Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Vortrag der Kläger liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten des Beklagten nicht vor. Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 168/14 vom 27. November 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Februar 2014 - 1 U 154/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage besteht jedenfalls deshalb nicht, weil derzeit die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten nicht droht. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Vortrag der Kläger liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten des Beklagten nicht vor. Zudem können die Kläger ihre materiellrechtlichen Einwendungen auch in einem Klageverfahren nach § 731 ZPO geltend machen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 137.500,00 € Tombrink Remmert Schlick Herrmann Hucke Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 09.01.2013 -90 66/12 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.02.2014 - 1 U 154/13 -