Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9« Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br«Geiger sowie der Bundesrichter Br» Arndt, Br«, Beyer, Gähtgens und Schäfer für Recht erkannt: Der Kläger erwarb im Jahre 1935 ein Grundstück in B^) auf dem ein Vorderhaus mit Seitenflügel und ein 1898 erbautes zweigeschossiges Quergebäude stehen* In diesem befanden sich unten die Hauswartwohnung und oben zwei Räume» die als Schlafkammern - für insgesamt 25 HM monatlich - vermietet waren* Die nach oben führende Treppe hat ein Steigungsverhältnis von 21/16 cm = 53° und ist seit 1935 nicht verändert worden* Im Jahre 1938 beantragte der Kläger die baupolizeiliche Genehmigung zur Benutzung des Obergeschosses als selbständige Wohnung* Die Genehmigung wurde mit dem Bauschein Nr* 1205 am 21. Die Bestimmungen der Bauordnung für Berlin vom 9» November 1929 (BO) über die Treppen seien seit 1938 nicht geändert wordene Auch der Zustand seiner Treppe im Quergebäude habe sich seitdem nicht verändert» Wenn die Treppe 1955 als polizeiwidrig angesehen wurde, müsse sie es auch schon 1938 gewesen sein» Dann aber habe ihm der Sachbearbeiter den Bauschein im Jahre 1938 nicht geben dürfen, ohne ihm zugleich den Umbau der Treppe aufzugeben. Das Kammergericht hat einen Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hat - wie im vorliegenden Pall - der Kläger seinen Anspruch auf mehrere Klagegründe gestutzt und wird der Anspruch lediglich aus einem Klagegrund unter Ablehnung d er übrigen zuerkannt, so mu8, sofern der Klageanspruch seinem Inhalt und Umfang nach je nach dem einzelnen Klagegrund verschieden sein kann, diese Einschränkung auch im Urteilstenor zu dem Ausdruck kommen» Dies gilt insbesondere, wenn statt des verlangten vollen Schadensersatzes aus Amtshaftung der Klage' anspruch nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung (BGHZ 22, 43, 49) oder aus dem der Enteignung für berechtigt erklärt wird (BGH UrtoVo4o Juli I960 - III ZR 121/59 -)» Demgemäß hat das Berufungsgericht im Urteilsausspruch ausdrücklich hervorgehoben, daß der "Entschädigungsanspruch" des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt sei» - Die Ansicht des Klägers, dem könne entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden, weil der Entschädigungsanspruch eine 'Besonderheit des Schadensersatzrechts" (BGHZ 14, 363, 366) sei und das Berufungsgericht den Amtshaftungsanspruch nicht abgewiesen habe, ist irrig» Zunächst ist demgegenüber richtig zu stellen, daß in BGHZ 14, 363, 366 nicht der Entschädigungsanspruch, sondern der Anspruch auf entgangenen Gewinn als eine Besonderheit des Schadensersatzanspruchs bezeichnet ist; im übrigen ist dieser Entscheidung nichts dafür zu entnehmen, daß der Entschädigungsanspruch als ein Unterfall des Schadensersatzanspruchs gelten könne« Das hat auch das Berufungsgericht nicht gemeint» ln dieser Hinsicht können nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die zur Erläuterung dös Urteilsausspruchs heranzuziehen sind, keine Zweifel bestehen» Sie ergeben eindeutig, daß das Berufungsgericht einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung als unbegründet, die Klage vielmehr nur im Hahmen eines Entschädigungsanspruchs entsprechend § 70 des Polizeiverwaltungsgesetzes und wegen Enteignung gemäß Art» 14 GG als gerechtfertigt befunden hat» Damit hat das Berufungsgericht einen der möglichen Haftungsgründe, die Amtshaftung, ausdrücklich ausgeschlossen» Eine teilweise Klageabweisung dem Grunde nach war insoweit allerdings nicht möglich (RGZ 97, 25» 29; DM zu § 504 ZPO Nr» 5)» Wohl aber hätte auch der Kläger das Grundurteil anfechten können, weil er durch den Ausschluß des Amtshaftungsanspruchs beschwert war (BGH Urteile vom 4» Juli I960 - III ZH 121/59 - und 29o Oktober I960 - III