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BGH

Gericht: BGH

Am 29« Juni 1961 fuhr der Kläger mit einem MAN-Lang-holz-Lastzug (12 to) im Auftrag einer anderen Firma im Stadtwald der beklagten Stammholz ab,- das die Auftraggeberin von der Beklagten gekauft hatte» Er befuhr dabei einen durchschnittlich 3,5 m breiten unbefestigten Waldweg, der an einem Hong entlangführt und an dessen Einfahrt ein Verbotszeichen nach Bild 11 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatz "Priva'tweg - Befahren durch Unbefugte verboten" angebracht ist. Der Kläger hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9 436,56 DU mit Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 29* Juni 1961 entstandenen Schaden zu ersetzen. Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt worden# Der von dem Kläger benutzte unbefestigte .Weg sei ohne weiteres als Zubringerweg kenntlich, dessen Benutzung mit einem schweren Lastzug ein Risiko sei. Daß ein solcher Weg, selbst wenn er für den Öffentlichen Verkehr freigegeben worden ist, dem Verkehr nur in beschränktem Umfang gewidmet ist, ergibt sich bereits eindeutig aus seinem äußeren Befund, der - ohne daß es insoweit eines besonderen Hinweises bedurfte - die Benutzung mit schweren Kraftfahrzeugen von vornhrein ausschließt. Das Berufungsgericht hat dazu weiter - ohne daß von der Revision Bedenken dagegen erhoben werden - ausgeführt, der Kläger habe hinsichtlich der Beschaffenheit des Weges keinem Irrtum unterliegen können; der Unfall habe sich auf der Rückfahrt mit dem beladenen Lastzug zugetragen, und es sei schlechterdings ausgeschlossen, daß der Kläger auf der gesamten Fahrt vom Beginn des Weges bis zu dem Holzlagerungsplatz nicht erkannt haben sollte, daß es sich um einen Erdweg handelte. Aug einem gelegentlichen - mißbräuchlichen - Befahren des Weges mit Lastzügen kann, selbst wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht unterstellt, ein solches Befahren in Einzelfällen.stillschweigend geduldet hätte, nicht gefolgert werden, daß dadurch der Weg über die aus der äußeren Beschaffenheit sich ergebende beschränkte Benutzbarkeit hinaus zu einer Benutzung mit Lastzügen schlechthin gewidmet sei mit der Folge, daß die Beklagte gehalten gewesen wäre, den Weg nunmehr auch für den Gebrauch im Kähmen einer solchen Widmung verkehrssicher zu gestalten * Die Revision macht dazu noch geltend: Die Beklagte habe dadurch, daß sie die Benutzung des Weges mit Lastzügen und damit seine Benutzung als Hauptabfuhrweg geduldet habe, in dem Kläger einen Irrtum über den Umfang der Widmung und die Befahrbarkeit des Weges hervorgerufen, so daß ihm aus dem Befahren des Weges mit seinem Lastzug ein Vorwurf nicht gemacht werden könne* Mit diesen Erwägungen kann die Revision jndes keinen Erfolg haben. Aua der Beschaffenheit des Weges ergab sich ohne weiteres - insoweit konnte überhaupt für einen Benutzer des Weges ein Irrtum nicht bestehen, auch nicht durch die Duldung der gelegentlichen Benutzung des Weges mit Lastfahrzeugen hervorgerufen werden daß er nicht unbeschränkt benutzbar und sein Befahren zu demindest mit einem so schweren Lastzug, wie der Kläger ihn benutzt hat (mit etwa 15 Festmetern Stammholz beladener 12 to-MAK-lastzug), keinesfalls gefahr- und rieikolos war.. lieh den gegebene^jStraJSenve^^ anzupassen und die Straße so hinsunehmen, wie sie sich ihm erkennbar dar- ‘ bietet« Wenn der Kläger deshalb den unbefestigten Waldweg mit seinem schweren Lastzug befuhr, so tat er das ausschließlich auf eigene Sefahr. i)r kann auch nicht, wie die Revision will, daraus etwas für sich und gegen die Beklagte herleiten, daß er sich angeblich vor der Fahrt bei einem Fahrer seiner Auftragsfirma nach der Befahrbarkeit des Weges erkundigt und dabei angeblich erfahren hat, daß dieser Fahrer nur deshalb die Fahrt nicht selbst durchgeführt habe, weil sein noch schwereres Fahrzeug zu breit gewesen sei« Jedenfalls läß es einen in der Revisionsinstanz*beacht]ichen'^echtsfehler nicht-erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß aus dem Kaufvertrag - mangels besonderer zusätzlicher Vereinbarung - eine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Schutspflicht gegenüber dem Käufer oder einem von ihm beauftragten Fuhrunternehmer, die die Beklagte 2uei Ausbau des Weges oder zu einer Y/arnung vor der Benutzung des Weges mit schweren Fahrzeugen verpflichtet hätte, nicht abgeleitet werden könne«

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WegschwerLastzugBefahrenKlägerRevisionvertraglichBenutzung

