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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr Am 22« November 1966 übergab der Kläger der Beklagten einen Betrag von 20,000 DM, mit dem eie das auf ihren Namen lautende Sparkonto Nr, 3/14 366 (Spar- und Girokonto-Kenn-Nr. 66 863) bei der Städtischen Sparkasse R^mm eröffnet©. Weitere Einzahlungen auf dieses Konto leistete der Kläger persönlich in Höhe von 10.000 DM am 28, Dezember 1966 und in Höhe von 20,000 DM am 18, Mai 1967* Die eingezahlten Beträge stammten aus Mitteln des Klägers, Das Sparbuch befindet sich in seinem Besitz. Dies ergebe sich auch aus den von der Beklagten gegenüber der Sparkasse abgegebenen Erklärungen und dem Umstand, daß ihm das Sparbuch ausgehändigt worden sei. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten und erklärt, vorsorglich widerrufe er, falls eine Schenkung angenommen würde, diese wegen groben Undanks, weil die Beklagte ihn im Verlauf des Rechtsstreits bei der Ärztekammer, dem Finanzamt und bei seinen Patienten verleumdet und angezeigt habe. Im einzelnen führt es dazu aus: Der Ehemann B^0^^ habe sich zur Erhebung der Scheidungsklage erst entschlossen, als er nach den Zusicherungen des Klägers davon habe ausgehen können, daß die Beklagte nach einer Scheidung wirtschaftlich gesichert sei. stätigung9 daß der Kläger die Beklagte nach deren Scheidung heiraten und die Vaterschaft für den Sohn Joachim anerkennen werde, habe der Kläger "den Weg zu der von ihm gewünschten Scheidung der Ehe B^f^F frei gemacht". Für die später einbezahlten Geldbeträge ergebe sich die Schenkungsabsicht des Klägers daraus, daß er diese Einzahlungen auf ein - wie er wußte - auf den Neunen der Beklagten eingerichtetes Konto getätigt habe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß ihm die Beklagte das Sparbuch Übergeben und am 22. Wie die Beklagte hierzu glaubhaft bekundet habe,sei die Bescheinigung über die Abhebeberechtigung ausgestellt worden, tun dem Kläger eine Sicherheit für den Fall zu geben, daß ihr - der Beklagten - etwas passieren sollte. Alle diese Umstände sprächen dafür, daß der Kläger die 30.000 DM der Beklagten zugewendet habe, um sie wirtschaftlich sicherzustellen für den Fall, daß eine Heirat zwischen ihnen nicht zustande käme. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus» die Aushändigung dieses Geldbetrages sei wesentlich von dem Interesse des Klägers bestimmt gewesen» den Weg für die von ihm gewünschte Scheidung der Ehe Bossert frei zu machen. A1b Haupthindernis wertet es hierbei die Haltung des Ehemannes der sich zu einer Scheidung erst entschlossen habe» als er nach den Erklärungen des Klägers habe davon ausgehen können» daß die Beklagte und der Sohn Joachim auch nach einer Scheidung wirtschaftlich gesichert sein würden. Es läßt sich nicht ausschließen» daß auch für diese Folgerung der Irrtum des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Geldübergabe bestimmend war. Damit wird der tatrichterlichen Würdigung aber auch insoweit die Grundlage entzogen» als sie aus den Gesprächen des Klägers mit dem Zeugen B^H^^ beweiskräftige Folgerungen für den von dem Kläger mit der Übergabe dieses Geldbetrages verfolgten Zweck gezogen hat. gewesen, die Beklagte und den Sohn Joachim für den Fall gesichert zu wissen, daß der Kläger die Beklagte nach deren Scheidung nicht heiraten werde. Danach ging es dem Zeugen B^^ um die "Sicherheit", daß der Kläger "seine Frau tatsächlich heiraten", im übrigen das Kind Joachim als seinen Sohn anerkennen und für seinen künftigen Lebensunterhalt sorgen werde. September 1966 und ihre Folgen, daß er - nachdem ihn der Kläger Über das ehebrecherische Verhältnis zu der Beklagten und dessen Annahme, daß er der Vater des Sohnes Joachim sei, in Kenntnis gesetzt hatte - "keine Möglichkeit mehr sah, die Ehe fortzusetzen", daß er über diese Mitteilung "sehr erschüttert" war. Der Irrtum des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Übergabe des Geldbetrages von 20.000 DM an die Beklagte wirkt sich auf die vorgenannte Feststellung auch insoweit aus, als nicht für wahrscheinlich gehalten werden kann, daß eine erst am 22. c) Die Revision weist zutreffend weiter darauf hin, daß das Berufungsgericht der als Partei ver-“f nommenen Beklagten angesichts des übrigen Beweisergebnisses nicht mit der gegebenen Begründung hätte Glauben schenken dürfen. Ihre Glaubwürdigkeit wird vor allem durch ihre Erklärung in Zweifel gezogen, sie habe sich für den Fall der Scheidung sichern wollen, "deshalb" habe sie dem Kläger gesagt, "daß er ihr eine Sicherheit geben