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BGH · in zr 169/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 169/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 19. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der entscheidungserheblichen Individualerklärungen und der Würdigung der dafür bedeutsamen Umstände weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze oder gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoßen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigterNüßgens19AuslegungBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//
in zr 169/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Willy Am LflMB, HOt-0
9
Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. flHHB -
seven
 die Spar- und Darlehenskasse OflHIBB-BBBIBBi eG, vertreten durch den Vorstand, HHHB B,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof. Dr. fBB -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 am 19. Februar 1981
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 1979 - 19 U 224/78 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	100.000	DM.
Gründe :
Der Sache kommt auch nach dem Vorbringen der Revision eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Revision verspricht mindestens im Ergebnis keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der entscheidungserheblichen Individualerklärungen und der Würdigung der dafür bedeutsamen Umstände weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze oder gegen anerkannte Auslegungsregeln
 verstoßen. Danach hat die Beklagte die von ihr in den Kreditzusagen übernommenen Pflichten weder zeitlich noch der Höhe nach verletzt. Das Berufungsgericht hat auch eine Ersatzpflicl der Beklagten wegen ungenügender Erfüllung vertraglicher Aufklärungspflichten ohne Rechtsfehler verneint.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong
Scholz-Hoppe