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BGH · III ZR 167/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 167/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Daran war auch der Generalstaatsanwalt gebunden, als er die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieb. Nach Auffassung der Revision hat der zuständige Beamte der Generalstaatsanwaltschaft die dem staatlichen Handeln insoweit gezogenen Grenzen überschritten, indem er das Offenbarungsverfahren (§§ 807, 899 ff ZPO) gegen den Kläger trotz der von diesem erklärten Aufrechnung weiter betrieb. Selbst wenn die Entscheidung des zuständigen Beamten, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger weiter zu betreiben, als pflichtwidrig anzusehen wäre, müßte der Revision der Erfolg versagt bleiben, weil es am Verschulden fehlt. § 915 ZPO ist zwar im Katalog der in § 45 Satz 2 BDSG - beispielhaft - aufgeführten Bestimmungen nicht ausdrücklich genannt; er gehört aber zu den besonderen Rechtsvorschriften des Bundes, die den Vorschriften des Bun-desdatenschutzgesetzes vorgehen (Schaffland/Wiltfang BDSG § 45 Rn. 7; Gola/Hümmerich/Kerstan Datenschutzrecht Teil 2 S. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch, soweit er auf die rechtswidrige Konkurseröffnung im Jahre 1972 gestützt ist, als verjährt angesehen. Soweit der Kläger den Schmerzensgeldanspruch aus dem Verhalten des Generalstaatsanwalts und des Rechtspflegers beim Amtsgericht I4HHHHB herleitet, fehlt es nach dem oben Gesagten jedenfalls an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung .

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 11 BDSG § 915 ZPO
SchmerzensgeldanspruchBeamteBDSGBerufungsgerichtZPOHandelnKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 167/86
in dem Rechtsstreit Diplom-Volkswirt Dr. Dr. Helmuth B	,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BHHft -
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Minister der Justiz in dieser vertreten durch den GeneralStaatsanwalt beim Oberlandesgericht KBB/ RBHHHBMB #, KBü M,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 9. Juli 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juni 1986 - 7 U 2/86 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 46.000,— DM.
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/
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die öffentliche Hand auch im fiskalischen Tätigkeitsbereich weder willkürlich verfahren noch ihrem Handeln sachfremde Erwägungen zugrunde legen darf (Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl.
 § 839 Rn. 152 m.w.Nachw.). Daran war auch der Generalstaatsanwalt gebunden, als er die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieb.
Nach Auffassung der Revision hat der zuständige Beamte der Generalstaatsanwaltschaft die dem staatlichen Handeln insoweit gezogenen Grenzen überschritten, indem er das Offenbarungsverfahren (§§ 807, 899 ff ZPO) gegen den Kläger trotz der von diesem erklärten Aufrechnung weiter betrieb.
Ob dem zuzustimmen ist, erscheint zu demindest zweifelhaft. Indessen bedürfen die beachtenswerten Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt keiner abschließenden Nachprüfung. Selbst wenn die Entscheidung des zuständigen Beamten, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger weiter zu betreiben, als pflichtwidrig anzusehen wäre, müßte der Revision der Erfolg versagt bleiben, weil es am Verschulden fehlt.
Nach der Rechtsprechung des Senats trifft einen Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechts-
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kundigen besetztes Kollegialgericht - wie im Streitfall das Berufungsgericht - die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (BGHZ 97, 97, 107). Einer der Fälle, in denen von dieser allgemeinen Richtlinie abgewichen wird (vgl. die Nachweise bei Kreft aaO Rn. 297 ff), liegt hier nicht vor.
2.	Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Rechtspflegers, bei der Handhabung des Schuldnerverzeichnisses (§ 915 ZPO) eine Interessenabwägung gemäß
§ 11 BDSG vorzunehmen. § 915 ZPO ist zwar im Katalog der in § 45 Satz 2 BDSG - beispielhaft - aufgeführten Bestimmungen nicht ausdrücklich genannt; er gehört aber zu den besonderen Rechtsvorschriften des Bundes, die den Vorschriften des Bun-desdatenschutzgesetzes vorgehen (Schaffland/Wiltfang BDSG § 45 Rn. 7; Gola/Hümmerich/Kerstan Datenschutzrecht Teil 2 S. 59).
3.	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch, soweit er auf die rechtswidrige Konkurseröffnung im Jahre 1972 gestützt ist, als verjährt angesehen. Dem steht das Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 (- III ZR 105/84 - ZIP 1986, 319, 322) nicht entgegen. Mit der dort erwähnten "Gesamtschau" war die Gesamtheit der Umstände gemeint, die nach der Darstellung des damaligen Klägers die Annahme eines rufschädigenden Verhaltens rechtfertigen sollten. Das bedeutet aber nicht, daß ein als einheitlicher Anspruch geltend gemachter Schmerzensgeldanspruch nicht insoweit als verjährt angesehen werden könnte, als er sich auf einen mehr als drei Jahre
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zurückliegenden, mit der sonstigen Klagegrundlage nicht zusammenhängenden Sachverhalt bezieht.
Soweit der Kläger den Schmerzensgeldanspruch aus dem Verhalten des Generalstaatsanwalts und des Rechtspflegers beim Amtsgericht I4HHHHB herleitet, fehlt es nach dem oben Gesagten jedenfalls an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung .
Krohn		Kroner		Boujong
	Halstenberg		Rinne