Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Richtlinien des Merkblatts über die Pockenschutz-Erstimpfung peinlich genau befolgt; wenn sie gleichv/ohl durch Ansteckung einen Körperschaden erlitten habe, der sie auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau behindere, müsse das beklagte Land sie schadlos halten» Sie hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen, ihr eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Entschädigung für den Schaden zu zahlen, den sie infolge der Hornhautentzündung des linken Auges erlitten hat» in Abrede gestellt, weil nach geltendem Recht allenfalls der Geimpfte, der infolge der Impfung erkranke, eine Entschädigung beanspruchen könne, nicht aber ein Dritter, der sich bei dem Geimpften anstecke, und v/eil der Klägerin, der als Mutter kraft Gesetzes die Sorge für die Person ihrer Tochter obgelegen habe, mit der Pflege ihrer Tochter ein Sonderopfor zugunsten der Allgemeinheit nicht auf er legt worden 3ei. Y/eiter hat das beklagte Land sich darauf berufen, die Einhaltung der Richtlinien des Merkblattes biete einen sicheren Schutz gegen eine Übertragung da die Klägerin sich angesteckt habe, müsse sie die ihr bekannt gegebenen Sicherheitsbestimmungen außer acht gelassen habeno Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Einen solchen sogenannten Aufopferungsanspruch, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, insbesondere bei Impfschaden, in Betracht kommt (BGHZ 9, 83; 13, 88, 91), hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen für begründet gehalten: Als Ver-trotungsborechtigte und Inhaberin des Personensorgerechts (§§ 1629, 1631 BGB) habe die Klägerin das Kind zur Impfung gebracht. Jedoch brauche das beklagte Land - so führt das Berufungsurteil weiter aus - die Klägerin nicht für den vollen Schaden zu entschädigen» Die Erkrankung der Klägerin recht fertige den Schluß, daß die Klägerin die Richtlinien des Merkblatts nicht beachtet habe; denn bei Beachtung dieser Richtlinien werde eine Ansteckung mit Sicherheit vermie- 1») Die Revision stellt zunächst den Grund eines Anspruchs in Abrede, indem sie sich darauf beruft, die Klägerin sei von einem hoheitlichen Eingriff nicht unmittelbar betroffen, ihr sei ein Sonderopfer nicht abverlangt wordene Das greift nicht durch» Es ist zwar richtig, daß ein Entschädigungsanspruch nach Aufopferungsgrundsätzen - abgesehc von dem hier nicht zutreffenden Eall der rechtsähnlichen Anwendung des § 844 BGB (vgl»BGHZ 18, 286; 34, 23) - nur demjenigen zustehon kann, dem unmittelbar ein Sonderopfor abverlangt oder auferlegt worden ist; jedoch verkennt die Revision, indem sie diese Voraussetzung verneint, dio Zusammenhänge, die zur Erkrankung der Klägerin führten» Der Impfung mit Schutzpocken ist jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres zu unterziehen, sofern 03 ohne Gefahr für sein Leben und soine Gesundheit geimpft werden kann und die natürlichen Blattern nicht üborstanden hat (§§ 1,2 ImpfG). Am Bestehen dieser Gefahr, mag sie auch bei richtigem Verhalten betecrschbar sein, läßt der Inhalt des Merkblatts - das u.a. hervorhobt, die Impfstellen seien lange Zeit nansteckungsgefährlichu, -keinen Zweifel* Biese Gefahr, die im Vollzug einer hoheitlichen Anordnung in das Haus gebracht wird, bedroht und belastet unmittelbar den Kreis, in dem der Impfling lebt* Der hoheitliche Zwang, der den Impfling zur Impfung führt, hat für Eltern und Hausgenossen die unmittelbare, aus dem Gesotz folgende Wirkung, daß sie zu dem Zusammenleben mit einem ansteckungsgefährlichen Kinde gezwungen und damit der Gefahr ernstlicher Gesundheitsschädigung in besonderem Maße ausgosetzt sind* Ber Impfzwang belastet hiernach nicht nur den Impfling, dessen Impfungens Gesetz fordert, er wirkt 3ich vielmehr unmittelbar auf die Personen aus, die mit dem Impfling in häuslicher Gemeinschaft leben* Bie vorliegende Sache gibt keine Veranlassung, den Kreis der hierdurch Belasteten abschließend festzulegon ,* es wird auch weitgehend von den Gegebenheiten des Einzol-falles abhängon, inwieweit der eine oder andere sich in der Gofahrenzeit dem näheren Umgang mit dem Impfling entziehen oder von ihm ferngehalten werden kann* Jedenfalls aber ist die Mutter, die das Kind nach der Impfung wartet und betreut, durch den Vollzug des Impfzwanges unmittelbar in eine besondere Gefahrenlage gestellt. Diese Maßnahme sind notwendig, um die Gefahren der Impfung zu bannen» Die Mutter wird damit in den Dienst der Aufgabe gestellt, größeren Gefahren für das geimpfte Kind, aber auch für die Allgemeinheit vorzubeugen; sie kann sich dem nicht entziehen, ohne ihre Pflichten zu verletzen, selbst wenn dadurch ihre persönlichen Interessen beeinträchtigt werde* Die Gefahr, die damit verbunden ist, entschädigungslos hinzunehmen, mutet das Gesetz ihr - wie jeder Mutter in gleicher läge - zu und kann es ihr zu demuten, weil durch ihre Tätigkeit das Kind, die Familie und die Allgemeinheil vor ungleich größeren Gefahren geschützt werden. Da die Klägerin unstreitig an ihrer Gesundheit geschädigt ist, weil sie sich an dem ihrer Tochter verabreichten Impfstoff angesteckt hat, und da weiter die Haftung des beklagten Landes, das sich durch die Impfung im Rahnen der Seuchenbekämpfung einer ihm obliegenden Aufgabe entledigt hat, nicht in Zv/eifel gezogen v/ird (vgl«, BGHZ 13? Sic hat zwar vorgetragen, daß sie außergewöhnliche Schmerzen gehabt und-neben vermögensrechtlichen - nichtvermögens-rechtliche Schäden erlitten habe (Klageschrift Bl» 4 = Bl»5 solche Schäden aber mit der Klage nicht geltend gemacht; o; hat vielmehr Entschädigung für die ihr unmittelbar entstandenen Kosten gefordert, als welche sie den Aufwand für eine zeitweilige anderweite Unterbringung der Kinder, für eine Aushilfe, für Besuche des Ehemannes, für Stärkungsmittel und dergleichen angegeben hat (Klageschrift Bl»5)5 und schließlich hervorgehoben, ihr wesentlicher Schaden liege darin, daß sic auf dem linken Auge fast völlig erblindet und ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert sei» Alle diese Posten können unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung berücksichtigungsfähig sein (BGHZ 7? 