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BGH · TU ZR 168/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TU ZR 168/69

September 1961 mit, wenn der Wein als Dessertwein zu dem freien Verkehr abgefertigt werden solle, müsse für den zugesetzten Alkohol Monopolausgleich gezahlt werden. Als die Klägerin dann einen Teil des Weines zu dem freien Verkehr ab-fertigen ließ, veranlaßte das Hauptzollamt eine Unter-suchung bei dem Hygienischen Institut in Hf0, die zu dem Ergebnis führte, daß es sich bei dem Wein um ein "Halbfabrikat der Wermutw einher Stellung*' handele , das unter den Begriff des "weingeisthaltigen Erzeugnisses" im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes falle. Das Zollamt ließ Proben aus den drei Behältern bei der staatlichen Iebensmitteiuntersuchungsan-stalt Karlsruhe untersuchen, die die Einfuhr- und Verkehrsfähigkeit, bei dem Dessertwein Kategorie 3 als "italienischer Dessertwein zur Herstellung von Wermutwein", bescheinigte. Sie hält es für unzulässig, daß der Wein zunächst zur Einfuhr zugelassen und später mit Monopolausgleich belegt worden sei und hat vorgetragen: Eine eingeschränkte Einfuhrfähigkeit für Dessertweine - nur zur Herstellung von Wermutwein - lasse sich nach § 3 Wermutweinverordnung (Verordnung Uber Wermut -und Kräuterwein vom 20. Der Wein habe nicht nur weinrechtlich, sondern auch abgabenrechtlich als einfuhrfähig behandelt und deshalb ohne Erhebung von Monopolausgleich zu dem freien Verkehr abge- Zur Schadensbegründung hat die Klägerin ausgeführt: Ihr sei ein Schaden dadurch entstanden, daß der Wein entweder nicht von der Einfuhr zurückgewiesen und die erste Partie nicht einmal auf ihre Einf uhrfähigkeit untersucht worden oder daß er trotz der angenommenen Einfuhr- und Verkehrsfähigkeit dem Monopolausgleich unterworfen worden sei, wodurch der Preis mit 100 i belastet werde. Venn der Wein aber zu dem freien Verkehr abgefertigt wurde, um zur Irinkbrannt-weinherStellung verwendet zu werden, dann habe nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 16. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Teilurteil teilweise abgeändert und den mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Anspruch von 11.182,47 DM bis zur Höhe von 4.982,47 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die beantragte Feststellung gemäß dem Klageantrag zu 2 a) getroffen. Das Berufungsgericht geht von der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten aus, da die Klägerin zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen der Zollbeamten geltend mache und mit ihrer Klage nicht - auch nicht indirekt - die Dies folgert das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Klägerin die Erhebung von Monopolausgleich auf den eingeführten Dessertwein anderweit vor den Finanzgerichten angefochten hat. Sachlich hält das Berufungsgericht die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin den Beamten des Haupt Zollamts schuldhafte Amtspflichtverletzungen bei der Abfertigung der zweiten Einfuhrpartie Dessertwein vom 12. Das Berufungsgericht sieht das amtspflichtwidrige Verhalten der Zollbeamten darin, daß sie den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Grundsatz des Vertrauensschutzes bei Erhebung des Monppolausgleichs nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt hätten, und es hat dazu insbesondere ausgeführt: Nachdem die Zollbeamten jahrzehntelang auf Dessertwein zur Herstellung von Wermutwein mit einem Weingeistgehalt von mindestens bis zu 172,6 g/1 auch dann Monopolauegleich nicht erhoben hätten, wenn di eser Wein zu dem freien Verkehr abgefertigt wurde, habe diese bisher geübte Verwaltungspraxis nicht ohne jede Schutzfrist für die Betroffenen - auf Grund des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 16. Als die Beamten des Hauptzollamts die Klägerin dennoch mit dem Monopolausgleich belasteten, hätten sie schuldhaft gehandelt. Angesichts der Tatsache, daß die Frage der Monopolausgleichspflicht für Dessertweine zur Herstellung von Wermutwein sehr umstritten gewesen sei und der Erlaß vom 16. August 1961 eine grundlegende Abweichung von der bisherigen Übung angeordnet habe, hätten die Zollbeamten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen mtissen, daß der Klägerin nach dem Grundsatz des Vertraue ns Schutzes Gelegenheit gegeben werden mlisse, sich in ihren Dispositionen auf die neue Zollpraxis einzustellen. 1.) Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Revision in erster Linie, das Berufungsgericht sei als Zivilgericht nicht berechtigt gewesen, darüber zu entscheiden, ob die Zollbeamten eine steuerliche Norm richtig angewandt, nämlich den Monopolausgleich zu Recht erhoben hätten. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der vorliegenden Klage nicht um eine lediglich als Amts-haftungsbegehren aufgezogene Klage über eine öffentlich-rechtliche Abgabenangelegenheit, für die in der Tat der Rechtsweg zu den Zivilgerichten unzulässig wäre (§§ 13 GVG, 33 FGO, früher.242 AO vgl« Kühn-Kutter, Abgabenordnung und Pinanzgerichtsordnung 10. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es den Beamten des Hauptzollamts H^^H -im Zusammenhang mit der Behandlung und Abfertigung des im Zollanweisungsverfahren nach Hamburg beförderten Dessertweins Kat. 3 ein schuldhaft amtspflichtwidriges Verhalten vorwirft. Damit, daß die Zollbeamten trotz der vorherigen Untersuchung in K bei dem Hygienischen Institut HflB eine Untersuchung des Dessertweins Kat. 3 auf seinen Weingeistgehalt veranlaßten, haben sie nicht gegen ihre Amtspflichten verstoßen. Da die Zollbehörden den steuerlich erheblichen Sachverhalt von Amtswegen in eigener Verantwortung zu ermitteln haben (§ 204 AO iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 PVG), war das Hauptzollamt berechtigt, für die Zwecke der zollamtlichen Abfertigung ein - weiteres -Gutachten einzuholen, das sich nicht mit der lebensmittelrechtlichen Präge der Einfuhrfähigkeit, sondern mit der abgabenrechtlichen Präge befaßte, ob die eingeführte Ware zu den weingeisthaltigen Erzeugnissen im Sinne von §151 BrMonG gehörte, für die Monopolausgleich zu entrichten war (vgl. Bei der Verwertung jenes Gutachtens und der darauf beruhenden zollamtlichen Abfertigung des von der Klägerin eingeführten Dessertweins Kat. 3 haben sich die Zoll- Bas Berufungsgericht hat insoweit, wie der Revision zuzugeben ist, über eine Präge entschieden, Uber die allein die Pinanzgerichte zu befinden hatten, und zwar über die - rein steuerrechtliche - Präge, ob die Zollbeamten unter den damaligen konkreten Umständen auf den am 12. September 1961 eingeführten Dessertwein Kat. 3 bei der Abfertigung zu dem freien Verkehr zu Recht den Monopolausgleich erhoben haben. Biese Präge war sowohl nach den allgemeinen Besteuerungsgrundlagen, insbesondere nach § 131 BrMonG, als auch unter Berücksichtigung des Art. 12 EWG-Vertrag, sowie schließlich auch danach zu beurteilen, ob eine Belastung der Klägerin mit dem Monopolausgleich nicht gegen den Grundsatz des VertrauensSchutzes verstieß. und für die Entscheidung über den Vertrauensschütz - unter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs -die ordentlichen Gerichte zuständig wären« Pie Beachtung des Vertrauensgrundsatzes bei Erhebung der Monopolabgabe gehörte vielmehr ebenfalls zu der - steuerrechtlichen -Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenschuld der Klägerin« September 1961 eingeführte Dessertwein zur Herstellung von Wermutwein dem Monopolausgleich unterlag, daß also die Erhebung der Monopolabgabe weder gegen § 151 BrMonG oder Art. 12 EWG-Vertrag noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, fehlt es bereits objektiv an einer Amtspflichtverletzung der Zollbeamten. Falls hingegen nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs der Monopolausgleich nicht erhoben werden durfte - sei es, weil der eingeführte Dessertwein Kat. 3 den Voraussetzungen des § 151 BrMonG nicht entsprach oder die Erhebung der Monopolabgabe mit Art. 12 EWG-Vertrag nicht vereinbar war, sei es, weil das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Zoilpraxis Schutz verdiente -, ist die Klägerin zu Unrecht mit der Monopolabgabe belastet worden. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, war die Frage der Monopolausgleichspflicht für Dessertweine zur Herstellung von Wermutwein seit Jahren umstritten und ungeklärt. August 1961 die Vorschrift des § 151 BrMonG bei der Abfertigung von Wermutgrundwein zu dem freien Verkehr für anwendbar erklärte, war dieser Erlaß für die Zollbeamten erkennbar dazu bestimmt, der bisherigen Unsicherheit ein Ende zu bereiten und eine einheitliche, dem Gesetz entsprechende Handhabung bei allen Zollstellen herbeizuführen. Dafür, daß sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit - und zwar gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung, auf Dessertweine zur Herstellung von Wermutwein nach § 151 BrMonG Monopolausgleich zu erheben- hätten haben müssen (§56 Abs. 2 Satz 1 BBG), bieten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. März 1963 (Bundessteuerblatt 1963, III 290 und Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 370) und vom 9* Hovember 1966 (VII 55/64) die Monopolausgleichspflicht nach § 151 BrMonG für Dessertweine bejahte, wenn sie durch den Zusatz von Weingeist ihren Charakter als Wein verloren hatten, nämlich in einem über das normale Maß hinausgehenden Umfang aufgespritet waren. August 1961 ergab, hatten die Zollbeamten auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Veranlassung, sich von ihren Vorgesetzten Anweisungen für ihr Verhalten im Einzelfall erteilen zu lassen. Wird unterstellt, daß die Erhebung von Monopolausgleich auf Wermutgrundwein zwar nicht gegen §'151 BrMonG, wohl aber gegen Art. 12 EWG-Vertrag verstieß, so gereicht es den Zollbeamten ebenfalls nicht zu dem Vorwurf, daß sie diese Unvereinbarkeit des deutschen mit dem europäischen Recht nicht erkannten. März 1963 (BStBl 1963, III 290 und HER 1963, 370), also mehr als fUnf Jahre nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags in der Bundesrepublik, nicht mit dieser Frage befaßt und die Erhebung von Monopolausgleich auf übermäßig aufgespriteten Dessertwein nach § 151 BrMonG für zulässig erachtet, ohne darauf einzugehen, ob damit unter Umständen entgegen Art. 12 EWG-Vertrag eine zollgleiche Abgabe - wieder - eingeführt wurde, die bei Inkrafttreten des EWG-Vertrages nicht erhoben worden war, wenngleich ihre Erhebung zulässig gewesen wäre (vgl. Bessere Rechtskenntnisse als von den Richtern eines Obersten Gerichtshofs konnten aber von den Beamten des Hauptzollamts nicht erwartet werden, zu demal es sich bei der Frage der Vereinbarkeit des ministeriellen Erlasses mit Art. 12 EWG-Vertrag nicht um eine Frage aus der allgemeinen Zollpraxis, sondern um eine rein rechtliche Abgrenzung - der Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll (Art. 12 EWG-Vertrag) von dem