Auch nach Ablauf der sechzig Jahre sichert Preußen den Kurgemeinden (Stadt Bad Pyrmont, Oesdorf und Holzhausen) einen dem Nießbrauchsvertrag entsprechen« den Einfluß auf das Bad zu," Im Jahre 1932 wurde angesichts inzwischen eingetretener finanzieller Schwierigkeiten der Bad Pyrmont-Aktiengesellschaft in einer außerordentlichen Generalversammlung mit den Stimmen der Kurgemeinden /beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft durch Zusammenlegung der bisherigen Aktien im Verhältnis 4 : 1 auf 90o000 RM herabzuoetzen und danach das so herabgesetzte Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien wieder auf 360.000 RM zu erhöhen* Da die Kurgemeinden und die Einzelaktionäre sich jedoch zur Übernahme neuer Aktien außerstande erklärten, übernahm Preußen diese Aktien und erhielt dadurch 85$ des gesamten Aktienkapitals„ Per Anteil der Kurgemeinden betrug fortan nur noch 7,85$ des Grundkapitals. . In der Generalversammlung vom 25» März 1937 wurde alsdann gegen die Stimmen der Klägerin und eines Einzelaktionärs beschlossen, das gesamte Vermögen der Bad Pyrmont-Aktiengesellschaft auf Grund des ümwandlungsge- Mit der jetzigen Klage begehrt die Klägerin in der Hauptsache Einräumung gewisser Mitwfrkungsrechte bei der Verwaltung des Staatsbades 3ad Pyrmont und hat dazu u.a. vorgetragen: aufgeführten, die gleichen Rechte einzuräumen, die der Majorität des Aufsichtsrates der früheren Bad Pyrmont-Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Satzung vom 25.3.1922 und den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen zustanden. ten Lande gebildete Beirat keine Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Einräumung des dem Nießbrauchvertrage vom 25.5.1922 entsprechenden Einflusses auf das Staatsbad Pyrmont ist. Bas beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und diesen Antrag im wesentlichen folgendermaßen begründet: Durch die Auflösung der Aktiengesellschaft und die Beendigung des Nießbrauchsvertrages sei die Rechtsgrundlage für irgendwelche Einflußrechte der Klägerin auf das Staatsbad fortgefallen. Auf die Bestimmungen des Staatsvertra^es und des Schlußprotokolls könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen, weil diese Bestimmungen eine Mitwirkung der Kurgemeinden bei der Verwaltung des Staatsbades von der doppelten Bedingung abhängig gemacht hätten, daß der Nießbrauchvertrag infolge der auf 60 Jahre vereinbarten Vertragsdauer außer Kraft trete und daß es alsdann zu dem Abschluß eines neuen, mindestens ähnlichen Vertrages käme. E3 sei entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus möglich, durch Sondervertrag auch unabhängig vom Aktienbesitz einen Einfluß auf die Geschicke einer Aktiengesellschaft und auf die Verwaltung des Staatsbade3 in Bad Pyrmont zu gewähren. gestellten Anträge wiederholt mit der Maßgabe, daß sie zu 1) beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, sich vertraglich zu verpflichten, bei den im einzelnen genannten Angelegenheiten nicht ohne Einwilligung der Klägerin zu handeln» Im übrigen hat die Klägerin weiter beantragt, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, sich vertraglich zu verpflichten, die Klägerin bei allen wichtigen Angelegenheiten des Niedersächsischen Staatsbades Pyrmont, insbesondere bei IIIo im Falle der Abweisung dieser beiden Anträge festzustellen, daß die Klägerin hinsichtlich aller Angelegenheiten des Niedersächsischen Staatsbades Pyrmont, insbesondere hinsichtlich der unter II Ziff, 1a - i) aufgeführten Angelegenheiten die gleichen Rechte hat, die der Majorität des Aufsichtsrates der früheren Bad Pyrmont AG nach Maßgabe der Satzung vom 25« März 1922, den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dem Nießbrauchvertrage zustanden, III.A« das beklagte Land zu verurteilen, mit der Stadt Pyrmont eine Aktiengesellschaft laut dem dem Schriftsatz vom A. IV« im Falle der Abweisung der Anträge zu I bis III A festzustellen, daß der Klägerin hinsichtlich aller Angelegenheiten des Niedersächsi3chen Staatsbades Pyrmont, insbesondere hinsichtlich der unter I 1 a) - i) aufgeführten, die