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BGH · til ZB 170/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: til ZB 170/55

- Prozeßbevolimächtigters Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br, Weber, Br. Kreft, Br, Wolany und Pr* Beyer für Recht erkannt i'.; Der Kläger macht©die .Gemeindeverwaltung, die Kreis«-Verwaltung und die Einanzverwaltung auf die Vorfälle aufmerksam* Im Jahre 1946 ließ die Beklagte Sicherungsmaßnahmen an den Gebäuden vornehmen, für die sie den Betrag von 1 800,- RM zahlte * Auch erhielt der Kläger im Jahre 1947 von dem Gemeindehaftpflichtverband 10 000 RM, die er zu dem Wiederaufbau der Gebäude benutztec Dieser Betrag reichte jedoch zur Beseitigung der Schäden nicht aus* der als stellvertretender Amtsbaumeister tätig geworden sei, verantwortliche Dieser habe den Bau weder nach den ergangenen bau- und luftschutzrechtlichen Vorschriften angelegt, noch habe er, nachdem die Gefahr des Einsturzes der Gebäude offenkundig geworden sei, für' eine wirksame Sicherung gesorgt« Für diese von dem Architekten Odd begangenen Amtspflichtverletzungen habe die Beklagte einzustehen. fügung gestellt* Die Arbeitslöhne für die am Bau des Stollens beschäftigten Arbeiter und die Kosten des Baumaterials seien von dem Reich übernommen worden* Das zuständige Finanzamt habe auch noch im Jahre 1950 am Hause des Klägers Ab stützungsarbeiten vorgenömmen und den Stollen mit Beton ausgießen lassen* Rieht sie, die Gemeinde, sondern das Reich sei für die mangelhafte Bauausführung und die dadurch entstandenen Schäden des Klägers verantwortlich zu machen* Abgesehen hiervon könne dem Amtsbaumeister Q&-^ ein Verschulden für die eingetretenen Schäden nicht ger ein erhebliches Mitverschulden, da dieser es unterlassen habe, als die ersten Risse an den Gebäuden auftraten, das Amt darauf hinzuweisen und den Weiterbau des Stollens zu verbieten* Der Kläger könne auch deshalb keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen, weil es sich bei den entstandenen Schäden um Kriegssachschäden handele* Endlich hat die Beklagte noch-die Ein-rede der Verjährung erhoben* ben den Bau des Luftsehutzstollens ausgeführt hat« Es stellt fest, daß die im Jahre 1943 erfolgte Errichtung des Stollens den Einsturz der Gebäude des Klägers in den Jahren 1946 und 1947 verursacht hat, und zwar dadurch, daß in Abweichung von der in dem Bauplan vorgesehenen Linienführung der Stollen anstatt unter dem Gartengelände unter den Hebengebäuden und dem Backhaus des Klägers ausgeführt worden ist* Der Berufungsrichter hält ferner für bewiesen, daß bei dem Bau die bestehenden baupolizeilichen Vorschriften nicht beachtet worden sind* Jedoch können - so führt das Öberlandesgericht im einzelnen weiter aus - dem stellvertretenden Amtsbaumeister der Beklagten, OflP, dem die Planung und Aufsicht über den Bau oblag, bei seiner amtlichen Tätigkeit ein Verschulden nicht zur I»ast gelegt werden; weder hinsichtlich der Art und Weise seiner Aufsichtstätigkeit und der Bauausführung, noch hinsichtlich der während des Krieges und nach Kriegsende getroffenen Maßnahmen zur Sicherung und Abstützung der Gebäude des Klägers- Bas Berufungsgericht verneint deshalb einen deliktischen Schadensersatzanspruch des Klägers mangels Verschuldens des Beamten der Beklagten und weist einen derartigen Anspruch in seinen TJrteilsgründen