Monopolausgleich im Sinne von § 151 BrMonG - handelte. Entsprechendes gilt schließlich für den Fall, daß die Belastung der Klägerin mit dem Monopolausgleich mit Rücksicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes aufgehoben würde« Auch unter diesen Voraussetzungen ist ein Verschulden der Zollbeamten zu verneinen, nachdem das Finanzgericht Hamburg in dem Urteil vom 30. Eine bessere Rechtseinsicht als diejenige, die das mit mehreren Rechtskundigen besetzte, mit abgabenrechtlichen Fragen vertraute und zu ihrer Entscheidung berufene Finanzgericht nach sorgfältiger Prüfung des von beiden Seiten vorgetragenen Für und Wider gewonnen hat, kann aber - wie es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht -auch von den Zollbeamten nicht verlangt werden (vgl. Diese hatten im übrigen nach den besonderen Umständen des Einfuhrverfahrens keinen Anlaß, zugunsten der Klägerin die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. Die Klägerin hatte den italienischen Wein nämlich mit der ausdrücklichen Bestimmung als "Dessertwein zur Herstellung von Wermutwein" in die Bundesrepublik eingeführt.

Zitierte Normen: § 55 BBG § 242 AO § 33 FGO § 13 GVG § 228 AO § 839 BGB § 204 AO § 839 BGB § 565 ZPO § 55 BBG § 839 BGB § 91 ZPO
ErhebungweinenMonopolausgleichBerufungsgerichtZollbeamtenDessertweinKlägerinBrMonG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TU ZR 168/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Oktober 1971, Schorm,
 Jus ti zober sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik vertreten durch den Präsidenten der Kl
 Deutschland
Oberfinanzdirektion
»
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Gebr. H e durchden Gesellschafter Xu: 'eg Wt
$HG, vertreten , Hl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Per III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Beyer, Gähtgens und Pr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Oktober 1963 aufgehoben. Pie Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 1962 wird, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, zurückgewiesen.
Pie Klägerin hat die Kofjten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie Klägerin ließ am 14. August 1961 einen Kesselwagen italienischen "Pessertwein für die Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung (Kategorie 3)M in Baflp/ Badischer Güterbahnhof einführen. Pas Zollamt Ba^B erklärte den Wein aufgrund der italienischen Untersuchungs-Zeugnisse ohne Nachuntersuchung für einfuhrfähig. Parauf-hin ließ ihn die Klägerin im Zollanweisungsverfahren nach	befördern.	Pas	Hauptzollamt
{■■V teilte ihr mit Schreiben vom 8. September 1961 mit, wenn der Wein als Dessertwein zu dem freien Verkehr abgefertigt werden solle, müsse für den zugesetzten Alkohol Monopolausgleich gezahlt werden. Als die Klägerin dann einen Teil des Weines zu dem freien Verkehr ab-fertigen ließ, veranlaßte das Hauptzollamt eine Unter-suchung bei dem Hygienischen Institut in Hf0, die zu dem Ergebnis führte, daß es sich bei dem Wein um ein "Halbfabrikat der Wermutw einher Stellung*' handele , das unter den Begriff des "weingeisthaltigen Erzeugnisses" im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes falle. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses wurde mit Steuerbescheiden vom 20. September und 5. Oktober 1961 Monopolausgleich in Höhe von 2.435>40 DM nacherhoben. Über die hiergegen eingelegte Sprungberufung der Klägerin ist noch nicht rechtskräftig entschieden; das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Am 12. September 1961 ließ die Klägerin eine weitere Partie italienischen Wein, und zwar zwei Behälter Dessertwein (Muskateller) und einen Behälter Dessertwein der Kategorie 3, über das Zollamt Ba^^/Badischer Güterbahnhof einführen. Das Zollamt ließ Proben aus den drei Behältern bei der staatlichen Iebensmitteiuntersuchungsan-stalt Karlsruhe untersuchen, die die Einfuhr- und Verkehrsfähigkeit, bei dem Dessertwein Kategorie 3 als "italienischer Dessertwein zur Herstellung von Wermutwein", bescheinigte. Diesem Untersuchungsergebnis folgend erklärte das Zollamt den Wein für einfuhrfähig. Die Klägerin ließ auch diesen Wein im Zollanweisungsverfahren nach HflH be-
 
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fördern und - nachdem das Hauptzollamt auf Anfrage erklärt hatte, der Wermutgrundwein Kategorie 3 unterliege bei Abfertigung zu dem freien Verkehr dem Monopolausgleich - drei Liter von dem Wermutgrundwein zu dem freien Verkehr abfertigen. Das Hauptzollamt veranlaßte wiederum eine Untersuchung bei dem Hygienischen Institut HdHV» das auch diesen Wein als weingeisthaltigee Erzeugnis im Sinne von § 151 Branntweinmonopolgesetz (BrMonG) beurteilte. Daraufhin erhob das Hauptzollamt Monopolaus-glfiich in Höhe von 4,40 DM. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Sprungberufung ein, Uber die ebenfalls noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen der Zollbeamten geltend. Sie hält es für unzulässig, daß der Wein zunächst zur Einfuhr zugelassen und später mit Monopolausgleich belegt worden sei und hat vorgetragen:
Nachdem das Zollamt Ba^) den Wein als einfuhrfähig behandelt habe, habe das Hauptzollamt H^H^-K die Präge der Einfuhrfähigkeit nicht anders beurteilen dürfen. Eine eingeschränkte Einfuhrfähigkeit für Dessertweine - nur zur Herstellung von Wermutwein - lasse sich nach § 3 Wermutweinverordnung (Verordnung Uber Wermut -und Kräuterwein vom 20. März 1936, RGBl I 196, idP v.