gleichen Rechte zustehen, welche der Minorität des Aufsichtsrates der früheren Bad.Pyrmont-Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Satzung vom 25» März 1922 und den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dem Nießbrauchvertrage zustanden, • V. im Palle der Abweisung der vorstehenden Anträge das beklagte land zu verurteilen, sich vertraglich zu verpflichten, -die Klägerin mindestens zweimal im Jahre zu gemeinsamen Besprechungen aller Angelegenheiten des Betriebes des Bade3 einzuladen und an den Besprechungen die von der Klägerin mitgebrachten Sachverständigen teilnehmen zu lassen, ferner auf Antrag der Klägerin jederzeit eine solche Besprechung einzuberufen und über alle bei den Besprechungen erörterten Angelegenheiten-des Bades Auskunft zu erteilen, im Palle der Ablehnung der Anträge zu I - V festzustellen, daß der vom beklagten Band gebildete Beirat keine Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Einräumung des dem Nießbrauchvertrage vom 25» März 1922 entsprechenden Einflusses auf das Staatsbad Pyrmont ist, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin vom 1.» Oktober 1951 an eine vierteljährliche im voraus zahlbare Rente von 1.000 DM solange zu zahlen, als es auf Grund > des Art» 135 Grundgesetz Eigentümer oder Besitzer de3 dem Betrieb des Bades Pyrmont die-• nenden Grundvermögens ist» Zu den Zahlungsansprüchen unter VII und VIII hat die Klägerin ferner noch hilfsweise den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine etwaige Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gestellt. Das Oberlandesgericht hat die nicht auf Zahlung gerichteten Anträge der Xlägerin (Berufungsanträge Nr. I - VI) für erledigt erklärt und die Klägerin mit den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsansprüchen (Berufungsanträge Nr. VII und VIII) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die nicht auf Zahlung gerichteten Ansprüche der Klägerin (Berufungsanträge Nr. I-VI) auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. Es kann auch insbesondere aus der Gesetzesüberschrift -Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden - nicht gefolgert werden, daß die von dem Gesetz betroffenen Ansprüche mit dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in Zusammenhang stehen müßten. Es würde daher dem, was das Gesetz nach seiner Tendenz und ganzen Systematik will, widersprechen, wenn man annehmen wollte, daß auch Ansprüche zu dem Erlöschen gebracht, oder blockiert werden sollten, die auf etwas gerichtet sind, was eine finanzielle Last nicht erzeugen kann. Deshalb müssen auch die Bestimmungen der §§ 1, 2 AKG dahin verstanden werden, daß zwar alle, aber doch nur solche Ansprüche erfaßt werden sollen, die für den Schuldner eine finanzielle Belastung mit sich bringen. Das Berufungsurteil, mit dem die Berufungsanträge Nr» I - VI auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für erledigt erklärt werden, läßt sich sonach nicht halten» Der Senat ist auch mangels der dazu erforderlichen tat“ richterlichen Feststellungen nicht zu einer'anderweiten abschließenden Entscheidung in der Lage, und zwar gilt -das auch für die Frage, ob für diese Ansprüche überhaupt der Rechtsweg zu den ordentlichen (Zivil-) Gerichten gegeben ist» Das Berufungsurteil muß mithin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden» Zu einer Stellungnahme zu den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsansprüchen (Berufungoanträge Nr» VII und VIII) besteht Keine Veranlassung, da noch nicht abschließend über den Haup^antrag und die vorgehenden Hilfsanträge befunden worden ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja Allgemeines KriegsfolgenG v«5« November 1957, BGBl I 1747, Allgemeines Bas Allgemeine Kriegsfolgengesetz soll dazu dienen, die Folgen des zweiten Weltkrieges und des deutschen Zusammenbruchs finanziell zu liquidieren« Von ihm werden daher nur solche Ansprüche erfaßt, die für den Schuldner eine finanzielle Belastung mit sich bringen« BGH, Urt. v. 12« Juli I960 - XII.,ZR 168/58 - OLG Celle LG Hannover Ill ZR 