August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Remmert Reiter Herrmann Seiters Tombrink
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 168/15 vom 18. August 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR168.15.0 -2- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2016 wird aufseine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Remmert Reiter Herrmann Seiters Tombrink