3319 334; 22, 439 50)» Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe gar nicht über einen Vermögensschaden, sondern nur über den immateriellen Schaden, ohne sich allerdings über dessen Rochtsnatur klar zu sein, befinden wollen, läßl sich aus dem Berufungsurteil nicht belegen» Der Ausdruck "angemessene Entschädigung" in der Urteilsformel umgrenzt den Anspruch in rechtlich zutreffender Weise» Das Berufung£ gcricht hat zwar einen Schmerzensgeldanspruch nicht ausdrücklich ausgeschlossen - dazu bestand keine Veranlassung, weil ein solcher nicht geltend gemacht war -,jedoch spricht das Berufungsurteil von dem "Körperschaden" und dem "Ge-sundheitsochaden" der Klägerin; schließlich billigt das Berufungsurteil der Klägerin eine angemessene Entschädigung "gemäß den beim Aufopferungsanspruch zu beachtenden Grundsätzen" zu, wobei auf die Entscheidung in BGHZ 9? 83, 93 und damit auch auf BGHZ 6, 270, 295 hingewiesen wird» Alles das macht ersichtlich, daß das Berufungsgericht mit dem Anspruch auf "angemessene Entschädigung" nicht den Anspruch auf volle Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auf materiellen Ausgleich für die auferlcgte Vermögenseinbuße dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären wollte und erklärt hat» Diese Einschränkung geht aus der Urteilsformel bei Berücksichtigung der Entschcidungsgründe (BGHZ 5, 240) so klar hervor, daß Zwoifol am Umfang des Urtcilsausspruchs nicht begründet sind und es einer Berichtigung nicht bedarf.Bio Befürchtung der Revision, die Klägerin könne, wenn das Berufungsurteil in seiner jetzigen Passung rechtskräftig worden sollte, auch für ihren immateriellen Schaden nach Art eines Schmerzensgeldes angemessene Entschädigung verlangen, ist nicht begründete 1.) Das Berufungsgericht beruft sich, sov/eit es die Hälfte des Schadens der Klägerin selbst zur Last gelegt hat, auf eine "sinngemäße Anwendung des § 254 BGB". BIG; § 13 Abs.2 SchBereichG)o Bio frühere Auffassung, der Gedanke an ein mitwirkendes Verschulden des Betroffenen sei mit dem V/eaon des hoheitlichen Eingriffs unvereinbar, läßt sich hiernach nicht schlechthin, jedenfalls nicht, soweit es um die Folgen des hoheitlichen Eingriffs geht, halten* Bas Gesetz erwartet von dem Betroffenen, daß er gegebene Möglichkeiten^ um einen Schaden, der seinen Vermögen infolge des Eingriffs droht, zu verhindern, abzuwenden oder wenigstens zu mindern* Ebensowenig kann nach heutigem Stande dem Reichsgericht darin gefolgt werden, daß eine Anwendung des § 254 BGB daran scheitern müsse, daß diese Bestimmung auf einen Schadensersatz— anspruch zugeschnitten sei, nachdem die Auffassung sich durchgesetzt hat, der Entschädigungsanspruch könne ge-eignetenfalls - wie ein Schadensersatzanspruch - den vollen Ausgleich aller vermögensrechtlichen Nachteile umfassen (BGHZ 7,331,334; 22,43,50)* Ansatzpunkte in der neueren Rechtsprechung," die dieser Entwicklung Rechnung tragen, sind unverkennbar. So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.Februar 1962 - III ZR 204/60 - (vgl* BRiZ 1962, 241, 244) für einen Fall, in dem der Betroffene selbst durch sein Verhalten ein behördliches Ein- - könne einen Entschädigungsanspruch als rochtsmißbräuchlich ausschließen* In dem Urteil vom 22* Februar 1965 - III ZR 126/63 - (WM 1965, 503) ist ein Mitvorsehulden gegenüber dem Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung nicht grundsätzlich, sondern mit der Begründung abgelehnt worden, es sei jedenfalls Sache des Enteignungsbegünstigten, ein Mitverschulden vorzutragen und zu beweisen* 2.) Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen ausgeführt: Wenn auch nach dem Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Art und Weise der Übertragung nicht mit Sicherheit fostgestellt werden könnten, so gehe aus dem Gutachten doch hervor, daß eine Ansteckung ausgeschlossen sei, wenn die im Merkblatt empfohlenen Sicherungsmaßnahmen beachtet würden. Pflege dea Kindes behilflich gev;osen sei - nicht dahin verstanden werden, daß die Zeugin nach der Impfung ständig das Zusammensein der Klägerin mit dem Kinde , die Behandlung seiner Wäsche und dergleichen mehr, beobachtet habe0 Bei Abwägung aller Umstände sei es gerechtfertigt, daß die Klägerin die Hälfte des Schadens selbst trage* Zu lasten des beklagten Landes gehe die von dem Impfstoff ausgehende Gefährdung auch für die Betreuungsporson, zu lasten der Klägerin aber ihr schuldhaftes Verhalten, dem eine beachtliche Mitverursachung beigemessen werden müsse, weil Schadensfälle dieser Art verhältnismäßig selten seien 3o) Der Vorwurf des Berufungsgerichts geht hiernach dahin, daß die Klägerin die gebotenen Möglichkeiten, das Entstehen ernstlichen Schadens aus der ihr zugenuteten Gefahr zu verhindern, nicht genutzt habe* Bas wäre als ein Mitverschulden auch nach der Richtlinie in § 51 Abs.3 BSeuchenG zu werten* Jedoch wendet sich die Anschlußrevision dor Klägerin mit Erfolg gegen die Feststellung eines Verschuldens* Die Anschlußrevision geht zutreffend davon aus, daß das beklagte Land die Tatsachen, aus denen sich das mitwirkende Verschulden der Klägerin ergeben soll, zu beweisen hat (BGB RGRK ll*Aufl. zu § 254 Anm*117)o Das ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, doch hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden nach den Grundsätzen vom Beweis des ersten Anscheins als nachgev/iesen angesehen, die auch für den Nachweis eines mitwirkenden Verschuldens Anwendung finden (BGB RGRK 11*Auf1.zu § 254 Anm, 118)* D:po Berufungsgericht konnte fehlerfrei in dein ärztlichen Gutachten hinreichende Grundlagen dafür finden, daß es sich um einen typischen Geschehensablauf handele und eine Ansteckung bei Beachtung der Richtlinien des Merkblattes nicht cintrcto* Denn wenn es in dem Gutachten heißt, "zur Vermeidung derartiger Übertragungen1' 3olle die Impfstelle ebenso wie der Verband nicht berührt werden., die Hände sollten gewaschen und gereinigt werden, sofern sich eine Notwendigkeit zu dem Verbandswechsel ergeben habe, so soll damit nach Fragestellung (vg'lo Be-woiobeschluß vom 29„ November 1961 unter I Buchstabe j und k) und Zusammenhang ersichtlicljnicht nur gesagt , • daß diese