Bezüglich des weitorgehenden Anspruchs wegen der Säumniszuschläge in Hohe von 5802?5C DM v/ird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten dieser Revision; an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand; Ber Kläger war Inhaber eines Betriebes in Hamburg, der pharmazeutische und kosmetische Artikel sowie Reinigungsnittel herstellte und im Großhandel absetzte» Bas Amt .für Wirtsohaftsüberwachurzg der beklagten Hansestadt untersagte ihm durch Bescheid' ynm IC* Oktober 1947 den Handel mit Gegen' ständen des täglichen Bedarfs (Handelsverbot) und verbot durch Verfügung vom 23* Januar 1948 ihm sowie seinen Angeste! die Aufnahme des Betriebes durch, einen Käufer oder Pächter von einer behördlichen Genehmigung abhängig zu machen» Bas Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 8, Juli 1948* Bie Beklagte hob am 10. Juli 1948 das Handelsverbot auf.Ber Kläger hat nach, der Währungsreform versucht, seinen Betrieb fortzuführen, ihn aber Ende 1948 endgültig geschlossen. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Schadensersatz für die Maßnahmen der Beklagten» Bas Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 30. Januar 1948 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; dagegen hat es die Versagung eines Schadensersatzanspruches wegen des vcrange-gangenen Handelsverbotes gebilligt«, Bas Urteil ist rechtskräftig geworden; die Revision der Beklagten wurde durch. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno Sie meint, der Kläger habe le inen Schaden erlitten, weil sein TJnternehmen schon vor der Währungsreform konkursreif gewesen sei» Hilfsweise hfftr sie die Aufrechnung mit Gegenforderungen für Miete, Steuern, Gebühren usw. in Höhe von zuletzt 31^16,96 DM erklärtf Der Kläger hat diese Gegenforderungen zu dem Teil beanstandete Das Landgericht hat durch Schlußurteil vom 15» April 1953 die Klage abgewlesen.- Die Revision des Klägers greift das Urteil wegen eines Betrages von insgesamt 8.407,.öC DM nebst Zinsen in folgender Hinsicht ans Die Beklagte müsse ihm als Schadensersatz einen weiteren -^etrag von 2»60? o Juli '9A8 Erstattung dieser Beträge, weil die Stadt infolge ihrer rechtswidrigen Einwirkung für diese Zeit keine Miete verlangen könne, auch der Pächter BMBHB d Zahlung dieser Beträge übernommen hätte3 Bas Berufungsgericht meint dazu, daß der Kläger diese Beträge nicht erstattet verlangen könne, weil darüber rechtskräftig entschieden sei* Ber Kläger hätte in den LUetprozessen Vorbringen müssen, daß er zur Mietzahlung nicht verpflichtet sei, weil ihm die Beklagte die Benutzung der Mieträume rechtswidrig verboten habe» Bie Revision trägt demgegenüber folgendes vors Bas Berufungsgericht habe den Sachverhalt verkannt0 Ber Kläger habe die Miete für die streitige Zeit bezahlt; gerichtliche Urteile oder Vergleiche über die Miete lägen nur für spätere Zeiträume ab 194-9 vor» Im übri'gen hätte er im Mietprozeß Ansprüche aus der Amtspflichtverletzung nicht geltend machen .können» Bas Berutungsurteil kann insoweit nicht bestehen bleiben: Nach dem Pachtvertrag hatte BHI den Betrieb des Klägers insgesamt gepachtet? er hatte als Pächter monatlich 1 *GCO RM Pacht zu zahlen und das Unternehmen in seinem vollen Betrieb aufrecht zu erhalten; .im übrigen galten die gesetzlichen Vorschriften» Baraus hat das Berufungsgericht bei den Löhnen und Gehältern der Arbeiter oder Angestellten geschlossen, daß der Pächter diese Aufwendungen ebenso wie alle ähnlichen Unkosten zu tragen gehabt hätte* Bas zeigt keinen Rechtsfebler. Ebenso hätte der Pächter dann das Entgelt für die gemieteten Pabrikräume und Lagerplätze zahlen müssen und sie nicht etwa von der dem Kläger sumstehenden