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BGH

Gericht: BGH

weiter darauf berufen, das Nettoeinkommen des Getöteten sei nicht so hoch anzusetzen, wie dies die Klägerin tue der steuerliche jährliche Gewinn sei mit 10.000 DM zu veranschlagen, wovon noch die persönlichen Steuern abgingen, auch müsse die Klägerin, wie sie dies schon vor dem Unfall ihres Ehemannes getan habe, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich den Verdienst anrechnen lassen. Sie hat erklärt, sie verzichte nunmehr auf die Einrede der Verjährung, und hat darüber hinaus vorgebracht s Mit seinen weiteren Ausführungen habe das Landgericht in unzulässiger Weise dem Verfahren über den Betrag des Anspruchs vorgegriffen; die Voraussetzun gen für ein Grundurteil hätten nicht Vorgelegen, abgesehen davon habe das Landgericht es verabsäumt, einmal im Hinblick darauf, daß die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente beziehe, im Grundurteil den Eintritt des teilweisen Forderungsübergangs nach § 1542 RVO auszusprechen, zu dem anderen im Grundurteil die Festsetzung der Rentendauer vorzunehmen oder doch dem Betragsverfahren vorzubebal-ten. Sie hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage nur insoweit für gerechtfertigt erklärt werde, als der Klaganspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Vor dem Landgericht war nicht nur der Betrag, sondern bereits mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung der Grund des Anspruchs strittig. 47, 588, 614 ff ausführt, und mithin in einem Falle wie hier, in dem der feeklagte Teil gegen das Grundurteil Berufung eingelegt hat, das Berufungsgericht die Zulässigkeit dieses Urteils insoweit nach der Prozeßlage zur Zeit der letzten erstgerichtlichen Verhandlung zu beurteilen hat. der Grund des Anspruchs streitig geblieben„ Das ist mit Rücksicht darauf der Pall, daß die Beklagte sich darauf berufen hat, einmal, die Klägerin beziehe von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente, insoweit sei gemäß § 1542 RVO ein Ersatzanspruch von der Klägerin auf den Sozialversicherungsträger übergegan-ger), zu dem andern, die Klägerin sei nach dem Ableben ihres Ehemannes zur Aufnahme einer dem Betrieb ihres Ehemanns fremden Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen und verpflichtet, wobei die Beklagte annahm, wenn diese beiden Fragen zu ihren Gunsten entschieden würden, entfiele eine Berechtigung der Klägerin, über die ihr bereits von der Wehrbereichsverwaltung zugebilligte Rente hinaus eine weitere Rente zu fordern,, Zu dem ersten Punkt (Forderungsübergang nach § 1542 RVO) ist zu bedenken: Die Klägerin stützt ihren Anspruch auch auf die Bestimmung des § 839 BGB» Mit Rücksicht auf § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB besteht aber für sie überhaupt kein Schadensersatzanspruch, soweit sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Leistungen verlangen kann. In diesem Umfang kann daher auch ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicberungsträger nicht stattfinden* Anders, und zwar in dem Sinne, daß ein entsprechender Forderungsübergang Platz greift, ist die Rechtslage, insofern sich die Klägerin auf eine Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz beruft* Doch wirkt sich diese Unterscheidung, was die rechtliche Beurteilung des Vortrags der Beklagten im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Grundurteils an sich angeht, letztlich nicht aus» Denn gleichviel, ob ein Anspruchsübergang von der Klägerin auf den Sozialversiche- - Daß eine solche Pallgestaltung hier vorliegt ist noch auszuführen -.Das ändert aber nichts daran, daß der Grund des Anspruchs und damit im gegenwärtigen Pall auch für den Berufungsrechtszug der Klaganspruch als nach Grund und Betrag strittig erscheint. auf zuhebeno Sine Aufhebung würde bei einer Pallgestaltung wie der vorliegenden zu dem wenig sinnvollen und prozeß unwirtschaftlichen Ergebnis führen, daß das Berufungsgericht, das über die im ersten Rechtszug offengebliebene Präge der Höhe des Anspruchs