168/58 Verkündet am 12. Juli I960 Heil, ap oJustizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Pyrmont , vertreten durch ihren Verwaltungsausschuß, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Jr. gegen das Land Nieder Sachsen , vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Juni I960 unter Mitwirkung'des Senatspräoiaenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: „ Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Juli 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von. Rechts wegen 2 Tatbestand: Durch einen zwischen dem damaligen Freistaat Preußen und Waldeck-Pyrmont am 29» November 1921 geschlossenen Staatavcrtrag wurde der Gebietsteil Pyrmont von Waldeck-Pyrmon-t abgetrennt und mit Preußen zu einem einheitlichen Staatsgebiet vereinigt» Gemäß § 7 dieses Vertrages ging das auf den Gebietsteil Pyrmont entfallende Staatsver-mögon (einschließlich des Domiäälvermögens), das u.a, auch die zu dem Betrieb des Staatsbades Pyrmont gehörenden Liegenschaften und Anlagen umfaßte, mit allen Aktiven und Passiven auf Preußen über» § 9 des Vertrages lautet: "Preußen ist bekannt, daß einer Betriebsaktiengesellschaft der Nießbrauch am Bade Pyrmont für sechzig Jahre eingeräumt werden wird» Preußen erkennt den darüber abzuschließenden Vertrag ausdrücklich als für sich bindend an» Auch nach Ablauf der sechzig Jahre sichert Preußen den Kurgemeinden (Stadt Bad Pyrmont, Oesdorf und Holzhausen) einen dem Nießbrauchsvertrag entsprechen« den Einfluß auf das Bad zu," In dem "Schlußprotokoll" vom 29» November 1921 heißt es dazu in Art»10 ferner: "Wegen des in § 9 des Vertrages zugesicherten späteren Einflusses der Kurgemeinden besteht Übereinstimmung darüber, daß bei Abschluß eines neuen Vertrages die Kurgemeinden nicht, ungünstiger gestellt werden sollen als in dem alten»" In dem Nießbrauchsvertrag vom 25. März 1922 wurde in Art. I bestimmt, daß bei der Betriebsaktiengesell-schaxt, nämlich der "Bad Pyrmont-Aktiengesellschaft", der Staat Preußen einerseits und die Gemeinden Stadt Bad Pyrmont, Oesdorf und Holzhausen andererseits mit je einem Drittel, der Kreis Pyrmont mit einem Sechstel 3 zu beteiligen und ein letztes Sechstel Einwohnern des Kreises Pyrmont zur Zeichnung Vorbehalten sei. Die Dauer des Nießbrauchs wurde auf sechzig Jahre (ab 1« Januar 1922) festgesetzt (Art»III § 2), doch wurden verschiedene Gründe einer vorzeitigen Endigung vorgesehen (§26). Ferner wurde vereinbart, daß der Gesellschaft zur Wahrung der Belange der Kurgemeinden ein Beirat zur Seite treten sollte, in den je drei von den Gemeindevertretungen von Stadt Bad Pyrmont, Oesdorf und Holzhauson zu bestimmende Vertreter sowie ein Vertreter der Ärzteschaft entsandt werden sollten» Das Statut der Bad Pyrmont-Aktiengesellschaft behielt dem Aufsichtsrat - in dem nach einer besonders getroffenen Vereinbarung Preußen, der Kreis Hameln-Pyrmont sowie die Kurgemeinden stets entsprechend ihrem Aktienbesitz vertreten sein sollten - außer den-durch die Gesetze und sonstige Statutsbestimmungen zugewiesenen Rechte und Pflichten noch einige weitere Befugnisse und Auf“ gaben vor» Diese betrafen insbesondere die Genehmigung von Grundstücksgeschäften, von Neubauten und von bestimmte Beträge überschreitenden Neuanschaffungen sowie von gewissen Miet- und Pachtverträgen, ferner die Ge-, nchmigung der Preise für Bäder und Kurtaxen und' - unter gewissen Voraussetzungen - die Genehmigung zur Anstellung von Personal» Das ursprünglich auf 360»000 Mark lautende Grundkapital der Bad Pyrmont-Aktiengesellschaft, das die Klägerin und die im Laufe der folgenden Jahre mit ihr vereinigten Gemeinden Oesdorf und Holzhausen vereinbarungsgemäß zusammen mit einem Drittel übernommen hatten, ■ wurde im Jahre 1924 auf .90.000 RM umgestellt und im Jahre 1927 auf 360.000 RM erhöht, wobei die Kurgemeinden ihren Anteil von einem Drittel des Gesellschaftskapitals behielten. 