Bechtssatzs lo Die Beihilfegrundsätze vom 25» Juni 1942 (RBesBl 1952 S 157) : gelten im Bereich der Deutschen Bundesbahn nur in dem Umfang, in dem sie durch Anordnungen des Bundesministers für Verkehr . 2« Ein Bundesbahnbeamter kann einen Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfegrundsätzen vom 25« Juni 1942 nicht aus dem Gleich heitsgrundsatz des Art 3 GrundG herleiten« dem Reichsminister des Innern im Runderlaß vom 25« Juni 1942 (RBesBl 1942 S 157) aufgestellt worden sind« Die Beklagte, die die Anwendbarkeit der Beihilfegrundsätze in ihrem Bereiche bestreitet, zahlte dem Kläger eine Unterstützung von 11,16 DM« Sie legte dabei die tarifmäßigen Leistungen der KVB zugrunde und gewährte davon 45 fo entsprechend den Zuschüssen, die sie der KVB zu deren tarifmäßigen Ausgaben zahlte« IIo Bas Berufungsgericht führt aus, zur Zeit der Schaffung der Beihilfegrundsätze im Jahre 1942 sei die damalige ”Beut-sche Reichsbahn” eine der Reichsverwaltungen gewesen, die nach den Beihilfegrundsätzen.Beihilfe zu gewähren haben und ihre Beamten seien unmittelbare Reichsbeamte gewesen, die durch die Beihilfegrundsätze jedenfalls dann begünstigt gewesen seien, wenn sie der Reichsbahn-Beamten-Krankenversiche rung nicht angehörten, An dieser Rechtslage habe sich nach 1945 nichts geändert. Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungs-gericht mit seinen Ausführungen der Sonderstellung nicht gerecht wird, die die Bahnverwaltung im Verhältnis zu sonstigen Reichs- und Bundesverwaltungen eingenommen hat und noch einnimmto lo Entscheidend für die hier zu behandelnde Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß die Reichsbahnbeamten, die nach § 156 Abs 2 DBG 1937 die Stellung mittelbarer Reichsbeamter hatten, seit der Neuregelung der Verhältnisse der Deutschen Reichsbahn auf Grund des Gesetzes vom 10. Als die Verhältnisse der Deutschen Reichsbahn im Reichsbahngesetz von 1939 neu geregelt wurden, wurde bestimmt, daß das Vermögen der Deutschen Reichsbahngesellschaft, die eine selbständige juristische Person gewesen war, als Sondervermögen des Reichs mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung verwaltet werden solle (§ 1)0 Die Deutsche Reichsbahn hatte ihre Wirtschaft so zu führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Ausgaben selbst bestreiten konnte (§ 6 Abs 2), An dieser Art der Verwaltung des .Eisenbahnvermögens hat sich auch nichts geändert. . nachdem das bisherige Sondexvermögen "Deutsche Reichsbahn" mit Wirkung vom 24* Mai 1949 als Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" Vermögen des Bundes geworden war (Art 134 Abs 1 GrundG, § 1 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2, März 1951 , BGBl 3951 1 155) Das Bundeseisenbahnvermögen wird als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rech-nungsführung verwaltet (§1 Bundesbahngesetz) Es ibt von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, getrennt zu halten (-§ 3)> Die Deutsche Bundesbahn ist unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten, sie erhält vom Bund keine Zuschüsse, sondern allenfalls Darlehen, wenn sie ihren Geldbedarf nicht selbst decken kann (§ 4)« Auch sie hat ihre Wirtschaft so zu führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Aufwendungen selbst bestreiten kann (§ 28 Abs 1)* Greift der Bundesminister für Verkehr im öffentlichen Interesse in die Tarifgestaltung der Bundesbahn nach § 16 Abs 4 des Bundes-: bahngesetzes ein? Aus dieser wirtschaftlichen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn ergibt sich, daß der Finanzminister und der Innenminister 1942 ihre Beihilfegrundsätze für den Bereich