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BGH

Gericht: BGH

Im Jahre 1963 wurde die Klägerin durch Bergschäden in angrenzenden Gebieten auf die Möglichkeit von bergbaulichen Einwirkungen auf das nBeSBHBN aufmerksam und sie ersah aus einem eingeholten und ihr im Januar 1965 vorgelegten Gutachten eines Sachverständigen, daß unter dem "BefBIHHH^ oberflächennah abgebaut worden war und daß die Gewerkschaft Eintracht die * Bergwerkseigentümerin ist. Die Klägerin hat vorgetragen, das von ihr verkaufte Gelände sei in seiner Standfestigkeit stark beeinträchtigt und eine Bebauung ohne umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gegen Bergschäden nicht möglich;mit Rücksicht darauf werde der aus dem Verkauf zu erzielende Erlös um rund 3.700.000 DM geringer sein, als er ohne alle bergbaulichen Einwirkungen ausmachen würde. Die Klägerin hat ihren Klageanspruch auch auf Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) gestützt und dazu geltend gemacht: Das Oberbergamt habe pflichtwidrig gehandelt, weil es nicht dafür gesorgt habe, daß die Hohlräume unter der Oberfläche,die aus einem oberflächennahen Abbau stammten, durch Verfüllung beseitigt wurden. Das beklagte Land hat vorgetragen, daß entgegen der Behauptung der Klägerin, unter ihrem Grundstück habe nur die Gewerkschaft Eintracht in der Zeit vor dem Jahre 1901 Bergbau getrieben und den Minderwert ihres Grundstücks verursacht, auch anderweiter Bergbau unter dem Gelände der Klägerin im "BeflHHHy stattgefunden habe. 3. Schließlich sei der von der Klägerin erhobene Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Entschädigungsanspruchs wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs begründet: Der Grundeigentümer müsse zwar durch den Bergwerksbetrieb verursachte bergbauliche Einwirkungen auf sein Grundstück dulden und müsse sogar Schäden an seinem Grundstück hinnehmen« Insbesondere sei er nicht berechtigt, sich gegen die Einwirkungen des Bergbaues mit den Abwehr- und Unterlassungsansprüchen aus den §§ 903, 1004 BGB zur Wehr zu setzen. Denn die Gültigkeit und Wirksamkeit der in den §§ 54f 148 PrBergG getroffenen Regelung könne weder unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie, nach der auch der Gesetzgeber das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in seinem Wesensgehalt nicht antasten dürfe, noch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen sonstige Verfassungsnormen oder des Verstoßes gegen das Übermaßverbot in Frage gestellt werden. Ein solcher Anspruch muß auch - von sonstigen Bedenken ganz abgesehen - schon daran scheitern, daß er, wenn er überhaupt entstanden sein sollte, gegen das ehemalige Land Preußen begründet gewesen und dementsprechend gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AKG erloschen ist, da er Das Allgemeine Berggesetz verfolgte insbesondere mit der Aufgabe des Bergregals und der weiteren Verwirklichung des Prinzips der Bergbaufreiheit ebenso wie die schon vorangegangene neuere preußische Berggesetzgebung vornehmlich das Ziel, den privaten Bergbau von der staatlichen Bevormundung zu befreien und zu einem Industriezweig zu erheben, der seine privat-rechtlichen Interessen selbständig wahrnehmen sollte, während der Staat sich auf eine formale Ordnungsfunktion in Gestalt einer allgemeinen Aufsicht, insonderheit unter polizeilichen Gesichtspunkten beschränken wollte (Motive 1862 S. Dieser nunmehr in § 2 PrBergG normierte Vorbehalt führt zwar nicht zu dem Bergregal zurück und begründet auch nicht, wie der sogenannte echte Staatsvorbehalt, unmittelbar kraft Gesetzes das Bergbaurecht für den Staat, bedeutet also nicht einen unmittelbaren Zugriff des Staates auf die Steinkohle. Vielmehr bleibt es auch unter der Geltung dieses Staatsvorbehalts dabei, daß das Bergwerkseigentum, und zwar auch das des Staates, nur durch Verleihung (siehe § 38 b PrBergG) erworben werden kann. Diesem steht es frei, ob er - für bestimmte Felder -die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragen und ob er gegebenenfalls das Bergwerk auf eigene Rechnung betreiben oder - gemäß § 2 Abs. 2 PrBergG - die Ausbeutung einem Dritten übertragen will (vgl. Im Verhältnis des Bergbaues zu dem Grundeigentum ist es bei der Grundkonzeption geblieben, die das Allgemeine Berggesetz sich von Anfang an zu eigen gemacht hatte und die im wesentlichen auch mit der bereits vorher - im Preußischen Allgemeinen landrecht - vorgesehenen Regelung übereinstimmte. Dieses Verhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß die Gewinnung der Bodenschätze für wichtiger als die Ausnutzung der entsprechenden Erdoberfläche singe sehen und dementsprechend den Interessen des Bergbaues der eindeutige Vorrang vor denen des Grundeigentums eingeräumt worden ist und das Grundeigentum in der Regel dem Bergbau weichen muß (Arndt, Allgemeines Berggesetz, 8. Vorbemerkungen vor §§ 135 ff; Isay II Vorbemerkung II vor § 135; Vowinckel, ZfB 108, 261, 273)* Das kommt sinnfällig und insbesondere in folgenden gesetzlichen Regelungen zu dem Ausdruck: Die durch Hoheitsakt verliehene Befugnis zu dem Aufsuchen und zur Gewinnung des in der Verleihungsurkunde ge-nannten Minerals wird als ”Bergwerkseigentum” (§§ 30, 54 PrBergG) begrifflich dem sachenrechtlichen (Grund-) Eigentum gleichgestellt (vgl. Der Grundeigentümer ist ferner verpflichtet, zu dulden, daß seinem Grundstück und (oder) dessen MZubehörungen” durch den Bergbaubetrieb Schäden - gegebenenfalls bis zur völligen Entwertung und Vernichtung (u.a. RGZ 98, 79) -zugefügt werden, und ist insoweit auf einen Entschädigungsanspruch gegen den Bergwerksbesitzer (zu diesem Begriff vgl. Das Grundeigentum wird mithin durch diese Befugnisse, die sich kraft der getroffenen gesetzlichen Regelung aus dem Bergwerkseigentum ergeben, nämlich Grundabtretung verlangen und den Bergbau auch mit der Folge der - vorausgesehenen oder nicht vorausgesehenen, verschuldeten oder nichtverschuldeten - Schädigung des Oberflächeneigentums betreiben zu dürfen, ganz erheblich zugunsten des Bergwerkseigentums beschränkt (BGHZ 27, 149, 155). Die das Verhältnis von Bergwerkseigentum zu dem Grundeigentum bestimmenden Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes sind im Lichte des Verfassungsrechts als Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Gesetzesbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten. Denn die gesetzlichen Inhaltsund Schrankenbestimmungen für das Eigentum nach Maßgabe der genannten Verfassungsbestimmung sind nicht beschränkt auf die Bestimmung von Eigentumsinhalt und -schranken im Verhältnis des Eigentümers zur öffentlichen Hand, so daß von ihnen nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn es um öffentlich-rechtliche Eigentums schranken und -be-schränkungen geht. An diesen Grundsätzen gemessen kann die Regelung des Verhältnisses zwischen Bergbau auf der einen und Grundeigentum auf der anderen Seite, wie der Gesetzge ber sie im Allgemeinen Berggesetz vorgenommen hat, nicht in allen Stücken als verfassungsmäßig gebilligt werden* Der Bergbau hat unzweifelhaft eine große allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung und das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt nicht nur, sondern gebietet geradezu, der im Allgemeininteresse liegenden Gewinnung und Verwertung der Bodenschätze und insbesondere auch der Steinkohle bis zu einem gewissen Grad den Vorrang vor den Interessen der von dem Bergbau be troffenen Grundeigentümer einzuräumen* Im Rahmen der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums sind deshalb grundsätzlich keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Gesetz das Abbaurecht des Bergwerkseigentümers gegenüber dem Grundeigentum in der Weise abgegrenzt hat, daß der Grundeigentümer - abgesehen von seiner Verpflichtung zur Grundabtretung - die bergbaulichen Einwirkungen, selbst wenn diese Einwirkungen nicht ohne Schädigung des Grundeigentums vorgenommen werden können, dulden muß, dem Bergbau mithin insoweit eine Vorzugsstellung eingeräumt wird* Diese Abgrenzung der beiderseitigen Rechtspositionen zu Lasten des Grundeigentümers, die diesem u.a. den für ihn sonst gemäß § 1004 BGB gegebenen Anspruch auf Unter- Dabei braucht in diesem Fall der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob die gesetzliche Entschädigungsregelung (§ 148 PrBergG) insoweit Bedenken begegnen muß, als nur wegen Schäden, die am Grundeigentum selbst und seinen 11 Zubehörungen" entstehen, eine besondere bergrechtliche Entschädigung vorgeschrieben ist. Der Mangel der gesetzlichen Entschädigungsregelung zeigt sich hier, weil vom Gesetz nicht Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß der durch den Bergbau an seinem Grundstück geschädigte Eigentümer seine Entschädigungsforderung auch dann realisieren kann, wenn im Zeitpunkt des Schadenseintritts der ersatzpflichtige Bergwerksbesitzer nicht mehr zahlungsfähig oder gar ganz weggefallen ist. Eine solche Sicherung der Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers wäre in der Weise denkbar gewesen, daß das Gesetz die staatliche Auf sicht auch auf die Wirtschaftsführung der Bergbaubetriebe erstreckt und allgemein oder zu demindest unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Gefährdung zu erwartender Entschädigungsansprüche ausreichende Sicherheitsleistungen vorgesehen hätte,wie sie beispielsweise in Art. 158 Abs. 2 des Berggesetzes von Sachsen-Meiningen vom 17. Diese Gesamtregelung,die auf der einen Seite dem Grundeigentümer u.a. die Verpflichtung zur Duldung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaus auferlegt und Ihm jeden Anspruch auf Unterlassung oder auch nur auf Vornahme besonderer Maßnahmen zur Verhinderung von Bergschäden versagt (vgl. Die jetzige gesetzliche Regelung kann mithin insoweit, als sie nicht Vorsorge für eine Realisierbarkeit der Ansprüche der Grundeigentümer auf Ersatz von Bergschäden auch für den Fall des Wegfalls oder der Zahlungsunfähigkeit des entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzers trifft, nicht mehr als eine zulässige gesetzliche Inhaltsund Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden, da sie insoweit die Grundeigentümer ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig zugunsten der Bergbautreibenden belastet. Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Normierung der Ersatzpflicht des Bergwerksbesitzers für die Schäden am Grundeigentum seien die Interessen der Grundeigentümer ausreichend gewahrt, da die Rechtsordnung auch sonst einem Gläubiger zu demute,sich damit abzufinden, daß sein Schuld ner zahlungsunfähig sei oder er aus anderen Gründen seine Forderung nicht realisieren könne, insbesondere Pie Regelung der Entschädigungspflicht für Bergschäden weist in den insoweit entscheidenden Punkten gegenüber anderen in diesem Zusammenhang zu dem Vergleich herangezogenen Fällen (wie sie auch von Westermann-Schulte aaO S. Bei dem zu dem Vergleich sich in besonderem Maße anbietenden Fall der in § 26 GewO getroffenen Entschädigungsregelung gegenüber Einwirkungen, die von mit besonderer Genehmigung errichteten Anlagen ausgehen, ist dem Betroffenen - anders als dem Grundeigentümer gegenüber dem Bergbautreibenden - ein Anspruch "auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen11, gewährt und nur da, "wo solche Einrichtungen untunlich oder mit einem gehörigen Betrieb des Gewerbes unvereinbar sind", ist der benachbarte Grundeigentümer auf einen Anspruch auf Schadloshaltung beschränkt. Jedenfalls ist unter den hier entscheidenden Gesichtspunkten ein mit der Stellung des Grundeigentümers im Blick auf die Bergschäden wirklich vergleichbarer Fall gesetzlicher Interessenabgrenzung nicht ersichtlich« Selbst wenn ein solcher Fall in der Rechtsordnung sich fände, würde das nicht gegen das hier gewonnene Ergebnis sprechen, sondern könnte lediglich dazu führen, auch diese vergleichbare Regelung als dem Grundgesetz widerstreitend zu werten« Im Falle einer vorzeitigen Einweisung des Begünstigten in den Besitz des vom Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks ist die Einweisung auf Antrag des Eigentümers oder des Inhabers eines sonstigen Hechts, das zu dem Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (§ 116 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Juni 1874 (GS S« 221) hat der Ausspruch der Grundstücksenteignung zur Voraussetzung, daß die Entschädigungsoder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist« Wenn Westermann-Schulte in ihrem Gutachten Seite 36/7 darauf hinweisen, daß bei der vorläufigen Besitzeinweisung (§6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26« Juli 1922, GS S# 211) eine Sicherheitsleistung des Begünstigten nicht vorgesehen sei, wodurch für den Betroffenen nicht wiedergutzu demachende Schäden entstehen könnten, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß einmal der Betroffene Wiederaufhebung des Einweisungsbeschlusses verlangen kann, wenn der Begünstigte die Vergütung schuldhafterweise nicht alsbald zahlt. diesen Fällen, mag auch das Gesetz selbst eine Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich vorsehen, doch der Regierungspräsident für befugt und unter Umständen für verpflichtet zu halten, die Besitzeinweisung,deren Anordnung in seinem Ermessen steht, von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen (vgl . Ein bedeutsamer Unterschied zwischen den zuvor genannten Fällen und dem des von einem Bergschaden betroffenen Grundeigentümers ist gewiß nicht zu verkennen, daß es nämlich bei den zu dem Vergleich herangezogenen Tatbeständen um im Einzelfall gegen einen bestimmten Betroffenen gerichtete Maßnahmen von hoher Hand, um entschädigungspflichtige Eingriffe im Sinne einer unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung geht. Jedoch hat der Staat mit der Erteilung der Erlaubnis zu dem Betrieb des Bergbaus auch zwangsläufig die Erlaubnis zur Verursachung von Bergschäden erteilt und der berggeschädigte Grundeigentümer hat zwar nicht eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch - unmittelbaren - Eingriff von hoher Hand, wohl aber eine auf Grund besonderer staatlicher Verleihung erlaubte Beeinträchtigung seines Eigentums durch einen Britten hinnehmen müssen, ohne daß er ein Unterlassen dieser Schädigung oder auch nur Vorkehrungen gegen ihr Entstehen hätte verlangen können. Es kann nicht anerkannt werden, daß eine gesetzliche Regelung nur dann in ihrer Gültigkeit als Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art* 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Präge gestellt werden könne, wenn diese Regelung selbst oder die in ihrem Rahmen getroffenen Maßnahmen einen Enteignungstatbestand verwirklichen. Wie oben bereits ausgeführt, sind auch gesetzliche Bestimmungen, die im Rahmen des Privatrechts eigentumsrechtliche Prägen regeln und die Interessen verschiedener privater Rechtsinhaber gegeneinander abgrenzen, den Inhalt und Schranken des Eigentums regelnden Bestimmungen im Sinne des Art* 14 Abs. 1 Satz 2 GG zuzurechnen und diese Regelungen sind nicht deswegen einer Wertung gemäß Art. 14 GG entzogen, weil nicht Tatbestände geregelt werden, die sich - falls sie nicht als Inhaltsund Schrankenbestimmungen oder als Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums zu rechtfertigen wären - als Enteignungstatbestände darstellen würden. Benn die Grundeigentümer werden von Gesetzes wegen gezwungen, widerspruchslos Beschädigungen ihres Grundeigentums durch den Bergbau zu dulden, und wenn die durch einen Bergbaubetrieb verursachten Schäden an ihrem Grundstück oder seinen Zubehörungen die unmittelbare Polge eines hoheitlichen Eingriffs wä< ren, dann ginge es insoweit gewiß um einen Enteignungs* tatbestand. Es ist anerkannt,daß ein Inhalt und Schranken des Eigentums regelndes Gesetz, das Verfassungsgrundsätzen widerstreitet, nichtig ist, daß der von einer solchen gesetzlichen Regelung Betroffene aber nicht ohne weiteres eine Entschädigung aus Art. 14 GG verlangen kann, sondern erst dann und in dem Maße, wie er im Rahmen des Vollzuges eines solchen - ungültigen - Gesetzes von einem Enteignungstatbestand betroffen worden ist, er mit anderen Worten einen enteignungsgleichen Eingriff und damit eine als Enteignung zu wertende Eigentumsbeeinträchtigung hat hinnehmen müssen (vgl. Vielmehr kann auch in den Fällen, in denen die gesetzliche Regelung eine Interessenabgrenzung im Bereich des Erivatrechts vornimmt, die mit Verfassungsgrundsätzen in Widerspruch steht, und der Betroffene infolge dieser - wegen ungenügender Entschädigungsregelung ungültigen - gesetzlichen Regelung eine Eigentumsbeeinträchtigung erfahren hat, ein Entschädigungsanspruch gegen den für diese Regelung verantwortlichen Staat nicht schlechthin ausgeschlossen sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beeinträchtigung erst durch die besondere gesetzliche Regelung ermöglicht wurde, der Betroffene kraft dieser Gesetzesregelung zur Hinnahme dieser Beeinträchtigung gezwungen war und die "Opferläge” des Betroffenen insoweit mit derjenigen des von einer Enteignung Betroffenen vergleichbar ist, als die Beeinträchtigung - wenn sie unmittelbare Folge eines hoheitlichen Eingriffs wäre - nicht ohne Entschädigung bleiben würde. Bas alles trifft in Fällen der hier vorliegenden Art zu: Bementsprechend muß hier der Staat, der für die unvollkommene und insoweit verfassungswidrige gesetzliche Entschädigungsregelung, zu demindest für ihre Auf-reohterhaltung auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verantwortlich ist, dem berggeschädigten Grundeigentümer, der infolge dieser unvollkommenen gesetzlichen Regelung seine Entschädigungsforderungen wegen erlittener Bergschäden nicht mehr realisieren kann, auf der Rechtsgrundlage des Art. 14 GG Entschädigung leisten. Wenn, wie dargelegt, die Grundgesetzwidrigkeit der hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelung darin liegt, daß der Bergbautreibende auf Grund des ihm verliehenen Bergwerkseigentums befugt wird, die zu dem Abbau und zur Gewinnung der Mineralien gebotenen Maßnahmen ohne Rücksicht auf die dadurch entstehenden Schäden am Oberflächeneigentum vorzunehmen, ohne daß gleichzeitig für eine Sicher st ellung des Anspruchs des Grundeigentümers auf Schadloshaltung Sorge getragen ist, dann gibt Art. 14 GG die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch nur in den Fällen ab, in denen dieser grundgesetzwidrige Tatbestand unter der Geltung des Grundgesetzes voll verwirklicht worden ist. Entschädigung kann mithin nur insoweit verlangt und gewährt werden, als durch noch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgenommene bergbauliche Maßnahmen eine Schädigung des Oberflächeneigentums verursacht, zu demindest mitverursacht worden ist und der geschädigte Grundeigentümer

