Ob ein Bundesland das Eigentum des Bundes an Seewasserstraßen und angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen nach Maßgabe des § 1 Abs.3 WaStrG nutzen darf (hier: Sand- und Kiesabbau im Jadebusen), ist nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern vom Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden. gewerblichen Unternehmen die - entgeltliche - Erlaubnis, im Bundesrepublik Deutschland nimmt das Recht auf Sand- und Kiesabbau für sich in Anspruch. 1. festzustellen, daß es berechtigt sei, das Eigentum der Beklagten an den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen im Bereich des Landes Niedersachsen unentgeltlich zur Sand- und Kiesentnahme zu nutzen und diese Nutzung entgeltlich auf Dritte zu übertragen, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Sand-und Kiesabbau entgegen der Annahme des Landes nicht unter Nr. 2 ("Nutzung von Bodenschätzen"), sondern unter Nr. 1 ("Bodenentnahme") des § 1 Abs.3 Satz 1 WaStrG falle und die Nutzung nicht, wie insoweit erforderlich, öffentlichen Interessen diene, sondern aus fiskalischen Gründen erfolge. Auf die Berufung des Landes, mit der dieses die Klageanträge zu 1 und 2 weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht durch das angefochtene Urteil den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Landes an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs verneint und den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet (§§ 13, 17 GVG; § 40 Abs. 1 VwGO)• 1. Ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG) oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 VwGO) vorliegt, hängt von der rechtlichen Natur des erhobenen Anspruchs ab, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Es kommt somit darauf an, ob sich das Klagebegehren als die Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, oder ob die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage in einem Sachverhältnis hat, das öffentlich-rechtlich geordnet ist (BGHZ - GSZ - 66, 229, 232 f.; st. 2. Das klagende Land begehrt zunächst die Feststellung seiner Berechtigung, das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich zur Sand- und Kiesentnahme zu nutzen und diese Nutzungsbefugnis entgeltlich auf Dritte zu übertragen (Klageantrag zu 1). a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Parteien in der Sache (jedenfalls auch) darum streiten, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres - unbestrittenen -privaten Eigentums an den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen dem Land das von diesem kraft gesetzlicher Nutzungsbefugnis (§ 1 Insoweit trifft es zu, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (auch) Inhalt und Bestand des der Beklagten zustehenden privaten Eigentums sind, wie es das Landgericht in Übereinstimmung mit der von beiden Parteien vertretenen Rechtsauffassung angenommen hat, und der Kläger eine Feststellung begehrt, die einen vom bürgerlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft. c) Dieses Nebeneinander von öffentlichem und bürgerlichem Recht ist auch für die Frage des Rechtswegs von Bedeutung (BGH Urt. v. Ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das klagende Land befugt ist, die streitigen Bundeswasserstraßen für den von ihm in Anspruch genommenen Sand-und Kiesabbau zu nutzen, beurteilt sich nicht nach bürgerlichem, sondern nach öffentlichem Recht. Im Streit ist die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verfügungsmacht der Beklagten als Gewässereigentümerin durch eine Norm des öffentlichen Sachenrechts eingeschränkt wird. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Vorschrift des § 1 Abs.3 Satz 1 WaStrG, aus der das Land sein Recht zu dem Sand- und Kiesabbau herleitet, das Eigentum des Bundes zugunsten von Nutzungsbefugnissen des jeweiligen Landes nur insoweit einschränkt, als die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien streiten damit im eigentlichen Kern nicht um Inhalt und Umfang des privatrechtlichen Eigentums der Beklagten, sondern um eine Einschränkung dieses Eigentums zugunsten des klagenden Landes aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts. Daß ein solcher Streit um die "Freiheit" des (im übrigen unbestrittenen) Eigentums von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts ist, hat der Senat wiederholt entschieden (Senatsurteile vom 28. In diesem ebenfalls zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen geführten Rechtsstreit ging es um die Feststellung, ob bestimmte Flächen der Elbe, die das Land für Hafenerweiterungszwecke in Anspruch genommen hatte, im Eigentum des Bundes oder (aufgrund des § 1 Abs.3 Satz 2 WaStrG) im Eigentum des Landes standen. 