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BGH · Ill ZR 170/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 170/59

Im Bange nach diesen Hechten folgte ein fdinglich gesichertes lebenslängliches Altenteil für die Eltern der Klägerin mit einem Anspruch auf freie Wohnung, Naturalleistungen und einem Taschengeld von BO.- DM monatlich. Die Klägerin wollte an der Versteigerung teilnehmen und hatte den Beklagten schon "vorher beauftragt, ihr bei der Beschaffung von Kapital zu helfen« Verhandlungen mit dem Beamtenheimstättenwerk in führten zu der-Einigung, daß die Klägerin einen Bausparvertrag Uber 14.000«- DM abschließen und ein vorzeitiges Darlehen von 110.000.- DM gegen erstrangige dingliche Sicherung an dem zu ersteigernden Grundstück erhalten sollte. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habenden Beklagten auch mit der Wahrnehmung ihrer Belange im Versteigerungsverfahren mit dem Ziel beauftragt, das Grundstück zu ersteigern oder das Altenteil der Eltern zu erhalten, weil sie beim Ausfall des Altenteils ihren Eltern unterhaltspflichtig gewesen sei. Mit dem Heimstättenwerk habe volle Einigung dahin bestanden, daß sie mit dessen Hilfe das Grundstück ersteigern solle; die Bedingungen des Eilbriefes seien nicht wörtlich zu verstehen gewesen, wären alle auch erfüllt gewesen oder hätten bei sachgemäßem Vorgehen des Beklagten vorher erfüllt werden können. Eie Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.000,-— DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß dieser verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder entstehen wird, daß sie das streitige Grundstück nicht ersteigert hat. Die Klägerin habe die Bedingungen dieses Briefes nicht erfüllt, insbesondere weder einen ordnungsmäßigen Hangrücktritt der Eltern für das Altenteil noch das für den Abschluß des Sparvertrages notwendige Gesundheitszeugnis beigebracht. Ein Rechtsanwalt, der den Auftrag einer Partei übernimmt, in einem Zwangsversteigerungsverfahren ihre Belange mit dem Ziel wahrzunehmen, das Grundstück zu ersteigern oder das eingetragene Altenteil ihrer Eltern zu erhalten, ist zu dem Schadenser- 1. Bas Berufungsgericht hat wie schon im ersten Urteil als erwiesen angesehen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag dahin zustande gekommen sei, daß der Beklagte nicht nur verpflichtet war, die Klägerin bei der Beschaffung von Kapital zu unterstützen* sondern auch ihre Belange in der Zwangsversteigerung wahrzunehmen, wobei sein Bürovorsteher den Versteigerungstermin in seinem Auftrag als sein Erfüllungsgehilfe wahrgenommen habe. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt des Beklagten übersehen, cl£B|^wer^e bekunden, die Klägerin habe ihm im Versteigerungstermin erklärt, sie hätte es sich anders überlegt 12nd wolle das Haus nicht ersteigern. Die Rüge ist unbegründet, weil es sich hierbei nur um einen Antrag auf erneute Vernehmung des bereits früher vernommenen Zeugen ClflBHP handelte« Seine erste Vernehmung war damals ohne förmlichen Beweisbeschluß ganz allgemein zu allen erheblichen Vorgängen durchgeführt worden, nicht nur zu dem Inhalt des Auftrags., sondern auch über die' Vorgänge in und nach dem Versteigerungstermin« Die erneute Vernehmung betraf denselbe Vorgang; deshalb lag sie als wiederholte Vernehmung im Ermessen des Tatrichters (§ 598 ZPO)» Das Berufungsgericht hat gemeint, daß die frühere Aussage vor dem Senat ihm ausreichend erscheine, und hat deshalb eine nochmalige Anhörung des Zeugen für unnötig erachtet; das zeigt keinen Ermessens- oder Rechtsfehler » Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht hierzu bemerkt, daß diese kopflosen und falschen Maßnahmen der Klägerin nur auf die fehlerhaften Belehrungen durch zurückzuführen seien, und daß der Beklagte auch dafür hafte» Ein Verschulden des Beklagten, also die vorwerfbare und vermeidbare Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Anwalt hat das Berufungsgericht bereits im ersten Urteil mit näherer Begründung bejaht. Dar Bundesgerichtshof hat das in seinem früheren Urteil gebilligt und bemerkt, der Beklagte hätte nicht damit rechnen dürfen, daß sein Bürovorsteher in diesem schwierigen Fall die Klägerin ohne Belehrung sachgemäß vertreten würde• In seinem jetzigen Urteil hat das Oberlandesgericht diese Auffassung bestätigt: cipp^ hätte richtigerweise mit Altenteil bieten müssen; für das Berufungsgericht sei es aufgrund der Aussage von Sppppohne jeden Zweifel, daß dann die Klägerin den Zuschlag erhalten hätte.. Gewiß hätte die Klägerin die eine