Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 17. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Der Senat hat in seinem ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen, daß bei lange zurückliegenden Bausperren, die - wie hier - ausgesprochen wurden, um die Ausbeutung eines bestimmten Kohlevorkommens zu gewährleisten, sich die Frage stellt, ob der vorläufigen Maßnahme nicht inzwischen der "eigentliche" Enteignungsakt, die Überführung des Grundeigentums auf den begünstigten Unternehmer, nachgefolgt ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die in der Vereinbarung vom 18. Die von der Revision unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Versagung der Bauerlaubnis sei - innerhalb des als Einheit zu begreifenden Enteignungsverfahrens - als "ein dauerndes Bauverbot" zu werten. Jedenfalls ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Das Berufungsgericht hat nämlich die Entschädigung auf der Grundlage des entgangenen Gewinns ermittelt. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Gegebenheiten des Betriebes des Beklagten sowie der Marktlage die Grundlagen seiner Schätzung ausführlich dargelegt und sich damit im Rahmen der §§ 286, 287 ZPO gehalten. Unter den hier gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Jahre nach 1964 noch eine Entschädigung zugebilligt hat. gen zu entnehmen ist - auch das Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 19. 3. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als erfolglos.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 169/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der rHHBI BBBflHHHHB ag, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Konrad A| und Dr. Ing. Erwin GflHHB, KIBM-AflHBBB-UHli B/ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HB “ gegen die Erbengemeinschaft nach dem am 11.01.1984 verstorbenen Unternehmer Josef JiBHBr zuletzt wohnhaft Hfl Straße Bl, Bfl bestehend aus Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 17. März 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 1985 - 7 U 7/80 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 267.556,— DM 3 36 Gründe; Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben. 1. Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 18. Oktober 1979 (III ZR 68/77 = WM 1980, 221) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. Die jetzt noch für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten. Der Senat hat in seinem ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen, daß bei lange zurückliegenden Bausperren, die - wie hier - ausgesprochen wurden, um die Ausbeutung eines bestimmten Kohlevorkommens zu gewährleisten, sich die Frage stellt, ob der vorläufigen Maßnahme nicht inzwischen der "eigentliche" Enteignungsakt, die Überführung des Grundeigentums auf den begünstigten Unternehmer, nachgefolgt ist. Kommt es in solchen Fällen zur Vollenteignung, so hat die Baubeschränkung - rückwirkend betrachtet - innerhalb des als Einheit zu begreifenden Enteignungsverfahrens die Bedeutung eines dauernden Bauverbots, dessen Folgen bei der einheitlich zu bemessenden Enteignungsentschädigung mit auszugleichen sind. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die in der Vereinbarung vom 18. April/20. Mai 1968 geregelte übertra- 4 gung des Grundbesitzes gegen Entgelt auf die Klägerin - wie der Zusammenhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt - als "Enteignungsvertrag" (den eigentlichen Enteignungsakt) bewertet. Es hat diesen Vertrag ersichtlich dahin ausgelegt, daß sich die Klägerin "dem Grunde nach" verpflichtet hat, nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen Entschädigung für die Nachteile zu leisten, die durch die in ihrem Interesse ausgesprochene Versagung der Bauerlaubnis entstanden waren. Dieser Teil der Gesamtentschädigung war Gegenstand des Verfahrens vor dem Regierungspräsidenten, das nach dem so verstandenen Willen der Parteien nur noch die Höhe der (Teil-)Entschädigung betraf. Diese Auslegung der Vereinbarung, insbesondere ihrer Ziffer 7 letzter Halbsatz, entspricht auch der damaligen Rechtsauffassung (Ebel/Weller Allgem. Berggesetz 2. Aufl. S. 863, Anm. 1 zu § 3 BaubeschränkungsVO). Die von der Revision unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1981 (BVerfGE 58, 300) aufgeworfenen Fragen werden daher nicht entscheidungserheblich. 2. Die vom Berufungsgericht fehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Schlußfolgerung, daß dem Beklagten bereits ein eigentumsmäßig verfestigter Anspruch auf Errichtung der geplanten Halle zustand. Mit der Versagung der Bauerlaubnis ist in die Substanz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes eingegriffen worden. Das wird von der Revision vergeblich angegriffen. 5 36 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Versagung der Bauerlaubnis sei - innerhalb des als Einheit zu begreifenden Enteignungsverfahrens - als "ein dauerndes Bauverbot" zu werten. Demgegenüber meint die Revision, es habe sich allenfalls um ein "vorübergehendes Bauverbot" gehandelt. Welcher Auffassung beizutreten ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Das Berufungsgericht hat nämlich die Entschädigung auf der Grundlage des entgangenen Gewinns ermittelt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß bei einem vorübergehenden Eingriff in einem Gewerbebetrieb eine vereinfachte Berechnung der nachteiligen finanziellen Folgen der vorübergehenden Substanzbeeinträchtigung in der Weise erfolgen kann, daß die Substanzentschädigung auf der Grundlage des entgangenen Gewinnes erfolgt (z. B. Urteil v. 3. März 1977 - III ZR 181/74 = WM 1977, 764). Das Berufungsgericht hat seine Schadensschätzung eingehend begründet. Es ist den Gutachten der Sachverständigen Gerhardt und Klocke nur teilweise gefolgt. Das begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Gegebenheiten des Betriebes des Beklagten sowie der Marktlage die Grundlagen seiner Schätzung ausführlich dargelegt und sich damit im Rahmen der §§ 286, 287 ZPO gehalten. Unter den hier gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Jahre nach 1964 noch eine Entschädigung zugebilligt hat. Mit der Wettbewerbssituation des Betriebes des Beklagten hat sich das Berufungsgericht befaßt. Dabei hat es - wie dem Zusammenhalt seiner Ausführun- 6 gen zu entnehmen ist - auch das Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 19. Februar 1985 und 6. März 1985 beachtet. Eine zusätzliche Beweisaufnahme war nicht geboten. 3. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als erfolglos. Boujong Krohn Engelhardt Kroner Halstenberg