Rechtsanwalt Justizrat Br, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br„Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br« Weber, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt s Er sei weder in de behaupteten Umfange hilfsbedürfigy noch handele es sich bei Hilde Deyhle um eine "angenommene Pflegekraft” im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung; sie sei vielmehr die Haushalte« rin des Klägers, und eine solche hätte er nach seiner Scheidung auch dann benötigt, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre* Der Rechtsstreit fand seinen Abschluß durch ein rechts« In diesem Urteil wurde ausgeführt, daß der Kläger für die Pflegeleistungen seiner früheren Ehefrau, die bei ihm gleichzeitig als Haushälterin und als Krankenpflegerin tätig sei, von der Beklagten monatlich 40 EM später DM erstattet verlangen könne; für den Zeitraum von November 1947 bis Dezember 1950 belaufe sich somit sein Anspruch - bei Ut&stellung der vor dem Währungsstichtag fällig gewordenen Beträge im Verhältnis 10 : 1 - auf insgesamt 1.232 DM. Januar 1951 an das Polizeipräsidium der Beklagten den Antrag gerichtet, ihm auch für die Zeit nach seiner Zurruhesetzung gemäß § 111 Abs 3 DBG die Dezember 1950 Bezahlung der nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem Vorprozeß noch restlichen 232 DM und für die Zeit ab 1* Januar 1951 Erstattung von Pflegekosten in Höhe von monatlich 40 DM „ Er hat den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.192 M zu -zahlen und vom 1* Januar 1953 ab ein Pflegegeld von 40 DH monatlich zu entrichten* Zur Begründung hat er vorgetragen, daß sich an seiner Pflegebedürftigkeit auch nach erfolgter Zurruhesetzung nichts geändert habe* Sein Gesundheitszustand sei in der Zwischenzeit eher schlechter geworden und werde sich bei zunehmendem Alter noch weiter verschlechtern« Seine frühere Ehefrau sei nach wie vor für ihn als Pflegekraft tätig,und er werde auf diese Tätigkeit oder diejenige einer anderen Hilfsperson bis an sein Lebensende angewiesen sein« Die Entscheidung sei zudem unrichtig, denn das Oberlande sgericht habe die zu § 110 DBG ergangenen Ausführungsbest immungen unberücksichtigt gelassen, die frühere Ehefrau des Klägers zu Unrecht als "angenommene Pflegekraft" im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift betrachtet und übersehen, daß Hilde Deyhle 15 Monate lang außerhalb des Hauses gearbeitet habe« Soweit der Kläger für die Zeit nach seiner Zurruhesetzung Pflegegeld verlange, sei die Rechtslage, da sich dieses Verlangen nicht auf § 110, sondern auf § 111 Abs 3 DBG stütze, eine andere« Im übrigen habe der Kläger nicht dargetan, daß er auch Jetzt noch in erheblichem Maße pflegebedürftig sei* Für die Pflege durch seine frühere Ehefrau brauche er keine besonderen Kosten aufzuwenden, da er zur Führung seines Haushalts ohnehin eine Hilfskraft benötige« Auf Jeden. Jedoch sind sie hinsichtlich des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs des Klägers zutreffend davon ausgegangen, daß insoweit der Klageweg eröffnet ist und zur Zeit der Klageerhebung auch nicht verschlossen war. Der von der Revision angezogene, in den heigezogenen städtischen Akten befindliche Ablehnungsbescheid des Polizeipräsidiums der Beklagten vom 31* Januar 1951 (Bl 13 der städtischen Akten) ist aber schon deshalb nicht geeignet, die Klageausschlußfrist in Lauf zu setzen, weil entgegen der Meinung der Revision nicht nachgewiesen ist, daß dieser Bescheid dem Kläger oder seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt formell zugestellt ist* Aus