Pacht absetzen dürfen* Infolge des rechtsv/idri- Diesen Schaden ha*: eie Beklagte ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob der Kläger die Miete bezahlt hat oder zu ihrer Zahlung verurteilt werden ist ' Selbst v/enn er für die streitige Zeit zur Mietzahlung verurteilt worden ist, besteht insoweit ein Sohadens-ersatzanspruch aus § 839 BOB i.V. m. Unter den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten des "Finanzamts Blankenese" nach dem Stichtag vom r= De- Der Kläger hatte wiederholt dargelegt, daß die Beklage ihm die Säumniszuschläge nicht berechnen dürfe, weil er nur wegen der rechtswidrigen Maßnahmen der Beklagten die Steuern nicht habe zahlen können und die Aufrechnung zurückwirke 0 Bas Berufungsurteil führt dazu aus; Ber Kläger sei schon vor Erlaß des Produktionsverbotes, und zwar seit Sommer 1947 seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, so daß das Finanzamt habe zember "932 in Höhe von 24••888,95 BM. Säumniszuschläge werden nach dem Gesetz vom 24* Dezember 1934 (RGBl I 1271) erheben, wenn eine fällige Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird» Dieser' Säumniszuschlag beträgt seit dem Zweiten Gesetz zur vorläufigen Neuordnung ven Steuern vom 20« April 1949 (WiGBl Sc 69) 2 $ für den ersten Monat und 1 96 für jeden folgenden Monat» Nach der Aufstellung des Finanzamts handeltdir.es sich um acht verschiedene Steuerposten (Einkommens- und Gewerbesteuer) aus den Jahren 1942, 1943, 1944 und 1946, bei denen als Fälligkeitstermine Daten zwischen dem 15o Juni 1946 und 20. Das Beruiungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß der Kläger sich mit mehreren Begründungen: gegen die .Berücksichtigung dieser zur Aufrechnung gestellten Säumniszuschläge gewandt hatte. 5; für das Privatrecht siehe HGZ 66, 266/274; 101, VI; BG2TR8RK § 289, 3)« Dabei ist weiter streitig, ob die Bestimmung des § 124 RAbgO, die dem Steuerpflichtigen eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gestattet, auch für die Rückwirkung einer -von der Steuerbehörde erklärten Aufrechnung Bedeutung hat. 1958, 543) * Die Präge, ob aus diesem Grunde das Urteil aufzuheben oder die Sache vor dem Revisionsgerich aussusetzen ist oder ob Liber die Revision schon durch Vorbehaltsurteil entschieden werden kann, bedarf aber keiner Ent .Scheidung, weil möglicherweise das weitere Vorbringen des Klägers durchgreift, über das das Berufungsgericht ebenfalls nicht fehlerfrei entschieden hat»’ daß die Säumniszuschläge nicht durch das Produktionsverbot verursacht seien, weil der Kläger schon 1947 mit seinen Steuerzahlungen in Rückstand geraten sei. Diese Begründung wird dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht» Das Berufungsgericht haö dabei anscheinend nicht berücksichtigt, daß die Säumniszuschläge für die Zeit von 1949 bis 1952 verlangt werden« Rach dem rechtskräftigen Grundurteil hat die Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch das rechtswidrige Produktionsverbot vom 23«> Januar 1948 und die Nichtgenehmigung des Pachtvertrages entstanden ist» Die Beklagte muß danach dem Kläger alle Schäden erstatten, die im ursächlichen Zusammenhang mit diesen Amtspflichtverletzungen stehen, also durch die rechtswidrigen Maßnahmen verursacht sind - Die Sä ."erletzung m Verletzungen um:vis Zuschläge sind dann durch die Amtspfl .itverursacht: wenn, der Kläger ebne die Pfl der Beklagten seine Steuerrückstände ganz
