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BGH · Ill ZR 169/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 169/60

daß das Bundesministerium der Finianzen (BMF) sich auf einen ihm durch Vermittlung des BML vorgelegten Antrag bereit erklärte? Im Herbst 1951 wollte die Klägerin weitere 45 000 to Melasse ausführen und verhandelte mit Beamten des BML über eine Zollsenkung* Bei dieser Besprechung erklärten nach einer Behauptung der Klägerin die Beamten, insbesondere die dos Zoll-referats, os bestünden keine Schwierigkeiten, eino Zollermäßigung in dem bisherigen Umfang und nach den bisherigen Grundsätzen durchzusetzen* Namentlich soll der Amtsrat der Klägerin auf- Die Klägerin sei daher durch eine zu geringe Zollermäßigung um insgesamt 61 043*49 DM geschädigte Auf Zahlung des Betrages von 61 043*49 DM nebst Zinsen nimmt die Klägerin die Beklagte nach vorangegangenem Mahnverfahren in Anspruch« Sie 3ioht in den Erklärungen, die nach ihrer Behauptung die Vertreter des BML ihr gegenüber bei den Besprechungen abgegeben haben, eine die Beklagte verpflichtende Garantie üb er nähme und hält überdies die Beklagte auf Grund ihrer Amtshaftung (§ 839 BGB, Art« 34 GG) für schadensei satzpflichtig, weil die Beamten des BML und BMP nicht, wie geboten, auf eine Aufhobung oder doch ausreichende Ermäßigung des Ausfuhrzolls hingewirkt hätten« Auch beruft sich die Klägerin darauf, daß sie durch die Verweigerung der gebotenen Zollor-mäßigung ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit erbracht habe« Landgericht und Oberlandesgericht .haben zu Ungunsten der Klägerin entschieden« Diese verfolgt mit der Revision den Klagantrag weiter* Die Beklagte, die dem Vortrag der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten ist, sich auch auf Verjährung berufen hat, bittet um Zurückweisung der Revision* Näher ist dagegen zunächst die von der Beklagten angerührte Frage zu behandeln, ob und inwieweit für da3 Klagebegehren der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet ist oder nicht« Bas Berufungsgericht bejaht die Präge mit der Erwägung, die Klägerin verlange die Vornahme eines Hoheitsaktes weder unmittelbar noch auf dem Umweg über einen Schadenscx-satzansprucho Bie Revisionsbeantwortung meint, es handele sich hier um einen Streit, der nach § 242 RAO nicht vor die Zivilgerichte gehöre. beamten verbindlich zugesichert,sie würden dafür sorgen9 daß der Ausfuhrzoll für dao in Frage stehende Ausfuhrgeschäft entsprechend der früheren Regelung ermäßigt werde, und hätten dabei der Klägerin garantiert, sie würden für diesen Erfolg einstehen; der Zoll werde auf einen Betrag zurückgeführt werden, der der Klägerin ermögliche, einen angemessenon Gewinn zu erziolen» Entgegen diesen Erklärungen habe das BML lediglich versucht, die Zollermäßigung boim BMF herbeizuführen, habe aber, als sich herauogestcllt habe, daß die Gesetzeslage die Zollermäßigung nicht zulasse, verabsäumt, sich wie geboten an den Gesetzgeber zu wenden und dort zu beantragen, daß der Zoll beseitigt oder ermäßigt oder eine entsprechende Ermächtigung erteilt werdoi das löse eine Haftung der Beklagten auf Grund der der Klägerin gegebenen Garantie aus. Der Ausfuhrzoll für Melasse sei ein reiner Schutz^ zoll gewesen und hätte, weil er nicht mehr notwendig gewesen sei, vom Gesetzgeber im selben Augenblick aufgehoben werden müssen, in dem durch § 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zu dem Getreidegesetz vom 7« März 1951 inund ausländische Melasse in das Einfuhrstellenrecht einbezogen worden sei und nicht mehr ohne Genehmigung der Einfuhrstelle habe ausgeführt werden können» BML und BMF hätten daher, um nicht ihre Amtspflichten zu verletzen, auf eino Aufhebung des Ausfuhrzolls mindestens mit Y/irkung ab 1. liege insofern eine objektiv falsche Auskunft, als das Gesetz, was allerdings die Beamten ebenso wie die Klägerin nicht gewußt hätten, auch nicht hätten wissen müssen, eine Zollsenkung nicht zugelassen habe; das BML sei daher im Hinblick darauf, daß es eine falsche Auskunft gegeben und sich überdies verpflichtet habe, sich für eine Zollsenkung zu verwenden, gegenüber der Klägerin, die im Vertrauen auf die Erklärungen dao Geschäft begonnen und durch-geführt habe, gehalten gewesen, sich für eine möglichst weit zurückwirkende Aufhebung des Zolls einzusetzen o Diese Verpflichtung habe das BMI1 abgesehen von den Folgerungen, die es daraus hätte ziehen sollen, daß der Schutzzweck des Ausfuhrzolls entfallen sei, auch mit Bücksicht darauf gehabt, daß es von den Zusagen des BML erfahren, jedoch den Standpunkt eingenommen habe, die damals vorhandene Gesetzeslage verhindere die Erfüllung der Zusagen« Beide Ministerien seien umso mehr gehalten gewesen, die rückwirkende Aufhebung des Ausfuhrzolls zu dem 1» Oktober 1951? Rückwirkung zu dem 1« Oktober 1951 zugestimmt haben, wenn ihm die Bundesregierung einen