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BGH · I ZR 170/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 170/61

Zu der Frage, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Schadensersatzansprüche gegeben ist, die aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsvorhältnisses in sinngemäßer Anwendung von §§ 276, 278 BGB hergeloitet werden. hat dor III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bun-desrichtor Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgcnc und Br.Reinhardt für Recht erkannt: Wegen akuter Seuchengefahr ermittelte die Beklagte den Verbleib des Blutes, beschlagnahmte bei der Firma Wid^HB aus dem Blut hergestellte Fleisch-und Wurstwaren im Werte von über 23 000 DM und beseitigte sie unschädlich. Mai 1936/14.September 1936 und Gebührenordnung vom 21.Juli 1943) an, daß das Verhältnis, in das die Beklagte zu der Firma "PflIHHB" als einem Benutzer des städtischen Schlachthofes getreten sei, ein öffentlich-rechtliches sei. Es verneint eine Haftung der Beklagten aus einer entsprechenden Anwendung schuldrechtlicher Bestimmungen der §§ 276, 278 BGB, wie sie an sich bei einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis in Betracht kommen könne?-. Bas ergebe sich schon zwanglos daraus, daß für den Betrieb und die Einrichtungen des Schlacht-hofes die bei der Beklagten errichtete f0 Aus der Tätigkeit des Eleischbeschauer-Tierarztes Ur.SchflH^ könne eine bürgerlich-rechtliche Sicherungspflicht der Beklagten - die nur die Anlagen zu dem Schlachten zur Verfügung gestellt habe - im Verkehr mit Lebensmitteln nicht abgeleitet worden. Bie Beschlagnahme eines verdächtigen Tieres durch den Fleischbeschauer-Tierarzt habe, v/eil sie nach der Handhabung in dem Schlachthof der Beklagten immer in einem späten Zeitpunkt erfolgt sei und weil das in einem Sammelbecken aufgefangene Blut des verdächtigen Tieres mit dem anderer Schlachttiere bereits vermengt gewesen sei, das Blut des kranken Tieres überhaupt nicht erfassen können. der Anstaltsordnung immer die alsbaldige Mitnahme des Blutes gestattet» Folglich hätten alle Einrichtungen gefehlt, die notwendig gewesen seien, um den Anforderungen der eigenen -Anstaltsordnung zu genügen und einer Beschlagnahme zu dem Erfolg zu verhelfen» Dadurch habe die Beklagte eine Leistungspflicht bei dom Betrieb dos Schlachthofes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses verletzt. Das öffentlich-rechtliche 3enutzungoVerhältnis, in dem sio zu dem Benutzer ihrer Schlachthofanlagen stehe, umfasse die gesamte Leistung des Schlachthofbetriebes, damit auch eine Sicherungspflicht vor gesundheitlichen Schäden infolge dieses Betriebes, und entfalte auch zugunsten von Dritten wie der Firma Wiflfnach bürgerlichen Rechtsgrundsätzen zu beurteilende Schutzwirkungen. der Anstaltoordnung übertrage, anders als das angefochtene Urteil annehme, dem Schlachthofdiroktor eine Aufsicht über die Tätigkeit der Fleischbeschau-Tierärzte nicht als eine veterinärpolizoiliche Aufgabe; denn die Aufsicht erstrecke sich nach dieser Bestimmung auch auf die Überwachung des Hallenpersonals. der Anstaltsordnung legten dem gesamten Personal und der Verwaltung des Schlachthofes Verpflichtungen außerhalb einer veterinärpolizeilichen Aufgabe auf.Im übrigen hätte der Kallenmeister von sich aus das Ergebnis der Untersuchung abwarten müssen; wenn er das, wie das angefochtene Urtoil meine, nicht dürfe, so liege, zu demindest mit Rücksicht darauf, daß die ’Veg-schaffung des Blutes beanstandeter Tiere allgemein zugelassen worden sei, ein - dann auch in einer verfehlten Daraus folge ferner, daß die Beklagte wegen eines Organisationsfehlers aus § 823 BGB haften müsse; das müsse sie auch deswegen, weil sic durch die Zurverfügungstellung der Schlachthofanlogon und -einrichtungen es ermögliche, daß das Tier zu dem Lebensmittel werde, und damit an dom Inverkehrbringen von Lebensmitteln beteiligt sei. 7/as zunächst die von der Revision befürwortete Anwendung bestimmter schuldrcchtlicher Vorschriften