Maßnahmen dem Zweck der Vermeidung von Übertragungen dienen sollten, sondern daß sie hierzu geeignet seien, also eine Übertragung vermieden oder ausschlössen0 Wird aber durch die Beachtung der Richtlinien eine Übertragung vermieden, so ist der Schluß, die Klägerin müsse die Richtlinien außer acht gelassen haben, zulässig; denn beim Anschoinsbeweis kann nicht nur von einem feststehenden Ereignis auf den Zusammenhang mit einem einge-tretenon Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden (IM zu ZPO § 286 C Nr„26)o 4») Da s Berufungsgericht hat die nach dem ersten Anschein festgestellte Nichtbeachtung der Richtlinien als ein Verschulden - womit ersichtlich eine Fahrlässigkeit, also eine Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§276 BGB) gemeint ist,- gewertet„ Das ist im Grundsatz zulässig; denn die Richtlinien klären den betroffenen Personenkreis darüber auf, was zur Vermeidung von Ansteckungen nach der Sachlage geboten ist und welche Sorgfalt der Verkehr erwartet» wenn nämlich die Klägerin die Richtlinien in Anwesenheit der Zeugin peinlich genau befolgt habe, dann spreche eine tatsächliche Vermutung oder der erste Anschein dafür, daß dies auch in Abwesenheit der Zeugin geschehen sei, - ist allerdings verfehlt» Denn ein Anschoinsbe-v/eis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen, also dort in Betracht, wo aus der Gleichmäßigkeit des Ablaufs der Dingo eine Schlußfolgerung auf den Einzelfall gerechtfertigt erscheint; deshalb ist das individuelle Verhalten eines Menschen weitgehend dem Anscheinsbeweio entzogen (IM zu ZPO § 286 0 Nr*ll)» Richtig ist aber. / § 1 Hr.l Leitsatz b), und möglicherweise zu der Würdigung hätte gelangen können, daß die Klägerin - wie sie vorgetragen hat - allenfalls durch eine unbewußte Handbewegung mit dem Verband, der Impfstelle oder dem Impfstoff in Berührung gekommen sei» Ob - wenn dies zuträfc -der Klägerin noch ein Verschulden würde vorgeworfen werden können, würde dann von der Würdigung der gesamten nähex’en, bisher nicht erörterten Sachumstände abhängen. Denn selbst wenn mit dem Berufungsgericht ein Verschulden der Klägerin unterstellt wird, mußten für die Schadensverteilung Gewicht und Maß dieses Verschuldens festgestellt werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung:ja GrundG Art. 14 Cd; PrAIREinl § 75; BGB § 254 Da a) Der Mutter, die einen Pockenschutz-Erstimpfling betreut!, und infolge einer Ansteckung mit dem Impfstoff einen Geoundheitsschaden erleidet, kann ein Aufopferungsanspruch zustehen. b) Zur Frage des mitwirkenden Verschuldens beim Aufopferungsanspruch. BGH, Urt.v.6. Juni 1966 - III ZR 167/64 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF 4 IM NAMEN DES VOLKES Ill ZR 167/64 URTEIL Verkündet am 6.Juni 1966 Scheibl, Justiz obersekretär als Urkundsbeanjjter , der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bandes Nordrhein - V/e stfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Frau Klara 9 Klägerin und Revisionsbelclagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs , hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr, Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Düsseldorf vom 30 Juli 1964 wird zurückgewiesen, Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das genannte Urteil, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das beklagte Land trägt die Hälfte der Kosten des Revisionsrechtszuges, Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Revisionsrechts-zugcs wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die am 12» September 1957 geborene Tochter der Klägerin wurde am 28» April I960 vom Amtsarzt der Stadt D^m^ gegen Pocken erstmals geimpft» Die Klägerin erhielt das Merkblatt über die Pockenschutz-Erstimpfung ausgehändigto Am 8» Mai I960 bemerkte die Klägerin, die das Kind betreute, eine Entzündung an beiden Lidrändern ihres eigenen linken Auges» Die Entzündung erfaßte auch das innere Auge und führte zu einer Trübung der Hornhaut» Die Klägerin v/ar in ambulanter ärztlicher Behandlung, später in stationärer Krankenhausbehandlung (28» Juni bis 22» Juli I960), doch konnte die nahezu völlige Erblindung des linken Auges - auch durch eine Operation im Februar 1961 -nicht verhindert v/erden» Die Minderung der Erv/erbsfähig-keit ist mit 33 1/5 $ festge3tellt v/orden» Unstreitig beruht die Erkrankung der Klägerin auf einer Ansteckung durch den ihrer Tochter verabreichten Impfstoff» Die Parteien streiten darüber, v/ie der Impfstoff auf die Klägerin übertragen worden ist» Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Richtlinien des Merkblatts über die Pockenschutz-Erstimpfung peinlich genau befolgt; wenn sie gleichv/ohl durch Ansteckung einen Körperschaden erlitten habe, der sie auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau behindere, müsse das beklagte Land sie schadlos halten» Sie hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen, ihr eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Entschädigung für den Schaden zu zahlen, den sie infolge der Hornhautentzündung des linken Auges erlitten hat» Das beklagte Land hat um Abv/eisung der Klage gebeten» Es hat eine Verpflichtung zur Entschädigung grundsätzlich in Abrede gestellt, weil nach geltendem Recht allenfalls der Geimpfte, der infolge der Impfung erkranke, eine Entschädigung beanspruchen könne, nicht aber ein Dritter, der sich bei dem Geimpften anstecke, und v/eil der Klägerin, der als Mutter kraft Gesetzes die Sorge für die Person ihrer Tochter obgelegen habe, mit der Pflege ihrer Tochter ein Sonderopfor zugunsten der Allgemeinheit nicht auf er legt worden 3ei. Y/eiter hat das beklagte Land sich darauf berufen, die Einhaltung der Richtlinien des Merkblattes biete einen sicheren Schutz gegen eine Übertragung da die Klägerin sich angesteckt habe, müsse sie die ihr bekannt gegebenen Sicherheitsbestimmungen außer acht gelassen habeno Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision bittet das beklagte Land, das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen; die Klägerin beantragt im Y/ege der Anschlußrevision, den Klageanspruch vollen Umfangs für gerechtfertigt zu erklären. Jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen. Ent gründe^ I. I.) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Gesetze, die die Impfung und die Entschädigung für Impfschaden ausdrücklich behandeln, eine besondere Bestimmung über die Entschädigung von nicht geimpften Personen, die sich an einem Pocken-Irapfling angesteckt haben, nicht enthalten. Das Reichs-Impfgosetz vom 8,April 1874 (RGBljE), auf dem der Impfzwang beruht, besagt nichts über die Entschädigung von Impfschäden. Das Bundes-Seuchengesetz vom 18.Juli 1961 ist auf den vorliegenden Eall nicht anwendbar, weil es erst am l.Ja- nuar 1962 in Kraft getreten ist (§ 85) und seine Bestimmungen für frühere Schadensfälle grundsätzlich nicht gelten (vgl.BGH Warn 1964 Nr.224 = NJW 1965, 347); es regelt in übrigen - wie das Berufungsgericht richtig anführt -in Grundsatz nur die Entschädigung für Impfschäden des Geimpften selbst (§51 Abs.l) und sieht eine Entschädigung für dritte Personen, die an ausgeschiedenen Erregern erkranken, lediglich im Palle der Impfung gegen Kinderlähmung vor (§51 Abs.4 mit § 14 a). Ebenso gewährt das Impfschädengesetz des Bandes Nordrhein-Tfestfalen vom 10.Februar 1953 (GVB1 166) nur dem Impfling selbst Entschädigung wegen Geeundheitsschäden. Biese Gesetze schließen jedoch anderweit begründete Ansprüche nicht aus, denn es war in keinem Falle der Sinn der gesetzlichen Regelung, Entschädigungsansprüche, die aus einem anderen Rechtsgrund bestehen, abzuschneiden (vgl. BGKZ 34, 23, 26; BGH NJW 1961, 555 und NJW 1965, 347 = Warn 1964 Nr.224). 2.) Bas Berufungsgericht hat die Grundlage Anspruchs in § 75 Einl.PreußABR gesehen, wonach der Staat gehalten ist, denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird. Einen solchen sogenannten Aufopferungsanspruch, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, insbesondere bei Impfschaden, in Betracht kommt (BGHZ 9, 83; 13, 88, 91), hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen für begründet gehalten: Als Ver-trotungsborechtigte und Inhaberin des Personensorgerechts (§§ 1629, 1631 BGB) habe die Klägerin das Kind zur Impfung gebracht. Sie sei damit einer gesetzlichen Verpflichtung und dem Interesse der Allgemeinheit,durch Zwangsimpfung einer allgemeinen Seuchengefahr vorzubeugen, gefolgt. Ber Impfzwang bei minderjährigen Kindern erfasse zugleich die Eltern, namentlich die zur Betreuung des Kindes berufene Hutter, und stelle sie mit dem Kind in eine durch Gesetz bedingte Gefahrengeraeinschaft, in der sie der Gefahr einer Erkrankung besondere» ausgesetzt sei; das verlange die Allgemeinheit von ihr, um sich vor der Gefahr allgemeiner Seuchen zu schützen, Ytenn die Mutter infolgedessen erkrank so nehme sie damit ein Opfer im Allgemeininteresse auf sic das anderen Müttern nicht abverlangt worden sei, und werde durch dieses Opfer, das die Allgemeinheit ihr zu demute, unmittelbar betroffen. Jedoch brauche das beklagte Land - so führt das Berufungsurteil weiter aus - die Klägerin nicht für den vollen Schaden zu entschädigen» Die Erkrankung der Klägerin recht fertige den Schluß, daß die Klägerin die Richtlinien des Merkblatts nicht beachtet habe; denn bei Beachtung dieser Richtlinien werde eine Ansteckung mit Sicherheit vermie- den» Da die Klägerin hiernach den Schaden durch eigenes irnr»o AVml V»r>"Ko om' on in ai nn from nftöT1 Avi — V V-»-U M VUU JUVA ViA iu M VVX UJ. UCVV^U U JkXV* ft*/*-' 2 UV J. V U J>4i VJU 4U4 Wendung des § 254- BGB angebracht, daß sie die Hälfte des Schadens selbst trage» II» Die Rügen der Revision des beklagten Landes erweisen sich als unbegründet» 1») Die Revision stellt zunächst den Grund eines Anspruchs in Abrede, indem sie sich darauf beruft, die Klägerin sei von einem hoheitlichen Eingriff nicht unmittelbar betroffen, ihr sei ein Sonderopfer nicht abverlangt wordene Das greift nicht durch» Es ist zwar richtig, daß ein Entschädigungsanspruch nach Aufopferungsgrundsätzen - abgesehc von dem hier nicht zutreffenden Eall der rechtsähnlichen Anwendung des § 844 BGB (vgl»BGHZ 18, 286; 34, 23) - nur demjenigen zustehon kann, dem unmittelbar ein Sonderopfor abverlangt oder auferlegt worden ist; jedoch verkennt die Revision, indem sie diese Voraussetzung verneint, dio Zusammenhänge, die zur Erkrankung der Klägerin führten» Der Impfung mit Schutzpocken ist jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres zu unterziehen, sofern 03 ohne Gefahr für sein Leben und soine Gesundheit geimpft werden kann und die natürlichen Blattern nicht üborstanden hat (§§ 1,2 ImpfG). Für die Erfüllung der Impfpflicht sind die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder verantwortlich (§§ 12,14 ImpfG). Jede Impfung birgt in gewissem Umfange die Gefahr einer Ansteckung in sich, der alle, die mit dem geimpften Kinde Zusammenleben, es warten und botreuon, ausgesetzt sind,besonders die Hutter, die mit der Sorge für die Person des Kindes ihrer gesetzlichen Aufgabe nachkommt. Am Bestehen dieser Gefahr, mag sie auch bei richtigem Verhalten betecrschbar sein, läßt der Inhalt des Merkblatts - das u.a. hervorhobt, die Impfstellen seien lange Zeit nansteckungsgefährlichu, -keinen Zweifel* Biese Gefahr, die im Vollzug einer hoheitlichen Anordnung in das Haus gebracht wird, bedroht und belastet unmittelbar den Kreis, in dem der Impfling lebt* Der hoheitliche Zwang, der den Impfling zur Impfung führt, hat für Eltern und Hausgenossen die unmittelbare, aus dem Gesotz folgende Wirkung, daß sie zu dem Zusammenleben mit einem ansteckungsgefährlichen Kinde gezwungen und damit der Gefahr ernstlicher Gesundheitsschädigung in besonderem Maße ausgosetzt sind* Ber Impfzwang belastet hiernach nicht nur den Impfling, dessen Impfungens Gesetz fordert, er wirkt 3ich vielmehr unmittelbar auf die Personen aus, die mit dem Impfling in häuslicher Gemeinschaft leben* Bie vorliegende Sache gibt keine Veranlassung, den Kreis der hierdurch Belasteten abschließend festzulegon ,* es wird auch weitgehend von den Gegebenheiten des Einzol-falles abhängon, inwieweit der eine oder andere sich in der Gofahrenzeit dem näheren Umgang mit dem Impfling entziehen oder von ihm ferngehalten werden kann* Jedenfalls aber ist die Mutter, die das