yer kündet am Januar I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2150 066 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns HlBistraße Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufung beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Preie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Leiter der Behörde für Wirtschaft und Verkehr, Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberu-fungsklägerin und Revisionsbekiagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung^vom 21«, Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«, Dr«, Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Pagendarm, Br, Kreft, Dr. Arndt und Br, Hußla für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3<» Zi-t vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21o August 1958 aufgehoben, soweit es in Höhe von 6418 BM zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat; die weitergeh ende Revision wegen eines Betrages von 1989,50 DM wird 1 zurückgewieseno Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3c Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15, April 1955 dahr' u| '.veite 7/irü, dur ? d i e i n den big er des : seit dem 5 abgeänderl; daß die Beklagte verurteil'*: Hinterlegung beim Amtsgericht Hamburg für ererwähnten Urteilen aufgeführten Gläu-ägers weitere 615,50 UM nebst 4 c/o Zinsen Dezember "948 zu zahlen o ' Bezüglich des weitorgehenden Anspruchs wegen der Säumniszuschläge in Hohe von 5802?5C DM v/ird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten dieser Revision; an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand; Ber Kläger war Inhaber eines Betriebes in Hamburg, der pharmazeutische und kosmetische Artikel sowie Reinigungsnittel herstellte und im Großhandel absetzte» Bas Amt .für Wirtsohaftsüberwachurzg der beklagten Hansestadt untersagte ihm durch Bescheid' ynm IC* Oktober 1947 den Handel mit Gegen' ständen des täglichen Bedarfs (Handelsverbot) und verbot durch Verfügung vom 23* Januar 1948 ihm sowie seinen Angeste! ten das Betreten der Betriebsräume und damit die Produktion Produkt ionsverbot). Der Kläger schloß fpr die Bauer der Ter-fügungsbeschränkungen am 26. Januar 1948'über sein Unternehmen mit einem Kaufmann BflHBft einen Pachtvertrag, dem aber . das Wirtschaftsamt der Beklagten die Genehmigung versagte* Bas Verwaltungsgericht erklärte am 29.' April 1948 die Stillegung des Betriebes und das Betretungsverbot für nichtig und bezeichnete es als unzulässig? die Aufnahme des Betriebes durch, einen Käufer oder Pächter von einer behördlichen Genehmigung abhängig zu machen» Bas Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 8, Juli 1948* Bie Beklagte hob am 10. Juli 1948 das Handelsverbot auf. Ber Kläger hat nach, der Währungsreform versucht, seinen Betrieb fortzuführen, ihn aber Ende 1948 endgültig geschlossen. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Schadensersatz für die Maßnahmen der Beklagten» Bas Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 30. März 1950 den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen AmtspflichtVerletzung bezüglich des Produktionsverbotes vom 23. Januar 1948 und der Nichtgenehmigung des Pachtvertrages vom 26. Januar 1948 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; dagegen hat es die Versagung eines Schadensersatzanspruches wegen des vcrange-gangenen Handelsverbotes gebilligt«, Bas Urteil ist rechtskräftig geworden; die Revision der Beklagten wurde durch. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1951 (III ZR 76/50 ) zurückgewiesen * 911 s d Im Verfahren über die K ;baden mit rund 800.CCG,— ensposten näher dargelegt ühe hat der Kläger seine gesair> - DM angegeben- verschiedene Sch , aber wegen beschränkter Armen- a- rechtsbev/illigung zuletzt nur beantragt;, die -"Beklagte zw verurteilen, den zu ermittelnden angemessenen Schadensbetrag, mindestens jedoch 100.000,— DM nebst Zinsen für 29 verschiedene gläubiger zu hinterlegen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno Sie meint, der Kläger habe le inen Schaden erlitten, weil sein TJnternehmen schon vor der Währungsreform konkursreif gewesen sei» Hilfsweise hfftr sie die Aufrechnung mit Gegenforderungen für Miete, Steuern, Gebühren usw. in Höhe von zuletzt 31^16,96 DM erklärtf Der Kläger hat diese Gegenforderungen zu dem Teil beanstandete Das Landgericht hat durch Schlußurteil vom 15» April 1953 die Klage abgewlesen.- weil zwar erhebliche Ansprüche begründet gewesen seien, denen aber höhere zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen gegenüberständeno Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden. Hechtsmittel beider Parteien die Beklagte verurteilt, 8.730,DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 3» Dezember 1948 durch. Hinterlegung zu zahlen. Es hat diesen Betrag wie folgt errechnet? a) Entgangene Einnahmen aus dem Pachtvertrag für die Zeit vom 15» Januar bis 31° Juli 1948 b) Aufwendungen für Löhne und Gehälter vom 1 5 o Januar bis 31 . Juli 1948 .*...,»»»<>«« o) Ersatz für Verlust und Verderb von Roh- und Fertigwaren infolge des Betre-tungS verbot es oioaoaoiaaooooasoaVoooooiooa’.a DM 2.450,— DM 7 o062,60 DM 50.335s — DM 39*847,60 Dagegen hat es die weiteren Sohaöensposten nicht zugesprc— olnea« insbesondere nicht den Ersatzanspruch für den Verlust des ganzen Betriebes? weil dieser schon Ende 59-1V nicht mehr lebensfähig gewesen sei und nicht festgestellt werden kenne? daß der Kläger nach der Währungsreform den Betrieb länger hätte halten können. Nach Abzug der mit 31•116,96 I'M angenommenen Gegenforderungen verbleibe die ürteilssumme. Die Revision des Klägers greift das Urteil wegen eines Betrages von insgesamt 8.407,.öC DM nebst Zinsen in folgender Hinsicht ans Die Beklagte müsse ihm als Schadensersatz einen weiteren -^etrag von 2»60? DM für die in der Zeit ides Produktionsverbotes vergeblich aufgewandte Miete zahlen, die auch der Pächter getragen hätte. Die Gegenforderungen der Beklagten enthielten neben den Steu-erf orderungen auch Säumniszuschläge in Höhe von b*802? ICBM? die die Beklagte nicht verlangen dürfe? da sie durch ihre rechtswidrigen Eingriffe dem Kläger die fristgerechte Zahlung 'unmöglich gemacht habe? auch die Aufrechnung rückwirkende Kraft habe. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision En tsch.e idqngsgr Und ej_ I, (Die Mietforderungen) Der Kläger hatte für seinen. Betrieb Pabrikräume und Lagerplätze von der beklagten Stadt gemietet- Das monatliche Entgelt betrug zusammen 410 RM. Er verlangt für die Zeit des rechtswidrigen Produktionsverbotes vom 15. Januar bis 3". o Juli '9A8 Erstattung dieser Beträge, weil die Stadt infolge ihrer rechtswidrigen Einwirkung für diese Zeit keine Miete verlangen könne, auch der Pächter BMBHB d Zahlung dieser Beträge übernommen hätte3 e Bas Berufungsgericht meint dazu, daß der Kläger diese Beträge nicht erstattet verlangen könne, weil darüber rechtskräftig entschieden sei* Ber Kläger hätte in den LUetprozessen Vorbringen müssen, daß er zur Mietzahlung nicht verpflichtet sei, weil ihm die Beklagte die Benutzung der Mieträume rechtswidrig verboten habe» Bie Revision trägt demgegenüber folgendes vors Bas Berufungsgericht habe den Sachverhalt verkannt0 Ber Kläger habe die Miete für die streitige Zeit bezahlt; gerichtliche Urteile oder Vergleiche über die Miete lägen nur für spätere Zeiträume ab 194-9 vor» Im übri'gen hätte er im Mietprozeß Ansprüche aus der Amtspflichtverletzung nicht geltend machen .können» Bas Berutungsurteil kann insoweit nicht bestehen bleiben: Nach dem Pachtvertrag hatte BHI den Betrieb des Klägers insgesamt