Rechtssajfczi Per Hersteller von maschinellem Gerät ist hach den ~ Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlungen schadensersatzpflichtig, wenn infolge einer die'Betriebssicherheit des Gerätes mindernden Bauv/eise, die sich bei sorgfältiger Ausnutzung der technischen Möglichkeiten hätte vermeiden lassen, ein Benutzer Verletzt.wird. Bin für Körperverletzungen ursächlicher Mangel der Bauv/eise kann auch darin liegen ,-dass die für das einwandfreie Arbeiten des Gerätes wesentliche richtige Bedienung zu sehr erschwert wird. Der'Unglückswagen war durch die Arbeitgeberin des Klägers im Jahre 1939 von der verklagten Y/agen- und ICarosseriefabrik als ein Sonderanhänger für Stanrholzbe-förderung erworben worden. Der Steck-bolzen sei erforderlich gewesen, weil das Hinrasten des Sicherungskeils nicht immer, insbesondere nicht bei Verschmutzung oder auch bei Ladegeräuschen habe zuverlässig wahrgenommen werden können. Im Übrigen habe die Beklagte wegen der Gefährlichkeit .des Kungenverschlusses durch Anbringung einer schriftlichen Bedienungsvorschrift an dem Anhänger für die Unterrichtung aller Benutzer des Wagens sorgen müssen. 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 17.- Juni 1940 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, soweit dieser nicht von der Süddeutschen Berufsgenossenschaft getragen werde. Unabhängig von dem Unfall des Klägers habe sie später den Verschluss durch einen zusätzlichen Cichcrungs-' steclcer verbessert, der aber zur Sicherung des Verschlusses selbst nicht erforderlich gewesen sei. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt mit den Zeitpunkt, in dem der Verletzte von den Schaden und der rerson des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852 BGB). Lag dieser Zeitpunkt, worauf das Oberlandesgericht mit Recht aufmerksam macht, nicht vor den 15« Oktober 1941, so war eine erst an diesem Tage begonnene Verjährung infolge der Ilemmungsvor Schrift des 5 32 der Zweiten Kriegsmassnahmenverordnung vom 27. Br. ICadH^ der zunächst dessen Rechte wahrgenommen hatte, noch von seiner Arbeitgeberin, der Firma Schwegler, daraufhangewiesen worden sei, dass die verklagte Uagenfabrik Herstellerin des Fahrzeugs war und als Schuldige am Unfall in Betracht komme, der Kläger vielmehr ausschliesslich auf die Unfallversicherung ver-' wiesen worden sei. Y/enn das Berufungsgericht aus diesen tatsächlichen Feststellungen den gleichfalls auf tatsächlichem Gebiete liegenden Schluss zieht, es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger vor dem 15. Bies ergibt sich zugleich aus folgender sachlich-rechtlicher Erwägung: Selbst wenn es zutrifft, dass der Unglücksanhünger sichtbar mit der Fabrikmarke der Beklagten versehen gewesen ist und der Kläger dies - im Kiderspruch zur Feststellung des Landgerichts - gesehen hätte, müsste daraus entgegen der Annahme der Revision noch nicht der Schluss gezogen werden dass der Lauf der Verjährungsfrist infolge Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen doch schon vor dem 15. Zur Inlaufsetzung der Verjährungsfrist aus §■ 852 BGB ist die blosse Kenntnis des Herstellers eines an der Unfallentstehung beteilig ten Fahrzeuges nicht ausreichend. Hierzu ist die Kenntnis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Bauweise des .Anhängers und dem Unfall und ferner eines Verschuldens der Herstellerin erforderlich. Nach dieser Richtung'ist eine hinreichende Kenntnis des Klägers für die Zeit vor dem 15» Oktober 1941 nicht ersichtlich, auch' nicht im einzelnen vorgetragen. Soweit das Vorbringen der Beklagten darauf hinausläuft, der Kläger habe sich über diese Zusammenhänge vergewissern können und müssen, ist es rechtlich unbeachtlich, weil fahrlässige Unkenntnis dem Wissen nicht gleichsteht. Ob auch die rechtsirrige Annahme, dass nur die Berufsgenossenschaft oder etwa die '7irma Sals Arbeitgeberin auf Schadloshaltung in Anspruch genommen werden könnten, geeignet ist, die für den Beginn- der Verjährungsfrist nötige Tcnntnis des wirklichen Ursatzpflichtigen zu verhindern (RGZ 142, 280 und 350? Oktober 1943 ausgestellte Ver-mögen&verzeichnis noch die Firma Sc^HHP als den zu Verklagenden aufführt und dass die Beklagte zufolge Aussage des Zeugen erst im Jahre 1943 Kenntnis von dem Unfall des Klägers erlangt habe, beides Umstände, die durchaus die Annahme des Oberlandesgerichts unterstützen, der Kläger habe jedenfalls bis zu dem 15. Darüber h.ine^s hatte schon das Landgericht festgestellt, der Kläger habe bis zu seiner im Oktober 1943 erfolgten Belehrung über die wahre Rechtslage durch das Amtsgericht in Schwäbisch Gmünd nur die Herkunft des Anhängers von einer Firma,, nicht aber von der Beklagten gekannt, \7eil er nicht regelmässig bei der Birma'Sc^||^ tätig gewesen sei, könne auch