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BGH · ui zr 168/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 168/83
ProzeßbevollmächtigterZinsBerufungsgerichtZPOWürdigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 168/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Emil
itraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Emma H
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof, Dr. MB -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Bou^ong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Februar 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1983 - 19 U 4254/82 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 120.000,- DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
 
1.	Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme Jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin den von ihr 1970/72 unstreitig an den Beklagten ausgereichten Betrag von insgesamt 116.300 DM vom Beklagten zurückverlangen kann.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob den Gründen des angefochtenen Urteils im einzelnen zu folgen ist und insbesondere die Rüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht habe die rechtliche Einordnung der Geldhingabe der Klägerin nicht offenlassen dürfen (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Weitere tatsächliche Feststellungen kommen nicht in Betracht und werden auch von der Revision nicht vermißt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist der Anspruch der Klägerin aus Darlehen (§ 607 BGB) begründet, wie das Berufungsgericht im übrigen auch vom Ergebnis her selbst angenommen hat.
Das (Darlehens-) Kapital ist hiernach vom Beklagten an die Klägerin zurückzuzahlen, und zwar in Höhe der hingegebenen 116.300 DM, nicht nur in Höhe von 40.000 DM, wie die Revision meint. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist weder eine Gesellschaft zwischen den Parteien und den Töchtern Rita und Juanita der Klägerin anzunehmen noch hat die Klägerin ihren Töchtern Je 40.000 EM geschenkt.
2.	Das Berufungsgericht hat der Klägerin Gewinnanteile und Zinsen auf die dem Beklagten ausgereichten 116.300 DM in Höhe von insgesamt 174.746,64 DM zuerkannt. Das hält den Angriffen der Revision stand.
Das Berufungsgericht durfte § 315 BGB heranziehen. Es hat die zahlreichen Aufstellungen der Parteien in seine Würdigung einbezogen. Wenn es alsdann auf der Basis einer Einlage von 40.000 DM einen Gewinnanteil der Klägerin für die Zeit von 1970 bis 1977 von 75.692,19 DM angenommen hat, wie er von dem Zeugen Frömel und dem Beklagten ermittelt worden ist, sowie aufgrund von Bilanzen für 1978 und 1979 von weiteren 21.718,72 DM und 24.638,27 DM, insgesamt also von 122.049,18 DM, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das angefochtene Urteil hat auch insoweit Bestand, als es hinsichtlich der verbleibenden Beträge von 47.000 DM und 28.800 DM eine 896-ige Verzinsung mit 33.840 DM und 18.432 DM und hinsichtlich der restlichen 500 DM vom Beklagten selbst errechnete Zinsen von 425,46 DM angenommen hat. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht ersichtlich.
3.	Soweit die Revision unter Hinweis auf die Zeugenaussage der Ehefrau des Beklagten einen Verzicht der Klägerin auf jegliche Ansprüche geltend macht, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
4.	Die vom Berufungsgericht berechnete Gegenforderung des Beklagten von 142.884,33 DM (nicht 148.162,31 DM die Zahlen BU 10 vor I. und BU 31 nach II. sind offensichtlich verwechselt) wird von der Revision
 nicht angegriffen. Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten sind insoweit auch nicht ersichtlich.
5.	Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der Klägerin zu Unrecht 9% Zinsen zuerkannt, ist ihr nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei auf die Möglichkeit der Anlage des Klagebetrages zu diesem Zinssatz abgestellt.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp