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BGH

Gericht: BGH

gende Amtspflicht vorsätzlich in objektiv, sittenwidriger Weise verletzt, kann den Britten wegen seiner Ersatzansprüche nicht auf die Haftung des Tbutschen Reiches verweisen, wenn diese Ersatzansprüche gegen das Deutsche Reich infolge der Entwicklung der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse nicht zu verwirklichen sind, sondern haftet persönlich. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5.Juli 1951 unter Mit-' Wirkung der Bundesrichter Br.Belbrück, Prof.Dr.Heiss, Dr.Stein, Dr.Gelhaar und Br.Book für Hecht erkannt: Pie Revisionen der Beklagten und der Klägerin ?,.au jMBHB gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gamm vom 10» September 1949 werden mit der Uassgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten der Klä~* gerin Frau nur 1075 DM nebst 4 i> Der Beklagte Br.^Bi stellte ihn nach Abschluss; dieser Behandlung in die von ihm geführte Abteilung des Volkssturms als Volkssturmsoldat ein. Auf die von dem Beklagten Werner gegen diesen Beschluss ein- Die Kläger nehmen die Beklagten gemäss §§ 823, 826, 830, 839 , 847 EGB und Art II Ziff lc des Eontrollrats-gesetzes Er 10 auf Schadensersatz in Anspruch* Die Klägerin IlflHIB behauptet, infolge der Tötung ihres !.:?nnes und Sohnes einen Nervenschock erlitten zu haben. Auf.die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Urteile des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.1SB Hl 1161 Bll nebst 4 # Zinsen seit dem 9. Das Urteil des Berufuncsgerichts fechten die Beklagten und die Klägerin HflBBi mit der He vision an. Aus der Tatsache, dass der Beklagte Dr. Vg^ Eatailions kommende ur des Volkssturms gewesen sei und "als vom Reichsverteidigungskommissar Yfest-falen-SLtd eingesetzter Sonderbeauftragter zur Bekämpfung des Defaitismus” Handlungen vorgenommen habe, folgert das Berufungsgericht, er sei Koheits-träger der 7/ehrnacht, nicht aber der Partei gewesen. Deshalb hafte, soweit die Beklagten in Ausübung öffentlicher Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hätten, grundsätzlich an ihrer Stelle das Deutsche Reich gemäss § 839 DGB in Verbindung mit Art 131 Y/eimVerf.Diese Ausführungen greift die Klägerin Prau mit der Revision an.’ 1.) Die Beklagten könnten sich denn nicht auf den Ausschluss ihrer Haftung berufen, wenn sie Aufgaben der HSDAP wahr genommen hätten. Die Gleichstellung der HSDAP mit den Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Haftung für Amts träger und denit die Anwendung des Art 131 ’tfeimVerf auf deren Amtspflichtsverletzungen hat das Reichsgericht (RGZ 160, 193 ff) aus den Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dem Berufungsgericht ist aber darin zu folgen, dass beide Beklagten Hoheitsaufgaben des Reiches und nicht solche der HSDAP wahr genommen heben. Auf sie findet insoweit das Gesetz vom 22.Hai 1910 (RGBl 798) Anwendung, nach dem das Deutsche Reich für Amtspflichtverletzungen von Soldaten an ihrer Stelle haftet. ITach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Beklagten im Einsatz, indem sie versprengte oder flüchtige Wehrmachtsangehörige der Frontleitstelle in Hagen zuwiesen und Ilassnahmen im Interesse der Landesverteidigung und Sicherung deP Heimatgebietes trafen. Rechtsirrturnsfrei hält das Berufungsgericht die Einstellung des Beklagten Werner Vflp in den Deutschen Volkssturm auch dann nicht für rechts unwirksam, wenn er noch der Luftwaffe angehörte und aus der Wehrmacht formell noch nicht entlassen war. Das Berufungsgericht fährt mit Hecht hierzu aus, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts die Einstellung allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig gewesen wäre. 2.) Rechtsirrtumsfrei stellt das Berufungsgericht auch fest, dass der Beklagte Br. Vfl^, soweit er als Sonderbeauftragter zur Bekämpfung des Defaitismus und Hebung des Widerstandswillens gehandelt hat, ebenfalls Aufgaben des Deutschen Reiches wahrgenommen hat. Seine Befugnisse leiteten sich her aus der Ernennung zu dem Sonderbeauftragten durch den Gauleiter als Reichsverteidigungskommissar des Reichsverteidigungskreises Westfalen-Süd. Die von ihnen na hr genommenen Aufgaben blieben solche des Reichs und wurden nicht Aufgaben der ITSDAP (vgl auch OGKZ 4, 121). Die Frage, ob der Beklagte Dr. VPH bei der Erschloss ung des Siegmund üHHBI als Volkssturmführer, Sonderbeauftragter oder in beiden Eigenschaften gehandelt hat, kann deshalb dahingestellt bleiben. Demgemäss nimmt das Berufungsgericht an, dass beide Täter nicht in Ausübung, sondern nur gelegentlich der .Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt haben, und eröffnet damit den Y/eg für die Anwendung der §§ 823 ff BGB. der schädigenden Handlung und dem Dienst des Beamten muss jedoch nicht nur ein äusserer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen (RGZ 159, 235^23§?). Das Berufungsgericht führt weiter aus, dass, soweit die Beklagten in Ausübung öffentlicher Gewalt ihre Amtspflichten gegenüber der Familie und Frau schuldhaft verletzt haben, an ihre Stelle grundsätzlich das Deutsche Reich gemäss § 839 BGB, Art 131 7eimVerf und § 1 Abs 3 des Ge- ' setzes über die Haftung des Reicks für seine Beamten vom 22. Das Berufungsgericht hält aber im rahmen des § 826 BGB eine persönliche Verantwortlichkeit des Beamten im Sinne des § 839 BGB für eine begrenzte Übergangszeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches für vertretbar, Es führt hierzu aus: "Uer für den von ihn arglistig sngerichteten Schaden einzustehen hatte, handelt nach Ansicht-des Senats arglistig, wenn er den Geschädigten darauf verweist, dass an seiner Stelle der Staat eintreten müsse, soweit und solange der Anspruch gegen den Staat infolge der derzeitigen staatsrechtlichen Lage nicht durch-gefiibrt werden kann. trägt das Risiko, dass sich sein Anspruch erledigt, sobald sich die Haftung des Staates verwirklichen lässt, selbst wenn der Gesetzgeber für einen bestimmten Tatbestand den Unfang dieser Haftung vermindern oder sie ganz verneinen sollte." in Rechtsprechung und Rechtslehre erneut erörtert worden* Ansprüche aus § 839 BGB, Art 131 Y/eimVerf gegen das nicht handlungsfähige Deutsche Reich sind nach dem Zusammenbruch nicht zu verwirklichen* Asch (L.DR 1948,200) hat die persönliche Haftung des Beamten bejaht. In diesen Entscheidungen, in denen zwischen Amtsträgern der ehe~ maligen NSDAP und ihrer Organisationen und Beamten kein Unterschied gemacht wird, wird ausgeführt, es sei eine grobe Unbilligkeit, wenn der Geschädigte den Schaden selbst tragen müsse und der schuldige Beamte völlig frei werde, da ihm kein Rückgriff drohe* Es wird jedoch zu dem Teil auch in diesen Entscheidungen die persönliche Haftung des Beamten eingeschränkt» Das Landgericht Giessen will den Beamten nur in Fällen "völliger Gesetzesferne, ganz besonders grober Gesetzeswidrigkeit und offensichtlicher Y/illkQrn haften lassen. 227 Hr 4)« Diese Entscheidungen gehen davon aus, dass Art 131 Y/eiraVerf nicht nur dem Interesse der Geschädigten diene, indem er ihnen einen nach der Auffassung des Gesetzgebers zahlungskräftigen Schuldner gebe, sondern auch dem Schutz der Beamten« Diesen durch das Gesetz den Beamten gewährten Schutz könne die Rechtsprechung nicht ohne weiteres beseitigen« Dabei ist zu beachten, dass es sich in den letzten Entscheidungen mit Ausnahme derjenigen des Ober land esgerichts Stuttgart um fahrlässige Amtspflichtverletzungen handelt« In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart fehlt es sogar an einem Verschulden« Zum gleichen Ergebnis kommt auch Schröer (DRZ 1948, 228;'1949$ 317)« Lehmann (DEZ 1950,498) stimmt in der Besprechung des Berufungsurteils der Entscheidung zu, da in dem krassen Fall der sittenwidrigen Schädigung der Beamte sich nicht darauf berufen könne, dass dar Staat die ausschliessliche Verantwortlichkeit übernommen habe« Die von den genannten Entscheidungen und Schriftstellern geltend gemachten, auf vorübergehende Zweckmässigkeitserwägungen gestützten Gründe können jedoch keinen hinreichenden Anlass geben, von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen« § 839 BGB enthält eine Sonderregelung« Er schafft damit einen selbständigen Haftungstatbestand und schliesst die allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff BGB aus« Ein Anspruch aus § 826 BGB gegen den Beamten persönlich kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -auch nicht mit der Begründung anerkannt werden, der Aus diesen Gründen ist auch die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Br 10 ausgeschlossen* Wäre seine Anwendbarkeit als dem Bundesrecht vorhergehendes Besatzungsrecht zu bejahen, dann wäre zweifelhaft, ob es als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB angesehen werden könnte, da sich seine Bestimmungen auf die Menschheit beziehen, mithin auf ein Überindividuelies Gut, insbesondere den unverlierbaren Yfert des Menschen in der sittlichen Ordnung richten. Palandt 9* Aufl Anm 9 zu § 823)* Selbst wenn das KRG Hr 10 als Schutzgesetz her angezogen- werden könnte, würde eine zivilrechtliche Haftung für Taten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, mangels des erforderlichen subjektiven Tatbestands ausgeschlossen sein (Boesebeck, IOT 1947, Als unzulässige Rcchtsausübung oder Rechtsmissbrauch muss es dann aber auch angesehen werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift ausserhalb ihres ursprünglichen Zusammenhangs in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel verwandt wird (Siebert DR 1941, 1930^19347) • Unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch ist demnach auch die Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Reohtsge-denken. Deshalb ist auch gegenüber zwingenden Rechtssätzen des Privatrechts von Amts wegen zu prüfen, ob ihre Anwendung nicht eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmisebrauch darstellt, falls nach dem von den Bei dieser Prüfung muss das Gericht den gleichen Ilasstab anlegen, nie nenn es sich um eine nur auf Vortrag des Beklagten zu beachtende Einrede handeln würde. Auch hier darf das Gericht keine Gesichtspunkte berücksichtigen, deren Geltendmachung durch die Parteien eine unzulässige BechtsausUbung oder einen Bechtsmissbrauch darstellen würde« Daher kann und muss das Gericht insoweit eine zwingende gesetzliche Vorschrift unberücksichtigt lassen, als ihre Anwendung im Einzelfall die Wirkung eines Hechtsmissbrauchs hätte« Dabei ist auch der mit der Bestimmung verfolgte Zweck zwar nicht allein, aber doch entscheidend zu berücksichtigen« Art 131 WeimVerf hat eine doppelte Aufgabe zu erfüllen: Dem durch Amtspflichtverletzung eines Beamten Geschädigten soll ein zahlungskräftiger Schuldner gegeben werden« Auch soll die Entschlusskraft des Beamten bei Vornahme von Amtshandlungen durch Bedenken wegen einer Haftung nicht gehemmt werden« Der erste Zweck wird hinfällig, wenn ein Anspruch gegen das Beich nicht zu verwirklichen ist« Was den Schutz des Beamten, den zweiten Zweck, anlangt, so mag bereits zweifelhaft sein, ob der vorsätzlich einem anderen Schaden zufügende Beamte diesen Schutz verdient. Ein Beamter, der einen Dritten vorsätzlich in objektiv sittenwidriger 7/eise geschädigt hat, kann daher den Dritten wegen seiner Ersatzansprüche nicht auf die Haftung des Deutschen Reiches verweisen, wenn dessen Ansprüche gegen das Reich infolge der Entwicklung der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse nicht zu verwirklichen sind. Die Anwendung des Art 131 UeimVerf würde in diesem Fall eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmissbrauch bedeuten, weil von dieser Bestimmung in einer zweckfremden Yfeise und mit zweckfremdem Ziel Gebrauch gemacht würde« Alleinige Kaftungsgrundläge ist nur §‘839 BGB, auch wenn die Verletzung der Amtspflicht zugleich den Tatbestand der §§ 823 ff BGB erfüllt (RGZ 140 , 430). Soweit die Beklagten die Kläger vorsätzlich in objektiv sittenwidriger Ueise geschädigt haben, ist aber ihre persönliche Haftung durch Art 131 UeimVerf nicht aus- Geht man von den vorstehenden Rcchtsauaf(ihrungen aus, so ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungsweise nicht schon in der Abgabe des Schusses liegt, den dieser Beklagte auf den flüchtigen Wilhelm liMBB abgab. Bas Berufungsgericht gründet die Haftung des Beklagten darauf, dass er bei der Abgabe des zweiten Schusses durch BflHHI mit gewirkt hat. 1.) Bie Revision rügt'zu Unrecht, dass die Annahme einer Beteiligung des Beklagten Werner an der Er-schiessung des Wilhelm HBHHB durch das Berufungsgericht nicht frei von Rechtsirrtum sei. Bie Begründung für die Feststellung, dass das Wort "Kopfschuss" nur von dem Beklagten Y/erner ausgegsngen sein könne, sei unzureichend* Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Fahrer sich selbst auf seine Frage die laute Antwort "Kopfschuss" erteilt habe. Bas Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung hat, und auch seinerseits zu dem Schuss entschlossen, tödlichen Schuss abgegeben hat. Der Beklagte Werner V|^, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei auch bei der Verfolgung am aktivsten gewesen, er habe den Verletzten zuerst erreicht und sich lAit Nrhe befunden. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind schlüssig und verstossen weder gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze • Damit ist den Berufungsgericht zuzustimmen, dass der Beklagte V/erner an der Tat des beteiligt war« 2.) Die Revision rügt auch, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob Wilhelm ISflHHBibei Abgabe des Schusses durch nicht schon infolge der mutmasslich auf einen früheren Schuss zurückzuführenden Verletzung in der Rippengegend tot gewesen sei. Die Frage, ob nicht bereits ein früherer auf der Flucht erhaltener • Schuss zu dem Tod des Wilhelm geführt haben erlangt, dass der Beklagte Werner V®pauf die Frage des mit dem Wort "Kopfschuss" geantwortet von verdrängt worden ist, der dann den zusammen noch in dessen unmittelbarer Im vorliegenden Falle bleibt aber nicht ungewiss, was aus den Akten der Strafkammer als vorgetragen angenommen ist, da das angefochtene Urteil in den Gründen die Stellen im einzelnen be- zeichnet, in denen es das Strafurteil verwertet» Gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens bestehen keine Bedenken, da eine äusserliehe Trennung des Tatbestandes und der KntscheidungsgrUnde im Gesetz nicht angeordnet ist« Abgesehen davon hat sich die Revision aber nur auf allgemeine Rügen beschränkt. Seine Feststellung gen sind nicht als Beweismittel verwertet worden.Selbst wenn daher, wie die Beklagten im Revisionsrechtszuge vorgetragen haben, das rechtskräftig gewordene Urteil der Strafkammer in Bochum vom 27« August 1946 nach Schluss .des - Berufungsverfahrens im Yfege der Wiederaufnahme aufgehoben sein sollte und wenn hierbei der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht mehr zu dem Nachteil der Beklagten als erwiesen angesehen worden ist, besteht kein Anlass, den Rechtsstreit bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. 5 •) Bas Verhalten des Beklagten Werner V4K bei der Tötung des Wilhelm 4HB verstiess nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die guten Sitten. Wenn der Beklagte Yferner VflB dem am Boden liegenden hilflosen Wilhelm I4HHB keine ärztliche Hilfe trotz des Hufes danach zuteilwerden liess, ihn auch nicht gegen die Angriffe des Fahrers bMHB 4MB schätzte und auch nach der Tat keine Worte der. lungen des Berufungsgerichts hierbei entscheidend mitgewirkt hat, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Tötung ihres Ehemannes entstanden ist. Der* Beklagte Br. Walter VflP ist zu dem Ersatz des Schadens verurteilt worden, der der Klägerin Frau idurch die Tötung ihres Sohnes Siegmund entstanden ist. 1,) Er rügt in erster Linie, dass das Berufungsgericht den sogenannten Harkortbergbefehl und den sogenannten Katastrophenbefehl bei der rechtlichen YTürdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe« Auf Grund dieser Befehle sei die Srschiessung des Siegmund IflU reohtmässig gewesen. Die Klägerin sendet sich in ihrer Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Frage, ob sich die Verhaftungen innerhalb der beiden vorgenannten Befehle gehalten hätten, dahingestellt gelassen habe« Wenn nämlich, so führt ijire Revision aus, die Handlungsweise der Beklagten durch die übrigens rechts unwirksamen Befehle nicht gedeckt worden sei, dann sei ein Überschreiten dieser Befehle auf alle Fälle sittenwidrig« Bas Berufungsgericht hält die Frage, ob der Beklagte Br« VB rechtmässig gehandelt und sich insbesondere im Rahmen des sogenannten Harkortbergbefehls gehalten hätte, für rechtsunerheblich. Gerade wenn ein Amtsträger schuldhaft seine Befugnisse überschreite, so führt däs Berufungsgericht aus, hafte grundsätzlich an seiner Stelle der Staat, sofern nicht der Tatbestand des § 826 BGB vorliege. Der Beklagte Br. beruft sich in erster Linie auf den sogenannten Katastrophenbefehl vom März 1945, nach dem es jedem Waffenträger zur Pflicht gemacht worden sei, jeden Deserteur auch ohne Standgerichts verfahren zu er sc hies sen. Dagegen, dass es sich bei diesem Befehl um eine Rechtsnorm gehandelt hat, spricht schon die Tatsache, dass der Befehl, nicht in Form eines Gesetzes erlassen worden ist. 3.) Einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund kann der Beklagte Br. l^^auch nicht aus dem durch Art III KRG Nr 54 vom 20. 4«) Einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies-sun:;sgrund begründet für den Beklagten Dr« VMM auch nicht der sogenannte Harkortbergbefehl, den sein Dienstvorgesetzter, der Gauleiter und Reichsverteidigungskommissar von Yfestfalen-Süd im Kärz 1945 erlassen hat. Das Berufungsgericht legt seinen Feststellungen den von den Parteien nicht bestrittenen Inhalt zugrunde, den die Strafkammer II des Landgerichts Bochum im Urteil vom 2'/. Der Sonder beauftrage hat Befehlsgewalt über alle Parteigenossen« Palls er von solchen Widerstand findet, oder die von ihm gegebenen Befehle nicht ausgeführt werden, darf er mit der Y/affe Vorgehen« Y/ehrmachts ungehörige, die flüchtig geworden oder seit längerer Zeit desertiert sind und die eine Gefahr für den Y/iderstandswillen darstellen, sind zu verhaften« Der Sonderbeauftragte hat Auf fang-steilen einzurichten und flüchtige Y/ehrmachts-angehörige anzuhalten« Hai 1947 (V0B1BZ 1947, 65) überhaupt auf diesen Befehl berufen kann (OGESt 1, 312) und ob diese Verordnung auch auf das bürgerliche Hecht angewandt werden darf« Denn der sogenannte Harkortbergbefehl gab dem Beklagten Dr. Yjgtm Keine Ermächtigung, den Sieg-raund KflfHIBzu erschiessen« Der Befehl besagt nur, dass Wehrmachtsangehörige, die flüchtig geworden oder seit längerer Zeit desertiert sind, und die eine Gefahr für den Y/iderstandswillen darstellen, zu verhaften sind, und dass im Bedarfsfälle Standgerichte im Benehmen mit dem Kreisleiter eingerichtet werden sollen« Hiernach Selbst wenn der Beklagte Br. VBP sich im Irrtum über den Harkortbergbefehl befunden haben sollte, musste er sich entgegenhalten lassen, dass keine Rechtsordnung einem Soldaten erlaubt, bei einem schimpflichen Verbrechen dadurch sich der Verantwortung zu entziehen, dass er sich auf einen Vorgesetzten beruft, dessen Anordnungen in Widerspruch zu der menschlichen Koral und dem Recht aller Kulturvölker auch bei Anerkennung gewisser aus den innerstaatlichen Rechtsordnungen sich ergebender Unter-söhiede stehen. 5.) Der Beklagte Br. sich schliesslich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kreisleiter ihm den bestimmten Befehl zur Er schiess ung des Siegmund erteilt habe. Die Revision nimmt zu Unrecht an, dass der Beklagte Br» VflHals BataillonsfUhrer des Deutschen Volksstarms oder als Sonderbeauftragter einem Deserteur wie dem Siegmund "hartes Durchgreifen", RechtsbrGehen wird nicht dadurch das Merkmal der Recht swidrigkeit genommen» dass die Staats führ ung selbst ihre Begehung unter Umständen durch Erziehung zu dem blinden Gehorsam und Fanatismus zulässt (OGIISt 1, 217^22§7; 2, 289^71/5 OLG Erankfurt/fcain in SJZ 1947 3p 621 ff). Der Beklagte Br. Vif^^niar eich auch benuest, dass seine Handlungsweise gegen das Recht verstiess; sonst hätte er die Erschiessung nicht heimlich vorge-nommen und den Beteiligten keine Schweigepflicht auferlegt. dern Beklagten Dr. für den Fall der Hichtausführung des Befehls mit seiner und seiner Familie Erschiessung gedroht hat. Bach den.Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte Dr. V^pden Siegmund an die Frontleitstelle weitergeleitet, wenn er sich auf seine Frage bereit erklärt hätte, weiter zu kämpfen. Sofern er sich damit auf einen Übergesetz-lichen Notstand (OGHSt 1, 321^332J) berufen will, scheitert die Anwendung der lehre vom Übergesetzlichen Notstand schon aus den oben erörterten Möglichkeiten, von denen der Beklagte Dr. hätte Gebrauch machen können.. 6.) Mit Unrecht erblickt die Revision ein Selbstverschuld ezi des Siegmund darin, dass er sich gegenüber dem Beklagten Dr. wiederholt ge- *'.renn dieser sich unerlaubt von der Truppe entfernt hatte und wenn er, wie der Beklagte Dr. behauptet, sich weigerte, zur Truppe zurückzukehren, so nahm er damit wohl die Polgen hin, diesich nach dem geltenden Recht ergaben, also die Festnahme und die Aburteilung durch ein dazu berufenes Gericht, gegebenenf£11s auch den Vollzug eines im rechtmässigen Verfahren gefällten Todesurteils. 1. ) Auch wenn man djle Verhaftung der beiden Frauen als solche nicht als rechtsund sittenwidrig ansieht, so kann dies nicht für die Art gelten, wie beide Frauen von dem Beklagten Dr. Vj^Bnach ihrer Festnahme behandelt worden sind. Es verstiess damit gegen die guten Sitten und verpflichtet ihn zu dem Ersatz des entstandenen Schadens, insbesondere zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe das Berufungsgericht in einer für die Revision nicht nachprüfbaren Weise • auf je 1000 HU bemessen hat. rufungsgericht feststellt, unter der Einwirkung der beiden Tötungen einen ITervenschock erlitten; das Berufungsgericht hat ihr deshalb gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz des GesundheitsSchadens im Umstellungsbetrage von 75 HU zugesprochen und ein Schmerzensgeld, das es gegenüber Br. V|B auf 1500 BU und gegenüber Werner auf 1000 ELx bemessen hat. Beide Erschiessungen stellen zwei glcichwirksame Ursachen dar, so dass jeder der beiden Beklagten für die Folgen gemäss §§ 830 , 840 BOB einzustehen hat« Auch in diesem Punkte ist daher dem Berufungsgericht beizutreten. 3«) Die Ansprüche der Klägerin Frau und die nach Kücknahme der Anschlussrevision nicht mehr rechtshängigen Ansprüche des Klägers ttaflHH^auf Ersatz der PlünderungsSchäden lehnt das Berufungsgericht deshalb ab, weil die Anordnung der Verhaftung eine hoheitsrechtliche Betätigung .und als solche nicht sittenwidrig sei. Selbst wenn eine AmtsPflichtverletzung in der Festnahme der Klägerin und der Pr au an sich liegen würde, könnte die Festnahme als solche nur dann wegen Sittenwidrigkeit Ansprüche gegen die Beklagten persönlich begründen, wenn besondere Umstände vorliegen würden, die sie als sittenwidrig erscheinen Hessen. 28 des Urteils die gegen den Beklagten Dr. Vflp erhobenen Ansprüche auf Ersatz der durch die Ermordung des Y/ilhelm entstandenen Ansprüche abgewiesen. Nach, den obigen Ausführungen haften beide Beklagten unbeschadet des noch beim Landgericht anhängigen Rentenanspruchs der Klägerin Frau als Gesamtschuldner für den Ersatz des Gesundheitsschadens von 75 Dü und des Schmerzensgeldes hierfür in Höhe eines Teilbetrages von 1000 HI, zusammen 1075 HI. Der Beklagte 7/erner haftet allein wegen Beerdigungskosten und Sachschaden für die Tötung des Wilhelm üflHH^in Höhe von 86,60 DU. AJb Kosten hat das Berufungsgericht in Abweichung von den Gründen den Beklagten Br. im entscheidenden Seil des Urteils ebenfalls als Gesamtschuldner verurteilt* Die Entscheidung über die Kosten der Revision und der Anschlussrevision beruht gegenüber dem Klüger Ua^HHfe auf § 97 ZPO; im Verhältnis zwischen den Beklagten und der Klägerin Frau lipHHP waren die Kosten nach §§92, 97 ZPO angemessen zu verteilen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 14 EGZPO § 580 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO
BeamteSiegmundBerufungsgerichtBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