angenommen werden, dass'er zunächst auf das Fabrikat des Anhängers nicht geachtet, und-es damals nicht gekannt habe. Das Oberlandesgericht geht mit Hecht davon aus, dass der Hersteller von maschinellem Gerät nach den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlungen Ersatz leisten muss, wenn infolge einer die Betriebssicherheit des Gerätes mindernden Bauweise, die sich bei sorgfältiger Ausnützung der technischen Möglichkeiten hätte vermeiden lassen, ein Benutzer verletzt wird (vgl RG in DR 1940, 1293). Die Feststellung der Verantwortlichkeit des Herstellers setzt hiernach* voraus, dass die Bauweise für den eingetretenen Körperschaden ursächlich war und dass der :Tangei der Bauv/eise auf einem Verschulden beruht, führen ist.'.Dabei kann-zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der von ihr an dem Sonderfahrzeug für Stammholzverladungen angebrachte sog. Hin für Körperverletzungen ursächlicher Kangel der Bauweise kann jedoch auch darin liegen, dass die für das einwandfreie Arbeiten eines technischen Gerätes wesentliche richtige Bedienung zu sehr erschwert ist. Y/ie in dem angefochtenen urteil des näheren dargelegt, beruht die Besonderheit des hier in Rede stehenden patentierten hungenverSchlusses der Beklagten darin, dass er in verdeckter Bauweise angebracht war, so dass eine Überwachung seines richtigen Arbeitens nicht mit den Augen, sondern nur durch das Gehör (Anschlag beim Einrasten des Anschlag-stückes der Runge unter dem Sicherungskeil) und das Tastgefühl (Rüttelprobe) stattfinden konnte. Ebensowenig kann dem Berufungsgericht entgegengetreten werden, wenn es die Zuverlässigkeit der Rüttelprobe - gleichfalls unter Bezugnahme auf Sachverständigengutachten - deshalb bezweifelt, weil sich die Verschlussteile durch Eindringen von Holzsplittern oder sonstige Verschmutzung verklemmen oder ihre beiden Nockenspitzen so gegeneinander stellen können, dass sich die Runge trotz Pehlens einer zuverlässigen Sicherung doch mit Handkraft nicht bewegen lasse, da diese a.TT. Damit war nur das bereits erwähnte Klappgeräusch gemeint, das ohne Rücksicht auf das Einrasten schon durch das blosse Hochklappen der Bunge als solches entsteht und die Hörbarkeit'des eigentlichen ■ Einrasttones erschwert. Auf eine gute Vernehmlichkeit des Einrastgeräusches, wie sie auch nach der Leinung der Sachverständigen zur zuverlässigen Überwachung des Verschluesvorgcmges erforderlich ist, kann hieraus keinesfalls geschlossen werden.- b) Auch das für die Haftung der verklagten Herstellerin wesentliche Verschulden bei dem Inverkehrbringen ihres durch die Eigenart des BungenverSchlusses betriebsgefährlichen Anhängers ist von Oberlandesgericht mit Recht angenommen worden. Das sicherste Kittel zur Vereinfachung der Bedienung und demgemäss zur Erhöhung der Sicherheit wäre die Verwendung einer Bauart gewesen, die eine Überprüfung der richtigen Wirkungsweise des P.ungenverschlusses auch mit den Augen ermöglicht hätte. obwohl sie den -relativen - Vorzug hatte, dass ihre Gefährlichkeit klar zutage lag, während die streitige Lösung dadurch besondere Bedenken erregt, dass sie eine Sicherheit Vortäuschen kann, die bei der zu erwartenden Mangelhaftigkeit der Bedienung in Wirklichkeit nicht bestand, und dadurch eine gewisse Unvorsichtigkeit begünstigte. Jedenfalls zu verwirklichen war aber die spätere Bauweise, von der die Beklagte sogar behauptet, dass sie eine - kriegsbedingte - Vereinfachung dargestellt habe, und die sie als einen erheblichen Rückschritt bezeichnet. Die Beklagte räumt damit ein, dass die spätere“Lösung, die keine I'edern, wohl aber Steckbolzen verwandte, mit denen die richtige Stellung des Sicherungskeiles überwacht und zugleich fixiert werden konnte, ohne.technische Schwierigkeiten durchzuführen war, ja sich einfacher herstellen liess als die Bauweise, die bei dem Unde 1939 gelieferten Rungenwagen benutzt worden war. Unter diesen Umständen liegt eine nicht gerade grobe, aber angesichts der Gefährlichkeit der Holzverladung doch ins Gewicht fallende Bahr-' lässigkeit der Beklagten darin, dass sie die streitige Bauweise herausgebracht hat, statt sogleich auf eine technisch damals schon unschwer erreichbare Lösung Bedacht zu nehmen, deren Sicherheit nicht in solchem Kasse von Bedienungsfehlcrn beeinträchtigt werden konnte. Für die hier festzustellende Fahrlässigkeit der verklagten lerstellerin bei dem Herausbringen gerade der streitigen Lösung genügt es, dass schon nach dem damaligen technischen Entwicklungsstand Bauweisen möglich waren, die dem Erfordernis höchster Betriebssicherheit'mehr entsprachen als die Konstruktion, die zu dem Unfall des Klägers geführt hat, und die deshalb statt ihrer hätten verwandt werden sollen. Unter diesen Umständen kann es.auf sich beruhen, ob ein Verschulden