oder andere Fehlhandlung begangen, sich teilweise kopflos verhalten und unsinnige Äußerungen im Termin getan, aber das sei alles nur eine Folge der falschen Beratung durch Clpppp gewesen. Denn es bedurfte nur einer geringen Mühe für den Beklagten, der für die Eltern der Klägerin die rückständige Forderung aus dem Altenteil vorher angemeldet hatte, oder für seinen Bürovorsteher im Termin, den Kapital- oder Deckungswert des Altenteils aus dem Grundbuch zu errechnen oder durch das Gericht festsetzen zu lassen«. Der Beklagte war sogar verpflichtet, bei der Anmeldung für die Eltern der Klägerin den Wert des Altenteils bereits anzugeben und glaubhaft zu machen. Denn die Klägerin hätte noch nach der Versteigerung mit ihren Eltern das Bestehenbleiben des Altenteils vereinbaren können, wodurch sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meist-gebotes um den Deckungsbetrag von rund 16.000,— DM ermäßigt hätte (vgl. b) Bas Berufungsgericht hat dabei wiederum dargelegt, daß das Heimstättenwerk die Biet Sicherheit in Höhe von 2.600,— DM rechtzeitig zur Verfügung gestellt habe und daß die Bedingungen erfüllt gewesen seien, an die das Heimstätten werk die Verfügungsbefugnis für den Beklagten geknüpft hatte. Schon im ersten Urteil hatte das Berufungsgericht dazu folgendes bemerkt: Bines vorherigen Gesundheitszeugnisses der Klägerin, das für Bausparverträge vielfach nötig ist, hätte es Hier nach den Abreden zur Benützung des Geldes als Sicherheit im Versteigerungstermin nicht bedurft; ein solches Verlangen sei auch undurchführbar und sinnlos gewesen. Bas Verlangen einer Sicherstellungw der ersten Bangstelle für das Darlehen von 10.000,— DM habe nur die Bedeutung gehabt, daß insoweit zunächst die mündlichen Erklärungen der Eltern der Klägerin genügten. Die Revision führt aus, daß der Beklagte Über die 2.600, nur habe verfügen können, wenn die Eltern den Vornagg eingeräumt hatten; das sei unstreitig. gestellte Behauptung sei unerheblich, weil er unbestritten erst nach dem Zwangsversteigerungstermin von den Vorgängen erfahren habe und auch nur als Zeuge dafür benannt gewesen sei, daß er der Mutter der Klägerin den Rat erteilt habe, “das Haus nicht zu erwerben oder Geld in das Haus zu stecken“; darum habe es sich bei dem Rangrücktritt zu Gunsten ihrer Tochter nach einer Ersteigerung des Grundstücks nicht gehandelt. Im ersten Urteil hatte das Oberlandesgericht allerdings Übersehen, daß die Eltern der Klägerin einen nicht unerheblichen Betrag aus dem Verateigerungserlös erhalten hatten. Er hatte weiter die Prüfung verlangt, ob etwa das beherrschende Ziel des Vertrages für die Klägerin auch gewesen sei, Unterhaltsleistungen an ihre Eltern zu verhindern, weil dann die Klägerin nur einen entsprechend begrenzten Schaden ersetzt verlangen könnte« Das Oberlandesgericht hat im jetzigen Urteil dazu bemerkt, daß die Beweisaufnahme eindeutig folgendes ergeben habe: Das beherrschende Ziel der Klägerin sei der Erwerb des Grundstücks als ihres Elternhauses gewesen; die Sorge um das Altenteil der Eltern sei nur der Anlaß für die Bemühungen gewesen« Das Grundstück habe einen Verkehrswert von 26.000,— TM gehabt; die Klägerin hätte bei einem Ausgebot des Altenteils und der vorhergehenden Hechte höchstens 26.0Ö0r— DM auf wenden müssen« Mit jeder Unterhaltsleistung an ihre Eltern hätte sich dann praktisch die Belastung des Grundstücks vermindert und wäre wirtschaftlich gesehen der Anteil der Klägerin am Grundstück gestiegen« Nun müsse die Klägerin ihxäi Eitarn und nach dem inzwischen eingetretenen fode der Mutter noch ihrem Vater weiter Unterhalt leisten, ohne dafür einen Gegenwert am Hause zu bekommen. Anschließend enthält das Urteil als Hilfsbegründung eine Berechnung des Schadens im einzelnen, in der das Berufungsgericht errechnet, daß im Sommer 1959 (bei Erlaß des Berufungsurteils) sich ein monatlicher Einnahmeüberschuß von 20,50 TM für die Klägerin ergeben hätte; dieser Betrag entgehe der Klägerin und außerdem müsse sie noch ihrem Vater Unterhalt leisten. Denn das Berufungsgericht hat den auf 1.000,— DM lautenden Zahlungsanspruch der Klägerin nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sich bezüglich des darüber hinausgehenden Feststellungsanspruchs einer Entscheidung enthalten, weil noch nicht zu ersehen sei, ob der Schaden 1.000,— DM übersteige. Aber das Berufungsgericht hat als seine Überzeugung dargelegt, daß die Klägerin das Grundstück hätte halten können und daß ihr bis heute betrachtet bestimmt irgendein ziffernmäßig feststellbarer Schaden entstanden sei.