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 839 BGB Art. 14 GG § 22 ALR Art. 14 GG § 116 BBauG Art. 14 GG § 97 ZPO
GrundeigentümerGesetzAnspruchGrundeigentümersPrBergGFallKlägerinRegelungEigentum

Volltext der Entscheidung

0401 075
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
!!L??-lä2Z§§	URTEIL	Verkündet	am
16. Februar 1970 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
S .t a d t
9
vertreten durch den Rat der Stadt,
 Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen,
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr in
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Stadt hat in den Jahren I960, 1961 und 1966 ein im Osten ihres Gebietsbereichs gelegenes Gelände "BefliHIHHB”t das eine Größe von ca. 190.000 qm hat, als Bauland erworben. Als Kaufpreis hat sie für die in den Jahren I960 und 1961 erworbenen Teile 7,50 DM und 7,20 DM und für das im Jahre 1966 erworbene Restgelände (ca. 20.000 qm) 21 DM je qm bezahlt.
Unter dem Gelände hat die Gewerkschaft Eintracht oberflächennahen Bergbau betrieben. Dieser Gewerkschaft war bereits vor Einführung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (PrBergG) unter der Geltung der Cleve-Märkischen Bergordnung aus dem Jahre
 
1766 das Bergwerkseigentum verliehen worden. Ihr letzter Repräsentant ist im Jahre 1901 gestorben, nachdem die Gewerkschaft schon vorher den Abbau eingestellt hatte. Vermögen besitzt die Gewerkschaft nicht mehr. Ihre frühere Bergbautätigkeit geriet in Vergessenheit.
Im Jahre 1963 wurde die Klägerin durch Bergschäden in angrenzenden Gebieten auf die Möglichkeit von bergbaulichen Einwirkungen auf das nBeSBHBN aufmerksam und sie ersah aus einem eingeholten und ihr im Januar 1965 vorgelegten Gutachten eines Sachverständigen, daß unter dem "BefBIHHH^ oberflächennah abgebaut worden war und daß die Gewerkschaft Eintracht die * Bergwerkseigentümerin ist. Im Mai 1967 verkaufte die Klägerin einen Teil des	an	eine	Woh-
nungs- und Siedlungsgesellschaft zu dem Zwecke der Bebauung mit Wohnhäusern; die Eigentumsänderung wurde im Februar 1968 im Grundbuch eingetragen«
Die Klägerin hat vorgetragen, das von ihr verkaufte Gelände sei in seiner Standfestigkeit stark beeinträchtigt und eine Bebauung ohne umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gegen Bergschäden nicht möglich;mit Rücksicht darauf werde der aus dem Verkauf zu erzielende Erlös um rund 3.700.000 DM geringer sein, als er ohne alle bergbaulichen Einwirkungen ausmachen würde. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das beklagte Land sei ihr aus enteignungsrechtlichen Gründen zur Erstattung des Mindererlöses verpflichtet,und verlangt mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag ersetzt.
Sie hat vor dem Landgericht beantragt,die Beklagte zur Zahlung von 15*500 DM zu verurteilen.
1
(
Demgegenüber hat das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, bestritten, daß das "Be^-durch bergbauliche Einwirkungen den von der Klägerin behaupteten Minderwert erlitten habe. Es hält die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch auf enteignungsrechtlicher Grundlage für nicht gegeben und hat sich ferner auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im einzelnen ausgeführt, daß der Klageanspruch seine Grundlage in Art. 14 GG finde.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihr Vorbringen ergänzt und erweitert. Die Klägerin hat ihren Klageanspruch auch auf Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) gestützt und dazu geltend gemacht: Das Oberbergamt habe pflichtwidrig gehandelt, weil es nicht dafür gesorgt habe, daß die Hohlräume unter der Oberfläche,die aus einem oberflächennahen Abbau stammten, durch Verfüllung beseitigt wurden. Das beklagte Land hat vorgetragen, daß entgegen der Behauptung der Klägerin, unter ihrem Grundstück habe nur die Gewerkschaft Eintracht in der Zeit vor dem Jahre 1901 Bergbau getrieben und den Minderwert ihres Grundstücks verursacht, auch anderweiter Bergbau unter dem Gelände der Klägerin im "BeflHHHy stattgefunden habe.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

I.
Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
1. Soweit die Klägerin eine Amtspflichtverletzung der Bergbaubehörde darin erblicke, daß diese es unterlassen habe, für die gebotene Unterfüllung zu sorgen, um Einbrüche und Veränderungen der Oberfläche zu Termeiden, fehle es schon an einem haftungsbegründenden Tatbestand. Denn es gehe bei den Pflichten der Bergbehörde, deren Verletzung die Klägerin rüge, nicht um solche, die den verantwortlichen Beamten der Klägerin gegenüber im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB obgelegen hätten. Soweit sich die Bergaufsicht gemäß § 196 PrBergG nämlich überhaupt auf den Schutz der Oberfläche erstrecke, dürfe die Bergpolizei nur im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs einschrei-ten, während Privat inter essen des Oberflächeneigentümers nicht bestimmend sein dürften. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden der Bediensteten der Bergbehörde. Auch greife gegenüber dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch die vom beklagten Land erhobene Einrede der Verjährung durch. Schließlich stünden diesem Anspruch auch die Vorschriften des Allgemeinen Kriegs-folgengesetzes - AKG - entgegen, da es sich um einen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AKG erloschenen Anspruch gegen das ehemalige Land Preußen handele.
 