Kind nach der Impfung wartet und betreut, durch den Vollzug des Impfzwanges unmittelbar in eine besondere Gefahrenlage gestellt. Bas Berufungsurteil spricht zutreffend von einer "Gefahrengemeinschaft", in 8 dor Mutter und Kind nach der Impfung stehen» Die Mutter erfüllt ihre gesetzliche Pflicht (§ 1631 BGB), indem sie für das Kind sorgt. Die Allgemeinheit erwartet von ihr, daß sie das Kind in guten und bösen lagen pflegt und betreut, daß sie ihm auch in den Tagen nach der Impfung die Wartung zuteil werden läßt, deren das Kind gerade in diesen Tagen besonders bedarf. An die Mutter in erster Linie richten sich die Gebote des Merkblatts unter Ziffer Jede Berührung der lange Zeit ansteckungsgefährlichen Impfstellen vor völliger Vernarbung zu vermeiden, die Impfstellen sorgfältig vor Beschmutzung, Aufreiben und Aufkratzen zu schützen und kühl und trocken zu halten, die Impfstellen mehrmals täglich zu pudern, den Impfling täglich zu waschen, beschmutzte Impfstellen mit reiner, angofeuchteter Watte vorsichtig abzutupfen. Diese Maßnahme sind notwendig, um die Gefahren der Impfung zu bannen» Die Mutter wird damit in den Dienst der Aufgabe gestellt, größeren Gefahren für das geimpfte Kind, aber auch für die Allgemeinheit vorzubeugen; sie kann sich dem nicht entziehen, ohne ihre Pflichten zu verletzen, selbst wenn dadurch ihre persönlichen Interessen beeinträchtigt werde* Die Gefahr, die damit verbunden ist, entschädigungslos hinzunehmen, mutet das Gesetz ihr - wie jeder Mutter in gleicher läge - zu und kann es ihr zu demuten, weil durch ihre Tätigkeit das Kind, die Familie und die Allgemeinheil vor ungleich größeren Gefahren geschützt werden. V/ird abei aus' dieser Gefahr ein Nachteil oder eine Schädigung, die über das hinausgeht, was nach dem Willen des Gesetzes der Einzelne hinzunehmen hat, so v/ird damit der Mutter eir Sonderopfer abverlangt, das eine Entschädigung rechtfertig v/ie entsprechendenfalls dem Impfling, der infolge einer gesetzlichen Impfung einen über das übliche Maß einer Inpfreaktion hinausgehenden Gesundheitsschaden erleidet (so § 51 BSeuehenG; vgl. BGHZ 9, 83, 86 f, 92; 17, 172, 173; 36, 579, 389); denn für die hiervon betroffene Mutte* hat sich aus der Gefahr, die das Gesetz jeder Mutter entschädigungslos zu demutet, unmittelbar eine Belastung ent- Y/ickolt, die das Gesetz ihr nicht auf erlegen v/ill und von der die anderen verschont geblieben sind, sie ist genötigt Wohl des worden, ihre Gesundheit dern/gemeinen Wesens aufzuopfern„ Da die Klägerin unstreitig an ihrer Gesundheit geschädigt ist, weil sie sich an dem ihrer Tochter verabreichten Impfstoff angesteckt hat, und da weiter die Haftung des beklagten Landes, das sich durch die Impfung im Rahnen der Seuchenbekämpfung einer ihm obliegenden Aufgabe entledigt hat, nicht in Zv/eifel gezogen v/ird (vgl«, BGHZ 13? 88, 92; LM zu Einl„Preuß ALR § 75 Hr„23), hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs gegen das beklagte Land zutreffend bejahte 2„) Hach den Grundsätzen der Aufopferung hat der Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung«, Nachteile, die durch bestimmungsgemäße Leistungen der Sozialversicherung ausgeglichen worden sind (vgl„hierzu BGHZ 20, 81) - v/ie die Aufv/endungen für Kran3cenhaus und Arzt sind nach ausdrücklicher Erklärung in der Klageschrift nicht im Streite Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Anspruch auf angemessene Entschädigung nicht uneingeschränkt stattgeben dürfen, jedenfalls aber eine Entschädigung wegen Ni.chtvermögensschäden ausdrücklich ausschließen müssen, greift nicht durch0 Allerdings stellt die Entschädigung den materiellen Ausgleich für die erlittenen vermögensrechtlichen Einbußen dar„ Bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit kann neben dem Ausgleich der Vermögenseinbuße v/eder ein Schmerzensgeld noch eine besondere geldliche Entschädigung für sonstige immaterielle Nachteile verlangt Y/erden (BGHZ 20, 61, 69; 22, 43, 48)„ Das aber hat die Klägerin nicht getan, es ist ihr auch nicht zugesprochen v/orden„ Die Klägerin hat in ihrem Anträge die Bestimmung der Höhe der angemessenen Entschädigung in zulässiger Weise (BGHZ 4j 138, 142) in das Ermessen des Gerichts gestellt« Sic hat zwar vorgetragen, daß sie außergewöhnliche Schmerzen gehabt und-neben vermögensrechtlichen - nichtvermögens-rechtliche Schäden erlitten habe (Klageschrift Bl» 4 = Bl»5 solche Schäden aber mit der Klage nicht geltend gemacht; o; hat vielmehr Entschädigung für die ihr unmittelbar entstandenen Kosten gefordert, als welche sie den Aufwand für eine zeitweilige anderweite Unterbringung der Kinder, für eine Aushilfe, für Besuche des Ehemannes, für Stärkungsmittel und dergleichen angegeben hat (Klageschrift Bl»5)5 und schließlich hervorgehoben, ihr wesentlicher Schaden liege darin, daß sic auf dem linken Auge fast völlig erblindet und ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert sei» Alle diese Posten können unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung berücksichtigungsfähig sein (BGHZ 7? 3319 334; 22, 439 50)» Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe gar nicht über einen Vermögensschaden, sondern nur über den immateriellen Schaden, ohne sich allerdings über dessen Rochtsnatur klar zu sein, befinden wollen, läßl sich aus dem Berufungsurteil nicht belegen» Der Ausdruck "angemessene Entschädigung" in der Urteilsformel umgrenzt den Anspruch in rechtlich zutreffender Weise» Das Berufung£ gcricht hat zwar einen Schmerzensgeldanspruch nicht ausdrücklich ausgeschlossen - dazu bestand keine Veranlassung, weil ein solcher nicht geltend gemacht war -,jedoch spricht das Berufungsurteil von dem "Körperschaden" und dem "Ge-sundheitsochaden" der Klägerin; schließlich billigt das Berufungsurteil der Klägerin eine angemessene Entschädigung "gemäß den beim Aufopferungsanspruch zu beachtenden Grundsätzen" zu, wobei auf die Entscheidung in BGHZ 9? 