der Eisenbahnverwaltung gar nicht verbindlich machen konnten, und daß diese Grundsätze im Bereich der Bundesbahn nur insoweit gelten, als sie dort auf Grund besonderer Verwaltungsanordnungen eingeführt worden sind* Allgemeine Verwaltungsanordnungen zu erlassen war nach dem Reichsbahngesetz von 1939 Sache des Reichsverkehrsministers, dem die Aufgaben des Generaldirektors der Reichsbahngesellschaft übertragen worden waren» Er hatte im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die zur Durchführung des Reichsbahngesetzes erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen (§ 4, 28 Reichsbahngesetz 1939)» Im Bereich der Bundesbahn erläßt der Bundesminister für Verkehr die allgemeinen Anordnungen, die erforderlich sind, um den Grundsätzen der Sozialpolitik, zu der auch die Fürsorge für die Beamten gehört, Geltung zu verschaffen» Er hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen den Wirtr schaftsplan der Bundesbahn zu genehmigen, in den nach § 27 angemessene Beträge einzus'tellen sind zur Aufrechterhaltung und Wetterführung der Sozialeinrichtungen der Bundesbahn (§ 14 Abs 1 a Abs 4 a Bundesbahngesetz).» 3o Daß der Rcichsminister der Finanzen, als er im Ein-, vernehmen mit dem Reiphsminister des Innern in seinem Rund-* erlaß vom 25• Juni 1942 die Beihilfegrundsätze aufstellte» nicht davon ausgegangen ist, die Reichshahnbeamten seien schlechthin den übrigen Reichsbeamten gleich zu behandeln» ergibt sich au§ Nr 1 Abs 4 Satz 2 der Beihilfegrundsätze* Danach sollte über deren Anwendung auf die bei der Reichs-bahn-Beamten-Krankenversorgung Versicherten der Reichsmini-ster des Innern im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister entscheiden; das ist nicht geschehen. 5° Das Berufungsgericht sieht eine Bestätigung seiner Ansicht in den Maßnahmen, die auf Grund des § 56 Gesetz zu Art 131 GrundG getroffen worden sind* Dort ist bestimmt, daß den vom Gesetz zu Art 131 Betroffenen Beihilfen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den von den Bundesministern des Innern und der Finanzen zu erlassenden Richtlinien gewährt werden können» In seinem Erlaß vom 5» Februar 1952 (SüinBi Fin 1952 S 55 - vom Bundesminister des Innern wiedergegeben mit Bekanntmachung vom 20. der u.a. auch an den Bundesminister für Verkehr gerichtet?, ' ist, bittet der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bei Gewährung von Beihilfen nach § 56 Gesetz zu Art 131 GrundG, nach den Richtlinien zu verfahren, die dem Erlaß anliegen. Diese hat die Richtlinieh mit Verfügung vom 9o April 1952 den Eisenbahndirektionen bekanntgegeben mit dem Bemerken, daß diese auch für den Bereich der Deutschen Bundesbahn gälten und von sofort ab anzuwenden seien. Art 131 GrundG Betroffenen beruht also nicht auf dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 5* Februar 1952, sondern auf Anordnungen des Bundesministers für Verkehr und der Hauptverwaltung der Bundesbahn, Im übrigen sind die Beihilfegrundsätze keineswegs schlechthin für anwendbar erklärt Worden« In Abschnitt II der Verfügung der Hauptverwaltung vom 9» April 1952 ist vielmehr bestimmt, daß Notstandsbeihilfen für Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Form des Zuschusses der Deutschen Bundesbahn zu den tarifmäßigen Ausgaben der Krankenversorgung gewährt werde und daß auf Nichtmitglieder die Verfügung der Hauptverwaltung vom 26o Oktober 1950 anzuwenden sei, wonach 45 $ der Aufwendungen zu ersetzen sind, die- Mitgliedern der Kranken-Versorgung tarifmäßig erstattet werden. Band nach alledem der Runderlaß über die Beihilfegrundsätze die Deutsche Reichsbahn nicht und sind diese Grundsätze - von den erwähnten, hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen auch später im Bereich der Deutschen .Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn nicht eingeführt worden, so kann der Kläger seine Forderung aus diesen I lc Der Kläger macht zur ‘Stütze seiner Forderung auch' geltend, die Beklagte verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG, wenn sie ihm die geforderte Beihilfe Auf die Verhältnisse in anderen Bundesverwaltungen kann der Kläger dabei nicht abstellen, weil die Bundesbahn, wie dargelegt, gegenüber den sonstigen Bundesverwaltungen eine Sonderstellung einniromt und weil die ihr obliegende Fürsorge für ihre Beamten ihre besondere Ausgestaltung erfahren hat» b) Ob die Beklagte, wie der Klager weiter behauptet, über den Sonderfall der vom Gesetz zu Art 131 GrundG Betroffenen hinaus Beihilfen unter Heranziehung der Beihilfegrundsätze im Rahmen der dort festgelegten Sätze gewährt hat, kann , dahingestellt bleiben«. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß , das zur Regel geworden wäre» Wenn aber in Einzelfällen der Notlage von Beamten dadurch Rechnung getragen worden ist, daß man ihnen Zahlungen unter Zugrundelegung der Beihilfegrundsätze leistete, so liegt in der Ablehnung gleichen Verfahrens anderen Bundesbahnbeamten gegenüber noch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz«, Daraus, daß in Einzelfällen Beamten Vorteile gewährt worden sind, auf die sie keinen Anspruch hatten, können andere Beamte • unter Berufung auf den Gleich-heitsgrundsatz Rechte nicht herleiten» Auf das, was der Kläger 3p Der Kläger behauptet nicht, daß die Beklagte durch die Art, wie sie in Krankheitsfällen ihren Beamten Fürsorge gewährt - nämlich durch Zuschüsse an die Krankenversorgung und entsprechende Leistungen an diejenigen, die ihr nicht angehören - die ihr als Dienstherrn obliegende Fürs orgepflieh t schuldhaft verletze» Er hat ausdrücklich erklärt, daß er einen Schadensersatzanspruch unter diesem Gesichtspunkt nicht geltend mache (Schriftsatz vom 30« Juli 1953 S 2)« Deshalb bedarf es in dieser Beziehung keiner Erörterungen»
für das Nachschlagewerk! Pür die Amtliche Sammlung»
43”3 034 O
Gesetz? Beihilfegrundsätze vom 25 o Juni 1942 (BBesBl 1942, 157; .
Buhdesbahngesetz .§ )27'<5 GrundG Art 3 und G 151 § 56)
Bechtssatzs
lo Die Beihilfegrundsätze vom 25» Juni 1942 (RBesBl 1952 S 157) : gelten im Bereich der Deutschen Bundesbahn nur in dem Umfang, in dem sie durch Anordnungen des Bundesministers für Verkehr . und der Organe der Deutschen Bundesbahn eingeführt worden sind« 'v >'
2« Ein Bundesbahnbeamter kann einen Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfegrundsätzen vom 25« Juni 1942 nicht aus dem Gleich heitsgrundsatz des Art 3 GrundG herleiten«
3« Daraus, daß in Einzelfällen Beamten Vorteile*gewährt worden N{ sind, auf die sie keinen Rechtsanspruch hatten, können an-dere Beamte unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz des ! Art 3 GrundG Rechte nicht herleiten«
Aktenzeichens III ZR 170/54 Urteil des BGB vom 12» Januar 1956*
DG Essen OLG Hamm
'■)
' III. ZB 170/54
Verkündet am 12o Januar 1956 ■■HP, Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Deutschen Bundesbahn, direkt!on in BMH,
vertreten durch die Bundesbahn-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
gegen
den Reichsbahnoberinspektor Hans
>str
m
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.Weber, Dr.Wplany und Dr»Beyer
für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/W vom 25» Iförz 1954 aufgehoben»
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 14» September 1953 wird zurückgewiesen..
