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BGH

Gericht: BGH

2. Rechtssatzg Ein deutscher Kaufmann, der sich auf Grund einer vertretbaren Auslegung nicht eindeutiger* Regelungsbestimmungen des Londoner Schul denabkommens verpflichtet hat, seinem ausländischen Gläubiger Fälligkeitszinsen für Erträgnisse aus Vermöge nsahl aged—hier Pachtzinsen - zu zahlen, die er fristgerecht an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden gezahlt hatte, die von dort aber nicht an seinen Gläubiger gelangt waren, kann vom Bund Erstattung der Zahlungen verlangen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtung geleistet hat. Seine Erben sind britische Staatsangehörige«, Die Klägerin zahlte die «Entschädigung" auf Grund des Gesetzes liber Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ausländern vom 9» Juni 1933 (RGBl I 349) an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, Von ihren Zahlungen ist ein Betrag von 582.469?03 RI4 nicht an die Gläubiger gelangt«, Ende 1954 kam zwischen der Klägerin und ihren Londoner Gläubigern auf Grund des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden vom 27. der Auffassung, daß sie verpflichtet gewesen sei, ihren Gläubigern diese Zinsen zu zahlen, denn ihre Zahlungen an die Konversionskasse hätten nach dem Londoner Schuldenabkommen unberücksichtigt bleiben müssen« Es sei damit die Fiktion begründet, daß die "Entschädigung" bei Fälligkeit nicht gezahlt worden sei» Demnach hätten ihre Gläubiger nach § 353 HGB einen Anspruch auf Verzinsung gehabt» Die Beklagte, die Klagabweisung beantragt hat, ist der Auffassung, die Klägerin sei nach den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens ihren Gläubigern gegenüber eine neu Verpflichtung eiijgegangen. Schuldnerverzug habe nicht Vorgelegen, denn die Zahlungen an die Konversionskasse hätten die Klägerin nach deutschem Rocht, dem das Vertragsverhältnis zwischen ihr und S. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 42 Abs. 1 AG LondSchAbk. Die Klägerin hat der Beklagten fristgerecht von der Regelung ihrer Schuld Mitteilung gemacht und ihren Anspruch auf Erstattung noch in demselben Jahre geltend gemacht, in dem sie ihre Leistung erbracht hatte. 3) Das Berufungsgericht stellt darauf ab, ob die Klägerin - die sich nach Anl. IV Art. 9 (1) = Anl. V LondSchAbk. verpflichten mußte, die Forderung ihrer Gläubiger, welche den Einzahlungen der Klägerin entsprechende Zahlungen seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hatten, "ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse-geleisteten Zahlungen nach Maßgabex der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen" - auch verpflichtet war, die von ihr geleisteten Zinszahlungen zu erbringen. Das Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung der Klägerin zur Zinszahlung, denn zu der "Forderung des Gläubigers", im Sinne der Anlage IV Art. 9 I (1) gehöre nicht die in Rede stehende Zinsforderung.. Die ursprüngliche Forderung auf Pachtzinsen sei nach § 1 des Gesetzes vom 9» Juni 1933 durch die Zahlungen an die Konversionskasse erloschen. Auch in Anlage IV Art. 9 LondSchAbk. sei § 1 des Gesetzes vom Juni-1953 nicht als unwirksam bezeichnet worden. In aer Regelungsbeschränkung der Anlage IV Art. 9 II (a) und (b) komme gerade zu dem Ausdruclc, d$3 Zahlungen des Schuld ners an die Konversionskasse als tilgend angesehen würden. Dieser Auffassung lasse sich, so führt das Berufungsgericht aus5 nicht entgegenhalten, daß die Gläubiger nach dem Londonei Schuldenabkommen so gestellt werden sollten, als hätte der Schuldner überhaupt nicht geleistet. i$s möge sein, daß auch die deutsche Delegation - deren Mitglied Rechtsanwalt Dr.Le* (HHHHI sich in seinem von der Klägerin vorgelegten Gutachten in diesem Sinne geäußert hat - bei den Verhandlungen diesen Standpunkt vertreten habe. Juni 1933 in § 31 AG LondSchAbk. erst für die Zukunft außer Kraft gesetzt worden sei, gehe hervor, daß der deutsche Gesetzgeber solche Schuldverhältnisse, die wie das vorliegende deutschem Recht unterlägen, weiter dem § 1 des Gesetzes, vom 9. Seien die Forderungen auf Pacht Zinszahlung seinerzeit durch die Zahlungen der Klägerin an die Konversionskasse erloschen, so könne ein Zinsanspruch aus § 353 HGB nicht erwachsen sein. Demgegenüber macht die Revision geltend, die Gläubiger müßten nach dem Londoner Schuldenabkomius n so gestellt werden, als ob der Schuldner nichts an die Konversionskasse gezahlt habe. Daraus, daß der Schuldner sich nach dem Londoner Schuldenahkommen verpflichten müsse, die Forderung der Gläubiger zu erfüllen, daß also eine neue Verpflichtung entstanden sei, folge keineswegs, Juni 1935 über die schuldtilgende Wirkung von Zahlungen an die Konversionskasse erst mit dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen außer Kraft getreten ist, für die hier zu beurteilende Präge nichts Entscheidendes herleiten. Juni 1933 bis*zu dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes LondSchAbk. ergibt sich einmal, daß die vom Schuldner nach LondSchAbk. Anl. Zum andern hat die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung zur Folge, daß die Schuld in allen den Pallen erloschen bleibt, in denen es sich um Verbindlichkeiten handelt,'die nicht unter das Londoner Schuldenabkoamen fallen oder in denen der Gläubiger keinen Anspruch auf die Vorteile dieses Abkommens und seiner Anlagen hat (Art. 5 und 15) oder in denen die in Anl» IV Art» 9 I 1 (a) und (b) genannten Voraussetzungen für die nochmalige übernähme einer Schuldverpflichtung nicht gegeben sind, in denen also der Gläubiger den Einzahlungen des Schuldners entsprechende Zahlungen seitens der Konversionskag'g| erhalten und nicht zurückgewiesen hat«. In der Begründung zu diesem Absatz 2 des Entwurfes, der in das Gesetz - als selbstverständlich -nicht übernommen worden ist, wird ausgeführt % "§ 39 Abs. 2 bringt zu dem Ausdruck, daß die Aufhebung-nach Abs. 1 nicht bedeutet, daß die deutsche Auffassung, wonach den Zahlungen an die Konversiönskasse schuldbefreiende Wirkung zukömmt, aufgegeben sei. Lie Bestimmungen in Anlage V des Abkommens, nach denen im Rahmen der Regelung einer Schuld gewisse Zahlungen an die .