Zitierte Normen: § 276 BGB § 598 ZPO § 91 ZVG
GrundstückElternAltenteilsBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 170/59 Verkündet
 am 21. November I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2121 022
Im Namen d e$s Volkes In dem Rechtsstreit
 de
Bl
 tsanwalts und Notars Johannes
 in Mf^^/dolstein»
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	“
Fräulein Jutta M bei
 oistein,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prof»Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Br. Arndt, Br. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Schleswig^Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26» Juni 1939 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte trägt die Kosten dieses Revisionsverfahrens •
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte angeblich bei der Durchführung einer Zwangsversteigerung seine Anwaltspflichten verletzt habe«
Die Eltern der Klägerin hatten im Jahre 1951 ihr in Marne belegenes und mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück ihrem Sohn überlassen. Nach dessen Tode im Jahre 1953 kam das Grundstück zur Zwangsversteigerung. Betreibende Gläubiger waren die Sparkasse in	und	die	Schleswig-Holsteinische
 Westbank in	für die zwei Grundschulden von zusammen
7.5oo.— DM an rangerster Stelle im Grundbuch eingetragen waren. Im Bange nach diesen Hechten folgte ein fdinglich gesichertes lebenslängliches Altenteil für die Eltern der Klägerin mit einem Anspruch auf freie Wohnung, Naturalleistungen und einem Taschengeld von BO.- DM monatlich. Das Deckungskapital für die Altenteilsrechte betrug zusammen 16«321*62 DM.
Die Klägerin wollte an der Versteigerung teilnehmen und hatte den Beklagten schon "vorher beauftragt, ihr bei der Beschaffung von Kapital zu helfen« Verhandlungen mit dem Beamtenheimstättenwerk in	führten	zu	der-Einigung, daß
 die Klägerin einen Bausparvertrag Uber 14.000«- DM abschließen und ein vorzeitiges Darlehen von 110.000.- DM gegen erstrangige dingliche Sicherung an dem zu ersteigernden Grundstück erhalten sollte. In einer Besprechung im Büro des Beklagten war am 27. Juli 1954 ferner vereinbart, daß das Heimstättenwerk an den Beklagten 2.600.- DM überweisen würde, die als Bietsicherheit im Versteigerungstermin dienen sollten.
' ■■■■ VwAmlVersteigerungstermin;vomJ30i ’Juli 1954««nahmen die Klägerin und der Bürovorsteher ClflH^ des Beklagten teil. Ein Verrechnungsschekc vom Beimstättenwerk aus	über
2.600c- DM ging am Morgen mit Eilbrief noch rechtzeitig ein, und zwar mit einem Anschreiben vom 29. Juli 1954, wonach der Beklagte ermächtigt wurde, über diesen Betrag nur zu verfügen, wenn bestimmte Auflagen erfüllt seien, insbesondere der Ab-
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Schluß eines Bausparvertrages über 14*000,— DM, der Zuschlag des zu ersteigernden Grundstücks an die Klägerin und die Eintragung einer Grundschuld über 10.000,— DM an dem zu erwerbenden Grundstück an rangerster Stelle sichergestellt seien.