nicht entscheiden kann, ohne den Parteien eine Instanz zu nehmen, die Sache nicht nur wegen des Betrags, sondern weil nichts an deres übrigbliebe, in vollere Umfang an das Erstgericht Die Beklagte hatte demgegenüber darauf verwiesen, dieses Einkommen würde sich um die persönlichen Steuern und damit bis auf 10.741,20 DM gemindert haben* Abgesehen davon, daß auch in einem solchen Palle das Einkommen des Ehemannes noch über dem Betrag von 10.000 DM gelegen hätte, von dem die Beklagte in ihrer Rentenberechnung ausgegangen ist, durften die Vorinstanzen im Anschluß an das Sachverständigengutachten von Einnahmen des Ehemanns ausgeben, die sich nicht ausgerechnet mit dem vom Sachverständigen genannten niedrigsten Einkommensbetrag deckten, sondern durften mit Rücksicht darauf, daß der Sachverständige ein Jahreseinkommen eben von 12*750 bis 13.614 DM als wahrscheinlich bezeichnet hatte, von einem höheren Einkommen als 12*750 DM im Jahr, gegebenenfalls nach Abzug von Steuern, ausgehen. begründung aufgemachten» der Klägerin gewiß nicht zu günstigen Unterhaltsberechnung annehmen durfte» die Klägerin hätte selbst bei Annahme einer sie treffenden Er-werbspflicht von ihrem Ehemann mehr an Unterhalt fordern können, als die Beklagte wahrhaben will, und sei demgemäß zur Forderung einer höheren Rente berechtigte Dabei sei betont: Es ist im Grunde eine tatrichterliche Würdigung, ob das Parteivorbringen und das Sachverständigengutachten eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Vermögensschadens ergebene Das Gesagte wird schließlich auch nicht durch den Hinweis der Revision erschüttert, die Sozialrenten würden sich laufend erhöhen» Die Klägerin hat so lange eine Sozialrente in Höhe von nur 71,50 DM monatlich bezogen, daß ihr - jedenfalls bei Auswertung der bisherigen Feststellungen vermutlich ein nicht unbeträchtlicher, den Erlaß eines Grundurteils rechtfertigender Anspruch auf eine höhere Rente gegen die Beklagte zusteht» Das Berufungsgericht hält den Vorbehalt des Forderungsübergangs auf die Bundesversicherungsanstalt nach § 1542 RVO für entbehrlich, weil beide Parteien bei der von ihnen vorgenommenen Rentenberechnung die Rente, die die Anstalt an die Klägerin auszahle, bereits abgezogen hätten» Diese Auffassung wird indessen dem Umstand nicht gerecht, daß die Klägerin im Berufungsrechtszug ihren Anspruch nur mit einer dem Bezug der von der Bundesversicherungsanstalt gezahlten Rente entsprechenden Einschränkung aufrechterhalten hat» Demgemäß hätte eine entsprechende Einschränkung in das Grundurteil aufgenommen werden sollen« Bei ihrer Passung ist der Verschieden artigkeit der Rechtslage Rechnung zu tragen* die sich ergibt, je nachdem, ob der Klaganspruch auf § 839 BGB oder das Straßenverkehrsgesetz gegründet wird« 3ine Zuerkennung des Anspruchs dem Grunde nach mit der Einschränkung, "soweit nicht die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin Leistungen zu erbringen hat", wird beiden rechtlichen Gestaltungen gerecht«

Zitierte Normen: § 304 ZPO § 254 BGB § 97 ZPO
HöheGrundAnspruchRenteGrundurteilKlägerin

Volltext der Entscheidung

2034 061
fr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
51I_ZR_i§2/66	URTEIL	Verkünde«	am
13« Juli 1967 Schorm,
 Justizangesteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung VI
in
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte und Dr«	-
Prof«Dr
 gegen
d:^Hftausfrau Dora H |
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
o
2
Per III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Juli 1967 unter .Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr. Arndt, Pr» Beyer,
 Pr. Hußla und Pr» Reinhardt
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13* Juli 1966 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Grundurteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 22. Pezember 1965 in Ziffer 1 dahin gefaßt:
"Pie Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit nicht die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin Rentenleistungen zu erbringen hat."