83, 93 und damit auch auf BGHZ 6, 270, 295 hingewiesen wird» Alles das macht ersichtlich, daß das Berufungsgericht mit dem Anspruch auf "angemessene Entschädigung" nicht den Anspruch auf volle Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auf materiellen Ausgleich für die auferlcgte Vermögenseinbuße dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären wollte und erklärt hat» Diese Einschränkung geht aus der Urteilsformel bei Berücksichtigung der -11- If- ' f Entschcidungsgründe (BGHZ 5, 240) so klar hervor, daß Zwoifol am Umfang des Urtcilsausspruchs nicht begründet sind und es einer Berichtigung nicht bedarf. Bio Befürchtung der Revision, die Klägerin könne, wenn das Berufungsurteil in seiner jetzigen Passung rechtskräftig worden sollte, auch für ihren immateriellen Schaden nach Art eines Schmerzensgeldes angemessene Entschädigung verlangen, ist nicht begründete 3») Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß ein entschädigungsfähiges Opfer der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sei» Bie Revision meint hierzu, die nach ärztlichem Gutachten festgestellto Minderung der Erwerbsfähigkcit um 33 1/3 # treffe die Klägerin als Hausfrau nicht: über eine konkrete Erwerbsminderung in ihrer hausfraulichen Tätigkeit, insbesondere über die Notwendigkeit des Ausgleichs durch eine Haushaltshilfe, habe die Klägerin nichts vorgetragen, insoweit im Rechtsstreit nichts verlangt und das Berufungsgericht habe hierüber nichts festgestellto Auch dieser Vortrag bleibt erfolglos. Bie Revision vernachlässigt insoweit den Grundsatz, daß die Entschädigung dem Betroffenen den materiellen Ausgleich für soino Vermögensnachteile geben sollo Es kann also nicht allein darauf ankommen, ob die Klägerin als Hausfrau einen konkreten "Erwerbsschaden" erlitten hat - was die Revision in Abrede stellt -, entscheidend sind vielmehr die Ver-mögonsnachtoile der-Klägerin allgemein. Solche Nachteile hat die Klägerin - wie vorstehend unter Ziff02 ausgoführt worden ist - in der Klageschrift hinreichend deutlich und bestimmt vorgetragen0 Bie nähere Erörterung der Einzelheiten konnten die Vorinstanzen dem Betragsverfahron überlassene 12 Entgegen der Auffassung der Revision lagen die Voraus Setzungen eines Grundurteils (§ 304 ZPO) vor» Die Vorab-entscheidung über den Grund des Anspruchs setzt nicht die fcstgestollte Gev/ißheit eines Schadens oder entschädi-gungafähigen Nachteils voraus; es genügt die hohe Wahrscheinlichkeit 9 daß der Klagcanspruch v/enigstens in irgend einer Höhe besteht (IM zu ZPO § 304 Hr.16)» Diesen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit konnte das Berufungsgericht, ohne dies ausdrücklich aussprechen zu müssen, hier nach Lage der Dinge fehlerfrei bejahen» Denn nach der Lebenserfahrung belasten langv/ierige Erkrankung, Krankenhausbehandlung und Operation der Hausfrau - abgesehen von den hier nicht interessierenden Kosten der Behandlung selbst - einen Haushalt mit kleinen Kindern notwendig mit Kosten, die sonst vermieden worden wären» Schon diese Erwägung ruiuuü j uiiiiO daß es auf eine nähere Erörterung der von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten ankäme, für eine summarische Prüfung (IM zu ZPO § 304 Hr.2) aus. 4») Die Rügen der Revision des beklagten Landes greif hiernach nicht durch» Auch im übrigen läßt das Berufungs-urteil einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen» Die weitere, auf die Anschlußrevision der Klägerin gebotene Erörterung der Präge eines mitv/ir-kenden Verschuldens berührt die Revision nicht, weil die Abweisung der Klage zur Hälfte nicht zu Lasten dos beklagten Landes geht» Die Revision der Beklagten erweist sich hiernach als unbegründet und ist zurückzuweisen» III. Die Anschlußrevision der Klägerin hat Erfolg. 1.) Das Berufungsgericht beruft sich, sov/eit es die Hälfte des Schadens der Klägerin selbst zur Last gelegt hat, auf eine "sinngemäße Anwendung des § 254 BGB". Das Reichsgericht hat eine entsprechende Anv/endung dieser Bestimmung, die auf das Recht des Schadensersatzes zugeschnitten sei, im Aufopferungsrecht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl.RGZ 126,356,361; 140,276, 288; 167,14,26; BGB RGRK 11.Auf1.zu § 254 Anm.21). Dagegen hat das Oberlandesgericht Celle (NJW 1954,559 Nr.13) die Berücksichtigung eines Mitverschuldens auch beim Aufopferungsanspruch für zulässig gehalten, v/enn der Betroffene die Möglichkeit versäumt habe, die durch den Eingriff im weiteren Vollzug erst; drohenden Einbußen tunlichst gering zu halten oder sogar noch abzuv/ende^, d.h. schadensmindernd oder schadensabwendend tätig zu v/erden. In gleichem Sinne hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayOb'LGZ 1960,295,302) für einen Pall des enteignungsgleichen Eingriffs entschieden. Das Schrifttum hat dieser Auffassung weitgehend zugestimmt (vgl.Staudinger-l/erner BGB 11.Auf1. zu § 254 Anm.ll; Erman BGB 3.Auf1.zu § 254 Anm.2 d; Soergei-Siebert BGB 9.Auf1.zu § 254 Anm.4; Palandt BGB 25. Aufl. zu § 254 Anm.5; vgl.auch Kroner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,1961,S.85). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage bisher nicht zu entscheiden gehabt. Nicht zu verkennen ist, daß rechtliche Anschauung und Gesetzeslage sich seit den Entscheidungen des Reichsgerichts geändert haben. So bestimmt § 51 Abs.3 BSeuchenG jetzt ausdrücklich, daß § 254 BGB sinngemäß anzuwenden sei, v/enn bei der Entstehung, Abwendung oder Minderung eines Impfschadens ein Verschulden des Geschädigten oder seines Sorgeberechtigten mitgev/irkt habe. Es deutet in die gleiche Richtung, wenn andere, neuere Gesetze für die Bemessung einer Ent- Schädigung wogen Enteignung, die nur ein Sonderfall der Aufopferung ist (BGHZ 13, 88, 91), ebenfalls auf die Berücksichtigung eines Mitverschuldens entsprechend § 254 BGB verweisen (vgl.