In dem Versteigerungatermin gab das Gericht den Einheitswert des Grundstücks mit 16.300,— DM, den Verkehrswert mit 22.000,— DM und das Höchstgebot mit 24*450,— DM bekannt. Das geringste Gebot bestand nur aus einem Bargebot für Kosten, lasten usw. in Höhe von rund 550,— DM. Hach den Versteige-rungsbedingungen blieben keine GrundPfandrechte bestehen, sondern nur das Altenteilsrecht; auf Antrag der betreibenden Gläubiger wurde das Grundstück aber mit und ohne Bestehenbleiben des Altenteils ausgeboten. Es boten der Kaufmann der im Hause Wohnung und Baden gemietet bzw. gepachtet hatte, sowie der Bürovorsteher Cl|K^für die Klägerin. Beide gaben nur Gebote unter Erlöschen des Altenteils ab* Cl^H^ bot bis zu 17*550,— DM; Sa^JJpblieb mit einem Gebot von 17*700,— DM Meistbietender und erhielt den Zuschlag unter Erlöschen *aller Belastungen*
Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habenden Beklagten auch mit der Wahrnehmung ihrer Belange im Versteigerungsverfahren mit dem Ziel beauftragt, das Grundstück zu ersteigern oder das Altenteil der Eltern zu erhalten, weil sie beim Ausfall des Altenteils ihren Eltern unterhaltspflichtig gewesen sei. Sie sei wirtschaftlich mit Unterstützung des Heimstättenwerkes in der Lage gewesen, das Grundstück zu ersteigern. Die dem Altenteil vorgehenden Rechte hätten nur 9*646,81 DH ausgemacht, so daß zu ihrer Ablösung bzw. zu dem Ausgebot das Darlehen des Heimstättenwerks von 10.000,— DM gereicht habe.
Mit ihren Eltern hätte sie immer ein Fortbestehen des Altenteils vereinbaren können, diese hätten sich bereits einverstanden erklärt, mit dem Altenteil hinter eine neue Grundschuld
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von 10.000,— EM zurückzutreten. Mit dem Heimstättenwerk habe volle Einigung dahin bestanden, daß sie mit dessen Hilfe das Grundstück ersteigern solle; die Bedingungen des Eilbriefes seien nicht wörtlich zu verstehen gewesen, wären alle auch erfüllt gewesen oder hätten bei sachgemäßem Vorgehen des Beklagten vorher erfüllt werden können. Der Bürovorsteher hätte deshalb unter Übernahme des Altenteils bieten müssen, dann hätte Sefp 0K0 überhaupt nicht geboten; auf jeden Pall hätte ClflHHP weiterbieten müssen. Er habe sie im Termin ganz falsch beraten. Sie wäre wirtschaftlich auch in der Xage gewesen, das Grundstück später zu halten, hätte sogar einen Überschuß aus dem Grundstück gehabt. Jetzt müsse sie ihren Eltern den Unterhalt leisten, ohne Ersatz oder Gegenwerte dafür zu erhalten.
Eie Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.000,-— DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß dieser verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder entstehen wird, daß sie das streitige Grundstück nicht ersteigert hat.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, das Vorbringen der Klägerin bestritten und insbesondere ausgeführt: Er habe der Klägerin bei ihren Bemühungen um Kapitalbeschaffung helfen sollen, aber einen Auftrag der Klägerin zur Hilfe im Versteigerungsverfahren weder erhalten noch angenommen. Sein Bürovorsteher habe den Termin eigenmächtig wahrgenommen und eigenmächtig von seinem Konto das Geld zur Sicherheitsleistung abgehoben. Der Eilbrief vom 29« Juli 1954 habe einen Auftrag des Heimstättenwerks an ihn als Notar enthalten. Die Klägerin habe die Bedingungen dieses Briefes nicht erfüllt, insbesondere weder einen ordnungsmäßigen Hangrücktritt der Eltern für das Altenteil noch das für den Abschluß des Sparvertrages notwendige Gesundheitszeugnis beigebracht. Die Eltern würden auch einen
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Rangrücktritt verweigert haben. Cl^HVhabe sich durchaus sachgemäß verhalten, weil die Klägerin nicht die nötigen Kapitalien zu dem Erwerb des Hauses gehabt habe. Die Klägerin habe auch im Versteigerungstermin ihre Erklärung wiederholt, sie wolle nicht weiterbieten, weil sie nicht das nötige Geld besitze und lieber in Hamburg ein Haus erwerben wolle. Die Klägerin hätte auch niemals das Haus halten können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte die Klägerin nicht falsch beraten habe, da ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Ersteigerung nicht ausgereicht hätten. Das Oberlandesgericht hatte durch Urteil vom 20. April 1956 der Berufung der Klägerin jedoch zu dem größten Teil stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat durch den auch jetzt erkennenden Senat diese Entscheidung am 19. Dezember 1957 (III ZR 127/56) aufgehoben. Das Berufungsgericht hat nach erneuter Beweisaufnähme durch das jetzt angefochtene Urteil das landgerichtliche Urteil wiederum abgeändert, den noch anhängigen Zahlungsanspruch von 1.000,— DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs und den ganzen Feststellungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der erfAufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin begehrt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe t
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig:
Ein Rechtsanwalt, der den Auftrag einer Partei übernimmt, in einem Zwangsversteigerungsverfahren ihre Belange mit dem Ziel wahrzunehmen, das Grundstück zu ersteigern oder das eingetragene Altenteil ihrer Eltern zu erhalten, ist zu dem Schadenser-
satz verpflichtet, wenn er durch sein Verschulden bewirkt, daß das an sich erreichbare Ziel nicht erreicht wird (§ 276 BGB); dabei steht das Verschulden seines Bürovorstehers dem eigenen Verschulden gleich, wenn dieser als sein Erfüllungsgehilfe tätig wird (§ 278 BGB).