dem Vermerk auf dem vorliegenden Entwurf dieses Schreibens ,,Befrdto8«2cl951l, ergibt sich nur die Absendung dieses Schreibens unter dem 8. Für die im Dienst der beklagten Stadt stehenden Beamten, zu denen der Kläger gehörte, können unter den Organen der Gemeinde als oberste Dienstbehörde im Sinn des § 143 DBG bzw Art 63 Abs 2 des Württ-Bad* Beamtengesetzes nur der Gemeinderat oder der Oberbürgermeister in Betracht kommen (vgl § 32 DGO in der für Nord-Württemberg geltenden Fassung /abgedruckt bei Lo-.schelder, Die GemeindeOrdnungen, 153 3 3l7 und § 18 der Haupt* satzung der Stadt Stuttgart vom 13« Dezember 1950 ^3lB1 der Stadt Stuttgart vom 21, Dezember 1950 Nr 517), wenn nicht etwa der Innenminister als obere Aufsichtsbehörde der beklagten Stadt insoweit die Stellung der obersten Dienstbehörde hat (vgl § 107 DGO Nord-Württemberg i Verbdg mit § 33 Abs 2 der 1« DVO zur DGO ^GBl 1935 I S 3937 § 1 Abs 3 DVO zu dem Die genannten Schreiben des Klägers und seines Bevollmächtigten waren aber an das Polizeipräsidium Stuttgart gerichtet, von dem sie auch beschieden worden sind; jedenfalls ist nicht nachgewiesenoder ersichtlich, daß das Polizeipräsidium diese Schreiben an den Gerneinderat, den Oberbürgermeister oder die obere Aufsichtsbehörde weitergeleitet hat. Januar 1951 sich im Ruhestand befand* war nämlich die förmliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten eine andere geworden als während der Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses« Diese Frage regelte sich filr ihn als Ruhestandsbeamten gemäß Art 62 Abs 1 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden statt nach § 110 DBG nunmehr nach § 111 Abs 3 DBG., Hiernach kann ira Falle der Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit grundsätzlich ein besonderer Zuschlag zu dem Ruhegehalt gewährt werden« Auf besonderen Antrag des Ruhegehaltsempfängers sind ihm jedoch statt des Zuschlags die Kosten zu erstatten, die ihm durch die Annahme einer notwendigen Pflegekraft erwachsen« In dem angezogenen Schreiben des Klägers vom 18« Januar 1951 letzter Absatz ist im Hinblick auf diese durch die Zurruhesetzung des Klägers geänderte Rechtslage ersichtlich lediglich dieser in § 111 Abs 3 Satz 2 DBG vorgesehene besondere Antrag gestellt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Begründung im einzelnen, so daß er kein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids im Sinne des § 143 DBG ist« Juli 1952 nochmals einen Antrag auf Zahlung der Pflegekosten auf der Grundlage von § 111 DBG gestellt hat« ergibt sich, die Rechtzeitigkeit der Klage schon daraus, daß sie bereits am 11« August 1952 bei Gericht eingereicht ist, und auch eine Erweiterung des Klageantrags nach Ablauf der Klagefrist möglich ist (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 14„ Oktober 1954 - Ill ZB 364/52 - S 4 bis 6). Für die im jetzigen Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus § 110 und § 111 Abs 3 Satz 2 DBG ist somit der Klageweg auf jeden Fall nicht verschlossene Die Eröffnung des Klagewegs ergibt sich zu demindest aus dem Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit (vgl Urteil des Senats vom 23c März 1951 - III ZR 10/50 - 3 19)- Soweit die Revision Angriffe gegen die Zubilligung von Pflegekosten in Höhe von monatlich 40 HM an den Kläger aus § 110 und § 111 Abs 3 Satz 2 DBG in Verbindung mit Art 62 Abs 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden richtet und auch in diesem'Zusammenhang Verfahrensrügen erhebt, können diese ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen. Sachvortrags und