Der Kläger hat behauptet, Beamte der Beklagten hätten durch Verletzung mehrerer ihrer Amtspflichten, namentlich durch eine bewußte Täuschung über die bestehende Sachund Rechtslage sowie durch eigens gegen ihn gerichtete Schaffung formeller Rechtsgrundlagen, die Erteilung der Bauerlaubnis und damit die Durchführung seiner Eauabsicht jahrelang hinausgezögert; die Beklagte, die für die Pflichtverletzungen einzustehen habe, müsse ihm auf Grund ihrer Amtshaftung, ferner, weil ihr Verhalten zugleich den Tatbestand eines enteignenden (ent-eignungsgleichcn) Eingriffs erfülle, auch unter dem Gesichtspunkt einer ihm zustehenden Enteignungsentschädigung einen Ausgleich der ihm entstandenen Verrnögensnach- Oktober 1958 eingereichten, am 10o Oktober 1958 zugestellten Klage hat der Klüger unter näherer Aufschlüsselung und hilfsweisein Austausch der einzelnen Posten einen Teilbetrag von 30 000 DM nebst Zinsen als Ausgleich für die während der Verzögerung des Baues erhöhten Baukosten, für vorprozessuale Anwaltskosten, für entgangene Miete sowie für entgangenen Gewinn aus dem Ladengeschäft geltend gemacht«, Zu dem letzten Posten hat der Kläger vorgetragen, er habe nach der abschlägigen Antwort der Beklagten vom 23« Dezember 1949 die von ihm benützten Pacht- und Mieträume räumen müssen, eine provisorisch errichtete Verkaufsbaracke nicht belegen dürfen, dadurch sei sein Verkaufsgeschäft nahezu zu dem Erliegen gekommen. Ganz vorsorglich hat der Kläger die Klagesumme als Entschädigung für den Nutzungsschaden verlangt, der ihm dadurch entstanden sei, daß er erst im Jahre 1956 habe bauen können. August 1949 einen verbindlichen abschlägigen Bescheid in dem Sinne gegeben, daß ihm eino Bauerlaubnis versagt werden müsse, obwohl sie zu einem solchen Bescheid nicht zuständig gewesen seien, und dies, wenn sie es nicht sogar gewußt hätten, hätten erkennen müssen.-Hätte die Beklagte die Anfrage des Klägers pflichtgemäß der Kreisbehörde vorgelegt, hätte der Kläger damals keinen ablehnenden Bescheid erhalten; denn in der Zeit von August bis Dezember 1949 habe irgend ein öffentlichrechtliches Hindernis dem Bauvorhaben des Klägers nicht entgegengestanden, insbesondere nicht der von der Beklagten vorgegebene Y/irtschcf ts- und Bebauungsplan, ebensowenig ein Fluchtlinienplan und Leitplan, auf den sich die Beklagte später berufen hatte«, Bei dem Pehlen eines Versagungsgrundes hätte die Kreisbehörde die Eingabe des Klägers vom 4. August 1949 und eine sich anschließende Iirgänzung oder Vorlage des Bauantrages so bearbeiten müssen und auch bearbeitet, daß der Kläger bis zu dem 23.Dezember 1949 die Bauerlaubnis erteilt bekommen haben würde. 852 BGB für verjährt» Hiergegen richtet sich die Rüge der Revision, die beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung von f* 852 BGB dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, daß bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verjährung erst mit der Kenntnis des Verletzten, auf andere V/eise keinen Ersatz zu erlangen, beginne. August 1951 bei der Beklagten eingereicht hatte, mit der Begründung abgelehnt: Erst müsse das von der Beklagten eingeleitete Fluchtlinienverfahren abgeschlossen sein; auch habe die Beklagte beschlossen, die Gemeinde zu dem Aufbaugebiet zu erklären, so daß die Entscheidung über den Bauantrag auf Verlangen der Beklagten ausgesetzt werden könne; zudem sei beabsichtigt, das Grundstück des Klägers gemäß dem Nordrhein-Westfälischen Aufbau-gecctz vom 29« April 1950 für den Gemeindebedarf zu beanspruchen. eine Eauerlaubnis erteilt werde; erst wenn er die Erlaubnis erhalten hätte, würde festgestanden haben, in welchem Umfang der Kläger anderweiten 'Ersatz erlangen Könne; in gleicher V/oise, so führt die Revision ferner aus, hätten die Bemühungen der Beklagten, dem Kläger ein Ersatzgrundstück zu beschaffen, eine anderweite Ersatzmöglichkeit dargcstellt; der Kläger hätte diesen Angeboten nachgehen müssenc Auf alle diese Vorgänge kommt es indessen für den Beginn der Verjährungsfrist nicht an. Die Verwirklichung des Bauvorhabens konnte nur dazu führen, daß dem Kläger keine weiteren Ausfälle an Miet- und geschäftlichen Einnahmen entstanden, berührte also nur da9 Ausmaß der ihm entstehenden Nachteile, nicht aber deren Ersatz (in gleicher weise III ZB 76/59 vom 11. 