Bis kurz vor dem Unfall war seit längerem die Vorfahrt hier so geregelt gewesen, daß die Benutzer der Bahnhofstraße beim Einbiegen nach links in die Saaruferstraße die Vorfahrt hatten; die Behörde hatte dazu Verkehrsschilder nach Bild 52 der Anlage zur StVO (Vorfahrtstraße) und nach Bild 52 a (abknickende Vorfahrt) aufgestellte Diese Verkehrsregelung war am Abend zuvor geändert worden, weil wegen eines Hochwassers der Verkehr einer Bundesstraße vorübergehend Uber die Saaruferstraße geleitet werden mußte: Dem aus beiden Richtungen auf der Saaruferstraße fließenden Verkehr war die Vorfahrt gegenüber den Benutzern der Bahnhofstraße eingeräumt worden; für den über die Bahnhofstraße in Richtung auf die Einmündung fahrenden Verkehr war ein Verkehrszeichen nach Bild 30 (Vorfahrt achten!) der Anlage zur StVO aufge-steilt, und zwar nach Behauptung des beklagten Landes ein Schild mit rückstrahlender Wirkung. Die Klägerin hat Ersatz von 2/3 des Schadens verlangt, der ihr - nach ihrer Behauptung in Höhe von 4 615,90 DM -durch den Unfall entstanden ist. Das Land hat Abweisung der Klage beantragt» Es ist der Meinung, weitere Hinweise auf die Änderung der Vorfahrtregelung seien nicht nötig und nicht geboten gewesen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt; zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Straßenverkehrsbehörde habe ihre Amtspflicht verletzt, indem sie die Vorfahrtregelung plötzlich geändert habe, ohne die Verkehrsteilnehmer auf dem bislang bevorrechtigten Straßenzug durch besondere Maßnahmen zu warnen; sie hätte Vorwarnschilder in gebührender Entfernung aufstellen oder die bisherige Regelung deutlich sichtbar rot durchkreuzen müssen, statt sie nur mit einem 2?uch zu verhängen, oder sie hätte das neu aufgestellte Verkehrszeichen durch eine Warnleuchte oder durch die für Stop-Schilder vorgeschriebene Beleuchtung deutlich hervorheben müssen» Denn die Straßenverkehrsbehörde müsse auf gefahrlose Abwicklung des Verkehrs hinwirken und in gewissem Umfang die Möglichkeit berücksichtigen, daß ein Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig verhalte0 Diese Pflicht sei verletzt, wenn die Änderung einer Vorfahrtregelung nicht durch eine der angeführten Maßnahmen deutlich hervorgehoben werde; denn gefährliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift seien auch solche Wegstrecken, deren Gefährlichkeit sich aus einer Verkehrsregelung ergebe. Das Berufungsgericht hält aber eine Haftung des beklagten Landes nur zur Hälfte des Schadens für angemessen, weil der Gesellschafter der Klägerin den Unfall mitverschuldet habe, da er die Änderung der Vorfahrtregelung übersehen habe, und weil die Klägerin sich auch die Betriebsgefahr ihres Wagens entgegenhalten-, lassen müsse. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß schuldhafte Pflichtverletzungen der Straßenverkehrsbehörden im Zusammenhang mit dem Anbringen von Verkehrszeichen Amtshaftungsansprüche nach Art* 34 GG, § 839 BGB auslösen, weil § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ihnen als hoheitliche Aufgabe die Bestimmung dafür übertragen hat, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen sind. den, geeignete Vorkehrungen gegen solche Gefahren zu treffen, die etwa von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgehen (BGH VersR 1956, 320; I960, 237)o Biese Amtspflicht der Verkehrsbehörden hat aber ähnlich wie die Straßenverkehrssicherungspflicht gewisse aus der Natur der Sache folgende Grenzen; die Behörden dürfen sich mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand auf das zu demutbare Maß beschränken» Sie brauchen nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zu demutbar sind» Bie Behörden haben deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können» Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet, z»B. Bei