Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 26. Er macht geltend, die Grundschuld diene der Sicherung eines Bankvorausdarlehens der Beklagten; die Kündigung dieses Darlehens durch die Beklagte sei unberechtigt gewesen und daher unwirksam. Nach Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Beklagte ihre Kündigung auf S 8 Nr. 3 a A6B Baukreditsystem stützen. Der Kläger macht hiergegen geltend, die Beklagte könne sich auf diese Rückstände nicht berufen, da sie ihm mit Schreiben vom 29. Dieses Verhalten der Beklagten war aber nicht vertragswidrig und hinderte die Beklagte daher nicht, sich auf die Zahlungsrückstände des Klägers zu berufen. Unter diesen Umständen war die Beklagte, als sie erfuhr, daß der Kläger ohne ihre Kenntnis die ProvisionsZahlungen auf seinen Konten bei der Sparkasse Detmold geleitet hatte, an die von ihr gesetzte Zahlungsfrist bis zu dem 15. Sie war vielmehr berechtigt, ihre Geschäftsverbindung mit dem Kläger zu kündigen und von den ihr eingeräumten Sicherungsrechten Gebrauch zu machen. Denn die Beklagte war aufgrund des von dem Kläger beobachteten Verhaltens berechtigt, auch vor dem Zugang ihres Kündigungsschreibens von den ihr eingeräumten Sicherungsrechten Gebrauch zu machen. September 1985 auf Antrag der F0B1 Hypothekenbank die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet hatte, das auch der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche verpfändet war, kann danach offen bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF III SR 167/97 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Heinz-Hermann Straße Hl, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. flHHB - gegen die Deutsche Bank AG, Filiale DflBH, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Direktoren I| Bi^HHftstraße £, DflHB, und SC - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Dr. Dr. MB, Dr. ¥0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 26. November 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 1986 - 5 U 326/85 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 105.000,— DM Gründe : 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Der Kläger wehrt sich mit der Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde. Er macht geltend, die Grundschuld diene der Sicherung eines Bankvorausdarlehens der Beklagten; die Kündigung dieses Darlehens durch die Beklagte sei unberechtigt gewesen und daher unwirksam. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Beklagte ihre Kündigung auf S 8 Nr. 3 a A6B Baukreditsystem stützen. Danach berechtigt ein Rückstand "mit einer der nach dem Darlehensvertrag dem Darlehensnehmer obliegenden Zahlung" die Bank zur Kündigung, wenn er "länger als einen Monat oder wiederholt" besteht. Im Falle der Unwirksamkeit dieser Klausel der A6B Baukreditsystem (vgl. Senatsurteil NJW 1986, 46) habe der Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen (S 554 Abs. 1 Satz 2 BGB) ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden, weil der Kläger am 8'. August mit zwei und am 28. August 1985 schon mit drei Raten im Rückstand gewesen sei. Der Kläger macht hiergegen geltend, die Beklagte könne sich auf diese Rückstände nicht berufen, da sie ihm mit Schreiben vom 29. Juli 1985 eine Zahlungsfrist bis zu dem 15. August 1985 gesetzt, am 8. August 1985 aber bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen habe, die es ihm unmöglich gemacht hätten, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses Verhalten der Beklagten war aber nicht vertragswidrig und hinderte die Beklagte daher nicht, sich auf die Zahlungsrückstände des Klägers zu berufen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die für den Kläger bestimmten Provisions Zahlungen der I4HHHB Brandversicherungsanstalt nach Übereinkunft der Parteien der Kompensation der auf den Konten des Klägers vorhandenen Schuldsalden dienen sollten und in der Vergangenheit auch so verrechnet worden waren. Diese Feststellung wird von der Revision nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (S 565 a ZPO). Unter diesen Umständen war die Beklagte, als sie erfuhr, daß der Kläger ohne ihre Kenntnis die ProvisionsZahlungen auf seinen Konten bei der Sparkasse Detmold geleitet hatte, an die von ihr gesetzte Zahlungsfrist bis zu dem 15. August 1985 nicht mehr gebunden. Sie war vielmehr berechtigt, ihre Geschäftsverbindung mit dem Kläger zu kündigen und von den ihr eingeräumten Sicherungsrechten Gebrauch zu machen. Ob das ursprüngliche Kündigungsschreiben vom 8. August 1985 dem Kläger zugegangen ist oder ob er - wie er behauptet - es erst am 28. August 1985 erhalten hat, hat das Berufungsgericht mit Recht für unerheblich gehalten. Denn die Beklagte war aufgrund des von dem Kläger beobachteten Verhaltens berechtigt, auch vor dem Zugang ihres Kündigungsschreibens von den ihr eingeräumten Sicherungsrechten Gebrauch zu machen. 3. Ob der Beklagten ein weiteres Kündigungsrecht aus wichtigem Grund - wie das Berufungsgericht meint - deshalb zustand, weil das Amtsgericht Detmold am 2. September 1985 auf Antrag der F0B1 Hypothekenbank die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet hatte, das auch der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche verpfändet war, kann danach offen bleiben. Krohn Kröner Engelhardt Halstenberg Rinne