2.	§ 148 PrBergG scheide als Anspruchsgrundlage aus, da das beklagte Land nicht Bergwerksbesitzer im Sinne dieser Vorschrift sei oder gewesen sei. Auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung komme nicht in Betracht, da die Interessenlage und der gesetzgeberische Normzweck der Vorschrift auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zuträfen.
3.	Schließlich sei der von der Klägerin erhobene Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Entschädigungsanspruchs wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs begründet:
a)	Durch die §§ 1, 2 PrBergG sei das Eigentum des Grundstückseigentümers in gesetzlich zulässiger Weise bereits vor der Zeit der Geltung des Grundgesetzes inhaltlich beschränkt und sozial gebunden worden.
b)	Auch durch die Verleihung des Bergwerkseigentums sei nicht in enteignender Weise in die Rechte des Grundeigentümers eingegriffen worden. Denn durch den Verwaltungsakt, den die Verleihung darstelle und der das Bergwerkseigentum begründe, werde das Grundeigentum weder
 in seiner sachlichen Substanz noch in seinen Nutzungsund Verwertungsmöglichkeiten in irgend einer Weise unmittelbar beeinträchtigt. Erst wenn der Bergwerkseigentümer von seinen Rechten Gebrauch mache und wenn er mit dem Bergwerksbetrieb beginne, könne es unter Umständen zu Schäden am Grundeigentum und damit zu Beeinträchtigungen der Rechte des Grundeigentümers kommen. Es reiche indes für die Annahme eines Eingriffs im enteignungs rechtlichen Sinne nicht aus, daß eine hoheitliche Maßnahme nur mittelbare Auswirkungen auf das Grundeigentum zur Folge habe.
 
Der Grundeigentümer müsse zwar durch den Bergwerksbetrieb verursachte bergbauliche Einwirkungen auf sein Grundstück dulden und müsse sogar Schäden an seinem Grundstück hinnehmen« Insbesondere sei er nicht berechtigt, sich gegen die Einwirkungen des Bergbaues mit den Abwehr- und Unterlassungsansprüchen aus den §§ 903, 1004 BGB zur Wehr zu setzen. Aber gerade als Ersatz für den Verlust dieser Ansprüche werde ihm vom Gesetz ein Schadensersatzanspruch gegen den Bergwerksbesitzer zugebilligt. Diese auf den Vorschriften der §§54 und 148 PrBergG beruhende Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Bergwerkseigentümer und Grundeigentümer sei genereller Art und als abschließende Regelung anzusehen. Durch die Verleihung des Bergwerkseigentums finde eine weitere Ausgestaltung dieser Regelung nicht statt. Auch aus diesem Grunde sei die Verleihung des Bergwerkseigentums kein Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinn.
c)	Ebensowenig könne die Beschränkung der Rechte des Grundeigentümers, die durch die dem Bergwerkseigentümer gemäß § 54 PrBergG eingeräumte Rechtsstellung bewirkt werde, als Enteignung durch Gesetz angesehen werden. Die Vorschriften der §§ 54, 148 PrBergG seien vielmehr Teile der Privatrechtsordnung, die die Rechte und Pflichten zwischen Grundeigentümer und Bergwerkseigentümer abgrenze.
d)	Ferner sei auch in der Genehmigung des Betriebsplanes gemäß § 67 PrBergG nicht ein enteignender Eingriff zu sehen. Die Bergbehörde gebe mit der Genehmigung des Betriebsplans lediglich den Weg zur Ausübung
 der Privatrechte durch den Bergwerksbesitzer frei, ohne daß dessen Rechte durch die Genehmigung erweitert würden.
e)	Schließlich stehe dem Kläger auch nicht ein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu. Denn die Gültigkeit und Wirksamkeit der in den §§ 54f 148 PrBergG getroffenen Regelung könne weder unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie, nach der auch der Gesetzgeber das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in seinem Wesensgehalt nicht antasten dürfe, noch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen sonstige Verfassungsnormen oder des Verstoßes gegen das Übermaßverbot in Frage gestellt werden.
Zwar sei die gesetzliche Regelung unvollkommen, da der Fall eintreten könne, daß der geschädigte Grundstückseigentümer ohne Entschädigung bleibe. Jedoch mache die Verfassung dem Gesetzgeber eine vollkommene Regelung nicht zur Pflicht und die Konstruktion eines Ersatzanspruches gegen den Staat würde die Aufgabe des Richters überschreiten.
II.
1. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung versagt hat, macht die Revision Bedenken gegen das Berufungsurteil nicht geltend. Ein solcher Anspruch muß auch - von sonstigen Bedenken ganz abgesehen - schon daran scheitern, daß er, wenn er überhaupt entstanden sein sollte, gegen das ehemalige Land Preußen begründet gewesen und dementsprechend gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AKG erloschen ist, da er
 
nicht zu den gemäß §§ 5, 6 AKG zu erfüllenden Amtshaftungsansprüchen zählt.
2. Auch im übrigen muß der Revision im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben.
Der vorliegende Rechtsstreit führt im Rahmen des Bergrechts in die grundsätzliche Problematik des Verhältnisses zwischen Staat, Grundeigentümer und Bergbautreibenden (Bergbauinteressenten)•
Es entspricht einer im deutschen Rechtsgebiet in Jahrhunderten gefestigten Rechtsauffassung, daß das Grundeigentum (Oberflächeneigentum) die unter der Oberfläche im Erdinnern ruhenden Bodenschätze (Mineralien)
- zu demindest insoweit, wie ihre Gewinnung bergbauliche Maßnahmen erfordert und sie nicht ohne weiteres an der Erdoberfläche gewonnen werden können - nicht mitumfaßte, mithin der Grundeigentümer nicht auch ohne weiteres Eigentümer der unter der ihm gehörenden Erdoberfläche ruhenden Mineralien war (vgl. dazu u.a. die Nachweise bei Golcher, Bergwerkseigentum und Grundeigentum, 1969 unter V S. 37 ff)« Ben Rechtsgrund dafür, daß die ln diesem Zusammenhang interessierenden Mineralien seit alters her dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen sind, bot in den hier in Betracht kommenden Gebietsbereichen das Bergregal. Bieses Bergregal - das zunächst dem deutschen Kaiser zustand, aber schon bald auf die einzelnen Landesherren überging (Isay, Allgemeines Berggesetz 1919t Einl. A 2 S. 62 ff; Arndt, ZfB 37, 65/6) - umfaßte als volles Okkupations- und Verfügungsrecht über die ihm unterliegenden Mineralien neben dem Recht, selbst bestimmte Vorkommen von Minera-
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lien auszubeuten, auch das Hecht, dritten Personen die Ausbeutung zu überlassen (zu dem Vorstehenden: §§ 22, 24» 26 II 14» § 106 II 16 ALR; Isay aaO S. 63; Herr, ZfB 106, 34, 36 ff; Krautschneider, ZfB 99, 166; Westhof f-Schlüter, ZfB 30, 33; dieselben, Berggesetz, 2. Aufl. Anm. 1 zu § 230; Kremer, Der Einfluß des grundgesetzlichen Eigentumschutzes auf das Allgemeine Berggesetz, Dies. 1938, S. 3/4; Schönbauer, Beiträge zur Geschichte des Bergrechts, 1929, S. 179 ff; Urteil des HG vom 19. November 1887 in Daubenspeck, Bergrechtliche Entscheidungen des Reichsgerichts 1879 bis 1892 S. 6/8).
Ferner entsprach der deutschen Hechtsauffassung seit langem der Grundsatz der Bergbaufreiheit, der zunächst lediglich bedeutete, daß die Befugnis zu dem Bergbau allein von der Ermächtigung oder Erlaubnis des Regalinhabers abhing, jedoch von dem Willen des Grundeigentümers völlig unabhängig war (Isay aaO S. 64; Krautschneider aaO S. 167; Kremer aaO S. 3/6). Diese Bergbaufreiheit wurde im Laufe der Zeit immer mehr ln der Richtung auf einen Anspruch des "Finders" auf Verleihung des Hechts zu dem Abbau ausgeweitet; so insbesondere in § 134 II 16 ALH, wonach der erste Finder befugt war, "zu verlangen, daß ihm der Bau auf das entdeckte Werk, innerhalb eines ^gewissen Distrikts, vorzüglich vor allen anderen, verliehen werde".
Das Preußische Allgemeine Berggesetz hat das Bergregal aufgehoben und dem jStaat zunächst lediglich ein reines Hoheitsrecht zugewiesen, das sich ln der
i
Verleihung des Bergwerkseigex^tums und der Beaufsichtigung der Betriebe erschöpfte (Motive 18629 S. 10,
 
