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BGH · III ZR 168/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 168/6

Die Bordsteinkante, gegen die er gefahren sei, habe praktisch in die Fahrbahn der Lürriperstraße hineingeragt und eine Gefahr gebildet, die zu demindest von der Beklagten hätte kenntlich gemacht werden müssen, wie dies sofort nach dem Unfall auch tatsächlich' geschehen sei. Da die Einfahrt zu dem städtischen Fuhrpark sich in einer Straßenkurve befunden habe, sei für einen gebotenerweise rechtsfährenden Verkehrsteilnehmer der weitere Verlauf der' Kurve bei Dunkelheit von dem Beginn der 25 m breiten Einfahrt und dem Aufhören des Bordsteins an nicht mehr klar ersichtlich gewesen. sowie festzustellen, daß die Beklagte ihm auch zu dem hälftigen Ersatz des in Zukunft noch aus dem Unfall vom 26- Mai 1957 entstehenden Schadens verpflichtet sei, soweit seine Ersatzforderungen nicht auf öffentliche Versicherungsträger Ubergegangen sind- Sie stellt mit näherer Begründung Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht in Abrede, insbesondere weil die Un-fallstelle eine zu kennzeichnende Gefahr für den Verkehrs teilnehmer nicht dargestellt habe- Auf alle Fälle iiber-wiege das eigene Verschulden des Klägers an seinem Unfall derart, daß eine etwaige Ersatzpflicht ihrerseits völlig entfalle; der Kläger sei nämlich trotz Gegenverkehrs mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit gefahren und habe dadurch die deutlich erkennbaren Fahrbahngrenzen nicht rechtzeitig erkannt- Die Beklagte bestreitet ferner die geltend gemachte Höhe der Klageansprüche- Das I-andgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 495>33 DM nebst Zinsen als Schadensersatz wegen Verdienet-ausfalls zu zahlen und die übrigen Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sowie festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger auch zu dem Ersatz des zukünftigen Schadens verpflichtet ist, soweit dessen Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind oder noch übergeheno Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandcs-gericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. An der Unfallstelle habe für einen Straßenbenutzer, der sich verkehrsmäßig verhalten und eine auch nur durchschnittliche Sorgfalt habe walten lassen, eine ’'besondere Gefahrenlage" nicht bestanden, die die Beklagte verpflichtet hätte, diese Gefahr durch geeignete Maßnahmen abzuwenden oder ausreichend zu mindern, z.B. durch einen weißen Anstrich der Bordsteinkante oder durch Markierung der Fahrbafanbegrenzung mit Leuchtnägeln oder ähnlichem. Sie habe nicht dazu geführt, daß die Fortsetzung des Bürgersteigs am anderen Ende der Einfahrt an einer unvermuteten Stelle erschienen sei. Da die Fortsetzung des Bürgersteigs in Verlängerung der fast bis zur Unfallstelle gerade verlaufenden KirriperStraße gelegen habe, hätte der Kläger "daher bis zu der in Höhe des wiedereinsetzenden Bürgersteigs beginnenden Biegung nur geradeaus zu fahren brauchen"o Der Kläger hätte keinen Anlaß gehabt, von der Fahrbahn abzuweichen und die bisherige Fahrtrichtung vor dem hinteren Ende der Einfahrt zu ändern« Hieraus und aus verschiedenen weiteren Umständen folgert das Oberlandesgericht, daß der Unfall vom Kläger allein schuldhaft verursacht worden sei und "hiernach" der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden könne« 2«) Die Revision rügt mit Recht, daß die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht im Blick auf eine Verletzung der Verkehrseicherungspflicht durch die Beklagte in mehrfacher Hinsicht durch Rechtsfehler beeinflußt worden ist. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist zu entnehmen, daß es offenbar eine Pflicht des Verkehrs-sicherungspflichtigen zu besonderen Sicherungsmaßnahmen nur für den Fall einer "besonderen" Gefahrenlage bejahen will, während sonstige, aus der Beschaffenheit der Straße und ihrer Benutzung sich ergebenden allge- Bei der Prüfung der Prägen, ob die Straße und ihre Benutzung bestimmte, nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren in sich bergen, und wie das 85aß der Verkehrs- • sicherungspflicht zu bestimmen ist, hat das Berufungsgericht weiterhin entscheidend darauf abgestellt, in welcher Y/eise sowie in welchem Umfang der geschädigte Verkehrsteilnehmer selbst im Einzelfall die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen verläuft die Liirriperstraße in einer Breite von 8,CO m zunächst mehrere hundert Meter gradlinig bis zu der - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - rechts gelegenen Einfahrt zu dem städtischen Fuhrpark, die am damals etwas unebenen Übergang zur Fahrbahn 25 m breit ist und einen anderen Straßenbelag hat. 2 unten) beginnt an der vorderen, in einem Bogen in die Einfahrt verlaufenden Bordsteinkante eine leichte Rechtskurve, deren Gipfelpunkt etwa in der Höhe der hinteren Bordsteinkante liegt, wobei sich die Straße zur Unfallzeit an diesem Punkt zugleich auf 7,80 m und im späteren Verlauf auf 7,60 m verengte. Die Straßenseite an der 25 m breiten Einfahrt zu dem städtischen Fuhrpark war nicht unmittelbar durch Straßenlaternen beleuchtet, vielmehr befanden sich in einiger Entfernung vor und hinter der Einfahrt auf der - vom Kläger aus gesehen ^ linken Straßenseite Gaslaternen, die zur Unfallzeit auch brannten. Für die Frage, ob ein solcher Sachverhalt nach der Verkehrsauffassung die unvermutete Gefahr eines Auffahrens auf die hintere, zur Unfallzeit nicht besonders gekennzeichnete Bordsteinkante an der Einfahrt in sich barg, sind folgende Umstände wesentlich: Die verhältnismäßig breite Einfahrt auf der rechten Seite liegt in einer, wenn auch nur leichten, Rechtskurve; der Kraftfahrzeugfahrer hat grundsätzlich die rechte Fahrbahnseite rechts zu befahren (§8 Abs. 2 StVO) und in einer für ihn erkennbaren Rechtskurve pflegt er nach der Lebenserfahrung entsprechend dieser Vorschrift beim Beginn der Kurve nicht, wie das Oberlandesgericht annimmt und vom Kläger irrtümlich gefordert hat, zunächst ’’weiter geradeaus” zu fahren, sondern mit Beginn der Kurve auch seine Fahrtrichtung dem Kurvenverlauf anzupassen, d.h.. Deshalb lag die Gefahr durchaus nahe, daß beim Befahren dieser Straßenstelle mit einem verhältnismäßig schnellen Kraftfahrzeug bei Dunkelheit und abgeblendetem Scheimverferlicht ein Auffahren auf die hinter der sehr breiten Einfahrt wieder einsetzende Bordsteinkante erfolgte, deren Verlauf jedenfalls bei den damals herrschenden Lichtverhältnissen und mangels besonderer Kennzeichnung für den Kraftfahrer auch bei Einhaltung einer im Stadtverkehr normalen Geschwindigkeit nicht ohne weiteres oder sofort erkennbar war. Denn mit Rücksicht auf die Rechtskurve der Straße *im Verlauf der breiten Einfahrt und der nachfolgenden Straßenverengung war gerade nicht ohne weiteres erkennbar und konnte auch nicht ohne weiteres vermutet werden, wo und wieweit in die Fahrbahn hinein diese Bordeteinkante wieder begann. Wenn das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung in diesem Zusammenhang ausführt, die Fortsetzung des Bürgersteiges habe in der Verlängerung der fast "bis zur Unfallstelle gerade verlaufenden Lurriperstraße gelegen”, und ’’der Kläger habe daher bis zu der in Höhe des wiedereinsetzenden Bürgersteiges beginnenden Biegung nur geradeaus zu fahren" brauchen, so daß unter diesen Umständen ein Anlaß zu einer besonderen Kennzeichnung des am anderen Ende der Einfahrt wiei?r Auch die Überlegung des Oberlandesgerichts, die Fshrbahnbegrenzung an der Einfahrt sei durch den verschiedenen Straßenbelag und durch die leichte Unebenheit an dieser Stelle erkennbar geblieben, reicht nicht aus, um eine von der hinteren Bordsteinkante ausgehende Gefahr zu verneinen. Hiernach muß - übrigens in Übereinstimmung mit dem Landgericht - wenigstens für den schnellen Kraftfahrzeugverkehr, der die Lürriperstraße in der Fahrtrichtung des Klägers benutzt, und für die Unfallzeit zu demindest bei Dunkelheit das Vorhandensein einer Gefahr durch ein jederzeit oder jedenfalls leicht mögliches Auffahren auf die hintere, damals nicht ausreichend beleuchtete und nicht besonders gekennzeichnete Bordsteinkante am Ende der Einfahrt bejaht werden. daß die Beklagte auf Grund der ihr obliegenden Verkehresicherungspflicht gehalten war, die Verkehrsteilnehmer der stark befahrenen Lürriperstraße zu demindest auf den Verlauf dieser hinteren Bordsteinkante in geeigneter Form hinzuweisen, d.h. wenigstens durch einen weißen Anstrich schnell und leicht sichtbar zu machen. Denn angesichts dei’ dargelegten besonderen Situation an dieser Stelle der als Hauptverkehrsstraße zu ^geltenden Liirriperstrafce lag die Gefahr eines Auffahrens auf die hintere Bordsteinkante an der Einfahrt zu dem städtischen Fuhrpark für den schnellen Kraftfahrzeugverkehr zur Nachtzeit immerhin nicnt so.fernsda£ Das hat zur Folge, daß die Beklagte für den durch den Unfall dem Kläger entstandenen Schaden jedenfalls grundsätzlich ersatzpflichtig ist.

Zitierte Normen: § 8 StVO
EinfahrtUnfallFahrbahnStraßeerkennbarGefahrKlägerBordsteinkante

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2162 044
BOB ? 823 De, Ea
 Zum Umfange der Verkehrssicherungspflicht einer Stadtgemeinde für eine Hauptverkehrsstraße in Bezug auf die Markierung eines Bürgersteiges, der hinter einer 25 m breiten,in einer Kurve liegenden und nicht unmittelbar beleuchteten Einfahrt wiederbeginnt o
BGH, Urt.v. 3. Mai 1962 III ZR 168/6C OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
 Ill ZR 168/60
Verkündet am 3» Mai 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsfcearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Drehers Paul
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Klägers, Berufungsfceklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt M|
Stadt,
 vertreten durch den Rat der
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Qberlandeegerichts in Düsseldorf vom 26. April I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 26. Kai 1957 gegen l.oo Uhr nachts mit seinem Motorrad in Mönchengladfcach Uber die Liirriperstrsße in Sichtung Erzbergerstraße. An der zu dem städtischen Fuhrpark führenden Einfahrt stieß er mit seinem Motorrad gegen die - in seiner Fahrtrichtung gesehen - hintere Bordsteinkante. Dabei stürzte er mit seinem Motorrad und zog sich einen Schädelbasisbruch zur außerdem v;urde sein äGotorrad beschädigt.
In der Fahrtrichtung des Klägers gesehen verläuft die Liirrirerstraße bis zur Einfahrt des städtischen Fuhrparks mehrere hundert Meter gradlinig. Die Breite ihrer Fahrbahn beträgt bis vor der Einfahrt zu dem Fuhrpark 8,60 m. An der hinteren Bordsteinkante der Einfahrt war die Fahrbahn nur noch 7,80 m breit, um sich in ihrem weiteren Verlauf bis auf 7,60 m zu verengen. Die Einfahrt zu dem Fuhrpark weist am Übergang zur Fahr-bahn eine Breite von 25 m auf. Während die Fahrbahn der lir.rriperstraße asphaltiert ist, besteht die Einfahrt zu dem Fuhrpark aus Kleinpflaster; außerdem war der überlang der Fahrbahn zv der Einfahrt damals etwas uneben. An der vorderen Bordsteinkante (bei der Einfahrt) beginnend verläuft die Lürriperstraße in einer leichten Bechtsbiegung; der Gipfelpunkt der Kurve liegt atva in Höhe der hinteren Bordsteinkante. Auf der linken Straßenseite befand sich jenseits der Einfahrt in einer Entfernung von etwa 50 m eine Gaslaterne.