. 2360 037
3?Ur das Nachschlagewerk* Pür die Amtliche Sammlung.
Gesetz: BGB §§ 226, 826, 839$ WeimVerf Art 131
Rechtssatz:	¥/er	die ihm einem Britten gegenüber oblie-
gende Amtspflicht vorsätzlich in objektiv, sittenwidriger Weise verletzt, kann den Britten wegen seiner Ersatzansprüche nicht auf die Haftung des Tbutschen Reiches verweisen, wenn diese Ersatzansprüche gegen das Deutsche Reich infolge der Entwicklung der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse nicht zu verwirklichen sind, sondern haftet persönlich.
Aktenzeichen: III ZR*168/50 Urteil vom 12. Juli 1951
LG Bochum OLG Hamm
AV
III ZB 168 / 50
Verkündet am 12. Juli 1951 Fieser, Just.Äugest, als Urkundsbeamter der Geschäftesteile des Bundesgerichtshofs
 Im Hamen des Volkes
 ln dem Hechtsstreit
1)	des früheren Arztes Br. Walter V HP, jJBHBB®3trasse
2)	des berufslosen Werner V^P in
 FpPIPPpstrasse^P?
Beklagten, Bernfungskläger, Anschlussberufungsbeklagten , Bevisionskläger, Hevisionsbeklagten und Anschlussrevisionsbeklagten|
- Prozessbevollmächtigters Hechtsanwalt
 gegen
1)	die Witwe Käthe 31
2)	den Kaufmann Otto 11 HflHBHHPs trass e ^
Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungskläger, Itevisionsbeklagte, zu 1) auch Hevisionsklägerin, zu 2) auch Anschlussrevisionskläger,
- Prozessbevollmächtigters Hechtsanwalt Br,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5.Juli 1951 unter Mit-' Wirkung der Bundesrichter Br.Belbrück, Prof.Dr.Heiss, Dr.Stein, Dr.Gelhaar und Br.Book
 für Hecht erkannt:
/IV
- ?. -
Pie Revisionen der Beklagten und der Klägerin ?,.au jMBHB gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gamm vom 10» September 1949 werden mit der Uassgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten der Klä~* gerin Frau	nur 1075 DM nebst 4 i>
Zinsen seit 9* September 1949 als Gesamtsdhuld-ner, der Beklagte Br.VflB allein weitere 1557 , 60 IM. und der Beklagte T/emer	allein
 weitere 86,60 IM zu zahlen haben, beide Beträge ebenfalls mit 4 Zinsen seit 9* September 1949« Die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Anschlussrevision trägt der Beklagte Dr*Vfl|Bim Verhältnis zu dem Kläger ganz. Im Verhältnis zu der Klägerin Frau MflHHl tragen die Beklagten * als Gesamtschuldner 4/10, der Beklagte Br*Mfl^K&llein weitere 5/10 der Kosten des Revisionsverfahrens, 1/10 trägt die Klägerin Frau
*♦
Bie Kosten der Anschlussrevision trägt der Kläger Had|^^.
Tatbestandt
 Ber Beklagte Dr.Vfl^war seit 1944 Ortsgruppenleiter in	Ihm vorgesetzt war der
 Kreisleiter des Kreises	<3er
 Aufstellung des Volkssturms in	Jahre
1945 wurde Br* Bataillonskommandeur im Range eines majors. Im &ärz 1945 setzte ihn der Gauleiter des Reichsverteidigungskreises Westfalen-Süd als
... 3 -
Sonderbeauftragten zur Bekämpfung des Befaitismus und Hebung des Widerstandswillens ein*
Der Beklagte Werner V^p, Sobn des Beklagten Br*	war	Obergefreiter	bei der Luftwaffe. In
 der Zeit vom 1 •Februar bis 26*Februar 1945 und vom 27- läärz bis 11. April 1945 batte er Genesungsurlaub in	In	der	Zwischenzeit wurde er auf Veran-
lassung seines Vaters im Reservelazarett Lütgendort- • mund wegen eines angeblich nicht befriedigend geheilten Knöchelbruchs ambulant behandelt. Der Beklagte Br.^Bi stellte ihn nach Abschluss; dieser Behandlung in die von ihm geführte Abteilung des Volkssturms als Volkssturmsoldat ein. In dieser Abteilung befanden sich die Volkssturmsoldaten luHB, StflHHP, SflB)	RflHH	und	Bieser	war
 als Kraftfahrer tätig.
Ber Ehemann der Klägerin zu 1), Wilhelm der bei der RuflHHP LG in	beschäftigt
 war- bewohnte mit seiner Ehefrau und seinem damals 19- jährigen Sohn Siegmund am GflIHBweg in
 eiT1 abseits gelegenes Anwesen. Siegmund III hatte sich seit Ende 1944 von der Truppe entfernt und wurde dort in einem Versteck verborgen gehalten. Im Januar 1945 nahm die Familie	die	Ehefrau	des
 Klägers UafHHB)auf. Sie wurde als Halbjüdin von der Gestapo verfolgt und lebte unter dem Namen RiflB W- In dem An\;esen der Eheleute 4BHH^wohnte seit Ende 1944 noch die dorthin evakuierte Frau Ste(
«
- 4* -
Der Beklagte Br. Vflp richtete als Sonderbeauftragter ln verschiedenen Wirtschaften ln und Stockum drei Auf fangs teilen zu dem Anhalten versprengter oder flüchtiger Wehrmachtsangehöriger ein. Aufgegriffene Soldaten wurden zunächst zur Kreisleitung geleitet und später, als der Andrang zu gross wurde, der Frontleitstelle Hagen zügellosen.
Am 3* April 1945 wurde bei dem Beklagten Br. VflB eine Frau SeflHB bezichtigt, Listen mit den Hamen mass geblicher Barte lange höriger zur AushVndigung an die Alli ierten angefertigt zu haben. Der Beklagte Br. legte dieser Anzeige zunächst keine Bedeutung bei.
Am nächsten Tag wurde Br. VflHIgemeldet, Wilhelm flü habe nach Angabe der Frau 3te®HB ebenfalls derartige Listen auf gestellt. Nachdem Frau SteflHHl diese Behauptung auf Befragen der Volkssturmsoldaten LuHB und StflHHHp nicht bestätigt hatte; veranlass te der Beklagte Br.	zunächst	die	Festnahme
 der Zeugin SeHHB. Biese wurde auf einem von dem Volkssturmsoldaten bHHBI^ gesteuerten Kraftwagen mit Anhänger zur Wohnung der Frau HöflB bei der Bor-bachzeche gebracht. Ber Beklagte Br.	blieb dort
 und erteilte seinem Sohn Werner Vflft zusammen mit. den Volkssturmsoldaten S^H), Li und BäJHi den Befehl, den Wilhelm 1.1 waige weitere verdächtige Personen festzunehmen. In Ausführung dieses Befehls wurden die Eheleute
 ebenfalls zur Borbachzeche gebracht. Während die
 sowie et-
Vo Iks stur ms old a ten	und LuflU dem Beklagten
:0r, VJ® den Erfolg der Fahrt meldeten und der Kraftwagen unmittelbar vor der Wohnung der Frau IU5 dem früheren Zechenplatz hielt, lief 7/ilhelm t
plötzlich in Bichtung auf den Borbach zu« Der Beklagte Werner Viflpnahm die Verfolgung auf und gab auf den Fliehenden mehrere Schlisse ab« Dieser überquerte die Brücke und sprang dann auf ein T/icsenstück, das durch einen Stacheldrahtzaun von der Strasse getrennt war. Dort brach er zusammen und lag, teils auch mit dem Gesicht, im Schlamm. Die Volkssturmsoldaten LuflU,	SlHBB	uad BüflB überstiegen
 den Zaun und begaben sich mit dem Beklagten 7/erner und dem Fahrer bHHÜ^ auf die ’wiese. Werner BäflD und Lu|^ bemühten sich zunächst, den am Boden Liegenden aus dem Schlamm zu ziehen. Als der Volkssturmsoldat	anschicktc,	einen	Arzt
 zu holen', sagte BflflHflfes "Y/ie schiessen wir ihn am besten kaputt ? Herz- oder Kopfschuss ?M Aus ganz kurzer Entfernung schoss dann BflHft den am Boden liegenden Y/ilhelm HflW ins Genick.
Der Beklagte Dr. V^p begab sich auf die Schüsse hin von der Wohnung der Frau Bdfl^zu dem Platz, wo Wilhelm I-4HHBI l&6»unä stellte dessen Tod fest. Die Klägerin Frau	wurde	dann	in	der	Borbachschule
 vernommen und anschliessend zu dem Wachlokal DipHIHI und zur Befehlsstelle im Buhrstahlgebäude verbracht. Sie blieb dort unter Bewachung bis zu dem Abend des 5* April.
 
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Sodann entliess sie der Beklagte Dr. V^P. Am folgenden Vormittag suchte sie den Beklagten Br. VPP auf und liess sich von ihm eine Bescheinigung Uber den Tod ihres Karnes ausstellen. Der Beklagte Dr. tjgp gab der Mehrheit zuwider als Todesursache "plötzlicher Herztod" an. lütvrisser der Erschiessung des Wilhelm waren ausser den vorgenannten Volkssturmsoldaten die Klägerin Frau IflHIP und die Frauen EöcBp, Steppp), HöHK V.'ePBl und S<
Am gleichen Tage unterrichtete Frau Ste| den Beklagten ferner Vj^p darüber, dass sich in der Wohnung der Eheleute L'PPPP deren Sohn Siegmund aufhalte; sie gab an, er sei fahnenflüchtig. Auch denunzierte sie die Ehefrau des Klägers Daraufhin veranlasste Dr. pp die Festnahme der beiden Frauen und des Siegraund Kpppp» Sie wurden in das Y/achlokal LIPPPPverbracht. Am Abend desselben Tages holte Dr. VpPden Siegmund JiPP^P aus diesem V/achlokal heraus und veranlasste ihn, sich von seiner Ilutter zu verabschieden. Er fuhr* mit ihm, seinem Sohn Y/erner und den Volkssturmsoldaten SPPP und RüPPP auf einen Feldweg in Stockum. Bei einem Bombentrichter mitten im \7ege stieg er aus, liess sich von seinem Sohn ferner die Pistole fertigmachen und schoss den am Bande des Trichters stehenden Siegmund IlPPP auf kurze Entfernung erst durch die Brust und dann durch den Kopf. Zur Erschiessung des Siegmund KPPPP hatte er sich entschlossen, weil
 