ausdrücklich ab* 75 Einl ALR gegen die Beklagte für begründet, weil durch das hoheitliche Tätigwerden des RechtsVorgängers der Beklagten bei dem Bau des Luftschutzstollens.der Kläger vermögensrechtliche Nachteile im Interesse der Allgemeinheit erlitten habe und das Amt Weiden durch den Bau des Luftschutzstollens auch begünstigt” worden sei« Nach den vom Vorderrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Einsturz der Gebäude und damit der jetzt geltend gemachte Schaden des Klägers durch den Bäu des Stollen, insbesondere durch seine Führung unter den Nebengebäuden und dem Backhaus des Klägers herbeigeführt worden, und die Einsturzgefahr entstand schon mit der Errichtung des Stollens. Daß die von dem RechtsVorgänger der Beklagten veranlassten Sicherungs- und Abstützmaßnah-men jeweils nur vorübergehend die Einsturzgefahr bannten, diese Maßnahmen aber den Einsturz der Gebäude.nicht verhindern könnten, hat der Tatrichter ebenfalls fest-gestellt. Ob die Schäden des Klägers "Kriegssachschäden" gemäß § 15 LAG sind und demzufolge der Kläger vor den ordentlichen Gerichten andere Ansprüche als solche aus unerlaubter Handlung nicht geltend machen kann (BGHZ 8, 256 /~264_/| LM Nr 6 zu § 14 Freuß PVG unter II), hängt also lediglich noch davon ab, ob das vom Berufungsgericht zutreffend als hoheitliche Betätigung gewertete Handeln des Rechtsvorgängers der Beklagten im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Ereignissen steht (vgl BGHZ 8, 189) > Auch das ist zu bejahren«, Der Senat hat in .seinem Urteil vom 1• Juli 1954 - III ZR 225/51 Das hat zur Folge, daß die vom Kläger geltend gemachten Schäden als KriegsSachschäden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG zu charakterisieren sind mit der Wirkung, daß dem Kläger entgegen den Ansichten der Vordergerichte Ansprüche aus Aufopferung oder aus enteignungsgleichem Eingriff zu versagen sind« Das angefoeh-tene Urteil kann somit mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden, Auch wenn das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen deliktische Ersatzansprüche des Klägers abgewiesen und der Kläger insoweit eine Anschlußrevision nicht eingelegt hat, muß im Rahmen des § 563 ZPO geprüft werden, ob der vom Vorderrichter zugesprochene Klageanspruch in Höhe und nach Maßgabe eines Entschädigungsanspruchs etwa aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung begründet ist (vgl Urteil des Senats vom 28« Februar 1955 - III ZR 136/55 - S 15» insoweit in BGHZ 16, 366 nicht abgedruckt)« Das ist aber in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht schon deshalb zu verneinen, weil ein Verschulden des stellvertretenden Amtsbaumeisters 0dem die Planung und Aufsicht bei dem Bau des Luftschutzstollens oblag, nicht angenommen werden kann, Der Vorderrichter hat hierzu im wesentlichen ausgeführt%

Zitierte Normen: § 13 LAG § 563 ZPO
bauenGebäudeStolleStollenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk !
Kicht für die Amtliche Sammlung 1
2586 058
Gesetz? MGr § 15 Ahs 3
Rechtssatzg Ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13
Ahs 3 LAG liegt dann vor, wenn die behördliche Maßnahme unmittelbar zu einer "Beschädigung oder Zerstörung einer Sacher-vor dem 1 c August 1945 geführt hat ? mag der Schaden auch erst später offen zutage getreten sein«
Aktenzeichen? Ill ZR 17^55 Urto des BGH t* 10« Januar.