entsprechenden, mit Gründen versehenen Antrag zugeleitet hätto; dann wäre der Schaden, den die Klägerin nach der bioherigen Gesetzeslage erlitten gehabt habe, nachträglich, wie es geboten gewesen sei, beseitigt worden« Zusätzlich hat die Klägerin als Klagegrund eine Aufopferung geltend gemacht« Es liogo ein gezielter Eingriff in ihr Vermögen vor, wenn ihr durch den verweigerten Erlaß der wirtschaftlich gobotenon Zollermäßigung ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit zugcmutet werde» In diesem Zusammenhang verweist die Revision auf den Vortrag der Klägerin, die Ausfuhr von Melasse habe dem Wunsch der amerikanischen Besatzungsmacht entsprochen, die die ausgeführte Melasse in den Vereinigten Staaten für Sprithorsteilung und militärische Zwecke habe verwendet sehen wollen, sowie dom Interesse des BML, weil die Versorgung des Bundesgebietes mit Getreide, Ölen und Fett nicht 3ichergestellt und ein ausreichender Bestand an Devisen in harter Währung zur Schließung der Ver- . 2« Insofern die Klägerin das Klagebegehren auf einen Garantiovertrag sowie auf AmtspflichtVerletzung stützt, wird ihr der Rechtsweg vor den Zivilgorichten, anders als die Revisionsbeantwoxtung annimmt, durch § 242 RAO nicht verschlossen« Die Klägerin gründet ihre Klage nicht darauf, daß sie einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zoll habe entrichten müssen, es ist vielmehr unter den Parteien unstreitig, daß der Zoll, den um den dio Abgabeschuld nach Ansicht der Klage zu Unrecht nicht gekürzt worden ist» Es handelt sich danach bei dem Klaganspruch nicht um einen Anspruch aus Abgaberocht, insbesondere nicht um einen Anspruch auf Rückerstattung von Abgaben im Sinne von § 242 RAO (vgl„ III ZR 178/57 vom 10» November 1958 So 17/18)e Der von der Revisionsbeantwortung angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts in BStBl 1940? und Zollgesetzgebung einstellt, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ebenfalls durch § 242 RAO verschlossen* Der Klaganspruch erscheint hier, mag er auch von der Klägerin als ein Aufopferungsanspruch ausgegeben werden, in Wahrheit als nichts anderes als eine "Rückforderung bezahlter Steuern und anderer Leistungen", die vom § 242 RAO ausdrücklich umfaßt wird (vgl* III ZR 175/55 vom 28* Januar 1957 So 22/23)« Ob dem anders wäre, wenn die Klägerin ihr Entschädigungsbegehren darauf gestützt hätte, sie sei von der Beklagten veranlaßt, "genötigt" worden, zu dem Wohle des Gemeinwesens Melasse trotz eines hohen Schutzzolls auszuführen, kann dahingestellt bleibcn0 Denn einen solchen Tatbestand hat die Klägerin nicht als Klage-grund eingeführt * 214; III ZR 82/60 vom 10« Juli 1961 S« 10)« Die Vereinbarung hätte zu dem Inhalt, daß das BMI im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Aufgabenkrei3es sich für eino Zollermäßigung verwenden und für den Erfolg dieser Bemühungen gutstehen soll« Sie ist im Hinblick hierauf als eine öffentlichrochtliehe Abrede anzusehen« Der sich auf die Vereinbarung gründende Anspruch stellt sich danach als Folge eines Sachverhalts dar, der nach Öffentlichem Recht zu beurteilen ist« Mithin liegt insoweit keine bürgerlichrechtliche? Garantievertrag hätte hier gerade die Verpflichtung des Garanten zu dem Inhalt, den Schaden zu übernehmen, der der Klägerin erwachse, falls der Zoll nicht in dem gebotenen Ausmaß ermäßigt werden sollte» Für den Erfüllungsanspruch aus einem öffentlichrechtlichen Gaxantievertrag ist aber weder vor noch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21o Januar I960 der Rechtsweg zu den Zivilgerichton eröffnet worden.» Ob die sachlichxechtlichen Rügen* die die Revision gegen die Annahme der Verjährung geltend macht;, berechtigt sind oder nicht, braucht nicht entschieden zu wordeno Denn bereits die vom Berufungsgericht offen gelassene Präge* ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch aus Amt3haftung erwachsen ist? Wenn die Klägerin sich zur Begründung eines solchen Anspruchs darauf beruft* BML und BMP hätten kraft ihres Amtes sich für eine Zollermäßigung mit Rückwirkung auf den 1» Oktober 1951 einsetzen müssen* weil von diesem Tage an Melasse in das Einfuhr-stollenrecht einbezogen worden und damit der Schutzzweck des Zolls entfallen sei, so hat sie gegen sich: Die Einbeziehung von Melasse in das Einfuhrstellenrecht und eine damit verbundene Einführung der Genehmigungspflicht für die Ausfuhr machten dio Beibehaltung des Ausfuhrzolls nicht als eine selbstverständliche Folge überflüssige Beide Maßnahmen, die nach Zweck* Art und Dauer sich nicht zu docken brauchten* auch einer verschiedenen Handhabung seitens der beteiligten Stellen zugänglich waren - wie gerade im vorliegenden Fall die Unstimmigkeiten in den Auffassungon zwischen BML und BMF zeigen -* waren vielmehr nebeneinander denkbar; zu demindest war eine dahingehende Auffassung der beteiligten Beamten nicht eine Außerachtlassung