ZH 150/58 -5 vgl» auch BGHZ 22, 43)» Da dies nicht geschehen ist, vielmehr lediglich die Beklagte Hevision eingelegt hat, beschränkt sich die Prüfung des Rechtsmittels auf den Entschädigungsanspruch« 1» Das Berufungsgericht hält einen Entschädigungsanspruch für gerechtfertigt, weil durch die baupolizeiliche Verfügung vom 29» Oktober 1955 die Benutzung der im Obergeschoß des Quergebäudes gelegenen Räume zu dem Aufenthalt von Menschen verboten wurde, und begründet dies wie folgt: Der Entschädigungsanspruch ergebe sich aus dem Rechtsgrundsatz, der seinen Niederschlag in § 70 Abs« 2 i»V«m» § 42 Abs» 1 d des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes in der für Berlin geltenden Neufassung vom 2» Oktober 1958 (GVB1 961) - PVG -gefunden habe« Allerdings könnten diese Bestimmungen hier nicht unmittelbar angewandt werden, weil weder Tatsachen nachträglich eingetreten, noch nachträglich bekannt geworden seien, die eine Versagung gerechtfertigt hätten» Vielmehr habe sich die Beschaffenheit der Treppe, deren polizeiwidriger Zustand der Baupolizei im Jahre 1938 bekannt gewesen sei, seitdem nicht geändert« Wenn aber das Gesetz einen Entschädigungsanspruch wegen eines Widerrufs im Palle des Eintritts oder Bekanntwerdens von Tatsachen, die die Versagung gerechtfertigt hätten, begründe, dann müsse - in entsprechender Anwendung der §§ 70, 42 PVG ein Entschädigungsanspruch erst recht gegeben sein, wenn die Polizeibehörde den Widerruf nur auf die Wandlung ihrer subjektiven Auffassung vom Bestehen einer Polizeigefahr stütze« Der Bürger müsse es hinnehmen, daß die Polizeibehörde aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls eine Erlaubnis widerrufe, wenn zwingende Tatsachen es erforderten, könne dann aber angemessenen Ausgleich in Geld fordern« In höherem Maße schutzwürdig sei jedoch die Stellung des Bürgers, wenn er diesen Eingriff nur deswegen dulden müsse, weil die Polizeibehörde ihre Auffassung vom Bestehen einer Polizeigefahr ohne jeden äußeren Anlaß geändert habe« Hier aber sei dem Kläger ein vermögenswertes Recht zwar rechtmäßig und zu dem Wohl der Allgemeinheit - nämlich zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit aber unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes entzogen worden. Mit der Bauerlaubnis, die ihn zur Benutzung der Räume als selbständige Wohnung berechtigte, und durch seine Aufwendungen beim Umbau habe der Kläger eine Vermögenswerte Stellung erlangt, die rechtlich geschützt gewesen sei; sie \ Soweit die Entscheidung auf dem Berliner Landesrecht beruht, ist eine Anfechtung und Nachprüfung nur im Bahmen des § 549 ZPO zulässige Bie Revision irrt in der Ansicht, daß das Berufungsurteil vollen Umfanges, auch soweit es die §§ 70, 42 des Polizeiverwaltungsgesetzes in der für Berlin geltenden Passung vom 2* Oktober 1958 anführt und behandelt, nachprüfbar sei. Hieran ändert der Umstand, daß das Kammergericht die §§ 42, 70 des Berliner Polizeiverwaltungsgesetzes nicht unmittelbar angewandt, sondern in diesen Bestimmungen den Niederschlag eines Rechtsgrundsatzes gefunden hat, den es seiner Entscheidung zu Grunde legt, nichts. Las Revisionsgericht muß daher für seine Entscheidung davon ausgehen, daß nach Berliner Landesrecht im Palle des Widerrufs einer polizeilichen Erlaubnis Über die §§ 42, 70 PVG hinaus eine Entschädigung auch dann zu gewähren ist, wenn der Widerruf auf einer Wandlung der Auffassung vom Bestehen einer Polizeigefahr beruht. 1. Lie Revision hält eine rechtsähnliche Anwendung der Grundsätze über die Entschädigung beim Widerruf einer polizeilichen Erlaubnis für ausgeschlossen, weil hier eine Erlaubnis hinsichtlich der Treppe nicht erteilt und demgemäß auch nicht widerrufen worden sei. Im Jahre 1938 sei nur die Errichtung einer Feuerstätte im Obergeschoß und die Benutzung der Obergeschoßräume als selbständige Wohnung genehmigt worden. Dabei kann sich das Berufungsgericht auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mag hiernach auch die Gefährlichkeit der Treppe der tragende Gesichtspunkt gewesen sein, so ist doch nicht an der Tatsache vorbeizusehen, daß die Verfügung vom 29» Oktober 1955 wenigstens tatsächlich den Zustand be« einträchtigte, der auf dem Baudispens für die Treppe und auf der Genehmigung für die Benutzungsart ddr Räume im Obergeschoß beruhte. auch OVG Münster DVB1 1954, 509)* Es widerspricht nicht übergeordneten Grundsätzen, wenn das Kammezjgericht eine obrigkeitliche Maßnahme, die sich für den Betroffenen tatsächlich wie der Widerruf einer früheren Erlaubnis auswirkt, als einen Widerruf behandelt hat.
nj_Z|M68/3ä Verkündet ai^9^Pebruar 1961 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2142 025 Im Kamen: des Volkes In dem Rechtsstreit B flHHHBb $ vertreten durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen dei^Studienrat i,Ro Br. Richard S VlfliBstraße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9« Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br«Geiger sowie der Bundesrichter Br» Arndt, Br«, Beyer, Gähtgens und Schäfer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom Ho Juli 1959 wird zurückgewiesen„ Bie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erwarb im Jahre 1935 ein Grundstück in B^) auf dem ein Vorderhaus mit Seitenflügel und ein 1898 erbautes zweigeschossiges Quergebäude stehen* In diesem befanden sich unten die Hauswartwohnung und oben zwei Räume» die als Schlafkammern - für insgesamt 25 HM monatlich - vermietet waren* Die nach oben führende Treppe hat ein Steigungsverhältnis von 21/16 cm = 53° und ist seit 1935 nicht verändert worden* Im Jahre 1938 beantragte der Kläger die baupolizeiliche Genehmigung zur Benutzung des Obergeschosses als selbständige Wohnung* Die Genehmigung wurde mit dem Bauschein Nr* 1205 am 21. September 1938 unter mehreren besonderen Bedingungen (Verstärkung der Außenwände und Decke, Toilette, Ofenanschluß), erteilt, Der Kläger ließ die Umbauarbeiten ausführen und vermietete dann das Obergeschoß als Wohnung zunächst für 28,09 RM bzw. DM, seit dem Jahre 1953 für 34,95 DM monatlich* Mit Verfügung vom 29* Oktober 1955 untersagte das E0u-polizeiamt StfBH dem Kläger und der Mieterin, die Wohnung im Obergeschoß nach dem 30* Januar 1956 als Aufenthaltsraum zu benutzen oder benutzen zu lassen* Als Grund wurde u.a« angegeben, daß die zu dem Obergeschoß führende Treppe zu steil und nicht genügend vom Tageslicht erhellt sei* Die hiergegen gerichtete Verwaltungsklage des Klägers blieb ohne Erfolg« Das Oberverwaltungsgericht in Berlin wies die Klage mit Urteil vom 21* Juni 1957 rechtskräftig ab, weil die Treppe wegen der Steigung von 53° eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und das Benutzungsverbot deshalb aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt sei* Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshäftung gefordert« Er hat zur Begründung vorgetragen: Die Bestimmungen der Bauordnung für Berlin vom 9» November 1929 (BO) über die Treppen seien seit 1938 nicht geändert wordene Auch der Zustand seiner Treppe im Quergebäude habe sich seitdem nicht verändert» Wenn die Treppe 1955 als polizeiwidrig angesehen wurde, müsse sie es auch schon 1938 gewesen sein» Dann aber habe ihm der Sachbearbeiter den Bauschein im Jahre 1938 nicht geben dürfen, ohne ihm zugleich den Umbau der Treppe aufzugeben. Für eine Änderung der Treppe werde er jetzt 5«413»34 $M bezahlen müssen. Im Jahre 1938 wäre der Umbau erheblich billiger gewesen, außerdem hätte er damals die Möglichkeit gehabt, einen Staatszuschuß aus Arbeitsbeschaffungsmitteln zu beantragen. Weiterer Schaden sei ihm dadurch entstanden, daß die Wohnung seit März 1956 leer stehe und keine Miete einbringe. Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1,200 DM nebst 4 # Prozeßzinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat den Anspruch dach Grund und Höhe bestritten und um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Anspruch auch auf Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff gestützt und hierzu vorgetragen, daß der jährliche Mieteausfall rund 400 DM betrage. Das Kammergericht hat einen Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des- klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. \ Ent sehe idu^jga^ründe^ I« Zwischen den Parteien ist nur noch der vom Berufungsgericht zuerkannte "Entschädigungsanspruch1' in Streit» Hat - wie im vorliegenden Pall - der Kläger seinen Anspruch auf mehrere Klagegründe gestutzt und wird der Anspruch lediglich aus einem Klagegrund unter Ablehnung d er übrigen zuerkannt, so mu8, sofern der Klageanspruch seinem Inhalt und Umfang nach je nach dem einzelnen Klagegrund verschieden sein kann, diese Einschränkung auch im Urteilstenor zu dem Ausdruck kommen» Dies gilt insbesondere, wenn statt des verlangten vollen Schadensersatzes aus Amtshaftung der Klage' anspruch nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung (BGHZ 22, 43, 49) oder aus dem der Enteignung für berechtigt erklärt wird (BGH UrtoVo4o Juli I960 - III ZR 121/59 -)» Demgemäß hat das Berufungsgericht im Urteilsausspruch ausdrücklich hervorgehoben, daß der "Entschädigungsanspruch" des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt sei» - Die Ansicht des Klägers, dem könne entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden, weil der Entschädigungsanspruch eine 'Besonderheit des Schadensersatzrechts" (BGHZ 14, 363, 366) sei und das Berufungsgericht den Amtshaftungsanspruch nicht abgewiesen habe, ist irrig» Zunächst ist demgegenüber richtig zu stellen, daß in BGHZ 14, 363, 366 nicht der Entschädigungsanspruch, sondern der Anspruch auf entgangenen Gewinn als eine Besonderheit des Schadensersatzanspruchs bezeichnet ist; im übrigen ist dieser Entscheidung nichts dafür zu entnehmen, daß der Entschädigungsanspruch als ein Unterfall des Schadensersatzanspruchs gelten könne« Das hat auch das Berufungsgericht nicht gemeint» ln dieser Hinsicht können nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die zur Erläuterung dös Urteilsausspruchs heranzuziehen sind, keine Zweifel bestehen» Sie ergeben eindeutig, daß das Berufungsgericht einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung als unbegründet, die Klage vielmehr nur im Hahmen eines Entschädigungsanspruchs entsprechend § 70 des Polizeiverwaltungsgesetzes und wegen Enteignung gemäß Art» 14 GG als gerechtfertigt befunden hat» Damit hat das Berufungsgericht einen der möglichen Haftungsgründe, die Amtshaftung, ausdrücklich ausgeschlossen» Eine teilweise Klageabweisung dem Grunde nach war insoweit allerdings nicht möglich (RGZ 97, 25» 29; DM zu § 504 ZPO Nr» 5)» Wohl aber hätte auch der Kläger das Grundurteil anfechten können, weil er durch den Ausschluß des Amtshaftungsanspruchs beschwert war (BGH Urteile vom 4» Juli I960 - III ZH 121/59 - und 29o Oktober I960 - III ZH 150/58 -5 vgl» auch BGHZ 22, 43)» Da dies nicht geschehen ist, vielmehr lediglich die Beklagte Hevision eingelegt hat, beschränkt sich die Prüfung des Rechtsmittels auf den Entschädigungsanspruch« II» 1» Das Berufungsgericht hält einen Entschädigungsanspruch für gerechtfertigt, weil durch die baupolizeiliche Verfügung vom 29» Oktober 1955 die Benutzung der im Obergeschoß des Quergebäudes gelegenen Räume zu dem Aufenthalt von Menschen verboten wurde, und begründet dies wie folgt: Der Entschädigungsanspruch ergebe sich aus dem Rechtsgrundsatz, der seinen Niederschlag in § 70 Abs« 2 i»V«m» § 42 Abs» 1 d des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes in der für Berlin geltenden Neufassung vom 2» Oktober 1958 (GVB1 961) - PVG -gefunden habe« Allerdings könnten diese Bestimmungen hier nicht unmittelbar angewandt werden, weil weder Tatsachen nachträglich eingetreten, noch nachträglich bekannt geworden seien, die eine Versagung gerechtfertigt hätten» Vielmehr habe sich die Beschaffenheit der Treppe, deren polizeiwidriger Zustand der Baupolizei im Jahre 1938 bekannt gewesen sei, seitdem nicht geändert« Wenn aber das Gesetz einen Entschädigungsanspruch wegen eines Widerrufs im Palle des Eintritts oder Bekanntwerdens von Tatsachen, die die % Versagung gerechtfertigt hätten, begründe, dann müsse - in entsprechender Anwendung der §§ 70, 42 PVG ein Entschädigungsanspruch erst recht gegeben sein, wenn die Polizeibehörde den Widerruf nur auf die Wandlung ihrer subjektiven Auffassung vom Bestehen einer Polizeigefahr stütze« Der Bürger müsse es hinnehmen, daß die Polizeibehörde aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls eine Erlaubnis widerrufe, wenn zwingende Tatsachen es erforderten, könne dann aber angemessenen Ausgleich in Geld fordern« In höherem Maße schutzwürdig sei jedoch die Stellung des Bürgers, wenn er diesen Eingriff nur deswegen dulden müsse, weil die Polizeibehörde ihre Auffassung vom Bestehen einer Polizeigefahr ohne jeden äußeren Anlaß geändert habe« Das baupolizeiliche Verbot vom 29» Oktober 1955 sei ferner eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG« Regelmäßig liege allerdings keine Enteignung vor, wenn wegen eines polizeiwidrigen Zustandes in das Eigentum eingegriffen werde, weil die Polizei insoweit nur das Eigentum in seine Schranken verweise. Hier aber sei dem Kläger ein vermögenswertes Recht zwar rechtmäßig und zu dem Wohl der Allgemeinheit - nämlich zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit aber unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes entzogen worden. Mit der Bauerlaubnis, die ihn zur Benutzung der Räume als selbständige Wohnung berechtigte, und durch seine Aufwendungen beim Umbau habe der Kläger eine Vermögenswerte Stellung erlangt, die rechtlich geschützt gewesen sei; sie \ habe nur unter gewissen, eng begrenzten Voraussetzungen ent- \ zogen werden dürfen (§42 PVG). Sie sei auch schutzwürdig; 'j denn die Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf den s Portbestand der Bauerlaubnis gemacht habe, rechtfertigten * es, ihm einen Ausgleich zu gewähren. Deshalb stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu, der die Folgen des ihn \ verletzenden Eingriffs ausgleiche. i 2. Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung hiernach auf zwei selbständige Anspruchsgrundlagen gestutzt, einmal auf das Berliner Landesrecht (§§ 42, 70 PVG) und zu dem andern auf das Bundesrecht (Art 14 GG). Soweit die Entscheidung auf dem Berliner Landesrecht beruht, ist eine Anfechtung und Nachprüfung nur im Bahmen des § 549 ZPO zulässige Bie Revision irrt in der Ansicht, daß das Berufungsurteil vollen Umfanges, auch soweit es die §§ 70, 42 des Polizeiverwaltungsgesetzes in der für Berlin geltenden Passung vom 2* Oktober 1958 anführt und behandelt, nachprüfbar sei. Bas neue Berliner Landesrecht ist grundsätzlich nicht revisibel (Wie-czorek ZPO zu § 549 Anm. E III c), selbst dann nicht, wenn es mit dem in anderen Bezirken geltenden Hecht inhaltlich übereinstimmt (BGHZ 7, 299), sofern nicht diese Übereinstimmung - wie z.B. beim Währungs- und Umstellungsrecht (BGHZ 6, 47» 50) - bewußt und gewollt zu dem Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt worden ist. Bas trifft hinsichtlich des allgemeinen Polizeirechts nicht zu. Nach der Auflösung des Preußischen Staates galt