Das Grundstück liegt gegenüber dem Hauptbahnhof in Hppp an der Ecke Bahnhof-/Ebertstraße; es hat die Bezeichnung Bahnhofstraße 54; hat aber auch eine Front von 15 m zur Ebertstraße, die als eine .Hauptgeschäftsstraße.; gilt. Durch Entschädiguhgsfeststellungs-und Enteignungsbeschluß des■Enteignungskommissars des Ministers für Arbeit, Soziales und Wiederaufbau des Landes Hordrhein-_¥estfalen - Außenstelle Essen - vom-24« Juni 1954 -ist das gesamte, .von der beklagten Stadt für den Ausbau der BahnhofStraße benötigte Grundstück zugunsten der Beklagten enteignet worden. Janu| 1954, in welchem die Entschädigungssumme nach dem ge- % meinen Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Ehtscha- ‘1* digungsfeststellungsbeschlusses bemessen und der Grund- dabei für das PlurstüclcS|| 266/40 zu einem Betrag von 50 DM, im übrigen"zu eineml^ Betrag von 240 DM pro am gelangt; die auf dem' Grund-stück noch vorhandenen Gebäudetrümmer hat er mit 500 bewertet. Aus dem gleichen Grundel sei auch das am nächsten liegende und vom Entschädigung ausschuß besonders beachtete Grundstück Bahnhofstraße;$jä zu dem Vergleich nicht geeignet. ■ Die Klägerin errechnet für 485 .qm des enteigneten Grundstücks einen Bodenpreis von 828 DM je qm. Sie hat ■mit der Klage zunächst einen Teilbetrag von 62 950 DM nebst Zinsen geltend gemacht und ist dabei für die ge- •■ sante Grundstücksfläche mit 517 qm von 350 DM Bödenwert je qm ausgegangen; die- Trümmerreste bewertet sie mit 500 DM. daß das Grundstück - unstreitig - schon seit dem Jahre 1945 einer Bausperre unterworfen und somit nicht nutzbar gewesen sei. Die Beklagte hält das vom Entschädigungsausschuß angewandte Bewertungsverfahren für richtig und die dort ermittelte Entschädigung nicht für zu niedrig bemessen. von Vergleichspreisen ermittelt wurde, der Klägerin unter .Zugrundelegung eines Wertes von 295 UM je qm für das ehemals bebaute Grundstück einenWeiteren Be-- Die Klägerin bittet um - Zurückweisung der Revisionll Mit ihrer Anschlußrevision beantragt sie, das angefochte Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage abge.wiesenwjg worden ist, hilfsweise unter Aufhebung des Berufungsurteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweiseirßl 1.) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung lit dem Beschluß des .Entschädigungsausschusses vom 19° 'anuar 1954 und dem Urteil des Landgerichts davon aus, laß die Enteighungsentschädigung zunächst nach dem geieinen Viert des enteigneten Grundstücks am 24. Den Wert des Grundstücks im übrigen beziffert es entsprechend dem von ihm eingehoiteh Sachverständigengutachten mit 183 000 DM. Das Berufungsgericht Setzt sich dabei insbesondere mit der Drage auseinander, welche Bewertungsmethode für die Ermittlung des Grundstückswertes anzuwenden sei. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß zuverlässige Vergleichs-, preise nicht zur Verfügung' stünden, und deswegen - entsprechend der Auffassung des Sachverständigen - einer ■Ertragswertberechnung der.Vorzug zu geben sei. Auf dieser Grundlage stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß die im Beschluß vom 24- Juni 1954 festgesetzte Entschädigung um 66 900 DM zu niedrig bemessen worden sei und daß hinsichtlich dieses Betrages die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretene Steigerung der Grundstückspreise berücksichtigt werden müsse.: Die von der Klägerin noch erhobenen Ansprüche deswegen, weil das Grundstück schon vor der Enteignung nicht; habe behaut werden dürfen und, somit nicht nutzbarM gewesen sei, hält das Berufungsgericht für unbegründet,''!; da nicht angenommen werden könne, daß dem Rechtsvorgänger der.Klägerin ein Wiederaufbau in früherer Zeit wirt-> schaftlich möglich gewesen sei; dann aber sei auch nicht? gerichts,'daß die; dem Grundeigentümer;zu■ gewährena| Entschädigung dem gemeinen Wert des Grundstücks, d.h. ß dessen objektiven Verkaufs-und Tauschwert (vgl. 46 Abs. 2 Satz 2 AufbauG ist., zwar bestimmt, daß der Berechnung der Entschädigung der ’ Einheitswert des Grundstücks zugrunde zu legen sei. Nach^ Abs. 2 Satz 4 und 5 dieser Bestimmung ist jedoch dann, wenn der Einheitswert erheblich unter dem gemeinen Y^ert^ liegt, ein angemessener Zuschlag zu gewähren, wobei der| gemeine Wert nicht überschritten werden darf.Damit ist-'“ Dies.kann aber, entgegen dem durch die Fassung der*| Bestimmung zunächst vermittelten Eindruck> nicht nur alöj Ausnahme, sondern muß vielmehr.als die Regel angesehen; h Nach § 46 Abs.2 Satz 1 AufbauG steht die Regelung der Enteignungsentschädigung unter dem zwingenden unä3A;|| Satz 3 GG und macht deutlich, daß die'/ im Aufbaugesetz getroffene Regelung sich der des Grund-; gesetzco anpassen und im gleichen Sinne verstanden wer--den will. Hiernach, ist' die Entschädigung grundsätzlich nach ' dem gemeinen Wert des Grundstücks zu "bemessen. Pie Entschädigung ist dazu bestimmt, dem von der Enteignung Betroffenen einen Ausgleich für das Opfer zu bieten, das ihm durch den Eingriff in seine private Rechtssphäre abgefordert wird. Vermögensobjekt gleicher Art und Güte wieder zu beschaffen, was in der Regel nur mit'einem Betrag möglich ist,welcher dem gemeinen Wert entspricht.Eine Entschädigung unter dem gemeinen Wert kann deshalb niemals als angemessen betrachtet werden, wenn keine besonderen Gründe eine Festsetzung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall als erforderlich erscheinen lassen (vgl.dazu insbesondere BGHZ 6, 270, 2'93, 295)» Diesem 'Grundsatz entsprechend ist auch für das nordrheinwestfälische Aufbaugesetz in der Regel der gemeine Grund-stückswert maßgebend. Mit liecht geht ferner das Berufungsgericht - ohne dies'besonders zu erörtern - von den Preisverhältnissen im Zeitpunkt des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses aus. In § 46 Abs.2 AufbauG ist allerdings als maßgebender Zeitpunkt der der Planfeststellung im Sinne des § 21 des Pr.Gesetzes über Enteignung von Grundeigentum vom 11. halt, ob die vom Entschädigungsausschuß im Beschluß vom 19» Januar 1954 vertretene Ansicht richtig ist, daß anstelle des Zeitpunkts der'Planfeststellung hier sinngemäß der Zeitpunkt des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses • deswegen trete, weil ein anderer geeigneter Zeitpunkt für die Berechnung; nicht gegeben sei und der Durchführungsplan als Pluchtlinienplan zwar an die Stelle des Planfeststellungsbeschlusses trete, aber vor dem Enteignungsverfahren' liege . Sie hat bereits die Verlei- \ hung des Rechts an den von der Enteignung Begünstigten,^: den Unternehmer, zu dem Gegenstand, den Vollzug der - im :$i vorläufigen Plan vorgesehenen— Enteignung zu veflängen.;J die Enteignung erfolgt danach gemäß § 32 des Gesetzes Unter diesen Umständen liegt es nahe, die in § 44 Satz P AufbauG vorgesehene Verleihung des Enteignungsrechts ; & durch den Minister für Wiederaufbau der Planfeststellung| gleichzusetzen. V.-Ij steht auch insoweit, als es sich um den für die Wert-'^1 ermittlung maßgebenden Zeitpunkt handelt, unter dem Grundsatz des § 46 Abs.2 Satz 1 AufbauG, wonach die ,-t| Entschädigung unter gerechter. Kur dann ist die Gewähr gegeben, daß der Betroffene sich mit dem Entschädigungsbetrag einen vollwertigen Ersatz für das,/j Wenn dort auf den Zeitpunkt der Planfeststellung abgehoben ist, so besagt dies nicht mehr, als daß dem Gesetz die Annahme zugrunde lieg; Vielmehr 'weicht dann die für einen solchen Pall nicht gedachte Bestimmung des § 46 1 Abs.2 Satz 2 AufbauG dem allgemeinen Grundsatz, des Abs.2 Satz 1 und läßt der hiernach angemessenen Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Entschädigungofcstötcllungsbe-schlusses Raum. In einem wie dem anderen Pall muß sichergestellt werden, daß der Betroffene einen Ent.schääigungs--betrag erhalt, v/elcher die Wiederbeschaffung eines dem ent z o g en en entsprach end en Vermögen s.ob j ek t s jedenfalls ermöglicht. 'Punkt, welcher der Planfestsfellung entspricht,' und:dem Zeitpunkt des Entschädigungsfeststellungsbeschlüsses Preisschwankungen zu verzeichnen waren, bedarf es unter diesen Umständen nicht. 'Diesen t .Wert, welcher sich in der Regel einer exakten Ermitt-lung entzieht, kann das Gericht unter Würdigung aller dafür wesentlichen Umstände gemäß § 287 ZPO feststellen^ (vgl., BGHZ 29, 217v 218/9 und Urteil vom 7. Der Richter wird dabei ^ sich allgemein üblicher Berechnungsmethoden bedienen, ’|| Sachverständige hören, die , verschiedenen/dabei gewonneneg Ergebnisse miteinander vergleichen und hieraus schließ-;^ ■ lieh die- Überzeugung: von der Richtigkeit eines bestimmtes Wertes gewinnen (vgl.BGHZ 26, 373, 375). nicht gehindert, die Bewertung eines Grundstücks auf 4 eine Berechnung des Ertragswertes - auch unter Berück- 1; sichtigung eines fiktiven Neubaues (vgl.LM Art.14 GG 'J Dies wird insbesondere dann der';-Fall sein, wenn die Ermittlung des Bodenwertes anhand, h von Vergleichspreisen schwer oder gar nicht möglich er-)' scheint (vgl.hierzu die bereits erwähnte Entscheidung n des Senats in LM Art.14 teilsgründen eingehend und ausreichend dargelegt,weshalb es als Tatsachengericht hier für die.Ermittlung des Verkehrswertes der Methode der Ertragswertberechnung den Vorzug gegeben hat. Zwar spricht der Sachverständige, dem das Berufungsgericht folgt, an einer Stelle seines Gutachtens von der "besten1' Bebauungsmöglichkeit, was die Revision beanstandet. Aber aus dom Gesamtinhalt des Gutachtens ist einwandfrei zu-entnehmen, daß der Sachverständige insoweit nur von einer bestmöglichen, aber bei der läge des Grundstücks durchaus normalen und üblichen baulichen Nützbarkeit' des enteigneten Grundstücks ausgeht.: Ch und ihm folgend das Berufungsgericht ausgegangen ■ sind^s kann ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen. ein Dispens erteilt worden wäre, fällt in das Gebiet der tatrichterliehenWürdigung; insoweiti hat aber das Berufungsgericht durch die Bezugnahme aufus das Sachverständigengutachten die Ausführungen dieses Gutachtens übernommen. baren Mieten” eines fiktiven Neubaus sind ebenfalls grunäl sätzlich Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung, Derg Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht ha-J ben insoweit , nicht rein abstrakt angenommene Mieten in’ 771 zutreffend die seit 1954 eingetretene Wertsteigerung nur für die Differenz zwischen der verwaltungsmäßig festgesetzten und nach dem Inhalt des landgerichtlichen Urteils (dort Seite 14) auch gezahlten Entschädigung für den Bodenwert des bebaubaren Grundstücks in Höhe von 116 400 DM und dem - wie dargelegt - rechtsfehlerfrei festgestellten richtigen -Weft von 183 300 DM, das sind also.66 Soweit ihre Rügen einzelne tatsächliche Grundlagen der vom Sachverständigen und ihm folgend vom Berufungsgericht vorgenommenen Ertragswertberechnung betreffen, gilt das zur Revision der Beklagten Gesagte. Daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung' der Wertsteigerung "bis 1959 und ihre Berücksichtigung. Daß aber auch diese Parzelle nicht "entschädi-gungslos" enteignet werden kann und auch nicht worden ist, davon geht das Berufungsurteil ebenfalls aus, wie//| die Urteilsgründe auf Seite 12 eindeutig ergeben, in de’-l^ nen dem Kläger der Wert für dieses Plurstück 266/40; in/Ä Höhe von 1 600 DM ’'gutgebracht" worden ist» Zu.dem von der .Klägerin geltend gemachten Kilfsan-^ spruch auf eine Entschädigung, weil das Grundstück infolge der seit Juli 1945 bestehenden BaubeSchränkungen bis;:zu|f§ . Sind die seinerzeit erfolgten Baubeschränkungen als| Teil, eines einheitlichen Enteignungsprozesses zu betraeHI ten, so werden sie durch die für die Enteignung-"insgesamt geschuldete Entschädigung mit abgegolten (vgl.die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. digung gewährt dem Betroffenen einen angemessenen Ausgleich für den gänzlichen Verlust des Grundstücks.Ein weitergehender Anspruch besteht grundsätzlich nicht; die Enteignungsentschädigung ist keine Schadensersatzleistung. Insoweit geht aber das Berufungsgericht - das ergibt jedenfalls der Zusammenhalt seiner'Urteilsgründe -zutreffend davon aus, daß es sich hier um einen schon seit 1945 mit der Verhängung der Bausperre begonnenen, sich bis zu dem Jahre 1954- hinziehenden einheitlichen Enteignungsprozeß handelt. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 10.Dezember 1955 S.l und 2 selbst vorgetragen, .daß die Bausperre dem späteren Neuordnungsplan der Beklagten diente, der das Grundstück des Klägers als Verkehrsfläche ' vorsah. Zu diesem von Anfang ,an beabsichtigten Zweck erfolg dann sowohl der später aufgestellte und genehmigte Fluchtlinienplan (1950) als auch die Enteignung mit Beschluß vom 24- Juni 1954, wie sich aus den Gründen dieses.Beschlusses ergibt. nicht eines Eingehens auf die von der Anschlußrevision ,
in_ZBJ:§2/60 . Verkündet am 27. November 1961 Vieser, • ;;; Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i m N a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt H vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, .- Proseßbevo 1 Imächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen Frau Karl a Ge A | ,'geb. V| xn. Klägerin, Berufungsbeklagte, . Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsho-fs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1961 unter Mitwirkung .der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Arndt, Br.Beyeir, Gähtgens und Schäfer für Recht erkannt: Bie Revisionen beider Parteien gegen das Urteil, des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 7. März I960 werden zurückgewie- sen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagte 13/14 und die Klägerin 1/14. Von Rechtswegen / ' .V" V::v> r-:':-rr '■V': \ ■ '' / ; . ■’ 'I,. : .• '' v ■ ■ ■' ■ Tatbestands- ' Die Klägerin ist Alleinerbin des im laufe des Rechtsstreits am 28. Mai 1957 verstorbenen ursprünglichen Klägers, des Kaufmanns Delix Philipp Tppp in Telix V^pwar. Eigentümer des im Grundbuch von HpppBand PP Blatt 2^p eingetragenen. Grundstücks in der Gemarkung Ipppp Flur PP,/ . '.Flurstücke A .p .; i V: -.:p 2H/40 391 qm groß • 276/40 V . , ;-vv. . 267/40 i,' . ’ ' . ' v7485 . /. ’ ,;'.' T: : 7 266/40 .■ 52 " " 517 »■ Das Grundstück liegt gegenüber dem Hauptbahnhof in Hppp an der Ecke Bahnhof-/Ebertstraße; es hat die Bezeichnung Bahnhofstraße 54; hat aber auch eine Front von 15 m zur Ebertstraße, die als eine .Hauptgeschäftsstraße.; gilt. .' p Früher'war es, mit Ausnahme d.es'Flurstücks 266/40, mit einem 2 1/2 - 3=geschossigen Geschäfts-und Wohnhaus bebaut, •das:l Ende 1944 durch, Fliegerangriff zerstört ■ wurde. Heute ist das Anwesen ein geräumtes Erümmergründ- p stück. Das Flurstück 266/40 wurde im Jahre 1910 als . i .Straßenbaufläche fortgeschrieben und 1926 als Gehweg ausgebaut. Durch Entschädiguhgsfeststellungs-und Enteignungsbeschluß des■Enteignungskommissars des Ministers für Arbeit, Soziales und Wiederaufbau des Landes Hordrhein-_¥estfalen - Außenstelle Essen - vom-24« Juni 1954 -ist das gesamte, .von der beklagten Stadt für den Ausbau der BahnhofStraße benötigte Grundstück zugunsten der Beklagten enteignet worden. Die dem Eigentümer zu zahlende Entschädigung wurde dabei auf insgesamt 118. 500 DM.fest-=-gesetzt, Der Beschluß stützt sich-auf verschiedene 1an- 3 desrechtlich geltende Bnteignungsgesetze Die Parteien streiten über die Höhe der der. Klä- , gerin zustehenden Entschädigung- Deren Festsetzung ' pSj entspricht einem die Enteignungsbehörde bindenden ß ■.'t (§ 47 Abs.3 des nordrhein-westfalischen Aufbaugesetzes in der Passung vom 29.April. 1952,. GVB1 HW S.75, AufbauGg Beschluß des Entschädigungsausschusses beim Landesmini-t ster für Arbeit, Soziales und Wiederaufbau vom 19. Janu| 1954, in welchem die Entschädigungssumme nach dem ge- % meinen Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Ehtscha- ‘1* digungsfeststellungsbeschlusses bemessen und der Grund- stückswert durch Preisvergleich ermittelt worden war. d Der Entschädigungsausschuß "ist. dabei für das PlurstüclcS|| 266/40 zu einem Betrag von 50 DM, im übrigen"zu eineml^ Betrag von 240 DM pro am gelangt; die auf dem' Grund-stück noch vorhandenen Gebäudetrümmer hat er mit 500 bewertet. ^ ■ iwesa ■Mit der Klage verlangt die Klägerin, eine Erhöhung! des ihr zugesprochenen Entschädigungsbetrages. Sie maclh geltend: Die von dem Entschädi'gungsausschuß angeführteiii - . . . . Vergleichsgrundstücke seien dem entexgneten weder, gleici artig noch gleichwertig. Es handele sich bei ihnen:-nur| um Reihengrundstücke abseits vom Verkehrszentrum mit b|s deutend geringeren Bodenwerten. Aus dem gleichen Grundel sei auch das am nächsten liegende und vom Entschädigung ausschuß besonders beachtete Grundstück Bahnhofstraße;$jä zu dem Vergleich nicht geeignet. Die enteignete GrundfläcM liege, im Gegensatz zu den anderen Grundstücken, nichfa nur mit einer länge von 31 m an: der BahnhofstraBep.-son^ dern - .was für den Wert des Grundstücks wesentlich s.eial ■ ■■:. ■: ■"..-.•iiSsa ■ • ■ 3t~!$ außerdem mit einer länge von 15 m- an der verkehrs-und geschäftsbegünstigten Ebertsträße, unmittelbar gegenüb:|| dem Bahnhofsvorplatz und an der Straßenbahnhaltesteil,e-i • ' , Diese läge sei mit dem vom Entschädigungsausschuß anerkannten. Zuschlag von annähernd 10$ zu dem vergliche- , nen Preis des Grundstücks BahnhofStraße 57 nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem seien die Vergleichsgrund stücke vor Aufhebung des Preisstops, und zwar fast nur an die Beklagte, verkauft worden» Unter diesen Umständen könne der Bodenwert des enteigneten Grund- . stücks nicht durch Prei.svergleich, sondern nur auf Grund einer Ermittlung des Ertragswertes festgestellt werden.. ■ ■; : ■ Die Klägerin errechnet für 485 .qm des enteigneten Grundstücks einen Bodenpreis von 828 DM je qm. Sie hat ■mit der Klage zunächst einen Teilbetrag von 62 950 DM nebst Zinsen geltend gemacht und ist dabei für die ge- •■ sante Grundstücksfläche mit 517 qm von 350 DM Bödenwert je qm ausgegangen; die- Trümmerreste bewertet sie mit 500 DM. Unter Erweiterung dieses Klagebegehrens hat die Klägerin,schließlich über den. im Beschluß vom 24* Juni 1954 zugesprochenen Betrag hinaus die Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 86 900 DM nebst 4 $ Zinsen n. v ■: seit dem 24. 'Juni 1954 verlangt. ~; Sie stützt diesen Anspruch hilfsweise auch darauf, •. daß das Grundstück - unstreitig - schon seit dem Jahre 1945 einer Bausperre unterworfen und somit nicht nutzbar gewesen sei. Die Beklagte hält das vom Entschädigungsausschuß angewandte Bewertungsverfahren für richtig und die dort ermittelte Entschädigung nicht für zu niedrig bemessen. Pür den seitherigen Nutzungsausfall könne die Klägerin eine Entschädigung nicht verlangen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in welchem der Grundstückswert sowohl. auf Grund einer.Ertragsrechnung als auch anhand V 5 - von Vergleichspreisen ermittelt wurde, der Klägerin unter .Zugrundelegung eines Wertes von 295 UM je qm für das ehemals bebaute Grundstück einenWeiteren Be-- , (V trag von 26.175 DM nebst Zinsen zugesprochen; im übri- tilgen hat es die Klage angewiesen. las . Berufungsgericht hat nach erneuter Zuziehung eines Sachverständigen, .welcher den Bodenwert aus einerJI Errechnung des Ertragswertes herleitet, die Berufung dei) Beklagten zufückgewies.en. Auf die Berufung der Klägerin-^ hat es den noch zu zahlenden Entschädigungsbetrag auf 80 000 DM nebst 4 $ Zinsen aus 66 900 DM seit dem 24. "5 • ■ ;li Juni’ 1954 und aus Weiteren 13 100 DM seit dem 17 . De- .,Jg zember. 1959 heraufgesetzt. Im übrigen hat es auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen..: Wl® .;v Gegen das Berufungsurteil wenden sich beide Partefä en, die mit ihren Rechtsmitteln, ihr seitheriges ProzeßJS begehren .weiter , verfolgen, wobei die Klägerin Zinsen, ausj dem noch verlangten Restbetrag von 6 900 DM nurnoch sei| dem 17. Dezember 1959, geltend macht. V" . -ofl . Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision das Urteil des Berufungsgerichts" aufzuheben und den Rechtsstreit; zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be£r rufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet um - Zurückweisung der Revisionll Mit ihrer Anschlußrevision beantragt sie, das angefochte Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage abge.wiesenwjg worden ist, hilfsweise unter Aufhebung des Berufungsurteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweiseirßl ■ ' Entscheidungsgründej__ 1.) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung lit dem Beschluß des .Entschädigungsausschusses vom 19° 'anuar 1954 und dem Urteil des Landgerichts davon aus, laß die Enteighungsentschädigung zunächst nach dem geieinen Viert des enteigneten Grundstücks am 24. Juni 1954, lern Datum des Entschädigungsfeststellungs-und Enteignungs-loschlusses, zu bemessen sei. Eür diesen Zeitpunkt hat es den Wert der Grundstücksparzelle 266/40 mit 1 600 DM and den Wert der Ürümmerreste mit 500 DM aus dem Beschluß vom 24. Juni 1954 übernommen. Den Wert des Grundstücks im übrigen beziffert es entsprechend dem von ihm eingehoiteh Sachverständigengutachten mit 183 000 DM. Das Berufungsgericht Setzt sich dabei insbesondere mit der Drage auseinander, welche Bewertungsmethode für die Ermittlung des Grundstückswertes anzuwenden sei. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß zuverlässige Vergleichs-, preise nicht zur Verfügung' stünden, und deswegen - entsprechend der Auffassung des Sachverständigen - einer ■Ertragswertberechnung der.Vorzug zu geben sei. Das hierauf gegründete Gutachten des Sachverständigen sei trotz der von den Parteien dagegen erhobenen Bedenken überzeugend . ; Auf dieser Grundlage stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß die im Beschluß vom 24- Juni 1954 festgesetzte Entschädigung um 66 900 DM zu niedrig bemessen worden sei und daß hinsichtlich dieses Betrages die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretene Steigerung der Grundstückspreise berücksichtigt werden müsse.: Hierbei gelangt, das Berufungsgericht.zu einem Betrag von insgesamt 80 000 DM als noch geschuldete Entschädigung/ Die von der Klägerin noch erhobenen Ansprüche deswegen, weil das Grundstück schon vor der Enteignung nicht; habe behaut werden dürfen und, somit nicht nutzbarM gewesen sei, hält das Berufungsgericht für unbegründet,''!; da nicht angenommen werden könne, daß dem Rechtsvorgänger der.Klägerin ein Wiederaufbau in früherer Zeit wirt-> schaftlich möglich gewesen sei; dann aber sei auch nicht? der Beweis zu erbringen, daß durch die Bausperre und die?1 Festsetzung von Fluchtlinien ein Schaden entstanden sei.t ■ ' . t ■ ■ ..