4 Im Jahre 1932 wurde angesichts inzwischen eingetretener finanzieller Schwierigkeiten der Bad Pyrmont-Aktiengesellschaft in einer außerordentlichen Generalversammlung mit den Stimmen der Kurgemeinden /beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft durch Zusammenlegung der bisherigen Aktien im Verhältnis 4 : 1 auf 90o000 RM herabzuoetzen und danach das so herabgesetzte Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien wieder auf 360.000 RM zu erhöhen* Da die Kurgemeinden und die Einzelaktionäre sich jedoch zur Übernahme neuer Aktien außerstande erklärten, übernahm Preußen diese Aktien und erhielt dadurch 85$ des gesamten Aktienkapitals„ Per Anteil der Kurgemeinden betrug fortan nur noch 7,85$ des Grundkapitals. In einer dieser Generalversammlung voraufgegangenen Aufsichtsratssitzung hatte die Klägerin durch ihren damaligen Bürgermeister erklären lassen, sie müsse trotz der künftigen geringeren kapitalmäßigen Beteiligung Wert darauf legen, im Aufsichtsrat der Gesellschaft weiterhin vertreten zu sein, werde das aber nicht zur Bedingung für ihre Stellungnahme in der tags darauf stattfindenden Generalversammlung machen. Dazu wurde namens des preußischen Staates zu dem Ausdruck gebracht, dieser werde voraussichtlich die durch die Kapitalerhöhung gewonnene Majorität nicht dazu benutzen, die übrigen Aktionäre aus dem Aufsichtsrat herauszubringen. Es blieb auch in der Folgezeit zunächst dabei, daß die Klägerin ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft stellte. . In der Generalversammlung vom 25» März 1937 wurde alsdann gegen die Stimmen der Klägerin und eines Einzelaktionärs beschlossen, das gesamte Vermögen der Bad Pyrmont-Aktiengesellschaft auf Grund des ümwandlungsge- 5 seizes vom 5» Juli 1934 unter Ausschluß der Liquidation auf das Land Preußen zu übertragen« Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 31* März 1937» Damit war die Aktiengesellschaft erloschen« Mit der jetzigen Klage begehrt die Klägerin in der Hauptsache Einräumung gewisser Mitwfrkungsrechte bei der Verwaltung des Staatsbades 3ad Pyrmont und hat dazu u.a. vorgetragen: Durch Staatovertrag (§ 9) und Schlußprotokoll (ArtdO) sei den Kurgemeinden in Gestalt eines Vertrages zugunsten Dritter unabhängig vom Weiterbestehen der 3ad Pyrmont-Aktiengesellschaft und ohne Rücksicht auf eine finanzielle Beteiligung ein dauernder Einfluß auf die Verwaltung des Staatobadeo zuge3iehert worden, der dem Einfluß entsprochen sollte, den die Kurgemeinden im Rahmen des Nießbrauchs“ Vertrages hatten» Im Jahre 1937 und in den folgenden Jahren sei die Klägerin gehindert gewesen, ihren Anspruch auf Mitwirkung bei der Verwaltung des Bades gegen Preußen geltend zu machen, das sich durch die Auflösung der Aktiengesellschaft damals einer Verletzung der zugunsten der Kur-gemeinden abgegebenen vertraglichen Zusichörungen schuldig gemacht habe« Nunmehr müsse jedoch das beklagte Land, das inzwischen das Staatsbad übernommen nabe, der Klägerin den ihr zustehenden Einfluß bei der Verwaltung des Bades einräumon« Dem Anspruch der Klägerin sei durch die vorübergehende Einrichtung eines aus sieben Personen bestehenden Beirates durch den Regierungspräsidenten ,in Hannover nicht genügend Rechnung getragen« Vor dem Landgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt: X. das beklagte Land zu verurteilen, 1. in allen wichtigen Angelegenheiten des Staatsbades Pyrmont, insbesondere bei a) Aufstellung und Änderung des Haushaltsplanes (einschließlich des Wirtschafts-, Erfolgs- und Finanzplanes), b) Besetzung leitender Stellen, c) Maßnahmen bezüglich vorhandener und neu zu erschließender Quellen, d) Maßnahmen des Grundstücksverkehrs, e) kulturellen Angelegenheiten, f) Bauangelegenheiten, g) Führung der gastronomischen Betriebe und des Kurhotels, h) Angelegenheiten des Badebetriebes, der Kuranlagen und des Säuerlingsbetriebeo, i) Sport und Spiel nicht ohne Einwilligung der Klägerin zu handeln, 2» die Klägerin vorher und rechtzeitig über alle Maßnahmen zu unterrichten, welche die wichtigen, insbesondere die unter 1 a) bis i) aufgezählten Ange&ggun-heiten betreffen, und der Klägerin über diese Angele-genheiten auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen sowiö Einsicht in die diese Angelegenheiten betreffenden