Volltext der Entscheidung

2222 048
3IJ_2g_169/62
'verkündet on 16« Dezember 1963 Scheifcl, Juatizoterr-ekretar ale urkundßfceamter der Geschäftsstelle
 Im Is amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Kurt
 Uber
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
die St
 ihren B _______
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr# Beyer und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Keu-atadt/Wstr. vom 15* Juni 1962 wird zurtickge-
wieoen«,
Die Kosten des Revisionsrechts2uges werden dem Kläger auferlegte
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 29« Juni 1961 fuhr der Kläger mit einem MAN-Lang-holz-Lastzug (12 to) im Auftrag einer anderen Firma im Stadtwald der beklagten	Stammholz	ab,- das die
 Auftraggeberin von der Beklagten gekauft hatte» Er befuhr dabei einen durchschnittlich 3,5 m breiten unbefestigten Waldweg, der an einem Hong entlangführt und an dessen Einfahrt ein Verbotszeichen nach Bild 11 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatz "Priva'tweg - Befahren durch Unbefugte verboten" angebracht ist. Auf der Rückfahrt stürzte der beladene Lastzug eine Böschung hinab, weil eine Trocken-mauer, die den Weg gegen einen unterhalb verlaufenden Fußweg absicherte, einbrach. Den ihm dadurch entstandenen Schaden verlangt der Kläger von der Beklagten aus Vertrag und aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ersetzt und hat dazu vorgetragens
 Der Waldweg sei für den Holzabfuhrverkehr freigegeben.
Ein Hinweis auf eine Einschränkung, insbesondere auf eine "ewichtsbeschränkung habe gefehlt. An der Unfallstelle sei der Y/eg vorher schon einmal cingeerochen. Auch nach der Ausbesserung sei aber die Trockenmauer erheblich ausgebaucht gewesen. Diese Gefahrenstelle sei für ihn nicht erkennbar gewesen.. Dagegen hätten die .„zuständigen Organe^der^ Beklagten diese erkennen und Abhilfe schaffen müssen, indem sie entweder die Mauer verkehrssicher ausgebaut oder die berechtigten Benutzer durch einen entsprechenden Hinweis vor der Gefahr gewarnt hätten. Er, der Kläger, habe den Unfall auch nicht mitverschuldet. Er habe den Weg erstmals benutzt und daher die Gefahrenstelle nicht kennen können. Auch habe er die äußerste rechte Seite des Weges am Berghang eingehalten.

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Der Kläger hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9 436,56 DU mit Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 29* Juni 1961 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht: Eine vertragliche Haftung sei mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien und auch deswegen ausgeschlossen, weil nach den dem Holzkaufvertrag zugrundeliegenden allgemeinen Kolzver-kaufs- und Zahlungsbedingungen der Staatsforstverwaltung
 selbst dem Käufer gegenüber eine Haftung für den vorliegenden Schaden entfalle. Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt worden# Der von dem Kläger benutzte unbefestigte .Weg sei ohne weiteres als Zubringerweg kenntlich, dessen Benutzung mit einem schweren Lastzug ein Risiko sei. Der Kläger habe den jVeg genau gekannt, sei zudem nicht hart an der Bergseite gefahren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiosen. Das Ober-landesgericht, vor dem der Kläger nur noch seinen Zahlungs-antrag weiter verfolgt hat, hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7 550,27 DM (= 4/5 der ursprünglichen Klagesumme) mit Zinsen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
EntecheidungsgrUnde:
Es kann offen bleiben, ob zugunsten der Beklagten bereits etwas aus der Aufstellung eines Verbotszeichens»nach Bild 11 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung an der Ein-
fahrt des Weges herzuleiten ist» Denn selbst, wenn man das angesichts dessen, daß die Beklagte nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts die Benutzung des in Hede stehenden wcjgeo für die Holzabfuhr durch Dritte geduldet hat, verneinen wollte, wäre damit fiir den Kläger im Ergebnis nichts gewonnen. Bei dem von: Kläger benutzten Weg handelt es sich unstreitig um einen unbefestigten Waldweg (sog* Erdweg), der mit einer durchschnittlichen Breite von 3,5 m in Kang-lage verläuft. Daß ein solcher Weg, selbst wenn er für den Öffentlichen Verkehr freigegeben worden ist, dem Verkehr nur in beschränktem Umfang gewidmet ist, ergibt sich bereits eindeutig aus seinem äußeren Befund, der - ohne daß es insoweit eines besonderen Hinweises bedurfte - die Benutzung mit schweren Kraftfahrzeugen von vornhrein ausschließt. Daß ein gänzlich unbefestigter und in Hanglage verlaufender Waldweg dem öffentlichem Verkehr, wenn überhaupt, nur in ganz beschränktem Umfang gewidmet und seiner Anlage nach fiir die Benutzung mit schweren Lastzügen nicht bestimmt ist, ist für jeden, der die erforderliche und jedem Verkehrsteilnehmer zuzuautende Sorgfalt nicht gänzlich außer acht läßt, ohne weiteres erkennbar (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1957 III ZR 102/56 = VeraR 1957, 817 und vom 19- Januar 1959 III ZR 168/57 = VersR 1959, 275). Daß der Weg einen ♦’befestigten Eindruck” gemacht habe, wie der Kläger behauptet hatte, ist nach den getroffenen Feststellungen unrichtig. Das Berufungsgericht hat dazu weiter - ohne daß von der Revision Bedenken dagegen erhoben werden - ausgeführt, der Kläger habe hinsichtlich der Beschaffenheit des Weges keinem Irrtum unterliegen können; der Unfall habe sich auf der Rückfahrt mit dem beladenen Lastzug zugetragen, und es sei schlechterdings ausgeschlossen, daß der Kläger auf der gesamten Fahrt vom Beginn des Weges bis zu dem Holzlagerungsplatz nicht erkannt haben sollte, daß es sich um einen Erdweg handelte.
 