Beweisergebnisses des Vorprozesses, ferner ’ der in seinem ersten Urteil vorgenommenen tatsächlichen Würdigung die Kosten dieser durch den Unfall des Klägers bedingten zusät zlichen "Pflege” mit 40 UM monatlich schätzt, so ist das nicht zu beanstanden* Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Seite 5 gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, daß die Entlohnung der gesamten Tätigkeit der geschiedenen Ehefrau im Haushalt des Klägers einen Aufwand von ihm in Höhe von 120 UM monatlich erfordert* Da auch in der Berufungsinstanz von der Beklagten ein Gesamtaufwand von 120 UM monatlich für die geschiedene Ehefrau zugegeben ist, konnte das Berufungsgericht von dieser Grundlage ausgehen und den auf die Pflegekosten entfallenden Anteil ebenso wie im Vorprozeß auf 1/3 = monatlich 40 DM schätzen. Im Gegensatz zur Meinung der Bevision bedurfte es für den Grad der Hilfsbedürftigkeit des Klägers keiner neuen Beweisaufnahme, nachdem die Chirurgische Universitätsklinik in ihrem ersten ausführlichen Gutachten vom 22* April 1952 im Vorprozeß die Hilfsbedürftigkeit des Klägers und den Grad seiner Hilflosigkeit im einzelnen dargelegt hatte, dem sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat« Gegenüber dem Einwand der Beklagten, der Grad der Hilfsbedürftigkeit habe im laufe der Zeit durch Gewöhnung und durch neue Prothesen ab-genommen, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt, nach der Lebenserfahrung sei nicht damit zu rechnen, daß ein Doppelamputierter mit zunehmendem Alter weniger hilfsbedürftig werde; die Wahrscheinlichkeit spreche eher für das Gegenteil, Daß für die Zeit der Tätigkeit der früheren Ehefrau des Klägers bei der.Firma Daimler-Benz (vom 7» Dezember 1948 bis zu dem 28- Februar 1950) ebenfalls Pflegekosten entstanden sind, ergibt sich aus der unbedenklichen Feststellung des Berufungsrichters, daß die geschiedene Ehefrau auch während dieser Zeit - wenn auch zu anderen Tagesstunden - die notwendigen Pflegeleistungen erbracht hat* Da das Berufungsurteil im übrigen, auch soweit es dem Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur künftigen Zahlung des Pflegegeldes zuspricht, einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Revision wegen der geltend gemachten
Ill ZR 168/53 m «*• *» a- «r 4» «tMM 2415 092 Verkündet am 31* Januar 1955 Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt vertreten durch ihren OberbürgermeTaterT Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br- gegen aen Sj Iminalwa^g^gter aj) Adolf B( m Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Justizrat Br, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br„Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br« Weber, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt s Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juni 1953 wird zurückgewie- senc Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu t ragen * Von Rechts wegen / Tatbestands —wM IP1 P + Der im Jahre 1915 geborene Kläger stand als Polizeibeamter auf Widerruf in den Diensten des Polizeipräsidiums der beklagten Stadtgemeindeo Er hatte am 26* Juli 1947 einen schweren Unfalls er wurde bei dem Versuch, auf eine fahrende Straßenbahn aufzuspringen, von dieser überfahren* Infolge der erlittenen Verletzungen mußten dem Kläger das rechte Bein am Oberschenkel und der rechte Arm am Ellenbogen amputiert werden* Der Unfall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig festgestellt hat, als Dienstunfall anzusehen und vom Kläger-nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden* Der Kläger