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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1959 unter Mitwirkung des| Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bun-desricbtjer Br. Pagendarm, Br.Weber, Br.Beyer und Br.Hußla für Rech*; erkannt* Bezug genommen, pn jener Sache handelte es sich um die Revision der Beklagten ge|gen ein Teilurteil des Berufungsgerichts. durch welches die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts- Krefeld vom 2. Oktober 1956 auch insoweit zurückgewiesen worden ist, als ihr nicht schon durch das Teilurteil des 3erufLingsgerichts der Erfolg versagt worden war. Dabei hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß Zahlung an den Besirksfürsojrgeverband za bewirken sei, soweit ein Recht^Übergang nach § 21 a FürsorgepflichtVO eingetreten ist. 2. Hinsichtlich der Schadensposten von 7 DM und 105 DM erhebt die Revision über das Bestreiten des Grundes des Anspruches hinaus keine durchgreifenden Bedenken. Sie bemängelt nur, daß das Berufungsgericht die Leistungen der Krankenkasse,. die in der Tragung der Kosten der Verpflegung der Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes bestanden haben, soweit sie die Kosten für die häusliche Verpflegung nicht über-, steigen, als Ersatz für den Verlust ihres Verdienstes ansieht, aus dem sie ohne den Unfall ihre häusliche Verpflegung bestritten haben würde und daß das Berufungsgericht ausführt, in Höh3 dieser Leistungen sei der Schadensersatzanspruch für Erwerbsschäden der Klägerin nach § 1542 RVO auf die Krankenkasse übergegangen. Verpflegung der Klägerin während der Zeit ihres Krankenhaus-aufenthalts mitjden Kosten für die Unterbringung der Tochter verrechnet wissen- Es ist jedoch nicht zu beanstanden; daß das Berufungsgericht diese Ersparnisse in Beziehung zu dem unfall bed .1 ngt en lEntgang des Verdienstes setzt, aus dem die eigene Verpflegung sonst bestritten worden wäre, und mit den Entschädigungsansprüchen verrechnet wissen will, die aus den Verciensfcentgang hergeleitet werden. 3* Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht verurteile die Beklagte zur Zahlung einer Rente von monatlich 80 DU jenseits dessen, was an.die Unfallversicherung zu zahlen sei, ohne dafür eine {Begründung zu geben. Denn es spr egung des Urteilstenors heranzuziehenden Grünergibt sich, daß das Berufungsgericht nur ruch dem Grunde nach für gerechtfertigt hält, sung der gesetzliche Anspruchsübergang auf icht davon, daß der Klägerin vom Jahre 1955 5j Die Revision rügt ferner als Verstoß gegen § 504 ZPO, daß das Berufungsgericht ausführt, es könne mit einer für das Grundverfahren genügenden Sicherheit angenommen werden, Ihr ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht damit zur Höljie des Anspruches selbst Stellung genommen hat, was# 6, Schließlich macht die Revision geltend, die Verurteilung zur Zahlung an die Fürsorgebehörde erscheine unzweckmäßig, weil insoweit die Klägerin nicht aktirlegitimiert sei« §2i a FürsorgepflichtVO werde als ein ursprünglicher Rechtsübergang so wie djer des § 154-2 RVO anzusehen sein, dann aber müsse die Verurteilung anders lauten. Auch diese Riige ist unbegründet* Während der Ersatzanspruch nach § 15-12 Abs. 1 RVO auf den Versicherungsträger kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt übergeht, in dem seine Leistungs-pflicht entstellt, geht der Rechtsanspruch des vom Fürsorgeverband unterstützten Hilfsbedürftigen gegen den Schädiger epSt mit der schriftlichen Überleitungsanzeige des FUrsorgever-band es an den Schädiger auf den Verband über (§ 21 a Flir Sorgepflicht'VO - vgl, LM FürsorgepflichtVO § 21 a Nr. 2). Die Klägerin konnte somit den Rentenanspruch gegen die Beklagte ohne Rücksicht auf die ihr gewährte FürsorgeunterStützung geltend machen, solange der Fiirsorgeverbanö den Übergang des Anspruches noch nicht dftrch Anzeige an die Beklagte bewirict hatte (Gei Siff. Durch die diesem Antrag entsprechende Verurteilung ist die beklagte Gemeinde selbst dann nicht beschwert, wenn das Schreiben vom 26.