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dieser seine Frage, ob er weiterkämpfen wolle, wiederholt verneint hatte. Per Getötete wurde dann von den beiden Beklagten und den beiden Volkssturmsoldaten verscharrt. Pr.	legte allen Beteiligten strenges
 Stillschweigen über diesen Vorgang auf.
In der Nacht zu dem 6. April und dem folgenden lag blieben Er au UflB und Frau l»aH||B im Y/achlokal Sie wurden im Anschluss daran von dem Beklagten Werner Viflpnach Annen zu dem Ruhrs tählgebäude verbracht. Dort wurden sie unter Bewachung gehalten, './ährend dieser Zeit eröffnete der Beklagte Pr. den beiden Frauen, dass sie erschossen würden. Er forderte beide auf, ihr Testament zu machen. Frau
?egte sich darüber so auf, dass sie Schlaftabletten nahm, um den Vorgängen nicht mehr folgen zu müssen. Beide legten dann ihren letzten 7/illen nieder und übergaben ihn Pr.	Als	Panzeralarm	gegeben
 wurde, nahmen beide die Gelegenheit wahr, sich zu entfernen. Sie hielten sich aber noch bis zu dem Einmarsch der Alliierten am 11. A£ril 1945 verborgen.
Durch Urteil der Strafkammer in Bochum vom 27. August 1946 ist der Beklagte Werner '\fl|fcwegen gemeinschaftlichen Hordes an Wilhelm	zu	lebens-
länglichem Zuchthaus, der Beklagte Pr. Walter VflD wegen Hordes an Siegmund LüflHK zu dem Tode verurteilt worden. Beide Beklagte sind von der Anklage der Freiheitsberaubung, der Beklagte Werner MSB ausserdem von
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der Anklage der Beihilfe zu dem Horde an Siegmund I4HP ■H freigesprochen worden. Die Revisionen der Beklagten sind durch Urteil des Oherlandesgerlchts Hamm vom 7* Dezember 1946 verworfen norden. Die gegen den Beklagten Dr. 7/alter	verhängte Todesstrafe ist
 in lebenslängliches Zuchthaus umgewandelt norden.
Durch Beschluss der Strafkammer in Bochum vom 30. Dezember 1949 wurden nach der Behauptung der Beklagten ihre Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen. Durch den gleichen Beschluss wurden zugunsten des Beklagten T/alter Vj^fedie Y/iederaufnahrae des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Dagegen wurde der Antrag des Beklagten Werner V^B, nie er vor trägt, auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch Beschluss der Strafkammer Bochum vom 8. Februar 1950 als unbegründet verworfen. Auf die von dem Beklagten Werner	gegen	diesen Beschluss ein-
gelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Kärz 1950 die Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Gunsten und die Erneuerung der HauptVerhandlung angeordnet. In der erneuerten Haupt Verhandlung hat das Schwurgericht Bochum nach der Darstellung der Beklagten durch Urteil vom 15. August .1950 das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 27» August 1946 aufgehoben. Der Angeklagte Werner VjBB wurde wegen Beihilfe zu dem versuchten Horde zu drei Jahren Zuchthaus und der Beklagte Dr. V/alter TB® wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Totschlag zu fünf Jahren Gefängnis
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verurteilt. Die gegen die Beklagten verhängten Strafen gelten durch die erlittene Straf- und Untersuchungshaft als verhasst. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten, nie sie vortragen, und die Staatsanwaltschaft Bevision eingelegt. Über die Bevision ist noch nicht entschieden*
Die Kläger nehmen die Beklagten gemäss §§ 823, 826, 830, 839 , 847 EGB und Art II Ziff lc des Eontrollrats-gesetzes Er 10 auf Schadensersatz in Anspruch* Die Klägerin IlflHIB behauptet, infolge der Tötung ihres !.:?nnes und Sohnes einen Nervenschock erlitten zu haben. Sie verlangt eine Unterhaltsrente, Ersatz des Gesundheitsschadens und ein Schmerzensgeld, ferner die Zahlung der Kosten für Kleidung und Beerdigung, und wegen ihrer eigenen ungerechtfertigten Verhaftung ein weiteres Schmerzensgeld und Ersatz des durch Ausplünderung ihrer Y/ohnung während ihrer Abwesenheit erwachsenen Schadens* Der Kläger üaflHBMbegehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes für seine Ehefrau und Ersatz des durch Plünderung ihrer Wohnung entstandenen Schadens.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage* Sie führen aus, dass sie in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hätten, sodass für ihre Handlungen nur- der Staat in Anspruch genommen werden könne. Der Beklagte Dr.	behauptet insbesondere, er habe
 nur aus militärischer Notwendigkeit gehandelt. Auf Grund des ihm als Sonderbeauftragten erteilten "Kar-
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kortbergbefehls" soviio eines allgemeinen von Himmler erlassenen Katastrophenbefehls, der jeden Yfaffen-träger zur 3rEchiessung Nlüchtiger ermächtigt habe, sei er zu seiner Handlung berechtigt gewesen. 3r habe den Kreisleiter LfllB auch siq 6, April 1945 von dem Sachverhalt unterrichtet und von ihm den Befehl erhalten, den [Deserteur Siegmund llflHHB zu verhaften und "unzulegen". Eei einer Weigerung, diesen Befehl zu befolgen, habe er schwere Nachteile zu befürchten gehabt.
Bas Landgericht hat den Anträgen der Kläger entsprochen bis auf den von der Klägerin	geltend
 gemachten Rentenanspruch, der noch beim Landgericht anhängig ist. Auf. die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Urteile des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.1SB Hl 1161 Bll nebst 4 # Zinsen seit dem 9. September 1949 zu zahlen haben und der Beklagte Br. weitere 1471» 60 Bll nebst 4 *£ Zinsen seit dem .9* September 1949 an die Klägerin	und	1000 LU nebst 4 $ Zinsen
 seit dem 9o September 1949 an den Kläger KaflHHB zu zahlen hat. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der erörterten Rechtsfragen zuge-lassen. Bas Verfahren gegen	der	ebenfalls
 in Anspruch genommen war, ist ausgesetzt, da er während des Rechtsstreits verstorben ist.
 
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Das Urteil des Berufuncsgerichts fechten die Beklagten und die Klägerin HflBBi mit der He vision an. Der Kläger naflHIBb&t seine Anschluesrevision zurückgenommen. Die Revisionsgegner beantragen Zurückweisung der gegen sie gerichteten Revisionen.
I.
. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagten Koheitsrechte des Deutschen Reiches ausge-Übt hätten. Aus der Tatsache, dass der Beklagte Dr. Vg^ Eatailions kommende ur des Volkssturms gewesen sei und "als vom Reichsverteidigungskommissar Yfest-falen-SLtd eingesetzter Sonderbeauftragter zur Bekämpfung des Defaitismus” Handlungen vorgenommen habe, folgert das Berufungsgericht, er sei Koheits-träger der 7/ehrnacht, nicht aber der Partei gewesen. Entsprechendes müsse auch für den Beklagten Y/erner HBP gelten, der als Volks sturmmann im Volkssturm Dienst getan habe. Deshalb hafte, soweit die Beklagten in Ausübung öffentlicher Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hätten, grundsätzlich an ihrer Stelle das Deutsche Reich gemäss § 839 DGB in Verbindung mit Art 131 Y/eimVerf.
Diese Ausführungen greift die Klägerin Prau mit der Revision an.’ Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte Dr.	in seinen beiden Stellun-
gen Befugnisse der HSBAP, nicht aber solche, der Y/fehr-
 
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nacht and des Reiches ausgeübt habe. Bas gelte auch für den Beklagten ferner	AUs	diesen	Grün-	■
den hafteten nach Auflösung der RSDAP die Beklagten genoss* § 823 BGB persönlich. Dieser Revisionsangriff ist unbegründet.
1.) Die Beklagten könnten sich denn nicht auf den Ausschluss ihrer Haftung berufen, wenn sie Aufgaben der HSDAP wahr genommen hätten. Die Gleichstellung der HSDAP mit den Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Haftung für Amts träger und denit die Anwendung des Art 131 ’tfeimVerf auf deren Amtspflichtsverletzungen hat das Reichsgericht (RGZ 160, 193 ff) aus den Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember. 1933 (RGBl I, 1016) hergeleitet, das der NSDAP die Rechtstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlieh. Dieses Gesetz ist durch Art I Hr *i, c des L'ilRegG Ur 1 ausdrücklich aufgehoben und damit unanwendbar geworden. Der Senat schliesst sich hierfür den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (0GEZ4, 121	125 J)	an.
Dem Berufungsgericht ist aber darin zu folgen, dass beide Beklagten Hoheitsaufgaben des Reiches und nicht solche der HSDAP wahr genommen heben. Durch Erlass vom 25. September 1944 (RGBl I, 253) wurde der Deutsche Volkssturm gebildet. Hach Ziff 4 dieses Erlasses sind die Angehörigen des Deutschen Volkssturms
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während ihres Einsatzes Soldaten im Sinne des Wehrgesetzes. Hit dieser Bestimmung steht nicht in Widerspruch Ziff 11 der Verordnung über die Stallung der Angehörigen des Deutschen Volkes turns vom i. Seotenbor 1944- (RGBl I, 343). Sie ordnet an, dass Vorschriften, die für Wehmachtsungehörige zur Vermeidung von Rechtsnachteilen und zur Erleichterung von Rechtshandlungen erlassen sind, für den Kampfeinsatz entsprechend gelten« Das bedeutet nur, dass auch Volkssturrasoldaten, die sich im JCampfeinsatz befinden, den besonderen Rechtsschutz der Tfehrmachtsangehörigen geniessen sollen. Angehörige des Deutschen Volkssturms nahmen daher - mindestens während ihres Einsatzes - wehrhoheitliche Aufgaben und damit solche des Reiches wahr. Auf sie findet insoweit das Gesetz vom 22.Hai 1910 (RGBl 798) Anwendung, nach dem das Deutsche Reich für Amtspflichtverletzungen von Soldaten an ihrer Stelle haftet. ITach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Beklagten im Einsatz, indem sie versprengte oder flüchtige Wehrmachtsangehörige der Frontleitstelle in Hagen zuwiesen und Ilassnahmen im Interesse der Landesverteidigung und Sicherung deP Heimatgebietes trafen. Aus diesem Grunde bedarf es nicht der Prüfung, ob der Deutsche Volkssturm eine von der NSDAP gebildete und getragene Einrichtung war und ob er ausserhalb des Einsatzes Aufgaben der NSDAP oder des Reiches wahrnahm (vgl Waltzog, DR 1944, 865).
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Entsprechendes gilt auch für den Beklagten Werner VflB* Als Volks st urns old at erfüllte er Aufgaben des Deutschen Beiohes. Rechtsirrturnsfrei hält das Berufungsgericht die Einstellung des Beklagten Werner Vflp in den Deutschen Volkssturm auch dann nicht für rechts unwirksam, wenn er noch der Luftwaffe angehörte und aus der Wehrmacht formell noch nicht entlassen war. Das Berufungsgericht fährt mit Hecht hierzu aus, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts die Einstellung allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig gewesen wäre.
2.) Rechtsirrtumsfrei stellt das Berufungsgericht auch fest, dass der Beklagte Br. Vfl^, soweit er als Sonderbeauftragter zur Bekämpfung des Defaitismus und Hebung des Widerstandswillens gehandelt hat, ebenfalls Aufgaben des Deutschen Reiches wahrgenommen hat. Seine Befugnisse leiteten sich her aus der Ernennung zu dem Sonderbeauftragten durch den Gauleiter als Reichsverteidigungskommissar des Reichsverteidigungskreises Westfalen-Süd. ReichsVerteidigungskommissare wurden bei Beginn des Krieges durch die Verordnung des Kini-sterrats für die ReichsVerteidigung vom 1. September 1939 (RGBl I 1565) und durch die Anordnung vom 22. September 1939 (RGBl I 1937) zur einheitlichen Steue-: rung der zivilen Reichsverteidigung für jeden Wehrkreis bestellt. Ihren Sitz hatten sie am Sitze des Wehrkreiskommandos. In der Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der
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Y/irtschafts Verwaltung vom 16. November 1942 (RGBl I,
 649 ff) wurde die zivile Reichsverteidigung neu organisiert. Im Gegensatz zu der bisherigen-Regelung Tiurde der Yfehrkreis als Grundlage sowohl für den Reichsverteidigungsbezirk, als auch für den Yfirt-schaftsbezirk verlassen. Es wurden neue Reichsver-tcidigungsbezirke geschaffen, die mit den Parteigauen der NSDAP übereinstimmten. Demgemäss sind auch jeweils die Gauleiter als politische Koheitsträger zu Reichsverteidigungskommissaren bestimmt worden (Pfundt-ner-Neubert, Das neue Deutsche Eeichsrecht I RV 2 Einf S 1). Damit sind sämtliche Gauleiter entscheidend in die Aufgaben der zivildn Reichsverteidigung als politische Koheitsträger eingeschaltet worden. Sie waren in der Mittelstufe die Organe des Llinisterrats für die Reichsverteidigung. Sie wurden von dessen Vorsitzendem bestellt, hatten den Weisungen der Obersten Reichsbehörde Folge zu leisten und unterstanden der Dienstaufsicht des Reichsxninisters des Innern. Dienstkräfte wurden ihnen nicht zugeteilt. Sie hatten ihre Geschäfte ausschliesslich mit Hilfe ziviler Dienststellen zu führen. .{§§ 1-4 aaO). Je aussichtsloser der Erleg wurde, umso mehr Vollmachten wurden ihnen übertragen (vgl hierzu Amtl Text des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher Bd IV S 32 ff, Ed V S 350/51, Bd XX S 175). Soweit sich der Reichs Verteidigungskommissar ^ur Durchführung seiner Aufgaben der NSDAP, ihrer Amtsträger und Funktionäre bediente, wurden diese damit nur in
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die Hoheitsaufgaben des Reichs eingeschaltet, weil sie
 