das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni 1931 mit seinen Änderungen zunächst als Landesrecht der neuen Länder fort. Inzwischen hat eine Heihe von Ländern Polizeigesetze erlassen, die zwar vielfach die bewährten Formulierungen des früheren Hechts übernommen haben, gleichwohl aber neues, den Besonderheiten des Landes Rechnung tragendes Landesrecht sind. Bas trifft auch für die Berliner Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 2« Oktober 1958 zu. Handelt es sich hiernach um Landesrecht, das nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, so ist dem Revisionsgericht von vornherein die von dem beklagten Land erbbtene Prüfung versagt, ob die Anwendung richtig ist. Hieran ändert der Umstand, daß das Kammergericht die §§ 42, 70 des Berliner Polizeiverwaltungsgesetzes nicht unmittelbar angewandt, sondern in diesen Bestimmungen den Niederschlag eines Rechtsgrundsatzes gefunden hat, den es seiner Entscheidung zu Grunde legt, nichts. Denn auch ein solcher aus dem Landesrecht abgeleiteter oder in entsprechender Anwendung des Landesrechts gewonnener Rechts- ~ 8 - grundsatz bleibt Landesrecht (vgl. LM zu § 549 ZPO Nr. 47)* Las Revisionsgericht muß daher für seine Entscheidung davon ausgehen, daß nach Berliner Landesrecht im Palle des Widerrufs einer polizeilichen Erlaubnis Über die §§ 42, 70 PVG hinaus eine Entschädigung auch dann zu gewähren ist, wenn der Widerruf auf einer Wandlung der Auffassung vom Bestehen einer Polizeigefahr beruht. Lie Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Streitfall unterliegt der Nachprüfung nur in der Richtung, ob sie übergeordnetes Recht verletzt. Las ist nicht ersichtlich. III. 1. Lie Revision hält eine rechtsähnliche Anwendung der Grundsätze über die Entschädigung beim Widerruf einer polizeilichen Erlaubnis für ausgeschlossen, weil hier eine Erlaubnis hinsichtlich der Treppe nicht erteilt und demgemäß auch nicht widerrufen worden sei. Im Jahre 1938 sei nur die Errichtung einer Feuerstätte im Obergeschoß und die Benutzung der Obergeschoßräume als selbständige Wohnung genehmigt worden. Lie Benutzung der Treppe sei, obwohl sie den Bestimmungen nicht entsprach, nicht genehmigt - es sei insoweit kein Lispens erteilt sondern nur stillschweigend geduldet worden. Eine solche stillschweigende Luldung könne eine notwendige Befreiung nicht 'ersetzen. Liege hiernach hinsichtlich der Treppe keine Befreiung vor, so habe sie im Jahre 1955 auch nicht widerrufen werden können. Vielmehr sei das Verbot, die Treppe zu benutzen, eine selbständige polizeiliche Maßnahme, die allerdings zwangsläufig die (1938 genehmigte) Benutzung der Räume mitbetroffen habe. 2. Liese Rüge läßt die tatsächlichen Gegebenheiten außer acht. Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, daß mit der Baugenehmigung der erforderlichen Dispens (§5 BO) von den zwingenden Vorschriften über die Beschaffenheit von Geschoßtreppen (§ 17 BO) erteilt worden war. Das Berufungsgericht schließt dies fehlerfrei und unangefochten aus der ersichtlich sorgfältigen Bearbeitung des Baugesuchs, die erkennen lasse» daß die Baupolizei sich über die baulichen Verhältnisse im Quergebäude genau unterrichtet habe. Dabei kann sich das Berufungsgericht auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 1956 stützen» das ebenfalls den erforderlichen Dispens als tatsächlich erteilt angesehen und hervorgehoben hat, daß die Baupolizeiakten mit den aus ihnen ersichtlichen Dispensen, Ausnahmen und Baugenehmigungen durch Kriegseinwirkung zerstört seien. Der an sich zutreffende Hinweis der Revision, ein Baudispeno könne nicht stillschweigend erteilt werden (OVG 104, 256; Thiel, BaurechtsSammlung Bd. 1 S. 252), geht daher hier fehl. Da Maßnahmen der Verwaltungsbehörden die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich haben (BGB-RGRK 11. Auf1. zu § 839 Anm. 109)9 konnte das Kammergericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Dispens im Jahre 1938 erteilt wurde und dies nur wegen der Vernichtung der Akten nicht belegt werden kann. Es liegt also hinsichtlich der Treppe nicht - wie die Revision meint - eine bloße Duldung, sondern eine Erlaubnis vor, die Teil der Baugenehmigung geworden war (OVG 104, 248; Thiel aaO)« Die Revision sieht die Dinge auch zu eng, wenn sie entscheidend darauf abstellen will, daß mit der Verfügung vom 29. Oktober 1955 die Benutzung der Treppe verboten worden sei. Die polizeiliche Verfügung ging vielmehr dahin, daß die Räume des Obergeschosses nach dem 30. Januar 1956 nicht mehr zu dem Aufenthalt benutzt werden dürften. Die Benutzung der Obergeschoßräume als selbständige Wohnung war aber durch den Baugchein vom 21. September 1938 - als genehmigungspflichtige Veränderung der Benutzungsart (§1 Nr. 2 d BO) - ausdrücklich genehmigt worden. Das Verbot wurde auch nicht \ allein damit begründet, daß die Treppe zu steil sei. Die Gründe waren vielmehr - wie sich aus der vollständigen Wiedergabe im Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1957 ergibt die Wohnung habe infolge zu geringen Abstandes vom Vorderhaus keinen besonnten Wohnraum, die Umfassungswände seien nicht ausreichend gegen Witterung geschützt, schließlich sei die Treppe zur Wohnung zu steil, schadhaft und nicht genügend vom Tageslicht erhellt. Mag hiernach auch die Gefährlichkeit der Treppe der tragende Gesichtspunkt gewesen sein, so ist doch nicht an der Tatsache vorbeizusehen, daß die Verfügung vom 29» Oktober 1955 wenigstens tatsächlich den Zustand be« einträchtigte, der auf dem Baudispens für die Treppe und auf der Genehmigung für die Benutzungsart ddr Räume im Obergeschoß beruhte. Durch den Dispens und die Erteilung der Bau-und Benutzungserlaubnis hat die Bauordnungsbehörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der für die Benutzung des Eigentums des Klägers wirtschaftlich bedeutsam war und den Kläger zu Aufwendungen veranlaßt hat. Der Revision ist zuzugeben, daß dies ein späteres Eingreifen zu dem Zwecke der Gefahrenabwehr nicht ausschließt (Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 1952 S. 126). Es mag auch sein, daß das Benutzungsverbot vom 29. Oktober 1955 einen Widerruf der früheren Baugenehmigung nicht enthält, sondern das polizeiliche Verbot unbeschadet des materiellen Fortbestandes der Bäu- und Benutzungsgenehmigung ausspricht. Mit Recht hat aber bereits das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1957 hervorgehoben, daß die Verfügung vom 29. Oktober 1955 sich für den Kläger praktisch wie ein Widerruf der Baugenehmigung von 1958 auswirkte (vgl. auch OVG Münster DVB1 1954, 509)* Es widerspricht nicht übergeordneten Grundsätzen, wenn das Kammezjgericht eine obrigkeitliche Maßnahme, die sich für den Betroffenen tatsächlich wie der Widerruf einer früheren Erlaubnis auswirkt, als einen Widerruf behandelt hat. Denn auch im Enteignungsrecht wird entscheidend auf die wirtschaftliche Bedeutung von Maßnahmen abgestellt5 schon die tatsächliche Einwirkung auf eine schutzwürdige Hechtsposition kann genügen, um eine Entschädigung zu begründen (BGHZ 30, 338, 350). IV. Wird hiernach die Entscheidung des Berufungsgerichts bereits von ihrer ersten Begründung getragen, so. bedarf es keines Eingehens auf die weitere Begründung, es liege auch eine entschädigungspflichtige Enteignung (Art. 14 GG) vor«, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision. Vielmehr erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten fallen gemäß § 97 ZPO der Beklagten zur Last. Dr. Geiger Br. Arndt BR Br. Beyer ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unter scheiben Br. Geiger Gähtgens Schäfer