Pie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per Ehemann der Klägerin erlitt am 17. Februar I960 auf der Bundesstraße 85 in der Ortschaft Altenkreuth ohne eigenes Verschulden einen tödlichen Verkehrsunfall, als sein Personenkraftwagen von einem Lastkraftwagen der Bundeswehr, in dem zwei schwer betrunkene Bundeswehrangehörige als Fahrer und Beifahrer fuhren, frontal erfaßt wurde» Der Getötete war als Inhaber einer Motorenwickelei selbständiger Gewerbetreibender»
Die Klägerin, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine geringe Rente bekommt (zeitweise waren es monatlich 71>50 DM)*hat von der Wehrbereichsverwaltung VI in München neben dem Ersatz sonstiger Unfallschäden eine Rente in Höhe von monatlich 133,40 DM zu dem Ausgleich des ihr durch den Tod ihres Ehemannes entgangenen Unterhalts zugebilligt erhalten»
Sie hat mit der vorliegenden Klage eine höhere Rente verlangt, und zwar vor dem Landgericht eine den anerkannten Rentenbetrag von monatlich 133,40 DM übersteigende Rente von monatlich 363,56 DM ab 1» Februar 1965 und für die zurückliegende Zeit eine weitere Rentenzahlung von 21.993,39 DM» Hierbei ist sie von einem steuerlichen Jahresgewinn des Getöteten von mindestens 13=000 DM ausgegangen, wobei sämtliche persönliche Steuern schon berücksichtigt seien»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben, der die Klägerin den Einwand der Arglist entgegensetzte, und hat sich
 
weiter darauf berufen, das Nettoeinkommen des Getöteten sei nicht so hoch anzusetzen, wie dies die Klägerin tue der steuerliche jährliche Gewinn sei mit 10.000 DM zu veranschlagen, wovon noch die persönlichen Steuern abgingen, auch müsse die Klägerin, wie sie dies schon vor dem Unfall ihres Ehemannes getan habe, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich den Verdienst anrechnen lassen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen das Urteil hat die Beklagte mit dem Hauptantrag auf Klagabweisung und dem Hilfeantrag auf Zu-rückverweisung der Sache an das Landgericht Berufung eingelegt. Sie hat erklärt, sie verzichte nunmehr auf die Einrede der Verjährung, und hat darüber hinaus vorgebracht s Mit seinen weiteren Ausführungen habe das Landgericht in unzulässiger Weise dem Verfahren über den Betrag des Anspruchs vorgegriffen; die Voraussetzun gen für ein Grundurteil hätten nicht Vorgelegen, abgesehen davon habe das Landgericht es verabsäumt, einmal im Hinblick darauf, daß die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente beziehe, im Grundurteil den Eintritt des teilweisen Forderungsübergangs nach § 1542 RVO auszusprechen, zu dem anderen im Grundurteil die Festsetzung der Rentendauer vorzunehmen oder doch dem Betragsverfahren vorzubebal-ten. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte vorgetragen: Selbst wenn man ein Jahreseinkommen des Getöteten in Höhe von 13.000 DM oder 12.750 DM - letzteren Betrag hatte der Sachverständige Dorn als untere Grenze
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genannt - zugrunde lege, würde sich dieses Einkommen auf jeden Pall um die persönlichen Steuern auf rund 10.920 DM bzw. 10.740 DM mindern, so daß die Beklagte, wenn sie von einem Nettoeinkommen des Ehemanns der Klägerin von jährlich 10.000 DM ausgegangen sei, richtig gelegen habe, überdies habe der Gutachter nur Vermutungen und Prognosen angestellt und nicht alle Punkte geklärt.
Die Klägerin ist nahezu allen Ausführungen der Beklagten entgegengetreten, wobei sie betont hat, mit der Abgabe des Verzichts auf die Einrede der Verjährung, die den Erlaß des Grundurteils verursacht habe, habe die Beklagte selbst ihrer Berufung den Boden entzogen.