wurde mit Wirkung vom 31 * Dezember 1950 gemäß Art 58 Abs 1 des württembergisch-badischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetztp Er bezieht seit dem lv Januar 1951 Ruhegehalt* Der Kläger war bis zu dem Jahre 1946 mit Hilde D^il^ gebe Schlecht verheiratet gewesen* Diese war nach Scheidung der Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, weiter in der bisherigen ehelichen Wohnung verblieben* Sie und die Kinder wohnen noch heute mit dem Kläger zusammen* In einem Vorprozeß - 1 0 52/51 LG Stuttgart - nahm der Kläger die Beklagte auf Bezahlung von Pflegekosten gemäß § 110 DBG in Anspruch« Er behauptet, infolge des Verlustes zweier wichtiger Gliedmaßen so hilflos geworden zu sein? daß er ohne Wartung und Pflege durch eine andere Person nicht mehr bestehen könne«, Deshalb werde er seit der am 4* November 1947 erfolgten Entlassung aus dem Krankenhause von seiner früheren Prau gepflegt, der er als Gegenleistung außer Kost und Wohnung eine entsprechende Bezahlung gewähre bzw zu gewähren verpflichtet sei* Seine Leistungen an sie hätten sich auf monatlich insgesamt 120 RM später DM belaufen* Diese Aufwendungen verlangte der Kläger für die Zeit von November 1947 it. bis einschließlich Dezember 1950 von der Beklagten erstattet und machte in seiner Klage zunächst einen Teilbetrag von 1 e 000 DM geltend« Die Beklagte bestritt, daß die Vorausset zun. gen des § 110 DBG bei dem Kläger vorlägen. Er sei weder in de behaupteten Umfange hilfsbedürfigy noch handele es sich bei Hilde Deyhle um eine "angenommene Pflegekraft” im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung; sie sei vielmehr die Haushalte« rin des Klägers, und eine solche hätte er nach seiner Scheidung auch dann benötigt, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre* Der Rechtsstreit fand seinen Abschluß durch ein rechts« 4 « kräftig gewordenes Berufungsurteil vom 23* Juli 1952 - 1 ü 150/51 - , worin die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten 1*000 DM verurteilt wurde. In diesem Urteil wurde ausgeführt, daß der Kläger für die Pflegeleistungen seiner früheren Ehefrau, die bei ihm gleichzeitig als Haushälterin und als Krankenpflegerin tätig sei, von der Beklagten monatlich 40 EM später DM erstattet verlangen könne; für den Zeitraum von November 1947 bis Dezember 1950 belaufe sich somit sein Anspruch - bei Ut&stellung der vor dem Währungsstichtag fällig gewordenen Beträge im Verhältnis 10 : 1 - auf insgesamt 1.232 DM. Die Beklagte bezahlte die Urteilssumme von 1*000 DM an den Kläger. Dieser hatte bereits mit Schreiben seines dama-liegen Bevollmächtigten vom 18. Januar 1951 an das Polizeipräsidium der Beklagten den Antrag gerichtet, ihm auch für die Zeit nach seiner Zurruhesetzung gemäß § 111 Abs 3 DBG die ■vi*. * » . durch Annahme einer notwendigen Pflegekraft erwachsenden Kosten zu erstatten. Trotz eines erneuten Schreibens des Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Juli 1952 erfolgte eine Anerkennung dieser Verpflichtung durch die Beklagte nicht, auch nicht irgendeine weitere Zahlung auf die Pflegekosten. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt der Kläger -4- / für die Zeit bis 31«. Dezember 1950 Bezahlung der nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem Vorprozeß noch restlichen 232 DM und für die Zeit ab 1* Januar 1951 Erstattung von Pflegekosten in Höhe von monatlich 40 DM „ Er hat den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.192 M zu -zahlen und vom 1* Januar 1953 ab ein Pflegegeld von 40 DH monatlich zu entrichten* Zur Begründung hat er vorgetragen, daß sich an seiner Pflegebedürftigkeit auch nach erfolgter Zurruhesetzung nichts geändert habe* Sein Gesundheitszustand sei in der Zwischenzeit eher schlechter geworden und werde sich bei zunehmendem Alter noch weiter verschlechtern« Seine frühere Ehefrau sei nach wie vor für ihn als Pflegekraft tätig,und er werde auf diese Tätigkeit oder diejenige einer anderen Hilfsperson bis an sein Lebensende angewiesen sein« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht? Die Entscheidung im Vorprozeß sei nur in Höhe des damals eingeklagten Betrages von 1*000 DM in Rechtskraft erwachsen. Die Entscheidung sei zudem unrichtig, denn das Oberlande sgericht habe die zu § 110 DBG ergangenen Ausführungsbest immungen unberücksichtigt gelassen, die frühere Ehefrau des Klägers zu Unrecht als "angenommene Pflegekraft" im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift betrachtet und übersehen, daß Hilde Deyhle 15 Monate lang außerhalb des Hauses gearbeitet habe« Soweit der Kläger für die Zeit nach seiner Zurruhesetzung Pflegegeld verlange, sei die Rechtslage, da sich dieses Verlangen nicht auf § 110, sondern auf § 111 Abs 3 DBG stütze, eine andere« Im übrigen habe der Kläger nicht dargetan, daß er auch Jetzt noch in erheblichem Maße pflegebedürftig sei* Für die Pflege durch seine frühere Ehefrau brauche er keine besonderen Kosten aufzuwenden, da er zur Führung seines Haushalts ohnehin eine Hilfskraft benötige« Auf Jeden. Fall sei der Anteil, der von der Gesamttätigkeit der Hilde Deyhle auf die eigentliche Krankenpflege entfalle, wesentlich geringer, als das Oberlandesgericht im Vorprozeß angenommen habe» für eine Klage auf künftige Leistung sei im vorliegenden Palle kein Raum* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« . Ent seheidungsgründe: «MMMMMMMINi mmmm mm mmmmm * m jmmm m ** 0t* 0f+ 00mm 1, Die Revision vertritt die Ansicht, der Kläger habe nach § 143 DBG das Klagerecht verloren. Sie erhebt in diesem Zusammenhang auch Rügen nach §§ 286, 139 ZPO« Dieser Verfahrensrügen bedarf es aber nicht, da die Vorschriften über die Vorbescheidsregelung von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzungen sind (IM Kr 6 zu § 143 DBG). Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revisionserwiderüng, die Nichtbescheidung des Klägers durch die Beklagte stehe durch das angefochtene Urteil bindend fest» Die Vorinstanzen haben die Frage, ob die Voraussetzungen des Art 63 Abs 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl S 249) - gleichlautend mit § 143 Abs 1 DBG - gegeben sind, zwar nicht ausdrücklich geprüft. Jedoch sind sie hinsichtlich des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs des Klägers zutreffend davon ausgegangen, daß insoweit der Klageweg eröffnet ist und zur Zeit der Klageerhebung auch nicht verschlossen war. , Auszugehen ist davon* daß Ansprüche auf Erstattung der Pflegekosten gemäß §§ 110. 111 Abs 5 S 2 DBG als Vermögens- —6—' t rechtliche Ansprüche aus dem Beamtehverhältnis nur unter den Voraussetzungen des § 143 DBG geltend gemacht werden können» Der von der Revision angezogene, in den heigezogenen städtischen Akten befindliche Ablehnungsbescheid des Polizeipräsidiums der Beklagten vom 31* Januar 1951 (Bl 13 der städtischen Akten) ist aber schon deshalb nicht geeignet, die Klageausschlußfrist in Lauf zu setzen, weil entgegen der Meinung der Revision nicht nachgewiesen ist, daß dieser Bescheid dem Kläger oder seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt formell zugestellt ist* Aus dem Vermerk auf dem vorliegenden Entwurf dieses Schreibens ,,Befrdto8«2cl951l, ergibt sich nur die Absendung dieses Schreibens unter dem 8. Februar 1951, nicht aber seine förmliche Zustellung an diesem fage; es ist auch weder eine Zustellungsurkunde noch ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten vorhanden oder nachgewiesen» Ein nicht förmlich zugestellter Vorbescheid eröffnet zwar den Klageweg, setzt aber die Klageausschlußfrist des § 143 DBG von 6 Monaten nicht in Lauf (BGHZ 3, 307; IM Nr 2 und Nr 6 zu § 143 DBG)« Allerdings kann auch durch einen Antrag des Beamten auf Erteilung eines Vorbescheids eine Klageausschlußfrist von ‘ 2 mal 6 Monaten ausgelöst werden (LM Nr 6 zu § 143 DBG); jedoch muß ein solcher Antrag an die nach § 143 DBG zuständige oberste Dienstbehörde gerichtet, sowie seinem Inhalt nach klar und eindeutig sein (III Nr 5 zu § 143 DBG; BGHZ 14, 122 £121/ 1287) „ Die Schreiben des Klägers selbst vom 23* August und * 1, Oktober 1950 sowie seines Bevollmächtigten vom 15« Januar 1951 (Bl 5. 6 und 14 der städt» Akten), die die Pflegekosten auf der Grundlage des § 110 DBG betreffen, konnten jedoch die 2 mal 6 Monatsfrist nicht in Lauf setzen, weil diese Schreiben nicht an die zuständige oberste Dienstbehörde gerichtet waren* Für die im Dienst der beklagten Stadt stehenden Beamten, zu denen der Kläger gehörte, können unter den Organen der Gemeinde als oberste Dienstbehörde im Sinn des § 143 DBG bzw Art 63 Abs 2 des Württ-Bad* Beamtengesetzes nur der Gemeinderat oder der Oberbürgermeister in Betracht kommen (vgl § 32 DGO in der für Nord-Württemberg geltenden Fassung /abgedruckt bei Lo-.schelder, Die GemeindeOrdnungen, 153 3 3l7 und § 18 der Haupt* satzung der Stadt Stuttgart vom 13« Dezember 1950 ^3lB1 der Stadt Stuttgart vom 21, Dezember 1950 Nr 517), wenn nicht etwa der Innenminister als obere Aufsichtsbehörde der beklagten Stadt insoweit die Stellung der obersten Dienstbehörde hat (vgl § 107 DGO Nord-Württemberg i Verbdg mit § 33 Abs 2 der 1« DVO zur DGO ^GBl 1935 I S 3937 § 1 Abs 3 DVO zu dem DBG für Kommunalbeamte vom 2*7«.1937 ^GBl I S 729 und 1938 I S 5027). Die genannten Schreiben des Klägers und seines Bevollmächtigten waren aber an das Polizeipräsidium Stuttgart gerichtet, von dem sie auch beschieden worden sind; jedenfalls ist nicht nachgewiesenoder ersichtlich, daß das Polizeipräsidium diese Schreiben an den Gerneinderat, den Oberbürgermeister oder die obere Aufsichtsbehörde weitergeleitet hat. Unter diesen Umständen konnten die genannten Schreiben eine Klageausschlußfrist nicht auslösen. Soweit der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten gemäß § 111 Abs 3 Satz 2 DBG in Verbindung mit Art 62 Abs 2 des Württ-Bad* Lande3gesetzes geltend macht, kommt noch folgendes hinzu? Der vom Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 18, Januar 1951 (Bl 51 der städtischen Akten) gestellte Antrag war inhaltlich kein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids im Sinn des § 143 DBG«. Nachdem der Kläger seit dem 1. Januar 1951 sich im Ruhestand befand* war nämlich die förmliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten eine andere geworden als während der Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses« Diese Frage regelte sich filr ihn als Ruhestandsbeamten gemäß Art 62 Abs 1 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden statt nach § 110 DBG nunmehr nach § 111 Abs 3 DBG., Hiernach kann ira Falle der Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit grundsätzlich ein besonderer Zuschlag zu dem Ruhegehalt gewährt werden« Auf besonderen Antrag des Ruhegehaltsempfängers sind ihm