Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 26. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg, Die Verjährungseinrede des Beklagten greift nicht durch. Anders als noch im Berufungsrechtszug streiten die Parteien jetzt nicht mehr darum, ob zwischen ihnen ein KontokorrentVerhältnis bestanden hat. Von Bedeutung ist allein noch, ob die Parteien die ursprünglichen Kaufpreisforderungen der Klägerin aus Warenlieferungen nach § 607 Abs. 2 BGB einverständlich in eine Darlehensforderung mit 30jähriger Verjährungsfrist nach §195 BGB umgewandelt haben. Das Berufungsgericht hat aus dem insoweit unstreitigen Sachverhalt gefolgert, daß die Parteien nach dem Ende der Warenlieferungen im Jahre 1972 die Forderungen der Klägerin im Interesse einer vorgesehenen langfristigen Abwicklung stillschweigend in eine Darlehensforderung umgewandelt haben.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 169/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Manfred 9 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Frhr. gegen die Firma Hermann R - Mühlenbetrieb -, Getreide-, Kunstdünger- und Futtermittelhandel KG, Straße 4, Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 26. April 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. August 1982 - 7 U 160/81 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 47.187 DM Gründe 1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die von der Revision dazu genannte Frage, wieweit aus Umständen, die außerhalb des Willens der Parteien liegen und aus der langfristigen Anlage eines Abwicklungsverhältnisses, auf den Willen zu einer Schuldumschaffung geschlossen werden kann, läßt sich nur einzelfallbezogen entscheiden. 2. Die Revision verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg, Die Verjährungseinrede des Beklagten greift nicht durch. Anders als noch im Berufungsrechtszug streiten die Parteien jetzt nicht mehr darum, ob zwischen ihnen ein KontokorrentVerhältnis bestanden hat. Von Bedeutung ist allein noch, ob die Parteien die ursprünglichen Kaufpreisforderungen der Klägerin aus Warenlieferungen nach § 607 Abs. 2 BGB einverständlich in eine Darlehensforderung mit 30jähriger Verjährungsfrist nach §195 BGB umgewandelt haben. Die Klägerin hat diesen Gesichtspunkt zunächst hilfsweise im Berufungsrechtszug geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat aus dem insoweit unstreitigen Sachverhalt gefolgert, daß die Parteien nach dem Ende der Warenlieferungen im Jahre 1972 die Forderungen der Klägerin im Interesse einer vorgesehenen langfristigen Abwicklung stillschweigend in eine Darlehensforderung umgewandelt haben. Diese Feststellung einer Individual- SV Vereinbarung läßt einen im Revisionsrechtszug zu beachtenden Fehler nicht erkennen. Krohn Tidow Kröner Boujong Halstenberg