betrifft, so steht hier in Frage, ob die Beklagte für das in Betracht kommende Verschulden ihrer Bediensteten auf Grund des zwischen ihr und der Firma PflHHI zustande gekommenen Benutzungsvcrhältnisces in sinngemäßer Anwendung von $§ 276, 278 BGB einzutreten hat, ob sie demgemäß nach den Grundsätzen haften muß, die bei der Schädigung des Gläubigers durch den Schuldner innerhalb einer schuldrechtlichon Sonde.rvorbindung zu dem Unterschied von einer unter Vorstoß gegen eine allgemeine Rechtspflicht zugefügten Schädigung gelten, und ferner, ob eine solche vertragsähnliche Haftung der Beklagten auch im Verhältnis zu der Firma die an dem Benutzungoverhältnis nicht beteiligt gewesen ist, auf Grund einer Schutzwirkung dieses Verhältnisses Platz greift. Wäre aber eine Haftung der Beklagten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Benut-zungsverhältnisses auch gegenüber der Pirma Wittlingcr eine öffentlich-rechtliche - eine Annahme, die viel, v/enn nicht alles für sich hat -, so ergäbe sich die Zuständigkeit des Zivilgerichts aus § 40 Abs.2 Ein und derselbe Lebensvorgang, die Benutzung des Schlachthofes der Beklagten durch die Pirma PflHBHHi als solche - ohne daß es des Hinzutretcns einer besonderen vertraglichen Abrede bedarf -, bildet hier in Verbindung mit einer schadenstiftenden Pflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten die Grundlage, aus der Ansprüche v/egen Amtopflichtvcrletzung (§ 839 BGB) oder in sinngemäßer Anwendung von §§ 276, 278 3GB erwachsen können; im Regelfall werden diese Ansprüche gekoppelt werden. VwGO dahin sachgerecht erscheinen, daß diese auch Schadenseroatzanoprüchc, die aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Bc-nutzungsVerhältnisses in sinngemäßer Anv/endung von 55 276» 278 BGB abgeleitet v/erden, in den ordentlichen Rechtsweg verweist, wie dies für In spräche nach § 839 3G3, Art.34 CG unzweifelhaft der p'all ist. Es kann offen bleiben, ob danach die entsprechende Anwendung vertraglichen Rechtes angebracht ist, insoweit es auf die eigentliche Bestimmung des Schlachthofec ankommt, nämlich darauf, daß eine öffentliche Anstalt bestimmten Personen zur Benutzung de Räume und Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung gestellt wird. Parum, ob die Beklagte bei dieser Zurverfügungstellung es an dem Erforderlichen hat fehlen lassen, geht es hier nicht, insbesondere auch deswegen nicht, weil nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichtes für die in Rede stehenden Schäden nicht ursächlich ist, ob für das Auffangen des Blutes der geschlachteten Tiere Einzel-oder Sammelbehälter zur Verfügung gestellt wurden. Es steht vielmehr allein in Präge, ob der Direktor der Schlachthof-und Viehmarkt-Verwaltung und das ihm beigegebene Verwaltungs-und Betriebspersonal (§1 Abs.l der Anstaltsordnung) im Rahmer der ihnen obliegenden Pflichten auf die Einhaltung und Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen im Blick darauf bedacht gewesen cind: daß das Blut eines verdächtigen Tieres nicht vor dom Abschluß der Untersuchung entfernt werden darf.Inoowei' Dafür, die Erfüllung dieser nach § 839 BGB zu beurteilenden Pflichten zu dem Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem Benutzer des Schlachthofes zu machen, der seinerseits den ihm durch das Ploischbeschaugesetz und dessen Durchführungsbestimmungen auferlegten Pflichten nachzukommen hat, besteht - wenn überhaupt eine vertragliche Vereinbarung auf Erfüllung der in Rede stehenden Pflichten möglich wäre - kein Bedürfnis. Denn hier kann die Pflichtenlage der SchlachthofVerwaltung voll ausreichend über § 839 BGB bestimmt und auf diesem Weg eine den Umständen nach angemessene Verantwortlichkeit der Beklagten erzielt werden. Die Annahme der Revision, die Beklagte habe es an der Bereitstellung aller Einrichtungen fehlen lassen, die einer voterinärpolizeilichen Beschlagnahme zu dem Erfolg hätten verhelfen können, und habe allgemein zugelassen, daß das Blut geschlachteter Tiere vorschnell, im Widerspruch zu der