Der Kläger behauptet, der Senator habe dabei seine frühere Zusage, ihn als sußer-ordentlichen Professor in des Beamtenverhältnis zu übernehmen, wiederholt, während die Beklagte behauptet, eine solche Zusage sei nur unter der Bedingung gegeben worden, daß die Hochschule den Kläger für die Ernennung zu dem außerordentlichen Professor Vorschläge. April 1955 die Planstelle eines außerordentlichen Professors an der Hochschule frei wurde, schlug die Hochschule nicht den Kläger, sondern einen anderen Dozenten zur Ernennung vor, dem der Senator diese Stelle übertrug» Der Kläger fordert mit der Klage auf Grund der behaupteten ZuBicherungen vom November 1951 und März 1955» die schuldhaft amtspflichtwidrig nicht erfüllt worden seien, Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetragee zwischen der ihm in der Zeit vom 1» Dezember 1952 (Inkrafttreten des Berliner Landesbeamtengeeetzes) bis zu dem 30. Sie bestreitet die vom Kläger behaupteten Zusicherungen und macht geltend, der Senator habe keinesfalls den Willen gehabt, eine verbindliche Zusage zu geben. 1} Eine Feststellung, welchen Inhalt die Erklärungen des Senators vom November 1951 und März 1955 hatten, trifft das Berufungsgericht nicht, weil die Klage auch dann keinen Erfolg haben könne, wenn sich die Behauptungen des Klägers als wahr erweisen würden. Ob die erste Voraussetzung gegeben sei, läßt das Berufungsgericht dahingestellto Es verneint die zweite Voraussetzung und stützt eich dabei darauf, daß der Senator seine Zusicherung nicht aktenkundig gemacht habe. Denn auch wenn die Unwirksamkeit der Zusicherung nicht unmittelbar aus dem Fehlen eines Aktenvermerks hergeleitet werden könne, sei hier dem Pehlen eines Aktenvermerks zu entnehmen, daß dem Senator das Bewußtsein und der Wille, «ich zu binden, gefehlt habe. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht opponiere zwar nicht offen gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats in BGHZ 23, 36, daß für die Wirksamkeit seiner Zusicherung ein Aktenvermerk nicht erforderlich sei, setze sich aber mit seinen Ausführungen in einen, nicht im Interesse der Rechtspflege liegenden, versteckten Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Denn aus ihnen ergebe sich, daß das Berufungsgericht doch die Niederlegung eines Aktenvermerks als unerläßliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zusicherung auf Einstellung als Beamter ansehe 0 Allenfalls wäre der Schluß, den das Berufungsgericht gezogen hat, gerechtfertigt, wenn es festgestellt hätte, daß nach der Verwaltungspraxis der Beklagten bei jeder als bindend gewollten Zusage auf Einstellung eines Bewerbers als Beamter ein Aktenvermerk gemacht werde« Eine solche Feststellung trifft das Berufungsgericht jedoch nicht, überdies käme es auch dann noch darauf an, ob dem Kläger eine solche Verwaltungspraxis bekannt war» Denn entscheidend ist - wie noch darzulegen - wie der Erklärungsempfänger die Äußerungen des Senators auffassen konnte. Bedenken bestehen auch gegen die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die dahin geht, daß der Senator Bindungsbewußtsein und Bindungswillen um deswillen nicht gehabt haben könne, weil er in einer Zeit, in der das Landes- Eine solche Schlußfolgerung 1st jedoch - wenn nicht überhaupt - so jedenfalls hier unzulässig, weil der Kläger über das Zustandekommen der von ihm behaupteten Zusicherung und über die in diesem Zusammenhang vom Senator abgegebenen Erklärungen schon in der Klagschrift und wiederholt in der Berufungsbegründung Zeugenbeweis angeboten hatte. Wenn die Äußerungen des Senators vom Kläger dahin zu verstehen gewesen wären, daß er eine bindende Zusage im Bewußtsein seiner Bindung abgeben wfelle, so würde ein nicht zu dem Ausdruck gelangter innerer Wille, sich nicht zu