Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats dos Obcrlandosgcrichts Celle vom 19» Juni 1964 wird zurückgcwicscn. Sie hat, teilweise erst im Berufungsrechtszug, geltend gemocht, der Unfall sei nicht auf die Beschaffenheit dos Straßcnpflasters, sondern allein auf die unsachgemäße Fahrweise des Fahrers der Klägerin zurückzuführen. Der Lister Platz sei damals täglich von zahllosen Pahrzougen befahren worden, ohne daß sich in der ganzen Zeit auch nur ein einziger mit der Pflasterboschaffen-hoit zusammenhängender Unfall ereignet habe. Der Zustand des Pflasters auf dem Lister Platz sei, wie die regelmässig stattfindenden Straßenbegehungen ergeben hätten, stets einwandfrei und in Ordnung gewesen. Daß die Pahrbahnboschaffenhoit dos Platzes den zu stellenden Anforderungen entsprochen habe, hätten auch die Gutachten des Professors und des Oberregierungsbaurats ergeben. Bei dem Maß der von der Beklagten zu verlangenden Sorgfalt müsse nicht auf die jetzigen Anforderungen für die Straßenbeschaffenheit, sondern auf die des Jahres 1955 abgostellt werden, in dem sich der Unfall ereignet habe. Die Beklagte habe sich schon vor dom Unfall bemüht, den Lastwagonverkehr vom Lister Platz fernzuhalten und ihn über andere Straßen umzuleiten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Klag anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Obergutachten der Professoren Dr. Rpp und fest, der Unfall sei allein auf die Fahrbahnbcschoffcnheit des Lister Platzes zurlickzuführen. Der Reibwert zwischen Straße und Reifen sei deshalb so ungünstig gewesen, weil das Pflwtar1 aus Granitkopfsteinen bestanden habe, die stark gerundete und abgefahrene Steinoberflächen und unzulässig starke Unebenheiten sowie bis zu 5 cm breite, nicht mit Bitumen oder ähnlicher Masse ausgefülltc Fugen aufge-wiooen hätten, aus denen bei dom herrschenden starken Rogen Füllsand ausgeschwemmt v/orden sei. Aua der durch die Firma KfHflfc ausgewerteten Diogrommscheibe de3 Tachografen sei abzulesen, daß der Lastzug beim Umfahren der Verkehrsinsel des Lister Platzes etwa mit einer Geschwindigkeit zwischen 25 und 30 km/h gefahren sei. Dadurch, daß die verantwortlichen Organe der Beklagten, insbesondere der Leiter dos Tiefbauomtes, für den die Beklagte nach §§ 30, 31, 89 BGB hafte, diese Gefahr nicht erkannt und beseitigt hätten, hätten sie schuldhaft, nämlich fahrlässig gehandelt. Bio Beklagte habe diesem ihr besonderes Augenmerk zuwondon müssen; dabei hätten ihr die ins Auge fallenden Mängel des seit Jahrzehnten liegenden, abgefahrenen und nicht mehr in Ordnung befindlichen Straßcn-pflastcr3 unmöglich entgehen können. Bonn aber seien ganz gründliche, eingehende, mit Berechnungen und Messungen verbundene Untersuchungen notwendig gewesen, ob die Fahrbahnbeschaffenheit dieses so stark befahrenen Platzes ausreiche, auch in den zu erwartenden witterungsmäßigen ’'Extremfällen” Gefahren für vernünftig fahrende Kraftfahrer auszuschaltcn. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, dos Berufungsgericht habe unter Vorstoß gegen §§ 402, 398 ZPO die beantragte notwendige Anhörung der Sachverständigen Professor Br. und unterlassen, das Gutachten dos Sachverständigen Br. habil. gegen die jetzige Klägerin abgegeben habe, entgegen den Antrag der Beklagten nicht beachtet und ebenfalls unter Verletzung des § 286 ZPO den Bewoisontritt auf Anhörung des Sachverständigen opm nicht stattgegeben, außerdem den Umstand nicht genügend berücksichtigt, daß sich an der Unfallstollo trotz dos sehr starken Verkehrs vorher kein auf die Beschaffenheit der Fahrbahn zurückzuführender anderer Unfall ereignet habe. Bie Bediensteten der Beklagten trifft dann ein Verschulden, wenn sie bei Anwendung dor im Verkehr erfordorlichcn Sorgfalt vorhorschen konnten, daß dor Zustand des Pflasters an der Unfallstollo zu einem Schaden führen könne, und