§ 93 Abs.3 BBauG; § 32 Abs.2 BIG; § 13 Abs.2 SchBereichG)o Bio frühere Auffassung, der Gedanke an ein mitwirkendes Verschulden des Betroffenen sei mit dem V/eaon des hoheitlichen Eingriffs unvereinbar, läßt sich hiernach nicht schlechthin, jedenfalls nicht, soweit es um die Folgen des hoheitlichen Eingriffs geht, halten* Bas Gesetz erwartet von dem Betroffenen, daß er gegebene Möglichkeiten^ um einen Schaden, der seinen Vermögen infolge des Eingriffs droht, zu verhindern, abzuwenden oder wenigstens zu mindern* Ebensowenig kann nach heutigem Stande dem Reichsgericht darin gefolgt werden, daß eine Anwendung des § 254 BGB daran scheitern müsse, daß diese Bestimmung auf einen Schadensersatz— anspruch zugeschnitten sei, nachdem die Auffassung sich durchgesetzt hat, der Entschädigungsanspruch könne ge-eignetenfalls - wie ein Schadensersatzanspruch - den vollen Ausgleich aller vermögensrechtlichen Nachteile umfassen (BGHZ 7,331,334; 22,43,50)* Ansatzpunkte in der neueren Rechtsprechung," die dieser Entwicklung Rechnung tragen, sind unverkennbar. So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.Februar 1962 - III ZR 204/60 - (vgl* BRiZ 1962, 241, 244) für einen Fall, in dem der Betroffene selbst durch sein Verhalten ein behördliches Ein- schreiten verursacht hatte, ausgesprochen, der Grundsatz von freu und Glauben (§242 BGB) - § 254 BGB ist im Grunde nur ein Anvrendungsfall dieses Grundsatzes (BGB RGRK 11«AufI zu § 254 Annul.) - könne einen Entschädigungsanspruch als rochtsmißbräuchlich ausschließen* In dem Urteil vom 22* Februar 1965 - III ZR 126/63 - (WM 1965, 503) ist ein Mitvorsehulden gegenüber dem Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung nicht grundsätzlich, sondern mit der Begründung abgelehnt worden, es sei jedenfalls Sache des Enteignungsbegünstigten, ein Mitverschulden vorzutragen und zu beweisen* /I} Bei Berücksichtigung dieser Entwicklung ist es gerechtfertigt, von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen und beim Aufopferungsanspruch des Iopfgeschädigten ein mitwirkendos Verschulden zu beachten. Eür den Umfang, in dem dies zu geschehen hat, kann § 51 Abs.3 BSeuchenG, der die heutige Auffassung zu dieser Frage ausdrückt, unbedenklich als Richtlinie auch in solchen Fällen dienen, die nicht unmittelbar unter die Regelung des Bundesseuchongesetzes fallen. Soweit der Betroffene - oder der Sorgeberechtigte - verhindern kann, daß sich au3 der Impfung ein Schaden entwickelt, ist er verpflichtet, dessen Entstehung abzuwenden oder zu mindern, und muß sich die Folgen einer schuldhaften Säumnis zurechnen lassen. Hiernach ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin für die Höhe der Entschädigung nicht unberücksichtigt bleiben könnte. 2.) Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen ausgeführt: Wenn auch nach dem Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Art und Weise der Übertragung nicht mit Sicherheit fostgestellt werden könnten, so gehe aus dem Gutachten doch hervor, daß eine Ansteckung ausgeschlossen sei, wenn die im Merkblatt empfohlenen Sicherungsmaßnahmen beachtet würden. Unter diesen Umständen hätte - soweit nicht die Ausführungen des Gutachtens als Beweis der fahrlässigen Nichtbeachtung der Richtlinien des Merkblattes anzusehen seien - nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins die Klägerin (Tatsachen bev/eisen müssen, die eine Ansteckung auch ohne ihr Verschulden als möglich erscheinen ließen. Solche (Tatsachen habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt; sie könne das auch nicht, weil sie selbst eine Erklärung für die Ansteckung nicht zu geben vermöge. Ihr Beweisangebot durch Benennung der Frau als Zeugin dafür, sie habe die Richt- linien des Merkblattes genau beachtet, sei unzulänglich, denn es könne - wenn auch die Zeugin der Klägerin bei der 16 Pflege dea Kindes behilflich gev;osen sei - nicht dahin verstanden werden, daß die Zeugin nach der Impfung ständig das Zusammensein der Klägerin mit dem Kinde , die Behandlung seiner Wäsche und dergleichen mehr, beobachtet habe0 Bei Abwägung aller Umstände sei es gerechtfertigt, daß die Klägerin die Hälfte des Schadens selbst trage* Zu lasten des beklagten Landes gehe die von dem Impfstoff ausgehende Gefährdung auch für die Betreuungsporson, zu lasten der Klägerin aber ihr schuldhaftes Verhalten, dem eine beachtliche Mitverursachung beigemessen werden müsse, weil Schadensfälle dieser Art verhältnismäßig selten seien 3o) Der Vorwurf des Berufungsgerichts geht hiernach dahin, daß die Klägerin die gebotenen Möglichkeiten, das Entstehen ernstlichen Schadens aus der ihr zugenuteten Gefahr zu verhindern, nicht genutzt habe* Bas wäre als ein Mitverschulden auch nach der Richtlinie in § 51 Abs.3 BSeuchenG zu werten* Jedoch wendet sich die Anschlußrevision dor Klägerin mit Erfolg gegen die Feststellung eines Verschuldens* Die Anschlußrevision geht zutreffend davon aus, daß das beklagte Land die Tatsachen, aus denen sich das mitwirkende Verschulden der Klägerin ergeben soll, zu beweisen hat (BGB RGRK ll*Aufl. zu § 254 Anm*117)o Das ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, doch hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden nach den Grundsätzen vom Beweis des ersten Anscheins als nachgev/iesen angesehen, die auch für den Nachweis eines mitwirkenden Verschuldens Anwendung finden (BGB RGRK 11*Auf1.zu § 254 Anm, 118)* D:po Berufungsgericht konnte fehlerfrei in dein ärztlichen Gutachten hinreichende Grundlagen dafür finden, daß es sich um einen typischen Geschehensablauf handele und eine Ansteckung bei Beachtung der Richtlinien des Merkblattes nicht cintrcto* Denn wenn es in dem Gutachten heißt, "zur Vermeidung derartiger Übertragungen1' 3olle / die Impfstelle ebenso wie der Verband nicht berührt werden., die Hände sollten gewaschen und gereinigt werden, sofern sich eine Notwendigkeit zu dem Verbandswechsel ergeben habe, so soll damit nach Fragestellung (vg'lo Be-woiobeschluß vom 29„ November 1961 unter I Buchstabe j und k) und Zusammenhang ersichtlicljnicht nur gesagt , • daß diese Maßnahmen dem Zweck der Vermeidung von Übertragungen dienen sollten, sondern daß sie hierzu geeignet seien, also eine Übertragung vermieden oder ausschlössen0 Wird aber durch die Beachtung der Richtlinien eine Übertragung vermieden, so ist der Schluß, die Klägerin müsse die Richtlinien außer acht gelassen haben, zulässig; denn beim Anschoinsbeweis kann nicht nur von einem feststehenden Ereignis auf den Zusammenhang mit einem einge-tretenon Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden (IM zu ZPO § 286 C Nr„26)o Ohne Erfolg sucht die Anschlußrevision Widersprüche zwischen den vom ärztlichen Sachverständigen als notwendig bozeichneten Sorgfaltsmaßnahmen und den Richtlinien