Sech dem Unfall ist die hintere Bordsteinkante an der Einfahrt zu dem städtischen Fuhrpark mit einem weißen Anstrich versehen worden; ferner sind der Über-
gang von der Fahrbahn zur Einfahrt sowie die ?6itte der Fahrbahn selbst durch Leuchtnägel gekennzeichnet worden; außerdem ist der Bürgersteig von der hinteren Bordsteinkante an verschmälert und eine bessere elektrische Straßenbeleuchtung angebracht worden.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz der Hälfte des ihm aus dem Unfall entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Dazu hat er geltend gemacht:
Die Bordsteinkante, gegen die er gefahren sei, habe praktisch in die Fahrbahn der Lürriperstraße hineingeragt und eine Gefahr gebildet, die zu demindest von der Beklagten hätte kenntlich gemacht werden müssen, wie dies sofort nach dem Unfall auch tatsächlich' geschehen sei. Da die Einfahrt zu dem städtischen Fuhrpark sich in einer Straßenkurve befunden habe, sei für einen gebotenerweise rechtsfährenden Verkehrsteilnehmer der weitere Verlauf der' Kurve bei Dunkelheit von dem Beginn der 25 m breiten Einfahrt und dem Aufhören des Bordsteins an nicht mehr klar ersichtlich gewesen. Es habe die Gefahr bestanden, daß die Verkehrsteilnehmer beim Befahren dieser Straßenstelle zu weit nach rechts und dadurch vor die hintere Bordsteinkante geraten konnten. Die Erkennbarkeit des auf der anderen Seite der Einfahrt wieder beginnenden Bordsteins sei zusätzlich dadurch beeinträchtigt worden, daß er zwischen den Lichtkreisen zweier auf der linken Seite befindlichen Gaslaterne gelegen habe; die Erkennbarkeit sei ferner durch die Elendwirkung, die von dem Scheinwerferlicht eines entgegenkommenden Fahrzeugs ausgehe, erschwert worden. Als gefahrerhöhend
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babe sich schließlich noch die Verengung der Fahrbahn der liirriperstraße hinter der Einfahrt ausgewirkt.
Bei dieser Sachlage hätte die hintere Bordsteinkante zu demindest eine weiße Markierung erhalten müssen; dies zu fordern bedeute keine Überspannung der Verkehrs-sieherungspflicht.
Hinsichtlich seines Schadens hat der Kläger vorgetragen, infolge des Unfalls habe er einen - der Höhe nach von ihm bezifferten - Verdienstausfall erlitten, außerdem auch einen - ebenfalls der Höhe nach bezifferten - Schaden an seinem Motorrad und seiner Kleidung. Infolge des Unfalls habe er eine Hirnkontusion erlitten, die erhebliche Gesundheitsschäden zur Folge habe; so habe er das Geruchsempfinden verloren, was sich auch auf das Geschmacksempfinden nachteilig auswirke; ferner leide'er immer noch unter Gleichgewichtsstörungen; außerdem sei eine geistige Schwäche zurückgeblieben. Deshalb sei auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld gerechtfertigt. Da die erlittenen Gesundheitsschäden, vor allem die Kirnleistungs schwäche, für ihn Berufsschwierigkeiten erwarten ließen, ein meßbarer Dauerschaden bereits jetzt vorliege und auch für die Zukunft zu befurchten sei, sei die Beklagte ihm zu dem Ersatz des zukünftigen Schadens verpflichtet.
Im Hinblick auf ein den Unfall mitverursachendes eigenes Verschulden hat der Kläger seinen Klageanspruch auf den Ersatz der Hälfte des ihm insgesamt entstandenen Schadens beschränkt und demzufolge beantragt:
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1-244,42 BL! nebst 4 % Zinsen seit dem 19- Dezember 1957 und ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde?