solle, andernfalls würde sie sich nicht scheiden lassen, sondern bei ihrem Mann bleiben". Die eigene Aussage der Beklagten ist vom Berufungsgericht, was die Revision rügt, auch insoweit nicht berücksichtigt, als die Beklagte bekundet hat, der Kläger habe ihr den (ersten) Geldbetrag von 20.000 DM zur Eröffnung eines eigenen Sparkontos übergeben, "damit sie beruhigt sei". d) Die Revision rügt zutreffend weiter, daß die Bekundung der Beklagten nicht die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung stützt, der Kläger habe ihr 50.000 DM zugewendet, um sie für den Pall sicherzustellen, daß zwischen ihnen eine Heirat nicht^ziretaMe . Daraus zu folgern, der Zuwendungszweck habe darin bestanden, die Beklagte nach erfolgter Scheidung von ihrem Ehemann auch dagegen zu sichern, daß der Kläger sein Heiratsversprechen nicht einlösen werde, würde nach der Lebenserfahrung voraussetzen, daß die Parteien zur Zeit Gingen hiernach die Parteien als selbstverständlich davon aus, daß ihre Heirat nur eine Frage der Zeit sei, so fehlt es Jedenfalls an aussagekräftigen Indizien für die Annahme, der "Notgroschen" habe die Beklagte davor bewahren sollen, in wirtschaftliche Bedrängnis zu geraten, falls der Kläger aus eigenem Entschluß von einer Heirat mit der Beklagten ab sehen sollte. April 1967 sieht das Berufungsgericht einen weiteren Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger die 50.000 DM der Beklagten zu dem Zwecke ihrer wirtschaftlichen Sicherstellung geschenkt habe für den Fall, daß eine Heirat zwischen ihnen nicht zustande komme. Es fehlt im Testament jeder Hinweis dafür, daß der Kläger die Sicherung der Beklagten für den Pall wollte, daß die Heirat aus einem anderen Grunde als dem seines plötzlichen Todes entfallen würde, vor allem dann, wenn dies auf seine eigene Entschließung zurückgehen sollte. Das Urteil läßt sich nach der gegebenen Begründung auch nicht halten, wenn man in die Würdigung die am 19* Mai 1967 von den Parteien vereinbarte Kontoverfügung für den Todesfall einbezieht. Im übrigen wertet das Berufungsgericht diese Vereinbarung nur dahin aus, daß ihr Inhalt die Darstellung der Beklagten stütze, sie habe dem Kläger am 22. November 1966 zu entkräften« Es ist nicht auszuschlie-ßen, daß das Berufungsgericht bei einer von Verfahrens-fehlem freien Beweiswürdigung auch den Beweiswert dieser Bescheinigung anders beurteilt hätte. Dasselbe gilt für die Präge, ob hier dem Umstand, daß die Beklagte dem Kläger das Sparbuch ausgehändigt und überlassen hat, unter Berücksichtigung der Bedeutung, die weite Bevölkerungskreise dem Besitz des Sparbuchs zuerkennen,nicht besondere Beachtung hätte geschenkt werden müssen (vgl* BGH WM 1965, 897; NJW 1970, 1181). Es verneint diese Präge mit der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, daß die Beklagte sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Kläger des groben Undanks schuldig gemacht habe (§ 530 BGB). Soweit sie bei dem Zeugen Dr. dem damaligen Vorsitzenden des ärztlichen Kreisverbandes Regensburg, vorgesprochen und ihn über die Entwicklung ihrer Beziehungen zu dem Kläger ins Bild gesetzt habe, lasse sich nicht feststellen, daß dies aus Rache oder Feindschaft gegenüber dem Kläger, also in einer auf einen Mangel an Dankbarkeit hindeutenden tadelnswerten Gesinnung, geschehen sei. Juni (nichb - wie irrtümlich vermerkt - Februar) 1967 an den Anwart der Beklagten ausgeführt hat, sah er die Ausweisung der Beklagten aus seiner Wohnung als eine Gegenmaßnahme für einen von ihr begangenen Vertrauensbruch an, der es ihm unmöglich gemacht habe, sie weiter im Hause - wo er nicht alles zusperren könne - walten zu lassen (Bl.183 Es kann dahinstehen, ob der Kläger auf die Bedürfnisse der Beklagten und insbesondere des Kindes Joachim nicht in anderer Weise selbst dann hätte Rücksicht nehmen müssen, wenn seine Darstellung über den von der Beklagten begangenen Vertrauensbruch zutreffen sollte. Dann läßt sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe "in der Hauptsache" aus Verärgerung Über das Verhalten des Klägers gehandelt9 nicht halten. Hiernach kann die Möglichkeit eines wirksamen Widerrufs mit der gegebenen Begründung nicht verneint werden, da das Berufungsgericht im übrigen selbst davon aus geht, daß die Verfehlungen der Beklagten an sich objektiv ein gewisses Maß erreicht hatten und eine tadelnswerte Gesinnung offenbarten. Da der frühere Ehemann Bossert von dem Kläger keine Zuwendung erhalten hat und die - unterstellte - Zuwendung an die Beklagte nicht das den Scheidungswillen des Zeugen auslösende Ereignis war (vgl.