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur last»
v **
Von Rechts wegen
Tatfeestands
Der Kläger, Oberinspektor der Bundesbahn, hat 1952 für Heilbehandlung und Heilmittel 71-90 DU aülsgegeben- >Da er der ’‘Krankenversorgung der Bundesbahnbeemten” (KVB), einer Anstalt des öffentlichen Rechtes, deren Leistungen auf Beitragen ihrer - freiwilligen - Mitglieder und auf Zuschüssen der Deutschen Bundesbahn beruhen, nicht angehört und deshalb dort seine Auslagen nicht erstattet bekommt, forderte er von der Beklagten eine Beihilfe nach den Beihilfegrundsätzen - BGr - , die vom Reichsminister der Finanzen zugleich im Einvernehmen mit. dem Reichsminister des Innern im Runderlaß vom 25« Juni 1942 (RBesBl 1942 S 157) aufgestellt worden sind« Die Beklagte, die die Anwendbarkeit der Beihilfegrundsätze in ihrem Bereiche bestreitet, zahlte dem Kläger eine Unterstützung von 11,16 DM« Sie legte dabei die tarifmäßigen Leistungen der KVB zugrunde und gewährte davon 45 fo entsprechend den Zuschüssen, die sie der KVB zu deren tarifmäßigen Ausgaben zahlte«
Der.Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 59?17 DM zu verurteilen, das sind 70 i aus 71-90 DU, abzüglich gezahlter 11-16 DM» In der Klageschrift hatte er von 80 $ ausgehend zunächst 46-56 DM begehrt, den Betrag dann aber ermäßigt, weil nach den Beihilfegrundsätzen in seinem Falle eine Beihilfe von 70 $ in Frage kommt-
Das Landgericht hat die klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch auf eine Beihilfe in Höhe der in den Beihilfegrundsätzen festgesetzten Beträge habeDas Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben- Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils bittet* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen-
Entscheidungsgründe $
Io
Gegen die Zulässigkeit der Eevision und des beschritte-nen Rechtsweges für den aus dem Beamtenverhältnis des Klägers hergeleiteten Klaganspruch bestehen keine Bedenken.
Baß der Anspruch auf eine Regelbeihilfe - um eine solche handelt es sich hier unstreitig - im Klagweg vor den ordentlichen Zivilgerichten geltend gemacht werden kann* hat der Senat in seinem Urteil vom 21. September 1953 - III ZR 304/52 (BGKZ 10,295) ausgeführt, Barauf wird verwiesen.
Ein Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs 1 BBG ist nicht ergangen. Er wird jedoch ersetzt durch den Antrag auf Klagabweisung, den die zur Vertretung der Beklagten berufene Bundesbahndirektion nach Feststellung des Berufungsgerichts auf Weisung der obersten Bienstbehörde der Beutschen Bundesbahn gestellt hat.
v
IIo
Bas Berufungsgericht führt aus, zur Zeit der Schaffung der Beihilfegrundsätze im Jahre 1942 sei die damalige ”Beut-sche Reichsbahn” eine der Reichsverwaltungen gewesen, die nach den Beihilfegrundsätzen.Beihilfe zu gewähren haben und ihre Beamten seien unmittelbare Reichsbeamte gewesen, die durch die Beihilfegrundsätze jedenfalls dann begünstigt gewesen seien, wenn sie der Reichsbahn-Beamten-Krankenversiche rung nicht angehörten, An dieser Rechtslage habe sich nach 1945 nichts geändert. Bie Bundesbahnbeamten seien unmittel- ' bare Bundesbeamte. Für sie gälten wie vordem für die Reichsbahnbeamten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Besondere Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen seien weder in dem früheren Reichsbahngesetz, noch im Bundesbahngesetz enthalten.
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Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungs-gericht mit seinen Ausführungen der Sonderstellung nicht gerecht wird, die die Bahnverwaltung im Verhältnis zu sonstigen Reichs- und Bundesverwaltungen eingenommen hat und noch einnimmto
lo Entscheidend für die hier zu behandelnde Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß die Reichsbahnbeamten, die nach § 156 Abs 2 DBG 1937 die Stellung mittelbarer Reichsbeamter hatten, seit der Neuregelung der Verhältnisse der Deutschen Reichsbahn auf Grund des Gesetzes vom 10. Februar 1937 (RGBl 1937 II 4-7) unmittelbare Reichsbeamte . waren (Art 2 Abs 5 dieses Gesetzes, § 18 Abs 1 Reichsbahngesetz vom 4- Juni 1939 RGBl 1939 I 1205) und auch naqh § 19 des Bundesbahngesetzes vom 13« Dezember 1951 (BGBl 1951 I 955) unmittelbare Bundesbeamte sind« Entscheidend ist andererseits auch nicht, worauf die Revision zu Unrecht besonderen Wert legt, daß die Besoldung der Bahnbeamten nicht durch die allgemeinen Beamtenbesoldungsgesetze und -Vorschriften geregelt war und ist, sondern durch die Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten vom 10» Januar 1928 (RMinBl 1928, 104), die auch jetzt noch die Rechtsgrundlage für die Besoldung der Bundesbahnbeamten mit aufsteigenden Gehältern bildet (§ 20 Abs 1 Reichsbahngesetz von 1939 in Verbindung mit § 19 des Gesetzes vom 29» Januar 1940 RGBl 1940 I 303; § 2 (b) des Bundespersonalgesetzes vom 17« Mai 1950 BGBl 1950, 207 in Verbindung mit Abschn I Ziff 2 b der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Bundespersonalgesetz vom 17. Juni 1950 BGBl 1950, 274)«
Entscheidend ist vielmehr die finanzielle Selbständigkeit und.'SJigenverantwortlichkeit, die die Deutsche Reichsbahn 1942 bei der^phaffung der Beihilfe grundsät ze hatte und die die Deutsohe Bundesbahn^ heute hoch hat«.
Als die Verhältnisse der Deutschen Reichsbahn im Reichsbahngesetz von 1939 neu geregelt wurden, wurde bestimmt, daß das Vermögen der Deutschen Reichsbahngesellschaft, die eine selbständige juristische Person gewesen war, als Sondervermögen des Reichs mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung verwaltet werden solle (§ 1)0 Die Deutsche Reichsbahn hatte ihre Wirtschaft so zu führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Ausgaben selbst bestreiten konnte (§ 6 Abs 2), An dieser Art der Verwaltung des .Eisenbahnvermögens hat sich auch nichts geändert. . nachdem das bisherige Sondexvermögen "Deutsche Reichsbahn" mit Wirkung vom 24* Mai 1949 als Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" Vermögen des Bundes geworden war (Art 134 Abs 1 GrundG, § 1 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2, März 1951 , BGBl 3951 1 155) Das Bundeseisenbahnvermögen wird als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rech-nungsführung verwaltet (§1 Bundesbahngesetz) Es ibt von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, getrennt zu halten (-§ 3)> Die Deutsche Bundesbahn ist unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten, sie erhält vom Bund keine Zuschüsse, sondern allenfalls Darlehen, wenn sie ihren Geldbedarf nicht selbst decken kann (§ 4)«
Auch sie hat ihre Wirtschaft so zu führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Aufwendungen selbst bestreiten kann (§ 28 Abs 1)* Greift der Bundesminister für Verkehr im öffentlichen Interesse in die Tarifgestaltung der Bundesbahn nach § 16 Abs 4 des Bundes-: bahngesetzes ein? so kann die Bundesbahn,wenn die Auflagen unter Berücksichtigung d-er Pflicht, ihre Aufwendungen selbst zu bestreiten, nicht zu demutbar sind, Einspruch erheben, über den die Bundesregierung entscheidet. Wenn diese den Einspruch zurückweist, so ist die Mehrbelastung auf den Bundeshaushalt zu übernehmen (§ 28 Abs 2 und 3)< Die Haushalts-
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Ordnung, die Finanz- und RechnungsbeStimmungen und die sonstigen Vorschriften des Bundes über die Wirtschaftsführung finden auf die Deutsche Bundesbahn keine Anwendung (§ 35)»
2. Aus dieser wirtschaftlichen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn ergibt sich, daß der Finanzminister und der Innenminister 1942 ihre Beihilfegrundsätze für den Bereich der Eisenbahnverwaltung gar nicht verbindlich machen konnten, und daß diese Grundsätze im Bereich der Bundesbahn nur insoweit gelten, als sie dort auf Grund besonderer Verwaltungsanordnungen eingeführt worden sind* Allgemeine Verwaltungsanordnungen zu erlassen war nach dem Reichsbahngesetz von 1939 Sache des Reichsverkehrsministers, dem die Aufgaben des Generaldirektors der Reichsbahngesellschaft übertragen worden waren» Er hatte im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die zur Durchführung des Reichsbahngesetzes erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen (§ 4, 28 Reichsbahngesetz 1939)» Im Bereich der Bundesbahn erläßt der Bundesminister für Verkehr die allgemeinen Anordnungen, die erforderlich sind, um den Grundsätzen der Sozialpolitik, zu der auch die Fürsorge für die Beamten gehört, Geltung zu verschaffen» Er hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen den Wirtr schaftsplan der Bundesbahn zu genehmigen, in den nach § 27 angemessene Beträge einzus'tellen sind zur Aufrechterhaltung und Wetterführung der Sozialeinrichtungen der Bundesbahn (§ 14 Abs 1 a Abs 4 a Bundesbahngesetz).»