der im Verkehr und von einem Beamten zu verlangenden Sorgfalt« Im Hinblick auf die einschlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteils kann es weder den Beamten des BML noch des BMF zu dem Verschulden gereichen, wenn sie sich zu weitozgohenden Schritten als geschehen nicht zuständigen Ministeriums über eine Zollermäßigung nicht abgekartet hatte, unter den gegebenen Umständen die Folgen zu tragen habe« Die Ministerialbeamten mußten sich daher nicht für verpflichtet halten, so tätig zu werden, wie es ihnen der Klagevortrag ansinnt * Selbst wenn im übrigen hinsichtlich der Auswirkungen des Gleichheitssatzo3 Zweifel bestehen sollten, dann waren sie doch nicht von einer 3olchon Intensität, daß es den Ministerialbeamten als eine Fahrlässigkeit anzulasten wäre, wenn sie sich so wie geschehen verhielten und nicht so, wie die Klage es ihnen jetzt ansinnt. Nach dieser ist ein Ersatzpflichtiger, der durch seine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat, auch nach dem Zeitpunkt, in dem der Anbruch auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt ist, zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Januar 1961 III ZR 204/59 (insoweit in MDR 1961, 502 nicht abgedruckt) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgorichts entschieden hat, ein Anspruch aus unerlaubter Handlung\ die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung umgrenzen den Anspruch nur nach Inhalt und Umfang. Im Ergebnis erweist sich also das Klagebe-gehren, soweit es auf seine sachliche Berechtigung nachzuprüfen ist, für nicht begründet* Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgo-wiesen werden»

Zitierte Normen: § 839 BGB § 551 ZPO § 859 BGB
BMFMelasseBMLAnspruchZollermäßigungKlägerinzollenRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 169/60 Verkündot
 am 22. Januar 1962 Schoibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamtor dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma SWKKED &	&HBBHPStro
 Klägerinj Berufungsklägexin und Bovisionaklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch 19 den Bundosministex der Finanzen,
2. den Bundesminioter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte
- Prozoßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1962 unter Mitwirkung dea Senatspräsidonten Dr. Pagendarm sowie der Bundes-richter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgeno
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urtoil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Köln vom 9» Juni I960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin? die sich u«a« mit der Einund Ausfuhr von Melasse befaßt? hatte im vierten Quartal 1950 mit Zustimmung der zuständigen deutschen Stollen rund 16 750 to Melasse nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgeführt * Zwar war die Ausfuhr von Melasse durch die Verordnung über Zolländerungen vom 15o September 1938 mit einem Ausfuhrzoll von 4 Mark jo Doppelzentner belegt; der Weltmarktpreis für Melasse war aber im Jahre 1950 infolge der Koroakrise auf eine ungewöhnliche Höhe angestiegen und sicherte der Klägerin einen Gewinn« Im Frühjahr 1951 wollte die Klägerin weitere 10 000 to Melasse nach den Vereinigten Staaten ausführen« Da der Weltmarktpreis gefallen? andererseits der Beklagten an Dollar-Devisen golegon war, kam es zwischen der Klägerin und dem Bundesministerium für Ernährung? Landwirtschaft und Forsten (BML) zu Verhandlungen über die Möglichkeit einer Zollsenkung« Diese führten dazu? daß das Bundesministerium der Finianzen (BMF) sich auf einen ihm durch Vermittlung des BML vorgelegten Antrag bereit erklärte? den Zoll zunächst zu stunden und nach Abschluß dos Geschäfts endgültig so festzulegon? daß der Klägerin ein handelsüblicher Gewinn verbleibe« Der Zoll wurde nach Ausführung des Geschäftes so festgesetzt? daß die Klägerin eine Handelsspanne von 1?25 DM je Doppelzentner erzielte und die Finanzierungskosten der Klägerin nach einem Zinssatz von 6 des eingesetzten Kapitals berücksichtigt wurden. In derselben Weise beantragte und erhielt die Klägerin eine Zollermäßigung für die Ausfuhr von 15 000 to Melasse im Sommer 1951•
 
Im Herbst 1951 wollte die Klägerin weitere 45 000 to Melasse ausführen und verhandelte mit Beamten des BML über eine Zollsenkung* Bei dieser Besprechung erklärten nach einer Behauptung der Klägerin die Beamten, insbesondere die dos Zoll-referats, os bestünden keine Schwierigkeiten, eino Zollermäßigung in dem bisherigen Umfang und nach den bisherigen Grundsätzen durchzusetzen* Namentlich soll der Amtsrat	der	Klägerin	auf-
gegeben haben, ihm einen entsprechenden Antrag an das BMF zur Weiterleitung zu übergeben? und soll dabei erklärt haben, er werde dafür sorgen, daß der Zoll nach dem bisherigen System und in dem notwendigen Umfang ermäßigt werde. Darauf begann die Klägerin, noch bevor über ihren Antrag entschieden war, das Geschäft auszuführen* Als das Geschäft bereits in der Abwicklung begriffen war und der dazu benötigte Schiffsraum unmittelbar vor der Beladung stand, lohnte das BMF mit Bescheid vom 10* Dezember 1951,der Klägerin zugegangen am 12* Dezember 1951, eine Zoller maßigung ab*