(on versionskaase unberücksichtigt bleiben, werden hierdurch nicht berührtf die Vorschrift hat ihre Bedeutung aber in allen Fällen, in denen es sich entweder um Verpflichtungen handelt, die nicht unter das Abkommen fallen oder in denen der Gläubiger keinen Anspruch auf die Vorteile des Abkommens und seiner Anlagen hat". In der Begründung zu § 40 des Entwurfes (§ 32 des Gesetzes) wird ausgeführt, die Abrede, daß gewisse Zahlungen an die Konversionskasse unberücksichtigt bleiben "führt dazu, daß im Rahmen der Regelung nach dem Abkommen eine Schuld trotz einer solchen Zahlung als fortbestehend angesehen wird« Von diesem Tat bestand geht § 40 aus und regelt die in der Anlage V vorgesehene Erstattung der Leistungen, die im Rahmen einer geregelten Schuld nicht zu erbringen wären, wenn die schuldbefreiende Wirkung' der Zahlungen anerkannt worden wäre." 4) Für den Umfang der vom Schuldner einzugehenden neuen Verpflichtung ist von Bedeutung einmal die Bestimmung in Anlage IV Art., 9 I 1S daß die Forderung ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen nach Maßgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen ist, zu dem anderen die Bestimmung in Anlage IV Art, 20, wonach die Regelung als solche die Forderungen nicht verändert, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Von Zinsen ist in den neuen Regelungsbedingungen der Anlage IV wiederholt die Redes Wenn auf eine alte Handelsförderung im Sinne der Anlage IV Art. 1 Zinsen geschuldet werden, so wird für die Errechnung der bis zu dem 31. Hinsichtlich der rückständigen Erträgnisse aus Vermögensanlagen im Sinne der Anlage IV Art. 3, wozu Pachtzinsforderungen gehören, wie sie hier in Rede stehen, ist in Anlage IV Art. 35 lediglich bestimmt, daß die Zahlung nach den geltenden Eine Forderung der in Rede stehenden Art hat die Eigenschaft, unter den hier beteiligten Kaufleuten Zinsansprüche auszulösen, wenn sie - wie hier fingiert - am Fälligkeitstage nicht zu dem Erlöschen gebracht worden ist. Aus der Nichterwähnung von Zinsen in Anlage IV Art. 35 folgt also nicht deren Strei chung, und es kann darin nicht eine neue Spezialregelung gesehen werden, die der früheren Bestimmung in § 353 HGB vorgeht, wie die Beklagte geltend macht. Die vom Schuldner zu erfüllende Forderung des Gläubigers ist die Forderung, wie sie vor der Zahlung an die Konversionskasse bestanden hat. Das bedeutet, daß Leistungen, für die in den Regelungsbedingungen keine Grundlage zu finden ist, auf Grund des Abkommens und seiner Anlagen nicht gefordert werden können«. soll, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, so dient diese Bestimmung nur der Klarstellung der Einflußlosigkeit der abstrakten Re0elungsbedingungen des Abkommens und seiner Anlagen auf das ursprüngliche Schuldverhältnis■> Erst durch die vertragsmäßig, gerichtlich oder schiedsrichterlich zwischen den einzelnen Parteien bewerkstelligte konkrete Regelung kann das ursprüngliche Schuldverhältnis berührt werden. Die im Abkommen vorgesehlagene Regelung ist auch vom Standpunkt der wirklichen Rechtsstellung des Gläubigers aus nicht unbillig. Nach deutschem Recht bestand kein Anspruch auf Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB, wie sie hier in Frage stehen.Denn das in § 1 Abs. 1 Ges. vom 9» Juni 1933 enthaltene Verbot, an die Gläubiger Zahlungen zu leisten, machte dem Schuldner die vertragsmäßige Ej^füSilung unmöglich. Da nach Anlage XV Art. 9 Ziff.I nur die schuldtilgende Wirkung der Zahlungen an die Konversionskasse außer Betracht zu bleiben hat, nicht aber die sonstigen Folgen des deutschen Rechtes für unbeachtlich erklärt worden sind, war die Klägerin nicht verpflichtet, die in Rede stehenden Zinsen zu zahlen. Auch wenn man der Beklagten zugeben müßte, daß die Klägerin sich zur Zahlung der hier in Rede stehenden Zinsen nicht hätte zu verpflichten brauchen, würde damit ihre Erstattungspflicht nicht entfalleng Ziel des Londoner Schuldenabkommens war die Wiederherstellung normaler Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik und den beteiligten Staaten. Artikel 14 sieht dabei einen Austausch schiiftlicher Erklärungen zwischen Gläubiger und Schuldner vor, daß sie eine Forderung und Verpflichtung nach den Bedingungen des Regelungsvorschlages dieser Anlage regeln wollen. liehe Schuldner.sich privatrechtlich zur Regelung der Schuld verpflichtete, die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung dun* die Bundesrepublik lehnten sie ab«, (Gurska., aaO 84)« Y/ohl aber verpflichtete ßich die Bundesrepublik, dem Schuldner die Beträge zu erstatten, die er aufge^endet hat, um seiner Verpflichtung nachzukoromen, die Forderung seines Gläubigers ohne Rü£&sicht auf seine Zahlungen «n die Konversionskasse zu ereilen (LondSchAbk. Art. Wein Kaufmann sich, - vri & hierfür verpflichtet gehal-i ten/hat, im Sinne der Zielsetzung des Schuldenabkommens sich m^)4 seinen Gläubigern zu einigen, die dadurch' geschädigt 4aren, daß seine Zahlungen sie nicht erreicht hatten, weil durch ein deutsches Gesetz verboten war, unmittelbar den Schuldbetrag zu überweisen und wenn er dabei auf Grund einer vertretbaren Auslegung