der Beklagten, wie das Oberlandesgericht annimmt, auch schon darin zu erblicken ist,'dass sie sich mit einer allgemeinen Belehrung bei der Auslieferung des V.'agens begnügt, nicht aber eine Bedienungsvorschrift an dein \.’agen selbst angebracht hat. pass die Patentierung des Verschlusses und die Zulassung des Anhängers zu dem Strassenverkehr das Verschulden der Beklagten nicht ausschliesst, hat das Oherlandesge-richt ohne Hechtsirrtum ausgesprochen. Dass die Inhaber der Beklagten nach dieser Richtung besondere Hassnahmen getroffen und dadurch ihrer ihnen selbst obliegenden Verpflichtung zur Vermeidung jeder Ge fahr dung .ausreichend genügt hätten, ist nicht im einzelnen dargetan, auch nicht ersichtlich. d) Pür die Schsdensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ist es unwichtig, ob neben ihr etwa auch die Angestellten und Arbeiter der T.irma oder diese selbst ein Verschulden trifft.
t* * Für das Nachschlagewerk' Nicht für die Amtli'che Sammlung. Gesetz: BGB § 823 «98 (KO Rechtssajfczi Per Hersteller von maschinellem Gerät ist hach den ~ Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlungen schadensersatzpflichtig, wenn infolge einer die'Betriebssicherheit des Gerätes mindernden Bauv/eise, die sich bei sorgfältiger Ausnutzung der technischen Möglichkeiten hätte vermeiden lassen, ein Benutzer Verletzt.wird. Bin für Körperverletzungen ursächlicher Mangel der Bauv/eise kann auch darin liegen ,-dass die für das einwandfreie Arbeiten des Gerätes wesentliche richtige Bedienung zu sehr erschwert wird. Ein solcher Mangel ist namentlich gegeben, wenn Fehler der Bedienung durch die Bauv/eise in-ver-. meidbarer »eise begünstigt werden, insbesondere wenn die richtige Y/irkungsweise.' des Gerätes infolge seiner Bauart nicht hinreichend überwacht werden kann. Aktenzeichen: III ZR 168/51 Urteil des BGH vom 23. Juni 1952 OLG Stuttgart. • n mZH 168/51 Verkündet am 23. Juni 1952 Fieser, Just.ingest, als Urkundsbeamter der Gesshaftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma ICarl KflHHHP, V/agen- und Karosseriefahrik, a.B. Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Grottlieh Kreis Sc Gde. L Kläger, Rerufungsbeklagten und Revisionsheklagten, - Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1952 unter ITitv/irkung der Bundesrichter Br. Bel brück, Br. Kleinev/ef ers, Br. Bock, Rietschel und Br. Rotberg für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 21. Kai 1951 v/ird zurückgewiesen. Bas Urteil des Landgerichts in Ullv/angen vom 28. Juli 1950 v/ird jedoch dahin klargcstellt, dass es auf die Leistungsansprüche des Klägers beschränkt ist, die 2 nicht kraft Gesetzes ruf einen Versicherungsträger ühergegangen sind. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auf erlegt,. Von Rechts wegen 5 Tatbestand: Der am 0. 1906 geborene Kläger wurde gelegentlich als Hilfsarbeiter bei einem Sägewerk für Holzverladearbeiten beschäftigt. Er verunglückte am 17. Juni 1940, als er-bei der Beladung eines Lengholzwagens half. Das Unglück geschah dadurch, dass sich an dem Y/agen eine Eunge löste. Die bereits aufgeladenen Stämme gerieten ins Hollen und zerquetschten den Kläger. Er erlitt einen doppelten Beckenbruch, einen rechtsseitigen Oberschenkelbruch, eine Gelenkknochenverletzung am rechten Oberarm und eine Zerreissung der Harnröhre. Der Kläger musste etwa ein Jahr lang im Krankenhaus liegen und anschliessend ambulant ärztlich be- ' handelt werden. Er erhielt eine Berufsgenossenschaftsrente, der zunächst eine Erwerbsminderung von 100 w, dann eine solche von 70, 60 und zuletzt 40 /o zugrunde gelegt wurde. Der'Unglückswagen war durch die Arbeitgeberin des Klägers im Jahre 1939 von der verklagten Y/agen- und ICarosseriefabrik als ein Sonderanhänger für Stanrholzbe-förderung erworben worden. Der Anhänger trug ein 8uf einer Drehscheibe angebrachtes heraufklappbares Kungen-Isar. Die Eungenbefestigung geschah nicht mehr wie bei früheren Erzeugnissen der Beklagten durch Steckbolzen, . die nur von der Seite her gelöst werden konnten, nach nach der die Hungen geklappt werden sollten. Zur Vermeidung der hierdurch hervorgerufenen Gefährdung des Bedienungspersonals war eine Neukonstruktion verwandt. An die Stelle des Steckbolzens trat ein neuartiger patentierter Hungenverschluss, der von der -ungefährdeten-Gegenseite des Wagens her durch einen Stangenzug dergestalt betätigt werden konnte, dass ein Sicherungskeil - 4 freigegeben werden musste, um das mit der Runge fest verbun dene Anschlagstück zu enthemmen und damit das Umklappen der Bunge zu ermöglichen. Die Bungenbefestigung war verdeckt eingebaut. Ob die Bunge gesichert war, konnte nur durch das hörbare Hinrasten des Sicherungskeils und durch starkes Bütteln an den Rungen festgestellt werden. Der Kläger macht die beklagte Y/ageri- und Karosserie-fabrik für seinen Unfall verantwortlich. Sie habe’ aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für seinen Schaden einzustehen, weil sie den Unfall durch ihre ■Fehlkonstruktion schuldhaft verursacht habe. Sie'habe den fehlenden Sicherungsstecker trotz entsprechender Anregung bei Abholung des YTagens erst nach dem Unfall bei neu angefertigten Anhängern angebracht. Der Steck-bolzen sei erforderlich gewesen, weil das Hinrasten des Sicherungskeils nicht immer, insbesondere nicht bei Verschmutzung oder auch bei Ladegeräuschen habe zuverlässig wahrgenommen werden können. Auch die F.