Anstaltsordnung, entfernt wurde, kann nicht dazu führen, die Haftung der Beklagten für den eingeklogten Schaden nicht nach Amtshaftungsrecht, sondern nach dem allgemeinen Deliktsrecht (hier § 823 BGB) zu beurteilen. Die Zurverfügungstellung der Räume und Einrichtungen, die unter Umständen zu einer Haftung der Beklagten gegenüber einem Benutzer des Schlachthofes wegen Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht führen kann, steht mit dem eingeklagten Schaden nicht im Zusammenhang. Die Klage leitet aber mit Deutlichkeit das Klagebegehren nur aus der Tatsache ab, daß das Blut eines erkrankten Tieres nicht mitbeschlagnahmt- und nicht zurückgehalten worden ist, und in dieser Tatsache findet sic die Grundlage für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung wie für eine sinngemäße Anwendung vertraglichen Schuldrcchts. Wenn sie auf das weitere Geschehen und dabei auch auf die Vernichtung der Fleisch-und Wurstwaren zu sprechen kommt, so nur, um darzutun, daß der Pirma .Vi®-der der Beklagten vorgeworfenen unerlaubten Handlung und der Verletzung einer besonderen schuldrecht-liehen Pflicht ein von der Beklagten auf Grund dieses fehl-samen Verhaltens zu ersetzender Schaden erwachsen ist.

Zitierte Normen: § 40 BGB § 67 VVG Art. 34 GG § 823 BGB § 253 ZPO
BGBPflichtFirmaBlutAnstaltsordnungBrTierRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2223 098
VerwaltungsgerichtsO (VwGO) v. 21. Januar I960, BGBl I 17, § 40 Abs. 2
Zu der Frage, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Schadensersatzansprüche gegeben ist, die aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsvorhältnisses in sinngemäßer Anwendung von §§ 276, 278 BGB hergeloitet werden.
BGH, TJrt. v. 7. Februar 1963 - lÜI ZR 170/61 OLG Hamburg
LG Hamburg
 Verkündet am 7. Februar 1963 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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 Br. Heinrich Ha ___
■Str.B, und Br. Alfons He •Ma^®-Str J
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte und Revisionsbeklagto Rechtsanwalt Dr.	-
hat dor III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bun-desrichtor Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgcnc und Br.Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 1. Zivilsenat, zu Hamburg vom 9- Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Am 24. Juni 1959 schlachtete die Firma "PSHHA" mit eigener Sehlachtlcolonne in der Zeit von 8 bis 12 Uhr auf dom Viohhof der Beklagten Schweine. Die Schweine wurden betäubt und abgestochen, das auslaufende Blut wurde in Sammeltonnen von etwa 200 1 Fassungsvermögen aufgefangen. Sodann wurden die Schv/eine gebrüht, ausgeschlachtet, in Hälften geteilt und aufgehängt. Im Anschluß hieran wurden die Organe der geschlachteten Tiere untersucht. Bei der Untersuchung beschlagnahmte der Fleischbeschauer-Tierarzt Dr. SchflH^ aia Vormittag ein vor der Schlachtung äußerlich gesundes Schwein wegen Anzeichen einer Lungenentzündung und einer sichtbaren Darmknotenbildung und ordnete eine bakteriologische Untersuchung an, deren Ergebnis am folgenden Tage zu erwarten war. Die Firma "PflHIB" verkaufte noch am selben Tage das Blut der Schweine einschließlich des Blutes des beschlagnahmten Tieres an die Schlachtvich-Abfallverv/ertung-GmbH. Von dieser kaufte die bei der Klägerin gegen Seuehenschäden versicherte Fleisch-und Wurstwarenfabrik WidHHI 520 1 Blut und verarbeitete es in ihrem Betrieb am 25. Juni 1955* An diesem Tage wurde bei dem beschlagnahmten Schwein Milzbrand festgestellt. Wegen akuter Seuchengefahr ermittelte die Beklagte den Verbleib des Blutes, beschlagnahmte bei der Firma Wid^HB aus dem Blut hergestellte Fleisch-und Wurstwaren im Werte von über 23 000 DM und beseitigte sie unschädlich.
Die Klägerin, die die genannte Summe der Firma Wi^^-ersetzt hat, verlangt nunmehr aus übergegangenen (§67 VVG) und überdies ausdrücklich abgetretenen Rechten ihrer Versicherungsnehmerin von der Beklagten Ersatz in Höhe eines Teilbetrages von 6 100 DM nebst 4 i* Zinsen.