22. Pebruar 1954, BGBl I 14) nicht rechtfertigen; eine etwa abweichende Verwaltungsübung sei unzulässig. Der Wein habe nicht nur weinrechtlich, sondern auch abgabenrechtlich als einfuhrfähig behandelt und deshalb ohne Erhebung von Monopolausgleich zu dem freien Verkehr abge-
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fertigt werden müssen. Denn cas Abgabenrecht folge fiir die Bestimmung des Begriffs ’’Dessertwein" den weinrechtlichen Vorschriften. Für Dessertweine sei nach einem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 17. Juli 1959 allgemein Monopolausgleich nicht erhoben worden. Soweit sich eine neue Verwaltungspraxis der Zollämter auf einen Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 16. August 1961 stütze, sei ihr dieser Erlaß erstmalig mit Schreiben des Hauptzollamts vom 20. September 1961 bekannt gegeben worden. Dessertweine dürften aber nicht mit Monopolausgieich belastet werden, weil sie der im Jahre 1930 eingeführten BranntweinersatzSteuer unterlägen, die seit 1942 nicht mehr erhoben werde. Im Übrigen verhiebe Art.12 EWG-Vertrag die Erhebung von Abgaben, die am 1. Januar 1958 nicht erhoben worden seien; hierzu gehöre auch der Monopolausgleich für Dessertweine.
Zur Schadensbegründung hat die Klägerin ausgeführt: Ihr sei ein Schaden dadurch entstanden, daß der Wein entweder nicht von der Einfuhr zurückgewiesen und die erste Partie nicht einmal auf ihre Einf uhrfähigkeit untersucht worden oder daß er trotz der angenommenen Einfuhr- und Verkehrsfähigkeit dem Monopolausgleich unterworfen worden sei, wodurch der Preis mit 100 i belastet werde.
Sie könne den Wein nicht verkaufen. Denn durch das Inverkehrbringen eines nicht verkehrsfähigen Weines würde sie die Vorschriften des Weingesetzes verletzen. Den Abladern könne sie ihn ebenfalls nicht mehr zur Verfügung stellen, weil diese nach den Gebräuchen im Weinhandel das Risiko der Einfuhrfähigkeit nur bis zur Abfertigung zu dem freien Verkehr trügen. Bis zur endgültigen Entscheidung
 
über die Abgabepflicht habe sde den Wein deshalb einlagern müssen; dadurch entstünden ihr laufende Kosten. Im übrigen lasse sich zur Zeit noch nicht absehen, zu welchen Preisen sie die Ware überhaupt werde verwerten können; das richte sich nach der endgültigen Abgabenbelastung. Ein weiterer Schaden sei ihr durch die im Schreiben des Hauptzollamts
 vom 8. September 1961 gegebene unrichtige Auskunft über die Belastung des Wermutgrundweins mit Monopolausgleich entstanden. Aufgrund jener Auskunft habe sie nämlich eine Bestellung über 400 Hektoliter des gleichen Dessertweins rückgängig gemacht; dadurch sei ihr ein Gewinn in Höhe von 6.200 DM entgangen.
Die Klägerin hat den Schaden - aus Kaufpreis, Fracht-und Lagerkosten, Gebühren und entgangenem Gewinn- für die erste Einfuhrpartie mit 5.731,43 DM und für die zweite Einfuhrpartie mit 4.982,47 DM beziffert und vor dem Landgericht beantragt,
1.) die Beklagte zux- Zahlung von 16.913,90 DM (5.731,43 DM + 4.982,47 DM + 6.200 DM) mit Zinsen zu verurteilen und
2.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden
a)	aus der gesetzwidrigen Abfertigung der zweiten Einfuhrpartie,
b)	aus der gesetzwidrigen Abfertigung der ersten Einfuhrpartie und
c)	aus der Erteilung der falschen Auskunft vom 8. September 1961
zu ersetzen
 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die mangelnde Vertretungsbefugnis der Oberfinanzdirektion in H^HHF gerügt, soweit Amtspflicht Verletzungen der Beamten des Zollamts in Bai^^ in Betracht kommen. Außerdem hat sie geltend gemacht: Die Prüfung der Einfuhrfähigkeit eines Erzeugnisses einerseits und der abgabenrechtlichen Fragen andererseits seien verschiedene Rechtsvorgänge. Das Abgabenrecht folge seinen eigenen Begriffsbestimmungen. Deshalb sei das Hauptzollamt H
berechtigt gewesen, Untersuchungen anzuordnen, durch die aus abgabenrechtlichen Gründen ermittelt werden sollte, ob es sich bei der eingeführten Ware um Dessertwein handelte. Hach den Befunden des Hygienischen Instituts	^be der Vein nicht den Anforderungen des
 Weingesetzös entsprochen. Dennooh wäre er nach der damaligen VerwaltungsÜbung aufgrund eines - zwar nicht ratifizierten -deutsch-italienischen Handelsabkommens vom 19* April 1952 (BAnz 1952 Hr. 92 S. 4) als Vermutgrund wein der Kategorie 3 zur Einfuhr zugelassen worden, wenn er zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung verwendet worden wäre.