Zitierte Normen: § 328 BGB § 286 ZPO § 530 BGB
EheBerufungsgerichtParteiZeugeKlägerSparkasseRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 167/70	URTEIL	Verkündet	am
26. Juni 1972 Schorm,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 des praktischen Arztes Dr. Hans S^B^straße
9
Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Wider beklagten und Revisionsklägers ,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Frau Inge
 straße
*
Beklagte, Widerklägerin und Revi si onsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14* Juli 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte war mit dem Werkmeister Werner B^^fB verheiratet. Im Oktober 1966 verließ sie mit den beiden in der Ehe geborenen Kindern, der am 23. Juli 1959 geborenen Tochter Dagmar und dem am 4* September 1963 geborenen Sohn Joachim, die eheliche Wohnung und zog zu dem Kläger, zu dem sie schon seit Ende 1962 in engen Beziehungen stand. Am 20. Dezember 1966 wurde ihre Ehe aus ihrem Verschulden geschieden. Der Kläger hatte die Absicht, die Beklagte nach der Scheidung ihrer Ehe zu heiraten.
 
Am 22« November 1966 übergab der Kläger der Beklagten einen Betrag von 20,000 DM, mit dem eie das auf ihren Namen lautende Sparkonto Nr, 3/14 366 (Spar- und Girokonto-Kenn-Nr. 66 863) bei der Städtischen Sparkasse R^mm eröffnet©. Weitere Einzahlungen auf dieses Konto leistete der Kläger persönlich in Höhe von 10.000 DM am 28, Dezember 1966 und in Höhe von 20,000 DM am 18, Mai 1967* Die eingezahlten Beträge stammten aus Mitteln des Klägers, Das Sparbuch befindet sich in seinem Besitz. Unter dem 22. November 1966 Unterzeichnete die Beklagte auf Verlangen des Klägers folgende
"Bescheinigung
 Herr Dr. Hans K^p, RHHBH^ S^Hfcstraße ist allein abhebungsberechtigt für das Sparkassenbuch: 3/14 366 Spargiro-Kenn-Nr.
66 863. RflflH| 22.11.66. Inge
 Unter dem 9. April 1967 errichtete der Kläger ein privatschriftliches Testament folgenden Inhalts:
"Im Palle meines plötzlichen Todes vermache ich mein gesamtes Vermögen meinem Sohn:
Bflflfl Joachim, der später meinen Familiennamen tragen soll. Pr. Inge B^flfll, meine zukünftige Prau, wird Vermögensverwalterin, gez. Dr. Hans KflP."
Als der Kläger im Mai 1967 über das Sparkonto verfügen wollte, erfuhr er, daß die Sparkasse die Bescheinigung vom 22. November 1966 als für sie nicht verbindlich betrachtete. Nach Rücksprache mit der Sparkasse
 
u
veranlaßt© er deshalb die Beklagte zur Unterzeichnung folgender Erklärung auf einem vorgedruckten Formular der Sparkasse:
"Vertrag gemäß §§ 328, 331 BGB zwischen Herrn Br. Hans K4P und der Städt. Sparkasse
1.	) Herr Br. Hans Kp£ 1st verfügungsberech-
tigter Gläubiger des bei der Städt. Sparkasse	errichteten
 Sparkonto-Nr. 3/14366.
2.	) Bie Vertragsteile sind Bich darüber einig,
 daß vom Zeitpunkt des Ablebens des Kontoinhabers an Herr Br. Hans K4P • • • Gläubiger des alsdann auf diesem Konto bestehenden Guthabens sein soll.
3#) Ber Kontoinhaber ist berechtigt, diese Vereinbarung zu seinen Lebzeiten Jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Sparkasse zu widerrufen.
4.) Burch diese Vereinbarung wird das Recht des Kontoinhabers, zu seinen Lebzeiten über das Konto zu verfügen,nicht berührt.
2 Unterschriften
 RflHHHB' den 19.5.1967 Städt. Sparkasse HfplB Hauptzweigstelle Reinhausen
 Kontoverfügung für den Todesfall."
Inge BppHP (Kontoinhaber)
 
Am 2. Juni 1967 erklärte die Beklagte gegenüber der Sparkasse den Widerruf dieser "Kontoverf ügung".
Gegen Anfang Juni 1967 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten die schließlich damit endeten, daß der Kläger am 5. Juni 1967 der Beklagten und den Kindern den Aufenthalt in seiner Wohnung untersagte.