Sie ist in den Vorinstanzen unterlegen und verfolgt mit der Revision ihren Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsc hei d u ng s s; r ii n d e
1.) Das Berufungsgericht nimmt in seiner - in MDR 1961, 938 veröffeiitlichten - Entscheidung unter Erörterung einschlägiger Hamburger Vorschriften (Satzung über den Schlachthofzwang vom 21.Juli 1943; Anotaltsordnung vom 14. Mai 1936/14.September 1936 und Gebührenordnung vom 21.Juli 1943) an, daß das Verhältnis, in das die Beklagte zu der Firma "PflIHHB" als einem Benutzer des städtischen Schlachthofes getreten sei, ein öffentlich-rechtliches sei. Diese Auffassung läßt einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rcchtsirrtum nicht erkennen.
2.) Hiervon ausgehend bemißt das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden ausschließlich nach § 839 BG3 i.V.m. Art.34 GG.
Es verneint eine Haftung der Beklagten aus einer entsprechenden Anwendung schuldrechtlicher Bestimmungen der §§ 276, 278 BGB, wie sie an sich bei einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis in Betracht kommen könne?-. • ebenso eine Haftung der Bekxagcen aus einer nach § 823 BGB zu beurteilenden Verletzung einer Ver-kehrssicherungspflicht. Daboi erwägt das Berufungsgericht des näheren:
Die städtische SchlachthofVerwaltung habe im vorliegenden Fall keine Leistungsstörung verursacht, die ihrer Art nach einen Vergleich mit einer bürgerlich-rechtlichen Vertragslage zulasse. Die von der Klägerin anfänglich erhobene Beanstandung, das Blut der geschlachteten Tiere hätte nicht in Sammelbehältern aufgefangen werden dürfen, sei im Rechtsstreit nicht mehr aufrecht erhalten worden, sei auch nicht von Bedeutung; denn für die Streitentscheidung sei unerheblich, ob das Blut in
 
Einzel~oder Sammelbehältern aufgefangen sei, sondern soi allein maßgeblich, daß das Blut eines vorläufig beschlagnahmten Tieres (im Einzel-oder Sammelbehälter) nicht eben falls vorläufig beschlagnahmt worden sei. 7)ie Untersuchung und etv/aige Beschlagnahme der Tierkörper einschlicß lieh des Blutes sei eine außerhalb der Anstaltsorgani-sation bestehende polizeiliche Aufgabe, so daß ein Versehen hierbei nicht einen eine Haftung der Beklagten nach §§ 276, 278 BGB auslösenden Organisationsmangcl darstclleo Die Erwähnung der veterinärpolizciliclien Überwachung in § 10 der Anstaltsordnung solle lediglich die Anstaltsbenutzer auf die Notwendigkeit einer solchen Überwachung hinv/eisen, mache aber nicht die Überwachung zu dem Teil der 3etriebsorganisation dos Schlachthofes. Bas ergebe sich schon zwanglos daraus, daß für den Betrieb und die Einrichtungen des Schlacht-hofes die bei der Beklagten errichtete	f0
uB VeflH^, für die veterinärpolizeiliche Überwachung der Schlachthofvorgänge dagegen die G( der Beklagten zuständig sei.
Die technischen Einrichtungen dos Schlachthofos hätten als solche den an sie zu stellenden Anforderungen entsprochen. Aus der Tätigkeit des Eleischbeschauer-Tierarztes Ur.SchflH^ könne eine bürgerlich-rechtliche Sicherungspflicht der Beklagten - die nur die Anlagen zu dem Schlachten zur Verfügung gestellt habe - im Verkehr mit Lebensmitteln nicht abgeleitet worden. Daran ändere § 1 Abs.2 der Anstaltsordnung, wonach die Schlachthof-und Viehmarktverwaltung für den ungestörten Betrieb in der Anlage und für die Einhaltung und Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sorge, selbst dann nichts, wenn diese Bestimmung eine Aufsichtspflicht der Direktion der Verwaltung über die hoheitliche Tätigkeit der Fleischbeschau-Tierärzte statuiere; denn dann wäre dem Direktor eine ebenfalls veto-
rinärpolizeiliche Aufgabe übertragen, nicht aber eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Aufsichtspflicht. Die Überschrift des § 1 der Anstaltsordnung 11 Verwaltung der Anlagen1*' wie der Wortlaut von § 1 Abs.2 ließen im übrigen deutlich erkennen, daß die Aufgaben der Schlacht-hofVerwaltung sich auf den eigentlichen Schlachthofbetrieb bezögen. Ebensowenig könne die das Schlachten der Tiere betreffende Vorschrift in § 23 Abs.10 der Anstaltsordnung, "das Blut darf von der Schlechtsteile erst entfernt werden, v/enn das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung feststeht", zu der Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht führen, selbst dann nicht, v/enn die Bestimmung nicht nur für die Schlachthofbcnutzer, sondern auch für das ci-gene Personal der Schlachthofverv/altung gelten sollte. . Uer Hallenmeister sei, nachdem Br. Sch^HHP den Tierkörper ohne das Blut voz*läufig beschlagnahmt habe, schwerlich verpflichtet, auch nicht einmal berechtigt gewesen, das Blut zurückzuhaltcn, und handele, v/enn er auf eine entsprechende Anordnung des Tierarztes das Blut zurückhalte, im veterinärpolizeilichen Bereich.
