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BGH · III ZR 168/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 168/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist eine Annahme der Revision nicht veranlaßt .

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtBadZPOGemeindeRevisionZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*
III ZR 168/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gemeinde Bad
 vertreten durch den Bürgermeister,
 Rathaus, Bad KBHÜBk'
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
gegen
 Kläger und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und F.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Juli 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Juni 1988 - 4 U 139/87 - wird nicht angenommen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 88.193,91 DM
3
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Die beklagte Gemeinde, die vom Wasserwirtschaftsamt bereits frühzeitig auf die Gefahren eines bei Tauwetter einsetzenden Eisabgangs hingewiesen worden war, war aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verpflichtet, die vom Hochwasser Betroffenen zu warnen. Soweit das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - die Kausalität der festgestellten Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden bejaht hat, ist dies entgegen der Annahme der Revision frei von Rechtsirrtum. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist eine Annahme der Revision nicht veranlaßt .
Krohn	Engelhardt	Werp
 Rinne	Wurm