Mit Schreiben vom 8. August 1967 forderte er die Beklagte auf, die Sperre für das Guthaben bei der Städti sehen Sparkasse	aufzuheben,	da	das Geld ihm
 gehöre und er dieses dringend für verschiedene Zahlungen benötige.
Die Beklagte lehnte es ab. Sie verlangte ihrerseits - ebenfalls erfolglos - von dem Kläger die Herausgabe des Sparbuchs.
Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen berechtigt ist, über das Sparguthaben zu verfügen.
Der Kläger hat behauptet:
Die Beklagte und er seien sich einig gewesen, daß das Sparguthaben allein ihm zustehe. Dies ergebe sich auch aus den von der Beklagten gegenüber der Sparkasse abgegebenen Erklärungen und dem Umstand, daß ihm das Sparbuch ausgehändigt worden sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Städtischen Sparkasse	die
 Erklärung abzugeben, daß sie die von ihr angeordnete
 
Sperre des Sparkontos widerrufe und in die Auszahlung des Guthabens an ihn einwillige.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, das Sparbuch an sie heraus-zugeben.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Das Guthaben stehe ihr allein zu. Der Kläger, den sie als Patientin kennengelernt habe, habe sich in ihre Ehe gedrängt und ihr und ihrem Hann versprochen, daß er sie heiraten und für sie und die Kinder sorgen werde.
Dm Bie für den Fall der Scheidung wirtschaftlich zu sichern, habe er ihr die 20.000 DM ausgehändigt und selbst die beiden weiteren Einzahlungen auf ihr Konto getätigt. Er habe ihr gegenüber ausdrücklich erwähnt: Wenn ihm etwas zustoße, bevor die neue Ehe geschlossen sei, so habe sie wenigstens etwas, wovon sie mit den Kindern eine Zeitlang leben könne.
Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten und erklärt, vorsorglich widerrufe er, falls eine Schenkung angenommen würde, diese wegen groben Undanks, weil die Beklagte ihn im Verlauf des Rechtsstreits bei der Ärztekammer, dem Finanzamt und bei seinen Patienten verleumdet und angezeigt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Berufung hat der Kläger sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und ihre Widerklage dahin erweitert, daß der Kläger weiterhin ver-
 
urteilt werde, in die Auszahlung des Sparguthabens an sie einzuwilligen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Anschlußberufung entsprochen.
Mit der Revision führt der Kläger sein bisheriges Begehren fort. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei Gläubigerin der Spareinlage, weil der Kläger ihr die auf das Konto einbezahlten Geldbeträge geschenkt habe. Im einzelnen führt es dazu aus: Der Ehemann B^0^^ habe sich zur Erhebung der Scheidungsklage erst entschlossen, als er nach den Zusicherungen des Klägers davon habe ausgehen können, daß die Beklagte nach einer Scheidung wirtschaftlich gesichert sei. Am 21. September 1966 habe der Kläger ihm gesagt, daß er sich wegen seiner Erau und wegen der Kinder keine Sorgen zu machen brauche. "In Ausführung dieser Zusage" habe der Kläger "bereits am nächsten Tag, dem 22. September 1966, der Beklagten den Betrag von 20.000 DM" übergeben, damit sie ihn auf ihr Konto einzahle. Dabei habe er erklärt, sie werde später noch mehr bekommen,damit sie einen Notgroschen habe. Dies ergebe sich aus den Bekundungen des Zeugen B^fl^ und der als Partei vernommenen Beklagten. Mit dieser Zahlung und der Aushändigung einer von dem Ehemann	verlangten	Be-
 
stätigung9 daß der Kläger die Beklagte nach deren Scheidung heiraten und die Vaterschaft für den Sohn Joachim anerkennen werde, habe der Kläger "den Weg zu der von ihm gewünschten Scheidung der Ehe B^f^F frei gemacht". Für die später einbezahlten Geldbeträge ergebe sich die Schenkungsabsicht des Klägers daraus, daß er diese Einzahlungen auf ein - wie er wußte - auf den Neunen der Beklagten eingerichtetes Konto getätigt habe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß ihm die Beklagte das Sparbuch Übergeben und am 22. November 1966 eine Besehe inigung darüber aus gehändigt habe, daß er für das Sparbuch der Beklagten allein abhebungsberechtigt sei. Wie die Beklagte hierzu glaubhaft bekundet habe,sei die Bescheinigung über die Abhebeberechtigung ausgestellt worden, tun dem Kläger eine Sicherheit für den Fall zu geben, daß ihr - der Beklagten - etwas passieren sollte. Dies werde durch den Inhalt der "Vereinbarung" vom 19. Mai 1967 unterstrichen, schließlich auch durch das am 9. April 1967 errichtete Testament des Klägers. Alle diese Umstände sprächen dafür, daß der Kläger die 30.000 DM der Beklagten zugewendet habe, um sie wirtschaftlich sicherzustellen für den Fall, daß eine Heirat zwischen ihnen nicht zustande käme.
2. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) greifen durch.
a)	Nach dem unstreitigen Tatbestand hat der Kläger der Beklagten den Betrag von 20.000 DM am 22. November 1966, nicht, wie das Berufungsgericht in den Entschei-dungsgründen annimmt, am 22. September 1966, ausgehändigt. Dies stellt hier kein Schreibversehen dar, wie sich aus der vom Berufungsgericht gebrauchten Wendung
 
ergibt» diese Übergabe sei» ausgehend vom 21* September 1966» ttam nächsten Tag*1 erfolgt. Nach der Bedeutung »die das Berufungsgericht gerade dem Zeitpunkt der Übergabe des Geldbetrages beigemessen hat» ist es nicht auszuschließen» daß der Tatrichter bei Berücksichtigung des richtigen Datums zu einer abweichenden Würdigung gelangt wäre.
Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus» die Aushändigung dieses Geldbetrages sei wesentlich von dem Interesse des Klägers bestimmt gewesen» den Weg für die von ihm gewünschte Scheidung der Ehe Bossert frei zu machen. A1b Haupthindernis wertet es hierbei die Haltung des Ehemannes	der	sich	zu	einer
 Scheidung erst entschlossen habe» als er nach den Erklärungen des Klägers habe davon ausgehen können» daß die Beklagte und der Sohn Joachim auch nach einer Scheidung wirtschaftlich gesichert sein würden. In diesem Zusammenhang steht die Feststellung» die Aushändigung des Geldbetrages sei nin Ausführung dieser Zusage" des Klägers erfolgt. Es läßt sich nicht ausschließen» daß auch für diese Folgerung der Irrtum des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Geldübergabe bestimmend war. Damit wird der tatrichterlichen Würdigung aber auch insoweit die Grundlage entzogen» als sie aus den Gesprächen des Klägers mit dem Zeugen B^H^^ beweiskräftige Folgerungen für den von dem Kläger mit der Übergabe dieses Geldbetrages verfolgten Zweck gezogen hat.
b)	Die Revision beanstandet weiter zu Recht »daß das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen	ent-
nommen hat» für ihn sei von entscheidender Bedeutung
 
gewesen, die Beklagte und den Sohn Joachim für den Fall gesichert zu wissen, daß der Kläger die Beklagte nach deren Scheidung nicht heiraten werde. Die Versicherung des Klägers ging nach der Aussage des Zeugen allerdings dahin, dieser brauche sich wegen der "Existenz" seiner Frau und der Kinder keine Sorgen zu machen. Was der Zeuge hierunter selbst verstand, ergibt sich indessen aus dem Inhalt der schriftlichen Bestätigungen vom 12. Oktober 1966, die der Kläger dem Wunsch des Zeugen entsprechend diesem ausstellte. Danach ging es dem Zeugen B^^ um die "Sicherheit", daß der Kläger "seine Frau tatsächlich heiraten", im übrigen das Kind Joachim als seinen Sohn anerkennen und für seinen künftigen Lebensunterhalt sorgen werde. Die Aussage ergibt zwar, daß er Wert auf die Zusicherung des Klägers legte, er werde die Beklagte heiraten. In der Aussage ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu finden, daß der Zeuge befürchtet hätte, der Kläger werde sein Heiratsversprechen nicht halten, und für diesen Fall eine Sicherheit verlangt hatte. Der Zeuge hat im Gegenteil bekundet, er habe auf Grund der Besprechung die felsenfeste Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte (als Ehefrau) bei dem Kläger bestens aufgehoben sein werde, dieser habe es verstanden, alle seine Bedenken zu zerstreuen. Im übrigen ergibt sich aus der Aussage des Zeugen	Über den
 Inhalt der Unterredung vom 21. September 1966 und ihre Folgen, daß er - nachdem ihn der Kläger Über das ehebrecherische Verhältnis zu der Beklagten und dessen Annahme, daß er der Vater des Sohnes Joachim sei, in Kenntnis gesetzt hatte - "keine Möglichkeit mehr sah, die Ehe fortzusetzen", daß er über diese Mitteilung "sehr erschüttert" war. Damit läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts nicht vereinbaren, (auch) mit der
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Zahlung vom (richtig) 22. November 1966 habe der Kläger den Weg zu der von ihm gewünschten Scheidung der Ehe B4P frei gemacht. Der Irrtum des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Übergabe des Geldbetrages von 20.000 DM an die Beklagte wirkt sich auf die vorgenannte Feststellung auch insoweit aus, als nicht für wahrscheinlich gehalten werden kann, daß eine erst am 22. November 1966 geleistete Zahlung den Zeugen B^f^ dazu bestimmt hat, am 18. Oktober 1966 seine Scheidungsklage bei Gericht einzureichen.
