Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die beklagte Gemeinde, die vom Wasserwirtschaftsamt bereits frühzeitig auf die Gefahren eines bei Tauwetter einsetzenden Eisabgangs hingewiesen worden war, aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr für verpflichtet gehalten hat, im Streitfall Sandsäcke bereitzustellen und die vom Hochwasser Betroffenen zu warnen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 167/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gemeinde flflfl vertreten durch den Bürgermeister Rathaus, K| / Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Firma Boutique, Inhaberin: Marion R| G^^Bstraße S, fl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwälte und* WH Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Juli 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Juni 1988 - 4 U 132/87 - wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 51.365,22 DM Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergbnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die beklagte Gemeinde, die vom Wasserwirtschaftsamt bereits frühzeitig auf die Gefahren eines bei Tauwetter einsetzenden Eisabgangs hingewiesen worden war, aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr für verpflichtet gehalten hat, im Streitfall Sandsäcke bereitzustellen und die vom Hochwasser Betroffenen zu warnen. Da das angefochte-ne Urteil auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist eine Annahme der Revision nicht veranlaßt. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm