Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong beschlossen: Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 3.331,80 DM festgesetzt. Gründe Das Begehren des Beklagten, den Streitwert wegen des gestellten MHilfsantragesw (vgl. 3, 9) auf einen höheren Wert als den des Zahlungsantrages festzusetzen, ist nicht begründet. Er kann auch nicht wie eine - auf eine abstrakte Rechtsfrage gerichtete und Soweit es die Anwaltsgebtihren betrifft, kann auch nicht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung gilt (u.a.) nur für die Vertretung in einem vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführten Normenkontrollverfahren (§§ 80 bis 82 BVerfGG), das kostenrechtlich eine selbständige Angelegenheit darstellt (Riedel/Sußbauer BRAGO 3.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 167/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Albert VflBM Straße f Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen B 9 vertreten durch den Senator für Finanzen, Straße IB - 0, BMB ■, Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 9 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1980 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong beschlossen: Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 3.331,80 DM festgesetzt. Gründe Das Begehren des Beklagten, den Streitwert wegen des gestellten MHilfsantragesw (vgl. Revisionsurteil S. 3, 9) auf einen höheren Wert als den des Zahlungsantrages festzusetzen, ist nicht begründet. Der Wert des Streitgegenstandes (§3 ZPO iVm § 12 Abs. 1 GKG) bestimmt sich nach dem eingeklagten Entschädigungsbetrag. Das nur mittelbare Interesse des Klägers, einen gerichtlichen Ausspruch über die Verfassungswidrigkeit des 10. Bundesmietengesetzes zu erhalten, bleibt deshalb grundsätzlich außer Betracht (vgl. Markl GKG § 10 Anm. 6; Hillach/Rohs Streitwert 4. Aufl. § 5 A S. 18). Der hierauf gerichtete Antrag ist im übrigen, wie die Ausführungen in Abschn. II der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils ergeben, nur als Anregung zu einem ohnehin von Amts wegen zu prüfenden Verfahren (Art. 100 GG) aufzufassen. Ein selbständiger Wert ist ihm nicht zuzubilligen. Er kann auch nicht wie eine - auf eine abstrakte Rechtsfrage gerichtete und daher unzulässige, vgl. Hillach/Rohs aaO § 7 A II S. 28 - Feststellungsklage behandelt werden. Soweit es die Anwaltsgebtihren betrifft, kann auch nicht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung gilt (u.a.) nur für die Vertretung in einem vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführten Normenkontrollverfahren (§§ 80 bis 82 BVerfGG), das kostenrechtlich eine selbständige Angelegenheit darstellt (Riedel/Sußbauer BRAGO 3. Aufl. § 113 Rdn. 8 m.w.Nachw.; Gerold/Schmidt BRAGO 5. Aufl. § 113 Rdn. 8; Lauterbach/Hartmann Kostenges. 18. Aufl. § 113 BRAGO Anm. 3 B; Swolana BRAGO 5. Aufl. § 113 Anm. 2 b). Nüßgens Krohn Peetz Kröner Boujong