der Regelungsbedingungen eine Zinsforderung seines Gläubigers zu erfüllen sich verpflichtet hat, so entspricht es dem Sinn der sich aus dem Abkommen ergebenden Erstattungspflicht der Bundesrepublik, daß sie dem Schuldner die geleistete Zinszahlung erstattet, auch wenn sie selbst der Auffassung ist, daß der Schuldner sich zu die ser Zinszahlung nicht hätte zu verpflichten brauchen <> daß ein Schuldner, der es unterlassen hat, gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserklärung abzugeben, Erstattungj vom Bund nur insoweit verlangen kann, als er zur Leistung auch verpflichtet wäre, wenn er einen negelungsvorscblag gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben hätte, mag dahin zu verstehen sein, daß es hier allein auf die im Abkommen eindeutig festgelegte Verpflichtung zur Leistung an- Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten ’«erden, sie hätte, bevor sie sich ihren Giäubigern gegenüber verpflichtete, nach § 39 Abs. 2 AG LondSchAbk. vom Bundesbeauftragten eine Erklärung darüber verlangen sollen, ob er die Brstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Zinszahlung anerkenne. Das ergibt sich schon daraus, daß die Schuldenregelung außer durch Vereinbarung auch durch gerichtliches ürteil und durch Schiedsspruch erfolgen kann, Regelungsmöglichkeiten, bei denen die Erklärung des Bundesbeauftragten keine entscheidende Bedeutung haben würde. Auch wenn die Klägerin sich vor der Einigung mit ihren Gläubigern an den Bundesbeauftragten gewendet und von diesem eine ablehnende Erklärung erhalten hätte, via-de sie, ihrer - wie dargelegt jedenfalls vertretbaren - Rechtsauffassung folgend, die Zinsverpflichtung haben eingehen dürfen, ohne daß ihr entgegengehalten werden könnte, sie habe damit auf eigene Gefahr gehandelt. Dafür, daß die Klägerin und ihre Gläubiger in arglistigen Zusammenspiel die Befriedigung einer Forderung vereinbart hätten, die sie selbst für unbegründet hielten, um so eine Zahlung von der Beklagten zu erlagen, ist ein Anhalt nicht gegeben, V/ie solchenfalles zu entscheiden wäre, kann offenbleiben, Es kann auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Klägerin und ihre Gläubiger wirtschaftlich miteinander verbunden sind, wie das zwisenen S. Denn ein Erstattungsanspruch gegen den Bund nach Maßgabe des AG LondSchAbk. besteht auch, wenn Schuldner und Gläubiger wirtschaftlich als Einheit zu betrachten sind (Gurski, aaO, AG LondSehAbk„, Hinweise zu § 63 Abs, 1 a. Was im Vorstehenden ausgeführt ist, beschränkt sich auf den hier vorliegenden Fall einer Zinszahlung auf Grund des § 353 RGB bei einer Forderung der in Anlage IV Art, 35 erwähnten Art, Wie in sonstigen Fällen zu entscheiden wäre, in denen Regelungsbestimmungen zweifelhaft sein könnten, was insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Verzugszinsen gilt., die anders als die Zinsen nach § 353 HOB in der Regel nur geschuldet werden, wenn der Schuldner es zu vertreten hat, daß der Gläubiger keine Zahlung erhält, braucht hier nicht erörtert zu werden (vgl.

Zitierte Normen: § 353 HGB § 581 BGB § 353 HGB
ZinsForderungGläubigerZahlungAnlageKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	Londoner	^chuldenabkpmmen	vom	27«2.1953 (BGBl
 11331'T Anl. IV Art, 9, 35 Anl. V -AG LondSchAbk. vom 24*8.1953 (BGBl I 1003)
T~33"-
Gesetz über Zahlungsverpflichtungen gegenüber • Ausländern vom 9.6.19*53 (RGBl I5 349)
1.	Rechtssatzs Zur Frage, oh nach den Regelungsbedingungen •
in Anlage IV Art. 9 Anlage V LondSchAbk. Fäl-ligkeitszinsen zu zahlen sind, wenn Erträgnisse aus Vermögensanlagen - hier Pachtzinsen - vom Schuldner fristgerecht an die Kon- . versionskasse für Deutsche Auslandsschulden gezahlt, von dort aber nicht an den ausländischen Gläubiger gelangt waren.
2.	Rechtssatzg Ein deutscher Kaufmann, der sich auf Grund
 einer vertretbaren Auslegung nicht eindeutiger* Regelungsbestimmungen des Londoner Schul denabkommens verpflichtet hat, seinem ausländischen Gläubiger Fälligkeitszinsen für Erträgnisse aus Vermöge nsahl aged—hier Pachtzinsen - zu zahlen, die er fristgerecht an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden gezahlt hatte, die von dort aber nicht an seinen Gläubiger gelangt waren, kann vom Bund Erstattung der Zahlungen verlangen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtung geleistet hat.
Aktenzeichens III ZR 1-69/56
- ürt. des BGH v. 29- Mai 1958 LG Berlin-Charlottenbürg
KG Berlin
 Ill ZR 169/56 Verkündet
 am 29 ^ Mai 1958 Fieser, J.Ang, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der FirmaKpH|l^^gflBB||^AG«vertreten durch ihren Vorstand Carl	Straße	d
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse in Berlin,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ?rozeßbevollmächti0ter: Rechtsanwalt
 hat der Illo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr, Y/eber, Dr. Arndt, Dr= Wolany und Dr, Beyer
 für Recht erkannt?
♦
I.	Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
28, Februar 1956 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 28. Oktober 1955 unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeänderts
 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000 DM zu zahlen,
II.	Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Me Rechtsvorgängerin der Klägerin, die KiflHHB R^-B^pAG in HflBHH schloß am 28./30, Mai 1929 mit So	als	alleinigem	Inhaber der Firma S»
Ltd. in LflHIB; Zweigniederlassung H(HIK, einen Vertrag, durch den sie das Recht erhielt, eine Kühlhausanlage, die Sr	auf	einem	vom	Hamburgischen	Staat ermieteten Platz
 errichtet hatte, gegen eine jährliche "EntSchädigung" von 193.000 Bid zu benutzen» S. B0Hfcist in	verstorben.