LG Köln 1957 OLG Köln
a
til ZB 170/55
Verkündet
 It* Protokoll
 am 10* Januar 1*957
Vogt, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Xm Ian e I des Volkes
 Ln dem fiechtsstre.it
 der Gemeinde Lövenich, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch den Bürgermeister*
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Bäckermeister ioR. Hubert SMP» KPpstr, ■,
y
- Prozeßbevolimächtigters
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br, Weber, Br. Kreft, Br, Wolany und Pr* Beyer
 für Recht erkannt i'.;
Äuf die Rechtsmittel der Beklagten, werden das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Köln vom 30« Juni 1955 aufgehoben und das Urteil der 5«* Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 12, Juni 1953 dahin abgeänderts
 Pie Klage wird abgewiesen,
 Pie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger* ?©n Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks in	K®®straße	0, Er betrieb auf diesem Grund-
stück eine Bäckerei« Im Jahre 1943 wurde auf diesem Grundstück ein LuftschutzStollen zu dem: Schutze der Bevölkerung angelegt« Der Eingang zu diesem Stollen lag etwa 4 m neben den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden« Der Stollen sollte unter dem Gartenland verlaufen, Er wurde, jedoch unter den Nebengebäuden (Stallungen usw.) und alsdann in einem fast rechten Winkel unter dem Backhaus in einer' Tiefe von ca« 4 m ausgebaut „ Die Aufsicht über den Bau, der von Mitgliedern der Gemeinde im Wege der Selbsthilfe durohgeführt wurde, oblag dem Architekten QflBW, der damals stellvertretender Amtsbaumeister- des Amtes Weiden, des Hechtsvorgängers der Beklagten, war« Die Handwerkeraufträge wurden von der AmtsVerwaltung vergeben, die auch die Arbeitslöhne und das Material bezahlte«
Schon«während des Baues zeigten sich an den Nebengebäuden des Klägers Setzrisse« Der stellvertretende Amtsbaumeister Ofllfeder die Einsturzgefahr, die den Gebäuden drohte, erkannte, zog Bergfachleute zu Rate und ließ, um einen Einsturz des Backhauses zu verhindern, den Stollen durch Einbau zweier Mauern, die das Gewicht des Backhauses mittragen sollten, stützen« Hierdurch v/urce eine gewisse Sicherheit für kurze Zeit erreicht, so daß der Stollen in den letzten Kriegsjahren benutzt werden konnte« Nach Kriegsende stürzten jedoch, da der Boden unter den Gebäuden mit fortschreitendem Verfall des Stollens wegrutschte, im Jahre 194^ sin Teil des Backhauses und im Jahre 1947 der größte Teil des Backhauses sowie die Nebengebäude ein.
Der Kläger macht©die .Gemeindeverwaltung, die Kreis«-Verwaltung und die Einanzverwaltung auf die Vorfälle aufmerksam* Im Jahre 1946 ließ die Beklagte Sicherungsmaßnahmen an den Gebäuden vornehmen, für die sie den Betrag von 1 800,- RM zahlte * Auch erhielt der Kläger im Jahre 1947 von dem Gemeindehaftpflichtverband 10 000 RM, die er zu dem Wiederaufbau der Gebäude benutztec Dieser Betrag reichte jedoch zur Beseitigung der Schäden nicht aus*
Der Kläger behauptet, für die völlige Wiederherstellung der Gebäude sei noöh ein Betrag von über 10 000 DM erforderliche Rur die entstandenen Schäden sei der Architekt Odd? der als stellvertretender Amtsbaumeister tätig geworden sei, verantwortliche Dieser habe den Bau weder nach den ergangenen bau- und luftschutzrechtlichen Vorschriften angelegt, noch habe er, nachdem die Gefahr des Einsturzes der Gebäude offenkundig geworden sei, für' eine wirksame Sicherung gesorgt« Für diese von dem Architekten Odd begangenen Amtspflichtverletzungen habe die Beklagte einzustehen.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10 000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1, Januar 1950 zu zahlen*
Die Beklagte hat um Klägeabweisung gebeten und ausgeführt s Der Stollen sei nicht von ihr gebaut worden, vielmehr sei von einer Gemeinschaft der Einwohner von SdHld mit dem Bau dieses Stollens "SddHP d,! begonnen worden. Sie - die Beklagte - habe lediglich den Amtsbaumeister 0#> dP? der nebenberuflich hoch als freischaffender Architekt tätig gewesen sei, der Dorfgerneinschaft Sddd zur Ver-