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung:
Bie Beschlagnahme eines verdächtigen Tieres durch den Fleischbeschauer-Tierarzt habe, v/eil sie nach der Handhabung in dem Schlachthof der Beklagten immer in einem späten Zeitpunkt erfolgt sei und weil das in einem Sammelbecken aufgefangene Blut des verdächtigen Tieres mit dem anderer Schlachttiere bereits vermengt gewesen sei, das Blut des kranken Tieres überhaupt nicht erfassen können. Zudem habe die Beklagte ganz allgemein und entgegen § 23 Abs.10 i.V.m. § 10 B Ziff.6 der Anstaltsordnung (wonach vor beendeter Untersuchung' durch den Flcischbeschauer Teile des geschlachteten Tieres nicht entfernt noch einer weiteren Behandlung
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unterzogen werden dürfen) und entgegen § 1 Abo.2 der Anstaltsordnung immer die alsbaldige Mitnahme des Blutes gestattet» Folglich hätten alle Einrichtungen gefehlt, die notwendig gewesen seien, um den Anforderungen der eigenen -Anstaltsordnung zu genügen und einer Beschlagnahme zu dem Erfolg zu verhelfen» Dadurch habe die Beklagte eine Leistungspflicht bei dom Betrieb dos Schlachthofes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses verletzt. Das öffentlich-rechtliche 3enutzungoVerhältnis, in dem sio zu dem Benutzer ihrer Schlachthofanlagen stehe, umfasse die gesamte Leistung des Schlachthofbetriebes, damit auch eine Sicherungspflicht vor gesundheitlichen Schäden infolge dieses Betriebes, und entfalte auch zugunsten von Dritten wie der Firma Wiflfnach bürgerlichen Rechtsgrundsätzen zu beurteilende Schutzwirkungen. Eine solche Leistungspflicht in Gestalt einer besonderen Pflicht zur Fürsorge dahin, alle gesundheitlichen Schäden von den Verbrauchern fernzuhaltcn. habe sich für die Beklagte zudem aus ihrer Monopolstellung als Inhaber des städtischen Schlachthofbetriebes ergeben. Die Bestimmung des § 1 Abs.2 der Anstaltoordnung übertrage, anders als das angefochtene Urteil annehme, dem Schlachthofdiroktor eine Aufsicht über die Tätigkeit der Fleischbeschau-Tierärzte nicht als eine veterinärpolizoiliche Aufgabe; denn die Aufsicht erstrecke sich nach dieser Bestimmung auch auf die Überwachung des Hallenpersonals. § 23 Abs.10 und § 10 B Ziff.6 der Anstaltsordnung legten dem gesamten Personal und der Verwaltung des Schlachthofes Verpflichtungen außerhalb einer veterinärpolizeilichen Aufgabe auf. Im übrigen hätte der Kallenmeister von sich aus das Ergebnis der Untersuchung abwarten müssen; wenn er das, wie das angefochtene Urtoil meine, nicht dürfe, so liege, zu demindest mit Rücksicht darauf, daß die ’Veg-schaffung des Blutes beanstandeter Tiere allgemein zugelassen worden sei, ein - dann auch in einer verfehlten
 
Fassung des § 23 Abs.10 der Anstaltsordnung zu dem Ausdruck gekommener - Organisationsfehler vor. Die Schlacht-hofverv/altung, die allein den Zustand eines geschlachteten Tieres kenne, könne nämlich nicht mehr naheliegenden Irrtümern dos Fleischbeschauers mit entopi’cchen-den Maßnahmen begegnen. Daraus folge ferner, daß die Beklagte wegen eines Organisationsfehlers aus § 823 BGB haften müsse; das müsse sie auch deswegen, weil sic durch die Zurverfügungstellung der Schlachthofanlogon und -einrichtungen es ermögliche, daß das Tier zu dem Lebensmittel werde, und damit an dom Inverkehrbringen von Lebensmitteln beteiligt sei.