3. Das klagende Land begehrt ferner Auskunft und Rechnungslegung über die Einnahmen, die die Beklagte aufgrund von Verträgen erzielt hat, die sie selbst mit Dritten über den Sand- und Kiesabbau geschlossen hat (Klageantrag zu 2). Der Antrag dient ersichtlich der Vorbereitung des entsprechenden Zahlungsbegehrens, das der Kläger im ersten Rechtszug - im Rahmen einer Stufenklage - erhoben (Klageantrag zu 3) und im zweiten Rechtszug nicht zur Entscheidung gestellt hat. Liegt aber hinsichtlich der den Ländern nach § 1 Abs.3 WaStrG zustehenden Nutzungsbefugnisse, wie ausgeführt, ein öffentlich-rechtlich geprägtes Sachverhältnis zugrunde, so ist auch ein daraus hergeleiteter Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, mit dem eine entsprechende Zahlungsklage vorbereitet werden soll, nicht im ordentlichen, sondern im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen (vgl. Auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag ist die Sache deshalb nach § 17 Abs.3 GVG an das im ersten Rechtszug zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu ver- Das ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht das nach §§ 45, 52 VwGO zuständige (Landes-)Verwaltungsgericht . Die Frage, ob das klagende Land das Eigentum der Beklagten an den Bundeswasserstraßen nach Maßgabe des § 1 Abs.3 WaStrG zu dem Sand- und Kiesabbau nutzen darf, stellt einen im öffentlichen Recht wurzelnden Streit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Land dar, dessen Entscheidung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Senatsurteil BGHZ 69, 284, 294 f.; s. Die Revision der Beklagten ist nach allem mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht als Gericht des ersten und letzten Rechtszuges verwiesen wird. Hinsichtlich der bislang entstandenen Kosten, über die das Berufungsgericht nicht entschieden und der erkennende Senat von Amts wegen zu befinden hat (§ 308 Abs. 2 ZPO), gilt Folgendes: Die Kosten des Berufungsrechtszuges sind dem Kläger aufzuerlegen, der mit seinem Rechtsmittel eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts erstrebt und nicht erreicht hat (vgl.
Nachschlagewerks ja BGHZ: nein
WaStrG § 1 Abs. 3; GVG § 13; VerwaltungsgerichtsO (VwGO)
§§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Nr. 1
Ob ein Bundesland das Eigentum des Bundes an Seewasserstraßen und angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 WaStrG nutzen darf (hier: Sand- und Kiesabbau im Jadebusen), ist nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern vom Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden.
BGH, Urt. v. 22. Januar 1987 - III ZR 167/85 - OLG Oldenburg
LG Aurich
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
22. Januar 1987 Freitag, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-West,
S|HBplatz0, aIBM,
III ZR 167/85 URTEIL
Beklagte und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
vertreten durch den Regierungspräsidenten in |-Platz Mi
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Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges verwiesen wird.
Das klagende Land hat die Kosten des Berufungsrechtszuges, die Beklagte die des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Bundesverwaltungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land N
erteilt seit Jahr-
zehnten in Übereinstimmung mit der schon von seinem Rechts-
gewerblichen Unternehmen die - entgeltliche - Erlaubnis, im
Bundesrepublik Deutschland nimmt das Recht auf Sand- und Kiesabbau für sich in Anspruch. Sie hat dem Land untersagt, derartige Erlaubnisse zu erteilen, und bisherige Vertragspartner des Landes aufgefordert, Verträge über Sand- und Kiesentnahmen mit dem Bund abzuschließen.