als besonders zuverlässig im "totalen Einsatz" galten. Die von ihnen na hr genommenen Aufgaben blieben solche des Reichs und wurden nicht Aufgaben der ITSDAP (vgl auch OGKZ 4, 121).
Die Frage, ob der Beklagte Dr. VPH bei der Erschloss ung des Siegmund üHHBI als Volkssturmführer, Sonderbeauftragter oder in beiden Eigenschaften gehandelt hat, kann deshalb dahingestellt bleiben.
In jedem Fall hat der Beklagte Dr. VHP Bo hei tsr echte der Y/e hr macht oder des Reiches nähr genommen.
3.) Das Berufungsgericht sieht, was die dem Beklagten ferner VPH zur last gelegten unerlaubten Handlungen betrifft, zunächst den Zusammenhang zwischen der durch die Flucht des Y/ilhelm IlflHPP und seiner Verletzung geschaffenen Lage und zwischen der Ermordung durch den inzwischen verstorbenen Fahrer BpPPHH und dem Beklagten Werner Vi^p als einen bloss äusseren an. (Urteil des Berufungsgerichts S 19 unten und S 20 oben). Demgemäss nimmt das Berufungsgericht an, dass beide Täter nicht in Ausübung, sondern nur gelegentlich der .Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt haben, und eröffnet damit den Y/eg für die Anwendung der §§ 823 ff BGB. Diese Auffassung ist nicht bedenkenfrei.
Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts darf den Vforten "in Ausübung öffentlicher Gewalt" keine zu enge Auslegung gegeben werden (EGZ 104» 286^289?). Zwischen
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der schädigenden Handlung und dem Dienst des Beamten muss jedoch nicht nur ein äusserer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen (RGZ 159, 235^23§?). Die-, sen inneren Zusammenhang hat das Eeichsgeeicht als gegeben angesehen, wenn ein Kriminalbeamter bei einer Durchsuchung oder ein Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung eine Erpressung verübt (HGZ 104,/286/2897) ‘ und wenn sich Y/achtmannschaften an einer Plünderung beteiligen (EGZ 104, 304^306J). Es hat dagegen den inneren Zusammenhang verneint, wenn ein Polizeibeam- * ter während der Dienststunden, aber ohne dienstlichen Anlass eine Schankwirtschaft betritt, dort Händel bekommt und dabei von der Dienstwaffe Gebrauch macht (HGZ 104, 286^289?), wenn ein Zollbeamter, der auch ausserhalb seines Dienstes eine Schusswaffe tragen darf,, fahrlässig einen Dritten verletzt (EGZ 155, 362/3667), wenn ein Nachtwächter während seines Dienstes aus rein persönlichen Beweggründen auf einen anderen-schiesst (RGZ 159, 235/238?). Zum Haff engebrauch
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hat das Reichsgericht im besonderen ausgeführt, das Gcbrauchm&chen von Dienstwaffen aus rein persönlichen Beweggründen und ohne innere Beziehung zu dem Dienst - wenn auch bei Gelegenheit und während des Dienstes - stehe in keiner inneren Beziehung zu dem Dienst und sei daher nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen (r.GZ 159, 235/2387; 161, 145/151'’').
Es besteht kein Grund, von dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen und den Begriff "Ausübung öffentlicher Gewalt" enger zu fassen. Bei
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Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist davon auszugehen 9 dass der Beklagte 'ferner	hei	der Er-
sc hies sung des Y/ilhelm	in	Ausübung	öffent-
licher Gewalt gehandelt hat« Ein äusserer. Zusammenhang zwischen dem Dienst des T/erner ‘V^^und seiner Kitwirkung an der Erschiessung des Wilhelm KflHHB ist gegeben. Der Beklagte ferner Mflfe hatte sich in seiner Eigenschaft als Volks sturmmann an der Verfolgung des flüchtigen dflHHl beteiligt. Er war auch, nachdem die Flucht des HflHD vereitelt war, dienstlich verpflichtet, sich um diesen zu kümmern® Auch der notwendige innere Zusammenhang zwischen der Tat und dem Dienst des ferner VflMist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, die von Lehmann in der Besprechung des Berufungsurtoils (DRZ 1950, 498) gebilligt wird, ebenfalls vorhanden. Der Beklagte Werner wirkte an der ffötung des KflHHB nicht nur gelegentlich seines Dienstes, sondern in Fortsetzung der in seine Di ens tauf gaben fallenden Verfolgung des mit. Dass er seine Befugnisse überschritt und das Gegenteil dessen tat, was seine dienstliche Pflicht gewesen wäre, schliesst die Beziehung seiner Handlung zu dem Dienst nicht aus (EGZ 104, 304/JOgO. Der innere Zusammenhang mit dem Dienst des YTerner V1BI wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn H|B§aus rein persönlichen, mit dem Dienst in keiner feise zusammenhängenden Gründen an der Erschiessung mitgewirkt hätte. Es würde nicht genügen, wenn 'ferner VflHi sich an der Erschiessung beteiligt hätte, um sich weitere Kühen mit dem offenbar schwer verletzten K(
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zu ersparen, da diese Beweggründe noch in Beziehung zu dem Bienst des stunden. Der Beklagte Yferner VflBmüsste vielmehr aus persönlicher Gehässigkeit oder Kachsucht gegen	en	der	Erschiessung
 nitgewirkt haben. Derartige Gründe für die ilitwir-kung des Beklagten Y/ernor VflBl ah der Erschiessung sind aber nicht festgestellt.
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Das Berufungsgericht führt weiter aus, dass, soweit die Beklagten in Ausübung öffentlicher Gewalt ihre Amtspflichten gegenüber der Familie und Frau	schuldhaft	verletzt	haben, an
 ihre Stelle grundsätzlich das Deutsche Reich gemäss § 839 BGB, Art 131 7eimVerf und § 1 Abs 3 des Ge- ' setzes über die Haftung des Reicks für seine Beamten vom 22. tlei 1910 hafte. Daboi erörtert das Berufungsgericht die Frage, ob die bei Ausübung der öffent-- liehen Gewalt eintretende Staatshaltung die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die. unerlaubten Handlungen, insbesondere des § 826 BGB zulässt. Es sohlicsst sich in seiner Entscheidung hinsichtlich des Verhältnisses des § 826 BGB zu § 839 BGB mit Recht grundsätzlich der einhelligen Heinung in Rechtsprechung und Rechtslehre an. Danach ist neben dem § 839 BGB die Anwendung des § 826 BGB ausgeschlossen (RGZ 100, 287j154j 124.$. 155, 268).
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Das Berufungsgericht hält aber im rahmen des § 826 BGB eine persönliche Verantwortlichkeit des Beamten im Sinne des § 839 BGB für eine begrenzte Übergangszeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches für vertretbar, Es führt hierzu aus: "Uer für den von ihn arglistig sngerichteten Schaden einzustehen hatte, handelt nach Ansicht-des Senats arglistig, wenn er den Geschädigten darauf verweist, dass an seiner Stelle der Staat eintreten müsse, soweit und solange der Anspruch gegen den Staat infolge der derzeitigen staatsrechtlichen Lage nicht durch-gefiibrt werden kann. Bei dieser Rechtsauffassung behalt der Geschädigte seinen. Anspruch gegen den Staat, neben den mit zeitlicher Begrenzung ein Anspruch gegen den Beklagten persönlich tritt. Die endgültige Regelung muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Aber es muss nach Ansicht des Senats Aufgabe der Rechtsprechung sein, bis zu dem Einschreiten des Gesetzgebers mit den ihr verfügbaren Kitteln Ergebnisse zu vermeiden, die den allgemeinen Rechtsgefühl als untragbar erscheinen würden. Der Geschädigte, der den Beklagten persönlich aus § 826 BGB in Anspruch nimnt,. trägt das Risiko, dass sich sein Anspruch erledigt, sobald sich die Haftung des Staates verwirklichen lässt, selbst wenn der Gesetzgeber für einen bestimmten Tatbestand den Unfang dieser Haftung vermindern oder sie ganz verneinen sollte." Die Anwendbarkeit der allgemeinen Be Stimmungen über unerlaubte Handlungen neben der Vorschrift des § 839 BGB ist in den Jahren nach dem Krieg
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in Rechtsprechung und Rechtslehre erneut erörtert worden* Ansprüche aus § 839 BGB, Art 131 Y/eimVerf gegen das nicht handlungsfähige Deutsche Reich sind nach dem Zusammenbruch nicht zu verwirklichen* Asch (L.DR 1948,200) hat die persönliche Haftung des Beamten bejaht. Hach Wegfall der Staatshaftung hafte der Beamte selbst, weil die Staatshaftungsgesetze diesen Fall ihrer Hatur nach nicht regeln konnten oder wollten*
Auch die Rechtsprechung hat in einigen Entscheidungen einen Schadensersatzanspruch gegen den Beamten selbst zugelassen (OLG Gera in EEZ 2, 30; LG Göttingen in LtDR 1947,1335 LG Giessen in 1OT 0948,386 Nr 5). In diesen Entscheidungen, in denen zwischen Amtsträgern der ehe~ maligen NSDAP und ihrer Organisationen und Beamten kein Unterschied gemacht wird, wird ausgeführt, es sei eine grobe Unbilligkeit, wenn der Geschädigte den Schaden selbst tragen müsse und der schuldige Beamte völlig frei werde, da ihm kein Rückgriff drohe* Es wird jedoch zu dem Teil auch in diesen Entscheidungen die persönliche Haftung des Beamten eingeschränkt» Das Landgericht Giessen will den Beamten nur in Fällen "völliger Gesetzesferne, ganz besonders grober Gesetzeswidrigkeit und offensichtlicher Y/illkQrn haften lassen. Das Landgericht Göttingen will die Haftung des Beamten nur insoweit eintreten lassen, als ein Rückgriffsanspruch des Staates bestehen würde« Demgegenüber haben andere Gerichte eine persönliche Haftung des Beamten abgelehnt (OGEZ 4, 121 ff; LG Hamburg in KBR 3948,479; LG Flensburg in SohlHolstAnz 1949, 261; OLG Stuttgart in RJY/ 194® *
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227 Hr 4)« Diese Entscheidungen gehen davon aus, dass Art 131 Y/eiraVerf nicht nur dem Interesse der Geschädigten diene, indem er ihnen einen nach der Auffassung des Gesetzgebers zahlungskräftigen Schuldner gebe, sondern auch dem Schutz der Beamten« Diesen durch das Gesetz den Beamten gewährten Schutz könne die Rechtsprechung nicht ohne weiteres beseitigen« Dabei ist zu beachten, dass es sich in den letzten Entscheidungen mit Ausnahme derjenigen des Ober land esgerichts Stuttgart um fahrlässige Amtspflichtverletzungen handelt« In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart fehlt es sogar an einem Verschulden« Zum gleichen Ergebnis kommt auch Schröer (DRZ 1948, 228;'1949$ 317)« Lehmann (DEZ 1950,498) stimmt in der Besprechung des Berufungsurteils der Entscheidung zu, da in dem krassen Fall der sittenwidrigen Schädigung der Beamte sich nicht darauf berufen könne, dass dar Staat die ausschliessliche Verantwortlichkeit übernommen habe«
Die von den genannten Entscheidungen und Schriftstellern geltend gemachten, auf vorübergehende Zweckmässigkeitserwägungen gestützten Gründe können jedoch keinen hinreichenden Anlass geben, von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen« § 839 BGB enthält eine Sonderregelung« Er schafft damit einen selbständigen Haftungstatbestand und schliesst die allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff BGB aus« Ein Anspruch aus § 826 BGB gegen den Beamten persönlich kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -auch nicht mit der Begründung anerkannt werden, der
 