Auf sofort einsetzende Bemühungen der Klägerin und des BML um die Zollermäßigung ermäßigte das BMF nach längeren Verhandlungen mit Erlaß vom 18* September 1953 gemäß § 131 RAO den Zoll aus Billigkeitsgründen von 4 DM auf 1,406 DM je Doppolzentner * Erneute und wiederholte Vorstellungen der Klägerin und des BML um eine weitergehendo Zollermäßigung blieben erfolglos* Das BMF teilte mit Schreiben vom 25* März 1954 dem BML mit, eine Zollsenkung auö marktwirtschaftlichen oder wirtschaftspolitischen Gründen, wio in den früheren Fällen gemäß § 13 RAO bewilligt, sei nicht mehr
 zulässig, nachdem der Bundesfinanzhof in einem Gutachten vom 22» November 1951 die in der genannten Vorschrift enthaltene Ermächtigung als grundgesetz-widrig und erloschen bezeichnet habeo
 In der Zeit* als die Klägerin noch über eine Ermäßigung des Zolles für ihr Ausfuhrgeschäft vom Herbst 1951 verhandelte,und noch vor Beginn des Zuckerwirtschaftsjahres 1952/55 (1« Oktober 1952) wurden mit Zustimmung der zuständigen Stellen weitere Exportgeschäfte über Melasse abgeschlossen; auch hier stand zunächst der Ausfuhrzoll einem Go-schäftsgewinn entgegen» Auf Veranlassung des BML brachte daher die Bundesregierung bei dem Bundestag einen Gesetzentwurf ein? der die Aufhebung des Ausfuhrzolls für Melasse mit Rückwirkung vom 1« Oktober 1952 voroahc Zur Begründung wurde ausgofühxt, zur Aufrechterhaltung des Zolls bestehe keine Veranlassung mehr* nachdem das Wirtschaftsjahr 1951/52 einen Uberschuß von 12 000 to Melasse ergeben habe» In. der Erwartung der Billigung des Entwurfs durch die gesetzgebenden Körperschaften wurde die Entrichtung des Zolls für die nach dem 1» Oktober 1952 abgeschlossenen Geschäfte gestundet» Durch Gesetz vom 1* Juni 1955 wurde dann der Ausfuhrzoll für Melasse mit Wirkung vom 1» Oktober 1952 aufgehoben»
Die Klägerin macht nunmehr geltend, die ihr vom BMP am 18» September 1955 gewährte Zollermäßigung bleibe hinter den Zusagen zurück, die die Beamten des BML bei den Verhandlungen gemacht hätten; die Zollermäßigung berücksichtige die tatsächlich erwachsenen Finan-
 
zierungskosten in Höhe von 34 644*51 DM nur in Höhe von 20 415*29 DM, also uiu 14 229*22 DM zu wenig, 3ie billige ferner der Klägerin statt der angemessenen, auch bei früheren Geschäften anerkannten Handelsspanne von 1,25 DM nur 0,97 DM je Doppelzentner, also 46 814*27 DM zu wenig zu*
Die Klägerin sei daher durch eine zu geringe Zollermäßigung um insgesamt 61 043*49 DM geschädigte
 Auf Zahlung des Betrages von 61 043*49 DM nebst Zinsen nimmt die Klägerin die Beklagte nach vorangegangenem Mahnverfahren in Anspruch« Sie 3ioht in den Erklärungen, die nach ihrer Behauptung die Vertreter des BML ihr gegenüber bei den Besprechungen abgegeben haben, eine die Beklagte verpflichtende Garantie üb er nähme und hält überdies die Beklagte auf Grund ihrer Amtshaftung (§ 839 BGB, Art« 34 GG) für schadensei satzpflichtig, weil die Beamten des BML und BMP nicht, wie geboten, auf eine Aufhobung oder doch ausreichende Ermäßigung des Ausfuhrzolls hingewirkt hätten« Auch beruft sich die Klägerin darauf, daß sie durch die Verweigerung der gebotenen Zollor-mäßigung ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit erbracht habe«
Landgericht und Oberlandesgericht .haben zu Ungunsten der Klägerin entschieden« Diese verfolgt mit der Revision den Klagantrag weiter* Die Beklagte, die dem Vortrag der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten ist, sich auch auf Verjährung berufen hat, bittet um Zurückweisung der Revision*
Entsc heidungUndo;
X o
In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin ihre in der Revisionsbegründung geäußerte Ansicht nicht mehr aufrechterhaltcn, die dahin ging, der von der Klägerin erwirkte Zahlungsbefehl sei rechtskräftig geworden, weil gegen ihn ein Y/iderspruch nicht wirksam eingelegt worden sei» Auf diese Ansicht noch einzugehen, besteht kein Anläße
II.
Näher ist dagegen zunächst die von der Beklagten angerührte Frage zu behandeln, ob und inwieweit für da3 Klagebegehren der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet ist oder nicht« Bas Berufungsgericht bejaht die Präge mit der Erwägung, die Klägerin verlange die Vornahme eines Hoheitsaktes weder unmittelbar noch auf dem Umweg über einen Schadenscx-satzansprucho Bie Revisionsbeantwortung meint, es handele sich hier um einen Streit, der nach § 242 RAO nicht vor die Zivilgerichte gehöre.
Io Bie von Amts wegen umfassend zu klärende Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges nötigt dazu, den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens genau zu erfassen.