Sie hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage nur insoweit für gerechtfertigt erklärt werde, als der Klaganspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zugleich die Sache zur Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision bittet die Beklagte in erster Linie darum, unter Aufhebung der vorbezeichneten Urteile die Klage abzuweisen, hilfsweise darum, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverv/eisen. Die Klägerin erbittet die Zurückweisung der Revision.
Die Revision kann mit ihren Rügen das angefochtene Urteil nicht zu Pall bringen.
Vor dem Landgericht war nicht nur der Betrag, sondern bereits mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung der Grund des Anspruchs strittig. Hätte sich diese Einrede als gerechtfertigt herausgestellt, so hätte sich die mit ihr gegenüber dem Anspruch der Klägerin geltend gemachte Weigerung dahin ausgewirkt, daß der Klaganspruch mit Rücksicht darauf, daß der beklagte Teil dauernd die Leistung hätte verweigern dürfen, ohne Ermittlung und Festsetzung seiner Höhe als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen. Die Prozeßbedingungen, die § 304 ZPO für den Erlaß eines Grundurteils aufstellt, nämlich das Streitigsein eines Anspruchs nach Grund und Höhe, waren mithin zu der Zeit, als das Erstgericht sein Urteil fällte, gegeben.
Nun kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 304 ZPO nur in dem Zeitpunkt gegeben sein müssen, in dem das angefochtene Urteil ergeht, wie Schmidt-Bardeleben in Gruch Beitr. 47, 588, 614 ff ausführt, und mithin in einem Falle wie hier, in dem der feeklagte Teil gegen das Grundurteil Berufung eingelegt hat, das Berufungsgericht die Zulässigkeit dieses Urteils insoweit nach der Prozeßlage zur Zeit der letzten erstgerichtlichen Verhandlung zu beurteilen hat. Denn im vorliegenden Fall ist, auch nachdem die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte,
 
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der Grund des Anspruchs streitig geblieben„ Das ist mit Rücksicht darauf der Pall, daß die Beklagte sich darauf berufen hat, einmal, die Klägerin beziehe von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente, insoweit sei gemäß § 1542 RVO ein Ersatzanspruch von der Klägerin auf den Sozialversicherungsträger übergegan-ger), zu dem andern, die Klägerin sei nach dem Ableben ihres Ehemannes zur Aufnahme einer dem Betrieb ihres Ehemanns fremden Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen und verpflichtet, wobei die Beklagte annahm, wenn diese beiden Fragen zu ihren Gunsten entschieden würden, entfiele eine Berechtigung der Klägerin, über die ihr bereits von der Wehrbereichsverwaltung zugebilligte Rente hinaus eine weitere Rente zu fordern,, Zu dem ersten Punkt (Forderungsübergang nach § 1542 RVO) ist zu bedenken: Die Klägerin stützt ihren Anspruch auch auf die Bestimmung des § 839 BGB» Mit Rücksicht auf § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB besteht aber für sie überhaupt kein Schadensersatzanspruch, soweit sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Leistungen verlangen kann. In diesem Umfang kann daher auch ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicberungsträger nicht stattfinden* Anders, und zwar in dem Sinne, daß ein entsprechender Forderungsübergang Platz greift, ist die Rechtslage, insofern sich die Klägerin auf eine Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz beruft* Doch wirkt sich diese Unterscheidung, was die rechtliche Beurteilung des Vortrags der Beklagten im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Grundurteils an sich angeht, letztlich nicht aus» Denn gleichviel, ob ein Anspruchsübergang von der Klägerin auf den Sozialversiche-
 
rungsträger Platz greift oder ob ein Anspruch in der Person der Klägerin gar nicht entstanden ist und daher auch nicht auf den Sozialversicherungsträger übergehen kann, geht es darum, daß die Klägerin hinsichtlich des Klaganspruchs teilweise nicht sachbefugt sein soll» lm übrigen aber soll nach Meinung der Beklagten der eingeklagte Anspruch daran scheitern, daß die Klägerin dadurch, daß sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, angeblich gegen ihre Schadensminderungspflicht mit der Folge verstoßen hat, daß in entsprechendem Umfang eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht besteht (§ 254 BGB)o Bei dem allem geht es mithin um Einwendungen gegen den Grund des im Streit befindlichen Anspruchs o Unabhängig davon ist dieser Anspruch auch im zweiten Rechtszug dem Betrag nach mit Rücksicht darauf strittig, daß die Beklagte sich gegen die von der Klägerin angenommene Höhe des mutmaßlichen Verdienstes des Ehemannes der Klägerin, wäre er am Leben geblieben, gewandt hatte.