binden, ohne Bedeutung sein. Waren die Erklärungen des Senators nach außen hin als mit Bindungsbewußtsein und Bindungswillen abgegeben anzusehen, dann ist es unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ohne Bedeutung, ob der Senator der Musikhochschule gegenüber verpflichtet v/ar, ohne deren Vorschlag Professoren nicht zu ernennen. Die Hüge der Revision, daß das Berufungsgericht ohne Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise über seine Verhandlungen mit dem Senator nicht hätte entscheiden dürfen und insofern die Vorschrift in § 286 ZPO verletzt habe, ist somit begründet. Mit der vom Berufungsgericht in erster Linie gegebenen Begründung ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts also nicht zu halten, denn ohne Klarstellung des Inhalts der Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Senator läßt Da Uber einen solchen Anspruch das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe, also ein anderes Gericht als das zur Entscheidung über den entsprechenden Amtshaftungsanspruch berufene ordentliche Zivilgericht, könne der Kläger nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Klage im Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden. 3) Bas Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, daß dem Anspruch des Klägers für die Zeit ab 1. Bie Revision macht demgegenüber geltend, daß eine solche Vornahmeklage nicht mit Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können« Bas ergebe sich aus der Mitteilung der Senatsverwaltung, daß alle Planstellen besetzt seien, und aus der vom Kläger behaupteten, von der Beklagten nicht bestrittenen weiteren Mitteilung des Senators an den zugunsten des Klägers intervenierenden Beamtenbund vom 16« Juli 1956» daß mit Rücksicht auf Berlins schwierige Dezember 1952 (Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes) an jedem Monatsersten, an dem er Bezüge nach TQA XI und nicht als außerordentlicher Professor erhalten habe, Klage auf den Unterschiedsbetrag erheben können. Demgegenüber macht die Revision geltend, nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptung des Klägers habe der Senator bei der Unterredung vom 1$.März 1955 seiner Verwunderung darüber Ausdruck gegeben, daß die im November 1951 gegebene Zusage noch nicht erfüllt sei, und zugesichert, er werde sich an die Hochschule wenden, um die Angelegenheit nunmehr endlich in Ordnung zu bringen* In diesem unter Beweis gestellten Verhalten des Senators liege ein Anerkenntnis, das den Anspruch des Klägers in seinem Grunde zu dem Gegenstand habe und deshalb die Verjährung für den gesamten Anspruch unterbreche (BGB-RGRK 11. seit dem 1« Dezember 1952 an jedem Monats-ersten beginnende Verjährung, von der das Berufungsgericht ausgeht, durch die behaupteten Äußerungen des Senators vom 15o März 1955 unterbrochen worden ist, falls diese als Anerkenntnis anzusehen sind, so würde nach dieser Unterbrechung eine neue Verjährungsfrist von diesem Tage ab laufen (BGB-RGRK 11* Aufl. August 1955 verjährt seien, mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein, wenn der Senator sich im November 1951 und im März 1955 so wie vom Kläger behauptet geäußert hat. Abschließend läßt sich die Frage, ob die Einrede* der Verjährung gegen &reu und Glauben verstößt, erst beanworten, wenn der Inhalt der Verhandlungen des Klägers mit dem Senator festgestellt ist, weil erst dann beurteilt werden kann, in wieweit im Kläger berechtigte Hoffnungen erweckt wurden, die ihm von früherer Klagerhebung abhielten. 5) Für Verwirkung des Klaganspruchs, auf die sich die Beklagte gleichfalls berufen hatte und die vom Berufungs-gericht von seinem Standpunkt aus, daß Verjährung vorliege, mit Recht nicht erörtert würden ist, spricht beim gegenwärtigen .Sachstand nichts. Das angefochtene Urteil kann beim gegenwärtigen Sachstand aber auch nicht mit der Begründung - teilweise - aufrecht erhalten werden, die Klagforderung sei jedenfalls für die Zeit vor dem 1. Vor allem aber läßt sich, wie dargelegt, die Frage noch nicht entscheiden, ob dem Kläger eine die Klagforderung rechtfertigende Zusicherung seiner Einstellung als Beamter gemacht worden ist, solange nicht über den Inhalt der Erklärungen des Senators der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis erhoben worden ist.