gepachtet? er hatte als Pächter monatlich 1 *GCO RM Pacht zu zahlen und das Unternehmen in seinem vollen Betrieb aufrecht zu erhalten; .im übrigen galten die gesetzlichen Vorschriften» Baraus hat das Berufungsgericht bei den Löhnen und Gehältern der Arbeiter oder Angestellten geschlossen, daß der Pächter diese Aufwendungen ebenso wie alle ähnlichen Unkosten zu tragen gehabt hätte* Bas zeigt keinen Rechtsfebler. Ebenso hätte der Pächter dann das Entgelt für die gemieteten Pabrikräume und Lagerplätze zahlen müssen und sie nicht etwa von der dem Kläger sumstehenden Pacht absetzen dürfen* Infolge des rechtsv/idri- gen Vergehens der Beklagten, insbesondere der rechtswidrigen Verb indem ng der Verpachtung an ist dem Kläger auch dieser verteil entgangen. Die Verpflichtung zur Mie«Zahlung blieb für ihn bestehen, obwohl.er sie ohne die Amtspflicht-' Verletzung hätte abwälzen jkö;u;en. Diesen Schaden ha*: eie Beklagte ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob der Kläger die Miete bezahlt hat oder zu ihrer Zahlung verurteilt werden ist ' Selbst v/enn er für die streitige Zeit zur Mietzahlung verurteilt worden ist, besteht insoweit ein Sohadens-ersatzanspruch aus § 839 BOB i.V.m. Art. *131 WY und Art. 34 GGr» Anders wäre es, wenn der Kläger die Aufrechnung im Mietproseß erklärt hätte und darüber zu seinen Ungunsten entschieden wäre. Das hat die Beklagte aber nicht verge- tragen» Die streitige Miete betrug monatlich 410 'JIM, später A10 DM. Der Kläger kann Freistellung für die Seit vom 1?» Ja-nuar bis 51« Juli 1948 verlangen, aber für die Seit vor der. Währungsreform nur umgestellt auf 1 % 10 in Deutscher Mark. Denn der Kläger hat nur Anspruch, auf den Geldbetrag, der jetzt notig ist, um den Schaden zu beseitigen. Er kann dann entweder die von ihm bereits aufgewandten Reichsmark-Beträge umgestellt verlangen oder es sind ihm die Mittel zur Freistellung von seiner Schuld zu gewähren, die inzwischen ebenfalls umgestellt ist. Das ergibt unter Berücksichtigung einer üblichen Vorauszahlung von Mieten für die Zeit bis einschließlich. Juni 1948 (5 1/2 Monate) 205,50 DM und für Juli 1948 nochmals 410 DM, insgesamt also 615;50 DM. In dieser Höhe nebst den gesetzlichen Zinsen muß das ange-fochtene Urteil geändert werden; die weitergehende Revision wegen eines Betrages von (2605,— minus 615,50 DM =) 1«989,50 DM ist dagegen unbegründet. 8 J-I o (Säumn i s z us c h lag e) Unter den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten des "Finanzamts Blankenese" nach dem Stichtag vom r= De- nanzamts Hamburg-Blankenese an d en Herrn Prozeßbevoilmäch- 23»24-5;78 BM"o Der Kläger hatte dieses Schreiten als Anlage H 5 seines Schriftsatzes vom 3* März 1932 überreicht• Es enthält eine Gesamtforderung von 26o468,95 BM, die sieb Hamburg aufteilt. Die hier streitigen Ansprüche der Hanse- Der Kläger hatte wiederholt dargelegt, daß die Beklage ihm die Säumniszuschläge nicht berechnen dürfe, weil er nur wegen der rechtswidrigen Maßnahmen der Beklagten die Steuern nicht habe zahlen können und die Aufrechnung zurückwirke 0 Bas Berufungsurteil führt dazu aus; Ber Kläger sei schon vor Erlaß des Produktionsverbotes, und zwar seit Sommer 1947 seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen, so daß das Finanzamt habe zember "932 in Höhe von 24••888,95 BM. Bieser Posten war bezeichnets Rückständige Steuern gemäß Schreiben des Fi- tigten des Klägers vom 28c Februar 1952 - Anr« H 5 in Ansprüche der Bundesrepublik und solche der Hansestadt stadt waren wie felgt auf gegliedert s Steuern 17*177*13 BM; Säumniszuschläge 5.802,50 BM; Yollstreckungskosten 266,15 BMc pfänden müssen; die Säumniszuschläge beständen daher zu Recht und