fügung gestellt* Die Arbeitslöhne für die am Bau des Stollens beschäftigten Arbeiter und die Kosten des Baumaterials seien von dem Reich übernommen worden* Das zuständige Finanzamt habe auch noch im Jahre 1950 am Hause des Klägers Ab stützungsarbeiten vorgenömmen und den Stollen mit Beton ausgießen lassen* Rieht sie, die Gemeinde, sondern das Reich sei für die mangelhafte Bauausführung und die dadurch entstandenen Schäden des Klägers verantwortlich zu machen* Abgesehen hiervon könne dem Amtsbaumeister Q&-^	ein Verschulden für die eingetretenen Schäden nicht
”	zur Last gelegt werden* Auf alle Fälle treffe den Klä-
ger ein erhebliches Mitverschulden, da dieser es unterlassen habe, als die ersten Risse an den Gebäuden auftraten, das Amt darauf hinzuweisen und den Weiterbau des Stollens zu verbieten* Der Kläger könne auch deshalb keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen, weil es sich bei den entstandenen Schäden um Kriegssachschäden handele* Endlich hat die Beklagte noch-die Ein-rede der Verjährung erhoben*
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Das Oberlandesgericht hat die Be-C	rufung der Beklagten zurückgewiesen und in seinem Urteils-
tenor klargestellt, daß der Anspruch des Klägers nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung dem Grunde nach gerechtfertigt sei* Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klägeabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
Ent sehe i dungsgründeg
1 *) Das Berufungsgericht legt mit näherer Begründung dar, daß das Amt Weiden, der RechtsVorgänger der Beklagten, in Ausübung ihm obliegender hoheitlicher Aufga-
^ 5 -
ben den Bau des Luftsehutzstollens ausgeführt hat« Es stellt fest, daß die im Jahre 1943 erfolgte Errichtung des Stollens den Einsturz der Gebäude des Klägers in den Jahren 1946 und 1947 verursacht hat, und zwar dadurch, daß in Abweichung von der in dem Bauplan vorgesehenen Linienführung der Stollen anstatt unter dem Gartengelände unter den Hebengebäuden und dem Backhaus des Klägers ausgeführt worden ist* Der Berufungsrichter hält ferner für bewiesen, daß bei dem Bau die bestehenden baupolizeilichen Vorschriften nicht beachtet worden sind*
Jedoch können - so führt das Öberlandesgericht im einzelnen weiter aus - dem stellvertretenden Amtsbaumeister der Beklagten, OflP, dem die Planung und Aufsicht über den Bau oblag, bei seiner amtlichen Tätigkeit ein Verschulden nicht zur I»ast gelegt werden; weder hinsichtlich der Art und Weise seiner Aufsichtstätigkeit und der Bauausführung, noch hinsichtlich der während des Krieges und nach Kriegsende getroffenen Maßnahmen zur Sicherung und Abstützung der Gebäude des Klägers- Bas Berufungsgericht verneint deshalb einen deliktischen Schadensersatzanspruch des Klägers mangels Verschuldens des Beamten der Beklagten und weist einen derartigen Anspruch in seinen TJrteilsgründen ausdrücklich ab*
Es hält indessen einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 74>
75 Einl ALR gegen die Beklagte für begründet, weil durch das hoheitliche Tätigwerden des RechtsVorgängers der Beklagten bei dem Bau des Luftschutzstollens.der Kläger vermögensrechtliche Nachteile im Interesse der Allgemeinheit erlitten habe und das Amt Weiden durch den Bau des Luftschutzstollens auch begünstigt” worden sei«
 
2c) Pie Revision wendet sich mit Recht gegen die
 Annahme des Berufungsgerichts* eine Anwendung des § 13
LA Gr auf den vorliegenden Sachverhalt entfalle schon
 deshalb, weil unstreitig der Schaden, den der Kläger
 mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangt, erst durch
 den Einsturz der Gebäude des Klägers in den Jahren 1946
♦
und 1947Entstanden" sei* Diese Betrachtungsweise ist fehlerhaft.