einem Kraftfahrer werden zudem besondere Kenntnisse über typische Verkehrsgefahren vorausgesetzt, beispielsweise über die gesteigerte Rutschgefahr auf Blaubasaltpflaster (BGH MBR 1958, 408) und bei beginnendem Regen nach längerer (Erockeriheit (BGH VersR 1963, 1150) oder über die schnellere Vereisung von Brücken oder Straßenstrecken mit veränderter Sonneneinwirkung (BGH NJW I960, 432; BGH Warn 1962 Nr» 206) usw» In derartigen Fällen ist auch eine Warnung vor den Gefahren nicht geboten, weil der Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt et- Der Fahrer der klagenden Gesellschaft hatte hier, wie die Klägerin nicht leugnet, auf die Verkehrszeichen nicht genügend geachtet, weil er sich darauf verließ und darauf vertraute, daß die Verkehrszeichen so waren, wie er sie aus seinen täglichen Fahrten seit langer Zeit kannte» Das war jedoch kein schuldloses unvermeidbares Fehlverhalten im Verkehr, sondern eine vorwerfba^e - wenn auch geringe - Unaufmerksamkeit, also ein schuldhafter, nämlich leicht fahrlässiger Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften. In dem hier zu entscheidenden Pall durften die Behörden jedenfalls nicht an der Erfahrungstatsache vorühergehen, daß es nach einer Änderung der Vorfahrtregelung auf einer Ausfallstraße in einer Stadt häufiger als sonst zu Verkehrsunfällen durch Zusammenstöße kommt» Denn gerade im Stadtverkehr prägt sich die Vor-fahrtbeSchilderung einer Straße, insbesondere einer Ausfahrt - oder DurchgangsStraße einem Kraftfahrer, der sie Tag für Tag benutzt, so stark ein, daß die Vorfahrtgewährung für ihn wie mancher Handgriff beim Autofahren zur Routine wird, so daß er die vertraute Beschilderung nicht aufmerksam genug zur Kenntnis nimmt» Deshalb spricht in der Tat manches dafür, daß die Verkehrsbehörden hier noch weitere Maßnahmen ergreifen mußten, als sie eine länger vorhandene Vorfahrtregelung in einer Stadt an einer nicht unbedeutenden Straßeneinmündung änderten» Jedoch bedarf diese zucifd-hafte Frage hier noch keiner abschließenden Entscheidung, insbesondere nicht nach der Richtung, welche Maßnahmen nach Art, Ort und Dauer hier angebracht waren, wobei ein einfaches zusätzliches Warnschild schwerlich genügt hätte, weil der Fahrer der Klägerin auf die Schilder wegen der Eingewöhnung gerade nicht mehr geachtet hatte» Hier hatte die Behörde jedoch mehr getan als nur die Verkehrszeichen geändert: Sie hatte das alte Verkehrszeichen über die abknickende Vorfahrt•nicht Die Behörden hatten auch am Tage vorher im Rundfunk auf diese Regelung aufmerksam gemacht, die nach der weiteren Behauptung des Beklagten in der Vergangenheit bei ähnlichen Überschwemmungen der Bundesstraße wiederholt getroffen worden sei und dem Gesellschafter der Klägerin hätte vertraut sein sollen. Das Landgericht hatte aber nach Abwägung aller Umstände eine Rechtspflicht der Bediensteten des Landes verneint, hier noch weitere zusätzliche Maßnahmen nach Änderung der Vorfahrtregelung zu ergreifen. mäßig zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht - wie hier das Landgericht - nach mündlicher Verhandlung das Vorgehen des Beamten als pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig angesehen hat (BGHZ 10, 153/158; 27, 338/343)» Schon aus diesem Grunde muß die Klage mangels Verschuldens der beteiligten Beamten abgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Fragen bedarf, insbesondere ob ein Anspruch nicht schon deshalb entfiel, weil die klagende Gesellschaft durch die Möglichkeit des Rückgriffs gegen ihren Gesellschafter vielleicht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hatte (§ 839 Abs0 1 Satz 2 BGB)«
I Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 839 Oh, Fg; StVO § 3 Zur Frage, oh die Verkehrsbehörde hei der Änderung einer Vorfahrtregelung im Stadtverkehr die Kraftfahrer auf der bislang bevorrechtigten Straße noch durch zusätzliche Maßnahmen auf diese Änderung hinweisen muß» BGH, ürtoVo 80 April 1970 - m ZR 167/68 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN l)ES VOLKES HL«J$24S&- URTEIL Den Parteien an Ver-kündungs Statt zugestellt am 80 April 1970 Schorm, Justizangostellter als Urkundsbeamter der Geschäftostclle in dem Rechtsstreit des S a a r 1 des Innern in a n d e s vertreten durch den Minister Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäch fcigte: Rechtsanwälte Prof.Dr und Br. gegen die Firma J flHHHPund SSHHP, Vieh- und Fleischgroßhandel, VflHHB^Saar, Schlachthof, vertreten durch ihre Gesellschafter Josef JHVund Willi BflBin l/SHB/Saar, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt j'rhr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung am 17. Pebruar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. Juni 1968 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. Januar 1967 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Gesellschafter Willi BflMder klagenden Gesellschaft befuhr am Abend des 6« Dezember 1965 gegen 19 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Gesellschaft in Gersweiler-Stangenmühle die Bahnhof Straße in Richtung auf die Saaruferstraße; er wollte in die Saaruferstraße nach links in Richtung Saarbrücken einbiegen. Im Bereich der Einmündung stieß der Wagen der Klägerin mit einem Personenkraftwagen zusammen, der aus Richtung Saarbrücken über die Saaruferstraße geradeaus fuhr? Bis kurz vor dem Unfall war seit längerem die Vorfahrt hier so geregelt gewesen, daß die Benutzer der Bahnhofstraße beim Einbiegen nach links in die Saaruferstraße die Vorfahrt hatten; die Behörde hatte dazu Verkehrsschilder nach Bild 52 der Anlage zur StVO (Vorfahrtstraße) und nach Bild 52 a (abknickende Vorfahrt) aufgestellte Diese Verkehrsregelung war am Abend zuvor geändert worden, weil wegen eines Hochwassers der Verkehr einer Bundesstraße vorübergehend Uber die Saaruferstraße geleitet werden mußte: Dem aus beiden Richtungen auf der Saaruferstraße fließenden Verkehr war die Vorfahrt gegenüber den Benutzern der Bahnhofstraße eingeräumt worden; für den über die Bahnhofstraße in Richtung auf die Einmündung fahrenden Verkehr war ein Verkehrszeichen nach Bild 30 (Vorfahrt achten!) der Anlage zur StVO aufge-steilt, und zwar nach Behauptung des beklagten Landes ein Schild mit rückstrahlender Wirkung. Die früher errichteten Schilder über die abknickende Vorfahrt für den Verkehr auf der Bahnhofstraße waren verhängt worden. Der Gesellschafter Birk fährt seit Jahren täglich zweimal über diese Einmündung. Er hatte am ünfalltag nicht bemerkt, daß die Beschilderung geändert worden war, hielt sich für vorfahrtberechtigt und beachtete deswegen den von links herankommenden Wagen nicht, als er in den Einmündungsbereich fuhr. Die Klägerin hat Ersatz von 2/3 des Schadens verlangt, der ihr - nach ihrer Behauptung in Höhe von 4 615,90 DM -durch den Unfall entstanden ist. Sie hält das beklagte Land für ersatzpflichtig, weil die Änderung der Verkehrsregelung nicht augenfällig gemacht worden sei, etwa durch Beleuchtung des Schildes oder durch einen vorherigen Hinweis in angemessenem Abstand» Durch die Änderung der Verkehrsregelung sei eine gefährliche Stelle entstanden- Das Land hat Abweisung der Klage beantragt» Es ist der Meinung, weitere Hinweise auf die Änderung der Vorfahrtregelung seien nicht nötig und nicht geboten gewesen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt; zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Straßenverkehrsbehörde habe ihre Amtspflicht verletzt, indem sie die Vorfahrtregelung plötzlich geändert habe, ohne die Verkehrsteilnehmer auf dem bislang bevorrechtigten Straßenzug durch besondere Maßnahmen zu warnen; sie hätte Vorwarnschilder