3o Daß der Rcichsminister der Finanzen, als er im Ein-, vernehmen mit dem Reiphsminister des Innern in seinem Rund-* erlaß vom 25• Juni 1942 die Beihilfegrundsätze aufstellte» nicht davon ausgegangen ist, die Reichshahnbeamten seien schlechthin den übrigen Reichsbeamten gleich zu behandeln»
ergibt sich au§ Nr 1 Abs 4 Satz 2 der Beihilfegrundsätze* Danach sollte über deren Anwendung auf die bei der Reichs-bahn-Beamten-Krankenversorgung Versicherten der Reichsmini-ster des Innern im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister entscheiden; das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht folgert daraus? daß nur hinsichtlich der versicherten Reichsbahnbeamten eine Regelung Vorbehalte** worden ist, die Anwendbarkeit der Beihilfegrundsätze auf die nicht versicherten Reichsbahnbeamten<> Dieser Schluß ist indessen nicht zwingend. Warum von den Nichtversicherten keine Rede ist, ob sie - wie die Beklagte vorträgt - nur deshalb nicht erwähnt worden sind? weil es sich um eine kleine Zahl handelte und weil man davon ausging? daß ihnen der Beitritt zur Versicherung ja freistehe? kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Reichsminister der Finanzen die nichtversicherten Reichsbahnbeamten in den Kreis der! Beihilfeberechtigten hätte einbeziehen wollen? so hatte er das mit Verbindlichkeit für die Deutsche Reichsbahn aus den angeführten Gründen gar nicht tun können. Die wirtschaftliche Selbständigkeit der Deutschen Reichsbahn schloß es aus, daß Finanz- und Innenminister belastende Anordnungen trafen? ohne der Reichsbahn gleichzeitig entsprechende Mittel zur Verfügung zu stellen. Gerade für die Deutsche Reichsbahn aber wurden Beihilfemittel vom Reichsminister der Finanzen nicht bereitgestellt, wie sich aus‘Nr 15 der Beihilfegrundsätze ergibt. Auf die Frage, ob die Beihilfegrundsätze eine Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz im Sinne von dessen § 185 darstellen, obwohl auf diese Bestimmung in dem Runderlaß nicht Bezug genommen ist, kommt es nach alledem nicht an,
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4o Die Beihilfegrundsätze sind auch später in der Bundesbahnverwaltung nicht eingeführt worden. Das Berufungsgericht erwähnt in dieser Beziehung einen Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 6. Oktober 1950 (MinBl 1951 S 13)?
nach welchem für die Gewährung von Beihilfen die letzten ReichsheStimmungen in der Fassung gelten, die sich auf Grund der Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergeben. Abgesehen davon, daß dieser Erlaß sich nur an die nachgeordne-ten Behörden der Reichsfinanzverwaltung richtet, ist ihm nicht mehr zu entnehmen, als daß es bei der bisherigen Regelung der Beihilfengewährung bleiben isolle. Aus ihm ist die Geltung der Beihilfegrundsätze im Bereich der Deutschen Bundes-bahn also nicht herzuleiten..
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5° Das Berufungsgericht sieht eine Bestätigung seiner Ansicht in den Maßnahmen, die auf Grund des § 56 Gesetz zu Art 131 GrundG getroffen worden sind* Dort ist bestimmt, daß den vom Gesetz zu Art 131 Betroffenen Beihilfen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den von den Bundesministern des Innern und der Finanzen zu erlassenden Richtlinien gewährt werden können» In seinem Erlaß vom 5» Februar 1952 (SüinBi Fin 1952 S 55 - vom Bundesminister des Innern wiedergegeben mit Bekanntmachung vom 20. Februar 1952, GemMinBl 1952 S 18),.