die Abwendung der Gefahr mit zu demutbaren Mitteln möglich war. Bie Ausführungen dos Berufungsgerichts, daß die Abwendung der Gefahr in Falle ihrer Erkennung zuzu demuten gewesen sei, werden von der Revision nicht mehr angegriffen und lassen einen Rechtoirrtum nicht erkennen. Danach wer die Beklagte verpflichtet, für die Befahrbarkeit dos Pflasters auf dem stark und von schworen Lastzügen befahrenen Listor Pieta zu sorgen und die- Verkehrsteilnehmer vor nicht erkennbaren Gefahren zu bewahren. Damit ergab sich die Pflicht, den Zustand des Pflasters auch daraufhin su überprüfen, ob die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorhandenen sichtbaren Mängel auch unter diesen besonderen Verhältnissen keine Gefahr für die Straßeneenützer herbeiführen konnten, ’’/io der Revision einzuräumen ist, besteht diese Pflicht nur im Rahmen dos Verkehrsüblichen und Zumutbaren. Seine Folgerung, es seien ganz gründliche, eingehende, mit Berechnungen und Messungen verbundene Untersuchungen notwendig gewesen» ob die Fahrbahnbeschaffenhe-it dieses so stark befahrenen Platzes ausgercieht habe, bei den zu erwartenden besonders starken R.eganfällsn Gefahren für vernünftig fahrende Kraftfahrer au s zu schalt cn s ist aus Hechtsgründen, nicht Aber auch soweit das Berufungsgericht erörtert, die beklagte Stadt hätte von sachkundiger Seite gutachtliche Erhebungen anctollcn lassen können und gegebenenfalls müssen, wie sic nachträglich im Rechtsstreit angcotcllt worden seien, hat es zwar hohe, aber nicht zu hoho Anforderungen an die Sorgfoltspflicht gestellt. Eine Großstadt, die Uber sachkundige Beamte *verfügt, wird sich in der Regel damit begnügen dürfen, den Zustand ihrer Verkehrswege durch ihre eigenen Kräfte untersuchen zu lassen, wenn sich ein möglicherweise gefährlicher Zustand zeigt; darüber hinaus kann es aber je nach den Umständen geboten sein, auch andere, besonders sachkundige Personen zu Rote zu ziehen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hot, angesichts der besonderen Verhältnisse dcG lister Platzes als sehr stark befahrenen Verkehrsknotenpunktes hätten bei dom äußerlich bereits als nicht in Ordnung befindlichen Straßenpflastors auf jeden Fall - sei es durch Bedienstete der Stadt oder andere Gutachter - ganz gründliche, mit Berechnungen und Messungen verbundene Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Es liegt deshalb kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf nochmalige Befragung der Sachverständigen Br. und Oberbaurat Rpp^^p Zwar kann sich unter besonderen Umständen für ein Gericht die im Revisionsverfahren nachprüfbare Pflicht ergeben, entgegen dem Wortlaut des § 398 ZPO einen bereits vernommenen Zeugen nochmals zu hören, insbesondere wenn die erste Vernehmung nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Es bedarf keiner Prüfung, ob und in welchem Umfang die Rechtsprechung, die die wiederholte Vernehmung von Zeugen in Ausnahmefällcn fordert, auch für die Wiederholung der Vernehmung eines Sachverständigen gilt, hinsichtlich deren das Gericht freier gestellt ist als bei der Bcv/ci sauf nähme durch Zeugen. Es liegt deshalb kein Verfahrcnsfehler darin, daß es dom Antrag auf Zuziehung der im ParaEclprozcß der Pa. NPB PP^P gegen die jetzige Klägerin und deren Pahror vernommenen Sachverständigen Br. L|^p| und 0| nicht otattgegeben hat. Ebensowenig kann sich die Revision darauf berufen, daß daa Berufungsgericht aus dom Vortrog der Beklagten, viele Tausende von Kraftfahrzeugen hätten don lister Platz ohne Schaden befahren, nicht den Schluß gezogen hot, der Unfall sei für die Bediensteten der Beklagten nicht vorhersehbar gewesen.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
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nein
BGB § 823 Ea
Zum Umfang der Verkehrssicherungopflicht (obgonutztco Pflaster an Verkehrsknotenpunkt).
