Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 170/15 vom 28. April 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:280416BIIIZR170.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2015 - 8 U 2610/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit mit der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, die Beklagte habe in der Vergangenheit monatliche „Rückzahlungsraten“ erspart, ist dies unerheblich, weil die Klägerin hierauf ihre Teilklage vor den Instanzgerichten nicht gestützt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 125.000 € Reiter Liebert Herrmann Seiters Remmert