Diesen Erwägungen der Revision kann nicht gefolgt werden.
7/as zunächst die von der Revision befürwortete Anwendung bestimmter schuldrcchtlicher Vorschriften betrifft, so steht hier in Frage, ob die Beklagte für das in Betracht kommende Verschulden ihrer Bediensteten auf Grund des zwischen ihr und der Firma PflHHI zustande gekommenen Benutzungsvcrhältnisces in sinngemäßer Anwendung von $§ 276, 278 BGB einzutreten hat, ob sie demgemäß nach den Grundsätzen haften muß, die bei der Schädigung des Gläubigers durch den Schuldner innerhalb einer schuldrechtlichon Sonde.rvorbindung zu dem Unterschied von einer unter Vorstoß gegen eine allgemeine Rechtspflicht zugefügten Schädigung gelten, und ferner, ob eine solche vertragsähnliche Haftung der Beklagten auch im Verhältnis zu der Firma die an dem Benutzungoverhältnis nicht beteiligt gewesen ist, auf Grund einer Schutzwirkung dieses Verhältnisses Platz greift.
Zur Entscheidung dieser Fragen sind die Zivilge-richtc berufen. Das bedarf, wenn die Schutzwirkung, wie
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die Revision annimmt, bürgerlich-rechtlicher Art wäre, keiner weiteren Begründung. Wäre aber eine Haftung der Beklagten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Benut-zungsverhältnisses auch gegenüber der Pirma Wittlingcr eine öffentlich-rechtliche - eine Annahme, die viel, v/enn nicht alles für sich hat -, so ergäbe sich die Zuständigkeit des Zivilgerichts aus § 40 Abs.2 Vv/GO vom 21. Januar I960 (BGBl I, 17). Es ginge nämlich um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht. Baß für ihn der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, besagt der Y/ortlaüt der gesetzlichen Bestimmung, hat auch seinen guten Sinn.
Ein und derselbe Lebensvorgang, die Benutzung des Schlachthofes der Beklagten durch die Pirma PflHBHHi als solche - ohne daß es des Hinzutretcns einer besonderen vertraglichen Abrede bedarf -, bildet hier in Verbindung mit einer schadenstiftenden Pflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten die Grundlage, aus der Ansprüche v/egen Amtopflichtvcrletzung (§ 839 BGB) oder in sinngemäßer Anwendung von §§ 276, 278 3GB erwachsen können; im Regelfall werden diese Ansprüche gekoppelt werden. Der Gedanke der Sachnähe, der bei der Beratung der Vorschrift des § 40 Vv/GO eine bedeutsame Rolle gespielt hat (vgl.besonders Verhandlungen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht in "Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 16.Ausschuß Protokoll 65, Bericht des Rechtsausschusses in Verhandlungen des Deutschen Bundestages" 3. Wahlperiode Drucks.1094? je zu § 3S des Entwurfs - 5 40 des Gesetzes -), der den beiden Ansprüchen zugrundeliegende einheitliche Sachverhalt, läßt eine Auslegung des £ 40 Abs.2 VwGO dahin sachgerecht erscheinen, daß diese auch Schadenseroatzanoprüchc, die aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Bc-nutzungsVerhältnisses in sinngemäßer Anv/endung von 55 276» 278 BGB abgeleitet v/erden, in den ordentlichen Rechtsweg verweist, wie dies für In spräche nach § 839 3G3, Art.34 CG unzweifelhaft der p'all ist.