unter Ziffer 5 des Merkblatts aufzuzeigon. Es war nicht Aufgabe des Sachverständigen, diese ins einzelne gehenden, zahlreichen, viele Fälle bedenkenden Richtlinien zu wiederholen; er konnte sich damit begnügen, das für sein Gutachten Entscheidende hervorzuheben„ Daraus ergeben sich Abweichungen im Ausdruck, die aber nicht Widersprüche in der Sache sind, Gutachten wie Richtlinien fordern für den gesunden Menschenverstand verständlich Vorsicht und Reinlichkeit«, Wenn die Anschlußrevision weiter ausführt, die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene sorgfältige Reinigung der Hände nach jedem Verbandswechsel werde im Merkblatt nicht empfohlen, so übersieht sie den letzten Satz unter Ziffer 5 des Merkblattes, wo es heißt, nach jeder noch so flüchtigen Berührung der Impfstellen seien die Hände gründlich mit Seife zu waschen„ 4») Da s Berufungsgericht hat die nach dem ersten Anschein festgestellte Nichtbeachtung der Richtlinien als ein Verschulden - womit ersichtlich eine Fahrlässigkeit, also eine Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§276 BGB) gemeint ist,- gewertet„ Das ist im Grundsatz zulässig; denn die Richtlinien klären den betroffenen Personenkreis darüber auf, was zur Vermeidung von Ansteckungen nach der Sachlage geboten ist und welche Sorgfalt der Verkehr erwartet» Der wiederholte Hinweis der Klägerin, sie sei medizinisch nicht geschult, ist in diesem Zusammenhang belanglos» Das Verständnis dos Merkblattes setzt medizinische Kenntnisse nicht voraus, es wendet sich gerade an den Laien und ist allgemeinverständlich gehalten» Hit Recht rügt jedoch die /incchlußre vision, daj Berufungsgericht habe nicht entscheiden dürfen, ohne die von der Klägerin benannte Zeugin Frau Haberimnn zu der Behauptung zu hören, die Klägerin habe die Rieht linien des Merkblattes "peinlich genau" befolgt» Der Schluß, den die Anschlußrevision daraus ziehen möchte - wenn nämlich die Klägerin die Richtlinien in Anwesenheit der Zeugin peinlich genau befolgt habe, dann spreche eine tatsächliche Vermutung oder der erste Anschein dafür, daß dies auch in Abwesenheit der Zeugin geschehen sei, - ist allerdings verfehlt» Denn ein Anschoinsbe-v/eis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen, also dort in Betracht, wo aus der Gleichmäßigkeit des Ablaufs der Dingo eine Schlußfolgerung auf den Einzelfall gerechtfertigt erscheint; deshalb ist das individuelle Verhalten eines Menschen weitgehend dem Anscheinsbeweio entzogen (IM zu ZPO § 286 0 Nr*ll)» Richtig ist aber. daß das Gericht, wenn die Zeugin die in ihr Wissen ge- stellten Tatsachen bekundet hätte, dies als ein Anzei- chen dafür hätte werten können, daß die Klägerin im Grundsatz sorgfältig zu Werke gegangen sei (vgl»IM zu PatG / § 1 Hr.l Leitsatz b), und möglicherweise zu der Würdigung hätte gelangen können, daß die Klägerin - wie sie vorgetragen hat - allenfalls durch eine unbewußte Handbewegung mit dem Verband, der Impfstelle oder dem Impfstoff in Berührung gekommen sei» Ob - wenn dies zuträfc -der Klägerin noch ein Verschulden würde vorgeworfen werden können, würde dann von der Würdigung der gesamten nähex’en, bisher nicht erörterten Sachumstände abhängen. An der Erheblichkeit des Beweisangebots kann also, selbst wenn die Zeugin die Pflege de3 Kindes nicht ständig beobachtet hat, kein Zweifel sein. Die Klägerin hat , jLj gerade mit diesem Beweisantritt den gegen sie sprechenden Anschein entkräften wollen und damit den vom Berufungsgericht vermißten Vortrag gebracht, mit dem sie eine Ansteckung ohne eigene Schuld darlegen möchte. Die Vernehmung der Zeugin war aber auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus unentbehrlich. Denn selbst wenn mit dem Berufungsgericht ein Verschulden der Klägerin unterstellt wird, mußten für die Schadensverteilung Gewicht und Maß dieses Verschuldens festgestellt werden. Bas Berufungsgericht hat ein Verschulden der Klägerin zur Hälfte als schadensursächlich gewertet. Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört zwar dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an; jedoch kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob der Tatrichter alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (DM zu BGB § 254 G Nr.l und 2). Auch unter diesem Gesichtspunkt begegnet das Berufungsurteil Bedenken. So lange Art und Umfang des Verschuldens des Geschädigten und seine ursächliche Bedeutung nicht fest-stehen, kann nicht endgültig darüber entschieden werden, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; eine Abwägung der beiderseitigen 20 Verursachung ist ebenso wie deren rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht regelmäßig erst möglich, wenn das Haß des beiderseitigen Verschuldens fcststeht (BGB RGRK 11 • Auf 1. zu § 254 Anm„120 mit Nachweisen) * An dieser gebotenen Feststellung des Maßes des Verschuld« der Klägerin fehlt es hier jedenfalls«, Die Frage kann für die vorliegende Sache ein völlig verschiedenes Gesicht erhalten je nachdem, ob die Klägerin die Richtlinien dos Merkblattes in den Wind geschlagen oder sie nur nicht allzu wichtig genommen oder ob sie es damit genau genommen und die Empfehlungen nur unbewußt verletzt hat» So lange Feststellungen hierüber fehlen, hängt die Abwägung in der Luft und wird auch durch § 28? ZPO nicht gedeckt. Die Möglichkeit weiterer Aufklärung durch Vernehmung der Zeugin und gege- hnnnnf r> 1 1 n AnV>nT*nr»of r\r>ir* VT ra rro Y> n n ( & AAf\ 7PD ^ •? ps+r rrn/y oP’inn ^ VAA 4*4*i*^ * «*• V -*• \*J TT'“'’ W / V 0W0 W w < Auf die Anschlußrevision ist daher das Berufungsurteil, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, aufzuhebeno 21 - Die Kosten des Revisionsrechtszuges sind«, soweit sie durch die unbegründete Revision des beklagten Landes entstanden sind9 dvh. zur Hälfte9 gemäß § 97 ZPO dem beklagten Land aufzuerlegen; im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht überlassen«, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird«, in welchem Umfange das Begehren der Klägerin sachlich Erfolg haben kann«, Dr„Pagendarm Bundesrichter Dr.Beyer - Giihtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert„ Dr«Pagendarm Keßler Dr0Reinhardt