Nach den vom Vorderrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Einsturz der Gebäude und damit der jetzt geltend gemachte Schaden des Klägers durch den Bäu des Stollen, insbesondere durch seine Führung unter den Nebengebäuden und dem Backhaus des Klägers herbeigeführt worden, und die Einsturzgefahr entstand schon mit der Errichtung des Stollens. Demnach versetzten bereits die Maßnahmen des RechtsVorgängers der Beklagten im Jahre 1943 die Gebäude des Klägers in einen Zustand, der ohne Hinzutreten weiterer Ursachen allein infolge der zwangsläufig fortschreitenden Zerstörung des Gefüges der Gebäude zu deren Einsturz führte. Schon durch die Wegnahme des Fundaments der Gebäude infolge des Stollenbaus war also tatsächlich ein Minderwert der Gebäude und damit ein Schaden des Klägers entstanden. Daß die von dem RechtsVorgänger der Beklagten veranlassten Sicherungs- und Abstützmaßnah-men jeweils nur vorübergehend die Einsturzgefahr bannten, diese Maßnahmen aber den Einsturz der Gebäude.nicht verhindern könnten, hat der Tatrichter ebenfalls fest-gestellt.
Das ergibt insgesamt einen Sachverhalt, der dazu zwingt, die Schäden des Klägers, deren Ersatz er mit der vorliegenden Klage begehrt, im Sinne des § 13 LAG
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als bereits .vor dem Stichtag des.1, August 1945 "entstanden" anzusehen, Es kann offen bleiben, ob nach dem Sinn und Zweck des Lastenausgleichsgesetzes auch alle "Folgeschäden" aus einer behördlichen Maßnahme im Sinne des § 13 LAG als .Kriegssachschäden angesehen werden können (vgl Harmening, Lastenausgleich 1956 § X3 Anm 9 u. 18)'3 Auf jeden Fall liegt ein Kriegssachschaden nach § 13 Abs 3 LAG dann vor, wenn die behördliche Maßnahme unmittelbar zu einer "Beschädigung oder Zerstörung einer Sache" noch vor dem 1, August. 1945 geführt hat«, Las ist hier aber, zu bejahen,} Denn durch den späteren tatsächlichen Einsturz der Gebäude sind die bereits vorhandenen Schäden nur. offen zutage getreten (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 30, Januar 1956 - III ZR 263/54
-	in LM Fr 2 zu § 1 LuftschutzG unter c).
Ob die Schäden des Klägers "Kriegssachschäden" gemäß § 15 LAG sind und demzufolge der Kläger vor den ordentlichen Gerichten andere Ansprüche als solche aus unerlaubter Handlung nicht geltend machen kann (BGHZ 8,
 256 /~264_/| LM Nr 6 zu § 14 Freuß PVG unter II), hängt also lediglich noch davon ab, ob das vom Berufungsgericht zutreffend als hoheitliche Betätigung gewertete Handeln des Rechtsvorgängers der Beklagten im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Ereignissen steht (vgl BGHZ 8, 189) > Auch das ist zu bejahren«, Der Senat hat in .seinem Urteil vom 1• Juli 1954 - III ZR 225/51
-	(abgedruckt in LM Nr 6 zu § 14 Preuß PVG, insbesondere unter II) bereits dargelegt, daß auch vorbeugende Luftschutzmaßnahmen einer Behörde im Hinblick auf eine besondere konkrete örtliche undr zeitliche Situation Maßnahmen im Sinne des § 13- Abs 3 LAG sein können (vgl auch Urteil des Senats vom 25» Juni 1953 - III ZR 175/51 - S 8, insoweit in BGHZ TO, 137 nicht abgedruckt). Für den vor-
- Ä -
liegenden Fall ist in diesem Zusammenhang vor allem wesentlich, daß nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Klägers selbst der Stollen angelegt wurde, weil die Einwohner der Beklagten durch einen in der Nähe errichteten Scheinflughafen besonders stark gefährdet wurden, außerdem nach dem vorgetragenen Inhalt der Zeugenaussage Danzebrink ein Luftangriff bereits stattgefunden hatte,der Anlaß zu dem Bunkerbau war«
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, daß bestimmte militärische Ereignisse sowie die damit verbundene erhöhte Luftgefahr Grund und Anlaß zu den behördlichen Maßnahmen waren (vgl auch LM Nr 2 zu § 1 LuftschutsG)«