Zitierte Normen: § 265 ZPO
geltenBerufungsgerichtZahlungAnspruchBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2384 053
Verkündet Scheibl; Jii Urkunde bea:
im 19- Januar 1959 .istizassistenfc als Mer der Geschäftsstelle
 Im »amen des Volkes In dem Rechtsstreit
, vertreten durch den Rat
 der Gemeinde L der Gerne dnde,
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Proze^bevollmächtigter t Rechtsanwalt Br	~
gegen
 Jo^e.fine c mHHHB >	^MBMHBHHPstr.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*!
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1959 unter Mitwirkung des| Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bun-desricbtjer Br. Pagendarm, Br.Weber, Br.Beyer und Br.Hußla
 für Rech*; erkannt*
Bie
 des
vom
 Revision der Beklagten gegen das Schlußurteil '-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf 11*» Juli 1957 wird surückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu ij ragen.
von Rechts wegen
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Tatbestands
 Me Klägerin macht SchadensersatzanSprüche aus einem Straßen-unfall geltend, die sie aus schuldhafter Verletzung der-Straßenunterhai fcimgs- und Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte herleitet, Wegen! des Sachverhaltes im einzelnen wird auf den Tatbestand des Ujrteils III ZR 130/57 vom 19.Januar 1959
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Bezug genommen, pn jener Sache handelte es sich um die Revision der Beklagten ge|gen ein Teilurteil des Berufungsgerichts. Im
 gegenwärtigen Revisionsverfahren geht es um dessen Schlußurteil,
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durch welches die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts- Krefeld vom 2. Oktober 1956 auch insoweit zurückgewiesen worden ist, als ihr nicht schon durch das Teilurteil des 3erufLingsgerichts der Erfolg versagt worden war.
Dabei hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß Zahlung an den Besirksfürsojrgeverband	za	bewirken	sei,
 soweit ein Recht^Übergang nach § 21 a FürsorgepflichtVO eingetreten ist. Die Beklagte strebt mit ihrer Revision weiterhin volle Klageabweijsung an. Die Klägerin bittet, die Revision su-rüclrzuv/e i s en.
Entscheidongsgründe:
Gegenstand des jetzigen Revisionsverfahrens ist der unter Billigung des Behufungsgerichts vom Landgericht dem Grunde hach fest gestellte Anspruch auf Zahlung von 7 DM für bpim Unfall zerrissene Strumpfe, von 105 DM für Mehraufwendungen durch Unterbringung der 9 1/2-jährigen Tochter während des
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7-wöchigen Krankpnhausaufenthalts der Klägerin und auf Leistung einer Rentk von monatlich 80 DM wegen Erwerbsschadens
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 für di|e Seit vom Unfalltage, dem 6. März 1953 an bis zur Vollendung des 60. Lebensjahr es der Klägerin am 2.Dezember 1964. j
1 f Die Beklagte bringt in ihrer Revisionsbegründung hinsichtlich des Grundes, im allgemeinen, des Unfallherganges, des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Straßenzustand und Unfall, der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und des beiderseitigen Verschuldens dasselbe vor wie in ihrer Revision! gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts. Es genUgt, demgegenüber auf die Ausführungen im Urteil des Senats III ZR 130/57 vom 19« Januar 1959 zu verweisen, in denen dargelegt ist, daß dieses Vorbringen der Revision der Nachprüfung nicht’ s tand hü 1t.
2. Hinsichtlich der Schadensposten von 7 DM und 105 DM erhebt die Revision über das Bestreiten des Grundes des Anspruches hinaus keine durchgreifenden Bedenken. Sie bemängelt
 nur, daß das Berufungsgericht die Leistungen der Krankenkasse,.