 11, 13; Isay aaO; Krautschneider aaO S. 168). An dem Grundsatz der rechtlichen Trennung von Eigentum an dem Grund und Boden und den unter seiner Oberfläche ruhenden Mineralien hielt das Preußische Allgemeine Berggesetz (§ 1) fest und es verwirklichte auch in eindeutigerer Form als das Allgemeine Landrecht den Grundsatz der Bergbaufreiheit, indem es jedermann das Schürfen gestattete (§ 3) und für den Muter einen Rechtsanspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums an einem bestimmten Felde begründete (§ 22).
Das Allgemeine Berggesetz verfolgte insbesondere mit der Aufgabe des Bergregals und der weiteren Verwirklichung des Prinzips der Bergbaufreiheit ebenso wie die schon vorangegangene neuere preußische Berggesetzgebung vornehmlich das Ziel, den privaten Bergbau von der staatlichen Bevormundung zu befreien und zu einem Industriezweig zu erheben, der seine privat-rechtlichen Interessen selbständig wahrnehmen sollte, während der Staat sich auf eine formale Ordnungsfunktion in Gestalt einer allgemeinen Aufsicht, insonderheit unter polizeilichen Gesichtspunkten beschränken wollte (Motive 1862 S. 6, 10 ff; Westermann, ZfB 106, 122, 126, 128). In der Folgezeit kam es im Zuge rascher wirtschaftlicher und technischer Entwicklung des Bergbauwesens zu bedeutenden wirtschaftlichen Zusammenschlüssen. Um der daraus sich ergebenden, die Allgemeininteressen empfindlich berührenden Gefahr allzu starker wirtschaftlicher Konzentration in der Bergbauindustrie zu begegnen, wurde durch das Änderungsgesetz vom 5. Juli 1905 (GS S. 265) - sogenannte lex Gamp - zunächst eine zweijährige Mutungssperre einge-
 
führt (vgl. dazu Westhoff-Schlüter, Berggesetz, 2•Auf1. S. 567 ff). Durch das ibiderungsgesetz vom 18. Juni 1907 (GS S. 119) wurde dann in dem neugefaßten und später nochmals durch Gesetz vom 24. September 1937 (GS S. 93) abgeänderten § 2 PrBergG für einige Mineralien, insbesondere für die Steinkohle ein staatlicher Vorbehalt in der Form des sogenannten unechten Staatsvorbehalts eingeführt. Dieser nunmehr in § 2 PrBergG normierte Vorbehalt führt zwar nicht zu dem Bergregal zurück und begründet auch nicht, wie der sogenannte echte Staatsvorbehalt, unmittelbar kraft Gesetzes das Bergbaurecht für den Staat, bedeutet also nicht einen unmittelbaren Zugriff des Staates auf die Steinkohle. Vielmehr bleibt es auch unter der Geltung dieses Staatsvorbehalts dabei, daß das Bergwerkseigentum, und zwar auch das des Staates, nur durch Verleihung (siehe § 38 b PrBergG) erworben werden kann. Es wird mithin an der Struktur des Bergwerkseigentums niohts geändert und das durch Verleihung erworbene staatliche Bergwerkseigentum ist wie anderes Bergwerkseigentum ein privates Recht in der Hand des Staates. Jedoch schließt der Staatsvorbehalt andere von dem Zugriff auf die Steinkohle aus und begründet praktisch ein Schürf- und Mutungsvorrecht für den Staat. Diesem steht es frei, ob er - für bestimmte Felder -die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragen und ob er gegebenenfalls das Bergwerk auf eigene Rechnung betreiben oder - gemäß § 2 Abs. 2 PrBergG - die Ausbeutung einem Dritten übertragen will (vgl. dazu Isay aaO S. 68; Westermann ZfB 106, 122/6; Krautschneider ZfB 99, 168, 170). Es besteht mithin kein Rechtsanspruch mehr auf Verleihung des Bergwerkseigentums, auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung der unter den Staatsvorbehalt fallenden Mineralien; viel-
 
mehr steht die Erteilung dieser Erlaubnis im Ermessen des Staates (Miesbach Anm. 1 zu § 22 PrBergG; Westermann aaO S. 127)«
Im Verhältnis des Bergbaues zu dem Grundeigentum ist es bei der Grundkonzeption geblieben, die das Allgemeine Berggesetz sich von Anfang an zu eigen gemacht hatte und die im wesentlichen auch mit der bereits vorher - im Preußischen Allgemeinen landrecht - vorgesehenen Regelung übereinstimmte. Dieses Verhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß die Gewinnung der Bodenschätze für wichtiger als die Ausnutzung der entsprechenden Erdoberfläche singe sehen und dementsprechend den Interessen des Bergbaues der eindeutige Vorrang vor denen des Grundeigentums eingeräumt worden ist und das Grundeigentum in der Regel dem Bergbau weichen muß (Arndt, Allgemeines Berggesetz, 8. Aufl. Vorbemerkungen vor §§ 135 ff; Isay II Vorbemerkung II vor § 135; Vowinckel, ZfB 108, 261, 273)* Das kommt sinnfällig und insbesondere in folgenden gesetzlichen Regelungen zu dem Ausdruck: Die durch Hoheitsakt verliehene Befugnis zu dem Aufsuchen und zur Gewinnung des in der Verleihungsurkunde ge-nannten Minerals wird als ”Bergwerkseigentum” (§§ 30,
 54 PrBergG) begrifflich dem sachenrechtlichen (Grund-) Eigentum gleichgestellt (vgl. Westermann, aaO S. 129 ff; Vowinckel, aaO S. 274 ff) und der Bergwerkseigentümer hat das Recht, alle zur Ausübung seiner Befugnisse in seinem Feld ”erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen11. Aus dieser so gestalteten Rechtsstellung des Bergwerkseigentümers folgt für den Grundeigentümer, daß dieser gehalten ist, dem Bergwerksbesitzer Grundstücke, die er für die Ausbeutung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung der Minera-
 
lien benötigt, nabzutretenM (§§ 135 ff). Der Grundeigentümer ist ferner verpflichtet, zu dulden, daß seinem Grundstück und (oder) dessen MZubehörungen” durch den Bergbaubetrieb Schäden - gegebenenfalls bis zur völligen Entwertung und Vernichtung (u.a. RGZ 98, 79) -zugefügt werden, und ist insoweit auf einen Entschädigungsanspruch gegen den Bergwerksbesitzer (zu diesem Begriff vgl. BGHZ 52, 259) angewiesen. Damit ist ihm u.a. das Recht genommen, von dem Bergwerksbesitzer Unterlassung der schädigenden bergbaulichen Maßnahmen zu verlangen. Das Grundeigentum wird mithin durch diese Befugnisse, die sich kraft der getroffenen gesetzlichen Regelung aus dem Bergwerkseigentum ergeben, nämlich Grundabtretung verlangen und den Bergbau auch mit der Folge der - vorausgesehenen oder nicht vorausgesehenen, verschuldeten oder nichtverschuldeten - Schädigung des Oberflächeneigentums betreiben zu dürfen, ganz erheblich zugunsten des Bergwerkseigentums beschränkt (BGHZ 27, 149, 155).
Die das Verhältnis von Bergwerkseigentum zu dem Grundeigentum bestimmenden Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes sind im Lichte des Verfassungsrechts als Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Gesetzesbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten. Denn die gesetzlichen Inhaltsund Schrankenbestimmungen für das Eigentum nach Maßgabe der genannten Verfassungsbestimmung sind nicht beschränkt auf die Bestimmung von Eigentumsinhalt und -schranken im Verhältnis des Eigentümers zur öffentlichen Hand, so daß von ihnen nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn es um öffentlich-rechtliche Eigentums schranken und -be-schränkungen geht. Vielmehr gehören zu den gesetzlichen
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Inhaltsund Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art.14 GG auch die gesetzlichen Vorschriften die die Rechtskreise der einzelnen Eigentümer gegeneinander oder die der Eigentümer gegen sonstige Privat Personen abstecken, wie etwa die nachbarrechtlichen Be Stimmungen des bürgerlichen Rechts, die Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust von Eigentum und sonstigen Sachenrechten u.a.m. (vgl. dazu Urteil vom 24« Februar 1964 - III ZR 224/62 - S. 15/16 = IM Nr. 4 zu BayAG BGB und vom 22. Mai 1967 - III ZR 124/66 = BGHZ 48, 46, 50).
Der - einfache - Gesetzgeber ist jedoch in der für ihn normierten Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht völlig frei. Er ist im Gegenteil nicht nur durch die Substanzgarantie des Art.19 Abs. 2 GG gebunden, sondern es ist darüber hinaus "selbstverständlich, daß jede gesetzliche Inhalts-und Schrankenbestimmung sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums ... zu beachten hat als auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang stehen muß, also insbesondere dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Prinzipien der Rechtsund Sozialstaatlichkeit" (BVerfGE 14, 263, 278). Auch darf der Gesetzgeber "Inhalt und Schranken des Eigentums nicht in einer Weise bestimmen, die grob sachwidrig ist und in die Interessen der Beteiligten ohne Grund oder übermäßig eingreift” (BVerfGE 18, 121, 132). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne zu wahren, daß die das Eigentum bindenden und beschränkenden gesetzlichen Regelungen nicht
 