Seine Erben sind britische Staatsangehörige«, Die Klägerin zahlte die «Entschädigung" auf Grund des Gesetzes liber Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ausländern vom 9» Juni 1933 (RGBl I 349) an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, Von ihren Zahlungen ist ein Betrag von 582.469?03 RI4 nicht an die Gläubiger gelangt«, Ende 1954 kam zwischen der Klägerin und ihren Londoner Gläubigern auf Grund des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl II 331) - LondSchAbk. - eine Vereinbarung zustande, nach welcher die Klägerin ihren Gläubigern am 31. Januar 1955 den 10 s 1 umgestellten Schuldbetrag mit
58.246.90	DM und dazu Zinsen zu 4 v.H. für die Zeit vom 28. Mai 1945 bis zu dem 31. Januar 1955 zahlte«.
Die Beklagte hat anerkannt, gemäß § 32 des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen vom 24. August 1953 (BGBl I 1003) - AG LondSchAbk. - zur Erstattung von
58.246.90	DM verpflichtet zu sein. Sie hat entsprechende Zahlung geleistet, bestreitet aber eine Verpflichtung, auch die Zinszahlung zu erstatten.
Mit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Zinszahlung in Höhe von 7.000 DM (4. v.H. Zinsen vom 28. Mai 1945 bis 21. Juni 1948) geltend. Sie ist
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der Auffassung, daß sie verpflichtet gewesen sei, ihren Gläubigern diese Zinsen zu zahlen, denn ihre Zahlungen an die Konversionskasse hätten nach dem Londoner Schuldenabkommen unberücksichtigt bleiben müssen« Es sei damit die Fiktion begründet, daß die "Entschädigung" bei Fälligkeit nicht gezahlt worden sei» Demnach hätten ihre Gläubiger nach § 353 HGB einen Anspruch auf Verzinsung gehabt»
Die Beklagte, die Klagabweisung beantragt hat, ist der Auffassung, die Klägerin sei nach den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens ihren Gläubigern gegenüber eine neu Verpflichtung eiijgegangen. Die Pflicht, Zinsen zu zahlen, sei in dem Abkommen nicht begründet. Es komme nur auf die Regelungsbedingungen des Abkommens an. nicht auf das alte Schuldverhältnis. Schuldnerverzug habe nicht Vorgelegen, denn die Zahlungen an die Konversionskasse hätten die Klägerin nach deutschem Rocht, dem das Vertragsverhältnis zwischen ihr und S. Behr unterstanden habe, von ihrer Schulfl befreit (§ 1 Abs. 2 Gesetz vom 9« Juni 1933). Da in den "Ent schädigungsf*bet rügen Zinsen für die von S. Bflübei Errichtung der Kühlhausanlage aufgenommenen Kredite enthalten gewesen seien, stelle sich die Zahlung von Zinsen an die Gläubiger - teilweise - als Zahlung von Zinseszinsen dar. Solche könnten aber nach § 353 Satz 2 HGB nicht gefordert werden»
In den Vorinstanzen ist die Klägerin unterlegen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Ams^rueh auf Zahlung von 7.000 DM weiter. Die Beklagte bittet die Revision zurück-zuweisen.
Entscheidungsgründe %
I.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 6.000 DM' Die Revision ist also statthaft (vgl. $ 4-2 Abs« 1, $ 11 Abs. 1 ÄGLondSchAbk.).
 
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 42 Abs. 1 AG LondSchAbk.
Die Klägerin hat der Beklagten fristgerecht von der Regelung ihrer Schuld Mitteilung gemacht und ihren Anspruch auf Erstattung noch in demselben Jahre geltend gemacht, in dem sie ihre Leistung erbracht hatte. Der Erstattungsanspruch ist somit weder ausgeschlossen, noch «erlosch®. ( § 36 AG LondSchAbk.).
Der Bundesbeauftrdgte für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse hat den Erstattungsänspruch der Klägerin mit Schreiben vom 9. März 1955 abgelehnt und die Ablehnung in seinen Schreiben vom 30. März und 16. Mai 1955 aufrechterhalten. Die Klage ist somit zulässig (§ 42 Abs. 3 AusführungsG. AG LondSchAbk.).
Il a
1)	Die Klägerin sieht die Grundlage für ihre Verpflichtung, ihren Gläubigern Zinsen zu zahlen, in § 353 HGB. Danach sind Kaufleute untereinander befugt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern, ohne daß es darauf ankommt. ob der Schuldner es zu vertreten hat, daß der Gläubiger keine Zahlung erhält (vgl. HGB - RGRK 2. Aufl. § 353 Anm. 5). Die Beklagte hat in der Revisionserwiderung in Zweifel gezogen, ob •„ 353 HGB auch für ein Rechtsverhältnis zwischen einem deutschen Kaufmann und einer englischen Handelsfirma gelte. Dieser Zweifel ist im vorliegenden Fall unbegründet. Die Klägerin ist eine deutsche Aktiengesellschaft. Auf sie finden nach § 6 HGB die für Kaufleute gegebenen Vorschriften Anwendung, Ihr Vertragsgeg-
 
ner, S. B^), war nach dem im Berufungsurteil in Bezug genoa nen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils alleiniger Inhatl einer fflHIBer Zweigniederlassung der Londoner Firma S.
& MflH^Ltdo Biese Firma betreibt nach der Anlage zu dem Schriff satz der Klägerin vom 27. Oktober 1955* auf den die Vorderurteile Bezug nehmen, einen Großhandel mit Eiern, sie besitzt in verschiedenen Städten Kühlhäuser. Kir die	Zweig-
niederlassung dieser* Firma, das ergibt sich aus dem Wesen eim Zweigniederlassung und dem Besitz eines »Kühlhauses in Hfl| gilt dasselbe. Ob die Zweigniederlassung im Hamburger Handelsregister eingetragen ist oder nicht, ist für die Kaufmannseig^ schaft ihres Inhabers, die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs, 2 Hr.l HGB ergibt, ohne Bedeutung. Bie Kaufmannseigenschaft hängt nach deutschem Handelsrecht nicht davon ab, ob der ein Handel^ gewerbe Betreibende Inländer oder Ausländer ist (HGB' - RGEK 2. Aufl. Bd. I Allg, Einl. Anm, 41).
Bie von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zu dem Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig (§. 344 HGB). Es ist nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
Also ist davon auszugehen, daß der zwischen der Klägerin und bc Behr^geschlossene Vertrag beiderseits ein Handelsgeschäft war. Bie Voraussetzungen für die Entstehung eines Zinsanspruches nach § 353 HGB waren also gegeben.