Ill ZR 169/59 Verkündet am 14* November I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2121 020 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Professors Johannes F flHBV , Bl Klägers, Berufungsklägera und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Br» gegen Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Bfcrlin W 30, Nürnberger Str. 53/55, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevoIlmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd~ liehe Verhandlung vom 14. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kraft, Br. Beyer und Br. Huöla für Recht erkannt» Auf die Revision des Klägers wird das Urteil, des 9* Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. Juli 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 2. Zivilsenat des Kammergerichte Berlin zurückverwiesen. Von Recht3 wegen Tatbestand Der Kläger war seit 1929 beamteter Kammermusiker an der Preußischen Staatsoper in Berlin, die heute im sowjetischen Sektor Berlins liegt. Er behielt diese Stellung über den Zusammenbruch von 1945 hinaus bei. Im Jahre 1948 bestellte ihn der Magistrat von Berlin zu dem Hauptfachlehrer für Flöte an der Hochschule für Musik, wo er stundenweise bezahlt wurde% 1950 wurde ihm die Amtsbezeichnung Professor verliehen. Im November 1951 wurde der Kläger - wie alle Dozenten der Hochschule für Musik - vom Senator für Volksbildung vor die Wahl gestellt, seine Tätigkeit entweder an der Hochschule für Musik (West-Berlin} oder an der Ostberliner Staatsoper aufzugeben. Der Kläger schrieb daraufhin an den Senator am 23« November 1951, er würde sich jeder Tätigkeit in Berlin-Ost enthalten, wenn der Senator sein Beamtenverhältnis in Berlin-West weiter aufrechterhalten würde. Er bat aus diesem Grunde, ihn in eine Etatstelle als Dozent an der Hochschule für Musik einzureihen. Ende November 1951 kam es zu einer persönlichen Besprechung zwischen dem Kläger und dem Senator, über deren Inhalt unter den Parteien Streit besteht. Während der Kläger behauptet, ihm sei die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Berufung zu dem außerordentlichen Professor zugesagt worden, behauptet die Beklagte, es sei lediglich, die 'Übertragung einer Angestelltenplanstelle im Gegensatz zu dem bisherigen Stundenlohhverhältnis zugesagt worden. Nach dieser Besprechung kündigte der Kläger seine Tätigkeit bei der Ostberliner Staatsoper zu dem 1. Februar 1952 auf und teilte das dem Senator mit. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 wurde dem Kläger die Ange8telltenplanstelie eines Dozenten der Hochschule für Musik für das Lehrfach Flöte (TOA II) übertragen, die beim Inkrafttreten des Berliner Iiandesbeamtengesetzes am 1. Dezember 1932 nicht in eine Beamtenplanstelle umgewandelt worden ist. Anfang 1933 erhielt der Kläger einen Unterbringungeschein nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen als Kammermusiker zur Wiederverwendung*1. Seit Frühjahr 1954 bemüht sich der Kläger, seine Übernahme in das Beamtenverhältnis als außerordentlicher Professor zu erreichen. Auf ein diesbezügliches Schreiben vom 6. Mai 1954 erwiderte der Senator am 8. Juni 1954, die Hochschule, der das Selbstergänzungarecht zustehe, habe ihn bisher noch nicht vorgeschlagen. Sin Schreiben des Klägers vom 