Aug einem gelegentlichen - mißbräuchlichen - Befahren des Weges mit Lastzügen kann, selbst wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht unterstellt, ein solches Befahren in Einzelfällen.stillschweigend geduldet hätte, nicht gefolgert werden, daß dadurch der Weg über die aus der äußeren Beschaffenheit sich ergebende beschränkte Benutzbarkeit hinaus zu einer Benutzung mit Lastzügen schlechthin gewidmet sei mit der Folge, daß die Beklagte gehalten gewesen wäre, den Weg nunmehr auch für den Gebrauch im Kähmen einer solchen Widmung verkehrssicher zu gestalten *
Die Revision macht dazu noch geltend: Die Beklagte habe dadurch, daß sie die Benutzung des Weges mit Lastzügen und damit seine Benutzung als Hauptabfuhrweg geduldet habe, in dem Kläger einen Irrtum über den Umfang der Widmung und die Befahrbarkeit des Weges hervorgerufen, so daß ihm aus dem Befahren des Weges mit seinem Lastzug ein Vorwurf nicht gemacht werden könne* Mit diesen Erwägungen kann die Revision jndes keinen Erfolg haben. Aua der Beschaffenheit des Weges ergab sich ohne weiteres - insoweit konnte überhaupt für einen Benutzer des Weges ein Irrtum nicht bestehen, auch nicht durch die Duldung der gelegentlichen Benutzung des Weges mit Lastfahrzeugen hervorgerufen werden daß er nicht unbeschränkt benutzbar und sein Befahren zu demindest mit einem so schweren Lastzug, wie der Kläger ihn benutzt hat (mit etwa 15 Festmetern Stammholz beladener 12 to-MAK-lastzug), keinesfalls gefahr- und rieikolos war.. Dabei ist es unerheblich, ob der Weg an der Unfallstelle, an der er mit einer Trockenmauer abgestützt war, für das Befahren mit schweren Lastzügen eine noch größere Gefahr bot als an den anderen Stellen. Jeder Straßenbenutzer hat sich - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1959	*
III ZR 67/58 (= VersR 1959> 830) ausgeführt hat - grundsätz-
lieh den gegebene^jStraJSenve^^	anzupassen	und	die
 Straße so hinsunehmen, wie sie sich ihm erkennbar dar- ‘ bietet« Wenn der Kläger deshalb den unbefestigten Waldweg mit seinem schweren Lastzug befuhr, so tat er das ausschließlich auf eigene Sefahr. i)r kann auch nicht, wie die Revision will, daraus etwas für sich und gegen die Beklagte herleiten, daß er sich angeblich vor der Fahrt bei einem Fahrer seiner Auftragsfirma nach der Befahrbarkeit des Weges erkundigt und dabei angeblich erfahren hat, daß dieser Fahrer nur deshalb die Fahrt nicht selbst durchgeführt habe, weil sein noch schwereres Fahrzeug zu breit gewesen sei«
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist danach von den Vorinstanzen zu Recht verneint worden»
Bas gleiche gilt für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verletzung vertraglicher Pflichten. Es kann dahinstehen, ob eine derartige Sohadensersatzpflieht bereits vertraglich ausgeschlossen ist. Jedenfalls läß es einen in der Revisionsinstanz*beacht]ichen'^echtsfehler nicht-erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß aus dem Kaufvertrag - mangels besonderer zusätzlicher
 Vereinbarung - eine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Schutspflicht gegenüber dem Käufer oder einem von ihm beauftragten Fuhrunternehmer, die die Beklagte 2uei Ausbau des Weges oder zu einer Y/arnung vor der Benutzung des Weges mit schweren Fahrzeugen verpflichtet hätte, nicht abgeleitet werden könne«
Die Revision erweist sich sonach als unbegründet und muß surückgewiesen werden«
Cie Kosten dee erfolglos gebliebenen Hechtsmittels hat der Kläger nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen.
Cr. Pagendarm	Cr.	Kreft
 Cr o Beyer
 Keßler
 Cr. Arndt