in gebührender Entfernung aufstellen oder die bisherige Regelung deutlich sichtbar rot durchkreuzen müssen, statt sie nur mit einem 2?uch zu verhängen, oder sie hätte das neu aufgestellte Verkehrszeichen durch eine Warnleuchte oder durch die für Stop-Schilder vorgeschriebene Beleuchtung deutlich hervorheben müssen» Denn die Straßenverkehrsbehörde müsse auf gefahrlose Abwicklung des Verkehrs hinwirken und in gewissem Umfang die Möglichkeit berücksichtigen, daß ein Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig verhalte0 Diese Pflicht sei verletzt, wenn die Änderung einer Vorfahrtregelung nicht durch eine der angeführten Maßnahmen deutlich hervorgehoben werde; denn gefährliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift seien auch solche Wegstrecken, deren Gefährlichkeit sich aus einer Verkehrsregelung ergebe. Die Vorfahrtbeschilderung einer Straße präge sich dem Verkehrsteilnehmer, der sie regelmäßig befahre, so stark ein, daß er nicht bei jeder Fahrt erneut die Schilder prüfe; damit handele er zwar nicht schuldlos, aber der Verkehrssioherungspflichtige müsse dem psychologischen Moment der Eingewöhnung bei einer Änderung der Vorfahrtregelung Rechnung tragen. Auch hier sei der Unfall dadurch verursacht worden, daß auf die geänderte Vorfahrirogdung. / nicht nochmals warnend hingewiesen worden sei. Das Berufungsgericht hält aber eine Haftung des beklagten Landes nur zur Hälfte des Schadens für angemessen, weil der Gesellschafter der Klägerin den Unfall mitverschuldet habe, da er die Änderung der Vorfahrtregelung übersehen habe, und weil die Klägerin sich auch die Betriebsgefahr ihres Wagens entgegenhalten-, lassen müsse. Die Revision des beklagten Landes verfolgt ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, die zuständige Straßenverkehrsbehörde habe nicht die Amtspflicht gehabt, auf die Änderung der Vorfahrtregelung durch weitere, augenfällige Hinweise aufmerksam zu machen. i i t Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß schuldhafte Pflichtverletzungen der Straßenverkehrsbehörden im Zusammenhang mit dem Anbringen von Verkehrszeichen Amtshaftungsansprüche nach Art* 34 GG, § 839 BGB auslösen, weil § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ihnen als hoheitliche Aufgabe die Bestimmung dafür übertragen hat, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen sind. Eine Haftung nach diesen Vorschriften entfällt hier, weil die Bediensteten des beklagten Landes jedenfalls derartige Amtspflichten nicht schuldhaft verletzt haben. Eine Pflicht, bei der Änderung einer Vorfahrtregelung weitere Hinweise zu geben, ist ausdrücklich weder in Gesetzen noch in Verordnungen oder Ministerialerlassen niedergelegt. Nach ständiger Rechtsprechung schließt aber die den Verkehrsbehörden übertragene Pflicht, über die Anbringung von Verkehrszeichen zu bestimmen, die selbstverständliche Pflicht ein, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so anzubringen und aufzusteilen, daß keine neuen Gefahren entstehen (BGH NJW 1961, 1572; VersR 1967, 602). Es ist Amtspflicht der Verkehrsbehör- den, geeignete Vorkehrungen gegen solche Gefahren zu treffen, die etwa von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgehen (BGH VersR 1956, 320; I960, 237)o Biese Amtspflicht der Verkehrsbehörden hat aber ähnlich wie die Straßenverkehrssicherungspflicht gewisse aus der Natur der Sache folgende Grenzen; die Behörden dürfen sich mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand auf das zu demutbare Maß beschränken» Sie brauchen nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zu demutbar sind» Bie Behörden haben deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können» Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet, z»B. beim Befahren einer Umleitungsstrecke (BGH VersR 1959, 1049)* bei Fahrten im