BG1I, Urt. v. 28. Februar 1966 - III ZR 168/64 - OLG Celle
LG Ifc-irjßrcr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 168/64 URTEIL Verkündet am
28. Februar 1966 Schcibl, Juotiz-oborsokrctar
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Hauptstadt H den Oberstadtdirektor,
, vertreten durch
Beklagten und Rovisionsklägorin, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Spediteur Friedcl Sfm, E^m^straße (R
Klägerin und Reviaionsbeklagte,
- Prozeßbcvollmächtigters Rechtsanwalt Frhr.v.l
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Der III. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februor 1966 unter Mitwirkung des Senatopräsidonten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats dos Obcrlandosgcrichts Celle vom 19» Juni 1964 wird zurückgcwicscn.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wogen Verletzung der Verkohrssicherungspflicht.
Am 7. Juni 1955 gegen 18.15 Uhr, während eines schweren Gewitters mit wolkenbruchartigem Regen, fuhr ein boladonor Lastzug der Klägerin in Hannover Uber die Podbiclskistraße, eine der Hauptausfallstraßen der Stadt, in Richtung Stadtmitte. Die Podbiclskistraße mündet auf don Lister Platz, in den eine ganze Reihe weiterer Straßen einmünden. Auf dem lister Platz mußte der Lastzug etwa in einem Halbkreis um die damals ungefähr in der Mitte des Platzo3 befindliche Verkehrsinsel horumfahron. Bevor er den Platz durch die Coller
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Straße wieder verlassen konnte, geriet der Lastzug in Höhe der Einmündung der von rechts kommenden Jakohistroße plötzlich nach rechts aus der Fahrbahn, durchbrach das Fußgängorsperrgittcr an der Ecke Collcr/Jakobistraßo, rollte Uber den Bürgersteig und fuhr in das Schaufenster der Firma das sich an der genannten Straßenecke befindet. Lobei wurde u.a. die Zugmaschine des Lastzuges beschädigt.
Unmittelbar nach dem Unfall wurde fcatgestellt, daß sich in der Fahrbahndeckc an der Einmündung der Jakobistraße eine Schadenstellev befand. Einige Pflastersteine waren herausgerissen und lagen auf der Fahrbahn, andere hatten sich verschoben.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Pflaster habe sich in nicht verkehrssicherem Zustande befunden. Dadurch sei der Unfall verursacht worden. Sic behauptet, während der Instandsetzung dos Lastzuges sei ihr ein Vcrdicnst-ausfall von 7«859»10 DM entstanden. Von ihren Instandsetzungskosten habe die Kaskoversicherung 150.— DM nicht ersetzt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.009»10 DM nebst Zinsen zu zahlon.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweison. Sie hat, teilweise erst im Berufungsrechtszug, geltend gemocht, der Unfall sei nicht auf die Beschaffenheit dos Straßcnpflasters, sondern allein auf die unsachgemäße Fahrweise des Fahrers der Klägerin zurückzuführen.
Dieser sei zu schnell in den Lister Platz eingofahren und habe auf dem Platz seine Geschwindigkeit durch starkes Bremsen vermindert. Dadurch sei der Anhänger
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auf dem regennassen Pflaster in Schleudern geraten.