Die aufgezeigten Fragen - mit Ausnahme der letzten -betreffen zwar den Grund des Anspruchs. Sie können aber, was den Anspruchsübergang nach § 1542 RVO und ein mitwirkendes Verschulden betrifft, nach gefestigter Rechtsprechung, von der abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht, zur endgültigen Entscheidung in das Betragsverfahren verwiesen werden; in dem Grundverfahren muß nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß auch bei Berücksichtigung des Forderungsübergangs und des Mitverschuldens noch eine Forderung zugunsten der klagenden Partei verbleibt. Für eine im Vorstehenden dargelegte teilweise Nichtentstehung eines Anspruchs
 
im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nichts anderes gelten. Die gleiche Betrachtungsweise kann auch Platz greifen, insofern man sich vergegenwärtigt, daß die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Erhöhung einer ihr von der Wehrbereichsverwaltung außergerichtlich zuerkannten Rente durchsetzen will. Es können mit anderen Worten hier strittig gebliebene Teile des An-spruchsgrundes von der abschließenden Entscheidung im Grundverfahren herausgenommen und in das Betragsverfahren verwiesen werden, wenn sich nur im Grundverfahren sagen läßt, selbst wenn die betreffenden Streitpunkte im Nachverfabren zuungunsten der Klägerin entschieden werden sollten, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch eine Forderung zugunsten der Klägerin übrigbleiben. - Daß eine solche Pallgestaltung hier vorliegt ist noch auszuführen -. Das ändert aber nichts daran, daß der Grund des Anspruchs und damit im gegenwärtigen Pall auch für den Berufungsrechtszug der Klaganspruch als nach Grund und Betrag strittig erscheint. Dann aber durfte das Berufungsgericht das vom Erstgericht erlasse ne Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs aufrecht erhalten und brauchte es nicht etwa, weil - wie die Beklagte annimmt - der Grund unstreitig geworden sei. auf zuhebeno Sine Aufhebung würde bei einer Pallgestaltung wie der vorliegenden zu dem wenig sinnvollen und prozeß unwirtschaftlichen Ergebnis führen, daß das Berufungsgericht, das über die im ersten Rechtszug offengebliebene Präge der Höhe des Anspruchs nicht entscheiden kann, ohne den Parteien eine Instanz zu nehmen, die Sache nicht nur wegen des Betrags, sondern weil nichts an deres übrigbliebe, in vollere Umfang an das Erstgericht
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zurückverweisen müßte und daß dann vor diesem die beklagte Partei wiederum zu dem Grund prozessieren könnte*
Was das im Vorstehenden angesprochene Erfordernis, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit müsse für die Klägerin etwas ttbrigbleiben, anlangt, so ist zu erwägen: Das angefochtene Urteil greift, was die Höhe des Einkommens anlangt, das der Ehemann der Klägerin im Falle seines Weiterlebens erzielt haben würde, auf das erstgerichtliche Urteil und das Gutachten des Sachverständigen Dorn zurück* Der Sachverständige hat es für wahrscheinlich erklärt, daß der Verunglückte aus seinem Betrieb nachhaltig einen steuerlichen Gewinn von 12.750 bis 13.614 DM im Jahr erzielt hätte. Die Beklagte hatte demgegenüber darauf verwiesen, dieses Einkommen würde sich um die persönlichen Steuern und damit bis auf 10.741,20 DM gemindert haben* Abgesehen davon, daß auch in einem solchen Palle das Einkommen des Ehemannes noch über dem Betrag von 10.000 DM gelegen hätte, von dem die Beklagte in ihrer Rentenberechnung ausgegangen ist, durften die Vorinstanzen im Anschluß an das Sachverständigengutachten von Einnahmen des Ehemanns ausgeben, die sich nicht ausgerechnet mit dem vom Sachverständigen genannten niedrigsten Einkommensbetrag deckten, sondern durften mit Rücksicht darauf, daß der Sachverständige ein Jahreseinkommen eben von 12*750 bis 13.614 DM als wahrscheinlich bezeichnet hatte, von einem höheren Einkommen als 12*750 DM im Jahr, gegebenenfalls nach Abzug von Steuern, ausgehen. Das aber hatte zur Folge, daß das Berufungsgericht es auch bei Berücksichtigung der von der Beklagten in ihrer Berufungs-