c)	Die Revision weist zutreffend weiter darauf hin, daß das Berufungsgericht der als Partei ver-“f nommenen Beklagten angesichts des übrigen Beweisergebnisses nicht mit der gegebenen Begründung hätte Glauben schenken dürfen. Ihre Glaubwürdigkeit wird vor allem durch ihre Erklärung in Zweifel gezogen, sie habe sich für den Fall der Scheidung sichern wollen, "deshalb" habe sie dem Kläger gesagt, "daß er ihr eine Sicherheit geben solle, andernfalls würde sie sich nicht scheiden lassen, sondern bei ihrem Mann bleiben". Diese Darstellung widerspricht in diesem Punkt der Bekundung ihres früheren Ehemannes, der - wie bereits aus geführt — nach dem Gespräch vom 21. September 1966 keine Möglichkeit mehr sah, die Ehe fortzusetzen, nachdem er vom Kläger vollen Aufschluß über das ehefeindliche Verhalten der Beklagten erhalten hatte. Die Beklagte hatte als schuldiger Teil bei der zu erwartenden Klagebegründung keine rechtliche Möglichkeit, die Scheidung zu verhindern, nachdem der Zeuge B^m^ sich schließlich zur Erhebung der Scheidungsklage entschlossen hatte. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der Beklagten anders beurteilt hätte, wenn es
 
den durch diesen Teil ihrer Aussage aufgeworfenen Zweifeln nachgegangen wäre.
Die eigene Aussage der Beklagten ist vom Berufungsgericht, was die Revision rügt, auch insoweit nicht berücksichtigt, als die Beklagte bekundet hat, der Kläger habe ihr den (ersten) Geldbetrag von 20.000 DM zur Eröffnung eines eigenen Sparkontos übergeben, "damit sie beruhigt sei". Diese Erklärung steht ln unmittelbarem Zusammenhang mit der vorstehend angeführten Darstellung der Beklagten, sie hätte sich, wenn sie diese Sicherheit nicht erhalten hätte, nicht scheiden lassen. Dsb Berufungsgericht legt nicht dar, in welcher Weise eine Geldzuwendung des Klägers geeignet sein konnte, die Beklagte hinsichtlich des Schicksals ihrer Ehe zu beruhigen,wenn sie auf das von ihrem Ehemann eingeleitete Scheidungsverfahren keinen Einfluß nehmen konnte.
d)	Die Revision rügt zutreffend weiter, daß die Bekundung der Beklagten nicht die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung stützt, der Kläger habe ihr 50.000 DM zugewendet, um sie für den Pall sicherzustellen, daß zwischen ihnen eine Heirat nicht^ziretaMe . komme. Eine derartige Darstellung hat die Beklagte bei ihrer Vernehmung selbst nicht gegeben. In diese Richtung könnte allenfalls der Hinweis verstanden werden, das Geld sei als ihr "Notgroschen" anzusehen gewesen. Daraus zu folgern, der Zuwendungszweck habe darin bestanden, die Beklagte nach erfolgter Scheidung von ihrem Ehemann auch dagegen zu sichern, daß der Kläger sein Heiratsversprechen nicht einlösen werde, würde nach der Lebenserfahrung voraussetzen, daß die Parteien zur Zeit
 
der Geldübergabe bzw. der Einzahlungen auf das Konto der Beklagten überhaupt ernsthaft mit der Möglichkeit rechneten, daß es zwischen ihnen nicht zu einer Heirat kommen werde. Dies ist der Aussage der Beklagten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil liest sich ihre Darstellung so, daß der Kläger ihren wiederholten Hinweisen, daß es Jetzt Zeit sei, zu heiraten, nicht grundsätzlich entgegengetreten ist. Damit stimmt Überein, daß der Kläger noch am 9« April 1967 in seinem Testament die Beklagte als seine "zukünftige Frau" bezeichnet hat. Gingen hiernach die Parteien als selbstverständlich davon aus, daß ihre Heirat nur eine Frage der Zeit sei, so fehlt es Jedenfalls an aussagekräftigen Indizien für die Annahme, der "Notgroschen" habe die Beklagte davor bewahren sollen, in wirtschaftliche Bedrängnis zu geraten, falls der Kläger aus eigenem Entschluß von einer Heirat mit der Beklagten ab sehen sollte. Verständlich wäre hingegen, daß dieser "Notgroschen" die Beklagte für den Fall hätte sichern sollen, daß der Kläger vor der ins Auge gefaßten Heirat verstorben wäre. Eine derartige Zuwendungsabsicht des Klägers wird vom Berufungsgericht nicht erwogen. Sie würde auch nicht ausreichen, um in rechtlicher Hinsicht das Begehren der Beklagten zu stützen.