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Beamte handle arglistig, wenn er den Geschädigten darauf verweise, dass an seinerstelle der Staat ein-treten müsse* Denn der Einwand der Arglist- vermag dem Geschädigten nicht einen neuen Anspruch aus § 826 BGB zu geben, der sonst nicht bestehen würde. Aus diesen Gründen ist auch die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Br 10 ausgeschlossen* Wäre seine Anwendbarkeit als dem Bundesrecht vorhergehendes Besatzungsrecht zu bejahen, dann wäre zweifelhaft, ob es als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB angesehen werden könnte, da sich seine Bestimmungen auf die Menschheit beziehen, mithin auf ein Überindividuelies Gut, insbesondere den unverlierbaren Yfert des Menschen in der sittlichen Ordnung richten. (OLG Kiel in MDR 194-7, 261? Palandt 9* Aufl Anm 9 zu § 823)* Selbst wenn das KRG Hr 10 als Schutzgesetz her angezogen- werden könnte, würde eine zivilrechtliche Haftung für Taten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, mangels des erforderlichen subjektiven Tatbestands ausgeschlossen sein (Boesebeck, IOT 1947,
Die Anwendung des Art 131 UeimVerf, wonach für ’ Amtspflichtverletzungen eines Beamten an dessen Stelle der Staat haftet, kenn* jedoch unter Umständen auf Grund der von Amts wegen zu beachtenden Einrede der unzulässigen Rechtsausübung oder des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein* Die Einrichtung des Rechtsmissbrauchs, die aus der exceptio doli generalis des gemeinen Rechts einhergehen^em Begriff des abus des droits des fran-

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zösischen Zivilrechts entwickelt wurde, ist allgemein anerkannt (Sieber.t, Verwirkung und Unzulässigkeit der Rechtsaus Übung 1934, 83 ff, Gadow, Iherlb 84, 174 ff). Das Reichsgericht spricht von unzulässiger Rechtsausübung dann, wenn besondere Umstände die Geltendmachung eines Rechts als Verstoss gegen die guten Sitten erscheinen lassen (RGZ 138, 373./37§7; 152, 147,^1597,
160, 349£J5X?)* Dieser Rechtsprechung und Rechtslehre liegt der zu §§ 226 und 826 BGB entwickelte Rechtssatz zugrunde, dass unzulässige RechtsausÜbung ein Handeln ohne Recht oder wider das Recht ist. Jedes Recht geht seinem Inhalt nach nur so weit, wie die guten Sitten und Treu und Glauben dies gestatten.
Der im französischen Recht geltende Satz: MIe droit cesse, ou l'abus commence1' gilt auch im deutschen Recht (Siebert aaO 88, Anm 15; 90). Als unzulässige Rcchtsausübung oder Rechtsmissbrauch muss es dann aber auch angesehen werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift ausserhalb ihres ursprünglichen Zusammenhangs in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel verwandt wird (Siebert DR 1941, 1930^19347) • Unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch ist demnach auch die Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Reohtsge-denken. (IG Hannover in J\T 1949, 825 Nr 8). Deshalb ist auch gegenüber zwingenden Rechtssätzen des Privatrechts von Amts wegen zu prüfen, ob ihre Anwendung nicht eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmisebrauch darstellt, falls nach dem von den
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Parteien vorgetragenen Sachverhalt besondere Umstände auf eine unzulässige Bechtsausübung oder einen Bechts-missbrauch schliesseri lassen. Bei dieser Prüfung muss das Gericht den gleichen Ilasstab anlegen, nie nenn es sich um eine nur auf Vortrag des Beklagten zu beachtende Einrede handeln würde. Auch hier darf das Gericht keine Gesichtspunkte berücksichtigen, deren Geltendmachung durch die Parteien eine unzulässige BechtsausUbung oder einen Bechtsmissbrauch darstellen würde« Daher kann und muss das Gericht insoweit eine zwingende gesetzliche Vorschrift unberücksichtigt lassen, als ihre Anwendung im Einzelfall die Wirkung eines Hechtsmissbrauchs hätte« Dabei ist auch der mit der Bestimmung verfolgte Zweck zwar nicht allein, aber doch entscheidend zu berücksichtigen«
Art 131 WeimVerf hat eine doppelte Aufgabe zu erfüllen: Dem durch Amtspflichtverletzung eines Beamten Geschädigten soll ein zahlungskräftiger Schuldner gegeben werden« Auch soll die Entschlusskraft des Beamten bei Vornahme von Amtshandlungen durch Bedenken wegen einer Haftung nicht gehemmt werden« Der erste Zweck wird hinfällig, wenn ein Anspruch gegen das Beich nicht zu verwirklichen ist« Was den Schutz des Beamten, den zweiten Zweck, anlangt, so mag bereits zweifelhaft sein, ob der vorsätzlich einem anderen Schaden zufügende Beamte diesen Schutz verdient. Yfenn der Beamte im Sinne des § 839 BGB aber nicht jiur vorsätzlich, sondern auch in objektiv sittenwidriger Yfej.se einen. Dritten geschädigt hat, kann nicht mehr von einem
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Schutzbedürfnis des Be ernten gesprochen werden« Dabei muss es genügen, dass sich die Sittenwidrigkeit schon aus den Umständen ergibt« Zur Zeit des Erlasses des Art 131 YfeimVerf waren die Möglichkeit einer sittenwidrigen Schädigung durch Beamte und auch die Möglichkeit, dass die gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft gegebenen Ersatzansprüche nicht durchsetzbar sein könnten, so fernliegend, dass dem Gesetzgeber eine Sonderregelung nicht angezeigt erschien und auch hier die Haftbarmac hung des Beamten dem Rückgriffsverfahren Überlassen werden konnte«
Ein Beamter, der einen Dritten vorsätzlich in objektiv sittenwidriger 7/eise geschädigt hat, kann daher den Dritten wegen seiner Ersatzansprüche nicht auf die Haftung des Deutschen Reiches verweisen, wenn dessen Ansprüche gegen das Reich infolge der Entwicklung der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse nicht zu verwirklichen sind. Die Anwendung des Art 131 UeimVerf würde in diesem Fall eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmissbrauch bedeuten, weil von dieser Bestimmung in einer zweckfremden Yfeise und mit zweckfremdem Ziel Gebrauch gemacht würde« Alleinige Kaftungsgrundläge ist nur §‘839 BGB, auch wenn die Verletzung der Amtspflicht zugleich den Tatbestand der §§ 823 ff BGB erfüllt (RGZ 140 , 430). Soweit die Beklagten die Kläger vorsätzlich in objektiv sittenwidriger Ueise geschädigt haben, ist aber ihre persönliche Haftung durch Art 131 UeimVerf nicht aus-
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geschlossen*
»III*
Die Ansprüche der Klägerin Freu HHB gegen Y/erner MSB gründen sich auf dessen Mitwirkung bei der Tötung ihres Ehemannes. Geht man von den vorstehenden Rcchtsauaf(ihrungen aus, so ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungsweise nicht schon in der Abgabe des Schusses liegt, den dieser Beklagte auf den flüchtigen Wilhelm liMBB abgab. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Werner WflB schuldhaft seine Amtspflicht verletzt hätte*
Bas Berufungsgericht gründet die Haftung des Beklagten darauf, dass er bei der Abgabe des zweiten Schusses durch BflHHI mit gewirkt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1.) Bie Revision rügt'zu Unrecht, dass die Annahme einer Beteiligung des Beklagten Werner an der Er-schiessung des Wilhelm HBHHB durch das Berufungsgericht nicht frei von Rechtsirrtum sei. Bie Begründung für die Feststellung, dass das Wort "Kopfschuss" nur von dem Beklagten Y/erner	ausgegsngen	sein
 könne, sei unzureichend* Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Fahrer	sich selbst auf
 seine Frage die laute Antwort "Kopfschuss" erteilt habe. Bas Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm
 selbst durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung
 hat, und auch seinerseits zu dem Schuss entschlossen,
 tödlichen Schuss abgegeben hat. Der Beklagte Werner V|^, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei auch bei der Verfolgung am aktivsten gewesen, er habe den Verletzten zuerst erreicht und sich lAit
 Nrhe befunden. Bei der Ablehnung der Beweisanträge auf Vernehmung der beiden Verteidiger sind prozessuale Verstösse nicht erkennbar. Auch ist nicht dargetan, dass das Urteil auf diesem angeblichen Verstoss beruht. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind schlüssig und verstossen weder gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze • Damit ist den Berufungsgericht zuzustimmen, dass der Beklagte V/erner	an	der	Tat des	beteiligt	war«
2.) Die Revision rügt auch, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob Wilhelm ISflHHBibei Abgabe des Schusses durch	nicht schon infolge
 der mutmasslich auf einen früheren Schuss zurückzuführenden Verletzung in der Rippengegend tot gewesen sei. Diese Prüfung, die die Revision vermisst, hat das Berufungsgericht jedoch vorgenommen. Die Frage, ob nicht bereits ein früherer auf der Flucht erhaltener • Schuss zu dem Tod des Wilhelm	geführt haben
 erlangt, dass der Beklagte Werner V®pauf die Frage des mit	dem	Wort	"Kopfschuss" geantwortet
 von
verdrängt worden ist, der dann den
 zusammen noch in dessen unmittelbarer
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könne, verneint das Berufungsgericht ausdrücklich nach eingehender Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen» Es hat hierzu ausgeführt, dass .Wilhelm.’ uHHi erst durch den Genickschuss getötet worden sei und nach allgemeiner Erfahrung ohne diesen Schuss an der auf der Flucht erhaltenen Verletzung nicht gestorben wäre. -
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3. ) Bas Berufungsgericht übernimmt auoh nicht, wie die Revision irrtümlich annimmt, Feststellungen, die die Strafkammer Bochum in ihrem Urteil vom 27. August 1946 getroffen hat. Vielmehr stellt das Berufungsgericht den Sachverhalt auf Grund eigener Beweisaufnahme selbständig fest und würdigt ihn auch auf Grund seines persönlichen Eindrucks. Ber Angriff der Revision, die Würdigung beruhe im wesentlichen auf dem Urteil der Strafkammer, ist daher unbegründet. Auoh die Verfahrensrüge schlägt nicht durch, die Schlussbemerkung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, es seien die einschlägigen Strafakten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, lasse nicht erkennen, welche Teile der Akten vorgelegt worden seien. Es trifft zwar zu, dass der Tatbestand im Urteil Klarheit Über das schaffen muss, was in Wirklichkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (RGZ 102, 330). Im vorliegenden Falle bleibt aber nicht ungewiss, was aus den Akten der Strafkammer als vorgetragen angenommen ist, da das angefochtene Urteil in den Gründen die Stellen im einzelnen be-
 
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zeichnet, in denen es das Strafurteil verwertet» Gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens bestehen keine Bedenken, da eine äusserliehe Trennung des Tatbestandes und der KntscheidungsgrUnde im Gesetz nicht angeordnet ist« Abgesehen davon hat sich die Revision aber nur auf allgemeine Rügen beschränkt. Zu einer Aufhebung des Urteils könnte diese Rüge nur führen, nenn sie in Beziehung zu bestimmten Prozess Vorgängen gesetzt wäre. Bas ist aber nicht der Pall.
4.) Bie Feststellungen des BerufungsUrteils beruhen hiernach nicht auf dem Strafurteil. Seine Feststellung gen sind nicht als Beweismittel verwertet worden.Selbst wenn daher, wie die Beklagten im Revisionsrechtszuge vorgetragen haben, das rechtskräftig gewordene Urteil der Strafkammer in Bochum vom 27« August 1946 nach Schluss .des - Berufungsverfahrens im Yfege der Wiederaufnahme aufgehoben sein sollte und wenn hierbei der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht mehr zu dem Nachteil der Beklagten als erwiesen angesehen worden ist, besteht kein Anlass, den Rechtsstreit bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Bas in jenem Verfahren endgültig ergehende Urteil wäre für diesen Rechtsstreit nicht bindend (§ 14 Abs 2 Nr 1 EGZPO). Auch könnte es nicht die Grundlage einer Restitutionsklage (§ 580 Nr 7a ZPO) bilden, so dass es auch nicht etwa aus diesem Grunde für das Revisionsverfahren bedeutsam werden kann.
 