Das Land hat in erster Instanz beantragt,
1. festzustellen, daß es berechtigt sei, das Eigentum der Beklagten an den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen im Bereich des Landes Niedersachsen unentgeltlich zur Sand- und Kiesentnahme zu nutzen und diese Nutzung entgeltlich auf Dritte zu übertragen,
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihr bisher in den in Ziff. 1 genannten Gebieten mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen zur Sand- und Kiesentnahme,
3. die Beklagte zu verurteilen, die nach Ziff. 2 mitgeteilten, von ihr vereinnahmten Entgelte nebst - näher bezeichneten -Zinsen an das Land Niedersachsen zu zahlen.
Vorgänger, dem Land 0
geübten Praxis interessierten
Gebiet des J
Sand und Kies abzubauen. Die beklagte
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Sand-und Kiesabbau entgegen der Annahme des Landes nicht unter Nr. 2 ("Nutzung von Bodenschätzen"), sondern unter Nr. 1 ("Bodenentnahme") des § 1 Abs. 3 Satz 1 WaStrG falle und die Nutzung nicht, wie insoweit erforderlich, öffentlichen Interessen diene, sondern aus fiskalischen Gründen erfolge.
Auf die Berufung des Landes, mit der dieses die Klageanträge zu 1 und 2 weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht durch das angefochtene Urteil den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Landes an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die das klagende Land zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Sache ist jedoch nicht an das Verwaltungsgericht Oldenburg, sondern an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.
I.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs verneint und den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet (§§ 13, 17 GVG; § 40 Abs. 1 VwGO)•
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1. Ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG) oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 VwGO) vorliegt, hängt von der rechtlichen Natur des erhobenen Anspruchs ab, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Es kommt somit darauf an, ob sich das Klagebegehren als die Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, oder ob die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage in einem Sachverhältnis hat, das öffentlich-rechtlich geordnet ist (BGHZ - GSZ - 66, 229, 232 f.; st. Rspr.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
2. Das klagende Land begehrt zunächst die Feststellung seiner Berechtigung, das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich zur Sand- und Kiesentnahme zu nutzen und diese Nutzungsbefugnis entgeltlich auf Dritte zu übertragen (Klageantrag zu 1).
Für diesen Antrag ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben.
a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Parteien in der Sache (jedenfalls auch) darum streiten, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres - unbestrittenen -privaten Eigentums an den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen dem Land das von diesem kraft gesetzlicher Nutzungsbefugnis (§ 1
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Abs. 3 WaStrG) in Anspruch genommene Recht zu dem Sand- und Kiesabbau (zu dem Rechtszustand vor 1968 s. § 2 a des Gesetzes betr. den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921, RGBl. I 961) als Eingriff in ihre Eigentümerrechte (§§ 903, 1004 BGB) untersagen kann. Insoweit trifft es zu, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (auch) Inhalt und Bestand des der Beklagten zustehenden privaten Eigentums sind, wie es das Landgericht in Übereinstimmung mit der von beiden Parteien vertretenen Rechtsauffassung angenommen hat, und der Kläger eine Feststellung begehrt, die einen vom bürgerlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft.
Diese Betrachtung ist jedoch nicht vollständig und hier auch nicht entscheidend.
b) Die streitigen Bundeswasserstraßen sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet und dienen als sog. öffentliche Sachen der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen. Öffentliche Sachen uncerliegen zwar den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, daneben finden auf sie aber auch die Regeln des öffentlichen Rechts Anwendung. Die öffentlich-rechtliche Widmung läßt die Sache unter die besondere Herrschaft des öffentlichen Rechts treten, die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überlagert. Insoweit kommt der Grundsatz vom Vorrang des öffentlichen Rechts vor dem bürgerlichen Recht zur Geltung (vgl. Senatsurteile v. 28. Mai 1976 - III ZR 186/72 = NJW 1977,
31, 34, insoweit nicht in BGHZ 67, 152 abgedruckt, und v. 29. September 1977 - III ZR 64/75 = BGHZ 69, 284, 293 f. m. w. Nachw.).
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c) Dieses Nebeneinander von öffentlichem und bürgerlichem Recht ist auch für die Frage des Rechtswegs von Bedeutung (BGH Urt. v. 25. April 1969 - V ZR 18/66 = LM GVG § 13 Nr. 112 = BGHWarn 1969 Nr. 141; Senatsurteil BGHZ 69, 284, 294).
Ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das klagende Land befugt ist, die streitigen Bundeswasserstraßen für den von ihm in Anspruch genommenen Sand-und Kiesabbau zu nutzen, beurteilt sich nicht nach bürgerlichem, sondern nach öffentlichem Recht. Daran ändert nichts die private Rechtsnatur des der Beklagten an den Bundeswasserstraßen zustehenden Eigentums. Im Streit ist die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verfügungsmacht der Beklagten als Gewässereigentümerin durch eine Norm des öffentlichen Sachenrechts eingeschränkt wird. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 WaStrG, aus der das Land sein Recht zu dem Sand- und Kiesabbau herleitet, das Eigentum des Bundes zugunsten von Nutzungsbefugnissen des jeweiligen Landes nur insoweit einschränkt, als die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien streiten damit im eigentlichen Kern nicht um Inhalt und Umfang des privatrechtlichen Eigentums der Beklagten, sondern um eine Einschränkung dieses Eigentums zugunsten des klagenden Landes aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts.
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Daß ein solcher Streit um die "Freiheit" des (im übrigen unbestrittenen) Eigentums von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts ist, hat der Senat wiederholt entschieden (Senatsurteile vom 28. Mai 1976 aaO und BGHZ 69, 284, 294; vgl. auch RGZ 117, 235; BGH Urt. v. 25. April 1969 aaO; Eyermann/Fröhler VwGO 8. Auf1. § 40 Rdn. 15).
d) Der Hinweis der Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1984 (III ZR 147/83 = BGHZ 93, 113) führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
In diesem ebenfalls zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen geführten Rechtsstreit ging es um die Feststellung, ob bestimmte Flächen der Elbe, die das Land für Hafenerweiterungszwecke in Anspruch genommen hatte, im Eigentum des Bundes oder (aufgrund des § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG) im Eigentum des Landes standen. Streitgegenstand war damit eine Entscheidung über den Bestand privatrechtlichen Eigentums, die im ordentlichen Rechtsweg zu treffen ist (Senatsurteil v. 29. September 1977 - Ill ZR 64/75 = WM 1977, 1424, 1425 m. w. Nachw., in BGHZ 69, 284, 285/6 insoweit nicht vollständig abgedruckt). Soweit es in jenem Rechtsstreit - wie hier - auch um Fragen des § 1 Abs. 3 Satz 1 WaStrG ging, nämlich um die dem Land an der Wasserstraße zustehenden Nutzungsbefugnisse, handelte es sich nur um eine im Rahmen der Eigentumsklage erhebliche Vorfrage, über die das angerufene Gericht nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen auch dann selbständig und in eigener Zuständigkeit entscheiden kann, wenn die Frage an
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sich in einen anderen Rechtsweg gehört (allg. M.; vgl.
BGHZ 47, 117, 118 und allgemein Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 45. Aufl. § 13 GVG Anm. 5 A, B).
e) Auch das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1982 (III ZR 160/80 = BGHZ 84, 59) steht nicht entgegen.
In diesem Rechtsstreit ging es um die jagdrechtlichen Befugnisse des Bundes und eines Landes in bestimmten Rheinstromjagdbezirken. Die Bundesrepublik Deutschland begehrte als Eigentümerin des Rheins und damit als Inhaberin des Jagdrechts (§ 3 Abs. 1 BJagdG) Feststellung auch ihres Jagdausübungsrechts. Im Streit war: somit ein im Privatrecht wurzelndes und ebenfalls privatrechtlich ausgestaltetes Recht (vgl. BGHZ 84, 59/60).
3. Das klagende Land begehrt ferner Auskunft und Rechnungslegung über die Einnahmen, die die Beklagte aufgrund von Verträgen erzielt hat, die sie selbst mit Dritten über den Sand- und Kiesabbau geschlossen hat (Klageantrag zu 2).