Bie Klägerin macht zunächst geltend: Bei ihren Besprechungen mit dem BML hätten ihr die Ministerial-
 
beamten verbindlich zugesichert,sie würden dafür sorgen9 daß der Ausfuhrzoll für dao in Frage stehende Ausfuhrgeschäft entsprechend der früheren Regelung ermäßigt werde, und hätten dabei der Klägerin garantiert, sie würden für diesen Erfolg einstehen; der Zoll werde auf einen Betrag zurückgeführt werden, der der Klägerin ermögliche, einen angemessenon Gewinn zu erziolen» Entgegen diesen Erklärungen habe das BML lediglich versucht, die Zollermäßigung boim BMF herbeizuführen, habe aber, als sich herauogestcllt habe, daß die Gesetzeslage die Zollermäßigung nicht zulasse, verabsäumt, sich wie geboten an den Gesetzgeber zu wenden und dort zu beantragen, daß der Zoll beseitigt oder ermäßigt oder eine entsprechende Ermächtigung erteilt werdoi das löse eine Haftung der Beklagten auf Grund der der Klägerin gegebenen Garantie aus.
Ferner hat die Klägerin sich darauf berufen:
Der Ausfuhrzoll für Melasse sei ein reiner Schutz^ zoll gewesen und hätte, weil er nicht mehr notwendig gewesen sei, vom Gesetzgeber im selben Augenblick aufgehoben werden müssen, in dem durch § 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zu dem Getreidegesetz vom 7« März 1951 inund ausländische Melasse in das Einfuhrstellenrecht einbezogen worden sei und nicht mehr ohne Genehmigung der Einfuhrstelle habe ausgeführt werden können» BML und BMF hätten daher, um nicht ihre Amtspflichten zu verletzen, auf eino Aufhebung des Ausfuhrzolls mindestens mit Y/irkung ab 1. Oktober 1951 hinwirken müssen» Hinzu komme folgendes: In den Erklärungen der Beamten des BML, sie würden für eino entsprechende Zollermäßigung sorgen.
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liege insofern eine objektiv falsche Auskunft, als das Gesetz, was allerdings die Beamten ebenso wie die Klägerin nicht gewußt hätten, auch nicht hätten wissen müssen, eine Zollsenkung nicht zugelassen habe; das BML sei daher im Hinblick darauf, daß es eine falsche Auskunft gegeben und sich überdies verpflichtet habe, sich für eine Zollsenkung zu verwenden, gegenüber der Klägerin, die im Vertrauen auf die Erklärungen dao Geschäft begonnen und durch-geführt habe, gehalten gewesen, sich für eine möglichst weit zurückwirkende Aufhebung des Zolls einzusetzen o Diese Verpflichtung habe das BMI1 abgesehen von den Folgerungen, die es daraus hätte ziehen sollen, daß der Schutzzweck des Ausfuhrzolls entfallen sei, auch mit Bücksicht darauf gehabt, daß es von den Zusagen des BML erfahren, jedoch den Standpunkt eingenommen habe, die damals vorhandene Gesetzeslage verhindere die Erfüllung der Zusagen« Beide Ministerien seien umso mehr gehalten gewesen, die rückwirkende Aufhebung des Ausfuhrzolls zu dem 1» Oktober 1951? statt wie geschehen zu dem 1. Oktober 1952 bei dem Gesetzgeber zu beantragen, weil bei einer Bückwirkung nur zu dem letzteren Tag die Klägerin schlechter dastehe als ein Kaufmann? der im Zuckerwirtöschaftojahr 1952/53 im Vertrauen auf eine Zollermäßigung, hier im Vertrauen auf den von der Bundesregierung eingebrachten entsprechenden Gesetzentwurf, Melasse au3geführt habe, obwohl bei allen Ausfuhrgeschäften die Bechtfortigung für die Erhebung eines Schutzzolls weggefallen gewesen sei, zudem ein öffentliches Interesse an der Ausfuhr von Melasse bestanden habe« Der Bundesgooetzgeber würde, wie mit an Sicherheit grenzendor 'Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, einer Aufhebung des Schutzzolls mit
 
Rückwirkung zu dem 1« Oktober 1951 zugestimmt haben, wenn ihm die Bundesregierung einen entsprechenden, mit Gründen versehenen Antrag zugeleitet hätto; dann wäre der Schaden, den die Klägerin nach der bioherigen Gesetzeslage erlitten gehabt habe, nachträglich, wie es geboten gewesen sei, beseitigt worden«
Zusätzlich hat die Klägerin als Klagegrund eine Aufopferung geltend gemacht« Es liogo ein gezielter Eingriff in ihr Vermögen vor, wenn ihr durch den verweigerten Erlaß der wirtschaftlich gobotenon Zollermäßigung ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit zugcmutet werde» In diesem Zusammenhang verweist die Revision auf den Vortrag der Klägerin, die Ausfuhr von Melasse habe dem Wunsch der amerikanischen Besatzungsmacht entsprochen, die die ausgeführte Melasse in den Vereinigten Staaten für Sprithorsteilung und militärische Zwecke habe verwendet sehen wollen, sowie dom Interesse des BML, weil die Versorgung des Bundesgebietes mit Getreide, Ölen und Fett nicht 3ichergestellt und ein ausreichender Bestand an Devisen in harter Währung zur Schließung der Ver- . sorgungslücke nicht vorhanden gewesen sei«
2« Insofern die Klägerin das Klagebegehren auf einen Garantiovertrag sowie auf AmtspflichtVerletzung stützt, wird ihr der Rechtsweg vor den Zivilgorichten, anders als die Revisionsbeantwoxtung annimmt, durch § 242 RAO nicht verschlossen« Die Klägerin gründet ihre Klage nicht darauf, daß sie einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zoll habe entrichten müssen, es ist vielmehr unter den Parteien unstreitig, daß der Zoll, den
 