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begründung aufgemachten» der Klägerin gewiß nicht zu günstigen Unterhaltsberechnung annehmen durfte» die Klägerin hätte selbst bei Annahme einer sie treffenden Er-werbspflicht von ihrem Ehemann mehr an Unterhalt fordern können, als die Beklagte wahrhaben will, und sei demgemäß zur Forderung einer höheren Rente berechtigte Dabei sei betont: Es ist im Grunde eine tatrichterliche Würdigung, ob das Parteivorbringen und das Sachverständigengutachten eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Vermögensschadens ergebene
 Das Gesagte wird schließlich auch nicht durch den Hinweis der Revision erschüttert, die Sozialrenten würden sich laufend erhöhen» Die Klägerin hat so lange eine Sozialrente in Höhe von nur 71,50 DM monatlich bezogen, daß ihr - jedenfalls bei Auswertung der bisherigen Feststellungen vermutlich ein nicht unbeträchtlicher, den Erlaß eines Grundurteils rechtfertigender Anspruch auf eine höhere Rente gegen die Beklagte zusteht»
Nach dem bisher Gesagten ist daher das angefoch-tene Urteil nicht zu beanstanden» Zu bedenken ist jedoch noch zweierlei»
Das Berufungsgericht hält den Vorbehalt des Forderungsübergangs auf die Bundesversicherungsanstalt nach § 1542 RVO für entbehrlich, weil beide Parteien bei der von ihnen vorgenommenen Rentenberechnung die Rente, die die Anstalt an die Klägerin auszahle, bereits abgezogen hätten» Diese Auffassung wird indessen dem Umstand nicht gerecht, daß die Klägerin im Berufungsrechtszug ihren
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Anspruch nur mit einer dem Bezug der von der Bundesversicherungsanstalt gezahlten Rente entsprechenden Einschränkung aufrechterhalten hat» Demgemäß hätte eine entsprechende Einschränkung in das Grundurteil aufgenommen werden sollen« Bei ihrer Passung ist der Verschieden artigkeit der Rechtslage Rechnung zu tragen* die sich ergibt, je nachdem, ob der Klaganspruch auf § 839 BGB oder das Straßenverkehrsgesetz gegründet wird« 3ine Zuerkennung des Anspruchs dem Grunde nach mit der Einschränkung, "soweit nicht die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin Leistungen zu erbringen hat", wird beiden rechtlichen Gestaltungen gerecht«
Beginn und Dauer der Rente kann das Gericht dem Betragsverfahren Vorbehalten« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß jedoch das Gericht einen entsprechenden Vorbehalt mindestens in den Gründen seines Urteils aussprechen (BGHZ 11, 181, 183)« Ob mit Rücksicht darauf, daß, wie das Berufungsgericht meint, die zeitliche Begrenzung der Rente als solche sich eindeutig aus der Natur der Sache ergebe, ein solcher Vorbehalt als stillschweigend gemacht angesehen werden kann, mag auf sich beruhen bleiben« Der erkennende Senat spricht hiermit einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich aus«
Nach dem allem erweist sich die Revision mit der Maßgabe als unbegründet, daß auf sie und auf die Berufung der Beklagten dem landgerichtlichen Grundurteil die vorstehend wiedergegebene Einschränkung beizufügen ist. Bin sachlicher Teilerfolg der Revision liegt darin
 nicht, so daß die Kosten des Revisionsverfahrens wie die des Berufungsverfahrens in vollem Umfang der Beklagten zu überbürden sind (§97 ZPO),
Br. Pagendarm	Dr.	Arndt	Br.
Be.yer
 Br. Hußla
 Br. Reinhardt