weiter gehen dürfen als der sachliche Grund, der zu der Bindung und Beschränkung führt und sie als solche rechtfertigt, dies erfordert (vgl* u.a. BVerfGE 21, 73, 86 sowie bereits BGHZ 6, 270, 279).
An diesen Grundsätzen gemessen kann die Regelung des Verhältnisses zwischen Bergbau auf der einen und Grundeigentum auf der anderen Seite, wie der Gesetzge ber sie im Allgemeinen Berggesetz vorgenommen hat, nicht in allen Stücken als verfassungsmäßig gebilligt werden*
Der Bergbau hat unzweifelhaft eine große allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung und das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt nicht nur, sondern gebietet geradezu, der im Allgemeininteresse liegenden Gewinnung und Verwertung der Bodenschätze und insbesondere auch der Steinkohle bis zu einem gewissen Grad den Vorrang vor den Interessen der von dem Bergbau be troffenen Grundeigentümer einzuräumen* Im Rahmen der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums sind deshalb grundsätzlich keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Gesetz das Abbaurecht des Bergwerkseigentümers gegenüber dem Grundeigentum in der Weise abgegrenzt hat, daß der Grundeigentümer - abgesehen von seiner Verpflichtung zur Grundabtretung - die bergbaulichen Einwirkungen, selbst wenn diese Einwirkungen nicht ohne Schädigung des Grundeigentums vorgenommen werden können, dulden muß, dem Bergbau mithin insoweit eine Vorzugsstellung eingeräumt wird* Diese Abgrenzung der beiderseitigen Rechtspositionen zu Lasten des Grundeigentümers, die diesem u.a. den für ihn sonst gemäß § 1004 BGB gegebenen Anspruch auf Unter-
 
lassung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaubetriebes nimmt und ihm eine weitgehende Duldungspflicht auferlegt, kann jedoch nur dann als sachgerecht und im Lichte des Art. 14 GG erträglich erachtet werden, wenn die tiefgreifende Belastung des Grundeigentums zugunsten des - privaten und mit Gewinnstreben betriebenen - Bergbaus durch eine umfassende Entschädigung des Grundeigentümers ausgeglichen wird. Dabei braucht in diesem Fall der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob die gesetzliche Entschädigungsregelung (§ 148 PrBergG) insoweit Bedenken begegnen muß, als nur wegen Schäden, die am Grundeigentum selbst und seinen 11 Zubehörungen" entstehen, eine besondere bergrechtliche Entschädigung vorgeschrieben ist. Denn in vorliegendem Hechtsstreit geht es ausschließlich um Schäden am Grundstück selbst.
Der Mangel der gesetzlichen Entschädigungsregelung zeigt sich hier, weil vom Gesetz nicht Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß der durch den Bergbau an seinem Grundstück geschädigte Eigentümer seine Entschädigungsforderung auch dann realisieren kann, wenn im Zeitpunkt des Schadenseintritts der ersatzpflichtige Bergwerksbesitzer nicht mehr zahlungsfähig oder gar ganz weggefallen ist. Eine solche Sicherung der Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers wäre in der Weise denkbar gewesen, daß das Gesetz die staatliche Auf sicht auch auf die Wirtschaftsführung der Bergbaubetriebe erstreckt und allgemein oder zu demindest unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Gefährdung zu erwartender Entschädigungsansprüche ausreichende Sicherheitsleistungen vorgesehen hätte,wie sie beispielsweise in Art. 158 Abs. 2 des Berggesetzes von Sachsen-Meiningen vom 17. April 1868 und
 
a
unter gewissen Voraussetzungen auch in § 211 des Berggesetzes von Sachsen-Weimar-Eisenach vom 1« März 1903 sowie in § 136 Abs«2 des Berggesetzes von Schwarzburg-Rudolstadt vom 20« März 1894 und in § 159 des Berggesetzes für Schwarzburg-Sondershausen vom 6« März 1894 normiert waren (abgedruckt bei Heinemann-Pinkemei 1, Handbuch des deutschen Bergwesens, S« 983 ff, 1015 ff, 1067 ff und 1098 ff). Auch hätten die Interessen der Grundeigentümer durch eine gesetzliche Verpflichtung der Bergwerksbesitzer zur Bildung einer besonderen Versicherungsgesellschaft oder auch durch die Bildung eines besonderen Ponds (Bergschädenkasse), aus der gegen den in erster Linie ersatzpflichtigen Bergwerksbesitzer nicht mehr durchsetzbare Entschädigungsansprüche zu befriedigen wären (vgl« etwa die Regelung in §§ 357 bis 359 des Sächsischen Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 - GVB1 217 - und dazu Prescher, Las Sächsische Bergschädenrecht, Liss. 1930, S. 66 ff), gewahrt werden können« Tatsächlich aber läßt die Regelung im Preußischen Allgemeinen Berggesetz insoweit die Interessen des Grundeigentümers gänzlich außer Betracht. Zwar wird das Bergwerkseigentum und damit die Abbauberechtigung erst durch besondere staatliche Verleihung erworben. Aber hinsichtlich der Ausübung der Abbauberechtigung begnügt sich das Gesetz mit einer Betriebsüberwachung in der besonderen Form des Betriebsplanverfahrens gemäß § 67 ff und der bergpolizeilichen Aufsicht nach Maßgabe der §§ 196 ff. Sie sieht aber in keiner Weise eine Aufsicht in Richtung auf die wirtschaftliche Führung des Betriebes im Blick auf die Interessen der Oberflächeneigentümer, insbesondere nicht eine Sicherung der Grundeigentümer wegen der ihnen erwachsenden Entschädigungsforderungen für Bergschäden
 vor.
 
Diese Gesamtregelung,die auf der einen Seite dem Grundeigentümer u.a. die Verpflichtung zur Duldung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaus auferlegt und Ihm jeden Anspruch auf Unterlassung oder auch nur auf Vornahme besonderer Maßnahmen zur Verhinderung von Bergschäden versagt (vgl. u.a. Oppenhoff, Das Allgemeine Berggesetz, 1870, Fußn. 846; Strohn, ZfB 7,
99, 109 /“für ALR_7, Hl /“für PrBergG_7), ohne seine Realisierbarkeit auch im Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder eines Wegfalles des in erster Linie entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzers sicherzustellen, bedeutet eine im Rahmen einer sachgerechten Interessenabgrenzung nicht mehr zu rechtfertigende einseitige Belastung des Grundeigentums. Die jetzige gesetzliche Regelung kann mithin insoweit, als sie nicht Vorsorge für eine Realisierbarkeit der Ansprüche der Grundeigentümer auf Ersatz von Bergschäden auch für den Fall des Wegfalls oder der Zahlungsunfähigkeit des entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzers trifft, nicht mehr als eine zulässige gesetzliche Inhaltsund Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden, da sie insoweit die Grundeigentümer ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig zugunsten der Bergbautreibenden belastet.
Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Normierung der Ersatzpflicht des Bergwerksbesitzers für die Schäden am Grundeigentum seien die Interessen der Grundeigentümer ausreichend gewahrt, da die Rechtsordnung auch sonst einem Gläubiger zu demute,sich damit abzufinden, daß sein Schuld ner zahlungsunfähig sei oder er aus anderen Gründen seine Forderung nicht realisieren könne, insbesondere
 