Auch zur Entscheidung dieses Antrags sind nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsgerichte berufen .
Der Antrag dient ersichtlich der Vorbereitung des entsprechenden Zahlungsbegehrens, das der Kläger im ersten Rechtszug - im Rahmen einer Stufenklage - erhoben (Klageantrag zu 3) und im zweiten Rechtszug nicht zur Entscheidung gestellt hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf den
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hier bestehenden engen Zusammenhang mit der Frage hingewiesen, wem das streitige Nutzungsrecht zusteht. Insoweit kann auch bedeutsam werden, ob eine dem Land nach § 1 Abs. 3 WaStrG zustehende Nutzungsbefugnis ausschließlichen Charakter hat oder dem Land nur neben einer entsprechenden Befugnis des Bundes zusteht (vgl. insoweit Friesecke WaStrG 2. Auf 1. § 1 Rdn. 15 Abs. 3; s. auch Maunz/Dürig GG Art. 89 Rdn. 39). Liegt aber hinsichtlich der den Ländern nach § 1 Abs. 3 WaStrG zustehenden Nutzungsbefugnisse, wie ausgeführt, ein öffentlich-rechtlich geprägtes Sachverhältnis zugrunde, so ist auch ein daraus hergeleiteter Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, mit dem eine entsprechende Zahlungsklage vorbereitet werden soll, nicht im ordentlichen, sondern im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen (vgl. Senatsurteil BGHZ 78, 274, 277; Eyermann/Fröhler aaO § 40 Rdn. 2; Redeker/v. Oertzen VwGO 8. Aufl. § 40 Rdn. 17 f. m. w. Nachw.).
II.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten hiernach zutreffend für unzulässig erachtet. Zuständig für die Entscheidung über die Klageansprüche sind die Verwaltungsgerichte.
Auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag ist die Sache deshalb nach § 17 Abs. 3 GVG an das im ersten Rechtszug zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu ver-
weisen .
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Das ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht das nach §§ 45, 52 VwGO zuständige (Landes-)Verwaltungsgericht . Die Frage, ob das klagende Land das Eigentum der Beklagten an den Bundeswasserstraßen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 WaStrG zu dem Sand- und Kiesabbau nutzen darf, stellt einen im öffentlichen Recht wurzelnden Streit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Land dar, dessen Entscheidung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Senatsurteil BGHZ 69, 284, 294 f.; s. auch dasselbe Urteil WM 1977, 1424, 1425, insoweit in BGHZ 69, 284, 285/6 nicht vollständig abgedruckt). Es handelt sich um einen gerade durch die Eigenart der Beziehungen zwischen Bund und Land geprägten Streit, der sich seinem Gegenstand nach einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entzieht (vgl. BVerwG NJW 1977, 163 = Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 6; NJW 1984, 817, 818 = DVBl. 1984, 225, 226; Kopp VwGO 7. Auf1. § 50 Rdn. 3 m. w. Nachw.).
III.
Die Revision der Beklagten ist nach allem mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht als Gericht des ersten und letzten Rechtszuges verwiesen wird.
Hinsichtlich der bislang entstandenen Kosten, über die das Berufungsgericht nicht entschieden und der erkennende Senat von Amts wegen zu befinden hat (§ 308 Abs. 2 ZPO), gilt Folgendes:
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über die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens wird in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 3 ZPO das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben, über die Kosten des im unzulässigen Rechtsweg durchgeführten Berufungs- und Revisionsrechtszuges kann bereits jetzt vorab entschieden werden. Die Kosten des Berufungsrechtszuges sind dem Kläger aufzuerlegen, der mit seinem Rechtsmittel eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts erstrebt und nicht erreicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 11, 43, 57 ff. sowie BGHZ 12,
52, 69 ff.? 22, 65, 71 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann aaO § 17 GVG Anm. 3 D, § 281 ZPO Anm. 4 A m. w.
Nachw.). Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last, deren Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.
Krohn Boujong
Halstenberg
Engelhardt
Werp