Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 14. Juli 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9.August 1978 - 2 BvR 851/76 und vom 11. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 2. Ihre Entscheidung erfordert nicht eine über den Einzelfall hinausreichende Fortentwicklung der vom erkennenden Senat der zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks entwickelten Grundsätze. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung der Entschädigung von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Seine Entscheidung hält sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 168/80 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die Grundstücke Fist. Nr. 4767/3 und 4765 der Gemarkung MBBB, MaBBBBBB (ABBstraße B) Beteiligte: 1. Rosa B LBHBstraße B> Vi Antragstellerin und Revisionsführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Achim 2. Freistaat B a B1BBB , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion AlBBBBstraße §, M^BBB B, » Antragsgegner und Revisionsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Fritz OflBB und KcGlegen, 3. Landeshauptstadt M (■■■■MB , gesetzlich vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Erich KflBB, Kommunalreferat - Rechtsabt. - FBmarkt §, MBB §, 4. Regierung von Oberbayern MaxBB^Bstraße B. - Nr. - StM 10/75, Enteignungsbehörde 2 SS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 14. Juli 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9.August 1978 - 2 BvR 851/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 1980 - U 3/80 (Baul) wird nicht angenommen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 625.000 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Ihre Entscheidung erfordert nicht eine über den Einzelfall hinausreichende Fortentwicklung der vom erkennenden Senat der zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks entwickelten Grundsätze. Die Revision bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung der Entschädigung von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Seine Entscheidung hält sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Durchgreifende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Scholz-Hoppe