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die in der Tragung der Kosten der Verpflegung der Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes bestanden haben, soweit sie die Kosten für die häusliche Verpflegung nicht über-, steigen, als Ersatz für den Verlust ihres Verdienstes ansieht, aus dem sie ohne den Unfall ihre häusliche Verpflegung bestritten haben würde und daß das Berufungsgericht ausführt, in Höh3 dieser Leistungen sei der Schadensersatzanspruch für Erwerbsschäden der Klägerin nach § 1542 RVO auf die Krankenkasse übergegangen. Die Revision meint, es gehe nicht an, den auf die Krankenkasse übergegangenen Anspruch auf Ersatz der Krankenhauskosten auf den Erwerbs schaden zu verrechnen, weil insoweit verschiedene Eürsorgeträger in Betracht kämen. Sie wijLl die Ersparung von Ausgaben für die eigene häusliche
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Verpflegung der Klägerin während der Zeit ihres Krankenhaus-aufenthalts mitjden Kosten für die Unterbringung der Tochter verrechnet wissen- Es ist jedoch nicht zu beanstanden; daß das Berufungsgericht diese Ersparnisse in Beziehung zu dem unfall bed .1 ngt en lEntgang des Verdienstes setzt, aus dem die eigene Verpflegung sonst bestritten worden wäre, und mit den Entschädigungsansprüchen verrechnet	wissen	will,
 die aus den Verciensfcentgang hergeleitet werden. Die Beklagte wird dadurch-nicht beschwerb, 'daß die bezeichneten Ersparnisse nr'cht sum Ausgleich der Forderung auf Ersatz der Mehraufwendungen durch anderweite ;Unterbringung der Tochter
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verwendet worden sind, die eine völlig selbständige unfallbedingte Mehrbelastung der Klägerin darsteilen.
3* Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht verurteile die Beklagte zur Zahlung einer Rente von monatlich 80 DU jenseits dessen, was an.die Unfallversicherung zu zahlen sei, ohne dafür eine {Begründung zu geben. Bas ist nicht richtig.
Aus den zur Ausl den des Urteils einen Rentenanag bei dessen Bernes
 Sosialversicherungsträger berücksichtigt wird (vgl. RGZ 123
 40). Denn es spr
 egung des Urteilstenors heranzuziehenden Grünergibt sich, daß das Berufungsgericht nur ruch dem Grunde nach für gerechtfertigt hält, sung der gesetzliche Anspruchsübergang auf
 icht davon, daß der Klägerin vom Jahre 1955
an - seitdem sie 82,5o DM monatlich Hente-bezieiit - möglicherweise kein Erv; er b s s chad en mehr erwachsen ist, den sie selbst, über den gesetzlichen Rechtsübergang hinaus geltend machen kann.
Letztere Formulierung ist freilich nicht unbedenklich.
Die Revision meint, v/enn gar nicht feststehe, ob auch nur ein ’ geringer Betrag jan die Klägerin zu zahlen sei, hätte die Klage insoweit ajbgewiesen.werden müssen. Das Berufungsgericht will mit seiner (Formulierung aber offensichtlich nicht sagen,
 
es sei; jetzt schon abzusehen, daß die Klägerin von 1955 ab
 keinen; von ilir selbst geltend zu machenden Erwerbs schaden mehr]
erlitten habe. Seinen Worten ist nicht mehr zu entnehmen, als!
daß es mit der Möglichkeit rechnet$• die Klage werde sich im
 Höheve:?fahren für einzelne Zeitabschnitte als unbegründet
 erweisfen, daß es eine für den Erlaß eines Grundurteils aus-
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reichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung von Rentenan- * \ Sprüchen aber doch als gegeben ansieht (vgl. RGZ 151? 5, 8)» j
Die Tatsache, daß die Klägerin 1952 wegen einer Venen-j entzündung in ärztLieber Behandlung war, erwähnt das Beruf ung&j gericht mit dem Bemerken, daß sie wohl auch noch bis in das Jahr 1953 hinein an dieser Erkrankung gelitten habe. Es hat
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diese Erkrankung al3o nicht übersehen..Die Revision meint jedoch, |as Berufungsgericht habe §§ 286, 287 ZPO verletzt, indem esinicht berücksichtigt habe, wie sich diese Erkrankung in Znkönffc auswirken werde. Darüber Erwägungen anzustellen hätte das Berufungsgericht jedoch nur Anlaß gehabt, wenn be-stimmte Behauptungen über nachteilige -Auswirkungen der 1952 ärztlich behandelten Erkrankung aufgestellt worden wären.