Bunkeln (BGH VersR 1966, 782) und bei Fahrten auf winterlichen Straßen (BGH VersR 1966, 447)« Bei einem Kraftfahrer werden zudem besondere Kenntnisse über typische Verkehrsgefahren vorausgesetzt, beispielsweise über die gesteigerte Rutschgefahr auf Blaubasaltpflaster (BGH MBR 1958, 408) und bei beginnendem Regen nach längerer (Erockeriheit (BGH VersR 1963, 1150) oder über die schnellere Vereisung von Brücken oder Straßenstrecken mit veränderter Sonneneinwirkung (BGH NJW I960, 432; BGH Warn 1962 Nr» 206) usw» In derartigen Fällen ist auch eine Warnung vor den Gefahren nicht geboten, weil der Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt et- f t waige Schäden durch vorsichtiges Fahren ahnenden kann» Andererseits müssen der Verkehrssicherungspflichtige und die Straßenverkehrshehörden für den Regelfall als Msßstab auf den nur durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer abstellen, dürfen keine übermäßigen Anforderungen stellen und müssen auch darauf Bedacht nehmen, daß der Kraftverkehr heute zu dem Schnellverkehr geworden ist» Deshalb müssen die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so angebracht, aufgestellt und unterhalten werden, daß ein Kraftfahrer die Verkehrslage und Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann und sie ihn auch beim flüchtigen Hinblicken nicht irreführen (BGH VersR 1963, 420; 1963, 1151; 1964, 288; 1966, 782; 1967, 602)o Die Behörden müssen sogar in gewissem Umfang damit rechnen, daß sich Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten, etwa infolge ihrer Jugend, ihres Alters oder infolge Gebrechlichkeit (BGH NJW 1961, 1572; 1966, 782)» Der Fahrer der klagenden Gesellschaft hatte hier, wie die Klägerin nicht leugnet, auf die Verkehrszeichen nicht genügend geachtet, weil er sich darauf verließ und darauf vertraute, daß die Verkehrszeichen so waren, wie er sie aus seinen täglichen Fahrten seit langer Zeit kannte» Das war jedoch kein schuldloses unvermeidbares Fehlverhalten im Verkehr, sondern eine vorwerfba^e - wenn auch geringe - Unaufmerksamkeit, also ein schuldhafter, nämlich leicht fahrlässiger Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften. Denn kein Straßenbenutzer darf sich darauf verlassen, daß die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ständig unverändert bleiben, wie kein Kraftfahrer darauf vertrauen darf, daß er die Vorfahrt auf einer Straße an jeder Kreuzung behält, wenn er sie an einer vorhergehenden Kreuzung gehabt hat; der Kraftfahrer muß sich an jeder Kreuzung oder Einmündung über die dort geltende Vorfahrtregelung vergewissern (BGH 3STJW 1961, 1572; VersR 1966, 782). Die Erfahrung des Bebens lehrt aber, daß es Verkehrslagen gibt, in denen es häufig nicht nur zu einem Fehlverhalten, sondern auch zu fahrlässigen Verkehrsverstoßen kommt. Wenn auch nach den früheren Ausführungen die Behörden sich für den Regelfall nur darauf einzustellen brauchen, daß die Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und damit alle Verkehrsregeln beachten, läßt sich nicht leugnen, daß die Anforderungen, die im heutigen Massen- und Schnellverkehr Tag für Tag und in jeder Sekunde an den Kraftfahrer gestellt werden, so hoch sind, daß gelegentlich auch schuldhafte Verstöße durch Kraftfahrer geradezu unvermeidbar sind. Die Rechtsprechung hat noch nicht geklärt, wieweit die Behörden auch auf derartige schuldhafte Verkehrsverstöße Rücksicht zu nehmen haben. Grundsätzlich dürfen sie sich mit dem Erlaß von Verkehrsvorschriften begnügen und können ihre Beachtung erwarten sowie erzwingen, weil andernfalls eine sachgemäße Verkehrsplanung unmöglich wäre. Immerhin ist aber bereits gelegentlich entschieden worden, daß eine gewisse Rücksicht mit zu demutbaren Mitteln auch auf Verkehrslagen zu • f ( nehmen ist, die zu schuldhaften Verkehrsverstößen Anlaß gehen