Bücher und Schriften zu gewähren, 3. auf Verlangen der Klägerin jede der unter Ziff. 1a) - i) aufgeführten Angelegenheiten mit ihr zu beraten, 4c auf Verlangen der Klägerin Maßnahmen zu Ziff. 1b) zu treffen. II. Hilfsweise: der Klägerin hinsichtlich aller Angelegenheiten des Staatsbades Pyrmont, insbesondere hinsichtlich der unter I Ziff. 1a) bis i). aufgeführten, die gleichen Rechte einzuräumen, die der Majorität des Aufsichtsrates der früheren Bad Pyrmont-Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Satzung vom 25.3.1922 und den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen zustanden. III. Hilfsweise: der Klägerin hinsichtlich aller Angelegenheiten des Staatsbades Pyrmont, insbesondere hinsichtlich der unter I 1a) - i) aufgeführten, die gleichen Rechte einzuräumen, die der t/3-Minorität des Aufsichtsra- 7 tes der früheren Bad Pyrmont-Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Satzung vom 25.3.1922 an die damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu3tanden<> IV. Hilfsweise festzustellen, daß der von dem beklag- ten Lande gebildete Beirat keine Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Einräumung des dem Nießbrauchvertrage vom 25.5.1922 entsprechenden Einflusses auf das Staatsbad Pyrmont ist. Bas beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und diesen Antrag im wesentlichen folgendermaßen begründet: Durch die Auflösung der Aktiengesellschaft und die Beendigung des Nießbrauchsvertrages sei die Rechtsgrundlage für irgendwelche Einflußrechte der Klägerin auf das Staatsbad fortgefallen. Ben Umwandlungsbeschluß vom Jahre 1937 habe die Klägerin nicht angefochten, sondern das Angebot auf Abfindung ihres Aktienbesitzes zu dem Nennwert und den entsprechenden Geldbetrag angenommen. Auf die Bestimmungen des Staatsvertra^es und des Schlußprotokolls könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen, weil diese Bestimmungen eine Mitwirkung der Kurgemeinden bei der Verwaltung des Staatsbades von der doppelten Bedingung abhängig gemacht hätten, daß der Nießbrauchvertrag infolge der auf 60 Jahre vereinbarten Vertragsdauer außer Kraft trete und daß es alsdann zu dem Abschluß eines neuen, mindestens ähnlichen Vertrages käme. Da diese Voraussetzungen nicht eingetreten seien und auch in Zukunft nicht mehr eintreten könnten, sei ein etwaiger Mitwirkungsanspruch der Klägerin, der zudem von einer kapitalmäßigen Beteiligung an der Verwaltung des Staatsbades abgängig gewesen sei, endgültig erledigt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» 8 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin insbesondere noch geltend gemacht: Ihr Einflußrecht sei ihr für alle Bälle vorzeitiger Beendigung des Nießbrauchvertrages oder der Betriebsaktiengesellschaft zugesichert worden» E3 sei entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus möglich, durch Sondervertrag auch unabhängig vom Aktienbesitz einen Einfluß auf die Geschicke einer Aktiengesellschaft und auf die Verwaltung des Staatsbade3 in Bad Pyrmont zu gewähren. Die Klägerin sei auch bereit, sich an einer neu zu errichtenden Betriebsaktiengesellschaft finanziell zu beteiligen. Notfalls müsse das beklagte Land die Klägerin in Geld entschädigen, da das der Klägerin in dem Staatsvertrag und dem Zusatzprotokoll eingeräumte Einflußrecht auf das Staatsbad das Entgelt des Landes Preußen für die Überlassung des Eigentums an dem Staatsbad und dem sonstigen Doirinial vermögen gewesen sei. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin die unter I * gestellten Anträge wiederholt mit der Maßgabe, daß sie zu 1) beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, sich vertraglich zu verpflichten, bei den im einzelnen genannten Angelegenheiten nicht ohne Einwilligung der Klägerin zu handeln» Im übrigen hat die Klägerin weiter beantragt, II. hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, sich vertraglich zu verpflichten, die Klägerin bei allen wichtigen Angelegenheiten des Niedersächsischen Staatsbades Pyrmont, insbesondere bei a) Aufstellung und Änderung des Haushaltsplanes (einschließlich des Y/irtSchafts-, Erfolgsund Pinanzplanes), b) Besetzung leitender Stellen, c) Maßnahmen bezüglich vorhandener und neu zu erschließender Quellen, d) Maßnahmen des Grundstücksverkehrs, e) kulturellen Angelegenheiten, f) Bauangelegenheiten, 9 g) Führung der gastronomischen Betriebe und des Kurhotels, h) Angelegenheiten des Badebetriebes, der Kuranlagen und des Säuerlingsbetriebes, i) Sport und Spiel beratend mitwirken zu lassen, die Klägerin zu diesem Zwecke vorher und rechtzeitig über alle Maßnahmen zu unterrichten, welche die unter a) - i) aufgezählten Angelegenheiten betreffen, und der Klägerin über diese Angelegenheiten auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die diese Angelegenheiten betreffenden Bücher und Schriften sowohl des Staatsbades wie der Verwaltungen zu gewähren, IIIo im Falle der Abweisung dieser beiden Anträge festzustellen, daß die Klägerin hinsichtlich aller Angelegenheiten des Niedersächsischen Staatsbades Pyrmont, insbesondere hinsichtlich der unter II Ziff, 1a - i) aufgeführten Angelegenheiten die gleichen Rechte hat, die der Majorität des Aufsichtsrates der früheren Bad Pyrmont AG nach Maßgabe der Satzung vom 25« März 1922, den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dem Nießbrauchvertrage zustanden, III.A« das beklagte Land zu verurteilen, mit der Stadt Pyrmont eine Aktiengesellschaft laut dem dem Schriftsatz vom A. Februar 1953 beigefügten Statut zu errichten und dieser Aktiengesellschaft den Nießbrauch an den Einrichtungen des Niedersächsischen Staatsbades Pyrmont entsprechend dem Nießbrauchvertrage vom 25« März 1922 zu bestellen, IV« im Falle der Abweisung der Anträge zu I bis III A festzustellen, daß der Klägerin hinsichtlich aller Angelegenheiten des Niedersächsi3chen Staatsbades Pyrmont, insbesondere hinsichtlich der unter I 1 a) - i) aufgeführten, die gleichen Rechte zustehen, welche der Minorität des Aufsichtsrates der früheren Bad.Pyrmont-Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Satzung vom 25» März 1922 und den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dem Nießbrauchvertrage zustanden, • 10 V. im Palle der Abweisung der vorstehenden Anträge das beklagte land zu verurteilen, sich vertraglich zu verpflichten, -die Klägerin mindestens zweimal im Jahre zu gemeinsamen Besprechungen aller Angelegenheiten des Betriebes des Bade3 einzuladen und an den Besprechungen die von der Klägerin mitgebrachten Sachverständigen teilnehmen zu lassen, ferner auf Antrag der Klägerin jederzeit eine solche Besprechung einzuberufen und über alle bei den Besprechungen erörterten Angelegenheiten-des Bades Auskunft zu erteilen, VI. im Palle der Ablehnung der Anträge zu I - V festzustellen, daß der vom beklagten Band gebildete Beirat keine Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Einräumung des dem Nießbrauchvertrage vom 25» März 1922 entsprechenden Einflusses auf das Staatsbad Pyrmont ist, VII. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin 100 000 DM zu zahlen, VIII. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin vom 1.» Oktober 1951 an eine vierteljährliche im voraus zahlbare Rente von 1.000 DM solange zu zahlen, als es auf Grund > des Art» 135 Grundgesetz Eigentümer oder Besitzer de3 dem Betrieb des Bades Pyrmont die-• nenden Grundvermögens ist» Zu den Zahlungsansprüchen unter VII und VIII hat die Klägerin ferner noch hilfsweise den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine etwaige Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gestellt. Das Oberlandesgericht hat die nicht auf Zahlung gerichteten Anträge der Xlägerin (Berufungsanträge Nr. I - VI) für erledigt erklärt und die Klägerin mit den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsansprüchen (Berufungsanträge Nr. VII und VIII) abgewiesen. 