* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 167/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 167/89

in dem Rechtsstreit vertreten durch das Bezirksamt von dieses vertreten durch den Bezirksstadtrat für Finanzen und Wirtschaft, fMIHB Platz 4, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 25. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Amtsträger des beklagten Landes schuldhaft Pflichten verletzt haben, die ihnen gegenüber der Klägerin als "Dritter" oblagen, indem sie die Entscheidung über die Anträge der Klägerin gemäß §§ 33 i, 33 c Abs. 1 GewO solange hinaus-zögerten, bis das Vorhaben wegen des Inkrafttretens der neuen Spielverordnung nicht mehr in dem ursprünglich geplanten Umfang genehmigungsfähig war. b) Zwar war für die Aufstellung der Spielgeräte eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde erforderlich, daß der Aufstellungsort den Anforderungen der Spielverordnung entsprach (§ 33 c Abs.3 Satz 1 GewO). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob es insoweit überhaupt eines ausdrücklichen Antrages bedurft hätte oder ob - wie das Berufungsgericht in Erwägung zieht - dieser Antrag bereits incidenter in den Anträgen der Klägerin gemäß §§ 33 c Abs.1, 33 i GewO enthalten war. Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen, daß die Klägerin auf einen solchen Hinweis den Antrag nachgeholt hätte. Wäre also der geplante Spielbetrieb am Fehlen des formellen Erfordernisses einer schriftlichen Bestätigung der Behörde gescheitert, hätte dies seinerseits auf einer der Beklagten zuzurechnenden und diese zu dem Schadensersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin beruht. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die weitere Behandlung der Anträge der Klägerin durch das Bezirksamt pflichtwidrig gewesen ist. kannt, daß eine Änderung der Spielverordnung bevorstand und daß das Vorhaben der Klägerin nur nach Maßgabe des früheren Rechtszustandes genehmigungsfähig war. Die Amtsträger des beklagten Landes hätten die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit auch erkennen können und müssen. Das Be rufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß das Landgericht den Gesichtspunkt der besonderen Eilbedürftigkeit nicht berücksichtigt hat und insoweit von einem unvoll ständigen Sachverhalt ausgegangen ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 33i GewO
SpielverordnungLandHinweisBerufungsgerichtBezirksamtKlägerinAmtsträgerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//
*"/
III ZR 167/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 vertreten durch das Bezirksamt	von
 dieses vertreten durch den Bezirksstadtrat für Finanzen und Wirtschaft, fMIHB Platz 4,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
WH Automaten-Betriebs GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Alia itraße 127,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und v. ——“
WII
2
"7
v
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 25. Oktober 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Februar 1989 - 9 U 7209/87 - wird nicht angenommen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 172.811,16 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Amtsträger des beklagten Landes schuldhaft Pflichten verletzt haben, die ihnen gegenüber der Klägerin als "Dritter" oblagen, indem sie die Entscheidung über die Anträge der Klägerin gemäß §§ 33 i, 33 c Abs. 1 GewO solange hinaus-zögerten, bis das Vorhaben wegen des Inkrafttretens der neuen Spielverordnung nicht mehr in dem ursprünglich geplanten Umfang genehmigungsfähig war.
a) Die Anträge der Klägerin waren zu dem Zeitpunkt, als sie von dem sachbearbeitenden Beamten dem zuständigen Bezirksamt zur Beschlußfassung vorgelegt wurden (26. November 1985), im Sinne einer Erteilung der beantragten Erlaubnisse für die Spielhallen I, II, III und V entscheidungsreif. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu dem damaligen Zeitpunkt als Rechtspersönlichkeit und damit als taugliche Empfängerin der Erlaubnisse bereits existent gewesen sei, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar sind die neue Firma und der Gegenstand des Unternehmens erst am 17. April 1986 in das Handelsregister eingetragen worden. Jedoch entstand die Klägerin damit nicht etwa originär als neue Rechtspersönlichkeit; vielmehr wurde lediglich die bereits bestehende "f^|mt^^k Schallplatten-Handels-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" unter geänderter Firma fortgesetzt. Diese Beziehung der Klägerin zu
4
der früheren Firma ist auch dem Handelsregistereintrag zu entnehmen. - Dementsprechend wird das Berufungsurteil in diesem Punkte auch von der Revision nicht angegriffen.