-■y ■ • • . i-i- . - ■■■■■" ' . ß 2. )'Zutreffend ist der Ausgangspunkt: des Berufungs-;1 , f$ gerichts,'daß die; dem Grundeigentümer;zu■ gewährena| Entschädigung dem gemeinen Wert des Grundstücks, d.h. ß dessen objektiven Verkaufs-und Tauschwert (vgl. BGHZ 26,’1 373) entsprechen müsse. In §. 46 Abs. 2 Satz 2 AufbauG ist., zwar bestimmt, daß der Berechnung der Entschädigung der ’ Einheitswert des Grundstücks zugrunde zu legen sei. Nach^ Abs. 2 Satz 4 und 5 dieser Bestimmung ist jedoch dann, wenn der Einheitswert erheblich unter dem gemeinen Y^ert^ liegt, ein angemessener Zuschlag zu gewähren, wobei der| gemeine Wert nicht überschritten werden darf. Damit ist-'“ eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Grundstückswertee ■ ■,¥;«! ausdrücklich zugelassen. J wi v| v Dies.kann aber, entgegen dem durch die Fassung der*| Bestimmung zunächst vermittelten Eindruck> nicht nur alöj Ausnahme, sondern muß vielmehr.als die Regel angesehen; h h*'j werden. Nach § 46 Abs.2 Satz 1 AufbauG steht die Regelung der Enteignungsentschädigung unter dem zwingenden unä3A;|| für die Auslegung der nachfolgenden Bestimmungen richturig t'l weisenden Grundsatz, daß die Entschädigung unter* gerech-| ter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der ,:,i Beteiligten zu bestimmen ist. Dies entspricht wörtlich;^ dem Art.14 Abs.3 Satz 3 GG und macht deutlich, daß die'/ im Aufbaugesetz getroffene Regelung sich der des Grund-; gesetzco anpassen und im gleichen Sinne verstanden wer--den will. J3 Hiernach, ist' die Entschädigung grundsätzlich nach ' dem gemeinen Wert des Grundstücks zu "bemessen. Pie Entschädigung ist dazu bestimmt, dem von der Enteignung Betroffenen einen Ausgleich für das Opfer zu bieten, das ihm durch den Eingriff in seine private Rechtssphäre abgefordert wird. Sie.soll den Betroffenen in die Page versetzen, sich ein. Vermögensobjekt gleicher Art und Güte wieder zu beschaffen, was in der Regel nur mit'einem Betrag möglich ist,welcher dem gemeinen Wert entspricht.Eine Entschädigung unter dem gemeinen Wert kann deshalb niemals als angemessen betrachtet werden, wenn keine besonderen Gründe eine Festsetzung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall als erforderlich erscheinen lassen (vgl.dazu insbesondere BGHZ 6, 270, 2'93, 295)» Diesem 'Grundsatz entsprechend ist auch für das nordrheinwestfälische Aufbaugesetz in der Regel der gemeine Grund-stückswert maßgebend. Mit liecht geht ferner das Berufungsgericht - ohne dies'besonders zu erörtern - von den Preisverhältnissen im Zeitpunkt des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses aus. In § 46 Abs.2 AufbauG ist allerdings als maßgebender Zeitpunkt der der Planfeststellung im Sinne des § 21 des Pr.Gesetzes über Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS -S,221) genannt. Es erscheint auch zweifei- . halt, ob die vom Entschädigungsausschuß im Beschluß vom 19» Januar 1954 vertretene Ansicht richtig ist, daß anstelle des Zeitpunkts der'Planfeststellung hier sinngemäß der Zeitpunkt des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses • deswegen trete, weil ein anderer geeigneter Zeitpunkt für die Berechnung; nicht gegeben sei und der Durchführungsplan als Pluchtlinienplan zwar an die Stelle des Planfeststellungsbeschlusses trete, aber vor dem Enteignungsverfahren' liege . Per Purchführungsplan im'Sinne . der §§ 10 ff AufbauG (vgl.auch Art.37.Abs.3 der l.Pureh-fuhrungsverordnung hier zu. vom 13. Juni 1950 - GY-ET/ S. 95 ~) 9 - -j? ■& gilt gemäß § 44 Satz 5 AufbauG auch nach seiner förmlitj chen Peststellung nur als vorläufiger. Plan im Sinne des'-§ 15 des erwähnten Pr.Enteignungsgesetzes. Me Plan-* .t feststellung im Sinne des § 21 dieses Gesetzes ist da-^' mit nicht gleichzusetzen. Sie hat bereits die Verlei- \ hung des Rechts an den von der Enteignung Begünstigten,^: den Unternehmer, zu dem Gegenstand, den Vollzug der - im :$i vorläufigen Plan vorgesehenen— Enteignung zu veflängen.;J die Enteignung erfolgt danach gemäß § 32 des Gesetzes Unter diesen Umständen liegt es nahe, die in § 44 Satz P AufbauG vorgesehene Verleihung des Enteignungsrechts ; & durch den Minister für Wiederaufbau der Planfeststellung| gleichzusetzen. Es bedarf dies jedoch keiner weiteren ,^S Erörterung. Die Bestimmung des § 46 Abs.2 Satz 2. AufbauG-^ V.-Ij steht auch insoweit, als es sich um den für die Wert-'^1 -•v ermittlung maßgebenden Zeitpunkt handelt, unter dem Grundsatz des § 46 Abs.2 Satz 1 AufbauG, wonach die ,-t| Entschädigung unter gerechter. Abwägung der Interessen• 4^ der Allgemeinheit und der. Beteiligten zu bemessen ist._ Der Zv/eck dieser Bestimmung erfordert es, in Zeiten schwankender Preise für die Bewertung des Grundstücks^ a einen Zeitpunkt: zu' wählen, welcher der Auszahlung des-Entschädigungsbetrages möglichst;nahe liegt. Kur dann ist die Gewähr gegeben, daß der Betroffene sich mit dem Entschädigungsbetrag einen vollwertigen Ersatz für das,/j ■ ■ entzogene Vermögensobjekt zu verschaffen vermag. Deswegej ■ ... ^ ist im Regelfall der Zeitpunkt entscheidend, in welchem**! " ■■■■;.