jedoch statt des Zuschlags die Kosten zu erstatten, die ihm durch die Annahme einer notwendigen Pflegekraft erwachsen« In dem angezogenen Schreiben des Klägers vom 18« Januar 1951 letzter Absatz ist im Hinblick auf diese durch die Zurruhesetzung des Klägers geänderte Rechtslage ersichtlich lediglich dieser in § 111 Abs 3 Satz 2 DBG vorgesehene besondere Antrag gestellt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Begründung im einzelnen, so daß er kein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids im Sinne des § 143 DBG ist« Soweit der Kläger durch ein späteres Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Juli 1952 nochmals einen Antrag auf Zahlung der Pflegekosten auf der Grundlage von § 111 DBG gestellt hat« ergibt sich, die Rechtzeitigkeit der Klage schon daraus, daß sie bereits am 11« August 1952 bei Gericht eingereicht ist, und auch eine Erweiterung des Klageantrags nach Ablauf der Klagefrist möglich ist (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 14„ Oktober 1954 - Ill ZB 364/52 - S 4 bis 6). Für die im jetzigen Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus § 110 und § 111 Abs 3 Satz 2 DBG ist somit der Klageweg auf jeden Fall nicht verschlossene Die Eröffnung des Klagewegs ergibt sich zu demindest aus dem Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit (vgl Urteil des Senats vom 23c März 1951 - III ZR 10/50 - 3 19)- -9- II, Soweit die Revision Angriffe gegen die Zubilligung von Pflegekosten in Höhe von monatlich 40 HM an den Kläger aus § 110 und § 111 Abs 3 Satz 2 DBG in Verbindung mit Art 62 Abs 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden richtet und auch in diesem'Zusammenhang Verfahrensrügen erhebt, können diese ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen. Ob ein Unfallverletzter genötigt ist, fremde Pflege in erheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen und ob und in welchem Umfang er eine Pflegekraft angenommen hat, ist im wesentlichen eine Frage der tatsächlichen Würdigung (vgl RGZ 122r 49)c Insoweit läßt aber das Berufungsurteil im Gegensatz zur Meinung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht nicht verkannt, daß die Hilfsbedürftigkeit des Klägers eine dauernde und nicht unerhebliche ist. Hie Tatsache, daß die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Scheidung in der gemeinsamen Wohnung verblieb und auch schon vor dem Unfall des Klägers diesen mitbetreute, steht der Feststellung des Vorderrichters, der Kläger habe seine geschiedene Ehefrau nach dem Unfall und nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus als "Pflegekraft angenommen”, nicht entgegen. Henn die Beschäftigung der früheren Ehefrau beim Kläger vor und nach dem Unfall erfolgt unter wesentlich verschiedenen Umständen und Voraussetzungen, die sich nicht vergleichen lassen; darauf weist die Revisionserwiderung mit Recht hin. Es ergibt sich schon aus der Lebenserfahrung, daß der Kläger als Hoppelamputierter in wesentlich größerem Umfang betreut und gepflegt werden muß als ein völlig gesunder Mensch* Hiese Mehrleistungen ohne entsprechend höhere Vergütung zu erbringen, ist die geschiedene Ehefrau gegenüber ihrem früheren Ehe- & -10- I I I I mann nicht verpflichtet. Wenn deshalb das Oberlandesgericht j unter Zugrundelegung des ausdrücklich in Bezug genommenen ! i Sachvortrags und Beweisergebnisses des Vorprozesses, ferner ’ der in seinem ersten Urteil vorgenommenen tatsächlichen Würdigung die Kosten dieser durch den Unfall des Klägers bedingten zusät zlichen "Pflege” mit 40 UM monatlich schätzt, so ist das nicht