2)	Bas Berufungsgericht sieht in dem Vertrag vom 28./3Q. Mai 1929 einen Pachtvertrag und in der dort vereinbarten "Entschädigung" einen Pachtzins im Sinne von § 581 BGB, Wenn in § 3 dieses Vertrages gesagt sei. die "Entschädigung” bestehe aus einem Amortisationsbetrag und aus den von S. 3^^ für die aufgekommenen Kredite zu zahlenden Zinsen, so handele es sich bei dieser Aufzählung nur um die Berechnung der Höhe der Entschädigung, an deren Charak-
-fi-
ter als Pachtzins werde dadurch nichts geändert.. Die Klägerin habe nicht etwa Zinsverpflichtungen des S. BBBi übernommen. Es stünden also nicht Zinseszinsen in Streit. Die Berufung der Beklagten auf § 353 Satz 2 HGB gehe fehl.
Gegen diese Ausführungen bestehen keine Bedenken. Pachtzinsen sind nicht Zinsen im Sinne des Gesetzes, denn sie sind nicht Gegenleistung für die Überlassung eines in Geld oder vertretbaren Sachen bestehenden Kapitals; sondern für die Überlassung des Gebrauchs einer Speziessache, hier der Kühlanlage (Staudinger BGB 9. Aufl., Vorbem. zu §§ 246 bis 248)..
3)	Das Berufungsgericht stellt darauf ab, ob die Klägerin - die sich nach Anl. IV Art. 9 (1) = Anl. V LondSchAbk. verpflichten mußte, die Forderung ihrer Gläubiger, welche den Einzahlungen der Klägerin entsprechende Zahlungen seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hatten, "ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse-geleisteten Zahlungen nach Maßgabex der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen" - auch verpflichtet war, die von ihr geleisteten Zinszahlungen zu erbringen. Nur wenn das der Pall sei, habe die Klägerin nach § 32 AG LondSchAbk. einen Erstattungsan-sprucli gegen die Beklagte.
Das Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung der Klägerin zur Zinszahlung, denn zu der "Forderung des Gläubigers", im Sinne der Anlage IV Art. 9 I (1) gehöre nicht die in Rede stehende Zinsforderung.. Die ursprüngliche Forderung auf Pachtzinsen sei nach § 1 des Gesetzes vom 9» Juni 1933 durch die Zahlungen an die Konversionskasse erloschen. § 1 dieses Gesetzes sei durch § 31 Abs. 1 AG Lond SchAbk. erst mit Y/irkung für die Zukunft außer Kraft ger- . •
 
setzt worden. Auch in Anlage IV Art. 9 LondSchAbk. sei § 1 des Gesetzes vom Juni-1953 nicht als unwirksam bezeichnet worden. In aer Regelungsbeschränkung der Anlage IV Art. 9 II (a) und (b) komme gerade zu dem Ausdruclc, d$3 Zahlungen des Schuld ners an die Konversionskasse als tilgend angesehen würden.
Dieser Auffassung lasse sich, so führt das Berufungsgericht aus5 nicht entgegenhalten, daß die Gläubiger nach dem Londonei Schuldenabkommen so gestellt werden sollten, als hätte der Schuldner überhaupt nicht geleistet. i$s möge sein, daß auch die deutsche Delegation - deren Mitglied Rechtsanwalt Dr.Le* (HHHHI sich in seinem von der Klägerin vorgelegten Gutachten in diesem Sinne geäußert hat - bei den Verhandlungen diesen Standpunkt vertreten habe. Entscheidend aber sei allein, was seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden habe. Daraus, daß § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1933 in § 31 AG LondSchAbk. erst für die Zukunft außer Kraft gesetzt worden sei, gehe hervor, daß der deutsche Gesetzgeber solche Schuldverhältnisse, die wie das vorliegende deutschem Recht unterlägen, weiter dem § 1 des Gesetzes, vom 9. Juni 1933 für die Vergangenheit unterstellt habe. Seien die Forderungen auf Pacht Zinszahlung seinerzeit durch die Zahlungen der Klägerin an die Konversionskasse erloschen, so könne ein Zinsanspruch aus § 353 HGB nicht erwachsen sein.
Demgegenüber macht die Revision geltend, die Gläubiger müßten nach dem Londoner Schuldenabkomius n so gestellt werden, als ob der Schuldner nichts an die Konversionskasse gezahlt habe. Die Verneinung eines Zinsanspruches aus § 353 EGB bedeute, daß den Gläubigern in Wahrheit die Zahlung an die Konversionskasse doch entgegengehalten werden könne. Daraus, daß der Schuldner sich nach dem Londoner Schuldenahkommen verpflichten müsse, die Forderung der Gläubiger zu erfüllen, daß also eine neue Verpflichtung entstanden sei, folge keineswegs,
 
daß er die Gläubiger nicht ao zu stellen habe, als wenn durch seine Zahlungen an die Konversionskasse keine schuldtilgende Wirkung eingetreten wäre. Wolle man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, so sei ein Zinsansuruch in jedem Palle ausgeschlossen, weil der Schuldgrund immer nur die neue Verpflichtung sei, ohne Berücksichtigung der Lage des Gläubigers in der Vergangenheit. Aus dem Abkommen aber gehe hervor, daß Zinsrückstände für die Vergangenheit sehr wohl Berücksichtigung zu finden hätten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich daraus, daß die Bestimmung in § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1935 über die schuldtilgende Wirkung von Zahlungen an die Konversionskasse erst mit dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen außer Kraft getreten ist, für die hier zu beurteilende Präge nichts Entscheidendes herleiten.
Aus der Aufrechterhaltung der Bestimmung in § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1933 bis*zu dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes LondSchAbk. ergibt sich einmal, daß die vom Schuldner nach LondSchAbk. Anl. IV Art. 9 I 1 eingegangene Verpflichtung auf einem neuen Verpilichtungsgrund beruht (Gurski,
 Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden in "Deutsches Devisenrecht” Teil I B, LoseblattSammlung, herausgegeben vom Deutschen Wirtschaftsdienst GmbH. S. 84). Zum andern hat die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung zur Folge, daß die Schuld in allen den Pallen erloschen bleibt, in denen es sich um Verbindlichkeiten handelt,'die nicht unter das Londoner Schuldenabkoamen fallen oder in denen der Gläubiger keinen Anspruch auf die Vorteile dieses Abkommens und seiner Anlagen hat (Art. 5 und 15) oder in denen die in Anl» IV Art» 9 I 1 (a) und (b) genannten Voraussetzungen für die nochmalige übernähme einer Schuldverpflichtung nicht gegeben sind, in denen also der Gläubiger den Einzahlungen des
 Schuldners entsprechende Zahlungen seitens der Konversionskag'g| erhalten und nicht zurückgewiesen hat«.