Unter diesen Voraussetzungen wäre auch von ein^r Erhebung des Monopolausgleichs abgesehen worden. Venn der Wein aber zu dem freien Verkehr abgefertigt wurde, um zur Irinkbrannt-weinherStellung verwendet zu werden, dann habe nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 16. August 1961 der Monopolausgleich für ihn entrichtet werden müssen.
Diese Praxis sei der Klägerin bekannt gewesen. Sie habe sie für sich in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung von 11.182,47 DM (4.982,47 + 6.200 DM) mit Zinsen und Feststellung gemäß
 
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 den Klageanträgen zu 2 b) (gemeint ist: 2 a) siehe Ent sehe i-dungsgründe des Landgerichtaurteils S. 24) uM 2 c) begehrt hat.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Teilurteil teilweise abgeändert und den mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Anspruch von 11.182,47 DM bis zur Höhe von 4.982,47 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die beantragte Feststellung gemäß dem Klageantrag zu 2 a) getroffen. Im übrigen-also hinsichtlich des Zahlungsantrages in Höhe von 6.200 DM und hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 c) (im Berufungsverfahren = 2 b) - hat das Berufungsgericht die Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Finanzgerichte über die Hechtsmäßigkeit der erhobenen Monopolabgabe ausgesetzt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht von der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten aus, da die Klägerin zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen der Zollbeamten geltend mache und mit ihrer Klage nicht - auch nicht indirekt - die
 
Beseitigung eines nicht mehr angreifbaren Verwaltungsaktes erstrebe. Dies folgert das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Klägerin die Erhebung von Monopolausgleich auf den eingeführten Dessertwein anderweit vor den Finanzgerichten angefochten hat.
Sachlich hält das Berufungsgericht die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin den Beamten des Haupt Zollamts	schuldhafte
 Amtspflichtverletzungen bei der Abfertigung der zweiten Einfuhrpartie Dessertwein vom 12. September 1961 vorwirft. Das Berufungsgericht sieht das amtspflichtwidrige Verhalten der Zollbeamten darin, daß sie den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Grundsatz des Vertrauensschutzes bei Erhebung des Monppolausgleichs nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt hätten, und es hat dazu insbesondere ausgeführt: Nachdem die Zollbeamten jahrzehntelang auf Dessertwein zur Herstellung von Wermutwein mit einem Weingeistgehalt von mindestens bis zu 172,6 g/1 auch dann Monopolauegleich nicht erhoben hätten, wenn di eser Wein zu dem freien Verkehr abgefertigt wurde, habe diese bisher geübte Verwaltungspraxis nicht ohne jede Schutzfrist für die Betroffenen - auf Grund des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 16. August 1961 aufgehoben werden dürfen. Vielmehr habe das Gebot der Hechts s icherheit und des Vertrauensschutzes die Einräumung einer gewissen Frist erfordert, innerhalb deren laufende Einfuhren abgewickelt werden konnten. Auch die Klägerin habe nach diesem Grundsatz darauf vertrauen können, daß der am 12. September 1961 eingeführte Wein nicht mehr von der neuen abgabenrechtlichen Regelung betroffen würde.
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Als die Beamten des Hauptzollamts die Klägerin dennoch mit dem Monopolausgleich belasteten, hätten sie schuldhaft gehandelt. Die Zollbeamten seien zwar nach § 55 BBG grundsätzlich an ministerielle Erlasse gebunden. Bas schließe aber ihre Verpflichtung nicht aus, die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen in eigener Verantwortung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überpriifen (§ 56 BBGr). Angesichts der Tatsache, daß die Frage der Monopolausgleichspflicht für Dessertweine zur Herstellung von Wermutwein sehr umstritten gewesen sei und der Erlaß vom 16. August 1961 eine grundlegende Abweichung von der bisherigen Übung angeordnet habe, hätten die Zollbeamten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen mtissen, daß der Klägerin nach dem Grundsatz des Vertraue ns Schutzes Gelegenheit gegeben werden mlisse, sich in ihren Dispositionen auf die neue Zollpraxis einzustellen. Die Beamten hätten sich deshalb zu demindest veranlaßt sehen müssen, bei ihren Vorgesetzten um eine Anweisung für ihr Verhalten nachzusuchen. Es sei davon auszugehen, daß sie sodann eine zutreffende Auskunft erhalten hätten.
II.
1.) Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Revision in erster Linie, das Berufungsgericht sei als Zivilgericht nicht berechtigt gewesen, darüber zu entscheiden, ob die Zollbeamten eine steuerliche Norm richtig angewandt, nämlich den Monopolausgleich zu Recht erhoben hätten. Über diese Frage hätten nach § 242 Abgabenordnung (AO) a.F.,
§ 33 Finanzgerichtsordnung (FGO) allein die Finanzgerichte
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zu entscheiden. An deren - spätere - Entscheidung seien dann die ordentlichen Gerichte gebunden (§ 13 GVG).