zu beanstanden* Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Seite 5 gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, daß die Entlohnung der gesamten Tätigkeit der geschiedenen Ehefrau im Haushalt des Klägers einen Aufwand von ihm in Höhe von 120 UM monatlich erfordert* Da auch in der Berufungsinstanz von der Beklagten ein Gesamtaufwand von 120 UM monatlich für die geschiedene Ehefrau zugegeben ist, konnte das Berufungsgericht von dieser Grundlage ausgehen und den auf die Pflegekosten entfallenden Anteil ebenso wie im Vorprozeß auf 1/3 = monatlich 40 DM schätzen. Daß materiellrechtlich zwischen § 110 und § 111 Abs 3 Satz 2 DBG kein Unterschied besteht, und deshalb zu einer anderen sachlichen Beurteilung kein Anlaß gegeben war, hat der Vorderrichter bereits zutreffend erwähnt* Im Gegensatz zur Meinung der Bevision bedurfte es für den Grad der Hilfsbedürftigkeit des Klägers keiner neuen Beweisaufnahme, nachdem die Chirurgische Universitätsklinik in ihrem ersten ausführlichen Gutachten vom 22* April 1952 im Vorprozeß die Hilfsbedürftigkeit des Klägers und den Grad seiner Hilflosigkeit im einzelnen dargelegt hatte, dem sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat« Gegenüber dem Einwand der Beklagten, der Grad der Hilfsbedürftigkeit habe im laufe der Zeit durch Gewöhnung und durch neue Prothesen ab-genommen, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt, nach der Lebenserfahrung sei nicht damit zu rechnen, daß ein Doppelamputierter mit zunehmendem Alter weniger hilfsbedürftig werde; die Wahrscheinlichkeit spreche eher für das Gegenteil, Daß für die Zeit der Tätigkeit der früheren Ehefrau des Klägers bei der.Firma Daimler-Benz (vom 7» Dezember 1948 bis zu dem 28- Februar 1950) ebenfalls Pflegekosten entstanden sind, ergibt sich aus der unbedenklichen Feststellung des Berufungsrichters, daß die geschiedene Ehefrau auch während dieser Zeit - wenn auch zu anderen Tagesstunden - die notwendigen Pflegeleistungen erbracht hat* Schließlich kann offen bleiben, ob entsprechend der Auffassung der Revision die geschiedene, im Haushalt des Klägers weiterhin lebende Ehefrau «Familienangehörige” im Sinn der Ausführungsbestimmung Ziff 2 zu § 110 DBG ist« Denn diese Ausführungsbestimmung rechnet jedenfalls auch «Familienangehörige” in besonderen Fällen zu den «angenommenen Pflegekräften”; beispielsweise dann, wenn sie zwecks Durchführung der Pflege einen Beruf aufgeben und dadurch einen Ausfall an Arbeitseinkommen erleiden» Aber auch andere Umstände sind geeignet, «Familienangehörige” zu den «angenommenen Pflegekräften« zu zählen* Insbesondere können für den Einzelfall erheblich sein der Verwandschaftsgrad der Pflegekraft sowie Art und Umfang der aufzuwendenden Pflegeleistungen., Es bestehen deshalb keine Bedenken, im vorliegenden Fall die geschiedene Ehefrau des Klägers, die erhebliche, über das normale und übliche Maß hinausgehende Pflegeleistungen - die man von ihr als geschiedener Ehefrau billigerweise unentgeltlich nicht verlangen kann - für den Kläger erbringt, als «angenommene Pflegekraft« anzusehen, selbst wenn man sie zu den «Familienangehörigen« im Sinn der Durchführungsbestimmung zu § 110 DBG rechnete . * 5^ Da das Berufungsurteil im übrigen, auch soweit es dem Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur künftigen Zahlung des Pflegegeldes zuspricht, einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Revision wegen der geltend gemachten / Ansprüche des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. ' Dr. Geiger Bietschel Dr. Weber Dro Beyer Dr. Hußla f !?• >• ’