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5 •)	Bas Verhalten des Beklagten Werner V4K bei
 der Tötung des Wilhelm 4HB verstiess nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die guten Sitten. Ber mit dem ersten Schuss verfolgte Zweck, eine Flucht des Pest genommenen zu verhindern, war damit erreicht, dass Wilhelm KflHHP bewegungsunfähig geworden war. 3s war nun möglich und erforderlich, ihn in Haft zu behalten und ihm ärztliche Hilfe zu gewähren. Wenn der Beklagte Yferner VflB dem am Boden liegenden hilflosen Wilhelm I4HHB keine ärztliche Hilfe trotz des Hufes danach zuteilwerden liess, ihn auch nicht gegen die Angriffe des Fahrers bMHB 4MB schätzte und auch nach der Tat keine Worte der. KisEbilligung'fUr das Verhalten des BMHBBHP fand, dann gab er damit zu erkennen, dass' er das Leben eines politischen Gegners für nichts wert erachtete,und setzte sich in sittlich verwerflicher Weise Uber alle Grundsätze des Hechtes und der Uoral hinweg. Deshalb hat der Beklagte 7/erner	der nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts hierbei entscheidend mitgewirkt hat, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Tötung ihres Ehemannes entstanden ist.
' XV.
Der* Beklagte Br. Walter VflP ist zu dem Ersatz des Schadens verurteilt worden, der der Klägerin Frau idurch die Tötung ihres Sohnes Siegmund entstanden ist. Seine He Visionsangriffe gegen diese Verurteilung sind unbegründet.
1,) Er rügt in erster Linie, dass das Berufungsgericht den sogenannten Harkortbergbefehl und den sogenannten Katastrophenbefehl bei der rechtlichen YTürdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe« Auf Grund dieser Befehle sei die Srschiessung des Siegmund IflU reohtmässig gewesen. Die Klägerin sendet sich in ihrer Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Frage, ob sich die Verhaftungen innerhalb der beiden vorgenannten Befehle gehalten hätten, dahingestellt gelassen habe« Wenn nämlich, so führt ijire Revision aus, die Handlungsweise der Beklagten durch die übrigens rechts unwirksamen Befehle nicht gedeckt worden sei, dann sei ein Überschreiten dieser Befehle auf alle Fälle sittenwidrig« Bas Berufungsgericht hält die Frage, ob der Beklagte Br« VB rechtmässig gehandelt und sich insbesondere im Rahmen des sogenannten Harkortbergbefehls gehalten hätte, für rechtsunerheblich. Gerade wenn ein Amtsträger schuldhaft seine Befugnisse überschreite, so führt däs Berufungsgericht aus, hafte grundsätzlich an seiner Stelle der Staat, sofern nicht der Tatbestand des § 826 BGB vorliege.
In diesen Revisionsangriffen sind zwei verschiedene rechtserhebliche Einwendungen enthalten. Einmal macht der Beklagte Br. VB einen Rechtfertigungsgrund geltend, wenn er die Rechtmässigkeit seiner Hand* lungsweise behauptet, zu dem anderen kann darin eine Berufung auf einen sein Verschulden ausschliessenden Rechtsirrtum liegen« Ba diese Einwendungen rechtser-
 
heb lieh sind, hätte das Berufungsgericht diese Präge
 nicht dahingestellt lassen dürfen.
*
2.) Jede Tötung eines Menschen ist rechtswidrig und stellt die Verletzung einer Amtspflicht dar, wenn sie nicht durch eine Rechtsnorm gerechtfertigt ist. Der Beklagte Br.	beruft	sich	in erster
 Linie auf den sogenannten Katastrophenbefehl vom März 1945, nach dem es jedem Waffenträger zur Pflicht gemacht worden sei, jeden Deserteur auch ohne Standgerichts verfahren zu er sc hies sen. Ob ein derartiger Befehl tatsächlich existiert hat, ob ihn Himmler als Reichsführer der SS oder Befehlshaber des Ersatzheeres oder Bormann als Leiter der Parteikanzlei oder gar Hitler selbst als Führer und Reichskanzler erlassen hat und welchen Inhalt er hatte, hat das Berufungsgericht nicht untersucht« Sofern ein solcher Befehl bestanden haben sollte, könnte er aber nur dann rechtsverbindlich sein, wenn eine gesetzliche Ermächtigung zu seinem Erlass vorliegen würde. Sonst ist er rechtsunwirksam. Dagegen, dass es sich bei diesem Befehl um eine Rechtsnorm gehandelt hat, spricht schon die Tatsache, dass der Befehl, nicht in Form eines Gesetzes erlassen worden ist. Der Senat schliesst sich der Meinung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone an, der in OGHSt 1, 321^32^7 ausgeführt hat: "Die Meinung gewisser nationalsozialistischer Rechtslehrer, jede rechtserhebliche Willensäusserung Hitlers, die ihrer Art nach als Norm über-
 
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haupt in Betracht kommen könne, sei unbeschadet ihrer Form gesetzesgleich und rechtsverbindlich, ist eine entwürdigende Selbstentäusserung der Angehörigen der Rechtsgemeinsohaft zu Gunsten eines Alleinherrschers, die bei rechtsstaatlicher Betrachtungsweise als Rechtsquellenlehre keine Beachtung verdient." (So auch OLG Frankfurt a.Ti. in SJZ 194-7, 624). Selbst wenn dieser Befehl als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet worden wäre, wäre er nicht rechtsverbindlich. Ras Gesetz findet dort seine Grenze, wo es in Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder zu dem Naturrecht tritt (OGHSt 2, 271) oder der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Hass erreicht, dass das Gesetz als "unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat. T/ird der Grundsatz der Gleichheit bei der Setzung des positiven Rechts überhaupt verleugnet, dann entbehrt das Gesetz der Rechtsnatur und ist Überhaupt kein Eeoht (Badbruch, SJZ 1946, 105^10T?).
Zu den unveräusserlichen Rechten eines Henschen gehört, dass er nicht ohne Gerichtsverfahren seines Lebens beraubt werden darf. An diesem Rechtsgrundsatz hat sogar die Verordnung über die Errichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945 (RGBl I, 30) noch festgehalten. Ranach kommt dem sogenannten Katastrophenbefehl keine Gesetzeskraft zu. Er ist keine Rechts-norm? seine Befolgung wäre objektiv rechtswidrig.
 
3.) Einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund kann der Beklagte Br. l^^auch nicht aus dem durch Art III KRG Nr 54 vom 20. August 1946 zviar aufgehobenen, aber zur Zeit der Handlung noch gültigen § 124 IIStGB (Befehlsnotrecht) in Verbindung mit § 2 der Volkssturm-Strafrechtsverordnung vom 24. Februar 1945 (RGBl I, 34) her leiten.
Selbst wenn durch die Festnahme des Siegnund ein Vorgesetztenverhältnis zu Br.	be-
gründ et worden sein sollte, würden die Voraussetzungen des § 124 IIStGB nicht vorliegen. Siegmund hatte sich im Hause seiner Bl tern längere Zeit versteckt gehalten. Bieser Umstand war anderen Soldaten nicht bekannt. Bie Manneszucht war dadurch nicht unmittelbar gefährdet. Soweit nun die Entstehung einer Gefahr nach dem Bekanntwerden der Fahnenflucht des Siegmund iflBHBlzu befürchten stand, gab es genügend andere wirksame Mittel, um dem entgegenzutreten. Der Beklagte Br.	hätte
u. a. den Siegmund	0X1	ein	Kriegs-
gericht oder Standgericht übergeben und die Bekanntgabe dieser Massnahme anordnen können. Im Augenblick der Erschiessung lag schon deshalb eine dringende Gefahr nicht vor, weil diese Handlung nicht auf der Stelle vorgenommen wurde. Siegmund iHHHHl war bereits in den Mittagsstunden festgenommen worden. Ausserdem wurde er heimlich erschossen. Bie Beteiligten
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erhielten ein Schweigegebot« Damit wurde aber gerade die Einwirkung auf andere Soldaten, die dem Befehlsnotrecht erst seinen Sinn und Zweck gibt, unmöglich gemacht«
4«) Einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies-sun:;sgrund begründet für den Beklagten Dr« VMM auch nicht der sogenannte Harkortbergbefehl, den sein Dienstvorgesetzter, der Gauleiter und Reichsverteidigungskommissar von Yfestfalen-Süd im Kärz 1945 erlassen hat. Der genaue Y/ortlaut desselben steht nicht fest. Das Berufungsgericht legt seinen Feststellungen den von den Parteien nicht bestrittenen Inhalt zugrunde, den die Strafkammer II des Landgerichts Bochum im Urteil vom 2'/. August 1946 wie folgt wiedergibt:
S
"Der Gauleiter und	den	.. Kärz 1945
Reichsverteidigungs-	.	>|
kommissar von Y/est-	\	■
falen-Süd	**	'
*:i!
Betr..Führ erbefehl vom (2. Hälfte) Liärz 1945.	j
Sonderbeauftragter der Kreise.
' * •
Auf Befehl des Führers sind in allen Kreisen- Sonderbeauftragte zu ernennen, die mit allen ilassnahmen,	;
aber auch mit allen, sich für die Landesverteidigung,	•	j
Sicherung und Sicherheit des Heimatgebietes einzu-	.	.*	,
setzen haben.
Ihre Aufgabe ist insbesondere, den Widerstandswillen	,
überall zu stärken, Defaitismus zu bekämpfen, mit allen Kitteln gegen solche Personen vorzugehen, die	,:
sich gegen die Landesverteidigung vergehen.
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/ b-
Der Sonder beauftrage hat Befehlsgewalt über alle Parteigenossen« Palls er von solchen Widerstand findet, oder die von ihm gegebenen Befehle nicht ausgeführt werden, darf er mit der Y/affe Vorgehen« Y/ehrmachts ungehörige, die flüchtig geworden oder seit längerer Zeit desertiert sind und die eine Gefahr für den Y/iderstandswillen darstellen, sind zu verhaften« Der Sonderbeauftragte hat Auf fang-steilen einzurichten und flüchtige Y/ehrmachts-angehörige anzuhalten«
Br hat strafbaren Handlungen der Wehrmacht im Heimatgebiet entgegenzutreten«
Br hat im Bedarfsfälle Standgerichte im Benehmen mit dem Kreisleiter einzurichten«
Br kann Lebensmittel und sonstige Vorräte besehlag nahmen«
gez. HoL
Gauleiter und Reichsverteidigungskorcmissar."
Zunächst kann auf sich beruhen bleiben, ob der Beklagte Dr«	sich gemäss § 4 der Verordnung zur Be-
seitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Hai 1947 (V0B1BZ 1947, 65) überhaupt auf diesen Befehl berufen kann (OGESt 1, 312) und ob diese Verordnung auch auf das bürgerliche Hecht angewandt werden darf« Denn der sogenannte Harkortbergbefehl gab dem Beklagten Dr. Yjgtm Keine Ermächtigung, den Sieg-raund KflfHIBzu erschiessen« Der Befehl besagt nur, dass Wehrmachtsangehörige, die flüchtig geworden oder seit längerer Zeit desertiert sind, und die eine Gefahr für den Y/iderstandswillen darstellen, zu verhaften sind, und dass im Bedarfsfälle Standgerichte im Benehmen mit dem Kreisleiter eingerichtet werden sollen« Hiernach
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durfte der Beklagte Br. V^den Siegmund lediglich festnehmen. Zur Aburteilung war er dann einem Standgericht zuzuführen, das der Beklagte Br. Vflp als Sonderbeauftragter allerdings selbst einrichten konnte.
Selbst wenn der Beklagte Br. VBP sich im Irrtum über den Harkortbergbefehl befunden haben sollte, musste er sich entgegenhalten lassen, dass keine Rechtsordnung einem Soldaten erlaubt, bei einem schimpflichen Verbrechen dadurch sich der Verantwortung zu entziehen, dass er sich auf einen Vorgesetzten beruft, dessen Anordnungen in Widerspruch zu der menschlichen Koral und dem Recht aller Kulturvölker auch bei Anerkennung gewisser aus den innerstaatlichen Rechtsordnungen sich ergebender Unter-söhiede stehen. Bieser Rechtsgrundsatz hat übrigens seinen Niederschlag in dem damals noch gültigen § 47 KStG (BGH in NJVf 1951, 323 Nr 22) gefunden.
5.) Der Beklagte Br.	sich	schliesslich
 nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kreisleiter ihm den bestimmten Befehl zur Er schiess ung des Siegmund	erteilt	habe.	Nach	den	von ihm getrof-
fenen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an, dass der Kreisleiter IflHi die Er schiess ung des Sieg-mund IHM befohlen habe.
Die Revision nimmt zu Unrecht an, dass der Beklagte Br» VflHals BataillonsfUhrer des Deutschen Volksstarms oder als Sonderbeauftragter einem Deserteur wie dem Siegmund	"hartes	Durchgreifen",
mit anderen Y/orten die Erschiessung,fUr seine Pflicht hätte halten dürfen. Eine solche von dem Beklagten Br, V|B für geboten erachtete Pflicht wäre nichts anderes als ein Freibrief für jeden Rechtsbruch und jegliche Willkür gewesen. In der Kollision zwischen dem von der Rechtsordnung geforderten Verhalten und dem aus‘einer verbrecherischen politischen Überzeugung beanspruchten Handlung ist in einem Rechtsstaat der Vorrang des Gesetzes und der Rechtsordnung unbestreitbar. RechtsbrGehen wird nicht dadurch das Merkmal der Recht swidrigkeit genommen» dass die Staats führ ung selbst ihre Begehung unter Umständen durch Erziehung zu dem blinden Gehorsam und Fanatismus zulässt (OGIISt 1, 217^22§7; 2, 289^71/5 OLG Erankfurt/fcain in SJZ 1947 3p 621 ff). Der Beklagte Br. Vif^^niar eich auch benuest, dass seine Handlungsweise gegen das Recht verstiess; sonst hätte er die Erschiessung nicht heimlich vorge-nommen und den Beteiligten keine Schweigepflicht auferlegt. Auch hätte er nicht angegeben, er habe Sieg-mund MflHB ^er Wehrmacht Uber geben. Ferner hätte er sich nicht auf einen Befehl zur Erschiessung des Siegmund I4HHHI berufen.
llit Recht hat das Berufungsgericht die Annahme eines Uotstandes des Beklagten Dr. 'WKHverneint. Zunächst steht nicht fest, dass der Kreisleiter IiflHB
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-mo-
dern Beklagten Dr.	für den Fall der Hichtausführung
 des Befehls mit seiner und seiner Familie Erschiessung gedroht hat. Auch war die Erschiessung des Siegmund nicht der einzige Ausweg, um jeher etwaigen Gefahr zu entgehen. Der Beklagte Dr.	hätte	den
 Siegmund MHHHi wieder der Y/ehr macht zuführen können; er hätte ihn auch einem Standgericht der Y/ehr macht übergehen können. Ebenso scheidet ein Putativnotstand aus. Bach den.Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte Dr. V^pden Siegmund	an
 die Frontleitstelle weitergeleitet, wenn er sich auf seine Frage bereit erklärt hätte, weiter zu kämpfen. Der Beklagte Dr. VHP sucht die Tötung durch den Hinweis auf militärische Notwendigkeiten zu entschuldigen. Sofern er sich damit auf einen Übergesetz-lichen Notstand (OGHSt 1, 321^332J) berufen will, scheitert die Anwendung der lehre vom Übergesetzlichen Notstand schon aus den oben erörterten Möglichkeiten, von denen der Beklagte Dr.	hätte	Gebrauch machen
 können..
6.) Mit Unrecht erblickt die Revision ein Selbstverschuld ezi des Siegmund	darin,	dass	er
 sich gegenüber dem Beklagten Dr.	wiederholt	ge-
weigert habe, zur Truppe zurückzukehren. Diese Haltung sei für seine Erschiessung durch den Beklagten Dr. V0V ursächlich gewesen. Im einzelnen führt die Revision hierzu aus: "Man mag in seinem Verhalten die charakterliche Haltung eines aufrechten Märtyrers sehen können; es bleibt auch denn ursächlich für den Erfolg des Todes. Der Märtyrer kann die wirtschaftlichen Folgen sei-
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nes I-ärtyr er turns nicht auf Dritte abwälzen. Y/er sich bewusst ohne Notwendigkeit einer tödlichen Gefahr aussetzt, muss die Verwirklichung des damit* verbundenen Risikos selbst tragen.tt Die Revision verkennt hier die Rechtsfolgen einer Uärtyrerhaltung, wie sie .sie dem Getöteten zubilligt. *'.renn dieser sich unerlaubt von der Truppe entfernt hatte und wenn er, wie der Beklagte Dr.	behauptet,	sich	weigerte,	zur Truppe
 zurückzukehren, so nahm er damit wohl die Polgen hin, diesich nach dem geltenden Recht ergaben, also die Festnahme und die Aburteilung durch ein dazu berufenes Gericht, gegebenenf£11s auch den Vollzug eines im rechtmässigen Verfahren gefällten Todesurteils. Die jeder Rechtsgrundlage entbehrende Handlungsweise des Beklagten wird aber hierdurch weder entschuldigt noch entfällt ihre Sittenwidrigkeit. Die Revision verkennt die Sachlage völlig, wenn sie ein Hitverschulden dos Getöteten an dieser Handlung glaubt dartun zu können. Auch der Rechtsbrecher behält seinen Anspruch auf gesetzmässige Aburteilung; er ist ebensowenig mitschuldig an einem gesetzwidrigen Urteil wie an einem sonstigen Nachteil, der ihm ausserhalb des StrafZweckes entsteht.
7.) Hit Recht sieht das Berufungsgericht in der Handlungsweise des Beklagten Dr. Vfl^eine Sitten«id-.rigkeit. Angesichts Eeines Alters, seines Bildungsgrades und seiner militärischen Vergangenheit ist seine Tat ein gemeines Verbrechen und besonders schwer zu beurteilen. Der Beklagte Dr. Vlfll hat seine Absicht, den
 