Die mithin zulässige und gebotene sachlich-rechtliche Prüfung der aufgezeigten Prägen ergibt:
Zwar ist die sinngemäße Anwendung vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken bei Öffentlich-rechtlichen Verhältnissen im allgemeinen und öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisaon im besonderen möglich. Aber sie ist, wie der Senat in 3GKZ 21, 214, 218 ausgeführt hat, nur.dort zu bejahen, v/o ein besonders enges Verhältnis dos Einzelnen zu dem Staat oder der Staatsverwaltung begründet worden ist und wo mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen Verteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb des Öffentlich-rechtlichen Verhältnisses vorliegt. Es kann offen bleiben, ob danach die entsprechende Anwendung vertraglichen Rechtes angebracht ist, insoweit es auf die eigentliche Bestimmung des Schlachthofec ankommt, nämlich darauf, daß eine öffentliche Anstalt bestimmten Personen zur Benutzung de Räume und Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung gestellt wird. Parum, ob die Beklagte bei dieser Zurverfügungstellung es an dem Erforderlichen hat fehlen lassen, geht es hier nicht, insbesondere auch deswegen nicht, weil nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichtes für die in Rede stehenden Schäden nicht ursächlich ist, ob für das Auffangen des Blutes der geschlachteten Tiere Einzel-oder Sammelbehälter zur Verfügung gestellt wurden. Es steht vielmehr allein in Präge, ob der Direktor der Schlachthof-und Viehmarkt-Verwaltung und das ihm beigegebene Verwaltungs-und Betriebspersonal (§1 Abs.l der Anstaltsordnung) im Rahmer der ihnen obliegenden Pflichten auf die Einhaltung und Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen im Blick darauf bedacht gewesen cind: daß das Blut eines verdächtigen Tieres nicht vor dom Abschluß der Untersuchung entfernt werden darf. Inoowei'
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handelt es sich um Pflichten, die in Beziehung stehen zu der veterinärpolizeilichen Überwachung; ihre Erfüllung soll der Gesundheit der Bevölkerung dienen.
Dafür, die Erfüllung dieser nach § 839 BGB zu beurteilenden Pflichten zu dem Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem Benutzer des Schlachthofes zu machen, der seinerseits den ihm durch das Ploischbeschaugesetz und dessen Durchführungsbestimmungen auferlegten Pflichten nachzukommen hat, besteht - wenn überhaupt eine vertragliche Vereinbarung auf Erfüllung der in Rede stehenden Pflichten möglich wäre - kein Bedürfnis. Denn hier kann die Pflichtenlage der SchlachthofVerwaltung voll ausreichend über § 839 BGB bestimmt und auf diesem Weg eine den Umständen nach angemessene Verantwortlichkeit der Beklagten erzielt werden.
Scheidet sonach eine sinngemäße vertragliche Haftung der Beklagten aus, so braucht nicht entschieden zu werden, ob der Vertrag zu lasten der Beklagten Schutzwirkungen zugunsten der Pirma	hat
 äußern können oder nicht.
Die Annahme der Revision, die Beklagte habe es an der Bereitstellung aller Einrichtungen fehlen lassen, die einer voterinärpolizeilichen Beschlagnahme zu dem Erfolg hätten verhelfen können, und habe allgemein zugelassen, daß das Blut geschlachteter Tiere vorschnell, im Widerspruch zu der Anstaltsordnung, entfernt wurde, kann nicht dazu führen, die Haftung der Beklagten für den eingeklogten Schaden nicht nach Amtshaftungsrecht, sondern nach dem allgemeinen Deliktsrecht (hier § 823 BGB) zu beurteilen. letztere Haftung könnte höchstens dann zu dem Zuge kommen, wenn die verfassungsmäßig berufenen Organe der Gemeinde überhaupt keine Orgonisationsmaßnahmon zur Erfüllung der der Beklagten als Inhaberin eines
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*v,., : ;
öffentlichen Schlachthofes obliegenden Pflichten getroffen hätten. "Das steht hier nicht in Frage, sondern nur eine unzulängliche Einrichtung oder Beaufsichtigung des Schlachthofbetriebes (vgl. hierzu 3GHZ 32, 352;
 III ZK 162/61 vom 1. Oktober 1962})
Ebensowenig läßt sich eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB mit anderen Überlegungen begründen. Die Zurverfügungstellung der Räume und Einrichtungen, die unter Umständen zu einer Haftung der Beklagten gegenüber einem Benutzer des Schlachthofes wegen Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht führen kann, steht mit dem eingeklagten Schaden nicht im Zusammenhang. Uie Beklagte hat auch nicht etwa das Blut des Tieres in Verkehr gebracht, sondern sie hat es nicht verhindert, daß das Blut von anderen in Verkehr gebracht v/orden ist.