11 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgei’icht zuletzt gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die nicht auf Zahlung gerichteten Ansprüche der Klägerin (Berufungsanträge Nr. I-VI) auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) - AKG - erloschen seien, ln diesem Ausgangspunkt, daß die genannten Ansprüche von dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßt würden, kann dem Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig - und der Senat hat-es bereits / wiederholt ausgesprochen (vgl. u.a. das Urteil des Senats vom 10. März I960 III ZR 174/58 = WM I960, 459) - , daß von § 1 Abs. 1 AKG alle Ansprüche gegen die dort genannten Rechtsträger erfaßt werden, ohne daß nach dem Entstehungsgrund oder nach irgendwelchen anderen Gesichtspunkten ein Unterschied gemacht werden könnte. Es kann auch insbesondere aus der Gesetzesüberschrift -Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden - nicht gefolgert werden, daß die von dem Gesetz betroffenen Ansprüche mit dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in Zusammenhang stehen müßten. Wenn sonach auch weder der Gesetzeswortlaut noch der Zweck des Gesetzes einen Zweifel daran lassen, daß die Ansprüche gegen die in § 1 AKG genannten Rechts- 12 träger ausnahmslos und nicht nur bei Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Krieg oder dem Zusammenbruch des Reiches von der Regelung des Gesetzes erfaßt werden sollen, so trifft dies alles doch nur zu für Ansprüche, die, wenn ihnen stattgegeben würde, eine finanzielle Belastung für die Schuldner bedeuten würden« Schon die Verfassungsbestimmungen, die die Kompetenz des Bundesgesetzgebers■zu dem Erlaß des Allgemeinen Krieg3folgengesetzes ergeben (Art, 74 Kr, 9, 134, 135, 135 a GG), machen deutlich,’ daß das zu erlassende Bundesgesetz ausschließlich dazu dienen sollte, die Folgen des zweiten Weltkrieges und des deutschen Zusammenbruchs finanziell zu liquidieren (vgl. auch Feaux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz,' Einf, Bern, II). Sinn und Zweck des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ist es mithin allein, die für die in Betracht kommenden Rechtsträger (§§ 1, 2 AKG) untragbar gewordenen finanziellen lasten zu reduzieren und tragbar zu machen. Es würde daher dem, was das Gesetz nach seiner Tendenz und ganzen Systematik will, widersprechen, wenn man annehmen wollte, daß auch Ansprüche zu dem Erlöschen gebracht, oder blockiert werden sollten, die auf etwas gerichtet sind, was eine finanzielle Last nicht erzeugen kann. Deshalb müssen auch die Bestimmungen der §§ 1, 2 AKG dahin verstanden werden, daß zwar alle, aber doch nur solche Ansprüche erfaßt werden sollen, die für den Schuldner eine finanzielle Belastung mit sich bringen. TJm derartige Ansprüche aber geht es bei den hier interessierenden Klageanträgen nicht. Diese sind allein auf die Einräumung von Mitwirkungsrechten, Auokunftserteilung, Schaffung einer besonderen Organisation u. dergl, gerichtet und die Pflichten, die sich für das beklagte Land im Falle des Obsiegens der Klägerin mit diesen Anträgen ergeben würden, sind lediglich Organisationsmaßnahmen, die keine finanzielle La3t bedeuten,. wenn sie auch u.U» mittelbar gewisse finanzielle Auswirkungen haben mögen» Diese Klageanträge werden daher nach dem zuvor Gesagten von dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht erfaßt» Das Berufungsurteil, mit dem die Berufungsanträge Nr» I - VI auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für erledigt erklärt werden, läßt sich sonach nicht halten» Der Senat ist auch mangels der dazu erforderlichen tat“ richterlichen Feststellungen nicht zu einer'anderweiten abschließenden Entscheidung in der Lage, und zwar gilt -das auch für die Frage, ob für diese Ansprüche überhaupt der Rechtsweg zu den ordentlichen (Zivil-) Gerichten gegeben ist» Das Berufungsurteil muß mithin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden» Zu einer Stellungnahme zu den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsansprüchen (Berufungoanträge Nr» VII und VIII) besteht Keine Veranlassung, da noch nicht abschließend über den Haup^antrag und die vorgehenden Hilfsanträge befunden worden ist. Dr» Geiger v Dr. Kreft Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und des- Gähtgens halb verhindert, . 1 zu unterschreiben. Dr» Geiger .