üttelprobe habe kein sicheres Zeichen für das Funktionieren des Verschlusses geboten, weil Irrtümer bei /erklemmung oder . Verschmutzung der Hinrichtung unvermeidlich gewesen seien. So sei auch im vorliegenden Pall trotz Rüttelns die mangelhafte Feststellung der Bungen nicht erkannt worden. 3s sei euch möglich, dass die den Sicherungskeil haltende Peder infolge Überlastung nachgegeben habe. Im Übrigen habe die Beklagte wegen der Gefährlichkeit .des Kungenverschlusses durch Anbringung einer schriftlichen Bedienungsvorschrift an dem Anhänger für die Unterrichtung aller Benutzer des Wagens sorgen müssen. Von der Tatsache, dass *die Beklagte den pnglücks- ■ wagen hergestellt habe, habe er erst am’18.-Oktober 1943 5 Kenntnis erlangt, nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er seine -unzulängliche- Unfallrente dt\rch entsprechende Klage gegen den Hersteller des Wagens aufbessern könne. Der Kläger hat demgemäss am 9. llovem-ber 1944 Klage eingereicht mit dem Anträge, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.400 EK nebst 4>o Trozesszinsen zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 17.- Juni 1940 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, soweit dieser nicht von der Süddeutschen Berufsgenossenschaft getragen werde. Hach der Währungsreform hat der Kläger seinen Leistungsanspruch dahin geändert, . die Beklagte zu ve??ur teilen, an ihn 6.000 Dil Schmerzensgeld und vom 17. Juni 1940 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers eine .jährliche Rente von 400 ?.r/DI.l zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie macht geltend: Der Klageanspruch sei verjährt. Der xetentverSchluss sei technisch einwandfrei gewesen und behördlich zugelassen worden. Seine Bauart habe sich seit 1934 bewährt, ohne dass const ein Unfall eingetreten sei. Unabhängig von dem Unfall des Klägers habe sie später den Verschluss durch einen zusätzlichen Cichcrungs-' steclcer verbessert, der aber zur Sicherung des Verschlusses selbst nicht erforderlich gewesen sei. Den Abnehmern ihres Langholzanhängers seien die Bedienungsvorschriften genau mündlich bekannt gegeben 6 v worden. Der Unfall sei durch das Bedienungspersonal "verschuldet worden, das sich nicht an diese Vorschriften gehalten habe. 3twaige Abnutzungsmängel h’.ltten durch den Fahrzeughalter abgestellt werden müssen. Das Landgericht hat die Leistungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt: das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage; der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Bntsoheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet. I. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Ansprüche aus dem Unfall vom 17* Juni 1940 seien bei der am 9o November 1944 erfolgten Einreichung der.Klageschrift bereits verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt mit den Zeitpunkt, in dem der Verletzte von den Schaden und der rerson des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852 BGB). Lag dieser Zeitpunkt, worauf das Oberlandesgericht mit Recht aufmerksam macht, nicht vor den 15« Oktober 1941, so war eine erst an diesem Tage begonnene Verjährung infolge der Ilemmungsvor Schrift des 5 32 der Zweiten Kriegsmassnahmenverordnung vom 27. September 19*44 V.- 7 y* v r (RGBl I, 229) nicht vor Ende 1945 abgelaufen, so dass die Flage dann jedenfalls rechtzeitig erhoben wäre, Ben Ver-jäh'rungsbeginn vor dem 15. Oktober 1941 hat das Berufungsgericht jedoch bedenkenfrei verneint. Es stellt insoweit fest, dass der Kläger vor diesem Zeitpunkt weder von Rechtsanwalt. Br. ICadH^ der zunächst dessen Rechte wahrgenommen hatte, noch von seiner Arbeitgeberin, der Firma Schwegler, daraufhangewiesen worden sei, dass die verklagte Uagenfabrik Herstellerin des Fahrzeugs war und als Schuldige am Unfall in Betracht komme, der Kläger vielmehr ausschliesslich auf die Unfallversicherung ver-' wiesen worden sei. Y/enn das Berufungsgericht aus diesen tatsächlichen Feststellungen den gleichfalls auf tatsächlichem Gebiete liegenden Schluss zieht, es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger vor dem 15. Oktober 1941 Kenntnis