Eie Rüge ist, soweit sic; die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten in Präge stellt, nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der vorliegenden Klage nicht um eine lediglich als Amts-haftungsbegehren aufgezogene Klage über eine öffentlich-rechtliche Abgabenangelegenheit, für die in der Tat der Rechtsweg zu den Zivilgerichten unzulässig wäre (§§ 13 GVG, 33 FGO, früher.242 AO vgl« Kühn-Kutter, Abgabenordnung und Pinanzgerichtsordnung 10. Aufl. 1970 § 228 AO Anm. 8 a).
So sind Klagen vor den ordentlichen Gerichten dann unzulässig, wenn der Kläger auf dem Umweg über angeblich schuldhafte Amtspflichtverletzungen der beteiligten Beamten gezahlte Steuerbeträge vom Staat zurück erlangen und damit den öffentlich-rechtlichen Streit Über die Berechtigung der steuerlichen Veranlagung nur umkehren will (siehe RGZ 146, 257/58/60). Ist hingegen das steuerliche Rechtsverhältnis als solches nicht Gegenstand der Klage, sondern fordert der Kläger Ersatz für einen Schaden, der ihm nach seiner Behauptung über die steuerliche Belastung hinaus entstanden ist, so mcht er damit einen echten zivilrechtlichen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG geltend (vgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1963 - III ZR 138/61 in WM 1963, 345). Das ist hier der Pall. Denn die Klägerin verlangt mit der Erstattung des Kaufpreises, der Pracht- und Lagerkosten und dem entgangenen Gewinn Ersatz für Schäden, die sie
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durch das behauptete schuldhaft pflichtwidrige Vorgehen der Zollbeamten über die angeblich ungerechtfertigte Heranziehung zu dem Monopolausgleich hinaus erlitten hat.
Zur Entscheidung über diese Ansprüche war das Oberlandesgericht berufen.
2.) In sachlicher Hinsicht rügt die Revision einerseits eine Verletzung der Grundgedanken des Vertrauensschutzes» und sie macht andererseits geltend: Die abfertigenden Zollbeamten treffe jedenfalls kein Verschuldensvor-wurf. Sie seien verpflichtet gewesen» den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 16. August 1961 seit seinem Bekanntwerden zu befolgen, zu demal sie schon durch frühere ministerielle Erlasse vom 17. Juli 1959 und vom 1. Juli I960 angewiesen worden seien, unter bestimmten Voraussetzungen auf hoch aufgespritete Weine, weinhaltige und weinähnliche Getränke den Monopolausgleich zu erheben. Weder nach dem Inhalt noch nach dem Zweck des Erlasses habe für die Zollbeamten Veranlassung bestanden, seine sofortige Anwendung - auf den am 12. September 1961 von der Klägerin eingeführten Dessertwein - für rechtswidrig zu erachten.
Dieser Rüge ist im Ergebnis der Jkfolg nicht zu versagen •
Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es den Beamten des Hauptzollamts H^^H -im Zusammenhang mit der Behandlung und Abfertigung des im Zollanweisungsverfahren nach Hamburg beförderten Dessertweins Kat. 3 ein schuldhaft amtspflichtwidriges Verhalten vorwirft.
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Damit, daß die Zollbeamten trotz der vorherigen Untersuchung in K bei	dem Hygienischen Institut
 HflB eine Untersuchung des Dessertweins Kat. 3 auf
 seinen Weingeistgehalt veranlaßten, haben sie nicht gegen ihre Amtspflichten verstoßen. Denn die lebensmittelrechtliche Prüfung der Einfuhrfähigkeit, die die Lebensmittel-
amts Basel vorgenommen hatte (§2 Weinzollordnung vom 17. Juli 1909 = WZO) war für die zollamtliche Behandlung der Ware nicht verbindlich. Die zollamtliche Abfertigung setzte zwar die Bejahung der lebensmittelrechtlichen Einfuhrfähigkeit voraus (§ 9 WZO), war aber im übrigen von ihr unabhängig (Zipfel, Lebensmittelrecht Bd. I Stand: 1. Juli 1970, § 21 Lebensmittelgesetz Rdn. 14 a.E.). Da die Zollbehörden den steuerlich erheblichen Sachverhalt von Amtswegen in eigener Verantwortung zu ermitteln haben (§ 204 AO iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 PVG), war das Hauptzollamt	berechtigt,	für
 die Zwecke der zollamtlichen Abfertigung ein - weiteres -Gutachten einzuholen, das sich nicht mit der lebensmittelrechtlichen Präge der Einfuhrfähigkeit, sondern mit der abgabenrechtlichen Präge befaßte, ob die eingeführte Ware zu den weingeisthaltigen Erzeugnissen im Sinne von §151 BrMonG gehörte, für die Monopolausgleich zu entrichten war (vgl. Bender in HDer Deutsche Zollbeamte”
= DDZ 1963, P 173/74; Becker-Riewald-Koch, Kommentar zur Reichsabgabenordnung 9« Aufl. 1963 II § 204 Anm. 2 und 3).