Der Lister Platz sei damals täglich von zahllosen Pahrzougen befahren worden, ohne daß sich in der ganzen Zeit auch nur ein einziger mit der Pflasterboschaffen-hoit zusammenhängender Unfall ereignet habe. Der Zustand des Pflasters auf dem Lister Platz sei, wie die regelmässig stattfindenden Straßenbegehungen ergeben hätten, stets einwandfrei und in Ordnung gewesen. Daß die Pahrbahnboschaffenhoit dos Platzes den zu stellenden Anforderungen entsprochen habe, hätten auch die Gutachten des Professors und des Oberregierungsbaurats
ergeben. Sie v/ürden durch die Obergutachten der Professoren R|^^und K^HHB nicht widerlegt. Mindestens treffe die Beklagte kein Verschulden, zu demal die öfter herangezogenen Sachverständigen die Ordnungsmäßigkeit der Fahrbahn bejaht hätten. Bei dem Maß der von der Beklagten zu verlangenden Sorgfalt müsse nicht auf die jetzigen Anforderungen für die Straßenbeschaffenheit, sondern auf die des Jahres 1955 abgostellt werden, in dem sich der Unfall ereignet habe. Die Beklagte habe sich schon vor dom Unfall bemüht, den Lastwagonverkehr vom Lister Platz fernzuhalten und ihn über andere Straßen umzuleiten. Es sei ein vollständiger Umbau des Platzes geplant; vorher sei eine Umpflasterung nicht zu verantworten gewesen, die erhebliche Vcrkchrsschwierigkciten mit sich gebracht und unnötige Kosten verursacht haben würde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Klag anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit ihrer Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Klagoabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entseheidungsgründo ;
I.
Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Obergutachten der Professoren Dr. Rpp und fest,
der Unfall sei allein auf die Fahrbahnbcschoffcnheit des Lister Platzes zurlickzuführen. Der Lastzug sei beim Übergang in die Linkskurve infolge des sehr ungünstigen Reibwertes zwischen Straße und Reifen in Verbindung mit einer negativen Kurvenüberhöhung seitlich ausgebrochen. Der Reibwert zwischen Straße und Reifen sei deshalb so ungünstig gewesen, weil das Pflwtar1 aus Granitkopfsteinen bestanden habe, die stark gerundete und abgefahrene Steinoberflächen und unzulässig starke Unebenheiten sowie bis zu 5 cm breite, nicht mit Bitumen oder ähnlicher Masse ausgefülltc Fugen aufge-wiooen hätten, aus denen bei dom herrschenden starken Rogen Füllsand ausgeschwemmt v/orden sei.
Boi einer derartigen Straßenboschaffenhcit habe aber die Grenzgeschwindigkeit, wie Professor Dr. Kl errechnet habe, nur 20 km/h betragen.
Aua der durch die Firma KfHflfc ausgewerteten Diogrommscheibe de3 Tachografen sei abzulesen, daß der Lastzug beim Umfahren der Verkehrsinsel des Lister Platzes etwa mit einer Geschwindigkeit zwischen 25 und 30 km/h gefahren sei. Er habe damit die von Profooao errechnete Grenzgeschwindigkeit überschritten. Das habe notwendig zu einem Zeitlichen Ausbrcchcn geführt,
Dos zur Zeit des Unfalls vorhandene Pflaster habe wesentlich von den Anforderungen abgewichen, die schon damals
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an seine Oberflächenbeschaffenheit hätten gestellt werden müssen und können. Nach Professor K§0| hätten die Fugen nur 7 - 10 mm breit hergestollt werden dürfen, die Steine hätten eben versetzt und gleichmäßig solange abgerammt werden müssen, bis das vorgeschriebonc Profil erreicht war und die Steine unbeweglich fest blieben. Dieser Zustand hätte auch weiterhin erhalten worden müssen. Es soi eine Ausfüllung der Fügen mit Bitumen statt mit Füllsand erforderlich gewesen, um zu verhindern, daß die Kanten der Steine durch den Verkehr abgootoßcn würden und sich die Steine rund-um und im Verband lockerten. Ihr Zustand soi jedenfalls bei üittcrungsverhältnioscn, wie sie zur Unfallzeit geherrscht hätten, gefährlich gewesen.