sowie festzustellen, daß die Beklagte ihm auch zu dem hälftigen Ersatz des in Zukunft noch aus dem Unfall vom 26- Mai 1957 entstehenden Schadens verpflichtet sei, soweit seine Ersatzforderungen nicht auf öffentliche Versicherungsträger Ubergegangen sind-
Die Beklagte hat um Klageafcweisung gebeten. Sie stellt mit näherer Begründung Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht in Abrede, insbesondere weil die Un-fallstelle eine zu kennzeichnende Gefahr für den Verkehrs teilnehmer nicht dargestellt habe- Auf alle Fälle iiber-wiege das eigene Verschulden des Klägers an seinem Unfall derart, daß eine etwaige Ersatzpflicht ihrerseits völlig entfalle; der Kläger sei nämlich trotz Gegenverkehrs mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit gefahren und habe dadurch die deutlich erkennbaren Fahrbahngrenzen nicht rechtzeitig erkannt- Die Beklagte bestreitet ferner die geltend gemachte Höhe der Klageansprüche-
Das I-andgericht hat durch Grund- und Teilurteil
 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 495>33 DM nebst Zinsen als Schadensersatz wegen Verdienet-ausfalls zu zahlen und die übrigen Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,
 sowie festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger
 auch zu dem Ersatz des zukünftigen Schadens verpflichtet ist, soweit dessen Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind oder noch übergeheno
 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandcs-gericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Kit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
1.) Das Berufungsgericht kommt im Gegensatz zu dem Landgericht zur Verneinung einer Verletzung der Verkehrseicherungspflicht durch die Beklagte und damit zur Abweisung der Klage aus folgenden Erwägungen:
Die Führung der Straße, ihre Verengung und Biegung in Höhe der Unfallstelle seien durch die örtlichen Verhältnisse bedingt, so daß eine fehlerhafte Anlage der Straße selbst nicht angenommen werden könne.
An der Unfallstelle habe für einen Straßenbenutzer, der sich verkehrsmäßig verhalten und eine auch nur durchschnittliche Sorgfalt habe walten lassen, eine ’'besondere Gefahrenlage" nicht bestanden, die die Beklagte verpflichtet hätte, diese Gefahr durch geeignete Maßnahmen abzuwenden oder ausreichend zu mindern, z.B. durch einen weißen Anstrich der Bordsteinkante oder durch Markierung der Fahrbafanbegrenzung mit Leuchtnägeln oder ähnlichem.
 
Als Gefahrenquelle kämen hier in Betracht die Biegung der Straße, die Verengung der Vahrbahn und das Aufhören der Bordsteinkante in Höhe der Grundstückseinfahrt in Verbindung mit der Benutzung der Straße bei Dunkelheit und abgeblendetem Scheinwerferlicht. Biese Umstände hätten aber weder einzeln noch in ihrem Zusammentreffen eine "besondere Gefahrenlage", die die Beklagte zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet haben würde, geschaffen. Die Verengung der Straße sei verhältnismäßig geringfügig und erfolge nicht plötzlich, sondern allmählich, und habe insbesondere nicht dazu geführt, daß die am jenseitigen Ende der Einfahrt wieder einsetzende Bordsteinkante in die Fahrbahn "hineingeragt" habe, vielmehr sei sie in der "Fluchtlinie der Fahrbahnbegrensung" geblieben. Das Aufhören der Fahrbahnbegrenzung in Gestalt des Bordsteins bei der Grundstückseinfahrt sei ein Umstand, den die Verkehrsteilnehmer bei jeder Straßeneinmündung vorfänden? und eine 25 m breite Einmündung sei nicht ungewöhnlich; daß sich der Bordstein am jenseitigen Ende der Einmündung . fortsetze, sei stets zu erwarten. Hier sei die Fahrbahnbegrenzung zudem durch den unterschiedlichen Straßenbelag der Fahrbahn der Straße und der Grundstücke-einfahrt sowie durch die leichte Unebenheit zwischen diesen erkennbar gewesen, der weitere Verlauf der Straße ausserdem durch die Straßenlaternen und gegebenenfalls durch die Scheinwerfer entgegenkommender Fahrzeuge.
Auch die Rechtsbiegung der Straße an der Unfallstelle sei verhältnismäßig gering. Sie habe nicht dazu geführt, daß die Fortsetzung des Bürgersteigs am anderen Ende der Einfahrt an einer unvermuteten Stelle erschienen sei. Da die Fortsetzung des Bürgersteigs in
 Verlängerung der fast bis zur Unfallstelle gerade verlaufenden KirriperStraße gelegen habe, hätte der Kläger "daher bis zu der in Höhe des wiedereinsetzenden Bürgersteigs beginnenden Biegung nur geradeaus zu fahren brauchen"o Der Kläger hätte keinen Anlaß gehabt, von der Fahrbahn abzuweichen und die bisherige Fahrtrichtung vor dem hinteren Ende der Einfahrt zu ändern« Hieraus und aus verschiedenen weiteren Umständen folgert das Oberlandesgericht, daß der Unfall vom Kläger allein schuldhaft verursacht worden sei und "hiernach" der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden könne«
Die späteren tatsächlich getroffenen Sicherungsmaßnahmen der Beklagten an der Unfallstelle stellten nicht Maßnahmen zur Abwendung einer "besonderen Gefahrenlage" dar, sondern dienten "lediglich der Erhöhung der allgemeinen Verkehrssicherheit, d,h. der Abwendung oder ?»*inderung der mehr oder weniger überall vorhandenen Gefahren."