von der Beklagten als verantwortlicher Anspruchsgegnerin besessen habe, so ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Ber Tstrichter ist grundsätzlich frei in der Entscheidung darüber, was er für wahr hält (§ 286 ZFO). Bern gesetzlichen Erfordernis, die für die richterliche Überzeugung massgebenden Gründe darsulegen, ist durch den wiedergegebenen Hinweis auf die dem Kläger zunächst in anderer Richtung zuteil gewordene r.echtsberatung genügt. Bern Berufungsgericht wird von der Revision zu Unrecht der Vorwurf mangelhafter Sachaufklärung und darin liegende Verletzung auch des § 159 ZFO gemacht. Bies ergibt sich zugleich aus folgender sachlich-rechtlicher Erwägung: Selbst wenn es zutrifft, dass der Unglücksanhünger sichtbar mit der Fabrikmarke der Beklagten versehen gewesen ist und der Kläger dies - im Kiderspruch zur Feststellung des Landgerichts - gesehen hätte, müsste daraus entgegen der Annahme der Revision noch nicht der Schluss gezogen werden dass der Lauf der Verjährungsfrist infolge Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen doch schon vor dem 15. Oktober 1941 begonnen habe. Zur Inlaufsetzung der Verjährungsfrist aus §■ 852 BGB ist die blosse Kenntnis des Herstellers eines an der Unfallentstehung beteilig ten Fahrzeuges nicht ausreichend. Der Verletzte muss darüber hinaus wissen, dass der Hersteller des Fahrzeuges als Ersatzpflichtiger in Betracht kommt. Hierzu ist die Kenntnis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Bauweise des .Anhängers und dem Unfall und ferner eines Verschuldens der Herstellerin erforderlich. Nach dieser Richtung'ist eine hinreichende Kenntnis des Klägers für die Zeit vor dem 15» Oktober 1941 nicht ersichtlich, auch' nicht im einzelnen vorgetragen. Soweit das Vorbringen der Beklagten darauf hinausläuft, der Kläger habe sich über diese Zusammenhänge vergewissern können und müssen, ist es rechtlich unbeachtlich, weil fahrlässige Unkenntnis dem Wissen nicht gleichsteht. Ob auch die rechtsirrige Annahme, dass nur die Berufsgenossenschaft oder etwa die '7irma Sals Arbeitgeberin auf Schadloshaltung in Anspruch genommen werden könnten, geeignet ist, die für den Beginn- der Verjährungsfrist nötige Tcnntnis des wirklichen Ursatzpflichtigen zu verhindern (RGZ 142, 280 und 350? RG in JVT 1935, 3154? 1938, 970? EGFKomm 9. Aufl Anm 4 b), kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. Der dem Berufungsgericht vorliegende Sachverhalt enthält jedenfalls keinen Anhaltspunkt, der - notfalls nach Erfüllung der Aufklärungspflicht des § 139 ZPO - ihm Anlass zu tatsächlichen Feststellungen hätte geben müssen, die im Sinne der dargelegten Voraussetzungen die Erlangung der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen schon für die Zeit vor den 15. Oktober 1941 dargetan hätten. Der Kläger mscht zutreffend darauf aufmerksam, dass das für ihn unter dem 19. Oktober 1943 ausgestellte Ver-mögen&verzeichnis noch die Firma Sc^HHP als den zu Verklagenden aufführt und dass die Beklagte zufolge Aussage des Zeugen erst im Jahre 1943 Kenntnis von dem Unfall des Klägers erlangt habe, beides Umstände, die durchaus die Annahme des Oberlandesgerichts unterstützen, der Kläger habe jedenfalls bis zu dem 15. Oktober 1941 noch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte . , * als Ersatzpflichtige in Betracht komme. Darüber h.ine^s hatte schon das Landgericht festgestellt, der Kläger habe bis zu seiner im Oktober 1943 erfolgten Belehrung über die wahre Rechtslage durch das Amtsgericht in Schwäbisch Gmünd nur die Herkunft des Anhängers von einer Firma,, nicht aber von der Beklagten gekannt, \7eil er nicht regelmässig bei der Birma'Sc^||^ tätig gewesen sei, könne auch angenommen werden, dass'er zunächst auf das Fabrikat des Anhängers nicht geachtet, und-es damals nicht gekannt habe. Diese Feststellungen' hat das Berufungsgericht in seinem Urteil zwar nur allgemein in Bezug genommen. Es hat sie in ihrem Ergebnis aber durch zusätzliche Erwägungen bestätigt, so dass auch aus diesem Grunde für eine’weitere Sachaufklärung • ‘ / ♦, * im Sinnendes.5.13? ZBO keifte Veranlassung.bestand. Die Einrede der Verjährung ist demgemäss ohne Rechtsverstoss als unbegründet behandelt worden. ‘ *- • • •• ■ II.