Das hat zur Folge, daß die vom Kläger geltend gemachten Schäden als KriegsSachschäden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG zu charakterisieren sind mit der Wirkung, daß dem Kläger entgegen den Ansichten der Vordergerichte Ansprüche aus Aufopferung oder aus enteignungsgleichem Eingriff zu versagen sind« Das angefoeh-tene Urteil kann somit mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden,
3») Mit einer anderen Begründung kann das Berufung sur teil Shicht gehalten werden (§ 563 ZPO)«
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Auch wenn das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen deliktische Ersatzansprüche des Klägers abgewiesen und der Kläger insoweit eine Anschlußrevision nicht eingelegt hat, muß im Rahmen des § 563 ZPO geprüft werden, ob der vom Vorderrichter zugesprochene Klageanspruch in Höhe und nach Maßgabe eines Entschädigungsanspruchs etwa aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung begründet ist (vgl Urteil des Senats vom 28« Februar 1955 - III ZR 136/55 - S 15» insoweit in BGHZ 16, 366 nicht abgedruckt)« Das
 ist aber in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht schon deshalb zu verneinen, weil ein Verschulden des stellvertretenden Amtsbaumeisters 0dem die Planung und Aufsicht bei dem Bau des Luftschutzstollens oblag, nicht angenommen werden kann, Der Vorderrichter hat hierzu im wesentlichen ausgeführt%
Was zunächst die Art der Bauausführung anlange, so sei festäustellen, daß der. von	eingereichte	und
 ordnungsmäßige Bauplan vom zuständigen Kreisbauamt genehmigt worden sei«, Biese Genehmigung habe bei Notbauten in Notzeiten	auch insoweit gedeckt, als bei
 dem Bau des Stollens von einer friedensmäßigen Ausführung abgesehen worden seio Eine Abweichung von der genehmig-ten Bauart sei jedenfalls nicht festzustellen*
Zwar sei von der beabsichtigten Linienführung des Stollens abgewichen worden, wofür jedoch das Auftreten von Grundwasser unehlich gewesen sei0 Biese von den an dem Bau mitarbeitenden (h|t seinwohne rn selbständig vorgenommene Abweichung habe	der	im	Hinblick	auf
 seine sonstige übermäßig starke berufliche Inanspruchnahme sich nicht selbst täglich um den Bau habe kümmern können, eines Tages angetroffeno Baß	dann	diesen
 Zustand hingenommen habe, könne ihm angesichts des damals dringend notwendigen Schutzes der Bevölkerung nicht zu dem Vorwurf gemacht' werden, zu demal	daraufhin	Maß-
nahmen zur Abstützung des .Stollens getroffen habe, die auch nach dem Urteil von zügezögenen Bergfachleuten als ausreichend angesehen worden seien,,
Weiterhin könne	nicht	zur	Last	gelegt	wer-
den, daß er während der letzten Kriegs- und ersten Nachkriegs jahre keine solchen Maßnahmen zur Sicherung und AbStützung der Gebäude desTClägers getroffen habe, die
 einen vollen, wirksamen Schutz gegen die Zerstörung der Gebäude des Klägers geboten hätten« Das hätte nur dadurch erreicht werden können, daß der ganze Stollen mit Beton ausgegossen worden wäre, wie das dann auch später (1950) geschehen sei« Da während des Krieges der Luft-schutzstollen aber benutzt werden sollte und auch noch nach Kriegsende entsprechendes Baumaterial nicht habe beschafft werden können, sei	darauf	angewiesen
 gewesen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorläufige Sicherungs- und Abstützungsmaßnahmen vorzunehmen, die er von Anfang an und auch noch später habe ausführen lassen«
Diese Ausführungen des Berufungsrichters zur Frage des Verschuldens geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß« Damit entfällt auch ein deliktischer Schadens-’ ersatzanspruch des Klägers.
‘*'11 • '
Das führt dazu, daß auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern ist, daß die Klage abzuweisen ist»
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Z?0„
Br* Geiger
 Wolany
Dr. Weber
 Dr. Kreft
 Br, Beyer
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