Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hamburg zurückverwiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß eine Kürzung der Pension angesichts der ge ringfügigen Belastung des Klägers nicht gerechtfertigt erscheine . Dezember 1947 mit rückwirkender Kraft durch die Entscheidung vom 4-. Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf Art 131 GrundG als zur Zeit unzulässig abgewiesen. ..weil die gesetzmäßige Verkündung des landgerichtlichen Urteils nicht nachgewiesen ist. Nach der Vorschrift in § 159 Abs 2 ITr 5 ZPO, die sich auch auf Sitzungen bezieht, in denen lediglich eine Verkündung stattfindet (Stein-Jonas ZPO 17. Vor der gesetzmäßigen Verkündung ist das Urteil nach außen noch nicht in Erscheinung getreten, es stellt sich rechtlich als ein Urteilsentwurf dar. In vorliegendem Falle ist nicht ersichtlich, daß das auf Grund mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des Landgerichts formgerecht in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Deshalb war das Urteil des Berufungsgerichts und zugleich auf Grund des § 565 Ab.s 5 Nr 1 ZPO das nicht gesetzmäßig verkündete Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen„ Juni 1950 durch das Landgericht herbeizuführen oder diesem Gelegenheit zur formgerechtem Verkündung des Urteils zu geben, erschien nicht sachdienlich, weil auch bei gesetzmäßiger Verkündung des landgerichtlichen Urteils dieses und das Berufungsurteil aus den nachstehenden Gründen hätten aufgehoben werden müssen. Sie haben die Klage wegen der Sperrvorschrift in Abs 3 dieses Artikels als zur Zeit unzulässig ange- Die Sperrvorschrift des Art 131 Abs 3 GrundG ent hält nicht, wie die Hevi meint, eine sachlich-recht liehe Regelung des Inhalts, daß Ansprüche der in Rede stehenden Art nicht fällig seien, sie stellt vielmehr ein Prozeßhindernis dar. Dieses ist mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Die vom Berufungsgericht gebilligte Abweisung der Klage als zur Zeit unzulässig ist also .-jetzt nicht mehr gerechtfertigt und sie wäre es erst recht nicht gewesen wenn der Kläger nicht unter Art 131 GrundG fällt,-wo alsdann nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, vielmehr wäre sogleich über die Berufung des Klägers zu entscheiden, denn Endentscheidung im Sinne des § 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO ist auch die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurück Verweisung in die erste Instanz gemäß § 538 Abs 1 Ziff 2 ZPO, wenn das Landgericht die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen hat (vgl Stein-Jonas aaO § 565 Anm III 1 und § 538 Anm IV), nen Entscheidung vom 4 - August 1949 rückwirkende Kraft in dem Sinne zukommt, daß die Kürzung des- Ruhegehalts als zu Unrecht erfolgt anzusehen und der Anspruch auf das volle Ruhegehalt ab 9- Dezember 1947 wiederhergestellt ist, Für den Pall..der Bejahung dieser Frage wird es zu prüfen haben, ob das.Gesetz zu Art 131 GrundG der Klagforderung entgegensteht (vgl dazu das Urteil des L Zivilsenats des OLG Hamburg 1 U 160/52 vom 22, Juli 1952, das sich mit dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteil des 3. Wenn das Landgericht § 77 des Gesetzes zu Art • 131 auf die Klagforderung für anwendbar hält, wird es weiter prüfen müssen, ob etwa landesrechtliche Vorschriften bestehen, die dem Kläger günstiger sind als die Bestimmungen des Gesetzes zu Art 131 und deshalb die Geltendmachung seiner Klagforderung rechtfertigen könnten. Ambrosius-Löns-Rengier rechnen, gestützt auf § 77 in Verbindung mit § 63 Abs 3, zu den Ansprüchen aus dem Gesetz zu Art 131, die den von diesem Gesetz betroffenen Personen nach § 77 zustehen, auch Ansprüche nach Maßgabe des von diesem Gesetz unberührten Landes- Dabei wird zu prüfen sein, ob der Vorschrift in Abs 3 der VDO vom 29« Juni 1937 (RGBl I, 669) zü § 38 des Deutschen Beamtengesetzes über die Versagung eines Rechtsanspruchs auf Verzinsung bei verspäteter Auszahlung von Versorgungsbezügen verfassungsrechtliche Beden- Der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten, auf die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sei § 83 des Gesetzes zu Art 131 GrundG anwendbar, kann nicht beigetreten werden; der Rechtsstreit hat sich durch Erlaß dieses Gesetzes nicht erledigt.