1 Satz 2 BGB hinausschieben will, so kommt es noch § 852 EGB für den Beginn der Verjährungsfrist allein auf den Zeitpunkt an, an dem der Kläger von seinem Schaden sowie davon Kenntnis erhalten hat, daß die Beklagte ihm diesen Schaden ersetzen müsse. Im besonderen genügt für das Wissen um den Schaden die Kenntnis von der Vermögensbeeinträchtigung in ihrer wesentlichen Gestaltung; das Schadensbild braucht hinsichtlich des Umfanges und der Höhe der Schädigung dem Geschädigt ten noch nicht bekannt zu sein (so III ZR 127/59 vom 20.
2222 028 Verkündet am 7» März 1963 Geheibl, JuntisoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Malermeisters Wilhelm frozeßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklugers, Rechtsanwalt Er gegen - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom 7. März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Biisseldorf vom 8. Juni 1961 wird surückge-wiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen a - Tatbestand: Der Kläger wollte auf seinem Grundstück an der ?®P-^^otraße in bald nachdem er das Grundstück im Jahre 1949 erworben hatte, ein Wohn- und Geschäftshaus errichten und ließ seine Absicht unter dem 4. August 1949 durch den Architekten Me^0 dem Bauamt der Beklagten mit der Bitte um Prüfung mitteilen, ob das Gebäude, von dem eine Skizze beiliege, in dieser Form gebaut werden könne» Die Beklagte antwortete unter dem 23. Dezember 1949, die geplante Bebauung würde Mdem V/irtschafts- und Bebauungsplan der widersprechen", die "Erteilung einer Baugenehmigung" müsse daher gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die AufSchließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22« November 1933 abgelehnt werden» Ein Y/irtschafts-und Bebauungsplan war damals nicht vorhanden. Der Kläger bemühte sich in der Folgezeit um die Bauerlaubnis; er erhielt sic im August 1956 und errichtete, größer als ursprünglich vorgesehen, bis April 1957 seinen Neubau» Der Kläger hat behauptet, Beamte der Beklagten hätten durch Verletzung mehrerer ihrer Amtspflichten, namentlich durch eine bewußte Täuschung über die bestehende Sachund Rechtslage sowie durch eigens gegen ihn gerichtete Schaffung formeller Rechtsgrundlagen, die Erteilung der Bauerlaubnis und damit die Durchführung seiner Eauabsicht jahrelang hinausgezögert; die Beklagte, die für die Pflichtverletzungen einzustehen habe, müsse ihm auf Grund ihrer Amtshaftung, ferner, weil ihr Verhalten zugleich den Tatbestand eines enteignenden (ent-eignungsgleichcn) Eingriffs erfülle, auch unter dem Gesichtspunkt einer ihm zustehenden Enteignungsentschädigung einen Ausgleich der ihm entstandenen Verrnögensnach- i - 3 ~ teile gewähren. Mit der von ihm am 1. Oktober 1958 eingereichten, am 10o Oktober 1958 zugestellten Klage hat der Klüger unter näherer Aufschlüsselung und hilfsweisein Austausch der einzelnen Posten einen Teilbetrag von 30 000 DM nebst Zinsen als Ausgleich für die während der Verzögerung des Baues erhöhten Baukosten, für vorprozessuale Anwaltskosten, für entgangene Miete sowie für entgangenen Gewinn aus dem Ladengeschäft geltend gemacht«, Zu dem letzten Posten hat der Kläger vorgetragen, er habe nach der abschlägigen Antwort der Beklagten vom 23« Dezember 1949 die von ihm benützten Pacht- und Mieträume räumen müssen, eine provisorisch