2«) Die Revision rügt mit Recht, daß die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht im Blick auf eine Verletzung der Verkehrseicherungspflicht durch die Beklagte in mehrfacher Hinsicht durch Rechtsfehler beeinflußt worden ist.
Den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist zu entnehmen, daß es offenbar eine Pflicht des Verkehrs-sicherungspflichtigen zu besonderen Sicherungsmaßnahmen nur für den Fall einer "besonderen" Gefahrenlage bejahen will, während sonstige, aus der Beschaffenheit der Straße und ihrer Benutzung sich ergebenden allge-
 
meinen Gefahren von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmen oder von ihnen mit der notwendigen Sorgfalt zu berücksichtigen seien« Das ist zu eng gesehen. Es ist zwar richtig, daß eine praktisch völlige Gefahrenlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung mit zu demutbaren Mitteln nicht erreicht, deshalb ‘Vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden kann. Die Verkehrssicherungspflicht umschließt aber auf jeden Fall die generelle Pflicht?den Verkehr auf der Straße, soweit dies mit zu demutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern oder zu demindest zu warnen; hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihrer Verkehrsbedeutung (vgl, LM § 823 (Ea) EGB Nr. 8, 1C,
17 u. 25; Urteil des Senats vom 23« Oktober 1961 - Ill ZR 122/60 in KJW 1962, 34, 36).
Bei der Prüfung der Prägen, ob die Straße und ihre Benutzung bestimmte, nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren in sich bergen, und wie das 85aß der Verkehrs- • sicherungspflicht zu bestimmen ist, hat das Berufungsgericht weiterhin entscheidend darauf abgestellt, in welcher Y/eise sowie in welchem Umfang der geschädigte Verkehrsteilnehmer selbst im Einzelfall die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Diese Fragen müssen jedoch grundsätzlich unabhängig von dem einen Unfall mitverursachenden und mitverschuldeten eigenen Verhalten des Straßenbenutzers unter Zugrundelegung objektiver

Maßstäbe beantwortet werden, wobei im Einzelfall die Verkehrsauffassung entscheidet, ob eine Gefahr von der Straße und ihrer Anlage ausgefct, ob sie sich also in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, oder ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen der Straßenbenutzer erwarten kann und demzufolge der Verkehrssicherungspflichtige treffen muß (vgl. hierzu auch LM § 823 (Ea) BGB Nr. 25).
3o) Bei der rechtlichen Würdigung und Prüfung der aufgeworfenen Fragen ist hier von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Unstreitig ist die Liirriperstraße eine stark befahrbare Hauptverkehrsstraße im Ortsbereich der beklagten Gemeinde. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen verläuft die Liirriperstraße in einer Breite von 8,CO m zunächst mehrere hundert Meter gradlinig bis zu der - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - rechts gelegenen Einfahrt zu dem städtischen Fuhrpark, die am damals etwas unebenen Übergang zur Fahrbahn 25 m breit ist und einen anderen Straßenbelag hat. Nach dem Urteilstatbestand (BU S. 2 unten) beginnt an der vorderen, in einem Bogen in die Einfahrt verlaufenden Bordsteinkante eine leichte Rechtskurve, deren Gipfelpunkt etwa in der Höhe der hinteren Bordsteinkante liegt, wobei sich die Straße zur Unfallzeit an diesem Punkt zugleich auf 7,80 m und im späteren Verlauf auf 7,60 m verengte.
Die Straßenseite an der 25 m breiten Einfahrt zu dem städtischen Fuhrpark war nicht unmittelbar durch Straßenlaternen beleuchtet, vielmehr befanden sich in einiger Entfernung vor und hinter der Einfahrt auf der - vom Kläger aus gesehen ^ linken Straßenseite Gaslaternen, die zur Unfallzeit auch brannten. Der Verlauf der Straße,
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insbesondere die leichte Rechtskurve war auch in der Dunkelheit durch die Straßenlaternen und die Scheinwerfer entgegenkommender Fahrzeuge erkennbar.