Von dieser Auffassung ist auch der Gesetzgeber bei Erlaß <äej Ausführungsgesetzes zu dem Londoner Schuldenabkommen ausgegangen. Las ergibt sich eindeutig aus der Begründung zu dem Entwurf des Ausführungsgesetzes (Bundestagsdrucksachen'1. Wahlperiode Hr.4471 § 39 des Entwurfes (§ 31 des Gesetzes) enthielt in Abs. 2 die Bestimmung., daß die schuldbefreiende V/irkung von Zahlungen an die Konversionskasse, die vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes erfolgt sind, durch die in § 39 Abs. 1 (§ 31 Abs.. 1) angeordnete Außerkraftsetzung des § 1 des Gesetzes vom 9 Juni 1933 nicht berührt wird. In der Begründung zu diesem Absatz 2 des Entwurfes, der in das Gesetz - als selbstverständlich -nicht übernommen worden ist, wird ausgeführt % "§ 39 Abs. 2 bringt zu dem Ausdruck, daß die Aufhebung-nach Abs. 1 nicht bedeutet, daß die deutsche Auffassung, wonach den Zahlungen an die Konversiönskasse schuldbefreiende Wirkung zukömmt, aufgegeben sei. Lie Bestimmungen in Anlage V des Abkommens, nach denen im Rahmen der Regelung einer Schuld gewisse Zahlungen an die .(on versionskaase unberücksichtigt bleiben, werden hierdurch nicht berührtf die Vorschrift hat ihre Bedeutung aber in allen Fällen, in denen es sich entweder um Verpflichtungen handelt, die nicht unter das Abkommen fallen oder in denen der Gläubiger keinen Anspruch auf die Vorteile des Abkommens und seiner Anlagen hat". In der Begründung zu § 40 des Entwurfes (§ 32 des Gesetzes) wird ausgeführt, die Abrede, daß gewisse Zahlungen an die Konversionskasse unberücksichtigt bleiben "führt dazu, daß im Rahmen der Regelung nach dem Abkommen eine Schuld trotz einer solchen Zahlung als fortbestehend angesehen wird« Von diesem Tat bestand geht § 40 aus und regelt die in der Anlage V vorgesehene Erstattung der Leistungen, die im Rahmen einer geregelten Schuld nicht zu erbringen wären, wenn die schuldbefreiende Wirkung' der Zahlungen anerkannt worden wäre." Daraus geht klar hervor, daß der Aufrechterhaltung der Bestimmung in § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1933 nicht die Bedeutung beikommt, die ihr das Berufungsgericht beimißt, daß eine alte Schuld
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im nahmen der Regelung nach dem Schuldenahkommen vielmehr als fortbestehend zu betrachten ist.
4)	Für den Umfang der vom Schuldner einzugehenden neuen Verpflichtung ist von Bedeutung einmal die Bestimmung in Anlage IV Art., 9 I 1S daß die Forderung ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen nach Maßgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen ist, zu dem anderen die Bestimmung in Anlage IV Art, 20, wonach die Regelung als solche die Forderungen nicht verändert, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
Von Zinsen ist in den neuen Regelungsbedingungen der Anlage IV wiederholt die Redes Wenn auf eine alte Handelsförderung im Sinne der Anlage IV Art. 1 Zinsen geschuldet werden, so wird für die Errechnung der bis zu dem 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme der bisherige Zinssatz, falls er 4 v. H» übersteigt, auf zwei Drittel, jedoch nicht unter 4 v. H, herabgesetzt, Für die Zeit $om 1. Januar 1953 bis zu dem 31. Dezember 1957 werden Zinsen nicht geschuldet, von da ab gilt wieder ein herabgesetzter Zinssatz, Ein Unterschied zwischen vertraglichen und gesetzlichen Zinsen ist dabei nicht gemacht (Anl, IV Art. 32). Forderungen aus dem privaten Kapitalverkehr in deutscher Währung können weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsbedingungen bezahlt werden (Anl. IV Art. 33), Wenn auf Forderungen aus dem privaten Kapitalverkehr, die auf Fremdwährungen lauten, Zinsen geschuldet werden, so wird der Zinssatz ähnlich wie bei den alten Handelsförderungen herabgesetzt (Anl. IV Art. 34).
Hinsichtlich der rückständigen Erträgnisse aus Vermögensanlagen im Sinne der Anlage IV Art. 3, wozu Pachtzinsforderungen gehören, wie sie hier in Rede stehen, ist in Anlage IV Art. 35 lediglich bestimmt, daß die Zahlung nach den geltenden
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Devisenbestimmungen in DM erfolgt« 'über Zinsen ist nichts gesagt. Welche Polgerungen daraus zu ziehen sind, kann zweifelhaft sein. Der Wortlaut des .Abkommens und seiner Anlagen gibt für die hier zu treffende EntScheidung keinen sicheren Anhalt. Auch wenn man auf Sinn und Zweck des Abkommens ab-stellt, lassen sich hinsichtlich der Frage, ob. die Gläubiger der Klägerin Zinsen,fordern konnten, verschiedene Auffassungen^ vertreten?