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 die Rechtsordnung auch in anderen Fällen, in denen sie Eingriffe in fremde Rechte gestatte, die entsprechende Ersatzforderung nicht in ihrer Realisierbarkeit gesichert habe (vgl. S. 35 ff des in diesem Rechtsstreit von dem beklagten Land vorgelegten Gutachtens des Prof. Pr. Westermann und des Rechtsanwalts Pr. Schulte).
Pie Regelung der Entschädigungspflicht für Bergschäden weist in den insoweit entscheidenden Punkten gegenüber anderen in diesem Zusammenhang zu dem Vergleich herangezogenen Fällen (wie sie auch von Westermann-Schulte aaO S. 35 ff angeführt werden) Besonderheiten auf: Soweit es um Schädigungen durch unerlaubte Handlungen oder um solche im Rahmen der verschiedenartig ausgestalteten Gefährdungshaftung (Tierhalterhaftung, Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz,nach dem Puftverkehrsgesetz usw.) geht, sind es Schädigungen, die die Rechtsordnung grundsätzlich vermieden wissen will, an deren Rechtswidrigkeit sie festhält und die den einzelnen gewissermaßen "schicksalhaft" treffen. Parüber hinaus ist in diesen Fällen die Purchsetzbar-keit der Ersatzansprüche weithin durch Pflichtversicherungen sichergestellt. Auch dort, wo die Rechtsordnung von einem Betroffenen verlangt, Einwirkungen in seine Rechte zu dulden (z.B. Überbau 912 BGB_7» Notweg /“§ 917 BGB_7 und Notstand /“§ 904 BGB_7 usw.), geht es um Schädigungstatbestände, deren Verwirklichung das Gesetz nicht will. Zudem sieht das Gesetz beim Überbau und beim Notweg eine Sicherstellung der Entschädigungsansprüche der Betroffenen in besonderer Weise vor (§§ 914» 917 Abs. 2 BGB). Insoweit liegen die Binge im Verhältnis Bergbau-Grundeigentum entscheidend anders. Per Bergbauinteressent,dem durch
 
besondere Verleihung die Abbauberechtigung (Bergwerks-eigentum) zugesprochen wird, wird mit dieser Verleihung von der Rechtsordnung befugt, alle zu dem Aufsuchen und zur Gewinnung der in Betracht kommenden Mineralien erforderlichen Maßnahmen zu treffen« Diese Befugnis erfährt keine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt der Bergschädenverursachung. Vielmehr bleiben diese Maßnahmen selbst dann zulässig, wenn mit Sicherheit mit dem Auftreten von Bergschäden als Folge der bergbaulichen Maßnahmen zu rechnen ist. Mit der Verleihung des Bergwerkseigentums für bestimmte Felder werden die in Betracht kommenden Grundeigentümer mithin von der Rechtsordnung in die ungewöhnliche Lage versetzt, bewußt und planmäßig getroffene Maßnahmen hinnehmen und dulden zu müssen, die mit Sicherheit zu einer Schädigung ihres Eigentums führen.
Bei dem zu dem Vergleich sich in besonderem Maße anbietenden Fall der in § 26 GewO getroffenen Entschädigungsregelung gegenüber Einwirkungen, die von mit besonderer Genehmigung errichteten Anlagen ausgehen, ist dem Betroffenen - anders als dem Grundeigentümer gegenüber dem Bergbautreibenden - ein Anspruch "auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen11, gewährt und nur da, "wo solche Einrichtungen untunlich oder mit einem gehörigen Betrieb des Gewerbes unvereinbar sind", ist der benachbarte Grundeigentümer auf einen Anspruch auf Schadloshaltung beschränkt. Zudem treten in diesem Fall die benachteiligenden Einwirkungen nur bei in Betrieb befindlichen Anlagen auf und in aller Regel wird von dem Betriebsinhaber, solange er seinen Betrieb aufrechterhalten kann, auch Entschädigung erlangt werden können.
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Hingegen treten Bergschäden vielfach erst nach Einstellung des Bergbaubetriebes in Erscheinung und gerade um solche Fälle handelt es sich durchweg, wenn der Ersatzanspruch gegen den Bergwerksbesitzer nicht mehr durchgesetzt werden kann«
Jedenfalls ist unter den hier entscheidenden Gesichtspunkten ein mit der Stellung des Grundeigentümers im Blick auf die Bergschäden wirklich vergleichbarer Fall gesetzlicher Interessenabgrenzung nicht ersichtlich« Selbst wenn ein solcher Fall in der Rechtsordnung sich fände, würde das nicht gegen das hier gewonnene Ergebnis sprechen, sondern könnte lediglich dazu führen, auch diese vergleichbare Regelung als dem Grundgesetz widerstreitend zu werten«
Die Lage des Grundeigentümers ist in diesem Zusammenhang weithin vergleichbar mit den Fällen, ln denen die Rechtsordnung Eingriffe von hoher Hand,etwa im Rahmen des - früheren - Reichsleistungsgesetzes und des Bundesleistungsgesetzes sowie der sonstigen Enteignungsgesetze, regelt: soweit derartige Eingriffe von hoher Hand zugunsten Privater erfolgen, ist die Realisierbarkeit der Ersatz- oder Entschädigungsforderung des Betroffenen anders als bei der Entschädigungsforderung des bergbaugeschädigten Grundeigentümers durchweg auf verschiedene Weise gewährleistet.
So war in § 26 Abs« 4 RLG bestimmt, daß im Fall der Inanspruchnahme einer Leistung für einen Dritten der Leistungspflichtige den Vergütungs- oder Entschädigungsbetrag u.a. dann unmittelbar von der Bedarfsstelle ersetzt verlangen konnte, wenn der Dritte den Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Festsetzung
 
bezahlt hatte« In ähnlicher Weise 1st in § 34 BLG bestimmt, daß dann, wenn die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zu dem Leistungsempfänger bestimmt hat und dieser seine Verbindlichkeiten nicht binnen sechs Wochen nach ihrer Fälligkeit erfüllt,der Bedarfsträger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten haftet. Nach §§ 117» 163 BBauG ist - in gleicher Weise wie nach § 43 des früheren Baulandbeschaffungsgesetzes -die Ausführung des Enteignungsbeschlusses erst anzuordnen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Entschädigung bezahlt oder zulässigerweise hinterlegt hat. Im Falle einer vorzeitigen Einweisung des Begünstigten in den Besitz des vom Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks ist die Einweisung auf Antrag des Eigentümers oder des Inhabers eines sonstigen Hechts, das zu dem Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (§ 116 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Nach § 32 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S« 221) hat der Ausspruch der Grundstücksenteignung zur Voraussetzung, daß die Entschädigungsoder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist« Wenn Westermann-Schulte in ihrem Gutachten Seite 36/7 darauf hinweisen, daß bei der vorläufigen Besitzeinweisung (§6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26« Juli 1922, GS S# 211) eine Sicherheitsleistung des Begünstigten nicht vorgesehen sei, wodurch für den Betroffenen nicht wiedergutzu demachende Schäden entstehen könnten, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß einmal der Betroffene Wiederaufhebung des Einweisungsbeschlusses verlangen kann, wenn der Begünstigte die Vergütung schuldhafterweise nicht alsbald zahlt. Zum andern aber ist in
 