die Klägerin erlogt hat? an sich geschuldet war. Die Klägerin macht noch genügend schlüssig goltend, die Beklagte habe in einer ihre Haftung aus GarantcLövertrag auslösenden Weise und im Verfolg von Amtspflichtver-letzungon ihrer Beamten es unterlassen? die entstandene Zollschuld zu beseitigen oder zu mindern und habe dadurch der Klägerin den eingeklagten Schaden zugefügt? der im gegebenen Fall freilich dem Betrag gleichkommt? um den dio Abgabeschuld nach Ansicht der Klage zu Unrecht nicht gekürzt worden ist» Es handelt sich danach bei dem Klaganspruch nicht um einen Anspruch aus Abgaberocht, insbesondere nicht um einen Anspruch auf Rückerstattung von Abgaben im Sinne von § 242 RAO (vgl„ III ZR 178/57 vom 10» November 1958 So 17/18)e Der von der Revisionsbeantwortung angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts in BStBl 1940? 659 ist Gegenteiliges für den vorliegenden Fall nicht zu entnehmeno
 Auch soweit die Klägerin einen Aufopferungstatbestand? richtig einen Enteignungotatbesxand darin sehen will? daß ihr durch eine ungenügende Ermäßigung des Ausfuhrzolls für das von ihr auch im öffentlichen Interesse getätigte Geschäft ein Sonderopfer auferlegt wordon sei? geht es nicht darum, daß die Klägerin mehr habe zahlen müssen? als nach den gesetzlichen Zollsätzen an Zoll zu entrichten gewesen wax. Entscheidend wird indessen der von der Klägerin verfochtene Entschädigungsanspruch dadurch geprägt? daß der Zoll nicht in einem weitergehenden Umfang ermäßigt worden ist? obwohl für eine solche Ermäßigung sachlich rechtfertigende Gründe Vorgelegen haben solleno Für eine solche 11 Auf Opferung11 ? die sich im Vollzug der Steuer-
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und Zollgesetzgebung einstellt, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ebenfalls durch § 242 RAO verschlossen* Der Klaganspruch erscheint hier, mag er auch von der Klägerin als ein Aufopferungsanspruch ausgegeben werden, in Wahrheit als nichts anderes als eine "Rückforderung bezahlter Steuern und anderer Leistungen", die vom § 242 RAO ausdrücklich umfaßt wird (vgl* III ZR 175/55 vom 28* Januar 1957 So 22/23)« Ob dem anders wäre, wenn die Klägerin ihr Entschädigungsbegehren darauf gestützt hätte, sie sei von der Beklagten veranlaßt, "genötigt" worden, zu dem Wohle des Gemeinwesens Melasse trotz eines hohen Schutzzolls auszuführen, kann dahingestellt bleibcn0 Denn einen solchen Tatbestand hat die Klägerin nicht als Klage-grund eingeführt *
Daraus folgt zugleich, daß die Rüge der Revision, des Berufungsgericht habe den Klagegrund des Aufopferungsanspruchs nicht besonders beschieden (§ 551 Ziff« 7 ZPO), erfolglos bleiben muß« Die genannte Vorschrift gibt nicht schlechthin und nicht für einen Pall der vorliegenden Art einen von der Ursächlichkeit des Prozeßverätoßes unabhängigen Revisionsgrund (vgl* Baumbach-Laut er bach ZPO 26« Auflo § 551, 8 Bj III ZR 190/59 vom 12» Dezember I960, VI ZR 294/55 vom 21 * Dezember 1956)«
3° Soweit die Vorschrift des § 242 RAO nach dem Gesagten der Klage nicht entgegensteht, ergeben sich indessen hinsichtlich der Zulässigkeit dos Rechtsweges zu den Zivilgerichten aus anderen Erwägungen bisher nicht bedachte Bedenkeno
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Die Klägerin 3ieht in den Erklärungen der Ministerialbeamten eine ihr gegenüber in Form einer Garantie eingegangene vertragliche Zusage dahin? sich für eine Ermäßigung des Zolls einzusetzen<»
Handelte es sich hierbei wirklich um ein vertragliches Versprechen? so läge ein öffentlichrocht-licher Vertrag vor 5 denn der öffentlichrechtliche Vertrag ist von einem bürgerlichrechtlichon von der Sache her? vom Gegenstand der Vereinoarung her abzugrenzen? und dabei entscheidet insbesondere, ob durch den Vertrag eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verschiebung (oder Begründung) öffent-lichrochtlicher Rechte oder Pflichten stattfindet odor doch beabsichtigt wird (vgl« BGHZ 32? 214;
 III ZR 82/60 vom 10« Juli 1961 S« 10)« Die Vereinbarung hätte zu dem Inhalt, daß das BMI im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Aufgabenkrei3es sich für eino Zollermäßigung verwenden und für den Erfolg dieser Bemühungen gutstehen soll« Sie ist im Hinblick hierauf als eine öffentlichrochtliehe Abrede anzusehen« Der sich auf die Vereinbarung gründende Anspruch stellt sich danach als Folge eines Sachverhalts dar, der nach Öffentlichem Recht zu beurteilen ist« Mithin liegt insoweit keine bürgerlichrechtliche? sondern eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor« Denn hierfür ist die Rechtsnatur des Klagebegehrens maßgebend? wie es sich aus dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt (vgl. u«a« BGHZ 29? 187)«
Wenn nun die Klägerin die Beklagte auf Grund der Garantieabrede in Anspruch nimmt, so macht die Klägerin einen Erfüllungsanspruch geltend« Denn der
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Garantievertrag hätte hier gerade die Verpflichtung des Garanten zu dem Inhalt, den Schaden zu übernehmen, der der Klägerin erwachse, falls der Zoll nicht in dem gebotenen Ausmaß ermäßigt werden sollte» Für den Erfüllungsanspruch aus einem öffentlichrechtlichen Gaxantievertrag ist aber weder vor noch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21o Januar I960 der Rechtsweg zu den Zivilgerichton eröffnet worden.»