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der u.a. auch an den Bundesminister für Verkehr gerichtet?, ' ist, bittet der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bei Gewährung von Beihilfen nach § 56 Gesetz zu Art 131 GrundG, nach den Richtlinien zu verfahren, die dem Erlaß anliegen. In diesen ist u.a. bestimmt, daß im übrigen bis auf weiteres die Beihilfegrundsät ze vom 25. Juni 1942 anzuwenden sind» Der Bundesminister für Verkehr hat mit Schreiben vom 22. Februar 1952 diesen Erlaß der Hauptverwaltung der Beklagten zugesandt mit der Bitte, danach zu verfahren. Diese hat die Richtlinieh mit Verfügung vom 9o April 1952 den Eisenbahndirektionen bekanntgegeben mit dem Bemerken, daß diese auch für den Bereich der Deutschen Bundesbahn gälten und von sofort ab anzuwenden seien. Die Anwendung der Beihilfegrundsätze im Bereich der Deutsöhen Bundesbahn auf dem Sondergebiet der Betreuung der vom Gesetz zu
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Art 131 GrundG Betroffenen beruht also nicht auf dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 5* Februar 1952, sondern auf Anordnungen des Bundesministers für Verkehr und der Hauptverwaltung der Bundesbahn, Im übrigen sind die Beihilfegrundsätze keineswegs schlechthin für anwendbar erklärt Worden« In Abschnitt II der Verfügung der Hauptverwaltung vom 9» April 1952 ist vielmehr bestimmt, daß Notstandsbeihilfen für Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Form des Zuschusses der Deutschen Bundesbahn zu den tarifmäßigen Ausgaben der Krankenversorgung gewährt werde und daß auf Nichtmitglieder die Verfügung der Hauptverwaltung vom 26o Oktober 1950 anzuwenden sei, wonach 45 $ der Aufwendungen zu ersetzen sind, die- Mitgliedern der Kranken-Versorgung tarifmäßig erstattet werden. Entsprechendes gilt für die Verfügung der Hauptverwaltung der Bundesbahn vom 14- Juli 1952 über die Krankenversorgung der Westberliner V^rsorgungsempfänger, die das Berufungsgericht gleichfalls zu Unrecht als Hinweis für die Richtigkeit seiner Ansicht anführt *
Band nach alledem der Runderlaß über die Beihilfegrundsätze die Deutsche Reichsbahn nicht und sind diese Grundsätze - von den erwähnten, hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen auch später im Bereich der Deutschen .Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn nicht eingeführt worden, so kann der Kläger seine Forderung aus diesen I
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Beihilfegrundsätzen nicht herleiten. Mit der vom Berufungs- j gericht gegebenen Begründung ist das angefochtene Urteil also nicht zu halten«,
III.
lc Der Kläger macht zur ‘Stütze seiner Forderung auch' geltend, die Beklagte verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG, wenn sie ihm die geforderte Beihilfe
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vorenthalte„ Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus mit Recht - diese Frage offengelassen- Auch diese Be^ gründung vermag der Klage aber nicht zu dem Erfolg zu verhelfen»
Auf die Verhältnisse in anderen Bundesverwaltungen kann der Kläger dabei nicht abstellen, weil die Bundesbahn, wie dargelegt, gegenüber den sonstigen Bundesverwaltungen eine Sonderstellung einniromt und weil die ihr obliegende Fürsorge für ihre Beamten ihre besondere Ausgestaltung erfahren hat»
Die Deutsche Bundesbahn unterhält einen weit ausgebauten Sozialdienst durch betriebliche Sozialeinrichtungen und von ihr geförderte Selbsthijfeeinrichtungen, die in dieser Art und in diesem Umfange in anderen Bundesverwaltungen nicht vorhanden sind und deren Aufrechterhaltung und Weiterführung nach den bisherigen Grundsätzen in § 27 des Bundesbahngesetzes ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl dazu Sarter-Kittel,
Die Deutsche Bundesbahn, 1952, S 155 ff)»
Wenn die Art, wie die Deutsche Bundesbahn ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten nachkommt, dazu führt, daß die von ihr gewährten Deistungen im Einzelfall hinter den Beihilfen Zurückbleiben, die im entsprechenden Einzelfall einem Beamten einer anderen Verwaltung gewährt werden, so wird dadurch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt» Nur Gleiches kann mit Gleichem verglichen werden, Verschiedenes ist seiner Eigenart entsprechend verschieden zu beurteilen» Zur Eigen-artder Bundesbahnverwaltung gehört aber auch die eigenartige Ausgestaltung ihrer Sozialeinrichtungen- Deshalb ist es nicht möglich, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes daraus herzuleiten, daß ein besonderer Fall aus dem Gesamtrahmen der FürsorgegeWährung herausgelöst und mit dem entsprechenden Fall der FürsorgegeWährung in einer anderen Verwaltung verglichen wird, die solche Sozialeinrichtungen nicht unterhält»
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2o Der Klager behauptet aber auch, daß die Beklagte in ihrem Bereich die Beihilfegrundsätze wiederholt angewendefc habe und leitet auch daraus einen Verstoß gegen den Gleich-heitsgrundsatz her«.