Daß in;dieser Richtung Parteivortrag übergangen worden sei,
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macht die Revision nicht geltend.
5j Die Revision rügt ferner als Verstoß gegen § 504 ZPO, daß das Berufungsgericht ausführt, es könne mit einer für das Grundverfahren genügenden Sicherheit angenommen werden,
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daß öi& Klägerin jedenfalls in den Jahren 1955 und 1954 einen irwerbsschaden von "mindestens” 120 DM im Monat gehabt habe. Ihr ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht damit zur Höljie des Anspruches selbst Stellung genommen hat, was#
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überflüssig und unzulässig war, da es genügt hätte, festzustellen, daß die Entstehung eines durch Leistungen von dritter Seite nicht ausgeglichenen Verdienstausfalles anzunehmen
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sei (RGZ 1517 5,8). Doch ist die Beklagte insoweit nicht beschwert, weil di^se Bemerkung des Berufungsgerichts für das Landgericht im Hciheverfahren nicht bindend ist (RG in Jtf 1927, 1637 Nr. 85 Rosejjberg, Lehrbuch des Deutschen Ziviiprozeßrechts, 7. Auf1. § 55 lli 3 c).
6, Schließlich macht die Revision geltend, die Verurteilung zur Zahlung an die Fürsorgebehörde erscheine unzweckmäßig, weil insoweit die Klägerin nicht aktirlegitimiert sei« §2i a FürsorgepflichtVO werde als ein ursprünglicher Rechtsübergang so wie djer des § 154-2 RVO anzusehen sein, dann aber müsse die Verurteilung anders lauten.
Auch diese Riige ist unbegründet* Während der Ersatzanspruch nach § 15-12 Abs. 1 RVO auf den Versicherungsträger kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt übergeht, in dem seine Leistungs-pflicht entstellt, geht der Rechtsanspruch des vom Fürsorgeverband unterstützten Hilfsbedürftigen gegen den Schädiger epSt mit der schriftlichen Überleitungsanzeige des FUrsorgever-band es an den Schädiger auf den Verband über (§ 21 a Flir Sorgepflicht'VO - vgl, LM FürsorgepflichtVO § 21 a Nr. 2). Die Klägerin konnte somit den Rentenanspruch gegen die Beklagte ohne Rücksicht auf die ihr gewährte FürsorgeunterStützung geltend machen, solange der Fiirsorgeverbanö den Übergang des Anspruches noch nicht dftrch Anzeige an die Beklagte
 bewirict hatte (Gei Siff. 59; -Jehle, p
 gel, Der Haftpfiichtprozeß 9.Aufl. Kap.26 Ürsorgerecht 2. Aufl. 1. Teil ReichsVerordnung über die Fürsorgepflicht §'21 a Anra. 1). Nachdem der unstreitig in Vollmacht des Bezirksfürsorgeverbandes handeln-
r von	mit Schreiben vom 2,6. März 1957
ansprüche der beklagten Gemeinde gegenüber geltend gemacht hatte, hat die Klägerin ihren Klagantrag dahin
 do Gemeindeüirekto dessen Erstattungs
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! : ungestillt, daß sie Zahlung an den Bezirksfürsorgeverband
 verlangt liat, soweit ein Rechtsübergang eingetreten ist.
Zur Stellung eines solchen Antrags war sie prozeßrechtlich befugt,. § 265 Abs. 2 ZPO. Durch die diesem Antrag entsprechende Verurteilung ist die beklagte Gemeinde selbst dann nicht beschwert, wenn das Schreiben vom 26. März 1957 nicht als förmlidhe, wirksame Überleitungsanseige nach § 21 a Pürsorg^-pfliehtiVO anzusehen sein sollte.
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Daf keine der Rügen der Beklagten durchgreift, ist deren Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückztiweisen.
Dr.Geigei
 Dr. Pagendarm	Dr	.Weber
 Dr.Beyer
 Dr. Hußla