Offen gelassen werden kann die Frage, ob § 40 Abs» 2 VwGO Schadensersatzansprüche au3 der Verletzung öffentlichrcchtlicher vertraglicher Pflichten den Zivilgerichton zur Entscheidung zuweist und im gegenwärtigen Streitfall zur Anwendung gelangen kann., Denn der Klagegrund einer eine Schadensersatzpflicht begründenden Verletzung einer vertragsmäßigen Zusicherung ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt»
Das Ergebnis des zu II Gesagten geht mithin dahin, daß das Klagebegehren auf seine sachliche Berechtigung nur unter dem Gesichtspunkt einer die Beklagte treffenden Amtshaftung (§ 859 BGB, Art» 54 GG) zu prüfen ist»
• IIIo
 Einen Anspruch aus Amtshaftung hat das Berufungsgericht als verjährt (§ 852 BGB) angesehen»' Die Rüge der Revision nach Abschnitt I' 2b der Revisionsbegründung, das Berufungsgericht habe bei
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der Erörterung der Amtshaftung ein selbständiges Angriffsraittel nicht beschieden, verkennt offene sichtlich die Tragweite der Begründung* die das angefochtene Urteil zur Verjährungsfrago gibt«
Ob die sachlichxechtlichen Rügen* die die Revision gegen die Annahme der Verjährung geltend macht;, berechtigt sind oder nicht, braucht nicht entschieden zu wordeno Denn bereits die vom Berufungsgericht offen gelassene Präge* ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch aus Amt3haftung erwachsen ist? muß verneint werden»
Wenn die Klägerin sich zur Begründung eines solchen Anspruchs darauf beruft* BML und BMP hätten kraft ihres Amtes sich für eine Zollermäßigung mit Rückwirkung auf den 1» Oktober 1951 einsetzen müssen* weil von diesem Tage an Melasse in das Einfuhr-stollenrecht einbezogen worden und damit der Schutzzweck des Zolls entfallen sei, so hat sie gegen sich:
Die Einbeziehung von Melasse in das Einfuhrstellenrecht und eine damit verbundene Einführung der Genehmigungspflicht für die Ausfuhr machten dio Beibehaltung des Ausfuhrzolls nicht als eine selbstverständliche Folge überflüssige Beide Maßnahmen, die nach Zweck* Art und Dauer sich nicht zu docken brauchten* auch einer verschiedenen Handhabung seitens der beteiligten Stellen zugänglich waren - wie gerade im vorliegenden Fall die Unstimmigkeiten in den Auffassungon zwischen BML und BMF zeigen -* waren vielmehr nebeneinander denkbar; zu demindest war eine dahingehende Auffassung der beteiligten Beamten nicht eine Außerachtlassung der im Verkehr und von einem Beamten zu verlangenden Sorgfalt«
 
Ebensowenig läßt sich aus den Erklärungen, die die Beamten des BML bei don Besprechungen dor Klägerin abgegeben haben sollen, ableiten, BML und BMF hätten schuldhaft Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, wenn sie eine Zollerraäßigung nicht mit rückwirkender Kraft zu dem 1« Oktober 1951 betrieben hätten» Wie das angefochtone Urteil feststellt, zweifelten die Beteiligten, namentlich auch die Klägerin, nicht daran, daß über die Bewilligung einer Zollermäßigung des ‘BMF, nicht aber das BML zu befinden hatte; mit Rücksicht auf diese Zuständigkeit hat denn auch die Klägerin bei ihrem Ausfuhrgeschäft vom Herbst 1951 ihren Antrag auf Bewilligung einer Zollermäßigung wie in den vorangegangenen Fällen an das BMF gerichtet und den Antrag lediglich zur Weiterleitung an das BMF dom BML übergeben» Mit Rücksicht hierauf entnimmt da3 Berufungsgericht den Äußerungen von Amtsrat lediglich, daß er, wie in den früheren Fällen, auch dieses Mal alles daran setzen werde, um beim BMF eine entsprechende Ermäßigung des Zolls zu erwirken, und lehnt die Annahme eines Garant&översprechens ab» Jedem Einsichtigen mußte in der Tat klar sein, daß ein Amtsrat des BML nicht gut sein Ministerium verpflichten wollte und konnte, unter Verlagerung des Risikos von dor Klägerin zu dem BML für Hunderttausende Deutscher Mark einzustehen, falls das - auch nach der damaligen Kenntnis der Klägerin - für eine Zollermäßigung zuständige BMF den Zoll nicht oder nur unzureichend ermäßigen würde.