Das Berufungsgericht führt weiter aus:
Die Beklagte habe deshalb auf Grund ihrer aus § 823 BGB abzuleitenden und ihr an dieser Stelle obliegenden Verkehrssicherungspflicht die Gefahren beseitigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, nämlich für oine gloichmässigo, mit nur schmalen Fugen verschone Pflasterung der Fahrbahn und für die Ausfüllung der Fugen mit Bitumen oder für einen Überzug der Fahrbahn mit einer Schwarzdecke sorgen müssen.
Dadurch, daß die verantwortlichen Organe der Beklagten, insbesondere der Leiter dos Tiefbauomtes, für den die Beklagte nach §§ 30, 31, 89 BGB hafte, diese Gefahr nicht erkannt und beseitigt hätten, hätten sie schuldhaft, nämlich fahrlässig gehandelt.
Sie könnten sich nichtdarauf berufen, daß die Sachverständigen Professor Dr. M^^und
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dio Fahrbahn nicht für gefährlich angesehen hätten.
Beide Sachverständige hätten es unterlassen, derartig sorgfältige Untersuchungen anzustollcn, wie sie die Professoren Br. R^Hl und Br. angcstcllt hätten.
Solche Untersuchungen anzustellen, wäre aber Pflicht der zuständigen Organe, insbesondere des Leiters des Tiefbnunmtos der Stadt gewesen, und zwar aus
folgenden Gründen: die Unfallstollc habe an einen besonders stark befahrenen Verkehrsknotenpunkt der Stadt gelegen. Bio Beklagte habe diesem ihr besonderes Augenmerk zuwondon müssen; dabei hätten ihr die ins Auge fallenden Mängel des seit Jahrzehnten liegenden, abgefahrenen und nicht mehr in Ordnung befindlichen Straßcn-pflastcr3 unmöglich entgehen können.
Bonn aber seien ganz gründliche, eingehende, mit Berechnungen und Messungen verbundene Untersuchungen notwendig gewesen, ob die Fahrbahnbeschaffenheit dieses so stark befahrenen Platzes ausreiche, auch in den zu erwartenden witterungsmäßigen ’'Extremfällen” Gefahren für vernünftig fahrende Kraftfahrer auszuschaltcn. Badurch, daß dies unterblieben sei, sei es zu dem Unfall gekommen. Barin liege die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit der Organe und Bediensteten der Beklagten.
Sin Mitverschuldon des Fahrers des Lastzuges hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, vielmehr den Entlastungsbewois nach § 7 Abs. 2 StVG für geführt.
II.
Bic Revision wendet sich lediglich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Organe der beklagten Stadt
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tröffe ein Verschulden. Sie meint, des Berufungsgericht habe die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannt; rechtsirrig setze es den an wissenschaftliche Arbeit anzulogonden Maßstab mit dem im Verkehr erforderlichen gleich; wissenschaftliche Akribie sei im Rechtsverkehr weder erforderlich noch überhaupt möglich; hätte der Berufungsrichtcr den vcrkchrscrforderlichon Maßotab angelegt, so hätte er ein Verschulden der Organe der Beklagten verneinen müssen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, dos Berufungsgericht habe unter Vorstoß gegen §§ 402, 398 ZPO die beantragte notwendige Anhörung der Sachverständigen Professor Br. und
unterlassen, das Gutachten dos Sachverständigen Br. habil. das dieser im Vorprozeß der Fa. Npp^p|
gegen die jetzige Klägerin abgegeben habe, entgegen den Antrag der Beklagten nicht beachtet und ebenfalls unter Verletzung des § 286 ZPO den Bewoisontritt auf Anhörung des Sachverständigen opm nicht stattgegeben, außerdem den Umstand nicht genügend berücksichtigt, daß sich an der Unfallstollo trotz dos sehr starken Verkehrs vorher kein auf die Beschaffenheit der Fahrbahn zurückzuführender anderer Unfall ereignet habe.