- • Auch in der Sache’selbst ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zu billigen. Das Oberlandesgericht geht mit Hecht davon aus, dass der Hersteller von maschinellem Gerät nach den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlungen Ersatz leisten muss, wenn infolge einer die Betriebssicherheit des Gerätes mindernden Bauweise, die sich bei sorgfältiger Ausnützung der technischen Möglichkeiten hätte vermeiden lassen, ein Benutzer verletzt wird (vgl RG in DR 1940, 1293). Die Feststellung der Verantwortlichkeit des Herstellers setzt hiernach* voraus, dass die Bauweise für den eingetretenen Körperschaden ursächlich war und dass der :Tangei der Bauv/eise auf einem Verschulden beruht, a) Vas zunächst den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bauweise und Unfall anlangt, so kann dieser bedenkenfrei aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts gefolgert werden. Hierzu bedarf es keiner Aufklärung aller Einzelheiten des technischen Ablaufs der Vorgänge, die zur Verletzung des klagenden Holzarbeiters geführt haben. Es genügt die Tatsache, dass die Baumstämme, die den Kläger verletzt haben, infolge ‘Zeichens der Runge des von der Beklagten hergestellten Anhängers ins Rollen gekommen sind, und dass das üaehgeben der Runge auf ihrer mangelnden Sicherung beruht, die ihrerseits auf die Eigenart der Bauweise des Rungenvcrschlnsses zu.rückzu-■ führen ist.'.Dabei kann-zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der von ihr an dem Sonderfahrzeug für Stammholzverladungen angebrachte sog. Pat.entverschluss bei richtiger Bedienung ein genügendes Mass von Verschluss fesligkeit und -Sicherheit besessen haben mag. Die Annahme dass, das erst seit etwa 8 Monaten von dem Arbeitgeber des 11 Klägers benutzte Fahrz.ug bereits /erschleisserscheinungen aufgewieseh hätte, muss in Ibereinstimmung mit dem Gutachten des technischen Jberwachungsvereins ausscheiden. Hin für Körperverletzungen ursächlicher Kangel der Bauweise kann jedoch auch darin liegen, dass die für das einwandfreie Arbeiten eines technischen Gerätes wesentliche richtige Bedienung zu sehr erschwert ist. Bin solcher Mangel ist namentlich gegeben, wenn Fehler der Bedienung durch die Bauweise in vermeidbarer \7eise begünstigt werden . Einen derartigen Mangel hat das Oberlcndesgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtumfestgestellt. Es hat dabei zutreffend betont, dass an die Einfachheit und Zuverlässigkeit der Bedienung eines Bangholzwagens wegen der bekannten Gefährlichkeit der Holzverladung besonders hohe .Ansprüche zu stellen sind und dass auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass Holzarbeiter im allgemeinen technisch nicht besonders geschult, sondern oft einfache Hilfsarbeiter sind, die eine überfeinerte Konstruktion nicht immer saclr-emäss zu handhaben verstehen. Y/ie in dem angefochtenen urteil des näheren dargelegt, beruht die Besonderheit des hier in Rede stehenden patentierten hungenverSchlusses der Beklagten darin, dass er in verdeckter Bauweise angebracht war, so dass eine Überwachung seines richtigen Arbeitens nicht mit den Augen, sondern nur durch das Gehör (Anschlag beim Einrasten des Anschlag-stückes der Runge unter dem Sicherungskeil) und das Tastgefühl (Rüttelprobe) stattfinden konnte. Es lässt sich nicht leugnen, dass bei solcher Bauweise Bedienungs-erschwerungen gegeben sind, die die Zuverlässigkeit dös Verschlusses auch dann wesentlich beeinträchtigen können, * * 12 wenn seine technische Y.irkungs eise an sich einwandfrei ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Oberlsndesgericht diese betriebsgefhhrlichen Erschwerungen in Anlehnung an die ihm vorliegenden Gutachten darin sieht, dass das Einrast-geräuscn infolge der bei Holzverladungen oft entstehenden sonstigen Geräusche leicht überhört werden kann, zu demal das Ilochklappen der Runge als solches ebenfalls einen metallischen Laut hervorruft. Ebensowenig kann dem Berufungsgericht entgegengetreten werden, wenn es die Zuverlässigkeit der Rüttelprobe - gleichfalls unter Bezugnahme auf Sachverständigengutachten - deshalb bezweifelt, weil sich die Verschlussteile durch Eindringen von Holzsplittern oder sonstige Verschmutzung verklemmen oder ihre beiden Nockenspitzen so gegeneinander stellen können, dass sich die Runge trotz Pehlens einer zuverlässigen Sicherung doch mit Handkraft nicht bewegen lasse, da diese a.TT. nicht ausreiche, um die ICrsft der Spannfeder und sonst etwa vorhandene Reibungen zu überwinden. Die Revision meint zwar, das Hochklappen der Runge gebe ausweislich der Augenscheinseinnahme vom 28. Juli 1950 einen ’’lauten” Ton, der nicht habe überhört werden können, weil - wofür Beweis angetreten sei - der lüotor zur Zeit des Unfalles nicht gelaufen sei. Bei Stellung der beiden Nockenspitzen gegeneinander könne die Runge nicht senkrecht gestanden haben, so dass dies sofort habe auffallen müssen. Biese Hinweise der Revision sind jedoch nicht geeignet, die dargestellte nachteilige Wirkung der Bauweise auf die Betriebssicherheit und damit den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bauweise und Unfall in Abrede zu stellen. Die Bezugnahme auf das Ergebnis der Augenscheinseinnahme beruht auf einejn Missverständnis der hierüber gefertigten Niederschrift, In - 3 3 ihr ist gesagt: MEs wurde festgestellt ......., dass beim Einrasten es vor allem durch das Aufeinanderschlagen der metallenen Bunge auf die Grundleiste aus demselben Material einen lauten Ton gibt". Damit war nur das bereits erwähnte Klappgeräusch gemeint, das ohne Rücksicht auf das Einrasten schon durch das blosse Hochklappen der Bunge als solches entsteht und die Hörbarkeit'des eigentlichen ■ Einrasttones erschwert. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen auf S 7 des landgerichtlichen Urteils, in denen derselbe Richter, der den Anhänger am 28. Juli 1950 besichtigt hatte, unter dem unmittelbaren Eindruck dieser Besichtigung in dem sofort verkündeten Urteil bemerkt, der Versuch habe bestätigt, dass allein schon das "Aufeinanderschlagen der groben Eisenmassen bei Verschluss der Bunge eine Hörbarkeit des Einschnappens der eltekonstruktion einfach eusschliesst". Auf eine gute Vernehmlichkeit des Einrastgeräusches, wie sie auch nach der Leinung der Sachverständigen zur zuverlässigen Überwachung des Verschluesvorgcmges erforderlich ist, kann hieraus keinesfalls geschlossen werden.- Das Pehlen des Jinrastens muss entgegen der Annahme der Revision auch nicht, wenn es auf einem Gegeneinanderstehen der No.cken-spitzen beruht, eine deutliche Schrägstellung der Bunge zur Rolge haben. Dine die Denkgesetze verletzende fehlerhafte Deutung des Gutachtens des Sachverständigen durch das Oberlendesgericht ist nicht ersichtlich. Dieser Angriff,wie der sich auf die Hörbarkeit des 2in-rastens beziehende,bewegt eich im übrigen auf dem der Nachprüfung des P.evisionsgerichts entzogenen Gebiete tatrichterlicher Peweiswürdigung. Ein Verstoss gegen die Eeweisregcln des $ 286 oder die Aufklärungspflicht des § 139 ZPO ist nicht zu erkennen. Das Oberlandes- 14 gericht hat seine Peststellung ausreichend durch Hinweise auf Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten belegt* Zu wei terer Aufklärung war ein Anlass nicht ersichtlich. Es ergeben sich hiernach einwandfrei auf der. Bauweise des Rungenvcr Schluss es beruhende Bedienungserschwerungen, die sehr wohl geeignet sind, ein Versagen des Verschlusses und damit eine Verletzung der Benutzer herbeizufihren. Der demgemäss vorhandene ursächliche Zusammenhang zwischen Bauart und Unfall ist typisch und adäquat. Er wird durch das Verschulden derjenigen, die den Verschluss, begünstigt durch seine Eigentümlichkeit, falsch bedienen, nicht aufgehoben. b) Auch das für die Haftung der verklagten Herstellerin wesentliche Verschulden bei dem Inverkehrbringen ihres durch die Eigenart des BungenverSchlusses betriebsgefährlichen Anhängers ist von Oberlandesgericht mit Recht angenommen worden. Das sicherste Kittel zur Vereinfachung der Bedienung und demgemäss zur Erhöhung der Sicherheit wäre die Verwendung einer Bauart gewesen, die eine Überprüfung der richtigen Wirkungsweise des P.ungenverschlusses auch mit den Augen ermöglicht hätte. Auf eine solche Art der Überwachung hätte die ilerstellerin nur verzichten dürfen, wenn hinreichend zuverlässige andere Jberwachungsmöglich-keiten zu Gebote standen. Die Bauweise, die zu dem Unfall geführt hat, genügte diesen Anforderungen,.wie dargelegt, nicht.' Dass jedoch Konstruktionen,'die eine Augenkontrolle ermöglichten, zur Verfügung standen, zeigt der Umstand, dass sowohl vor wie nach Einführung der umstrittenen Lösung Bauweisen verwandt worden sind, die eine*solche 15 Augenüberwachung erlaubten. Von diesen Konstruktionen mag die ursprüngliche einfache Sicherung nur durch Stecker wegen ihrer allgemein hohen Gefährlichkeit für die Beurteilung ausscheiden. obwohl sie den -relativen - Vorzug hatte, dass ihre Gefährlichkeit klar zutage lag, während die streitige Lösung dadurch besondere Bedenken erregt, dass sie eine Sicherheit Vortäuschen kann, die bei der zu erwartenden Mangelhaftigkeit der Bedienung in Wirklichkeit nicht bestand, und dadurch eine gewisse Unvorsichtigkeit begünstigte. Jedenfalls zu verwirklichen war aber die spätere Bauweise, von der die Beklagte sogar behauptet, dass sie eine - kriegsbedingte - Vereinfachung dargestellt habe, und die sie als einen erheblichen Rückschritt bezeichnet. Die Beklagte räumt damit ein, dass die spätere“Lösung, die keine I'edern, wohl aber Steckbolzen verwandte, mit denen die richtige Stellung des Sicherungskeiles überwacht und zugleich fixiert werden konnte, ohne.technische Schwierigkeiten durchzuführen war, ja sich einfacher herstellen liess als die Bauweise, die bei dem Unde 1939 gelieferten Rungenwagen benutzt worden war. Hieraus ergibt sich, dass die spätere Konstruktion, wenn die Beklagte sich rechtzeitig über die mangelnde Betriebssicherheit des 1934 eingeführten Batentverschlusses klar geworden wäre, sehr wohl statt dieses Verschlusses,alshald jedenfalls aber vor 1939 hätte verwandt