a) Soweit der Kläger dabei die Verfügungen der Hauptverwaltung der Beklagten über die Gewährung von Beihilfen nach § 56 des Gesetzes zu Art 131 GrundG anführt, kann auf das oben Gesagte verwiesen werdenf daraus ergibt sich, daß die Beihilfegrundsätze gerade auf die Beamten, die gleich dem Kläger der Krankenversorgung nicht beigetreten waren, nicht angewendet wurden« Zwischen den Beamten, die der Krankenversorgung beitreten konnten und den Versorgungsempfängern, denen der Beitritt nicht offenstand und auf die die Beihilfegrundsätze nach jenen Verfügungen anzuwenden sind, besteht aber ein Unterschied, der auch eine - dem Art 3 GrundG nicht zuwiderlaufende - differenzierende rechtliche Regelung gestattet o
b) Ob die Beklagte, wie der Klager weiter behauptet, über den Sonderfall der vom Gesetz zu Art 131 GrundG Betroffenen hinaus Beihilfen unter Heranziehung der Beihilfegrundsätze im Rahmen der dort festgelegten Sätze gewährt hat, kann , dahingestellt bleiben«. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß , das zur Regel geworden wäre» Wenn aber in Einzelfällen der Notlage von Beamten dadurch Rechnung getragen worden ist, daß man ihnen Zahlungen unter Zugrundelegung der Beihilfegrundsätze leistete, so liegt in der Ablehnung gleichen Verfahrens anderen Bundesbahnbeamten gegenüber noch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz«, Daraus, daß in Einzelfällen Beamten Vorteile gewährt worden sind, auf die sie keinen Anspruch hatten, können andere Beamte • unter Berufung auf den Gleich-heitsgrundsatz Rechte nicht herleiten» Auf das, was der Kläger
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hinsichtlich des Palles D
ausführt, kommt es dem-
nach nicht an» Die allgemeine Behauptung,; daß Beihilfen im Rahmen der in den Beihilfengrundsätzen festgelegten Sätze gewährt worden seien, ist überdies ungenügend und die Berufung dafür auf das Zeugnis eines Sachbearbeiters der Beklagten als Antritt eines Ausforschungsbeweises unbeachtlich»
3p Der Kläger behauptet nicht, daß die Beklagte durch die Art, wie sie in Krankheitsfällen ihren Beamten Fürsorge gewährt - nämlich durch Zuschüsse an die Krankenversorgung und entsprechende Leistungen an diejenigen, die ihr nicht angehören - die ihr als Dienstherrn obliegende Fürs orgepflieh t schuldhaft verletze» Er hat ausdrücklich erklärt, daß er einen Schadensersatzanspruch unter diesem Gesichtspunkt nicht geltend mache (Schriftsatz vom 30« Juli 1953 S 2)« Deshalb bedarf es in dieser Beziehung keiner Erörterungen»
Da die Klageforderung nach Vorstehendem auch nicht aus Verletzung des Gleichheitssatzes hergeleitet werden kann und sonstige Klagegründe weder geltend gemacht, noch ersichtlich sind, kann das angefochtene Urteil auch nicht mit an-
derer Begründung aufrecht erhalten werden» Es ist deshalb aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wieder herzustellen (§§ 564, 565 Ahs 3, 537 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §'§ 91, 97 Abs 1 und 3 ZPO,
Dr»Geiger Rietschel Dr.Weber
\
Wolany
Br»Beyer