26. Oktober 1954 an den Direktor der Hochschule blieb ebenfalls ohne Erfolg. Am 15» März 1955 fand wieder eine Unterredung zwischen dem Kläger und dem Senator statt. Der Kläger behauptet, der Senator habe dabei seine frühere Zusage, ihn als sußer-ordentlichen Professor in des Beamtenverhältnis zu übernehmen, wiederholt, während die Beklagte behauptet, eine solche Zusage sei nur unter der Bedingung gegeben worden, daß die Hochschule den Kläger für die Ernennung zu dem außerordentlichen Professor Vorschläge. % Als zu dem 1. April 1955 die Planstelle eines außerordentlichen Professors an der Hochschule frei wurde, schlug die Hochschule nicht den Kläger, sondern einen anderen Dozenten zur Ernennung vor, dem der Senator diese Stelle übertrug» Am 17» Januar 1956 wurde der Kläger ln das Beamtenverhältnis übernommen, aber nicht als außerordentlicher Professor, sondern als Fachstudienrat. Der Kläger fordert mit der Klage auf Grund der behaupteten ZuBicherungen vom November 1951 und März 1955» die schuldhaft amtspflichtwidrig nicht erfüllt worden seien, Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetragee zwischen der ihm in der Zeit vom 1» Dezember 1952 (Inkrafttreten des Berliner Landesbeamtengeeetzes) bis zu dem 30. Juni 1958 gezahlten Be» soldung und der Besoldung, die er als außerordentlicher Professor erhalten haben würde. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages, den er auf 6383*71 DH berechnet hat, zu verurteilen. Weiter begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der noch entstehen werde, weil die Beklagte ihre Zusicherungen nicht eingehalten habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die vom Kläger behaupteten Zusicherungen und macht geltend, der Senator habe keinesfalls den Willen gehabt, eine verbindliche Zusage zu geben. Er sei für die Ernennung von Professoren an der Musikhochschule nicht allein zuständig gewesen lind habe schon deshalb eine verbindliche Zusage gar nicht abgeben können. Keinesfalls habe er schuldhaft gehandelt. Der Kläger habe es unterlassen, Rechtsmittel einzulegen. Im übrigen sei der Klaganspruch verjährt oder zu demindest verwirkt. In den Vorinstanzen ist der Kläger unterlegen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiseno Entscheidungegrunde& I. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, daß für die ausdrücklich aus Amtshaftung hergeleiteten Klagansprücfae . der beschrittene Rechtsweg zulässig sei. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 23, 36, 45 ff)* II. 1} Eine Feststellung, welchen Inhalt die Erklärungen des Senators vom November 1951 und März 1955 hatten, trifft das Berufungsgericht nicht, weil die Klage auch dann keinen Erfolg haben könne, wenn sich die Behauptungen des Klägers als wahr erweisen würden. Diese Auffassung begründet das Berufungsgericht in erster Linie wie folgt: Nach der Entscheidung des auch jetzt erkennenden Senats in BGHZ 23, 36, 31 sei die Wirksamkeit einer Einstellungen Zusicherung von zwei Voraussetzungen abhängig, von der Zuständigkeit der zusichernden Stelle zur Berufung des Zu-sicherungsempfängers in das Beamtenverhältnis und von dem Bewußtsein und dem Willen dieser Stelle, sich zu binden» Ob die erste Voraussetzung gegeben sei, läßt das Berufungsgericht dahingestellto Es verneint die zweite Voraussetzung und stützt eich dabei darauf, daß der Senator seine Zusicherung nicht aktenkundig gemacht habe. Zwar sei in der Entscheidung BGHZ 23, 36, 32 ausgeführt, daß für das Zustandekommen einer wirksamen Zusicherung ein Aktenvermerk nicht erforderlich sei. Ob gegen diese Auffassung die Bedenken Stichs (ZBR 1936, 230, 232) - die zu teilen das Berufungsgericht geneigt ist - durchgriffen, könne offen-bleiben. Denn auch wenn die Unwirksamkeit der Zusicherung nicht unmittelbar aus dem Fehlen eines Aktenvermerks hergeleitet werden könne, sei hier dem Pehlen eines Aktenvermerks zu entnehmen, daß dem Senator das Bewußtsein und der Wille, «ich zu binden, gefehlt habe. Bei der Bedeutung einer bindenden Zusicherung erscheine ein Aktenvermerk unerläßlich, falls die Zusicherung bindend sein solle. Fehle er, so sei der Schluß gerechtfertigt, der Zusichernde habe keine bindende Zusage erteilen, sondern lediglich zu dem Ausdruck bringen wollen, er stehe der Bewerbung wohlwollend gegenüber und wolle sehen, was sich tun lasse. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht opponiere zwar nicht offen gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats in BGHZ 23, 36, daß für die Wirksamkeit seiner Zusicherung ein Aktenvermerk nicht erforderlich sei, setze sich aber mit seinen Ausführungen in einen, nicht im Interesse der Rechtspflege liegenden, versteckten Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Denn aus ihnen ergebe sich, daß das Berufungsgericht doch die Niederlegung eines Aktenvermerks als unerläßliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zusicherung auf Einstellung als Beamter ansehe 0 Der Kläger leitet hier seinen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Angestellten- und dem Beamtengehalt daraus her, daß eine angeblich rechtswirksame Zusicherung schuldhaft amtspflichtwidrig nicht erfüllt worden sei» Deswegen erörtert das Berufungsgericht mit Recht die Verbindlichkeit der Zusage und geht deshalb der Frage nach, ob der Senator das Bewußtsein und den Willen gehabt habe, sich zu binden» Bedenklich ist jedoch, wenn das Berufungsgericht seine Auffassung, aus dem Fehlen eines Aktenvermerks folge der Mangel des Bindungsbewußtseins und des Bindungswillens des Senators, damit begründet, daß die Zusicherung der Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis etwas derart Weittragendes sei, daß ein Aktenvermerk unerläßlich erscheine, wenn die Zusicherung bindend sein solle» Wenn das Berufungsgericht weiter auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechtes abstellt, so läßt gerade diese Erwägung Zweifel aufkommen, ob das Berufungsgericht nicht doch dem Fehlen eines Aktenvermerks eine Bedeutung beigemessen hat, die ihm nach dem angeführten Urteil BGHZ 23» 36 eben nicht zukommt. Allenfalls wäre der Schluß, den das Berufungsgericht gezogen hat, gerechtfertigt, wenn es festgestellt hätte, daß nach der Verwaltungspraxis der Beklagten bei jeder als bindend gewollten Zusage auf Einstellung eines Bewerbers als Beamter ein Aktenvermerk gemacht werde« Eine solche Feststellung trifft das Berufungsgericht jedoch nicht, überdies käme es auch dann noch darauf an, ob dem Kläger eine solche Verwaltungspraxis bekannt war» Denn entscheidend ist - wie noch darzulegen - wie der Erklärungsempfänger die Äußerungen des Senators auffassen konnte. Bedenken bestehen auch gegen die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die dahin geht, daß der Senator Bindungsbewußtsein und Bindungswillen um deswillen nicht gehabt haben könne, weil er in einer Zeit, in der das Landes- beamtengesetz noch nicht erlassen gewesen sei, gar nicht gewußt habe und nicht %abe wissen können, ob*er überhaupt in der Lage sein werde, den Kläger zu dem Beamten zu machen« Beide.