Für die Frage, ob ein solcher Sachverhalt nach der Verkehrsauffassung die unvermutete Gefahr eines Auffahrens auf die hintere, zur Unfallzeit nicht besonders gekennzeichnete Bordsteinkante an der Einfahrt in sich barg, sind folgende Umstände wesentlich: Die verhältnismäßig breite Einfahrt auf der rechten Seite liegt in einer, wenn auch nur leichten, Rechtskurve; der Kraftfahrzeugfahrer hat grundsätzlich die rechte Fahrbahnseite rechts zu befahren (§8 Abs. 2 StVO) und in einer für ihn erkennbaren Rechtskurve pflegt er nach der Lebenserfahrung entsprechend dieser Vorschrift beim Beginn der Kurve nicht, wie das Oberlandesgericht annimmt und vom Kläger irrtümlich gefordert hat, zunächst ’’weiter geradeaus” zu fahren, sondern mit Beginn der Kurve auch seine Fahrtrichtung dem Kurvenverlauf anzupassen, d.h.. hier entsprechend der Straßenführung nach rechts sein Fahrzeug auch etwas mehr nach rechts zu lenken. Deshalb lag die Gefahr durchaus nahe, daß beim Befahren dieser Straßenstelle mit einem verhältnismäßig schnellen Kraftfahrzeug bei Dunkelheit und abgeblendetem Scheimverferlicht ein Auffahren auf die hinter der sehr breiten Einfahrt wieder einsetzende Bordsteinkante erfolgte, deren Verlauf jedenfalls bei den damals herrschenden Lichtverhältnissen und mangels besonderer Kennzeichnung für den Kraftfahrer auch bei Einhaltung einer im Stadtverkehr normalen Geschwindigkeit nicht ohne weiteres oder sofort erkennbar war. Angesichts der Rechtskurve und der, wenn auch geringfügigen, Straßenverengung an dieser Stelle brauchte auch mit dem Wiederbeginn der Bordsteinkante dort, wo
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sie tatsächlich begann, nicht ohne weiteres gerechnet zu werden. Daß sich ein Eordstein am jenseitigen Ende einer Einmündung oder Einfahrt fortzusetzen pflegt, womit jeder Straßenbenutzer rechnen muß, worauf das Oberlandesgericht mit abgehoben hst, iet dabei nicht entscheidend. Denn mit Rücksicht auf die Rechtskurve der Straße *im Verlauf der breiten Einfahrt und der nachfolgenden Straßenverengung war gerade nicht ohne weiteres erkennbar und konnte auch nicht ohne weiteres vermutet werden, wo und wieweit in die Fahrbahn hinein diese Bordeteinkante wieder begann. Wenn das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung in diesem Zusammenhang ausführt, die Fortsetzung des Bürgersteiges habe in der Verlängerung der fast "bis zur Unfallstelle gerade verlaufenden Lurriperstraße gelegen”, und ’’der Kläger habe daher bis zu der in Höhe des wiedereinsetzenden Bürgersteiges beginnenden Biegung nur geradeaus zu fahren" brauchen, so daß unter diesen Umständen ein Anlaß zu einer besonderen Kennzeichnung des am anderen Ende der Einfahrt wiei?r beginnenden Bürgersteiges nicht bestanden habe, so ist dies aus zwei Gründen fehlerhaft! In erster Linie weicht dabei das Oberlandesgericht von dem von ihm selbst im Urteilstatbesband festgestellten Sachverhalt ab, der übrigens durch die in den Akten befindlichen und nicht bestrittenen Lagepläne gestützt wird, daß die Rechtskurve der Straße bereits an der vorderen Bordsteinkante an der Einfahrt beginnt und (schon) in Höhe der hinteren Bordsteinkante ihren Gipfelpunkt erreicht; jedenfalls berücksichtigt das Oberlandesgericht den Beginn der Rechtskurve an der vorderen Bordsteinkante in diesem Zusammenhang zu wenig. Weiterhin be-
 
achtet es dabei die - übrigens durch § 8 Abs. 2 StVO gedeckte - Lebenserfahrung nicht, daß der Kraftfahrer schon mit Beginn der Kurve seine Fahrtrichtung dem Verlauf der Kurve anzupassen pflegt, was hier bedeutet, daß eben nicht mit einem weiteren "Geradeausfahren1* eines Kraftfahrers, sondern umgekehrt mit einer wenigstens leichten Fahrtrichtungsänderung nach rechts allgemein gerechnet werden mußte.