Man kann einmal wie folgt argumentieren?
a)Pachtzinsen der in Rede stehenden Art fallen unter die Re-gelung nach Anlage IV des Abkommens (Anl, IV Kap. A Art. 3). "Regelung" in 3ezug auf eine Schuld bedeutet, daß üahlungs-und sonstige Bedingungen für eine solche Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner oder in einem Verfahren zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluß eines Gerichtes oder rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsin-sbanz festgesetzt worden sind (Begriffsbestimmung in Art. 3 (k) und (1) des Abkommens). Die Regelung als solche verändert
 die geregelte Forderung nicht, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist. (Anl. IV Art. 20). Eine Forderung der in Rede stehenden Art hat die Eigenschaft, unter den hier beteiligten Kaufleuten Zinsansprüche auszulösen, wenn sie - wie hier fingiert - am Fälligkeitstage nicht zu dem Erlöschen gebracht worden ist. Soweit die Regelungsbedingungen der Anlage IV in das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht eingreifen, hat es bei dessen Bedingungen zu verbleiben (Gurski aaO S. 53 Anm. 16a). Hier ist durch gegenteilige Bestimmungen in Anlage IV nichts geändert. Daraus, daß Zinsen in Anl. IV Art, 35 nicht erwähnt werden, folgt noch nicht, daß sie nicht zu zahlen sind, zu demal an anderen Stellen der Anlage es aus-
 
drücldich bestimmt ist, wenn Zinsen nicht bezahlt werden sollen (Art. 32 (2) ). "Gegenteiliges bestimmen" erfordert eine ausdrückliche Erklärung. Schweigen heißt nicht, etwas bestimmen- Jedenfalls dann nicht, wenn sich aus dem Schweigen nach dem gesamten Zusammenhang die Absicht, damit etwas su bestimmen, nicht eindeutig ergibt. Aus der Nichterwähnung von Zinsen in Anlage IV Art. 35 folgt also nicht deren Strei chung, und es kann darin nicht eine neue Spezialregelung gesehen werden, die der früheren Bestimmung in § 353 HGB vorgeht, wie die Beklagte geltend macht.
b) Es läßt sich aber mit guten Gründen auch folgende Auffassung vertreten?
Die vom Schuldner zu erfüllende Forderung des Gläubigers ist die Forderung, wie sie vor der Zahlung an die Konversionskasse bestanden hat. Sie ist ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen zu erfüllen, d.h. ohne Rücksicht darauf, ob durch oiese Zahlung die Schuld nach deutschem Hecht schon getilgt worden ist oder nicht.
Der deutsche Schuldner soll verpflichtet sein, die an die Konversionskasse geleistete Zahlung noch einmal zu wiederholen (leverkuehn MDR 1953, 706$ Veith BB 1953, 433? Xroog/Luther HJW 1953, S. 1652, 1655).
Umfang und Weise der nochmaligen Zahlung richten sich ausschließlich nach den neuen Regelungsbedingungen. Das bedeutet, daß Leistungen, für die in den Regelungsbedingungen keine Grundlage zu finden ist, auf Grund des Abkommens und seiner Anlagen nicht gefordert werden können«.
Wenn in Anlage IV Art. 20 bestimmt ist, daß die Regelung als solche die hier behandelten Forderungen nicht verändern
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soll, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, so dient diese Bestimmung nur der Klarstellung der Einflußlosigkeit der abstrakten Re0elungsbedingungen des Abkommens und seiner Anlagen auf das ursprüngliche Schuldverhältnis■> Erst durch die vertragsmäßig, gerichtlich oder schiedsrichterlich zwischen den einzelnen Parteien bewerkstelligte konkrete Regelung kann das ursprüngliche Schuldverhältnis berührt werden.
Was nun die rückständigen Erträgnisse aus Vermögensanlagen: hier die Pachtzinsen, anlangt, so darf nicht übersehen werden, daß Art. 3 der Anlage IV nicht an das ursprüngliche Vertragsrecht, hier den Pachtvertrag, anknüpft, sondern allein an die angefallenen Erträgnisse. Nicht Forderungen aus Miete und Pacht sind der zu regelnde Gegenstand, sondern allein die Forderung auf die angefallenen Miet- und Pachtzinsen ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund. Biesen neuen Schuldgegenstand hat der deutsche Schuldner nach Maßgabe der Regelungsbedingungen zu erfüllen. Als Regelungsbedingung erscheint für Forderungen der vorliegenden Art allein die Bestimmung in. Anlage IV Art. 35., daß die Zahlung nach den geltenden Devisenbestimmungen in D-Mark zu erfolgen hat. Im übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze der Anlage IV Kap. B, aus denen sich eine Verzinsungspflicht ebensowenig ergibt wie aus Art. 35.
Die im Abkommen vorgesehlagene Regelung ist auch vom Standpunkt der wirklichen Rechtsstellung des Gläubigers aus nicht unbillig. Nach deutschem Recht bestand kein Anspruch auf Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB, wie sie hier in Frage stehen.Denn das in § 1 Abs. 1 Ges. vom 9» Juni 1933 enthaltene Verbot, an die Gläubiger Zahlungen zu leisten, machte dem Schuldner die vertragsmäßige Ej^füSilung unmöglich. Die allein noch zulässige und mögliche Leistung hat er durch Zahlung an die Konversionskasae erbracht. Das -Ueistungsver-
 
v/eigerungsrecht des Schuldners aber schließt die Fälligkeit der Forderung aus, die die Voraussetzung der Verzinsungspflicht ist (Gessler/Hefermehl/Hildebrandt/Schröder UGB § 353 Anm.6).
Da nach Anlage XV Art. 9 Ziff. I nur die schuldtilgende Wirkung der Zahlungen an die Konversionskasse außer Betracht zu bleiben hat, nicht aber die sonstigen Folgen des deutschen Rechtes für unbeachtlich erklärt worden sind, war die Klägerin nicht verpflichtet, die in Rede stehenden Zinsen zu zahlen.
III.