e)	In dem Testament des Klägers vom 9. April 1967 sieht das Berufungsgericht einen weiteren Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger die 50.000 DM der Beklagten zu dem Zwecke ihrer wirtschaftlichen Sicherstellung geschenkt habe für den Fall, daß eine Heirat zwischen ihnen nicht zustande komme. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Inhalt des Testaments Jedenfalls nicht geeignet ist, die Annahme zu bekräftigen, der Kläger habe
 
diese Sicherstellung auch für den Pall gewollt, daß er seine Heiratszusage zurücknehmen werde« Der Hinweis im Testament auf die Beklagte als "zukünftige Frau" des Klägers und die Zuwendung für den Pall des "plötzlichen Todes" lassen den klaren Schluß auf den Willen des Klägers zu, das Kind Joachim (also nicht einmal die Beklagte) zu seinem Rechtsnachfolger einzusetzen, falls er durch unerwartetes Versterben daran gehindert sein würde, die Beklagte zu ehelichen. Es fehlt im Testament jeder Hinweis dafür, daß der Kläger die Sicherung der Beklagten für den Pall wollte, daß die Heirat aus einem anderen Grunde als dem seines plötzlichen Todes entfallen würde, vor allem dann, wenn dies auf seine eigene Entschließung zurückgehen sollte.
f)	Bereits wegen der dargestellten Mängel der Beweiswürdigung kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Klage und Widerklage nicht bestehen bleiben. Das Urteil läßt sich nach der gegebenen Begründung auch nicht halten, wenn man in die Würdigung die am 19* Mai 1967 von den Parteien vereinbarte Kontoverfügung für den Todesfall einbezieht. Das Berufungsgericht nimmt insoweit eine einseitige Würdigung vor, wenn es herausstellt, daß die Beklagte in diesem Vertrag als "Kontoinhaberin" bezeichnet sei, andererseits aber dem Abs. 1 der Vereinbarung keine Beachtung schenkt, in dem der Kläger als "verfügungsberechtigter Gläubiger des .•. Sparkontos" bezeichnet wird. Im übrigen wertet das Berufungsgericht diese Vereinbarung nur dahin aus, daß ihr Inhalt die Darstellung der Beklagten stütze, sie habe dem Kläger am 22. November 1966 die Bescheinigung über dessen alleinige Abhebungsberechtigung nur deshalb erteilt,weil er eine Sicherheit für den Pall habe erhalten wollen.
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daß sie vor der Heirat versterbe* Die Auswertung dieser Vereinbarung erschöpft sich nach der Begründung des Berufungsurteils darin, den an sich für den Kläger sprechenden Beweiswert der erwähnten Bescheinigung vom 22. November 1966 zu entkräften« Es ist nicht auszuschlie-ßen, daß das Berufungsgericht bei einer von Verfahrens-fehlem freien Beweiswürdigung auch den Beweiswert dieser Bescheinigung anders beurteilt hätte. Dasselbe gilt für die Präge, ob hier dem Umstand, daß die Beklagte dem Kläger das Sparbuch ausgehändigt und überlassen hat, unter Berücksichtigung der Bedeutung, die weite Bevölkerungskreise dem Besitz des Sparbuchs zuerkennen,nicht besondere Beachtung hätte geschenkt werden müssen (vgl* BGH WM 1965, 897; NJW 1970, 1181).
II.
1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - weiter geprüft, ob der Kläger die Schenkung wirksam widerrufen hat. Es verneint diese Präge mit der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, daß die Beklagte sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Kläger des groben Undanks schuldig gemacht habe (§ 530 BGB). Soweit sie bei dem Zeugen Dr.	dem
 damaligen Vorsitzenden des ärztlichen Kreisverbandes Regensburg, vorgesprochen und ihn über die Entwicklung ihrer Beziehungen zu dem Kläger ins Bild gesetzt habe, lasse sich nicht feststellen, daß dies aus Rache oder Feindschaft gegenüber dem Kläger, also in einer auf einen Mangel an Dankbarkeit hindeutenden tadelnswerten Gesinnung, geschehen sei. Tadelnswert sei ihr Vorgehen allerdings insoweit, als sie bei einer Reihe anderer Personen Nachteiliges über den Kläger geredet habe.
Diese beleidigenden Äußerungen stellten eine nicht unerhebliche Verfehlung dar« Von einem groben Undank könne jedoch bei Würdigung der Gesamtumstände nicht die Rede sein. Der Beklagten müsse zugute gehalten werden, daß der Kläger sie mit den Kindern "in unmenschlicher Weise verstoßen hatte, sie ohne Obdach und Unterhalt ließ, so daß sie auf die Hilfe anderer Personen angewiesen war”« Es sei weiter zu bedenken, daß auch der Kläger über die Beklagte her ge zogen und sie gegenüber einer Zeugin der Unterschlagung von 50.000 DM beschuldigt habe« Bei dieser Situation sei davon auszugehen, daß die Beklagte in der Hauptsache aus Verärgerung über das Verhalten des Klägers und nicht aus Mangel an Dankbarkeit heraus in der angegebenen Weise reagiert habe.