diesen Fällen, mag auch das Gesetz selbst eine Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich vorsehen, doch der Regierungspräsident für befugt und unter Umständen für verpflichtet zu halten, die Besitzeinweisung,deren Anordnung in seinem Ermessen steht, von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen (vgl . Meyer-Thiel-Fr ohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5.Auf 1., Anm. 6 zu § 32 PrEnteigG).
Ein bedeutsamer Unterschied zwischen den zuvor genannten Fällen und dem des von einem Bergschaden betroffenen Grundeigentümers ist gewiß nicht zu verkennen, daß es nämlich bei den zu dem Vergleich herangezogenen Tatbeständen um im Einzelfall gegen einen bestimmten Betroffenen gerichtete Maßnahmen von hoher Hand, um entschädigungspflichtige Eingriffe im Sinne einer unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung geht. Bas ist zwar bei dem durch einen - privaten - Bergbaubetrieb verursachten Bergschaden nicht der Fall. Jedoch hat der Staat mit der Erteilung der Erlaubnis zu dem Betrieb des Bergbaus auch zwangsläufig die Erlaubnis zur Verursachung von Bergschäden erteilt und der berggeschädigte Grundeigentümer hat zwar nicht eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch - unmittelbaren - Eingriff von hoher Hand, wohl aber eine auf Grund besonderer staatlicher Verleihung erlaubte Beeinträchtigung seines Eigentums durch einen Britten hinnehmen müssen, ohne daß er ein Unterlassen dieser Schädigung oder auch nur Vorkehrungen gegen ihr Entstehen hätte verlangen können. Im Blick auf diese "Opferläge” ist mithin die Position des von einem Bergschaden betroffenen Grundeigentümers mit der eines von einem enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriff Betroffenen durchaus vergleichbar.
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Es kann nicht anerkannt werden, daß eine gesetzliche Regelung nur dann in ihrer Gültigkeit als Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art* 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Präge gestellt werden könne, wenn diese Regelung selbst oder die in ihrem Rahmen getroffenen Maßnahmen einen Enteignungstatbestand verwirklichen. Wie oben bereits ausgeführt, sind auch gesetzliche Bestimmungen, die im Rahmen des Privatrechts eigentumsrechtliche Prägen regeln und die Interessen verschiedener privater Rechtsinhaber gegeneinander abgrenzen, den Inhalt und Schranken des Eigentums regelnden Bestimmungen im Sinne des Art* 14 Abs. 1 Satz 2 GG zuzurechnen und diese Regelungen sind nicht deswegen einer Wertung gemäß Art. 14 GG entzogen, weil nicht Tatbestände geregelt werden, die sich - falls sie nicht als Inhaltsund Schrankenbestimmungen oder als Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums zu rechtfertigen wären - als Enteignungstatbestände darstellen würden. Vielmehr muß es insoweit zu demindest genügen, daß Eigentumsbeeinträchtigungen geregelt werden, die der Eigentümer kraft der gesetzlichen Ordnung hinzunehmen genötigt wird und die für den Pall, daß sie die unmittelbare Polge eines hoheitlichen Eingriffs wären, als MEnteignungen” gekennzeichnet werden müßten. Bas aber ist bei den Bergschäden der Pall. Benn die Grundeigentümer werden von Gesetzes wegen gezwungen, widerspruchslos Beschädigungen ihres Grundeigentums durch den Bergbau zu dulden, und wenn die durch einen Bergbaubetrieb verursachten Schäden an ihrem Grundstück oder seinen Zubehörungen die unmittelbare Polge eines hoheitlichen Eingriffs wä< ren, dann ginge es insoweit gewiß um einen Enteignungs* tatbestand.
 
Pie Bergschädenregelung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes im Verhältnis zwischen geschädigtem Grundeigentümer und begünstigtem Bergwerksbesitzer ist nach alledem insoweit verfassungswidrig, als sie es an der Vorsorge für die Realisierbarkeit der Entschädigungsforderung des Grundeigentümers auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Wegfalls des in erster Linie entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzers fehlen läßt.
Es ist anerkannt,daß ein Inhalt und Schranken des Eigentums regelndes Gesetz, das Verfassungsgrundsätzen widerstreitet, nichtig ist, daß der von einer solchen gesetzlichen Regelung Betroffene aber nicht ohne weiteres eine Entschädigung aus Art. 14 GG verlangen kann, sondern erst dann und in dem Maße, wie er im Rahmen des Vollzuges eines solchen - ungültigen - Gesetzes von einem Enteignungstatbestand betroffen worden ist, er mit anderen Worten einen enteignungsgleichen Eingriff und damit eine als Enteignung zu wertende Eigentumsbeeinträchtigung hat hinnehmen müssen (vgl. BGHZ 6, 270, 279 und 19, 209, 211; Gieseke in der Festschrift für Heinrich Lehmann, I. Band, S. 508, 510 u.a.). Piese Voraussetzungen sind im Falle eines Bergschadens am Oberflächeneigentum nicht gegeben,weil es - wie oben bereits in anderem Zusammenhang gesagt -an einer als enteignungsgleicher Eingriff zu wertenden hoheitlichen Maßnahme, an einer Eigentumsbeeinträchtigung als unmittelbarer Folge eines Eingriffs von hoher Hand fehlt. Eine Entschädigungspflicht auf der Grundlage des Art. 14 GG kann aber nicht auf die Fälle, daß durch den Vollzug eines ungültigen Regelungsgesetzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) ein Enteig-
 
nungstatbestand gegenüber einem Betroffenen verwirklicht worden ist,beschränkt werden. Vielmehr kann auch in den Fällen, in denen die gesetzliche Regelung eine Interessenabgrenzung im Bereich des Erivatrechts vornimmt, die mit Verfassungsgrundsätzen in Widerspruch steht, und der Betroffene infolge dieser - wegen ungenügender Entschädigungsregelung ungültigen - gesetzlichen Regelung eine Eigentumsbeeinträchtigung erfahren hat, ein Entschädigungsanspruch gegen den für diese Regelung verantwortlichen Staat nicht schlechthin ausgeschlossen sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beeinträchtigung erst durch die besondere gesetzliche Regelung ermöglicht wurde, der Betroffene kraft dieser Gesetzesregelung zur Hinnahme dieser Beeinträchtigung gezwungen war und die "Opferläge” des Betroffenen insoweit mit derjenigen des von einer Enteignung Betroffenen vergleichbar ist, als die Beeinträchtigung - wenn sie unmittelbare Folge eines hoheitlichen Eingriffs wäre - nicht ohne Entschädigung bleiben würde. Bas alles trifft in Fällen der hier vorliegenden Art zu: Bementsprechend muß hier der Staat, der für die unvollkommene und insoweit verfassungswidrige gesetzliche Entschädigungsregelung, zu demindest für ihre Auf-reohterhaltung auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verantwortlich ist, dem berggeschädigten Grundeigentümer, der infolge dieser unvollkommenen gesetzlichen Regelung seine Entschädigungsforderungen wegen erlittener Bergschäden nicht mehr realisieren kann, auf der Rechtsgrundlage des Art. 14 GG Entschädigung leisten.
Biese Entschädigungspflicht kann jedoch erst für die Zeit ab Inkrafttreten des Grundgesetzes bejaht werden, während für die vorhergehende Zeit eine Ver-
fassungswidrigkeit der als grundgesetzwidrig zu wertenden gesetzlichen Regelung nicht angenommen werden kann. Denn unter der Geltung des Art. 153 WeimVerf konnte der Reichsgesetzgeber - und auf den kraft Reichsrechts der landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten der Lan-desgesetzgeber - den Inhalt und die Schranken des Eigentums allgemein regeln, ohne dabei durch eine Entschädigungspflicht behindert zu sein. Im Rahmen des Art. 153 WeimVerf sind deswegen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Preußischen Allgemeinen Berggesetz getroffene Entschädigungsregelung nicht zu erheben (vgl.dazu die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich in RGZ 124 Anhang S. 19, 33/4).
Wenn, wie dargelegt, die Grundgesetzwidrigkeit der hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelung darin liegt, daß der Bergbautreibende auf Grund des ihm verliehenen Bergwerkseigentums befugt wird, die zu dem Abbau und zur Gewinnung der Mineralien gebotenen Maßnahmen ohne Rücksicht auf die dadurch entstehenden Schäden am Oberflächeneigentum vorzunehmen, ohne daß gleichzeitig für eine Sicher st ellung des Anspruchs des Grundeigentümers auf Schadloshaltung Sorge getragen ist, dann gibt Art. 14 GG die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch nur in den Fällen ab, in denen dieser grundgesetzwidrige Tatbestand unter der Geltung des Grundgesetzes voll verwirklicht worden ist. Entschädigung kann mithin nur insoweit verlangt und gewährt werden, als durch noch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgenommene bergbauliche Maßnahmen eine Schädigung des Oberflächeneigentums verursacht, zu demindest mitverursacht worden ist und der geschädigte Grundeigentümer
 
für diesen Schaden von dem nach § 148 PrBergG ersatzpflichtigen Bergwerksbesitzer Schadloshaltung nicht erlangen kann.
In dem vorliegenden Fall sind jedoch die bergbaulichen Einwirkungen seitens der vermögenslos gewordenen Gewerkschaft Eintracht, an deren Stelle die Klägerin das beklagte Land in Anspruch nimmt, unstreitig zu einer Zeit erfolgt, die noch weit vor dem ersten Weltkrieg liegt. Für die durch diese Maßnahmen etwa entstandenen Schäden kann die Klägerin nach dem zuvor Gesagten eine Entschädigung mithin nicht verlangen.
III.
Die Revision der Klägerin erweist sich sonach als im Ergebnis unbegründet. Sie muß daher unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Br. Pagendarm Br. Kreft Br. Arndt
 Br. Hußla
 Keßler