Bamit dringt die Revision nicht durch.
Bie Bediensteten der Beklagten trifft dann ein Verschulden, wenn sie bei Anwendung dor im Verkehr erfordorlichcn Sorgfalt vorhorschen konnten, daß dor Zustand des Pflasters an der Unfallstollo zu einem Schaden führen könne, und die Abwendung der Gefahr mit zu demutbaren Mitteln möglich war. Bie Ausführungen dos Berufungsgerichts, daß die Abwendung der Gefahr in Falle ihrer Erkennung zuzu demuten gewesen sei, werden von der Revision nicht mehr angegriffen und lassen einen Rechtoirrtum nicht erkennen.
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vre men; hierbei wird dor Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die .Art und Häufigkeit der Benutzung der Stresse und ihre Verkehrsbedeutung (vorgl. IM § 823 (ha) BGB ITr. S» 10, 17» 25? Urteile des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1961 - III ZR 122/60 - = UIYT 1362, 34» 36; vom 3» Mai 1962 III SP:
163/60 = VoroH 1962, 665 = MD?. 1962, 638 = BGH- V/crn 19-62 Pr. 107). Danach wer die Beklagte verpflichtet, für die Befahrbarkeit dos Pflasters auf dem stark und von schworen Lastzügen befahrenen Listor Pieta zu sorgen und die- Verkehrsteilnehmer vor nicht erkennbaren Gefahren zu bewahren. Dabei mußte auch mit den Einflüssen besonderer Vitterungsvorhältnissc, insbesondere mit den Feiger; sehr starker Hegengüsse gerechnet werden. Damit ergab sich die Pflicht, den Zustand des Pflasters auch daraufhin su überprüfen, ob die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorhandenen sichtbaren Mängel auch unter diesen besonderen Verhältnissen keine Gefahr für die Straßeneenützer herbeiführen konnten, ’’/io der Revision einzuräumen ist, besteht diese Pflicht nur im Rahmen dos Verkehrsüblichen und Zumutbaren. Indessen vermag die Revision nic-ht auf zu zeigen s daß das Berufungsgericht diese Grenze verkannt habe. Bs geht zutreffend und ven der Revision insoweit unangegriffen davon aus, daß die ins Auge fallenden Mängel des seit Jahrzehnten liegenden, abgefahrenen und nicht mehr in Ordnung befindlichen otrsssenpflästere der Beklagter, unmöglich! hätten entgehen können. Seine Folgerung, es seien ganz gründliche, eingehende, mit Berechnungen und Messungen verbundene Untersuchungen notwendig gewesen» ob die Fahrbahnbeschaffenhe-it dieses so stark befahrenen Platzes ausgercieht habe, bei den zu erwartenden besonders starken R.eganfällsn Gefahren für vernünftig fahrende Kraftfahrer au s zu schalt cn s ist aus Hechtsgründen, nicht
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zu Id ccm st and on, zeigt insbesondere keine Überspannung der Sorgfoltspflicht.
Das unterliegt keine Zweifeln, soweit Untersuchungen in Betracht kommen, zu denen die städtischen Behörden selbst in der Lage sind. Aber auch soweit das Berufungsgericht erörtert, die beklagte Stadt hätte von sachkundiger Seite gutachtliche Erhebungen anctollcn lassen können und gegebenenfalls müssen, wie sic nachträglich im Rechtsstreit angcotcllt worden seien, hat es zwar hohe, aber nicht zu hoho Anforderungen an die Sorgfoltspflicht gestellt. Eine Großstadt, die Uber sachkundige Beamte *verfügt, wird sich in der Regel damit begnügen dürfen, den Zustand ihrer Verkehrswege durch ihre eigenen Kräfte untersuchen zu lassen, wenn sich ein möglicherweise gefährlicher Zustand zeigt; darüber hinaus kann es aber je nach den Umständen geboten sein, auch andere, besonders sachkundige Personen zu Rote zu ziehen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hot, angesichts der besonderen Verhältnisse dcG lister Platzes als sehr stark befahrenen Verkehrsknotenpunktes hätten bei dom äußerlich bereits als nicht in Ordnung befindlichen Straßenpflastors auf jeden Fall - sei es durch Bedienstete der Stadt oder andere Gutachter - ganz gründliche, mit Berechnungen und Messungen verbundene Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis auch nicht aufgrund verfahronsrechtlicher Fehler gelangt.