Auch die Überlegung des Oberlandesgerichts, die Fshrbahnbegrenzung an der Einfahrt sei durch den verschiedenen Straßenbelag und durch die leichte Unebenheit an dieser Stelle erkennbar geblieben, reicht nicht aus, um eine von der hinteren Bordsteinkante ausgehende Gefahr zu verneinen. Denn einerseits kann der Kraftfahrer erwarten, daß auch bei Dunkelheit die Fahrbahn-begrenzung besonders in einer Kurve eindeutig und klar erkennbar bleibt, und andererseits macht diese Art der Fahrbahnbegrenzung in einer Kurve fiir den schnellen Kraftfahrzeugverkehr den Wiederbeginn und gerade den Verlauf der Bordsteinkante hinter der breiten Grund-stückseinfahrt noch nicht einwandfrei und hinreichend deutlich erkennbar.
Hiernach muß - übrigens in Übereinstimmung mit dem Landgericht - wenigstens für den schnellen Kraftfahrzeugverkehr, der die Lürriperstraße in der Fahrtrichtung des Klägers benutzt, und für die Unfallzeit zu demindest bei Dunkelheit das Vorhandensein einer Gefahr durch ein jederzeit oder jedenfalls leicht mögliches Auffahren auf die hintere, damals nicht ausreichend beleuchtete und nicht besonders gekennzeichnete Bordsteinkante am Ende der Einfahrt bejaht werden. Das führt dazu,
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daß die Beklagte auf Grund der ihr obliegenden Verkehresicherungspflicht gehalten war, die Verkehrsteilnehmer der stark befahrenen Lürriperstraße zu demindest auf den Verlauf dieser hinteren Bordsteinkante in geeigneter Form hinzuweisen, d.h. wenigstens durch einen weißen Anstrich schnell und leicht sichtbar zu machen. Eine solche geringfügige, mit den einfachsten Mitteln durchführbare Sicherungsmaßnahme zu treffen, war der Beklagten auch ohne weiteres zuzu demuten.
Der Pflicht zur Warnung oder zur Kennzeichnung der hinteren Bordsteinkante ist die Beklagte nach dem fest- . gestellten Sachverhalt nicht nachgekommen. Dieses Unterlassen ist auch als ein - zu demindest leicht - fahrlässiges Verhalten der verantwortlichen Stellen der Beklagten zu werten. Denn angesichts dei’ dargelegten besonderen Situation an dieser Stelle der als Hauptverkehrsstraße zu ^geltenden Liirriperstrafce lag die Gefahr eines Auffahrens auf die hintere Bordsteinkante an der Einfahrt zu dem städtischen Fuhrpark für den schnellen Kraftfahrzeugverkehr zur Nachtzeit immerhin nicnt so.fernsda£ sie bei Beachtung der objektiv erforderlichen Sorgfalt • nicht hätte erkannt werden können und müssen.
Das hat zur Folge, daß die Beklagte für den durch den Unfall dem Kläger entstandenen Schaden jedenfalls grundsätzlich ersatzpflichtig ist.
Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht eine Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung und des Mitverschuldens bei der Annahme von Pflichtverletzungen beider Parteien nicht vorgenommen hat. Soweit das Oberlandesgericht in seinen örteilsgründen von einer
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alleinigen Verursachung und einem Alleinverschulaen des Klägers gesprochen hat, ist dies - wie dargelegt fehlerhaft - nur im Zusammenlang mit der Prüfung des Vorhandenseins einer Gefahr sowie einer möglichen Pflichtverletzung der Beklagten geschehen. Jedenfalls ist das Berufungsgericht insoweit nicht von einer ebenfalls schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen, was aber für die vorzunehmende endgültige Abwägung notwendig ist. Schließ lieh hat die Beklagte in der Berufungsinstanz auch Einwendungen gegen den vom Landgericht bereits zugesprochenen bezifferten Zahlungsanspruch erhoben, zu denen das Gber-landesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -sachlich nicht Stellung genommen hat.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten* des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Br. Kreft	Dr. Arndt	Br.	Beyer
 Gähtgens	Br.	Reinhardt
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