Bei der Verwertung jenes Gutachtens und der darauf beruhenden zollamtlichen Abfertigung des von der Klägerin eingeführten Dessertweins Kat. 3 haben sich die Zoll-
untersuchung sanstalt Ka
 auf Veranlassung des Zoll-
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beamten ebenfalls keine vorwerfbare Verletzung ihrer Amtspflichten zuschulden kommen lassen.
Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung in diesem Punkt auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gestützt und das Vorgehen der Zollbeamten wegen Hichtberücksichtigung dieses Grundsatzes als rechtswidrig und schuldhaft beurteilt hat, hat es allerdings seine Zuständigkeit überschritten.
Bas Berufungsgericht hat insoweit, wie der Revision zuzugeben ist, über eine Präge entschieden, Uber die allein die Pinanzgerichte zu befinden hatten, und zwar über die - rein steuerrechtliche - Präge, ob die Zollbeamten unter den damaligen konkreten Umständen auf den am 12. September 1961 eingeführten Dessertwein Kat. 3 bei der Abfertigung zu dem freien Verkehr zu Recht den Monopolausgleich erhoben haben. Biese Präge war sowohl nach den allgemeinen Besteuerungsgrundlagen, insbesondere nach § 131 BrMonG, als auch unter Berücksichtigung des Art. 12 EWG-Vertrag, sowie schließlich auch danach zu beurteilen, ob eine Belastung der Klägerin mit dem Monopolausgleich nicht gegen den Grundsatz des VertrauensSchutzes verstieß. Ba die Monopolausgleichspflicht der Klägerin mit davon abhing, ob die Erhebung der Abgabe mit dem Vertrauensgrundsatz vereinbar war, läßt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -die Prüfung der Voraussetzungen des § 131 BrMonG und des Art. 12 EWG-Vertrag nicht von der Prüfung der Voraussetzungen des Vertrauensgrundsatzes trennen in der Weise, daß für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 151 BrMonG und des Art. 12 EWG-Vertrag die Pinanzgerichte
 
und für die Entscheidung über den Vertrauensschütz - unter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs -die ordentlichen Gerichte zuständig wären« Pie Beachtung des Vertrauensgrundsatzes bei Erhebung der Monopolabgabe gehörte vielmehr ebenfalls zu der - steuerrechtlichen -Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenschuld der Klägerin«
Demgemäß ist auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 9. November 1966 (VII 55/64), durch das das angefochtene - erste - Urteil des Finanzgerichts Hamburg teilweise aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurUokverwiesen wurde, auf den VertraBnsschutz eingegangen; und das Finanzgericht	hat sodann in dem - zweiten -
Urteil vom 30« April 1969 (IV s 33/67 H (IV)) die Grundsätze von Treu und Glauben geprüft, sie als nicht verletzt angesehen und seine Entscheidung u«a« darauf gestützt, daß die Klägerin spätestens seit dem Schreiben der Beklagten vom 8« September 1961 mit Nachforderungen hätte rechnen müssen und sich darauf hätte einstellen können« Damit haben die Finanzgerichte zutreffend die Überlegungen Uber den Vertrau ensgrundsatz in den Bereich der von ihnen zu entscheidenden "Abgabenangelegenheit” (im Sinne der §§ 242 AO a.F«, 228 AO n«F.) einbezogen, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist (§§ 242 AO a.F«, 228 AO n«F.,33 FGO, 13 GVG).
Das schließt indessen eine sachliche - abschließende -Entscheidung des Revisionsgerichts Uber den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art« 34 GG nicht aus (§ 565 Abs. 3 Nr« 1 ZPO). Denn für das Revisions  16 -
verfahren kann die Entscheidung über die Monopolausgleichspflicht, die der Bundesfinanzhof endgültig zu treffen haben wird, sowohl nach der einen als auch nach der anderen Richtung unterstellt werden.
Falls der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis gelangt, daß der von der Klägerin am 12. September 1961 eingeführte Dessertwein zur Herstellung von Wermutwein dem Monopolausgleich unterlag, daß also die Erhebung der Monopolabgabe weder gegen § 151 BrMonG oder Art. 12 EWG-Vertrag noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, fehlt es bereits objektiv an einer Amtspflichtverletzung der Zollbeamten.
Falls hingegen nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs der Monopolausgleich nicht erhoben werden durfte - sei es, weil der eingeführte Dessertwein Kat. 3 den Voraussetzungen des § 151 BrMonG nicht entsprach oder die Erhebung der Monopolabgabe mit Art. 12 EWG-Vertrag nicht vereinbar war, sei es, weil das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Zoilpraxis Schutz verdiente -, ist die Klägerin zu Unrecht mit der Monopolabgabe belastet worden. Die Zollbeamten haben dann bei der Erhebung der Abgabe objektiv rechtsund amtspflichtwidrig gehandelt.