■■ : ',-3 der Entschädigungsfeststellungsbeschluß ergeht oder aem& Betroffenen zugestellt wird. § 46 Abs.2 Satz 2 AufbauG--^ steht dem nicht entgegen. Wenn dort auf den Zeitpunkt der Planfeststellung abgehoben ist, so besagt dies nicht mehr, als daß dem Gesetz die Annahme zugrunde lieg; .-’i-a ’ '-4 i-ti» V(a\ !',yä .j •11 .'•T die Wahl dieses. Zeitpunktes werde im Regelfall einer gerechten Interessenabwägung im Sinne des Abs.2 Satz lv^ entsprechen (vgl.hierzu auch BGHZ 29, 217, 222). Biesl§§ wird auch immer dann der Pall sein, wenn in Zeiten nich| ■ ' ' ■ ■ ’* allzu großer Preisschwankungen die Festsetzung der Ent- "M i Schädigung - und deren Auszahlung - der Planfeststellung alsbald nachfolgt. Wo dieser vom Gesetz als Regel unterstellte Pall jedoch nicht eintritt, entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, entgegen dem Grundsatz des Art.14. Abs.3 Satz 3 GG den von der Enteignung Betroffenen schlechter zu stellen. Vielmehr 'weicht dann die für einen solchen Pall nicht gedachte Bestimmung des § 46 1 Abs.2 Satz 2 AufbauG dem allgemeinen Grundsatz, des Abs.2 Satz 1 und läßt der hiernach angemessenen Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Entschädigungofcstötcllungsbe-schlusses Raum. Es gelten hier die gleichen Rechtserwä-gungen, wie sie der erkennende Senat bereits für das -. braunschweigische Enteignungsgesetz vom 13.September 1867 (BGHZ 25, 225) Und für das hessische Aufbaugesetz vom 25.Oktober 1948 (BGHZ 26, 373) in Pallen unrichtiger .Pestsetzung der Entschädigung eingehend dargelegt hat. Ob- sich'die Auszahlung der Entschädigung infolge-unrichtiger oder infolge unterbliebener Pestsetzung hinaus— zögert, bedeutet für den Betroffenen keinen sachlichen Unterschied. In einem wie dem anderen Pall muß sichergestellt werden, daß der Betroffene einen Ent.schääigungs--betrag erhalt, v/elcher die Wiederbeschaffung eines dem ent z o g en en entsprach end en Vermögen s.ob j ek t s jedenfalls ermöglicht. ;V , : Einer Erörterung der Präge, ob zwischen dem Zeit- . 'Punkt, welcher der Planfestsfellung entspricht,' und:dem Zeitpunkt des Entschädigungsfeststellungsbeschlüsses Preisschwankungen zu verzeichnen waren, bedarf es unter diesen Umständen nicht. In.:, jedem Pall „war es gerecht-:fertigt, daß. das Berufungsgericht von letzterem Zeitpunkt ausgegangen ist. . . ■x - 3.) Zu den Rügen der Revision der Beklagten ist zu . 'bemerken: - II - A Der gemeine Wert eines Grundstücks entspricht demh Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der ...^ Beschaffenheit des Grundstücks bei einer freien, Veräu- A ßerung zu erzielen wäre (BGHZ 30, 281, 286). 'Diesen t .Wert, welcher sich in der Regel einer exakten Ermitt-lung entzieht, kann das Gericht unter Würdigung aller dafür wesentlichen Umstände gemäß § 287 ZPO feststellen^ (vgl., BGHZ 29, 217v 218/9 und Urteil vom 7. Dezember 1959-III ZR 130/58) . 'In welcher Weise dies zu geschehen!! hat, und welche Hilfsmittel dabei zu verwenden sind, if ist einer schematischen Festlegung nicht zugänglich, son-J '3 dern kann nur von. Pall zu Pall nach dem Ermessen des . Tatrichters beurteilt werden. Der Richter wird dabei ^ sich allgemein üblicher Berechnungsmethoden bedienen, ’|| Sachverständige hören, die , verschiedenen/dabei gewonneneg Ergebnisse miteinander vergleichen und hieraus schließ-;^ ■ lieh die- Überzeugung: von der Richtigkeit eines bestimmtes Wertes gewinnen (vgl.BGHZ 26, 373, 375). Dabei kann es angemessen sein, von feststellbaren Vergleichspreisen,';: Ki , AI V welche für Grundstücke gleicher oder doch ähnlicher Be~4 schaffenheit, Lage und Nutzbarkeit erzielt wurden, /| Schlüsse auf den Verkehrswert des. in Frage stehenden Grundstücks zu ziehen. Der Tatrichter ist aber auch ! . • - - .vfcw-. ’ nicht gehindert, die Bewertung eines Grundstücks auf 4 eine Berechnung des Ertragswertes - auch unter Berück- 1; sichtigung eines fiktiven Neubaues (vgl.LM Art.14 GG 'J s * Nr.73) - zu stützen, wenn er sich hiervon sicherere An-t haltspunkte verspricht. Dies wird insbesondere dann der';-Fall sein, wenn die Ermittlung des Bodenwertes anhand, h von Vergleichspreisen schwer oder gar nicht möglich er-)' scheint (vgl.hierzu die bereits erwähnte Entscheidung n des Senats in LM Art.14 GG Nr.73). In der Auswahl der 1 ihm zweckmäßig erscheinenden Bewertungsmittel ist.das ; Tatsachengericht jedenfalls frei (vgl.Urteil des erken-; nenden Senats vom 19- Juni 1958 -III ZR 32/57).- Die. Rügen der Revision, die Ertragswertberechnungö führe hier;zu falschen.Ergebnissen und das. Berufungsgericht hätte zu demindest Vergleichspreise zur Unterstützung der vorgenommenen Ertragswertberechnung sowie einen mit den Grundstückspreisen vertrauten Grundstücksmakler als.Sachverständigen heranziehen müssen, sind unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat in seinen Ur- . teilsgründen eingehend und ausreichend dargelegt,weshalb es als Tatsachengericht hier für die.Ermittlung des Verkehrswertes der Methode der Ertragswertberechnung den Vorzug gegeben hat. Bas läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsverstoß nicht erkennen. Das gleiche gilt, soweit die Revision verschiedene ;;.'V Grundlagen der Eriifagsv/ertberechnung: bekämpft: Zwar spricht der Sachverständige, dem das Berufungsgericht folgt, an einer Stelle seines Gutachtens von der "besten1' Bebauungsmöglichkeit, was die Revision beanstandet. Aber aus dom Gesamtinhalt des Gutachtens ist einwandfrei zu-entnehmen, daß der Sachverständige insoweit nur von einer bestmöglichen, aber bei der läge des Grundstücks durchaus normalen und üblichen baulichen Nützbarkeit' des enteigneten Grundstücks ausgeht.: Die vom Sachverständigen1und ihm folgend vom Berufungsgericht bei der Ertragswertberechnung eingesetzten möglichen Nutzflächen sind - soweit nicht zwingende Vor-■ schriften des Baurechts entgegenstehen - Gegenstand/ der Schätzung für den konkreten fall und können allein wegen gegenteiliger Meinungen in der Fachliteratur, die, lediglich in generalisierender Weise bestimmte Prozentsätze der bebauten Fläche, als Nutzfläche anführen können, nicht. als rechtsfehlerhaft angesehenwerden. " Der erneute Hinweis der' Revision auf das sich aus der. Bauordnung ergebende Verbot einer- lOO^igen Bebauungsmöglichkeit des Er dg e schoss e_s, wovon der Sachverständige Ch und ihm folgend das Berufungsgericht ausgegangen ■ sind^s kann ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen. Penn un4j streitig war und ist insoweit ein Dispens möglich, und ) die Drage, ob . ein Dispens erteilt worden wäre, fällt in das Gebiet der tatrichterliehenWürdigung; insoweiti hat aber das Berufungsgericht durch die Bezugnahme aufus das Sachverständigengutachten die Ausführungen dieses Gutachtens übernommen. Auch in dieser Beziehung sind -also revisionsmäßig Hechtsfehler nicht ersichtlich. Die von der Revision weiter beanstandeten, in der Ertragswertberechnung eingesetzten ''nachhaltig erziel- - * baren Mieten” eines fiktiven Neubaus sind ebenfalls grunäl sätzlich Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung, Derg Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht ha-J ben insoweit , nicht rein abstrakt angenommene Mieten in’ • .wnv.- jfjfg die Ertragswertberechnung eingesetzt , sendorn sind bei g| .der - im Palle eines fiktiven Neubaus notwendigerweise zu schätzenden -Höhe der "nachhaltig erzielbaren Mie-p“ ten” von den konkreten., dem gerichtlichen Sachverstän- ' ■ digen übrigens auch beruflich bekannten (vgl.Prot, über die richterliche Augenscheinseinnahme am lO.Pebruar 1958;. Verhältnissen ausgegangen, die vor allem, durch die auße?|| gewöhnlich gute Geschäftslage.des enteigneten Grundstück! V ^ gekennzeichnet seien, und die die Vermietung eines Neubau im vollen Umfang zu Geschäfts-und Bürozwecken ausreichend wahrscheinlich machten. Unter diesen Umständen und an-.sJ gesichts der sowohl für 1954 als auch für 1959 einge- setzten, nicht von vornherein unmöglichen oder völlig ;f ' übersetzten Höhe der "erzielbaren. Mieten” ist jedenfalls" (X ein Rechtsverstoß des Patrichters nicht erkennbar. 4% Schließlich greift auch die Rüge der Revision geg.e?| die vom Berufungsgericht bei.der Bemessung der Enteig- nungsentschädigung vorgenommenen Anrechnung der Bodenwertsteigerung von 1954 bis 1959 nicht durch. Das Ober- i landesgerieht hat in Anlehnung an die Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 26, 377 und in NJW 1959? 771 zutreffend die seit 1954 eingetretene Wertsteigerung nur für die Differenz zwischen der verwaltungsmäßig festgesetzten und nach dem Inhalt des landgerichtlichen Urteils (dort Seite 14) auch gezahlten Entschädigung für den Bodenwert des bebaubaren Grundstücks in Höhe von 116 400 DM und dem - wie dargelegt - rechtsfehlerfrei festgestellten richtigen -Weft von 183 300 DM, das sind also.66 900 DM, berücksichtigt. Wehn das Berufungsgericht dann diesen Unterschiedsbetrag ins Verhältnis zu dem wahren, Bodenv/ert am 24. Juni 1954 und dem für den Beitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus dem zweiten Hach -.tragsgutachten .des gerichtlichen Sachverständigen entnommenen, auf der Ertragswertberechnung fußenden Bodenwert gesetzt hat, sowie darüber hinaus die.Steigerung der Baukosten als einen nur mitbestimmenden Eaktor für die Schätzung der Wertsteigerung mitberücksichtigt hat, und diese im'Ergebnis somit auf 13 100 DM'schätzt, so ist dies nicht rechtsfehierhaft. Das alles führt zur Zurückweisung:der Revision der Beklagten. 4.) Die Anschlußrevision der Klägerin ist ebenfalls erfolglos. Soweit ihre Rügen einzelne tatsächliche Grundlagen der vom Sachverständigen und ihm folgend vom Berufungsgericht vorgenommenen Ertragswertberechnung betreffen, gilt das zur Revision der Beklagten Gesagte. Auch die von der .Anschlußrevision weiter aufgeworfenen Fragen der baulichen Ausnutzung der Kellerfläche und' der Höhe der "erzielbaren Mieten" sind Gegenstand der insoweit vom ■Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Schätzung durch den latrichtcr;■ jedenfalls sind in dieser Beziehung - ebenso wie bei der Revision derBeklagten - Rechtsfehler nicht ersichtlich. 15 - lift- Daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung' der Wertsteigerung "bis 1959 und ihre Berücksichtigung. / bei der Bemessung der Enteignungsentschäd igung- einen inlf der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsverstoß nicht enthält, ist bereits gesagt. Soweit das Oberlandesgericht für die schon seit 1883 als Gehweg ausgewiesene und später auch1 als Bürger^ steig ausgebaute Parzelle 266/40 in Übereinstimmung mit ^ "' 4-$ dem Entschädigungsausschuß einen gesonderten, nämlich .. jig niedrigeren Wert von 50 DM je qm jedenfalls tatsächlicb;.’