errichtete Verkaufsbaracke nicht belegen dürfen, dadurch sei sein Verkaufsgeschäft nahezu zu dem Erliegen gekommen. Ganz vorsorglich hat der Kläger die Klagesumme als Entschädigung für den Nutzungsschaden verlangt, der ihm dadurch entstanden sei, daß er erst im Jahre 1956 habe bauen können. Die Beklagte ist dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten; sie hat sich dabei auch auf Verjährung berufen« Das Landgericht hat die Klage ohne Einschränkung, das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten als Anspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs, nicht aber als Anspruch aus unerlaubter Handlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision bittet der Kläger um Wiederherstellung des landgerichtlichen Spruches. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«, «Hin. ■ . 4 Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht nimmt an, die Evamten der Beklagten hätten nur in einem Fall eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft und in einer für die eingeklagten Schäden ursächlich gewordenen Weise verletzt: Sie hätten dem Kläger mit ihrer vom 23«, Dezember 1949 datierten Antwort auf seine Eingabe vom 4. August 1949 einen verbindlichen abschlägigen Bescheid in dem Sinne gegeben, daß ihm eino Bauerlaubnis versagt werden müsse, obwohl sie zu einem solchen Bescheid nicht zuständig gewesen seien, und dies, wenn sie es nicht sogar gewußt hätten, hätten erkennen müssen.-Hätte die Beklagte die Anfrage des Klägers pflichtgemäß der Kreisbehörde vorgelegt, hätte der Kläger damals keinen ablehnenden Bescheid erhalten; denn in der Zeit von August bis Dezember 1949 habe irgend ein öffentlichrechtliches Hindernis dem Bauvorhaben des Klägers nicht entgegengestanden, insbesondere nicht der von der Beklagten vorgegebene Y/irtschcf ts- und Bebauungsplan, ebensowenig ein Fluchtlinienplan und Leitplan, auf den sich die Beklagte später berufen hatte«, Bei dem Pehlen eines Versagungsgrundes hätte die Kreisbehörde die Eingabe des Klägers vom 4. August 1949 und eine sich anschließende Iirgänzung oder Vorlage des Bauantrages so bearbeiten müssen und auch bearbeitet, daß der Kläger bis zu dem 23.Dezember 1949 die Bauerlaubnis erteilt bekommen haben würde. Dann hätte der Kläger sein Bauvorhaben soweit vorantreiben können und vorangetrieben, daß spätere Maßnahmen der Beklagten (Fluchtlinienplan, Leitplan, Bausperre) ihn an der Vollendung des Bauwerkes nicht mehr gehindert hätten4 R Eine sich daraus ergebende Schadensersatzpflicht der Beklagten erachtet das Berufungsgericht indessen nach ? 852 BGB für verjährt» Hiergegen richtet sich die Rüge der Revision, die beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung von f* 852 BGB dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, daß bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verjährung erst mit der Kenntnis des Verletzten, auf andere V/eise keinen Ersatz zu erlangen, beginne. Biese Rüge greift indessen nicht durch. Im einzelnen geht es darum: Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises hatte den Bauantrag des Klägers, den er unter dem IO. August 1951 bei der Beklagten eingereicht hatte, mit der Begründung abgelehnt: Erst müsse das von der Beklagten eingeleitete Fluchtlinienverfahren abgeschlossen sein; auch habe die Beklagte beschlossen, die Gemeinde zu dem Aufbaugebiet zu erklären, so daß die Entscheidung über den Bauantrag auf Verlangen der Beklagten ausgesetzt werden könne; zudem sei beabsichtigt, das Grundstück des Klägers gemäß dem Nordrhein-Westfälischen Aufbau-gecctz vom 29« April 1950 für den Gemeindebedarf zu beanspruchen. Die Einwendungen, die der Kläger gegen den Fluchtlinienplan erhob, wurden durch Beschluß des Krciobecchlußausschusses vom 26, Juni 1952 für begründet, erklärt. Der Regierungspräsident erhob hiergegen Klage vor dem Vervvaltung3gericht, nahm sie jedoch am lOoJanuar 1956 zurücko Die Revision meint, der Kläger habe die Beendigung des verwaltungsgcrichtlichen Verfahrens abwarten müssen und dürfen, um feotstellen zu können, ob und wann ihm . 