Ill ZR.170/51 Verkündet am 23. März 1953 Fieser« Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers« Rechtsanwalt Dr. gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die I mündliche Verhandlung vom 23. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Prof.Dr. Geiger, Riet-schel, Dr. Weber, Dr. Wolany für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. Januar 1951 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom . 30. Juni 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hamburg zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Be-rufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden. Von Rechts wegen 2 Tatbestand o Der Kläger war seit 1919 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst derBeklagten - zuletzt als Regierungsoberin- spektor beim Yersorgungsamt Hamburg tätig. Er wurde auf seinen Antrag durch Verfügung des Direktors des Haupt Versorgungsamtes vom 4. Februar 1946 auf Grund der §§ 73, 74 DBG in den dauernden Ruhestand versetzt, weil er zur ♦ w Erfüllung seiner Amtspflichten gesundheitlich nicht mehr in der Lage war. Durch Bescheid der Zentralstelle für Berufungsausschüsse in Hamburg vom 9- Dezember 1947 wurde der im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie IV eingestuft und eine Kürzung seines Ruhegehalts von O 5 ausgesprochen: In dem auf Betreiben des Klägers eingeiei-teten Wiederaufnahmeverfahren hob die Zentralstelle für Berufungsausschüsse am 4. August 1949 die Entscheidung vom 9. Dezember 1947 auf und stufte den Kläger in die Ka- » tegorie V ein. In der Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß eine Kürzung der Pension angesichts der ge ringfügigen Belastung des Klägers nicht gerechtfertigt erscheine . • % •* * Der Kläger verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 1949 die Nachzahlung der erinbehaltenen Ru- • • hegehaltsbeträge für die Zeit - zwischen den vorgenannten Entscheidungen des Entnazifizierungsverfahrens. Die Beklag-te antwortete mit Schreiben vom 27. Oktober 1949? daß die vollen Yersorgungsbezüge erst ab 4. August 1949 gezahlt werden könnten, da die Entscheidung vom 4. August 1949 keine rückwirkende Kraft habe• Der Kläger macht mit der Klage einen Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen 25 $ für den Monat Juli 1949 nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1950 mit 105?72 DI.I geltend, \ 3 mit der Begründung, daß der das Ruhegehalt kürzende Be- scheid vom 9. Dezember 1947 mit rückwirkender Kraft durch die Entscheidung vom 4-. August 1949 aufgehoben worden sei* •• Die Beklagte, die Klagabweisung begehrt, macht geltend, die Entscheidung vom 4. August 1949 sei nicht dahin zu ver- ♦ steh'en, daß die Kürzung des Ruhegehalts rückwirkend fort-fallen solle. • • Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf Art 131 GrundG als zur Zeit unzulässig abgewiesen. Das « Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der * • Kläger seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. ♦ i Die Vorderurteile müssen aufgehoben werden,. ..weil die gesetzmäßige Verkündung des landgerichtlichen Urteils nicht nachgewiesen ist. Ein auf Grund mündlicher Verhandlung ergehendes Ur-teil ist .zu verkünden (§ 310 Abs 1 ZPO). Die Verkündung hat öffentlich