- Argumente des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, da8 eine bindende Zusicherung nicht gemacht worden sein könne, weil eine solche ohne Aktenvermerk und klare Übersicht über die Erfüllungsmöglichkeit nicht hätte gemacht werden dürfen. Eine solche Schlußfolgerung 1st jedoch - wenn nicht überhaupt - so jedenfalls hier unzulässig, weil der Kläger über das Zustandekommen der von ihm behaupteten Zusicherung und über die in diesem Zusammenhang vom Senator abgegebenen Erklärungen schon in der Klagschrift und wiederholt in der Berufungsbegründung Zeugenbeweis angeboten hatte. Wenn die Äußerungen des Senators vom Kläger dahin zu verstehen gewesen wären, daß er eine bindende Zusage im Bewußtsein seiner Bindung abgeben wfelle, so würde ein nicht zu dem Ausdruck gelangter innerer Wille, sich nicht zu binden, ohne Bedeutung sein. Denn es kommt insoweit auf das an, was der Erklärungsempfänger der abgegebenen Erklärung vernünftigerweise entnehmen konnte. Waren die Erklärungen des Senators nach außen hin als mit Bindungsbewußtsein und Bindungswillen abgegeben anzusehen, dann ist es unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ohne Bedeutung, ob der Senator der Musikhochschule gegenüber verpflichtet v/ar, ohne deren Vorschlag Professoren nicht zu ernennen. Die Hüge der Revision, daß das Berufungsgericht ohne Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise über seine Verhandlungen mit dem Senator nicht hätte entscheiden dürfen und insofern die Vorschrift in § 286 ZPO verletzt habe, ist somit begründet. Mit der vom Berufungsgericht in erster Linie gegebenen Begründung ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts also nicht zu halten, denn ohne Klarstellung des Inhalts der Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Senator läßt 8 sich auch die Frage nicht beurteilen, ob in der Nichteinstellung des Klägers als Beamter eineschuldhaftes Verhalten des Senators zu sehen ist« 2) Dps Berufungsgericht meint weiter, die Klage scheitere schon deshalb, weil der Kläger auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er könne nämlich seinen Anspruch aus der Zusicherung auf Einstellung als Beamter im Verwaltungsrechteweg verfolgen, der für solche Klagen nach § 126 des fBeamtenrecht&rahmengesetzes vom 1. Juli 1957 - GVB1 Berl. 1957, 754 - vorgesehen sei, während zur Zeit des Erlasses des Urteils BGBZ 23, 36 nach Art. 129 Abs. 4 WeimVerf. dafür der Rechtsweg zu den ordentlichen Zivilgerichten offengestanden habe. Da Uber einen solchen Anspruch das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe, also ein anderes Gericht als das zur Entscheidung über den entsprechenden Amtshaftungsanspruch berufene ordentliche Zivilgericht, könne der Kläger nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Klage im Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden. Daß als anderer Ersatzpflichtiger im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Körperschaft in Betracht komme, die für die Amtspflichtverletzung ihres Beamten nach Art. 34 GG eintreten müßte, sei anerkannt (BGH2 4, 45). Von der in BGHZ 4, 10, 45 vertretenen Auffassung, daß die Möglichkeit, von dem wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommenen öffentlichrechtlichen Dienstherrn auf Grund anderer Bestimmungen Ersatz zu erlangen, eine Klage aus Amtspflichtverletzung ausschließe, ist die neuere Rechtsprechung abgerückt. Die aus Amtshaftung in Anspruch genommene Körperschaft kann den Geschädigten auf keinen wie immer gearteten Anspruch gegen sich selbst oder die öffentliche Hand überhaupt verweisen, der erst durch die Amtspflichtverletzung begründet worden ist, wobei es genügt, wenn der Amtshaftungsanspruch und der anderweite Anspruch aus demselben Tatsachenkreis entspringen (BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 92). Bie Vorschrift im § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB steht der Klage also nicht entgegen« 3) Bas Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, daß dem Anspruch des Klägers für die Zeit ab 1. April 1955 die Vorschrift in § 839 Abs« 3 BGB entgegenstehe, weil er es schuldhaft verabsäumt habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden» Die Senatsverwaltung habe dem Kläger mit Schreiben vom 8« Juni 1954 mitgeteilt, daß