Bas Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen ohne Bechts-fehl er bejaht.
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1.	Bas Berufungsgericht hat wie schon im ersten Urteil als erwiesen angesehen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag dahin zustande gekommen sei, daß der Beklagte nicht nur verpflichtet war, die Klägerin bei der Beschaffung von Kapital zu unterstützen* sondern auch ihre Belange in der Zwangsversteigerung wahrzunehmen, wobei sein Bürovorsteher den Versteigerungstermin in seinem Auftrag als sein Erfüllungsgehilfe wahrgenommen habe. Es hat im jetzigen Urteil insbesondere dazu ausgeführt:
Ber Beklagte bestreite zwar nach wie vor, habe sich aber bei seiner erneuten Anhörung vor dexa Berufungsgericht in Widersprüche verwickelt, hierdurch sowie durch die Art seiner Einlassung und sein persönliches Auftreten das Gericht in dessen Überzeugung nur bestärkt, daß seihe Ausführungen gänzlich unglaubhaft seien. Zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme, insbesondere zur erneuten Vernehmung des Zeugen ClIHflll^habe kein Anlaß bestanden; das Berufungsgericht folge weiterhin den Aussagen der bisher vernommenen Zeugen und der eidlichen Aussage der Klägerin. Neue erhebliche Beweise zu diesem Punkt habe der Beklagte nicht angetreten.
Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt des Beklagten übersehen, cl£B|^wer^e bekunden, die Klägerin habe ihm im Versteigerungstermin erklärt, sie hätte es sich anders überlegt 12nd wolle das Haus nicht ersteigern.
nachdem der Direktor der Westbank (U^fp) ihr weiteren Kredit verweigert hatte; damit habe sie den Auftrag widerrufen«
Die Rüge ist unbegründet, weil es sich hierbei nur um einen Antrag auf erneute Vernehmung des bereits früher vernommenen Zeugen ClflBHP handelte« Seine erste Vernehmung war damals ohne förmlichen Beweisbeschluß ganz allgemein zu allen erheblichen Vorgängen durchgeführt worden, nicht nur zu dem Inhalt des Auftrags., sondern auch über die' Vorgänge in und nach dem Versteigerungstermin« Die erneute Vernehmung betraf denselbe Vorgang; deshalb lag sie als wiederholte Vernehmung im Ermessen des Tatrichters (§ 598 ZPO)» Das Berufungsgericht hat gemeint, daß die frühere Aussage vor dem Senat ihm ausreichend erscheine, und hat deshalb eine nochmalige Anhörung des Zeugen für unnötig erachtet; das zeigt keinen Ermessens- oder Rechtsfehler »
Im übrigen ist die Schlußfolgerung der .Revision, die sie aus der Beweis tat Sache zieht, unrichtig» Denn eine solche Erklärung der Klägerin würde nicht zu dem Schluß zwingen, daß sie den Auftrag "widerrufen" habe, sondern eher, daß sie im Termin dem Bürovorsteher eine der Sachlage widersprechende Weisung erteilte» Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle des Urteils folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe zwar zu CliSBgesagt, sie wolle mit dem Bieten aufhören, aber erst, nachdem CipH^ ihr gesagt hatte, er könne die weitere Verantwortung nicht tragen» Schon im ersten Urteil hatte das Oberlandesgericht weiter festgestellt, daß Clp^^|mangels Unterrichtung durch den Beklagten di:e Rechtslage überhaupt nicht übersah, nicht wußte, daß er zweckmäßig bei Bestehenbleiben des Altenteils bieten sollte, und nicht wußte, wie weit das Altenteil reichte» Das Berufungsgericht hat diese frühere Feststellung jetzt bestätigt gefunden. Ohne Rechtsfehler hat
 das Oberlandesgericht hierzu bemerkt, daß diese kopflosen und falschen Maßnahmen der Klägerin nur auf die fehlerhaften Belehrungen durch	zurückzuführen	seien,	und daß der
 Beklagte auch dafür hafte»
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Aussage von C1|^D berücksichtigen müssen, die Klägerin habe nach dem Termin zu ihm gesagt, sie sei froh, daß es so gekommen sei» Die Revision beachtet nicht, daß die Klägerin bei ihrer eidlichen Vernehmung diese Aussage von Cl^HHl nicht bestätigt hafte. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Bemerkung etwa übersehen hat, denn das Oberlandesgericht war nicht verpflichtet, jeden Satz der umfangreichen Beweisaufnahme einzeln in seinem Urteil zu würdigen. Die Bemerkung der Klägerin ließ sich als Folge der falschen Belehrung ihres Anwalts bzw. seines Vertreters zwangslos erklären, so daß daraus nichts gegen die Klägerin hergeleitet werden mußte.