b) Zwar war für die Aufstellung der Spielgeräte eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde erforderlich, daß der Aufstellungsort den Anforderungen der Spielverordnung entsprach (§ 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO). Da dies jedoch nach Maßgabe der früheren Spielverordnung hier unstreitig der Fall war, hätte diese Bestätigung der Klägerin problemlos erteilt werden können und müssen. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob es insoweit überhaupt eines ausdrücklichen Antrages bedurft hätte oder ob - wie das Berufungsgericht in Erwägung zieht - dieser Antrag bereits incidenter in den Anträgen der Klägerin gemäß §§ 33 c Abs. 1, 33 i GewO enthalten war. Jedenfalls aber hätten die Amtsträger der Beklagten die Amtspflicht gehabt, der Klägerin insoweit einen klarstellenden Hinweis zu erteilen. Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen, daß die Klägerin auf einen solchen Hinweis den Antrag nachgeholt hätte. Wäre also der geplante Spielbetrieb am Fehlen des formellen Erfordernisses einer schriftlichen Bestätigung der Behörde gescheitert, hätte dies seinerseits auf einer der Beklagten zuzurechnenden und diese zu dem Schadensersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin beruht.
2.	Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die weitere Behandlung der Anträge der Klägerin durch das Bezirksamt pflichtwidrig gewesen ist. Dem Bezirksamt war be-
kannt, daß eine Änderung der Spielverordnung bevorstand und daß das Vorhaben der Klägerin nur nach Maßgabe des früheren Rechtszustandes genehmigungsfähig war. Zwar mochte es sein, daß dieses Vorhaben den Intentionen des Verordnungsgebers zuwiderlief; das änderte aber nichts daran, daß es dem (noch) geltenden Recht entsprach. Dementsprechend hatte die Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse daran, daß ihrem Begehren zu dem Erfolg verholfen wurde, und waren die handelnden Amtsträger verpflichtet, dazu beizutragen, daß die Klägerin dieses Ziel erreichte. Daraus ergab sich zu demindest die Verpflichtung, bei der einzuholenden Auskunft des Rechtsamtes auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hinzuweisen. Der Zeitraum von elf Tagen (29. November bis 10. Dezember 1985), den das Rechtsamt benötigte, um den Hinweis auf die Gesetzeslage zu erteilen, führte daher zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens, die letztlich zu demindest mitursächlich für das Scheitern des Projektes wurde. Der Hinweis der Revision, das Rechtsamt habe die ihm vorgegebene Problemstellung überhaupt nicht erkannt, vermag die Verantwortlichkeit des beklagten Landes für diese fehlerhafte Sachbehandlung nicht auszuschließen, sondern stellt im Gegenteil einen weiteren Gesichtspunkt dar, der zu Lasten des beklagten Landes geht. Wenn das Bezirksamt nämlich eine Klärung der Rechtslage für erforderlich hielt, wäre es seine Aufgabe gewesen, die Fragestellung an das Rechtsamt hinreichend präzise zu formulieren.
3.	Die Amtsträger des beklagten Landes hätten die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit auch erkennen können und müssen. Dementsprechend ist gegen sie zu demindest ein Fahrlässig-
keitsvorwurf begründet. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht ihr Handeln für rechtmäßig erachtet hat. Das Be rufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß das Landgericht den Gesichtspunkt der besonderen Eilbedürftigkeit nicht berücksichtigt hat und insoweit von einem unvoll ständigen Sachverhalt ausgegangen ist.
Krohn
 Engelhardt
Rinne
 Wurm
Deppert