die vorhandenen Planstellen besetzt seien und der Senator den Kläger ohne einen Vorschlag der Hochschule auch nicht in eine frei werdende Planstelle berufen könne» Spätestens in diesem Zeitpunkt habe der Kläger zur Schadensabwendung gegen den Senator eine Vornahmeklage nach § 21 des Berliner Gesetzes Uber die Yerwaltungsgerichtsbarkeit vom 8«Januar 1951 (BerlGVBl 1951» 46), gerichtet auf Übertragung einer Planstelle als außerordentlicher Professor» erheben müssen» Eine solche Klage sei, wenn es sich, wie hier, um eine Unterlassung handele» der einzig mögliche Rechtsbehelf, der eine Beseitigung der Unterlassung herbeizuführen geeignet sei. Ba die Verwaltungsgerichte Vornahmeklagen regelmäßig beschleunigt erledigten, rechtfertige sich die Annahme, daß am 1« April 1955 bereits ein rechtskräftiges Urteil Vorgelegen hätte, so daß die an diesem Tage frei gewordene Planstelle dem Kläger hätte übertragen werden können. Bie Revision macht demgegenüber geltend, daß eine solche Vornahmeklage nicht mit Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können« Bas ergebe sich aus der Mitteilung der Senatsverwaltung, daß alle Planstellen besetzt seien, und aus der vom Kläger behaupteten, von der Beklagten nicht bestrittenen weiteren Mitteilung des Senators an den zugunsten des Klägers intervenierenden Beamtenbund vom 16« Juli 1956» daß mit Rücksicht auf Berlins schwierige 1 - 10 Finanzlage die vom Kläger angeregte Schaffung einer Planstelle einstweilen nicht verwirklicht werden könne« Bei solcher Sacnlage könne dem Kläger jedenfalls ein Verschulden nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Nur bei schuldhafter Nichteinlegung eines Rechtsmittels aber trete die Ersatz-Pflicht nicht ein« Dem ist zuzuBtimmen. Die Revision hat auch recht, wenn sie geltend macht, die Annahme des Berufungsgerichts, daß bis zu dem 1« April 1955 ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts hätte vorliegen können, entbehre je'des tatsächlichen Anhalts. Überdies stellt das Berufungsgericht nur fest, daß der Kläger bei Erhebung einer Vornahmeklage in die am 1. April 1955 frei gewordene Planstelle hätte eingewiesen werden können, nicht, daß er auch tatsächlich eingewiesen worden wäre oder jedenfalls hätte eingewiesen werden müssen. Es ist durchaus denkbar, daß auch bei Vorliegen eines Urteils die Besetzung dieser Stelle mit einem anderen Anwärter erfolgt wäre und hätte erfolgen dürfen. § 839 Abs« 3 BGB steht der Klage somit gleichfalls nicht entgegen. 4) Das Berufungsgericht führt schließlich aus, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife jedenfalls gegenüber den Ansprüchen für die Zeit vor dem 1. August 1955 durch. Denn der Kläger hätte mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg seit dem 1. Dezember 1952 (Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes) an jedem Monatsersten, an dem er Bezüge nach TQA XI und nicht als außerordentlicher Professor erhalten habe, Klage auf den Unterschiedsbetrag erheben können. Bei Einreichung der vorliegenden Klage am 29« Juli 1958 sei somit der Anspruch des Klägers für die Zeit bis einschließlich Juli 1955 nach § 852 BGB verjährt. 11 - Demgegenüber macht die Revision geltend, nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptung des Klägers habe der Senator bei der Unterredung vom 1$.März 1955 seiner Verwunderung darüber Ausdruck gegeben, daß die im November 1951 gegebene Zusage noch nicht erfüllt sei, und zugesichert, er werde sich an die Hochschule wenden, um die Angelegenheit nunmehr endlich in Ordnung zu bringen* In diesem unter Beweis gestellten Verhalten des Senators liege ein Anerkenntnis, das den Anspruch des Klägers in seinem Grunde zu dem Gegenstand habe und deshalb die Verjährung für den gesamten Anspruch unterbreche (BGB-RGRK 