seien nicht ursächlich auf das Produkt ionsverbot zurückzuführen» Die Revision trägt demgegenüber vor, die eigene Aufstellung der Beklagten ergebe, daß große Teile der Säumniszuschläge für die Zeit nach dem Produktionsverbot ver|> langt würden» Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann insoweit nicht bestehen bleiben., Säumniszuschläge werden nach dem Gesetz vom 24* Dezember 1934 (RGBl I 1271) erheben, wenn eine fällige Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird» Dieser' Säumniszuschlag beträgt seit dem Zweiten Gesetz zur vorläufigen Neuordnung ven Steuern vom 20« April 1949 (WiGBl Sc 69) 2 $ für den ersten Monat und 1 96 für jeden folgenden Monat» Nach der Aufstellung des Finanzamts handeltdir.es sich um acht verschiedene Steuerposten (Einkommens- und Gewerbesteuer) aus den Jahren 1942, 1943, 1944 und 1946, bei denen als Fälligkeitstermine Daten zwischen dem 15o Juni 1946 und 20. Juli 1948 angegeben sind» Bei allen Posten sind gleichmäßig als Endtermine für die Berechnung des Säumniszuschlages der Mon^jb März 1952 und als Prozentsatz der Zuschläge 35 $ angegeben» Das entspricht einem Säumniszuschlag für einen Zeitraum von fast drei Jahren, also beginnend mit dem vorerwähnten Änderungsgesetz, das am 25« Mai 1949 in Kraft getreten ist» Erst von diesem Zeitpunkt ab gab es derartige monatliche Säumniszuschläge, während das Ursprung liehe Gesetz nur einen einmaligen Säumniszuschlag eingeführt hatte» Die hier streitigen Säumniszuschläge sind danach für die Zeit von Mai 1949 bis März 1952 berechnet. _ - Das Beruiungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß der Kläger sich mit mehreren Begründungen: gegen die .Berücksichtigung dieser zur Aufrechnung gestellten Säumniszuschläge gewandt hatte. Sein. Vortrag ging dahin, daß einmal infolge der rückwirkenden Kraft der Aufrechnung \§ 389 BGB) auch die Säumniszuschläge als erloschen gelten müßten, daß ferner die Entstehung der Säumniszuschläge mindestens eine weitere zu erstattende Schadensfolge der Amtspflichtverletzungen sei und daß er bei rechtzeitiger Zahlung der Schadenssumme auch die Steuern bezahlt hätte, sc daß keine Säumniszuschläge entstanden wären. Den ersten Gesichtspunkt, nämlich den Hinweis auf die rückwirkende Kraft der Aufrechnung, hat das Berufungsgericht nicht behandelt. Nach § 389 BGB gelten bei einer Aufrechnung die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Es ist bestritten, ob dann a uch die vorher entstandenen Säumniszuschläge wegfallen und als erloschen gelten (dafür Hübschmann/'Hepp/Spital er, Abgabenordnung § 124 Y 25 dagegen Kühn § 124? 5; für das Privatrecht siehe HGZ 66, 266/274; 101, VI; BG2TR8RK § 289, 3)« Dabei ist weiter streitig, ob die Bestimmung des § 124 RAbgO, die dem Steuerpflichtigen eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gestattet, auch für die Rückwirkung einer -von der Steuerbehörde erklärten Aufrechnung Bedeutung hat. Eine Entscheidung dieser Frage, also der Tilgungswirkling der Aufrechnung, würde aber eine Entscheidung über eine Steuerforderung enthalten, weil die Säumniszuschläge ebenfalls eine Steuerforderung sind. Für den Streit über das Bestehen von Steuerfcrderungen ist jedoch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verschlcs sen (§ 242 RAbgO). Nach der Rechtsprechung ist in aller Regel die Aussetzung des Rechtsstreits vor den ordentlichen G-erioh ten geboten.