® angenommen (vgl. auch LG-Urteii ;S .12) und diesen als v-| bereits durch die verwaltungsmäßig festgesetzte (und ■ gezahlte) Entschädigung als abgegolten angesehen hat, J| sind Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennbar. Die Klägerirp hat selbst nicht darzulegen vermocht, inwiefern künftig-^einl andere Nutzung dieser Parzelle möglich sein sollte oder j| könnte. Daß aber auch diese Parzelle nicht "entschädi-gungslos" enteignet werden kann und auch nicht worden ist, davon geht das Berufungsurteil ebenfalls aus, wie//| die Urteilsgründe auf Seite 12 eindeutig ergeben, in de’-l^ nen dem Kläger der Wert für dieses Plurstück 266/40; in/Ä Höhe von 1 600 DM ’'gutgebracht" worden ist» Zu.dem von der .Klägerin geltend gemachten Kilfsan-^ spruch auf eine Entschädigung, weil das Grundstück infolge der seit Juli 1945 bestehenden BaubeSchränkungen bis;:zu|f§ der schließlichen Enteignung nicht mehr habe bebaut wer/y . . ■ ■ ; •- “v‘,$ den können, ist zu bemerken: . Sind die seinerzeit erfolgten Baubeschränkungen als| Teil, eines einheitlichen Enteignungsprozesses zu betraeHI ten, so werden sie durch die für die Enteignung-"insgesamt geschuldete Entschädigung mit abgegolten (vgl.die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. April 1958 - Ill ZR 222/56 = WM 1958, 1161, 1162). Diese Ent sch ä- ■ '■ - i6 - "■'/ digung gewährt dem Betroffenen einen angemessenen Ausgleich für den gänzlichen Verlust des Grundstücks.Ein weitergehender Anspruch besteht grundsätzlich nicht; die Enteignungsentschädigung ist keine Schadensersatzleistung. Sie umfaßt nur diejenigen Schäden, welche-,in-'folge des enteignenden Eingriffs an dem Objekt selbst eintreten, also nur den eigentlichen "Substanzverlust". . Einen Ersatz . dfes weitergehenden wirtschaftlichen Schadens, welcher sich als Folge des hoheitlichen .Eingriffs etwa eingestellt hat, insbesondere also des wegen de.s Ausschlusses entgangenen Gewinns, kann der Eigentümer, dagegen in der Hegel nicht verlangen (vgl.BGHZ IG, 338, " 351 "mit weiteren Nachweisen).- Insoweit geht aber das Berufungsgericht - das ergibt jedenfalls der Zusammenhalt seiner'Urteilsgründe -zutreffend davon aus, daß es sich hier um einen schon seit 1945 mit der Verhängung der Bausperre begonnenen, sich bis zu dem Jahre 1954- hinziehenden einheitlichen Enteignungsprozeß handelt. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 10.Dezember 1955 S.l und 2 selbst vorgetragen, .daß die Bausperre dem späteren Neuordnungsplan der Beklagten diente, der das Grundstück des Klägers als Verkehrsfläche ' vorsah. Zu diesem von Anfang ,an beabsichtigten Zweck erfolg dann sowohl der später aufgestellte und genehmigte Fluchtlinienplan (1950) als auch die Enteignung mit Beschluß vom 24- Juni 1954, wie sich aus den Gründen dieses.Beschlusses ergibt. Diesem Vortrag des Klägers hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 1955 S.1 R ausdrücklich zugestimmt, so daß schon auf Grund des unstreitigen. Saehvortrages ein bereits im Jahre 1945 beginnender einheitlicher; Enteignungsprozeß angenommen werden kann. Soweit die Anschlußrevision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den sich auf die unstreitig 1945 verhängte Bausperre, gründenden, besonders geltend - i7 gemachten Nutzungsschaden wegen mangelnden Nachweises ,‘i eines Schadens nicht zugebilligt hat, ist das Berufungs.-|| urteil jedenfalls im Ergebnis' richtig. - ■>•■"' ■ Nach dem; unstreitigen Sachverhalt ist die Bausperref nur als Teil.;, eines: einheitlichen und ;i954: erst abgeschlq| sen er. Enteignungsvorgangs anzusehen, so daß die früheren! Baubeschränkungen bei der jetzigen Festsetzung der: Ent- ; Schädigung für die Substanz des Grundstücks außer acht * zu bleiben haben. y- iW ■ Eie Klägerin hat ihren . wegen: der Bausperre angebiic: entstandenen Schaden ausschließlich daraus, hergeleitet, ^ daß ihr Nutzungen wegen des' Verbots des Wiederaufbaus, • also Nutzungen aus einem erst noch zu.errichtenden Ge- 4 bäude entgangen■seien. Einen solchen Schaden kann die .- V :-W;sa Klägerin aber nach der gefestigten Rechtsprechung des Ser| nats (BGHZ 30, 339, 351 ff: 32, 338, 348' ff = LM ArtVpp IßaJ GG Nr.16 Leitsatz b mit Anm.) aus dem Gesichtspunkt?! der Enteignungsentschädigung nicht beanspruchen, weil -iii-|j soweit nicht in: die- Substanz ihres Eigentums oder in kon-1 krete Werte eingegfiffen worden ist. Es bedarf deshalb i|l|| nicht eines Eingehens auf die von der Anschlußrevision , , . im Zusammenhang mit den Ausführungen . des Berufungsgericht 1 es soi wegen der Bausperre ein Schaden der Klägerin 'nichtf festzustellen, erhobenen Verfahrensrügen nach §§ 139, 286 ZPO. m Im übrigen hat der Rechtsvorgänger der Klägerin v nach dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich insbesondere aus dem Inhalt der in Bezug genommenen En.teig- , nungsakte des Wiederaufbauministeriums ergibt, ; das' Trüm-| mergrundstück trotz der Bausperre jedenfalls tatsächlich genutzt: und hieraus monatliche Einnahmen von 325 DM ge- •' zogen. Daß der Vater der Klägerin über diese aus dem ■ Triimmergrundstück tatsächlich gezogenen Nutzungen hinaus; weitere oder höhere (mit Ausnahme solcher durch einen Neubau zu erzielenden) Nutzungen hätte ziehen können, die ihm durch die enteignenden Maßnahmen der Beklagten verwehrt worden seien, ist nicht geltend gemacht worden, y , Hiernach ist auch der hilfsweise erhobene Entschädigungsanspruch nicht begründet, so daß die Anschlußrevision im Ergebnis ebenfalls zürückzuweisen ist. Eie getroffene Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 92 z?o. ;yYy/',h--’ Br.Kreft Er. Arndt Er.Beyer ■ ■ Schäfer