestellt bleiben könne? ob Andrang bei der Abfertigung? Vertrauensseligkeit gegenüber den Leuten der Klägerin oder einfach Trägheit v/egen der hohen Zahl der Briefe die Ursache gewesen sei» In jedem Falle sei der Schaden so überwiegend von der Klägerin verursacht? daß 3ie ihn allein tragen müsse« Sie könne nicht besser stehen als ein einzelner Privatmann? der als vertrauenswürdig von der Post Einlieferungsbuch und Einschreibenummern erhalten und v/ie der Angestellte gehandelt hätte»
a) Die Revision meint? die Postbeamten hätten in Wahrheit vorsätzlich gehandelt«
Die Verneinung eines Vorsatzes zeigt jedoch keinen Rcchtsfehler. Vorsätzlich handelt, wer einen rechtswidrigen Erfolg mit Wissen und Willen verwirklicht? obwohl ihm ein rechtmäßiges Handeln zugemutet worden kann? so daß auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit oder des Unerlaubten erforderlich ist« Dabei genügt es, wenn; der Täter nur mit der Möglichkeit dos pflichtwidrigen Erfolgs rechnet, deniEintritt aber billigt. Dabei braucht sich der Vorsatz bei
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§ 839 BGB nur auf die Amtspflichtverletzung und nicht etwa auf den Eintritt eines Schadens zu beziehen (BGH Urteil vom 28« November 1955? HI ZR 142/54 = VersH 1956, 96; Urteil vom 17« Dezember I960, III ZR 177/59 = VersR 1961, 255; Urteil vom 20. März 1961 = BGHZ 34, 375/381).
Das alles hat das Berufungsgericht nicht ver-kannt. Es hat festgestellt, daß die Postbeamten nicht mit dem Angestellten	zusammengear-
beitet, sondern geglaubt hätten, daß die Briefaufschriften mit den Bucheintragungen übereinstimmten. Die Beamten wußten also nicht, daß sie inhaltlich unrichtige Vorgänge als richtig bescheinigten.
Gewiß haben die Beamten dabei "bewußt” unterlassen, alle Eintragungen auf den Briefen mit den Bucheintragungen zu vergleichen, v/as das Berufungsgericht in Anführungszeichen als "vorsätzlich" bezeichnet; das genügt aber nicht zur Annahme, die Beamten hätten ihre Pflichten vorsätzlich verletzt. Hach der Allgemeinen Dienstanweisung für das Post-und Fernmeldewesen (Abschnitt V 2 § 10 Hr.XIX) hatten die Beamten zunächst die Pflicht, den Empfang im Einlieferungsbuch "durch Angabe der Stückzahl und durch Abdruck des Tagesstempels zu bescheinigen"; diese Pflicht haben sie erfüllt. Daneben hatten sie "zu prüfen, ob die Einträge mit den Aufschriften usw. der Sendungen überoinstimmen", oder -wie es im Anhang zur Allgemeinen Dienstanv/eisung unter 3 a § 6 hieß - "die Sendungen mit den Einträgen im Einlieferungsbuch zu vergleichen". Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß den Beamten im Augenblick der Empfangsbescheinigung überhaupt gegenwärtig war, daß sie außer der Pflicht zur Bescheinigung der angenommenen Stückzahl auch bei Selbstbuchern die Verpflichtung hatten, nochmals jede einzelne Eintragung zu ver-
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a\
gleichen; das hätte zur Annahme gehört, daß sie bewußt pflichtwidrig, also vorsätzlich gehandelt hätten. Möglicherweise glaubten sie, sich mit Stichproben begnügen oder es auch als ’’Prüfung” ansehen zu dürfen, v/enn sie m bei einem als zuverlässig bekannten Kinlieferer einer öffentlichrechtlichen Kreditanstalt, der seit Jahren täglich mehr als 100 Einschreibebriefe auf diese Weise einlicferte, die Eintragungen nicht an je-dem einzelnen Tag? sondern nur in längeren Zeit-abständen genauer prüften. Vielleicht hielten sie es für ausreichend, das Einlieferungsbuch unbesehen abstempeln und erst hinterher - wie es hier gosche-hen ist - Aufschriften und Nummern der eingelieferten Sendungen in einer besonderen Liste zu verzeichnen. Alle diese Vorgänge wären möglicherweise schlechte oder unzulängliche Prüfungen und eine grobe Versäumung, ihrer Pflichten, doch würde das alles der Annahme entgegenstehen? daß die Beamten im Augenblick der Einlieferung ihre Pflicht zur Prüfung bewußt und vorsätzlich mißachtet hätten.
Denn dazu hätte behauptet und festgestellt iverden müssen, daß sie sich den richtigen und genauen Inhalt dieser Pflichten vorgestellt und trotzdem mit Wissen und -Willen diese Pflichten nicht verwirklicht, zu demindest die Möglichkeit eines Pflichtverstoßes bewußt in Kauf genommen hätten.
b) Die Auswirkung eines mitwirkenden Verschuldens hängt nach § 254 BOB ’’von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist”.
Las Berufungsgericht iaat die Bedeutung dieser Vorschrift entgegen der Annahme der Revision nicht
 
verkannt» Es hat zwar das Maß des verschiedenen Verschuldens erwähnt? aber als entscheidend betrachtet? daß der Schaden so Uberv/iegend von der Klägerin verursacht sei? daß sie ihn allein tragen müsse» Die Revision meint? der Schaden sei überwiegend durch die Beklagte verursacht? doch ist das falsch» Denn der eigentliche Schaden ist erst dadurch entstanden? daß der Angestellte Hönieke die Briefe mit ihrem wertvollen Inhalt vorsätzlich unterschlug. Die Unterdrückung der einzelnen Sendung war rechtlich schon vollendet? bevor der Postbeamte übersah? daß diese Sendung nicht richtig verbucht wurde. Der /digesteilte hatte allerdings die Möglichkeit? die bereits unterschlagenen Sendungen wieder zurückzulegen? also die tatsächliche Beendigung der Unterschlagung anzuhalten? wenn die Täuschung des Postbeamten und damit die Vertuschung der Tat mißlungen wäre. Das ändert aber nichts daran? daß die entscheidende Ursache für den Schaden der Klägerin die Aneignung der Sendungen durch ihren Angestellten war; dem Berufungsgericht ist insoweit voll zuzustimmen
 Die Abwägung im einzelnen ist dann Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat weder die dafür maßgeblichen rechtlichen Grundsätze verkannt noch die entscheidenden Umstände falsch oder unvollständig gewertet. Die dem Ermessen des Tatrichters unterliegende Schadensteilung zeigt damit keinen für , das revisionsrechtliche Verfahren beachtlichen Fehler»
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3o) Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgev/iesen werden»
DroPagendarm	DroKreft	Dr«Arndt
 Bundesrichter Dr-Beyer ist beurlaubt und orts-abwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert»
Dr0Pagendarm
 Dr »Reinhardt