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BGH · III ZR 170/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 170/11

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Unbeschadet dessen geben die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Grund für die Zulassung der Revision. 3 Demzufolge bedarf es keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten sowie deren Kausalität für die Anlageentscheidung der Kläger zu Recht verneint hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtBerufungsgerichtBeschwerdeZPOBegründungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 170/11
vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2011 - 1 U 28/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1 zu jeweils 15 %, der Kläger zu 3 zu 35 % und der Kläger zu 4 zu 35 % zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Streitwert beträgt 126.926,96 €.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die Kläger wollen die von ihnen auf Empfehlung der Beklagten erworbenen Eigentumswohnungen behalten und begehren Schadensersatz in Höhe der an die Beklagte gezahlten Vergütungen (Provisionen und Honorare). Hiervon
 
ausgehend hat das Berufungsgericht die Klage mit der selbständig tragenden Begründung abgewiesen, dass ein ersatzfähiger Schaden nicht feststellbar sei. Dagegen erhebt die Beschwerde keine konkreten Rügen. Unbeschadet dessen geben die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Grund für die Zulassung der Revision.
3	Demzufolge	bedarf es keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht eine
 Pflichtverletzung der Beklagten sowie deren Kausalität für die Anlageentscheidung der Kläger zu Recht verneint hat.
4	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.12.2009 - 14 O 26/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2011 - 1 U 28/10 -