2. Die Revision wendet sich hiergegen mit der Sach-rüge und mit Verfahrensrügen. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei der rechtlichen Würdigung des von ihm zugrunde gelegten Sachverhalts den Begriff des "groben Undanks" i.S.v. § 530 Abs. 1 BGB zutreffend angewandt hat. Die Verfahrensrtige der Revision dringt schon deshalb durch, weil in Auswirkung der unter I 2 a bis e behandelten Rügen kein Sachverhalt feststeht, der es berechtigt, dem Kläger anzulasten, er habe die Beklagte "in unmenschlicher Weise verstoßen". Für die revisionsrechtliche Beurteilung muß insoweit unterstellt werden, daß der Anfang Juni 1967 erfolgte Bruch in den Beziehungen der Parteien zueinander die der Darstellung des Klägers entsprechende Ursache hatte. Danach ist der Streit deshalb ausgebrochen, weil die Beklagte das auf ihren Namen errichtete Konto eigenmächtig hat sperren lassen, um den Kläger daran zu hin-
 
dem, von seiner Abhebeberechtigung Gebrauch zu machen« Wie der Kläger in einem Brief vom 10. Juni (nichb - wie irrtümlich vermerkt - Februar) 1967 an den Anwart der Beklagten ausgeführt hat, sah er die Ausweisung der Beklagten aus seiner Wohnung als eine Gegenmaßnahme für einen von ihr begangenen Vertrauensbruch an, der es ihm unmöglich gemacht habe, sie weiter im Hause - wo er nicht alles zusperren könne - walten zu lassen (Bl.183 der beigezogenen Akten 1 0 270/68 LG Regensburg betr. Widerruf ehrverletzender Äußerungen). Auch die Bekundung der in dem Verfahren 1 0 270/68 LG Regensburg vernommenen Zeugin Therese K^V (dort Bl. 76/77) gibt einen Anhalt dafür, daß die Ausweisung der Beklagten aus dem Hause die Folge eines von dem Kläger gestellten "Ultimatumsn war, das von ihm damit begründet wurde, die Beklagte habe ihm 50.000 DM "unterschlagen". In diesem Zusammenhang soll der Kläger - so die Zeugin - erklärt haben, die Beklagte solle selber kommen, sie habe ihm das Sparguthaben unterschlagen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger auf die Bedürfnisse der Beklagten und insbesondere des Kindes Joachim nicht in anderer Weise selbst dann hätte Rücksicht nehmen müssen, wenn seine Darstellung über den von der Beklagten begangenen Vertrauensbruch zutreffen sollte. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, daß er gegenüber der Beklagten und den Kindern "unmenschlich" gehandelt hat, wenn er die Beklagte vor die Wahl gestellt hat, entweder die Folgen des - hier unterstellten - Vertrauensbruchs rückgängig zu machen oder sein Haus sofort zu verlassen, und wenn die Beklagte dieses Ansinnen in Kenntnis der Berechtigung des Vorwurfs abgelehnt hat. Dann läßt sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe "in der Hauptsache" aus Verärgerung Über das Verhalten
 des Klägers gehandelt9 nicht halten. Hiernach kann die Möglichkeit eines wirksamen Widerrufs mit der gegebenen Begründung nicht verneint werden, da das Berufungsgericht im übrigen selbst davon aus geht, daß die Verfehlungen der Beklagten an sich objektiv ein gewisses Maß erreicht hatten und eine tadelnswerte Gesinnung offenbarten.
III.
1. Die von der Revision gegen die Wirksamkeit einer im Sinne des Vortrags der Beklagten getroffenen Vereinbarung vorgebrachten sachlich-rechtlichen Bedenken (§ 138 BGB) dringen nicht durch. Da der frühere Ehemann Bossert von dem Kläger keine Zuwendung erhalten hat und die - unterstellte - Zuwendung an die Beklagte nicht das den Scheidungswillen des Zeugen auslösende Ereignis war (vgl. dazu grundsätzlich BGH NJW 1951 f 268 unter IV), kommt eine Anwendung des § 138 BGB hier nicht in Betracht. Ebensowenig ist dies in Erwägung zu ziehen, soweit der Kläger der Beklagten als seiner "zukünftigen Ehefrau" eine Sicherheit hätte zukommen lassen wollen. Hier stand nicht das vorübergehende Konkubinat im Vordergrund, sondern die Absicht, die Beklagte für den Fall zu sichern, daß es nicht zu der von beiden Teilen gewollten Heirat kommen sollte.
2. Auf die Revision des Klägers ist hiernach das Berufungsurteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweit eh Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisiohsrechts zuges - zurückzuverweisen.
Keßler
 Br. Krohn
 Meyer
Br. Arndt
 Br. Beyer