Welche der beiden im Vorstehenden dargelegten Auffassungen den Vorzug verdient, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Auch wenn man der Beklagten zugeben müßte, daß die Klägerin sich zur Zahlung der hier in Rede stehenden Zinsen nicht hätte zu verpflichten brauchen, würde damit ihre Erstattungspflicht nicht entfalleng
 Ziel des Londoner Schuldenabkommens war die Wiederherstellung normaler Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik und den beteiligten Staaten. Insbesondere sollte das Vertrauen des Auslandes zur deutschen Wirtschaft und zu den deutschen Schuldnern wiederhergestellt werden (Gurski,a&0 S. 2/1 unter Hinweis auf den Vorspruch des Abkommens). Hinsichtlich der Regelung der Schuld geht die Anlage IV vom Normalfall der freiwilligen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner aus. Artikel 14 sieht dabei einen Austausch schiiftlicher Erklärungen zwischen Gläubiger und Schuldner vor, daß sie eine Forderung und Verpflichtung nach den Bedingungen des Regelungsvorschlages dieser Anlage regeln wollen. Grundsätzlich wird also die freiwillige Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner angestrebt. Hur im Streitfall entscheiden Gerichte oder Schiedsgerichte über Bestand und
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Höhe der Forderungen (Anlage IV Art«, '5)0
Die Gläubiger-Länuer legten Wert darauf, daß der ursprüng«! liehe Schuldner.sich privatrechtlich zur Regelung der Schuld verpflichtete, die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung dun* die Bundesrepublik lehnten sie ab«, (Gurska., aaO 84)« Y/ohl aber verpflichtete ßich die Bundesrepublik, dem Schuldner die Beträge zu erstatten, die er aufge^endet hat, um seiner Verpflichtung nachzukoromen, die Forderung seines Gläubigers ohne Rü£&sicht auf seine Zahlungen «n die Konversionskasse zu ereilen (LondSchAbk. Art. 2, ^nl. IV Art. 9 I (2) )•
Wein Kaufmann sich, - vri & hierfür verpflichtet gehal-i ten/hat, im Sinne der Zielsetzung des Schuldenabkommens sich m^)4 seinen Gläubigern zu einigen, die dadurch' geschädigt 4aren, daß seine Zahlungen sie nicht erreicht hatten, weil durch ein deutsches Gesetz verboten war, unmittelbar den Schuldbetrag zu überweisen und wenn er dabei auf Grund einer vertretbaren Auslegung der Regelungsbedingungen eine Zinsforderung seines Gläubigers zu erfüllen sich verpflichtet hat, so entspricht es dem Sinn der sich aus dem Abkommen ergebenden Erstattungspflicht der Bundesrepublik, daß sie dem Schuldner die geleistete Zinszahlung erstattet, auch wenn sie selbst der Auffassung ist, daß der Schuldner sich zu die ser Zinszahlung nicht hätte zu verpflichten brauchen <>
Die Vorschrift in § 32 Abs. 2 AG LondSchAbk., daß ein Schuldner, der es unterlassen hat, gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserklärung abzugeben, Erstattungj vom Bund nur insoweit verlangen kann, als er zur Leistung auch verpflichtet wäre, wenn er einen negelungsvorscblag gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben hätte, mag dahin zu verstehen sein, daß es hier allein auf die im Abkommen eindeutig festgelegte Verpflichtung zur Leistung an-
 
kommt o ln einem solchen 3?all strengere .Anforderungen zu stellen, ist gerechtfertigt, weil ein solcher Schuldner eben nicht bereit gewesen ist, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens von sich aus freiwillig beizutragen.
Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten ’«erden, sie hätte, bevor sie sich ihren Giäubigern gegenüber verpflichtete, nach § 39 Abs. 2 AG LondSchAbk. vom Bundesbeauftragten eine Erklärung darüber verlangen sollen, ob er die Brstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Zinszahlung anerkenne. Denn eine ablehnende Erklärung würde immer nur eine einseitige Meinungsäußerung des Bundesbeauftragten dargestellt haben und wäre für die Klägerin unverbindlich gewesen. Das ergibt sich schon daraus, daß die Schuldenregelung außer durch Vereinbarung auch durch gerichtliches ürteil und durch Schiedsspruch erfolgen kann, Regelungsmöglichkeiten, bei denen die Erklärung des Bundesbeauftragten keine entscheidende Bedeutung haben würde. Auch wenn die Klägerin sich vor der Einigung mit ihren Gläubigern an den Bundesbeauftragten gewendet und von diesem eine ablehnende Erklärung erhalten hätte, via-de sie, ihrer - wie dargelegt jedenfalls vertretbaren - Rechtsauffassung folgend, die Zinsverpflichtung haben eingehen dürfen, ohne daß ihr entgegengehalten werden könnte, sie habe damit auf eigene Gefahr gehandelt. Etwas anderes würde gelten, wenn die Auffassung der Klägerin mit positiven Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen oder mit einer gefestigten, allgemein anerkannten Auslegung der Regelungsbestimmungen in Widerspruch gestanden hätte. Solange die Bundesregierung nicht von der in Anlage IV Art. 16 eröffnten Möglichkeit Gebrauch macht, durch Anrufung der Gemischten Kommission eine Klärung herbeizuführen, wie die Regelungsbedingungen hinsichtlich der Verzinsung von Erträgnissen aus Vermögensanlagen auszulegen sind, muß sie
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die - wie aufgezeichnet -bestehenden Unklarheiten der Fchul-denregelung 6egen sich gelten lassen.
Dafür, daß die Klägerin und ihre Gläubiger in arglistigen Zusammenspiel die Befriedigung einer Forderung vereinbart hätten, die sie selbst für unbegründet hielten, um so eine Zahlung von der Beklagten zu erlagen, ist ein Anhalt nicht gegeben, V/ie solchenfalles zu entscheiden wäre, kann offenbleiben, Es kann auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Klägerin und ihre Gläubiger wirtschaftlich miteinander verbunden sind, wie das zwisenen S. B^^ und der
S. B^PiG der Fall gewesen sein mag.
Denn ein Erstattungsanspruch gegen den Bund nach Maßgabe des AG LondSchAbk. besteht auch, wenn Schuldner und Gläubiger wirtschaftlich als Einheit zu betrachten sind (Gurski, aaO, AG LondSehAbk„, Hinweise zu § 63 Abs, 1 a. E,),
Was im Vorstehenden ausgeführt ist, beschränkt sich auf den hier vorliegenden Fall einer Zinszahlung auf Grund des § 353 RGB bei einer Forderung der in Anlage IV Art, 35 erwähnten Art, Wie in sonstigen Fällen zu entscheiden wäre, in denen Regelungsbestimmungen zweifelhaft sein könnten, was insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Verzugszinsen gilt., die anders als die Zinsen nach § 353 HOB in der Regel nur geschuldet werden, wenn der Schuldner es zu vertreten hat, daß der Gläubiger keine Zahlung erhält, braucht hier nicht erörtert zu werden (vgl. dazu Gurski aaO, S- 59/4^,
IV.
Da die Hßhe der Zinszahlung nicht bestritten ist, ihre Berechnung einen Fehler auch nicht erkennen läßt, ist die
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Beklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der Klag-xorderung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO-
Dr* Geiger	Dr*	ffeber	Dr.	Arndt
 Wolany	Dr»	Beyer