zu erfolgen (§ 173 Abs 1 GVG.) . Sie ist durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen (§ 160 Abs 2 Nr 6 ZPO) . Nach der Vorschrift in § 159 Abs 2 ITr 5 ZPO, die sich auch auf Sitzungen bezieht, in denen lediglich eine Verkündung stattfindet (Stein-Jonas ZPO 17. Aufl § 159 Anm II) ♦ muß das Protokoll die Angabe enthalten,daß öffentlich ver- •> handelt ist. Die Beobachtung der für die Verhandlung vor-geschriebenen Förmlichkeiten- kann nur durch das Protokoll 4 bewiesen werden (§ 164 ZPO). Es handelt sich bei den ange- führten PormvörSchriften um solche, von deren Beachtung es • • abhängt, ob das Urteil überhaupt zur rechtlichen Entstehung • • gelangt ist. Sie sind zwingender Natur. Ihre Befolgung ist in jeder Lage von Amts wegen ztj prüfen. Eine Heilung von Verstößen durch Rügeverzicht ist nicht möglich (RGZ 133 * 218). Die strenge Befolgung dieser FormvorSchriften wird nicht um ihrer selbst willen gefordert. Sie ist not- wendig, weil an die ordnungsmäßige Verkündung Rechtsfolgen ♦ geknüpft sind, wie der Fristenlauf nach §§ 516, 552 ZPO und weil aus der Vollstreckung eines nicht gesetzmäßig verkün- * deten Urteils im Falle von dessen Aufhebung unübersehbare Schadensersatzansprüche erwachsen können. Vor der gesetzmäßigen Verkündung ist das Urteil nach außen noch nicht in Erscheinung getreten, es stellt sich rechtlich als ein Urteilsentwurf dar. Ein solches "Urteil" kann zwar, wenn von ihm Ausfertigungen erteilt und zugestellt wurden und es damit äußerlich als fertiges Urteil erscheint, mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden. Das Rechtsmittelgericht muß das "Urteil" dann aber aufhebenund die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl RGZ 133, 221 und OGHBrZ in NJW 47/48, 421). In vorliegendem Falle ist nicht ersichtlich, daß das auf Grund mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des Landgerichts formgerecht in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Ein Vermerk über die Öffentlichkeit fehlt im Protokoll vom 30. Juni 1950.- Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht das angefochtene "Urteil" aufheben müs- sen, denn ein Niclitürteil kann nicht die Grundlage für eine Sachentscheidung des zweiten Richters bilden. Deshalb war das Urteil des Berufungsgerichts und zugleich auf Grund 5 9 des § 565 Ab.s 5 Nr 1 ZPO das nicht gesetzmäßig verkündete Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen„ Eine die Man ge 1 behe 1: end e Ergänzung des Protokolls vom 50. Juni 1950 durch das Landgericht herbeizuführen oder diesem Gelegenheit zur formgerechtem Verkündung des Urteils zu geben, erschien nicht sachdienlich, weil auch bei gesetzmäßiger Verkündung des landgerichtlichen Urteils dieses und das Berufungsurteil aus den nachstehenden Gründen hätten aufgehoben werden müssen. II. « Das Landgericht und das Berufungsgericht zählen den Kläger zu den unter Art 131 GrundG fallenden Per- 1' • sonen. Sie haben die Klage wegen der Sperrvorschrift in Abs 3 dieses Artikels als zur Zeit unzulässig ange- * s ehen * Die Sperrvorschrift des Art 131 Abs 3 GrundG ent hält nicht, wie die Hevi meint, eine sachlich-recht V liehe Regelung des Inhalts, daß Ansprüche der in Rede stehenden Art nicht fällig seien, sie stellt vielmehr ein Prozeßhindernis dar. Dieses ist mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307)‘weggefallen. Ein Prozeßhindernisse beseitigendes Gesetz ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl Stein-Jonas ZPO 17. Aufl § 549 III A ld,. No 28 benda mit Nachweisen und BGHZ 4 68 273 hinsicht lieh der Eröffnung des Rechtsweges für Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz). Die vom Berufungsgericht gebilligte Abweisung der Klage als zur Zeit unzulässig ist also .