2.	Ein Verschulden des Beklagten, also die vorwerfbare und vermeidbare Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Anwalt hat das Berufungsgericht bereits im ersten Urteil mit näherer Begründung bejaht. Es hat dort ausgeführt, daß der Beklagte einen so bedeutungsvollen Termin persönlich hätte wahmehmen oder mindestens den Bürovorsteher eingehend hätte belehren müssen. Dar Bundesgerichtshof hat das in seinem früheren Urteil gebilligt und bemerkt, der Beklagte hätte nicht damit rechnen dürfen, daß sein Bürovorsteher in diesem schwierigen Fall die Klägerin ohne Belehrung sachgemäß vertreten würde•
Bas jetzt angefochtene Urteil des Berufungsgerichts führt aus, daß die neue Beweisaufnahme sowie die erneute tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts dem Berufungs-
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gericht keinen Anlaß gegeben habe, insoweit von seiner früheren Würdigung abzugehen; Umstände für ein Mitverschulden der Klägerin lägen nicht vor*
Die Revision hat diesen Teil des Urteils im einzelnen nicht angegriffen« Sr zeigt auch keinen Rechtsfehler.
3.	Die Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den ungünstigen Ausgang des Versteigerungstermins hat das Berufungsgericht wiederum bejaht.
a) Allgemein hat das Oberlahdesgericht hierzu in seinem ersten Urteil folgendes dar&glegt: Als Bietlustige seien nur die Klägerin und der Kaufmann Sagpp® erschienen. hätte nach seiner bestimmten und glaubwürdigen Erklärung für das Grundstück mit Altenteil kein Gebot abgegeben. Pie Klägerin hätte den Zuschlag erhalten, wenn Qippppmit Altenteil geboten hätte. Es sei falsch gewesen, daß Ctf^mipnur unter Erlöschen des Altenteils bot; das sei darauf zurückzuführeh gewesen 9 daß Clgppfe weder die Rechtslage übersah noch den Wert des Altenteils kannte.
In seinem jetzigen Urteil hat das Oberlandesgericht diese Auffassung bestätigt: cipp^ hätte richtigerweise mit Altenteil bieten müssen; für das Berufungsgericht sei es aufgrund der Aussage von Sppppohne jeden Zweifel, daß dann die Klägerin den Zuschlag erhalten hätte.. Gewiß hätte die Klägerin die eine oder andere Fehlhandlung begangen, sich teilweise kopflos verhalten und unsinnige Äußerungen im Termin getan, aber das sei alles nur eine Folge der falschen Beratung durch Clpppp gewesen. Das sei für den Ursachenzusammenhang ohne Bedeutung, denn der Beklagte hafte auch dann, noch, . wenn die Klägerin auf einen unrichtigen Rat falsch reagiert habe. Deshalb bedürfe es auch zu diesem Funkt keiner weiteren Beweisaufnahme.
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Das alles 2eigt keinen Rechtsfehler. Denn es bedurfte nur einer geringen Mühe für den Beklagten, der für die Eltern der Klägerin die rückständige Forderung aus dem Altenteil vorher angemeldet hatte, oder für seinen Bürovorsteher im Termin, den Kapital- oder Deckungswert des Altenteils aus dem Grundbuch zu errechnen oder durch das Gericht festsetzen zu lassen«. Der Beklagte war sogar verpflichtet, bei der Anmeldung für die Eltern der Klägerin den Wert des Altenteils bereits anzugeben und glaubhaft zu machen. Es war also wiederum sein Fehler, wenn der Bürovorsteher im Versteigerungstermin insoweit Zweifel hatte. Die beiden betreibenden Gläubiger hatten bereits vor dem Zwangsversteigerungat eimn beantragt, das Grundstück auch unter Wegfall des Altenteils auezubieten.