6 eine Eauerlaubnis erteilt werde; erst wenn er die Erlaubnis erhalten hätte, würde festgestanden haben, in welchem Umfang der Kläger anderweiten 'Ersatz erlangen Könne; in gleicher V/oise, so führt die Revision ferner aus, hätten die Bemühungen der Beklagten, dem Kläger ein Ersatzgrundstück zu beschaffen, eine anderweite Ersatzmöglichkeit dargcstellt; der Kläger hätte diesen Angeboten nachgehen müssenc Auf alle diese Vorgänge kommt es indessen für den Beginn der Verjährungsfrist nicht an. Denn sie betrafen gar nicht die Möglichkeit eines anderweiten Ersatzes, sondern bezogen sich darauf, ob und in welchem Umfang der Eintritt der vom Kläger zur Klage gestellten Vermögensnachteile verhindert werden konnte. Das wird besonders insofern augenfällig, als der Kläger einen Ausfall aus der Vermietung der beabsichtigten neuen Räume in Höhe von 97 500 DM und einen entgangenen Gewinn aus dem Ladengeschäft behauptet, das er in dem Naubau errichtet hätte; wenn der Kläger eine Bauerlaubnis erst später erhielt, oder wenn ihm die Beklagte nach dem ablehnenden Bescheid vom 23» Dezember 194-9 alsbald ein Ersatsgrundstück beschafft hätte, so wurden dadurch die dem Kläger im Zusammenhang mit der verspäteten Durchführung des: Baues bereits entgangenen Miet- und Geschäftseinnahmen nicht ausgeglichen; die Beklagte lehnte nach clor ausdrücklichen Feststellung des angefochtenen Urteils (S. 32) jedwede Entschädigung ab. Die Verwirklichung des Bauvorhabens konnte nur dazu führen, daß dem Kläger keine weiteren Ausfälle an Miet- und geschäftlichen Einnahmen entstanden, berührte also nur da9 Ausmaß der ihm entstehenden Nachteile, nicht aber deren Ersatz (in gleicher weise III ZB 76/59 vom 11. April I960 = WK I960, 883 = VersR I960, 638). Scheiden demnach die Erwägungen aus, mit denen die Revision den Beginn der Verjährung im Hinblick auf die Bestimmung des § 839 A.bs. 1 Satz 2 BGB hinausschieben will, so kommt es noch § 852 EGB für den Beginn der Verjährungsfrist allein auf den Zeitpunkt an, an dem der Kläger von seinem Schaden sowie davon Kenntnis erhalten hat, daß die Beklagte ihm diesen Schaden ersetzen müsse. 13er Geschädigte muß auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadenersatzklage, sei es auch eine Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben können; übertriebene Anforderungen an die Kenntnis dürfen nicht gestellt werden. Im besonderen genügt für das Wissen um den Schaden die Kenntnis von der Vermögensbeeinträchtigung in ihrer wesentlichen Gestaltung; das Schadensbild braucht hinsichtlich des Umfanges und der Höhe der Schädigung dem Geschädigt ten noch nicht bekannt zu sein (so III ZR 127/59 vom 20. Juni I960 = VersR I960, 991 und ständige Rechtsprechung des Senats). Gemessen an diesen Rechtssätzen zeigen die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger ausweislich des Schreibens seines Anwalts vom 20. November 1951 spätestens Ende November 1951 die von ? 852 BGB erforderte Kenntnis gehabt habe, keinen Rechtsfehler, werden insoweit auch von der Revision nicht beanstandete 4 Alles in allem sind keinerlei Umstände zu ersehen, die die Annahme zu rechtfertigen vermöchten, die Verjährungsfrist habe zu einem späteren Zeitpunkt als drei Jahre vor Einreichung der vorliegenden Klage am 1. Oktober 1958 zu laufen begonnen. ft* Die Revision erweist sich mithin als unbegründet. Sie muß daher surückgewiesen und der Kläger gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens belastet werden* Pr«, ICreft Br. Arndt Dr. Beyer Br. Reinhardt Br. Hußla