-jetzt nicht mehr gerechtfertigt und sie wäre es erst recht nicht gewesen 9 wenn der Kläger nicht unter Art 131 GrundG fällt,-wo v Zl rüber daher nicht entschieden zu werden braucht.. Auf die * • Revision des Klägers hin müßte deshalb das Urteil des Be-rufungsgerichts. aufgehoben werden, wenn das nicht schon aus den im vorstehenden Abschnitt erörterten Gründen zu . • • • • geschehen hätte. Die Sache wär.e alsdann nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, vielmehr wäre sogleich über die Berufung des Klägers zu entscheiden, denn Endentscheidung im Sinne des § 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO ist auch « die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurück Verweisung in die erste Instanz gemäß § 538 Abs 1 Ziff 2 ZPO, wenn das Landgericht die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen hat (vgl Stein-Jonas aaO § 565 Anm III 1 und § 538 Anm IV), III. • • Das Landgericht wird nunmehr zu der Präge Stellung nehmen müssen, ob der im Y/ied er auf nahmever fahren ergange- nen Entscheidung vom 4 - August 1949 rückwirkende Kraft in dem Sinne zukommt, daß die Kürzung des- Ruhegehalts als zu Unrecht erfolgt anzusehen und der Anspruch auf das volle Ruhegehalt ab 9- Dezember 1947 wiederhergestellt ist, Für den Pall..der Bejahung dieser Frage wird * es zu prüfen haben, ob das.Gesetz zu Art 131 GrundG der Klagforderung entgegensteht (vgl dazu das Urteil des L Zivilsenats des OLG Hamburg 1 U 160/52 vom 22, Juli 1952, das sich mit dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteil des 3. Zivilsenats desselben Gerichts auseinandersetzt und andererseits den Kommentar von Ambrosius-Löns-Rengier zu dem Gesetz zu Art 131 GrundG, Tübingen 1952, besonders § 77 Anm 2 S 421 ff). } 7 Wenn das Landgericht § 77 des Gesetzes zu Art • 131 auf die Klagforderung für anwendbar hält, wird es weiter prüfen müssen, ob etwa landesrechtliche Vorschriften bestehen, die dem Kläger günstiger sind als die Bestimmungen des Gesetzes zu Art 131 und deshalb die Geltendmachung seiner Klagforderung rechtfertigen könnten. Ambrosius-Löns-Rengier rechnen, gestützt auf § 77 in Verbindung mit § 63 Abs 3, zu den Ansprüchen aus dem Gesetz zu Art 131, die den von diesem Gesetz betroffenen Personen nach § 77 zustehen, auch Ansprüche nach Maßgabe des von diesem Gesetz unberührten Landes- rechts (aaO § 77 Anm 3 S 423 f). ♦ Der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 22. Juli 1952 die Präge angeschnitten, ob ein Entna- zifizierungsbescheidc der einen gekürzten Ruhegehalts- % anspruch wieder zusprach, als eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 letzter Satz des Gesetzes zu Art 131 anzusehen sei. Auch damit wird sich das Landge- rieht auseinandersetzen müssen. . * * Schließlich wird, falls-das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, die Klagforderung sei begründet, zu entscheiden sein .ob auch die Zinsforderung zu Recht besteht. Dabei wird zu prüfen sein, ob der Vorschrift in Abs 3 der VDO vom 29« Juni 1937 (RGBl I, 669) zü § 38 des Deutschen Beamtengesetzes über die Versagung eines Rechtsanspruchs auf Verzinsung bei verspäteter Auszahlung von Versorgungsbezügen verfassungsrechtliche Beden- • • ken (Art 3 GrundG) entgegenstehen. • * Bei der neuen Entscheidung y/ird das Landgericht # auch über die Kosten aller Rechtszüge zu erkennen haben. Der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten, auf die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sei § 83 des Gesetzes zu Art 131 GrundG anwendbar, kann nicht beigetreten werden; der Rechtsstreit hat sich durch Erlaß dieses Gesetzes nicht erledigt. Die Parteien streiten vielmehr immer noch darüber, ob der Kläger überhaupt unter Art 131 GrundG fällt. ♦ Dr. Pagendarm Dr. Geiger Rietschel Dr.Weber Wolany »