So wird auch eine Behörde, die pflichtwidrig au einem von der motorsportlichen Vereinigung veranstalteten Autorennen die erforderliche polizeiliche Genehmigung erteilt, nicht zur Veranstalterin des Rennens (III ZR 15/61 vom 2. April 1962 in JTJV/ 1962, 1245)*
3.) Ist aber die Haftung der Beklagten nach § 839 BÜÜ zu bestimmen, so scheitert ein Schadensersatzonspruch der Beklagten an § 839 Abs.l Satz 2 BGB. Die Angriffe, die die Revision gegen die Anwendung dieser Bestimmung führt, geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen, wie sie namentlich in III ZR 9J-/67, vom 23. Oktober 1958 (MUR 1959, 107 und VersR 1958, 886) begründet ist. Bort hat der Senat insbesondere ausgeführt, daß für eine Beschränkung der Ämtshaftung sachliche Gründe bestehen und daß der Versicherte, wenn er unter Aufwendung von Prämienleistungen sieh einen Versicherungsschutz erwirbt, einen Vorteil gegenüber dem nicht versicherten Geschädigten erlangt. Wenn letzteres sich in einzelnen Fällen nicht auswirkt, so vermag dies* an der grundsätzlichen
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Betrachtungsweise nichts zu ändern. Dagegen kann die Ansicht der Revision zu besonderen Schwierigkeiten dann führen, wenn der versicherte Geschädigte von seinem Versicherer in mehreren Pallen Versicherungsschutz erhalten hat und nunmehr die Präge akut wird, inwiev/eit und mit welchen Prämienzahlungen er die eine oder andere Versi-cherungsleistung "erkauft” hat.
4.) Die in der Revisionsvorhandlung erörterte Präge, ob der Klaganspruch als eine der Pirma	er-
wachsene Forderung auf Enteignungsentschädigung zugospro-
chen worden könnte, muß bereits aus verfahrcnsrechtlichcn
«•*
Gründen verneint werden, so daß nicht darüber zu befinden ist, ob eine solche Forderung entstanden ist oder nicht.
Der eine Pflicht der Beklagten zur Gcv/ährung einer Enteignungsentschädigung begründende Tatbestand wäre nämlich in der Vernichtung der von der Firma	her-
gestellten Fleisch-und Wurstwaren auf Anordnung der Beklagten zu suchen. Die Klage leitet aber mit Deutlichkeit das Klagebegehren nur aus der Tatsache ab, daß das Blut eines erkrankten Tieres nicht mitbeschlagnahmt- und nicht zurückgehalten worden ist, und in dieser Tatsache findet sic die Grundlage für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung wie für eine sinngemäße Anwendung vertraglichen Schuldrcchts. Wenn sie auf das weitere Geschehen und dabei auch auf die Vernichtung der Fleisch-und Wurstwaren zu sprechen kommt, so nur, um darzutun, daß der Pirma .Vi®-der der Beklagten vorgeworfenen unerlaubten Handlung und der Verletzung einer besonderen schuldrecht-liehen Pflicht ein von der Beklagten auf Grund dieses fehl-samen Verhaltens zu ersetzender Schaden erwachsen ist. Wollte die Klägerin weitergehend die Vernichtung der Pleisch-und Wurstwaren auf Grund behördlicher Anordnung für sich als anspruchsbegründendon Sachverhalt zur richterlichen Entscheidung stellen, so hätte sic ihren Klage-
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vortrag so gestalten müssen, daß dies .klar ersichtlich gewesen v/äre (§ 253 ZPO; V ZR 165/58 vom 27. April I960;
RG 1912, 384). Ds3 verlangt auch das Interesse der beklagten Partei; sie muß Klarheit darüber bekommen, auf v/elche Tatsachen der gegen sie erhobene Klaganspruch gestützt wird und wogegen sie sich zu verteidigen hat.
Um das Recht und die Pflicht des Richters, den ihm unterbreiteten Sachverhalt in eigener rechtlicher Beurteilung zu würdigen, handelt es sich hier nicht, sondern um die Abgrenzung des Tatsachenbereichs ,uuf den die Klage-Partei ihr Begehren nach Ersatz stützt.
5.) Bas Ergebnis des Gesagten geht somit dahin: Diejenigen Klagegründe, die von dem erkennenden Senat sachlich beschieden v/erden können, rechtfertigen das Kln-gebegehren nicht. Daher muß die Revision znrückgewiesen und die Klägerin gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens belastet werden.
Dr. Pagendarm	Dr.Beyer	Br.	Kußla
 Gähtgens	Dr.Reinhardt