11. Aufl. § 208 Anm. 9)> Wenn die. seit dem 1« Dezember 1952 an jedem Monats-ersten beginnende Verjährung, von der das Berufungsgericht ausgeht, durch die behaupteten Äußerungen des Senators vom 15o März 1955 unterbrochen worden ist, falls diese als Anerkenntnis anzusehen sind, so würde nach dieser Unterbrechung eine neue Verjährungsfrist von diesem Tage ab laufen (BGB-RGRK 11* Aufl. § 208 Anm. 1* Palandt BGB 18. Aufl«, § 212 Anm. 1), Da die Klage erst mehr als 3 Jahre nach diesem Tage eingereicht worden ist (29* Juli 1958), würden die Ansprüche für die Zeit vor dem 1. August 1955 trotz der behaupteten Unterbrechung gleichwohl verjährt sein. Also kann insofern dahinstehen, ob wirklich ein Anerkenntnis erfolgt iBt, was beim gegenwärtigen Sachstand mangels Feststellung des Inhalts der Äußerungen des Senators nicht beurteilt werden kann. Jedoch könnte die Berufung der Beklagten darauf, daß Ansprüche für die Zeit vor dem 1. August 1955 verjährt seien, mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein, wenn der Senator sich im November 1951 und im März 1955 so wie vom Kläger behauptet geäußert hat. Denn dann durfte der Kläger möglicherweise mit einer Klagerhebung zuwarten im Vertrauen darauf, daß seinen Wünschen doch alsbald ent- sprochen werden würde. Abschließend läßt sich die Frage, ob die Einrede* der Verjährung gegen &reu und Glauben verstößt, erst beanworten, wenn der Inhalt der Verhandlungen des Klägers mit dem Senator festgestellt ist, weil erst dann beurteilt werden kann, in wieweit im Kläger berechtigte Hoffnungen erweckt wurden, die ihm von früherer Klagerhebung abhielten. Dabei werden die Schreiben des Senators an den Kläger vom 6. Juni 1954, an die Hochschule für Musik vom 23« März 1955 und an den Beamtenbund vom 16. Juli 1956, die alle geeignet waren, im Kläger die Erwartung auf wohlwollende Behandlung zu begründen, nicht unberücksichtigt bleiben können. Denn ein Beamter wird naturgemäß Bedenken tragen, gegen seinen Dienstherrn zu klagen, solange er die Hoffnung hegen kann, man werde seinen Wünschen gerecht werden. 5) Für Verwirkung des Klaganspruchs, auf die sich die Beklagte gleichfalls berufen hatte und die vom Berufungs-gericht von seinem Standpunkt aus, daß Verjährung vorliege, mit Recht nicht erörtert würden ist, spricht beim gegenwärtigen .Sachstand nichts. Die Beklagte wird sich schwerlich darauf berufen können, daß sie sich in ihren wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet habe, der Kläger werde Ansprüche für die Vergangenheit nicht mehr erheben. III. Wie dargelegt, stehen die Vorschriften in § 839 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGB der Klagforderung nicht entgegen. Soweit das Berufungsgericht die Klagabweisung unter Bezugnahme auf diese Vorschriften bestätigt hat, geht seine Begründung fehl. Das angefochtene Urteil kann beim gegenwärtigen Sachstand aber auch nicht mit der Begründung - teilweise - aufrecht erhalten werden, die Klagforderung sei jedenfalls für die Zeit vor dem 1. August 1955 verjährt. Denn es steht noch offen, ob die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt. Vor allem aber läßt sich, wie dargelegt, die Frage noch nicht entscheiden, ob dem Kläger eine die Klagforderung rechtfertigende Zusicherung seiner Einstellung als Beamter gemacht worden ist, solange nicht über den Inhalt der Erklärungen des Senators der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis erhoben worden ist. Bei dieser Sachlage ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Es erscheint dem Senat angebracht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des Kammergerichts zurückzuverweisen und diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Hevisionsverfahrene zu Überlassen. Dr. Geiger Br. Weber Br. Kreft Br. Beyer Br. Hußle