Siegmund KflHD zu erschiessen, bis zuletzt verheimlicht. Hoch auf der Fahrt zu dem Tatort waren, wie des Berufungsgericht feststellt, seine Begleiter in sein Vorhaben nicht eingeweiht. Der Beklagte Br. Vflphat den Erschossenen sofort verscharren lassen und allen Beteiligten strengstes Stillschweigen auf-erlegt. Der Klägerin i^HHP gegenüber hat er der Y/abrheit zuwider angegeben, ihr Sohn sei der Wehrmacht übergeben worden und wie ein KeId gestorben.
Durch diese Handlungsweise haftet der Tat des Be-* klagten Dr. VBBIder Makel der Sittenwidrigkeit, an. Deshalb ist er der Klägerin iflHB zu dem Ersatz allen Schadens verpflichtet, der ihr aus der Tötung ihres* Sohnes entstanden ist.
V.
Die Ansprüche auf Ersatz des GesundheitsSchadens . und auf Zahlung von Schmerzensgeld gründen sich für die Klägerin	auf	die	Rückwirkungen	der Tötung
 ihrer beiden nächsten Angehörigen, für beide Frauen auch auf ihre Verhaftung und deren Begleitumstände.
1. ) Auch wenn man djle Verhaftung der beiden Frauen als solche nicht als rechtsund sittenwidrig ansieht, so kann dies nicht für die Art gelten, wie beide Frauen von dem Beklagten Dr. Vj^Bnach ihrer Festnahme behandelt worden sind. Die Bedrohung mit Verfolgungsmassnahmen und die Erregung von Todesfurcht nach ihrer Festnahme waren gegenüber beiden Frauen weder durch den
 
Zweck ihrer Festnahme noch durch irgendwelche sonstigen Gründe gerechtfertigt; dieses Verhalten des Beklagten Br.	entsprang nur dem Streben,nach der
 Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Herrschaft um jeden Preis. Es verstiess damit gegen die guten Sitten und verpflichtet ihn zu dem Ersatz des entstandenen Schadens, insbesondere zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe das Berufungsgericht in einer für die Revision nicht nachprüfbaren Weise • auf je 1000 HU bemessen hat.
2.) Bie Klüger in Frau	hat, wie das Be-
rufungsgericht feststellt, unter der Einwirkung der beiden Tötungen einen ITervenschock erlitten; das Berufungsgericht hat ihr deshalb gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz des GesundheitsSchadens im Umstellungsbetrage von 75 HU zugesprochen und ein Schmerzensgeld, das es gegenüber Br. V|B auf 1500 BU und gegenüber Werner auf 1000 ELx bemessen hat. Bie Angriffe der Revision richten sich gegen die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs, sie gehen jedoch fehl. RechtsverstÖsse des Berufungsgerichts sind nicht ersichtlich. Bie Klägerin mag sich durch die allgemeinen Verhältnisse . des Krieges und die Umstände, dass sie ihren von der Truppe flüchtigen Sohn verborgen hielt, in starker seelischer Erregung befunden haben.Aber die Tötung der beiden Männer war von einer Grausamkeit und Missachtung jeglichen menschlichen Empfindens, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere bei
 
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Frauen, Schädigungen aus lösen musste, die ohne diese Umstände nicht eingetreten wären. Der Nervenschock der Klägerin iflB ist auf die beiden Horde ‘ zurückzufUhren. Beide Erschiessungen stellen zwei glcichwirksame Ursachen dar, so dass jeder der beiden Beklagten für die Folgen gemäss §§ 830 , 840 BOB einzustehen hat« Auch in diesem Punkte ist daher dem Berufungsgericht beizutreten.
3«) Die Ansprüche der Klägerin Frau	und
 die nach Kücknahme der Anschlussrevision nicht mehr rechtshängigen Ansprüche des Klägers ttaflHH^auf Ersatz der PlünderungsSchäden lehnt das Berufungsgericht deshalb ab, weil die Anordnung der Verhaftung eine hoheitsrechtliche Betätigung .und als solche nicht sittenwidrig sei. Es mag dahingestellt bleiben, ob dieser Begründung des Berufungsgerichts zu folgen ist. Selbst wenn eine AmtsPflichtverletzung in der Festnahme der Klägerin	und	der	Pr	au
 an sich liegen würde, könnte die Festnahme als solche nur dann wegen Sittenwidrigkeit Ansprüche gegen die Beklagten persönlich begründen, wenn besondere Umstände vorliegen würden, die sie als sittenwidrig erscheinen Hessen. Solche Umstände Sind aber nicht dargetan. Deshalb können die Beklagten für die weiteren Folgen der Verhaftung, nämlich die Ausplünderung der tfohnungen, nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis ist daher dem Berufungsgericht zuzustimmen.
 
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VI.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum eine ilit Wirkung des Beklagten Dr. VBpan der Tötung des Y/il-heim	verneint.	Es	hat	demzufolge auf Seite
28 des Urteils die gegen den Beklagten Dr. Vflp erhobenen Ansprüche auf Ersatz der durch die Ermordung des Y/ilhelm	entstandenen Ansprüche abgewiesen.
In Y/iderspruch damit stehen die Ausführungen auf Seite 34 des Urteils, wonach für den durch die Ermordung des Y/ilhelm	entstandenen	Schaden in Höhe eines Be-
trages von 1161 DI.f beide Beklagten gesamtschuldnerisch haften. Hit der Begründung auf Seite 28 des angefochtenen Urteils stimmt auch der Urteilstenor nicht überein.
Nach, den obigen Ausführungen haften beide Beklagten unbeschadet des noch beim Landgericht anhängigen Rentenanspruchs der Klägerin Frau	als	Gesamtschuldner
 für den Ersatz des Gesundheitsschadens von 75 Dü und des Schmerzensgeldes hierfür in Höhe eines Teilbetrages von 1000 HI, zusammen 1075 HI. Der Beklagte Dr. haftet ihr allein weiterhin für die Folgen der Tötung des Siegmund llflHHF- Beerdigungskosten und Sachschaden in Höhe von zusammen 57,60 Dü -, für den Rest des Schmerzensgeldes von 500 DU und für das Schmerzensgeld wegen der Verhaftung in Höhe von 1000 Dü, zusammen 15579 60 HI. Der Beklagte 7/erner haftet allein wegen Beerdigungskosten und Sachschaden für die Tötung des Wilhelm üflHH^in Höhe von 86,60 DU. Yfegen dieser
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AJb
 Kosten hat das Berufungsgericht in Abweichung von den Gründen den Beklagten Br.	im	entscheidenden	Seil
 des Urteils ebenfalls als Gesamtschuldner verurteilt*
Dieses offenbare Versehen war auf Antrag des Beklagten Br. VHP zu berichtigen; im übrigen waren alle Revisionen zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision und der Anschlussrevision beruht gegenüber dem Klüger Ua^HHfe auf § 97 ZPO; im Verhältnis zwischen den Beklagten und der Klägerin Frau lipHHP waren die Kosten nach §§92, 97 ZPO angemessen zu verteilen.
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Ur. Beibrück	IJeiß	Br.	Stein
 Die Bundesrichter Br. Gelhaar und Br» Bock sind durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
Br. Beibrück.
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