- wenn der ^estand einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung streitig ist«, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verschlossen ist (BGHZ 16, "24; 25$ *7; lluX! 1958, 543) * Die Präge, ob aus diesem Grunde das Urteil aufzuheben oder die Sache vor dem Revisionsgerich aussusetzen ist oder ob Liber die Revision schon durch Vorbehaltsurteil entschieden werden kann, bedarf aber keiner Ent .Scheidung, weil möglicherweise das weitere Vorbringen des Klägers durchgreift, über das das Berufungsgericht ebenfalls nicht fehlerfrei entschieden hat»’ Selbst wenn die Säumniszuschläge durch, die Aufrechnung nicht fortgefallen sind, kann der Kläger ihre Erstattung verlangen, wenn die Entstehung dieser Zuschläge eine weitere Folge der Amtspflichtverletzung der Beklagten war«. Der Klage hatte ausdrücklich vorgetragen, daß er die Steuern pünktlich gezahlt hätte, wenn die Beklagte nicht widerrechtlich seinen Betrieb geschlossen und die Verpachtung verhindert hätte» Das Berufungsgericht hat dazu nur ausgeführt.; daß die Säumniszuschläge nicht durch das Produktionsverbot verursacht seien, weil der Kläger schon 1947 mit seinen Steuerzahlungen in Rückstand geraten sei. Diese Begründung wird dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht» Das Berufungsgericht haö dabei anscheinend nicht berücksichtigt, daß die Säumniszuschläge für die Zeit von 1949 bis 1952 verlangt werden« Rach dem rechtskräftigen Grundurteil hat die Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch das rechtswidrige Produktionsverbot vom 23«> Januar 1948 und die Nichtgenehmigung des Pachtvertrages entstanden ist» Die Beklagte muß danach dem Kläger alle Schäden erstatten, die im ursächlichen Zusammenhang mit diesen Amtspflichtverletzungen stehen, also durch die rechtswidrigen Maßnahmen verursacht sind - Die Sä ."erletzung m Verletzungen um:vis Zuschläge sind dann durch die Amtspfl .itverursacht: wenn, der Kläger ebne die Pfl der Beklagten seine Steuerrückstände ganz r;- r '1 Q-,- teilweise gezahlt •■'»der gestundet erhalten hätte0 Es ist gerichtsbekannt; da «3 sich vor der Währungsreform t edermr.nn. bemühte? bestehende Reichsmarkverbindlichkeiten noch mit Reichsmark zu tilgen; und daß die Finanzbehörden nach der Währungsreform gegen mäßige Teilzahlungen zu Stundungen bereit waren * Das Berufungsgericht hat nicht festgestelTv. wie hoch die Steuerrückstände Anfang und Mitte '9A% waren und welche Beträge der Kläger benötigte? um die Rückstände ganz zu tilgen oder so weit abzuzahlen? daß er eine Stundung der Rückstände derart erreicht hätte? daß keine Säumniszuschläge mehr entstanden. Sicherlich, wird die Feststellung schwierig sein, ob der Kläger ohne die Amtspflicbtver-letzung in der entscheidenden Zeit die Steuerschulden ge-tilgt oder sonst die Entstehung von Säumniszuschlägen ab 1949 verhindert hätte? doch befreit deshalb § 287 ZPO den Tatrichter für diese Fragen von den strengen Beweisregein, -Jedenfalls reicht die bisherige Begründung zur Entscheidung nicht aus? so daß das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Der Berufungsr.ichter wird dann weiter klären können? ob das Klagevorbringen auch dahin zu verstehen ist, daß der Kläger diese Säumniszuschläge als Verzugsfolge erstattet verlangt? wenn sie trotz der Aufrechnung nicht erloschen sind. Die Klage ist schon im Jahre 1948 erhoben; das Oberlandesgericht hat bereits im März 1950 die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? und dieses Urteil ist seit November 1951 rechtskräftig* Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben? ob die Beklagte inzwischen mit der Erfüllung der Klagforderung in Verzug geraten ist und ob bei rechtzeitiger Erfüllung die Entstehung von Säumniszuschlägen ganz oder teilweise unterblieben wäre. Die Entscheidung liter die gesamten Kosten des jetzigen Revisionsverfahrens bleibt zweclanäßigerweise dem Berufung gericht überlassen > Dr. Geiger Dr* Pagendarm Dr. Kreft Dr o Arndt Dr a Hußla