werden können. Die Cicherheit der späteren Bauart mit ihrer durch das'Binstecken des Bolzens gegebenen zusätzlichen Überwachung und Sicherung des Binrastens war der früheren unstreitig überlegen. Unter diesen Umständen liegt eine nicht gerade grobe, aber angesichts der Gefährlichkeit der Holzverladung doch ins Gewicht fallende Bahr-' lässigkeit der Beklagten darin, dass sie die streitige Bauweise herausgebracht hat, statt sogleich auf eine technisch damals schon unschwer erreichbare Lösung Bedacht zu nehmen, deren Sicherheit nicht in solchem Kasse von Bedienungsfehlcrn beeinträchtigt werden konnte. Kelche 16 A > «r > *V *< . *' t I'“. > Eauweise sie wählen sollte, ist im übrigen nicht durch die Gerichte zu entscheiden. Insbesondere mag dahingestellt bleiben, ob nur durch die zusätzliche Verwendung von Steckbolzen eine wesentliche Vermehrung der Sicherheit zu erreichen war. Für die hier festzustellende Fahrlässigkeit der verklagten lerstellerin bei dem Herausbringen gerade der streitigen Lösung genügt es, dass schon nach dem damaligen technischen Entwicklungsstand Bauweisen möglich waren, die dem Erfordernis höchster Betriebssicherheit'mehr entsprachen als die Konstruktion, die zu dem Unfall des Klägers geführt hat, und die deshalb statt ihrer hätten verwandt werden sollen. • % Unter diesen Umständen kann es.auf sich beruhen, ob ein Verschulden der Beklagten, wie das Oberlandesgericht annimmt, auch schon darin zu erblicken ist,'dass sie sich mit einer allgemeinen Belehrung bei der Auslieferung des V.'agens begnügt, nicht aber eine Bedienungsvorschrift an dein \.’agen selbst angebracht hat. 2s kann namentlich unentschieden hleihen, oh durch eine solche Bedienungsvorschrift der Unfall vermieden worden wäre, wofür vielleicht sprechen mag, dass das Bedienungspersonal der Firma Schwegler mehr auf das Linrastgeräusch geachtet haben würde, als dies nach der Aussage des Zeugen Heister geschehen zu sein scheint. pass die Patentierung des Verschlusses und die Zulassung des Anhängers zu dem Strassenverkehr das Verschulden der Beklagten nicht ausschliesst, hat das Oherlandesge-richt ohne Hechtsirrtum ausgesprochen. c) Für die fahrlässige Herstellung und Auslieferung von betriebsunsicheren Lcngholzwagen sind die‘Inhaber- 17 ff? der Beklagten auch dann verantwortlich, wenn sie die Konstruktion durch hei ihr angestellte Fschingenieure besorgen liessen. Die Verwendung hochwertiger Konstrukteure allein genügt .zur Entlastung der Betriebsleitung nicht, wenn es, wie vorliegend, darauf ankommt, auch die Verwendbarkeit der Konstruktion in der Praxis des Holzverladegeschäfts sicherzustellen. Dass die Inhaber der Beklagten nach dieser Richtung besondere Hassnahmen getroffen und dadurch ihrer ihnen selbst obliegenden Verpflichtung zur Vermeidung jeder Ge fahr dung .ausreichend genügt hätten, ist nicht im einzelnen dargetan, auch nicht ersichtlich. 'Abgesehen davon hätte aber auch zu dem Nachweis der Auswahl und Überwachung der technischen Hilfskräfte genau dargclegt werden müssen, wer den hier streitigen Rungenverschluss entwickelt hat und in welcher Weise gerade dieser Techniker qualifiziert war und überwacht wurde. Nach dieser Richtung hat die Beklagte, obwohl sie nach dem ^esetz beweispflichtig ist, keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Auch die Revision greift das ürteil des Oberlandesgerichts in diesem Punkte nicht an. d) Pür die Schsdensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ist es unwichtig, ob neben ihr etwa auch die Angestellten und Arbeiter der T.irma oder diese selbst ein Verschulden trifft. Bin mitv/irkendes Bigenverschulden des Klägers,.das zur Hinderung seines Ersatzanspruches führen könnte (§ 254 BGB), ist vom Oberlandesgericht aus^zutreffenden Gründen verneint worden (S 10 f seines Urteils). Der Revisionsangriff hiergegen bringt keinen Gesichtspunkt, den das Oberlandesgericht nicht schon ohne Rechtsverletzung gewürdigt hätte. 18 i j ii jj is 1 F I- ♦* r> Der Kläger kann hiernach mit Recht wegen.der durch seine Körperverletzung hervorgerufenen Erwerbsminderung aus dem Rechtsgrunde schuldhafter unerlaubter Handlung von der Beklagten Schadensersatz verlangen. Der Anspruch auf eine Rente steht ihm allerdings nur zu, soweit er nicht kraft Gesetzes auf einen Versicherungsträger übergegangen ist. Hur in diesem Umfange sollte er offensichtlich auch durch die Urteile der Vorderrichter;dem Grunde nach zugesprochen werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen erscheint es zweckmässig, dies durch eine entsprechende Ergänzung der landgerichtlichen Entscheidung zu verdeutlichen. Im übrigen war die Revision mit der sich aus § 97 ZBO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Dr. Delbrück Dr. Kleinev/efers . Dr. Bock Rietschel Dr. Rotberg.