In diesem Fall trifft sie jedoch für ihr Verhalten kein Verschulden. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, war die Frage der Monopolausgleichspflicht für Dessertweine zur Herstellung von Wermutwein seit Jahren umstritten und ungeklärt. Der Bundesminister der Finanzen hatte schon durch Erlasse vom 17. Juli 1959 und vom 1. Juli I960 Regelungen auf diesem Gebiet angeordnet, die zu einer Klar-
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Stellung der Rechtslage führen sollten. Als er sodann in dem Erlaß vom 16. August 1961 die Vorschrift des § 151 BrMonG bei der Abfertigung von Wermutgrundwein zu dem freien Verkehr für anwendbar erklärte, war dieser Erlaß für die Zollbeamten erkennbar dazu bestimmt, der bisherigen Unsicherheit ein Ende zu bereiten und eine einheitliche, dem Gesetz entsprechende Handhabung bei allen Zollstellen herbeizuführen. Zur Befolgung des Erlasses waren die Beamten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 BBG verpflichtet. Dafür, daß sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit - und zwar gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung, auf Dessertweine zur Herstellung von Wermutwein nach § 151 BrMonG Monopolausgleich zu erheben- hätten haben müssen (§56 Abs. 2 Satz 1 BBG), bieten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das gilt insbesondere deshalb, weil selbst der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 27. März 1963 (Bundessteuerblatt 1963, III 290 und Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 370) und vom 9* Hovember 1966 (VII 55/64) die Monopolausgleichspflicht nach § 151 BrMonG für Dessertweine bejahte, wenn sie durch den Zusatz von Weingeist ihren Charakter als Wein verloren hatten, nämlich in einem über das normale Maß hinausgehenden Umfang aufgespritet waren. Da sich im übrigen die Art des angeordneten Vorgehens unmittelbar aus dem Inhalt des ministeriellen Erlasses vom 16. August 1961 ergab, hatten die Zollbeamten auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Veranlassung, sich von ihren Vorgesetzten Anweisungen für ihr Verhalten im Einzelfall erteilen zu lassen.
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Wird unterstellt, daß die Erhebung von Monopolausgleich auf Wermutgrundwein zwar nicht gegen §'151 BrMonG, wohl aber gegen Art. 12 EWG-Vertrag verstieß, so gereicht es den Zollbeamten ebenfalls nicht zu dem Vorwurf, daß sie diese Unvereinbarkeit des deutschen mit dem europäischen Recht nicht erkannten. Auch der Bundesfinanzhof hat sich nämlich in seinen Urteilen vcm 27. März 1963 (BStBl 1963, III 290 und HER 1963, 370), also mehr als fUnf Jahre nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags in der Bundesrepublik, nicht mit dieser Frage befaßt und die Erhebung von Monopolausgleich auf übermäßig aufgespriteten Dessertwein nach § 151 BrMonG für zulässig erachtet, ohne darauf einzugehen, ob damit unter Umständen entgegen Art. 12 EWG-Vertrag eine zollgleiche Abgabe - wieder - eingeführt wurde, die bei Inkrafttreten des EWG-Vertrages nicht erhoben worden war, wenngleich ihre Erhebung zulässig gewesen wäre (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 1962 Rechtssache 10/61 Sammlung der Rechtsprechung VIII S. 1 f; Urteil vom 14. Dezember 1962 verbundene Rechtssachen 2 und 3/62, Sammlung der Rechtsprechung VIII 867/882). Bessere Rechtskenntnisse als von den Richtern eines Obersten Gerichtshofs konnten aber von den Beamten des Hauptzollamts
 nicht erwartet werden, zu demal es sich bei der Frage der Vereinbarkeit des ministeriellen Erlasses mit Art. 12 EWG-Vertrag nicht um eine Frage aus der allgemeinen Zollpraxis, sondern um eine rein rechtliche Abgrenzung - der Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll (Art. 12 EWG-Vertrag) von dem Monopolausgleich im Sinne von § 151 BrMonG - handelte.

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Entsprechendes gilt schließlich für den Fall, daß die Belastung der Klägerin mit dem Monopolausgleich mit Rücksicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes aufgehoben würde« Auch unter diesen Voraussetzungen ist ein Verschulden der Zollbeamten zu verneinen, nachdem das Finanzgericht Hamburg in dem Urteil vom 30. April 1969 (I Vs 33/67 H (IV)) ihr Vorgehen als objektiv rechtmäßig und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar gebilligt hat. Eine bessere Rechtseinsicht als diejenige, die das mit mehreren Rechtskundigen besetzte, mit abgabenrechtlichen Fragen vertraute und zu ihrer Entscheidung berufene Finanzgericht nach sorgfältiger Prüfung des von beiden Seiten vorgetragenen Für und Wider gewonnen hat, kann aber - wie es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht -auch von den Zollbeamten nicht verlangt werden (vgl. BGH LM zu § 839 (B) BGB Nr. 20). Diese hatten im übrigen nach den besonderen Umständen des Einfuhrverfahrens keinen Anlaß, zugunsten der Klägerin die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. Die Klägerin hatte den italienischen Wein nämlich mit der ausdrücklichen Bestimmung als "Dessertwein zur Herstellung von Wermutwein" in die Bundesrepublik eingeführt. Wäre er zu diesem angegebenen Zweck verwendet worden, dann wären Monopolabgaben nicht erhoben worden. Insofern hatte sich also die bisherige Zollpraxis nicht geändert, und die Klägerin konnte - aus der Sicht der Zollbeamten - nicht in einem Vertrauen auf den Fortbestand einer früheren, inzwischen geänderten Übung der Abgabenerhebung getroffen sein.
Nach alledem haben die Zollbeamten, sofern sie die Klägerin objektiv zu Unrecht zu dem Monopolausgleich heranzogen, jedenfalls nicht vorwerfbar schuldhaft gehandelt.
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Damit sind die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht erfüllt. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts, soweit ihr das Oberlandesgericht stattgegeben hat, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91» 97 ZPO.
Meyer	Kreft	Dr.	Beyer
 Gähtgens	Dr. Krohn