Ob ein Gericht einen Sachverständigen, der ein Gutachten erstattet hat, zu einem später abgegebenen, abweichenden Gutachten sich nochmals äussern läßt, liegt in seinen pflichtgemässen, aber freien und grundsätzlich vom
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Rcvisionogcricht nich nachprüfbaren Ermessen (§ 412 ZPO). Es liegt deshalb kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf nochmalige Befragung der Sachverständigen Br. und Oberbaurat Rpp^^p
nicht otattgegeben hat. Zwar kann sich unter besonderen Umständen für ein Gericht die im Revisionsverfahren nachprüfbare Pflicht ergeben, entgegen dem Wortlaut des § 398 ZPO einen bereits vernommenen Zeugen nochmals zu hören, insbesondere wenn die erste Vernehmung nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Es bedarf keiner Prüfung, ob und in welchem Umfang die Rechtsprechung, die die wiederholte Vernehmung von Zeugen in Ausnahmefällcn fordert, auch für die Wiederholung der Vernehmung eines Sachverständigen gilt, hinsichtlich deren das Gericht freier gestellt ist als bei der Bcv/ci sauf nähme durch Zeugen. Bas Berufungsgericht hat die Gründe, aus denen es eine nochmalige Befragung der Sachverständigen Prof.
und RpBHHHP nicht für erforderlich hielt, dargclcgt; soine Ausführungen geben keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines jener Umstände, die die Wiederholung einer Vernehmung erforderlich machen können, und zeigen keinen Rechtsfchlor.
Ebenso stand es nach § 412 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es über die gehörten vier Sachverständigen hinaus noch weitere Sachverständige zuziohen wollte. Es liegt deshalb kein Verfahrcnsfehler darin, daß es dom Antrag auf Zuziehung der im ParaEclprozcß der Pa. NPB PP^P gegen die jetzige Klägerin und deren Pahror vernommenen Sachverständigen Br. L|^p| und 0| nicht otattgegeben hat.
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Ebensowenig kann sich die Revision darauf berufen, daß daa Berufungsgericht aus dom Vortrog der Beklagten, viele Tausende von Kraftfahrzeugen hätten don lister Platz ohne Schaden befahren, nicht den Schluß gezogen hot, der Unfall sei für die Bediensteten der Beklagten nicht vorhersehbar gewesen. Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung aus häufigen Unfällen an einer Straßcnstollc die Pflicht der zuständigen Behörden hcrloitct, dieser Stelle ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwendon. Da3 Umgekehrte kann aber vor ollem dann nicht gelten, wenn der Unfall darauf beruht, daß sich einerseits bei einer Anlage im Laufe der Zeit Abnützungsschäden entwickelt hoben und andererseits die Beanspruchung gegenüber der Zeit ihrer Erstellung wesentlich gestiegen ist. Erweist sich dann beim Zusammentreffen ungünstiger Umstände die Anlage als ungenügend, dann kann der Verantwortliche sich nicht mit Erfolg iarouf berufen, daß bisher alles gut gegangen sei.
Damij erweisen sich die Angriffe der Rovioion als unbegründet.
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Das Rechtsmittel muß daher mit der Kostenfolge dos § 97 ZPO zurückgev/iesen werden.
Dr. Pogcndarm Dr. .Arndt Gähtgcns
Keßler Dr. Reinhardt