Im Hinblick auf die einschlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteils kann es weder den Beamten des BML noch des BMF zu dem Verschulden gereichen, wenn sie sich zu weitozgohenden Schritten als geschehen nicht
 
verpflichtet fühlten« Tatsächlich hat sich das BML bei dom BMP um eine Ermäßigung des Zolls bemüht» Wenn da3 BMP sie nur zu einom Teil gewährte? so mit Rücksicht auf das zwischenzeitlich erstattete Gutachten des Bundesfinanzhofs und die daraus vom Ministerium!" gezogenen Folgerungen» Zu der Annahme einer weitergehenden Verpflichtung, insbesondere nach der Richtung? auf eine bestimmte gesetzliche Regelung zu drängen? falls eine solche Verpflichtung überhaupt Inhalt einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten sein könnte? hat die Beamten auch nicht die Intcre3sonlage führen müssen? mit der die Revision die vom Berufungsgericht vorge-nommene Auslegung der Äußerungen des Amtorats sflBB als zu eng bekämpft»
Mochte das von der Klägerin vorgenommene Ausfuhr« geschäft auch den Interessen der Besatzungsmacht und der Bundesrepublik dienen, so haben diese Interessen dem Ausfuhrgeschäft jedoch nicht das entscheidende Gepräge verliehen» Die Klägerin verband mit dem Geschäft? das ihr bei glatter Abwicklung und entsprechender Zollerinäßigung beträchtlichen Gewinn versprach? ein nicht zu unterschätzendes eigenes Interesse» Das Interesse war so groß? daß es der Klägerin angezeigt erscheinen konnte? sich in der Erwartung? der Zoll werde nachträglich herabgesetzt werden? mit einer Erklärung durch das BML? wie frühor beim BMP wegen einer Zollermäßigung vorstellig zu werden? zu begnügen» Wenn sich das für die Klägerin gegebene Risiko nachträglich im Kinbliclc auf das Gutachten des Bundesfinanzhofs größor erwies? als es die Klägerin eingc3chätzt hatte? so ließ sich sehr wohl doch die Auffassung vertreten? daß allein die Klägerin? die die Entscheidung des
 
zuständigen Ministeriums über eine Zollermäßigung nicht abgekartet hatte, unter den gegebenen Umständen die Folgen zu tragen habe« Die Ministerialbeamten mußten sich daher nicht für verpflichtet halten, so tätig zu werden, wie es ihnen der Klagevortrag ansinnt *
Etwas anderes kann die Klägerin zu ihren Gunsten auch nicht aus dem von ihr herangezogenen Gleichheits-oatz herleitono Die Revision irrt bei ihrem Vortrag, die Beklagte habe keine Gründe dafür nennen können, warum der Zoll nicht rückwirkend zu dem 1. Oktober 1951 aufgehoben wordon seio Die Beklagte hatte bereits im Schriftsatz vom 31o Mai 1959 Bio 10 vorgotragon, im Herbst 1951 habe im Inland kein derartiger Überschuß an Melasse geherrscht, daß ein AusfuhrSchutzzoll hinfällig geworden sei; umgekehrt habe sogar noch im März 1952 ein solcher Mangel bestanden, daß eine Ausfuhr kaum in Betracht gekommen sei» Erst am Endo des Zuckerwirtschaftsjahres 1951/52 (Endo September 1952) habe sich erstmals eine Änderung des Zollgesetzes als notwendig erwiesen, so daß eine Rückwirkung zu dem L Oktober 1952, nicht aber weiter zurück, geboten und vertretbar gewesen eeio Im übrigen verkennt die Revision, wenn sie die Klägerin den Exporteuren des Zuckerwiitschaftsjahreö 1952/55 gleichgestellt sehen will, das folgende: Jone Exporteure konnten sich, wie bereits das Erstgericht und die Klägerin selbst in ihrer BerufungsbegrUndung unter III ausgeführt haben, angesichts dessen, daß der die rückwirkende Aufhebung des Ausfuhrzolls zu dem L Oktober 1952 vorsehende Gesetzentwurf bereits im Dezember 1952 mit der Stellungnahme deo Bundesratos dem Bundestag zugeleitet worden war, auf den Wegfall des Zolls
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verlassen. Damals hatten die hiorfür zuständigen Ministerialstellen sich bereits für den Wegfall des Zolls ausgesprochen«, Die Klägerin hatte dagegen eine Erklärung des zuständigen Ressortministers nicht in der Hand« Schon insoweit liegt eine Ungleichheit vor. Selbst wenn im übrigen hinsichtlich der Auswirkungen des Gleichheitssatzo3 Zweifel bestehen sollten, dann waren sie doch nicht von einer 3olchon Intensität, daß es den Ministerialbeamten als eine Fahrlässigkeit anzulasten wäre, wenn sie sich so wie geschehen verhielten und nicht so, wie die Klage es ihnen jetzt ansinnt.
Fehlt es mithin daran, daß die Ministerial-beamten eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt haben, so greift zugunsten der Klägerin, anders als diese auch in der Revisionsinstanz vorträgt, die Vorschrift dos § 852 Abs. 2 BGB nicht ein. Nach dieser ist ein Ersatzpflichtiger, der durch seine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat, auch nach dem Zeitpunkt, in dem der Anbruch auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt ist, zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Der dieöer Verpflichtung entsprechende Anspruch des Geschädigten ist, wie dor Senat bereits im Urteil vom 16. Januar 1961 III ZR 204/59 (insoweit in MDR 1961, 502 nicht abgedruckt) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgorichts entschieden hat, ein Anspruch aus unerlaubter Handlung\ die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung umgrenzen den Anspruch nur nach Inhalt und Umfang. Der Anspruch setzt daher voraus, daß der volle Tatbestand
 
einer zu einer Amtshaftung führenden unerlaubten Handlung, hier im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB? verwirklicht worden ist* Daran fehlt es«
Im Ergebnis erweist sich also das Klagebe-gehren, soweit es auf seine sachliche Berechtigung nachzuprüfen ist, für nicht begründet* Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgo-wiesen werden»
Dr. Pagendarm	Dr*	Arndt	Dr. Beyer
 Dr, Hußla	Gähtgens