Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Der Auffassung der Revision, die Hauptentschädigung sei erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Teil des Enteignungsbeschlusses zu zahlen, kann nicht gefolgt werden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Hauptent-Schädigung grundsätzlich erst fällig wird, wenn die sie betreffende Festsetzung in Teil B (hier: I) des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist oder über die Entschädigung im Rechtsweg rechtskräftig entschieden ist (v. Richtig ist auch, daß die Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung hier erst mit dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen (§51 LBG) endete; denn vor diesem Zeitpunkt war der Enteignungsbeschluß ohne selbständige Anordnung vorzeitiger Besitzeinweisung (§§ 38 bis 40 LBG) nicht vollziehbar (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BBauG vgl. Hieraus ergibt sich indessen nicht, daß - wie die Revision meint - die HauptentSchädigung erst im Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der in Teil B I des Enteignungsbeschlusses festgesetzten Entschädigung oder der Rechtsänderungen (§51 LBG) entsteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht § 17 Abs. 4 LBG davon aus, daß die Enteignungswirkung grundsätzlich mit der Entscheidung über den Enteignungsantrag eintritt (zu § 99 Abs.3 BBauG vgl. übrigen ist in Fällen wie dem hier vorliegenden die Hauptentschädigung dazu bestimmt, auch die Nachteile der vorzeitigen Besitzeinweisung auszugleichen (Dittus/ Zinkahn BauLBG § 31 An. 6). November 1975 (III ZR 113/73 aaO) ausgeführt hat, müssen die Besitzeinweisungsentschädigung und die Entschädigung für die Bestellung des Nießbrauchs (HauptentSchädigung) -vom Einfluß unterschiedlicher Preisverhältnisse abgesehen - gleich bemessen werden (S. Da der Eintritt der Rechtsänderung (§51 LBG) hiernach (aus der Sicht der betroffenen Eigentümer) für den Umfang der Enteignungsentschädigung ohne Bedeutung ist, besteht kein Anlaß, die HauptentSchädigung etwa erst von diesem Zeitpunkt an entstehen zu lassen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 167/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Prozeßbevollmächtigt er: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Karl und Maria Istraße®, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. Sj Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 21. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980-1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1981 - 1 U 1834/81 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 58.821 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision verspricht im Ergebnis auch keinen Erfolg. Der Auffassung der Revision, die Hauptentschädigung sei erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Teil des Enteignungsbeschlusses zu zahlen, kann nicht gefolgt werden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Hauptent-Schädigung grundsätzlich erst fällig wird, wenn die sie betreffende Festsetzung in Teil B (hier: I) des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist oder über die Entschädigung im Rechtsweg rechtskräftig entschieden ist (v. Sprekkelsen Erl. zu § 50 LBG). Richtig ist auch, daß die Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung hier erst mit dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen (§51 LBG) endete; denn vor diesem Zeitpunkt war der Enteignungsbeschluß ohne selbständige Anordnung vorzeitiger Besitzeinweisung (§§ 38 bis 40 LBG) nicht vollziehbar (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BBauG vgl. Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 116 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Hieraus ergibt sich indessen nicht, daß - wie die Revision meint - die HauptentSchädigung erst im Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der in Teil B I des Enteignungsbeschlusses festgesetzten Entschädigung oder der Rechtsänderungen (§51 LBG) entsteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht § 17 Abs. 4 LBG davon aus, daß die Enteignungswirkung grundsätzlich mit der Entscheidung über den Enteignungsantrag eintritt (zu § 99 Abs. 3 BBauG vgl. Senatsurteil BGHZ 43, 120, 125); dem entspricht es, daß die von da an geschuldete und (außer in den Fällen wiederkehrender Leistungen) zu verzinsende Entschädigung die ”Haupt”-Entschädigung ist (vgl. auch Schlichter/Stich/Tittel aaO § 99 BBauG Rdn. 3). Soweit der Enteignungsbegünstigte in solchen Fällen eine gesondert festgesetzte Besitzeinweisungsentschädigung zu leisten hat, verdrängt diese die Hauptentschädigung nicht. Die Zuerkennung der Besitzeinweisungsentschädigung führt im Umfang der Festsetzung lediglich die vorzeitige Fälligkeit der Entschädigung herbei (§40 Abs. 2 LBG; vgl. auch § 116 Abs. 4 BBauG, § 31 Abs. 4 BauLBG). Im SS übrigen ist in Fällen wie dem hier vorliegenden die Hauptentschädigung dazu bestimmt, auch die Nachteile der vorzeitigen Besitzeinweisung auszugleichen (Dittus/ Zinkahn BauLBG § 31 Anm. 6). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Hauptentschädigung aus Gründen, die sich aus den im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen (§ 51 LBG) ergeben, höher als die Besitzeinweisungsentschädigung festzusetzen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1975 (III ZR 113/73 aaO) ausgeführt hat, müssen die Besitzeinweisungsentschädigung und die Entschädigung für die Bestellung des Nießbrauchs (HauptentSchädigung) -vom Einfluß unterschiedlicher Preisverhältnisse abgesehen - gleich bemessen werden (S. 9 des Urteilsumdrucks). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 1977 (1 U 1315/74) beachtet, als es die Hauptentschädigung auf monatlich 1.406,25 DM festsetzte (S. 12 ff. der Entscheidungsgründe). Da der Eintritt der Rechtsänderung (§51 LBG) hiernach (aus der Sicht der betroffenen Eigentümer) für den Umfang der Enteignungsentschädigung ohne Bedeutung ist, besteht kein Anlaß, die HauptentSchädigung etwa erst von diesem Zeitpunkt an entstehen zu lassen. Bei dieser Rechtslage braucht auf die von der Revision weiter angeschnittenen Rechtsfragen nicht eingegangen zu werden, namentlich nicht darauf, ob die Aus- führungen des Berufungsurteils zur bindenden Wirkung des Urteils vom 23. Februar 1977 (1 U 1315/74) auf einem unzutreffenden Verständnis der inneren Rechtskraft jenes Urteils beruhen. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Halstenberg