Die Erhebungen über den Wert des Altenteils hätten ergeben, daß das Beckungskapital für das Altenteil insgesamt 16.321,62 DM ausmachte, wie es später im Teilungstermin errechnet worden ist. ClflBi hätte also mit dem verfügbaren Darlehen von 10.000,— DM die vorgehenden Hechte voll ausbieten können; er hätte auch das Altenteil ausbieten können, weil die Klägerin dafür zunächst keine weiteren Barleistungen aufzubringen brauchte.
Selbst wenn	Erloschen des Altenteils bot, hätte
 er weiter bieten sollen, nämlich bis zu rund 23.000,— DM.
Denn die Klägerin hätte noch nach der Versteigerung mit ihren Eltern das Bestehenbleiben des Altenteils vereinbaren können, wodurch sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meist-gebotes um den Deckungsbetrag von rund 16.000,— DM ermäßigt hätte (vgl. § 91 ZVG), so daß sie auch dann noch mit dem Darlehen von 10.000,— DM des Heimstättenwerks ausgekommen wäre.
Das alles zeigt, daß es ein weiterer Fehler von ClflHHl war, mit einem Gebot von 17.550,— DM aufzuhören, weil dadurch SeflHK das Grundstück, das einen Verkehrswert von rund 22.000,— DM hatte, für nur rund 18.000,— DM erwerben konnte.
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b) Bas Berufungsgericht hat dabei wiederum dargelegt, daß das Heimstättenwerk die Biet Sicherheit in Höhe von 2.600,— DM rechtzeitig zur Verfügung gestellt habe und daß die Bedingungen erfüllt gewesen seien, an die das Heimstätten werk die Verfügungsbefugnis für den Beklagten geknüpft hatte. Schon im ersten Urteil hatte das Berufungsgericht dazu folgendes bemerkt: Bines vorherigen Gesundheitszeugnisses der Klägerin, das für Bausparverträge vielfach nötig ist, hätte es Hier nach den Abreden zur Benützung des Geldes als Sicherheit im Versteigerungstermin nicht bedurft; ein solches Verlangen sei auch undurchführbar und sinnlos gewesen. Bas Verlangen einer Sicherstellungw der ersten Bangstelle für das Darlehen von 10.000,— DM habe nur die Bedeutung gehabt, daß insoweit zunächst die mündlichen Erklärungen der Eltern der Klägerin genügten. Biese formlose Zusage beider Eltemteile habe Vorgelegen und sei dem Beklagten'bekannt gewesen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem ersten Urteil diese Ausführun gen als rechtlich zutreffend gebilligt. Bas jetzige Berufungs urteil hält an der früheren Würdigung fest.
Die Revision führt aus, daß der Beklagte Über die 2.600, nur habe verfügen können, wenn die Eltern den Vornagg eingeräumt hatten; das sei unstreitig. Bas trifft nicht zu, denn nach dem Wortlaut des Schreibens vom 29. Juli 1954 und den vorangegangenen Verhandlungen ging die Bedingung nicht dahin, schon jetzt eine voll gültige Grundhuchsicherung zu verschaffen. Bas war unmöglich, weil die Klägerin das Grundstück erst durch die Zwangsversteigerung erwerben mußte. Bern Heimstätten werk war aüchv klar, daß die Zeit für weitere Verhandlungen fehlte, weil der Brief erst am Morgen des Versteigerungstermins einging.
Die Revision rügt ferner die Ablehnung eines Beweisantrages. Der Beklagte hatte sich wiederholt auf das Zeugnis
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des Hechtsanwalts Br»	dafür berufen, daß dieser der
 Mutter der Klägerin dringend abgeraten habe, noch etwas zu unterschreiben. Die Revision meint, damit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Bas Urteil führt aber ausdrücklich aus, die in das Wissen des Zeugen	-
gestellte Behauptung sei unerheblich, weil er unbestritten erst nach dem Zwangsversteigerungstermin von den Vorgängen erfahren habe und auch nur als Zeuge dafür benannt gewesen sei, daß er der Mutter der Klägerin den Rat erteilt habe, “das Haus nicht zu erwerben oder Geld in das Haus zu stecken“; darum habe es sich bei dem Rangrücktritt zu Gunsten ihrer Tochter nach einer Ersteigerung des Grundstücks nicht gehandelt. Bie Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
Bie Revision meint weiter, unter diesen Umstanden hätte der Beklagte den Scheckbetrag nicht nach den ihm erteilten Weisungen freigeben dürfen; das sei durch Benennung des Zeugen des Sachbearbeiters des Heimstättenwerkes, unter Beweis gestellt worden. Soweit die Revision damit rügen will, das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag übergangen, ist diese Rüge unbegründet» Benn das Berufungsgericht hatte den Zeugen	bereits	am	6.	April 1956 eingehend zu diesen
 Fragen vernommen. Bie erneute Vernehmung war dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen. Bie Revision hat keine Tatsachen dafür auf zeigen können, daß die Ablehnung der erneuten Vernehmung des Zeugen einen Ermessensfehler enthalte.
4* Einen Schaden der Klägerin sieht das Berufungsgericht schon in dem Hiohterwerb des Grundstücks. Im ersten Urteil hatte das Oberlandesgericht allerdings Übersehen, daß die Eltern der Klägerin einen nicht unerheblichen Betrag aus dem Verateigerungserlös erhalten hatten. Ber Bundesgerichtshof hatte das beanstandet. Er hatte weiter die Prüfung verlangt, ob etwa das beherrschende Ziel des Vertrages für die Klägerin
 auch gewesen sei, Unterhaltsleistungen an ihre Eltern zu verhindern, weil dann die Klägerin nur einen entsprechend begrenzten Schaden ersetzt verlangen könnte«
Das Oberlandesgericht hat im jetzigen Urteil dazu bemerkt, daß die Beweisaufnahme eindeutig folgendes ergeben habe: Das beherrschende Ziel der Klägerin sei der Erwerb des Grundstücks als ihres Elternhauses gewesen; die Sorge um das Altenteil der Eltern sei nur der Anlaß für die Bemühungen gewesen« Das Grundstück habe einen Verkehrswert von 26.000,— TM gehabt; die Klägerin hätte bei einem Ausgebot des Altenteils und der vorhergehenden Hechte höchstens 26.0Ö0r— DM auf wenden müssen«
Mit jeder Unterhaltsleistung an ihre Eltern hätte sich dann praktisch die Belastung des Grundstücks vermindert und wäre wirtschaftlich gesehen der Anteil der Klägerin am Grundstück gestiegen« Nun müsse die Klägerin ihxäi Eitarn und nach dem inzwischen eingetretenen fode der Mutter noch ihrem Vater weiter Unterhalt leisten, ohne dafür einen Gegenwert am Hause zu bekommen. Deshalb sei der Klägerin auf jeden Ball ein Schaden entstanden, so daß der Zahlungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die aus dem Versteigerungserlös den Eltern zugeflossenen Beträge hätten nur bis November 1957 ausgereicht; von da an seien die Eltern in vollem Umfange auf die Hilfe der Klägerin angewiesen gewesen. Das wäre bei Fortbestand dem Altenteils alles anders gewesen.
Anschließend enthält das Urteil als Hilfsbegründung eine Berechnung des Schadens im einzelnen, in der das Berufungsgericht errechnet, daß im Sommer 1959 (bei Erlaß des Berufungsurteils) sich ein monatlicher Einnahmeüberschuß von 20,50 TM für die Klägerin ergeben hätte; dieser Betrag entgehe der Klägerin und außerdem müsse sie noch ihrem Vater Unterhalt leisten.
Die Revision greift diese Einzelberechnung als fehlerhaft an und führt aus, daß die Klägerin jedenfalls bis zu dem Tode ihrer Mutter monatlich erhebliche Beträge hätte zuschießen müssen.
Das alles ist jedoch im jetzigen Verfahrensabschnitt unerheblich. Denn das Berufungsgericht hat den auf 1.000,— DM lautenden Zahlungsanspruch der Klägerin nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sich bezüglich des darüber hinausgehenden Feststellungsanspruchs einer Entscheidung enthalten, weil noch nicht zu ersehen sei, ob der Schaden 1.000,— DM übersteige. Diese Entscheidung war schon dann zulässig, wenn nach der ganzen Sachlage der Eintritt eines ziffernmäßig feststellbaren Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen war (RGZ 151, 8; BGH IM ZPO § 304 Hr. 2). Diese Feststellung ist schon den allgemeinen Ausführungen des Urteils über den Eintritt von Schäden überhaupt zu entnehmen, auch wenn der Einzelberechnung nicht zuzustimmen ist. Zwar würde ein Schaden der Klägerin dann nicht bestehen, wenn in den ersten Jahren so erhebliche Beträge benötigt wären? zu deren Aufbringung die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre. Aber das Berufungsgericht hat als seine Überzeugung dargelegt, daß die Klägerin das Grundstück hätte halten können und daß ihr bis heute betrachtet bestimmt irgendein ziffernmäßig feststellbarer Schaden entstanden sei. Das genügte für den Erlaß eines Grundurteils und den Vorbehalt der Entscheidung über die ganze Feststellungsklage. Deshalb bedarf die nur hilfsweise gebrachte Einzelberechnung keiner Erörterung.
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Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden*
Dr» Beyer
 Gähtgens
Dr. Geiger
 Dr, Weher
 Dr» Arndt