können (BGH NJW 1961, 1572; VersR 1963, 652; 1966, 782). In dem hier zu entscheidenden Pall durften die Behörden jedenfalls nicht an der Erfahrungstatsache vorühergehen, daß es nach einer Änderung der Vorfahrtregelung auf einer Ausfallstraße in einer Stadt häufiger als sonst zu Verkehrsunfällen durch Zusammenstöße kommt» Denn gerade im Stadtverkehr prägt sich die Vor-fahrtbeSchilderung einer Straße, insbesondere einer Ausfahrt - oder DurchgangsStraße einem Kraftfahrer, der sie Tag für Tag benutzt, so stark ein, daß die Vorfahrtgewährung für ihn wie mancher Handgriff beim Autofahren zur Routine wird, so daß er die vertraute Beschilderung nicht aufmerksam genug zur Kenntnis nimmt» Deshalb spricht in der Tat manches dafür, daß die Verkehrsbehörden hier noch weitere Maßnahmen ergreifen mußten, als sie eine länger vorhandene Vorfahrtregelung in einer Stadt an einer nicht unbedeutenden Straßeneinmündung änderten» Jedoch bedarf diese zucifd-hafte Frage hier noch keiner abschließenden Entscheidung, insbesondere nicht nach der Richtung, welche Maßnahmen nach Art, Ort und Dauer hier angebracht waren, wobei ein einfaches zusätzliches Warnschild schwerlich genügt hätte, weil der Fahrer der Klägerin auf die Schilder wegen der Eingewöhnung gerade nicht mehr geachtet hatte» Hier hatte die Behörde jedoch mehr getan als nur die Verkehrszeichen geändert: Sie hatte das alte Verkehrszeichen über die abknickende Vorfahrt•nicht 11 weggenommeny. sondern stehen lassen und mit einem Puch verhängt» Diese im Straßenbild ungewöhnliche Erscheinung springt regelmäßig auch unaufmerksamen Kraftfahrern ins Auge. Weiterhin war das vor diesem verhängten Schild aufgestellte zusätzliche Verkehrszeichen, nämlich das auf der Spitze stehende Dreieck, nach Form, Farbe und Flächenumfang auffallend, und mußte für den Fahrer der Klägerin als zusätzliches Verkehrszeichen an der Einmündung eigentlich alarmier rend wirken, wenn er nur flüchtig hingesehen hätte» Die Behörden hatten auch am Tage vorher im Rundfunk auf diese Regelung aufmerksam gemacht, die nach der weiteren Behauptung des Beklagten in der Vergangenheit bei ähnlichen Überschwemmungen der Bundesstraße wiederholt getroffen worden sei und dem Gesellschafter der Klägerin hätte vertraut sein sollen. Das Land hatte schließlich behauptet? das vom Gesellschafter der Klägerin übersehene Schild habe rückstrahlende Wirkung gehabt, doch ist das nicht geklärt. Das Landgericht hatte aber nach Abwägung aller Umstände eine Rechtspflicht der Bediensteten des Landes verneint, hier noch weitere zusätzliche Maßnahmen nach Änderung der Vorfahrtregelung zu ergreifen. Dann kann jedenfalls den Landesbediensteten, selbst wenn der Senat jetzt weitere Maßnahmen für erforderlich halten würde, nicht mehr der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden, wenn sie in dieser zweifelhaften Frage anders entschieden haben, zu demal. es sich um eine Maßnahme zur Abwehr einer plötzlich aufgetretenen Gefahrenlage infolge Hochwassers handelte. Denn das Verschulden eines Beamten ist regel- I i 12 - mäßig zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht - wie hier das Landgericht - nach mündlicher Verhandlung das Vorgehen des Beamten als pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig angesehen hat (BGHZ 10, 153/158; 27, 338/343)» Schon aus diesem Grunde muß die Klage mangels Verschuldens der beteiligten Beamten abgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Fragen bedarf, insbesondere ob ein Anspruch nicht schon deshalb entfiel, weil die klagende Gesellschaft durch die Möglichkeit des Rückgriffs gegen ihren Gesellschafter vielleicht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hatte (§ 839 Abs0 1 Satz 2 BGB)« Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91» 97 ZPO« Dr. Pagendarm Dr. Arndt Br« Beyer Dr« Hußla Keßler